{"id":"bgbl1-2020-9-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin (Fachinformatikerausbildungsverordnung – FlAusbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":14,"num_pages":18,"content":["250                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin\n(Fachinformatikerausbildungsverordnung – FIAusbV)*\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   § 20 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                      Systemintegration\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                    § 21 Prüfungsbereich Konzeption und Administration von\nIT-Systemen\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n§ 22 Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        § 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nInhaltsübersicht\n§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer                                                    Unterabschnitt 5\nund Gliederung der Berufsausbildung                                           Teil 2 der Abschlussprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                      § 26 Inhalt von Teil 2\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-             § 27 Prüfungsbereiche von Teil 2\nmenplan                                                     § 28 Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  der Datenanalyse\n§ 5 Einsatzgebiet                                                   § 29 Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse\n§ 6 Ausbildungsplan                                                 § 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität\n§ 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nAbschnitt 2                             § 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nAbschlussprüfung                                   das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 33 Mündliche Ergänzungsprüfung\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines                                                    Unterabschnitt 6\n§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                            Teil 2 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Digitale Vernetzung\nUnterabschnitt 2                         § 34 Inhalt von Teil 2\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    § 35 Prüfungsbereiche von Teil 2\n§ 8 Inhalt von Teil 1                                               § 36 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der\ndigitalen Vernetzung\n§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1\n§ 37 Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in\nvernetzten Systemen\nUnterabschnitt 3                         § 38 Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten\nTeil 2 der Abschlussprüfung                          Systemen\nin der Fachrichtung Anwendungsentwicklung               § 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 10 Inhalt von Teil 2                                              § 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\n§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2                                          das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 41 Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 12 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Software-\nprojektes\n§ 13 Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes                                          Abschnitt 3\n§ 14 Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algo-                               Schlussvorschriften\nrithmen\n§ 42 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           Anlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung                                              Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin\nUnterabschnitt 4                                                   Abschnitt 1\nTeil 2 der Abschlussprüfung                                        Gegenstand, Dauer\nin der Fachrichtung Systemintegration                        und Gliederung der Berufsausbildung\n§ 18 Inhalt von Teil 2\n§ 19 Prüfungsbereiche von Teil 2                                                                   §1\nStaatliche\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          bildungsgesetzes staatlich anerkannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 251\n§2                                   (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nDauer der Berufsausbildung                    den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Anwendungsentwicklung sind:\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n1. Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen\n§3                                    Softwareanwendungen und\nGegenstand der                          2. Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                    (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-           Fachrichtung Systemintegration sind:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der        1. Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen              2. Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-            3. Administrieren von IT-Systemen.\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.                 (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-           Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          1. Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-             2. Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-              Daten,\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n3. Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und\nDurchführen und Kontrollieren ein.\nGeschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler\nGeschäftsmodelle und\n§4\nStruktur der                         4. Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                   der Datensicherheit.\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                    (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-       Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n1. Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nvon Prozessen und Produkten,\nFähigkeiten in der Fachrichtung\n2. Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Syste-\na) Anwendungsentwicklung,\nmen und\nb) Systemintegration,\n3. Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstel-\nc) Daten- und Prozessanalyse und                              len der Systemverfügbarkeit.\nd) Digitale Vernetzung sowie\n(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-         telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbildes gebündelt.                                            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-       4. Umweltschutz und\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\n5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-\nnisse und Fähigkeiten sind:\nler Medien.\n1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits-\naufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi-              (8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nschen Geschäfts- und Leistungsprozessen,               in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-\ntionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend\n2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,       und werden in gleicher Weise auch in den folgenden\n3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden-         Berufsausbildungen vermittelt:\nspezifischer Lösungen,                                 1. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digi-\n4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,          talisierungsmanagement und zur Kauffrau für\n5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-                 Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisie-\nsichernden Maßnahmen,                                       rungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung\nvom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),\n6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen\nzur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,                 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker\nund zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-\n7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,\nElektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-\n8. Betreiben von IT-Systemen,                                   ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und\n9. Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und                3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-\n10. Programmieren von Softwarelösungen.                           tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-","252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nManagement nach der IT-System-Management-                                       Abschnitt 2\nKaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar\n2020 (BGBl. I S. 280).                                                      Abschlussprüfung\n§5                                                 Unterabschnitt 1\nEinsatzgebiet                                                Allgemeines\n(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung\nsind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der                                    §7\nBerufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in\neinem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:                    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n1. kaufmännische Systeme,                                      (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nund 2.\n2. technische Systeme,\n3. Expertensysteme,                                            (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\n4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme und              Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\n5. Multimedia-Systeme.\n(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die                         Unterabschnitt 2\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-                                   Teil 1\nbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem                        der Abschlussprüfung\nder folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:\n1. Rechenzentren,                                                                        §8\n2. Netzwerke,                                                                     Inhalt von Teil 1\n3. Client-Server-Architekturen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n4. Festnetze und\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten\n5. Funknetze.                                                   18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse            Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Ab-\nsind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der           satz 2 Nummer 1 bis 7 sowie\nBerufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\neinem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:               stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. Prozessoptimierung,                                          nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Prozessmodellierung,\n3. Qualitätssicherung,                                                                   §9\n4. Medienanalyse und\nPrüfungsbereich von Teil 1\n5. Suchdienste.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die    bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-       statt.\nbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem\nder folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:                    (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-\nten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass\n1. produktionstechnische Systeme,\ner in der Lage ist,\n2. prozesstechnische Systeme,\n1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,\n3. autonome Assistenz- und Transportsysteme und\n2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-\n4. Logistiksysteme.                                             fung einzuleiten,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Ein-\n3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen\nsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungs-\nund dabei die Bestimmungen und die betrieblichen\nbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle je-\nVorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und\ndoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in\nzur Qualitätssicherung einzuhalten,\ndiesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.                   4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-\nplatzes einzuweisen und\n§6\n5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu\nAusbildungsplan                             protokollieren.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der             (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-        Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                      (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 253\nUnterabschnitt 3                              (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\nTeil 2                            dass er in der Lage ist,\nder Abschlussprüfung in der                       1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-\nFachrichtung Anwendungsentwicklung                              tieren und\n2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be-\n§ 10                                  trieblichen Projektarbeit zu begründen.\nInhalt von Teil 2                      Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der    tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-\nFachrichtung Anwendungsentwicklung auf                      gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die\npräsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-           fungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-       Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten       gewichten:\nentspricht.\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-\n§ 13\nsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nder beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                              Prüfungsbereich\nPlanen eines Softwareproduktes\n§ 11                                 (1) Im Prüfungsbereich Planen eines Software-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                   produktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nder Lage ist,\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-\ntung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prü-            1. Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken aus-\nfungsbereichen statt:                                            zuwählen und einzusetzen,\n1. Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,             2. Programmspezifikationen anwendungsgerecht fest-\nzulegen,\n2. Planen eines Softwareproduktes,\n3. Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergono-\n3. Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie               misch zu konzipieren sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                            4. Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und\ndurchzuführen.\n§ 12                                 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nPrüfungsbereich                        Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nPlanen und Umsetzen eines Softwareprojektes                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines\nSoftwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.                                  § 14\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,                              Prüfungsbereich\ndass er in der Lage ist,                                         Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen\n1. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,              (1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung\nvon Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\n2. eine Projektplanung durchzuführen,                       in der Lage ist,\n3. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vor-      1. einen Programmcode zu interpretieren und eine\nzunehmen,                                                    Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,\n4. eine Softwareanwendung zu erstellen oder an-             2. Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen\nzupassen,                                                    und grafisch darzustellen,\n5. die erstellte oder angepasste Softwareanwendung          3. Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu gene-\nzu testen und ihre Einführung vorzubereiten und              rieren sowie\n6. die Planung und Durchführung des Projektes an-           4. Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von\nforderungsgerecht zu dokumentieren.                          Daten zu erstellen.\nDer Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-         (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-        Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nmentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Pro-          (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\njektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projekt-\nbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Pro-                                    § 15\njektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das\nProjektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzu-                            Prüfungsbereich\nstellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche                     Wirtschafts- und Sozialkunde\nProjektarbeit und für die Dokumentation mit praxis-             (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nbezogenen Unterlagen höchstens 80 Stunden.                  kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der","254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-      Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt             hältnis 2:1 zu gewichten.\ndarzustellen und zu beurteilen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                               Unterabschnitt 4\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-                                 Teil 2\narbeiten.                                                                  der Abschlussprüfung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  in der Fachrichtung Systemintegration\n§ 16                                                          § 18\nGewichtung der                                                Inhalt von Teil 2\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                     (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung               Fachrichtung Systemintegration auf\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche       1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nsind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie               keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nfolgt zu gewichten:                                         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. Einrichten eines IT-gestützten                                stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nArbeitsplatzes mit                      20 Prozent,          nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Planen und Umsetzen eines\nSoftwareprojektes mit                   50 Prozent,         (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n3. Planen eines Softwareproduktes mit       10 Prozent,\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-\n4. Entwicklung und Umsetzung                                soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nvon Algorithmen mit               10 Prozent sowie      der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit         10 Prozent.\n§ 19\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer                     Prüfungsbereiche von Teil 2\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt              Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-\nbewertet worden sind:                                       tung Systemintegration in den folgenden Prüfungs-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-      bereichen statt:\ntens „ausreichend“,                                     1. Planen und Umsetzen eines Projektes der System-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,          integration,\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit      2. Konzeption und Administration von IT-Systemen,\nmindestens „ausreichend“ und                            3. Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngend“.\n§ 20\n§ 17                                                    Prüfungsbereich\nMündliche Ergänzungsprüfung                                       Planen und Umsetzen\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                eines Projektes der Systemintegration\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                         (1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines\nProjektes der Systemintegration besteht die Prüfung\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\naus zwei Teilen.\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ngestellt worden ist:\ndass er in der Lage ist,\na) Planen eines Softwareproduktes,\n1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,\nb) Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen\n2. Lösungsalternativen unter Berücksichtigung tech-\noder\nnischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,                             vorzuschlagen,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als         3. Systemänderungen und -erweiterungen durchzufüh-\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und                    ren und zu übergeben,\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-         4. IT-Systeme einzuführen und zu pflegen,\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben         5. Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und\nkann.                                                        Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem                sowie\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.               6. Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-             zu dokumentieren.\nten dauern.                                                 Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den           zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das         mentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               255\ner dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung                                        § 23\nzur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei-                               Prüfungsbereich\nbung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel                       Wirtschafts- und Sozialkunde\nzu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die\nPrüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit          (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nund für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter-         kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nlagen höchstens 40 Stunden.                                  Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,        darzustellen und zu beurteilen.\ndass er in der Lage ist,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-        sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\ntieren und                                               arbeiten.\n2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be-             (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ntrieblichen Projektarbeit zu begründen.\nDer Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-                               § 24\ntieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-                              Gewichtung der\ngespräch über die betriebliche Projektarbeit und die                   Prüfungsbereiche und Anforderungen\npräsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü-                     für das Bestehen der Abschlussprüfung\nfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nDie Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\nsind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-       gewichten:\nfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\n1. Einrichten eines IT-gestützten\nwichten:\nArbeitsplatzes mit                      20 Prozent,\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\n2. Planen und Umsetzen eines Projektes\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.             der Systemintegration mit               50 Prozent,\n3. Konzeption und Administration\n§ 21                                   von IT-Systemen mit                     10 Prozent,\nPrüfungsbereich                         4. Analyse und Entwicklung\nKonzeption und Administration von IT-Systemen                   von Netzwerken mit                10 Prozent sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administra-         5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\ntion von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,                                         (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer\n1. IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu          mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt\nplanen und zu konfigurieren,                             bewertet worden sind:\n2. IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,            1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n3. Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten               tens „ausreichend“,\nund                                                      2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n4. Programme zur automatisierten Systemverwaltung            3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nzu erstellen.                                                 mindestens „ausreichend“ und\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.       4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.          gend“.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n§ 25\n§ 22                                            Mündliche Ergänzungsprüfung\nPrüfungsbereich                             (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nAnalyse und Entwicklung von Netzwerken                mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von            (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nNetzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in         1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nder Lage ist,                                                     gestellt worden ist:\n1. Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwäh-                 a) Konzeption und Administration von IT-Systemen,\nlen und einzusetzen,\nb) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder\n2. Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nund zu konfigurieren,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n3. die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n4. den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken          3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nzu überwachen und zu gewährleisten.                           stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.            kann.\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.     Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.","256               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-         Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-\nten dauern.                                                  zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den            mentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das          er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-            zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei-\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                    bung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel\nzu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die\nUnterabschnitt 5                           Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit\nund für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter-\nTeil 2                             lagen höchstens 40 Stunden.\nder Abschlussprüfung in der Fach-\nrichtung Daten- und Prozessanalyse                             (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n§ 26                              1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-\nInhalt von Teil 2                            tieren und\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der     2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der\nFachrichtung Daten- und Prozessanalyse auf                        betrieblichen Projektarbeit zu begründen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-            Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-\ngespräch über die betriebliche Projektarbeit und die\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prü-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        fungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\nentspricht.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-      Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-          gewichten:\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der      1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.             2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.\n§ 27                                                          § 29\nPrüfungsbereiche von Teil 2                                         Prüfungsbereich\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-                   Durchführen einer Prozessanalyse\ntung Daten- und Prozessanalyse in den folgenden                  (1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozess-\nPrüfungsbereichen statt:                                     analyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n1. Planen und Durchführen eines Projektes der Daten-         Lage ist,\nanalyse,                                                 1. einen Prozess darzustellen und Anforderungen im\n2. Durchführen einer Prozessanalyse,                              Prozess abzubilden,\n3. Sicherstellen der Datenqualität sowie                     2. Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             3. Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen\nund deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere\n§ 28                                   auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und\nPrüfungsbereich                         4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits-\nPlanen und Durchführen                           kontrolle zu planen und durchzuführen.\neines Projektes der Datenanalyse                     (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines       Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nProjektes der Datenanalyse besteht die Prüfung aus               (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nzwei Teilen.\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,                                     § 30\ndass er in der Lage ist,                                                           Prüfungsbereich\n1. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,                         Sicherstellen der Datenqualität\n2. die Projektumsetzung zu planen und dabei die zuge-            (1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Daten-\nhörigen betrieblichen Prozesse zu berücksichtigen        qualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nund die bestehenden Regeln einzuhalten,                  Lage ist,\n3. Daten zu identifizieren, zu klassifizieren, zu modellie-  1. Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereit-\nren, unter Nutzung mathematischer Vorhersage-                 zustellen,\nmodelle und statistischer Verfahren zu analysieren       2. die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,\nund die Datenqualität sicherzustellen,                   3. den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu\n4. die Analyseergebnisse aufzubereiten und Optimie-               gewährleisten sowie\nrungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie                     4. anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Be-\n5. Projekte der Datenanalyse anforderungsgerecht zu               stimmungen des Datenschutzes und zur Daten-\ndokumentieren.                                                sicherheit eingehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                257\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.      3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.         stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n§ 31                             einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nPrüfungsbereich                             (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nWirtschafts- und Sozialkunde                  ten dauern.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-              (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der         Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-      Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt             hältnis 2:1 zu gewichten.\ndarzustellen und zu beurteilen.\nUnterabschnitt 6\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-                                 Teil 2\narbeiten.                                                              der Abschlussprüfung in der\nFachrichtung Digitale Vernetzung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 34\n§ 32\nInhalt von Teil 2\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                     (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung               Fachrichtung Digitale Vernetzung auf\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche       1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nsind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse               keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nwie folgt zu gewichten:                                     2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. Einrichten eines IT-gestützten                                stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nArbeitsplatzes mit                       20 Prozent,         nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Planen und Durchführen eines\nProjektes der Datenanalyse mit           50 Prozent,        (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n3. Durchführen einer Prozessanalyse                         stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-\nmit                                      10 Prozent,    soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\n4. Sicherstellen der Datenqualität mit 10 Prozent sowie     der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\n§ 35\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsbereiche von Teil 2\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt              Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-\nbewertet worden sind:                                       tung Digitale Vernetzung in den folgenden Prüfungs-\nbereichen statt:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                     1. Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen\nVernetzung,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2. Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit           Systemen,\nmindestens „ausreichend“ und\n3. Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-             sowie\ngend“.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 33\n§ 36\nMündliche Ergänzungsprüfung\nPrüfungsbereich\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                         Planen und Umsetzen\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                             eines Projektes der digitalen Vernetzung\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                             (1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche         Projektes der digitalen Vernetzung besteht die Prüfung\ngestellt worden ist:                                    aus zwei Teilen.\na) Durchführen einer Prozessanalyse,                        (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\nb) Sicherstellen der Datenqualität oder\n1. hardware- und softwarebasierte Schnittstellen und\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,                             Komponenten in bestehende Infrastrukturen einzu-\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als              binden und dabei die Anforderungen an die Informa-\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und                    tionssicherheit zu erfüllen,","258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n2. eine vorhandene Systemarchitektur über mehrere                 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nProzessebenen und über deren Prozessabläufe zu           Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nbewerten, zu dokumentieren und zu visualisieren,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. Schnittstellen unterschiedlicher Prozesse und\nSysteme zu implementieren, zu konfigurieren und                                      § 38\nin Betrieb zu nehmen,\nPrüfungsbereich\n4. Gesamtzusammenhänge in heterogenen IT-Land-                 Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen\nschaften zu bewerten und zu beschreiben sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von\n5. Übertragungssysteme anforderungsgerecht auszu-             vernetzten Systemen hat der Prüfling nachzuweisen,\nwählen, zu konfigurieren und in die Gesamtinfra-         dass er in der Lage ist,\nstruktur zu integrieren.\n1. technische Lösungskonzepte zur Einbindung von\nDer Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-            heterogenen Systemen sowie Protokollen in das\nzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-               Gesamtsystem zu bewerten und umzusetzen,\nmentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat\n2. die Kommunikation der unterschiedlichen Prozesse\ner dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung\nund Ebenen der Informationsverarbeitung zu prüfen\nzur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschrei-\nund zu dokumentieren sowie deren Betrieb sicher-\nbung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel\nzustellen,\nzu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die\nPrüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit       3. Systemressourcen zu überwachen, deren Kennzah-\nund für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unter-               len zu bewerten und Maßnahmen zur Sicherstellung\nlagen höchstens 40 Stunden.                                        des Betriebes der vernetzten Systeme zu ergreifen\nund\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,                                      4. anwendungsspezifische Netzwerkinfrastrukturen und\nProtokolle zu beurteilen, anzupassen sowie zu er-\n1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-              weitern.\ntieren und\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der             Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nbetrieblichen Projektarbeit zu begründen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nDer Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-\ntieren. Nach der Präsentation wird mit ihm über die be-\n§ 39\ntriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeits-\nergebnisse ein Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit                              Prüfungsbereich\nbeträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsen-                          Wirtschafts- und Sozialkunde\ntation soll höchstens 15 Minuten dauern.                          (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den            kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu             Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\ngewichten:                                                    liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\ndarzustellen und zu beurteilen.\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.         sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\narbeiten.\n§ 37\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nPrüfungsbereich\nDiagnose und Störungs-                                                   § 40\nbeseitigung in vernetzten Systemen\nGewichtung der\n(1) Im Prüfungsbereich Diagnose und Störungs-                       Prüfungsbereiche und Anforderungen\nbeseitigung in vernetzten Systemen hat der Prüfling                    für das Bestehen der Abschlussprüfung\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n1. Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes        sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt\nder Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseiti-         zu gewichten:\ngung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,\n1. Einrichten eines IT-gestützten\n2. Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren            Arbeitsplatzes mit                      20 Prozent,\nund einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen ein-\nzuleiten und umzusetzen,                                 2. Planen und Umsetzen eines Projektes\nder digitalen Vernetzung mit            50 Prozent,\n3. Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten,              zu\nanalysieren und Maßnahmen abzuleiten und                 3. Diagnose und Störungsbeseitigung\nin vernetzten Systemen mit              10 Prozent,\n4. kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicher-\n4. Betrieb und Erweiterung\nheitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren\nvon vernetzten Systemen mit       10 Prozent sowie\nund zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten\nund Maßnahmen einzuleiten.                               5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 259\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer       einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt              (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nbewertet worden sind:                                        ten dauern.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-          (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\ntens „ausreichend“,                                      Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,      Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit       hältnis 2:1 zu gewichten.\nmindestens „ausreichend“ und\nAbschnitt 3\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“.                                                                      Schlussvorschriften\n§ 41                                                           § 42\nMündliche Ergänzungsprüfung                          Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine          Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                      zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung bereits bestehen, können nach den Vorschrif-\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                          ten dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher ab-\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche          solvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\ngestellt worden ist:                                     die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die\na) Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten        Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung ab-\nSystemen,                                             solviert hat.\nb) Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen                                   § 43\noder\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und                dung im Bereich der Informations- und Telekommuni-\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-          kationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741), die\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben          durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2018\nkann.                                                    (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Planen, Vorbereiten und       a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements\nDurchführen von Arbeits-         anwenden\naufgaben in Abstimmung\nb) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-\nmit den kundenspezifischen\ntrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,\nGeschäfts- und Leistungs-\nprozessen                        wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-\nlichkeiten abstimmen\nc) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen\nd) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-\nwachung durchführen\ne) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-\nwie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen          12\nf) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\nökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen\nRessourcen und der Budgetvorgaben einsetzen\ng) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen\nKunden und Kundinnen planen und abstimmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und\nbewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-\nzesse berücksichtigen\ni) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-\nführung im Team reflektieren und bei der Verbesse-\nrung der Arbeitsprozesse mitwirken\n2   Informieren und Beraten       a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-\nvon Kunden und Kundinnen         gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie\nZielgruppen unterscheiden\nc) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-\nmunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte\npräsentieren und dabei deutsche und englische               3\nFachbegriffe anwenden\nd) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen\ne) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-\ngabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-\nmation nutzen\nf) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und\nKundinnen unter Berücksichtigung der Kunden-\ninteressen beraten\ng) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher\nRegelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten                       2\nh) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial\naufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung\ndigitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Vorgaben präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 261\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n3   Beurteilen marktgängiger       a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-\nIT-Systeme und kunden-            satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-\nspezifischer Lösungen             schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                                                                      10\nb) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und\nIT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie\nSpezifikationen und Konditionen vergleichen\nc) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen\nfeststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und\nberuflichen Auswirkungen aufzeigen\nd) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme                         5\naufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-\nschaftlicher Entwicklungen feststellen\n4   Entwickeln, Erstellen und      a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-\nBetreuen von IT-Lösungen          ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-\nfreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und\ndokumentieren                                               5\nb) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale\nund objektorientierte Programmiersprachen, unter-\nscheiden\nc) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-\nheben\nd) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer\nProgrammiersprache erstellen                                            7\ne) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-\nren und speichern sowie Abfragen erstellen\n5   Durchführen und Dokumen-       a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\ntieren von qualitätssichernden    Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\nMaßnahmen                         maßnahmen projektbegleitend durchführen und doku-           4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           mentieren\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-                        8\nerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-\nVergleich durchführen\n6   Umsetzen, Integrieren und      a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur\nPrüfen von Maßnahmen zur          IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten\nIT-Sicherheit und zum\nb) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-          6\nDatenschutz\nren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nstimmen, umsetzen und evaluieren\nc) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-\nziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\ntechnischer Kriterien einschätzen\nd) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-\ngen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz                         6\nberaten\ne) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-\nmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen","262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n7   Erbringen der Leistungen      a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen\nund Auftragsabschluss            Vorgaben dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-\nnisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden\nund Kundinnen abstimmen und kontrollieren\nc) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen\nd) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-              7\nten und Dienstleistungen einweisen\ne) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und\nKundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\nf) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\n8   Betreiben von IT-Systemen     a) Netzwerkkonzepte für unterschiedliche            Anwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          dungsgebiete unterscheiden\nb) Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren\nc) Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analy-         3\nsieren und Lösungsvorschläge unterbreiten\nd) Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur\nStörungsvermeidung einleiten und durchführen\ne) Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren\nsowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nf) Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei\n3\nanfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere\ntechnische Dokumentationen, System- sowie Be-\nnutzerdokumentationen\n9   Inbetriebnehmen von           a) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-\nSpeicherlösungen                 lichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)                                                                                   5\nb) Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme,\nintegrieren\n10 Programmieren von               a) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle\nSoftwarelösungen                 und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         leiten sowie Schnittstellen festlegen                        5\nb) Programmiersprachen auswählen und unterschied-\nliche Programmiersprachen anwenden\nc) Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren                             10\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungs-\nentwicklung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Konzipieren und Umsetzen      a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwick-\nvon kundenspezifischen           lungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und\nSoftwareanwendungen              einsetzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)                                                                      15\nb) Analyse- und Designverfahren anwenden\nc) Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an\nKundenanforderungen anpassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                263\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                   4\nd) Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der\nbestehenden Systemarchitektur entwerfen und\nrealisieren\ne) bestehende Anwendungslösungen anpassen\nf) Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und                      25\nunterschiedliche Datenquellen nutzen\ng) komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Daten-\nquellen durchführen und Datenbestandsberichte er-\nstellen\n2   Sicherstellen der Qualität     a) Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Soft-\nvon Softwareanwendungen           wareanwendungen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstel-        5\nlen\nc) Modultests erstellen und durchführen\nd) Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen\ne) Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie\nTestergebnisse bewerten und dokumentieren\nf) Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial auf-                      7\nbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digita-\nler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben präsentieren\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                   4\n1   Konzipieren und Realisieren    a) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifi-\nvon IT-Systemen                   schen Anforderungen unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)           Sicherheitsaspekten konzipieren\nb) IT-Systeme auswählen, installieren und konfigu-            8\nrieren\nc) externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in\nein IT-System integrieren\nd) Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und System-\nkomponenten beurteilen und lösen\ne) Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und\ndokumentieren\n12\nf) Systemübergabe planen und mit den beteiligten\nOrganisationseinheiten sowie Kunden und Kundin-\nnen abstimmen und durchführen\ng) Datenübernahmen planen und durchführen\n2   Installieren und Konfigurieren a) Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unter-\nvon Netzwerken                    schiedliche Anwendungsbereiche bewerten und aus-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)           wählen                                                     5\nb) Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und\nkonfigurieren\nc) Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implemen-\ntieren und dokumentieren                                               6","264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n3   Administrieren von            a) Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen\nIT-Systemen                      und einführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenz-\nbestimmungen überwachen\nc) Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und               7\numsetzen\nd) Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen\ne) Konzepte zur Datensicherung und -archivierung er-\nstellen und umsetzen\nf) Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung\nerstellen und umsetzen\ng) Systemauslastung überwachen und Ressourcen ver-\nwalten\n14\nh) Systemverhalten überwachen, bewerten und Maß-\nnahmen ergreifen\ni) Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und be-\narbeiten\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und\nProzessanalyse\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Analysieren von Arbeits- und  a) betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäfts-\nGeschäftsprozessen               prozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)          analysieren\nb) Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbil-             8\nden\nc) Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und\nvorschlagen\n2   Analysieren von Datenquellen a) Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren\nund Bereitstellen von Daten      und klassifizieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von             5\nDaten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen\nableiten\nc) technische Voraussetzungen zur Übernahme von\nDaten sicherstellen und Daten bereitstellen                              5\n3   Nutzen der Daten zur          a) Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität,\nOptimierung von Arbeits- und     Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validi-\nGeschäftsprozessen sowie         tät prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Ab-\nzur Optimierung digitaler        weichungen vom Sollzustand Maßnahmen, ins-\nGeschäftsmodelle                 besondere zur Verbesserung der Datenqualität, vor-           6\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)          schlagen\nb) Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wie-\nderverwendbarkeit von Daten sicherstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                265\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                   4\nc) analytische und statistische Verfahren anwenden\nd) Programmiersprachen mit integrierten Auswertungs-\nverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen\ne) Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Ziel-\ngruppen aufbereiten\nf) mathematische Vorhersagemodelle anwenden\ng) Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modell-                         21\ngenerierung nutzen\nh) Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs-\nund produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse\nnutzen\ni) Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem\nvorschlagen\n4   Umsetzen des Datenschutzes a) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-\nund der Schutzziele der           richtungen kooperieren                                     1\nDatensicherheit\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)        b) Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Daten-\nsicherungskonzepte erstellen und dabei die verschie-\ndenen Datenklassifizierungen berücksichtigen\nc) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der\nKonzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-                        6\nachten\nd) Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und\nnutzen\nAbschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale\nVernetzung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                   4\n1   Analysieren und Planen von     a) das Zusammenwirken der Komponenten cyber-\nSystemen zur Vernetzung von       physischer Systeme erfassen und visualisieren\nProzessen und Produkten\nb) bestehende Vernetzung eingesetzter Software und\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\ntechnischer Schnittstellen analysieren, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der bestehenden Netz-\ntopologien\nc) bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und tech-       12\nnische Rahmenbedingungen, insbesondere Netz-\nwerkanforderungen, berücksichtigen\nd) Netzwerkkomponenten auswählen, technische Un-\nterlagen erstellen und Kosten kalkulieren\ne) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am\nSystem kundenbezogen abstimmen\nf) Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung\nder Interaktion von Systemen entwickeln                                4\n2   Errichten, Ändern und Prüfen a) Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme\nvon vernetzten Systemen           installieren, anpassen und konfigurieren\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)                                                                      4\nb) Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimie-\nrung von Prozessabläufen anwenden","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\nc) Programme erstellen und anpassen sowie Signal-\nund Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren\nd) Sicherheits- und Datensicherungssysteme berück-\nsichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zu-\ngangsberechtigungen festlegen\n13\ne) Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler\nbeseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen doku-\nmentieren\nf) Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle\nerstellen und Systeme übergeben\n3   Betreiben von vernetzten       a) Systemauslastung überwachen und Systemstatus\nSystemen und Sicherstellung       dokumentieren\nder Systemverfügbarkeit                                                                       4\nb) Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabe-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)\nparameter auswerten und Systemstörungen fest-\nstellen und beheben\nc) Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozess-\nabläufe zu optimieren\nd) System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten,\nSchwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten\ne) Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen\nunterscheiden und antizipieren\n15\nf) Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und\nSchutzmaßnahmen einleiten\ng) bereichsspezifische Sicherheitslösungen implemen-\ntieren\nh) Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierun-\ngen vorschlagen\nAbschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Aus-\nund Tarifrecht                    bildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)           aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Auf-\ngaben der Beteiligten im dualen System beschrei-\nben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-\ndungsordnung vergleichen\nc) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-\nschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-\nund Arbeitszeitregelungen beachten\nd) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ne) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden\nLernens für die berufliche und persönliche Ent-\nwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen\nweiterentwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                267\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich\nrelevante Informationsquellen nutzen\ng) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-\nlichkeiten darstellen\n2   Aufbau und Organisation des a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau\nAusbildungsbetriebes               des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)            Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen\nden Geschäftsprozessen erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner        während\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-    der  gesamten\nAusbildung\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungs-\nbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nschutz bei der Arbeit              platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)            Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)         beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Vernetztes Zusammen-            a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung\narbeiten unter Nutzung             gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen\ndigitaler Medien                   praktizieren\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)\nb) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit\ndigitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum\nunter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-\nsammenarbeiten                                              3\nc) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und\nWeitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des\neigenen Kommunikations- und Informationsverhal-\ntens berücksichtigen\nd) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Be-\ntreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren"]}