{"id":"bgbl1-2020-9-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung – DokErstÜbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente\nund für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten\n(Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung – DokErstÜbV)\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 32b Absatz 5 Satz 1 der Straf-               (4) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sol-\nprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des            len die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne\nGesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt       der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                  12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I\n§1                             S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung beachtet werden.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf                                               §3\n1. die Erstellung elektronischer Dokumente durch                                   Übermittlung\nStrafverfolgungsbehörden und Gerichte;                                 elektronischer Dokumente\n2. die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen           (1) Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sollen\naktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Ge-         einander Dokumente als elektronische Dokumente\nrichten sowie diesen Stellen untereinander;             übermitteln, wenn die empfangende Stelle die Akten\n3. die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen       elektronisch führt. Führt die empfangende Stelle noch\nnichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und        keine elektronischen Akten, sind elektronische Doku-\naktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Ge-         mente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e\nrichten;                                                der Strafprozessordnung in die Papierform zu über-\ntragen.\n4. Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im\nSinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-           (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Staats-\nordnung zu übersenden sind.                             anwaltschaften, Finanzbehörden in Ermittlungsverfah-\nren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und\n(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Er-\n§ 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und\nstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente\nGerichte, welche die Akten elektronisch führen, Doku-\n1. durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren          mente auch dann als elektronische Dokumente an\n(§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-        andere aktenführende Strafverfolgungsbehörden oder\nkeiten);                                                Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten noch in\n2. durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Ver-        Papierform führen.\nfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1         (3) Bei der Übermittlung eines elektronischen Doku-\nSatz 2 des Strafvollzugsgesetzes).                      ments im Format nach § 2 Absatz 1 soll auch eine zu-\ngrunde liegende Datei im ursprünglichen Format über-\n§2                             mittelt werden, wenn dies der besseren Bearbeitbarkeit\noder Lesbarkeit dient, weil bei der Übermittlung als\nErstellung\nPDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende\nelektronischer Dokumente\nInformationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind\n(1) Elektronische Dokumente sind in druckbarer,          oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste\nkopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuch-       entstanden sind.\nbarer Form im Dateiformat PDF/A zu erstellen. Das\n(4) Dem elektronischen Dokument soll ein struktu-\nDateiformat muss der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1\nrierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden,\nbekanntgemachten Version entsprechen.\nder den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemach-\n(2) Wird ein elektronisches Dokument mit einer           ten Definitions- oder Schemadateien entspricht.\nqualifizierten elektronischen Signatur versehen, muss\ndiese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 bekanntge-                                          §4\nmachten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem\nelektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch                             Übermittlung\nzu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signa-                   von Ermittlungsvorgängen\nturen einzeln anzubringen.                                      (1) Bei der elektronischen Übermittlung von Ermitt-\n(3) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente durch    lungsvorgängen (Verhandlungen gemäß § 163 Absatz 2\nÜbertragung ist der Stand der Technik im Sinne von          Satz 1 der Strafprozessordnung) nach § 3 Absatz 1\n§ 32e Absatz 2 der Strafprozessordnung insbesondere         Satz 1 sind sämtliche elektronischen Dokumente ein-\ngewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen             schließlich zugehöriger Signaturdateien in elektroni-\nRichtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN)             scher Form zu übermitteln.\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-             (2) Soweit Ermittlungsvorgänge nach Absatz 1 Aus-\ntechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung gelten-        gangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese\nden Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten            vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafpro-\nmüssen nicht gespeichert werden.                            zessordnung in elektronische Dokumente zu übertra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                245\ngen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher-                                     §6\ngestellt sind, können in elektronische Dokumente über-\nErsatzmaßnahmen\ntragen oder von der elektronischen Übermittlung aus-\ngenommen werden.                                                 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach\n(3) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel          § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt-\nsichergestellt sind, müssen während des laufenden             lung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder\nVerfahrens im Anschluss an die Übermittlung mindes-           auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1\ntens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt            Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektro-\nwerden. Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen ge-            nische Fassung des Dokuments oder Ermittlungs-\nmäß § 32e Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozess-             vorgangs nachzureichen.\nordnung gelten entsprechend.\n§7\n(4) Mit dem Ermittlungsvorgang soll ein strukturierter\nmaschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML                                   Bekanntmachung\nübermittelt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Num-                          technischer Anforderungen\nmer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-\n(1) Die Bundesregierung macht folgende technische\ndateien entspricht. Dieser Datensatz soll auch Informa-\nAnforderungen im Bundesanzeiger und auf der Inter-\ntionen zur Gliederung und Sortierung der mit dem\nnetseite www.justiz.de bekannt:\nVorgang übermittelten Dokumente enthalten.\n1. die Version des Dateiformates PDF;\n§5                                 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der\nÜbermittlungswege                               Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente                  Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;\nzwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten               3. die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;\nuntereinander erfolgt über das elektronische Gerichts-\nund Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die              4. die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten\nauf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokoll-                 elektronischen Signatur an oder in elektronischen\nstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik             Dokumenten.\nentspricht.                                                      (2) Die technischen Anforderungen können mit einer\n(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente kann         Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum ver-\nauch über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen,            sehen werden.\nan den Absender und Empfänger innerhalb des Ge-\nschäftsbereichs des Bundes oder eines Landes zu die-                                     §8\nsem Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität\nInkrafttreten\nund Integrität der Daten gewährleistet ist. Übermitt-\nlungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n31. Dezember 2025 weiterhin zulässig.                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}