{"id":"bgbl1-2020-9-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=10","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nErste Verordnung\nzur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung                                   Artikel 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                         Änderung der Betonstein- und\nber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt               Terrazzoherstellermeisterverordnung\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das            Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-        ordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und         folgt geändert:\nForschung:                                                  1. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nArtikel 1\nÜbergangsvorschrift\nÄnderung der\nVerordnung über das Berufsbild                         Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\nund über die Prüfungsanforderungen                     13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil             den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-\nder Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk               schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-\nDie Verordnung über das Berufsbild und über die\nführen.“\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkett-      2. § 7 wird wie folgt gefasst:\nleger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154)                                      „§ 7\nwird wie folgt geändert:\nWeitere Regelungen zur Meisterprüfung\n1. § 6 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\n„§ 6                               prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nÜbergangsvorschrift                         prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach                  (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-               rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-            unberührt.“\nführen.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                        Artikel 3\n„§ 7                                                 Änderung der\nGlasveredlermeisterverordnung\nWeitere Regelungen zur Meisterprüfung\nDie Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994\n(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- (BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I         1. § 6 wird wie folgt gefasst:\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.                                             „§ 6\n(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-                            Übergangsvorschrift\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                   Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben            13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach\nunberührt.“                                                  den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-\n3. § 8 wird gestrichen.                                         schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                   247\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-        2. § 7 wird wie folgt gefasst:\nführen.“                                                                                 „§ 7\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                          Weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n„§ 7                                  (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nWeitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\n(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-     S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-             (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I             rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.                   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-           unberührt.“\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                                    Artikel 6\nunberührt.“                                                                        Änderung der\nDrechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und\nArtikel 4                                   Holzspielzeugmachermeisterverordnung\nÄnderung der                              Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-\nEstrichlegermeisterverordnung                  zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001\n(BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung\nDie Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar        vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert\n1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:              worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt gefasst:                              § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\n„§ 9\nÜbergangsvorschrift                                           Übergangsvorschrift\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des                 Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Feb-\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach           ruar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-           Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-          nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meister-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-        prüfungsausschuss fortzuführen.“\nführen.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                          Artikel 7\nÄnderung der\n„§ 7\nRollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung\nWeitere Regelungen zur Meisterprüfung                 Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung\n(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-      der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I         S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.               1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\n(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-           fasst:\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                        „Verordnung\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                       über das Meisterprüfungsberufsbild\nunberührt.“                                                            und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im\nArtikel 5                               Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk\n(Rollladen- und Sonnenschutztechniker-\nÄnderung der                                      Meisterverordnung – RollSonnTMstrV)“.\nOrgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung                                           „§ 1\nvom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollla-\n1. § 6 wird wie folgt gefasst:\nden- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst\n„§ 6                               folgende selbständige Prüfungsteile:\nÜbergangsvorschrift                         1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-\nlicher Tätigkeiten (Teil I),\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach               2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-                   Kenntnisse (Teil II),\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-              3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-                lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-\nführen.“                                                         nisse (Teil III) und","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                               Artikel 9\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“                                     Änderung der Fliesen-,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das              Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-\nWort „selbständig“ eingefügt.                         nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch\nArtikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt\nJalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter\ngeändert:\n„Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Hand-\nwerk“ ersetzt.                                        1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und                                         „§ 1\nJalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter „Rollla-                   Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung\nden- und Sonnenschutztechniker-Handwerk“ er-\nsetzt.                                                          Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk um-\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 fasst folgende selbständige Prüfungsteile:\n„§ 10                              1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-\nÜbergangsvorschrift                           licher Tätigkeiten (Teil I),\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des                 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach                   Kenntnisse (Teil II),\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-               3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-                  lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-                nisse (Teil III) und\nführen.“\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“\nArtikel 8\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort\nÄnderung der Schilder- und                        „Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.\nLichtreklameherstellermeisterverordnung\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nDie Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-\nordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch                                      „§ 10\nArtikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011                                     Übergangsvorschrift\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\ngeändert:\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-\n„§ 1                              schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung               führen.“\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schil-\nder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst                                     Artikel 10\nfolgende selbständige Prüfungsteile:                                               Änderung der\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-                 Raumausstattermeisterverordnung\nlicher Tätigkeiten (Teil I),                              Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen      2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verord-\nKenntnisse (Teil II),                                 nung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-         1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nnisse (Teil III) und                                                                   „§ 1\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen\n2. In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das             Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selb-\nWort „selbständig“ eingefügt.                                ständige Prüfungsteile:\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-\n„§ 10                                  licher Tätigkeiten (Teil I),\nÜbergangsvorschrift                       2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nKenntnisse (Teil II),\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach               3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-                   lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-                  nisse (Teil III) und\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-            4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\nführen.“                                                         pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               249\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort                2. In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei“ das\n„Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.                   Wort „wesentliche“ eingefügt.\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                3. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fach-\n„§ 9                                theoretische“ durch die Wörter „die erforderlichen\nfachtheoretischen“ ersetzt.\nÜbergangsvorschrift\nEin Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des               4. § 11 wird wie folgt gefasst:\n13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach                                        „§ 11\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-\nÜbergangsvorschrift\nschriften durch den nach § 47 der Handwerksord-\nnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-                Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des\nführen.“                                                      13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach\nden bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-\nArtikel 11                               schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-\nÄnderung der                                nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-\nBehälter- und Apparatebauermeisterverordnung                   führen.“\nDie Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung\nArtikel 12\nvom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt\ngeändert:                                                                          Inkrafttreten\n1. In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nim“ das Wort „zulassungspflichtigen“ eingefügt.            in Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}