{"id":"bgbl1-2020-9-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV)","law_date":"2020-02-24T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren\n(Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV)\nVom 24. Februar 2020\nAuf Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafpro-        rierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informations-\nzessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Geset-        technik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I\nzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden     S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nist, verordnet die Bundesregierung:                         vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.\n§1\nAnwendungsbereich                                                       §3\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein-                       Einsichtnahme in Diensträumen\nsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der         Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in\nStaatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanz-          Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt\nbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2        nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und\nder Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeits-            nicht verändert werden kann.\nbekämpfungsgesetzes.\n(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Ein-                                    §4\nsicht in elektronisch geführte\nAusdruck\n1. Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Buß-\ngeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ord-         Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwe-\nnungswidrigkeiten);                                     cke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken\ndes Repräsentats.\n2. Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gericht-\nlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\n§5\n(§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).\nDatenträger\n§2                                  (1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen\nBereitstellen des Inhalts zum Abruf               Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke\n(1) Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr     der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Re-\nInhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form        präsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen\ndes Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. Auf dem          physischen Datenträger.\nRepräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht          (2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu\ngewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. Dem          verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforder-\nRepräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer       liche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Daten-\nDatensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Num-           träger übermittelt werden.\nmer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-\ndateien entspricht.                                                                       §6\n(2) Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. Die Person,                            Belehrung\nder Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstel-\nlung, das Datum des Stands der elektronischen Akte              Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darü-\nsowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet,       ber zu belehren, dass\nhinzuweisen.                                                1. sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht\n(3) Der Abruf ist über das Internet möglich. Die Inter-       überlassen werden, weder ganz noch teilweise öf-\nnetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. Der            fentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden\nAbruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Ak-           Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht wer-\nteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authen-             den dürfen;\ntisiert hat. Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand      2. personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für\nder Technik verschlüsselt zu übertragen. Er soll auf             den die Akteneinsicht gewährt wird, verwendet wer-\ndem System der Person, der Akteneinsicht gewährt                 den dürfen, es sei denn, dass für den Zweck, zu dem\nwird, gespeichert werden können.                                 die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, die Da-\n(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Ak-         ten verwenden will, ebenfalls Auskunft oder Akten-\nteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Bar-          einsicht gewährt werden dürfte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                243\n3. die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akten-           1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der\ninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Straf-          Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren\ngesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutz-                 Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;\ngesetzes strafbar sein kann;\n2. die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Daten-\n4. der durch einen Abruf gespeicherte Inhalt einschließ-          träger.\nlich der personenbezogenen Daten zu löschen ist,\nsobald der Zweck für seine Speicherung weggefallen           (2) Die technischen Anforderungen können mit einer\nist und seine weitere Aufbewahrung und Verarbei-          Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum verse-\ntung nicht nach anderen Vorschriften gestattet ist.       hen werden.\n§7                                                            §8\nBekanntmachung\nInkrafttreten\n(1) Die Bundesregierung macht folgende technische\nAnforderungen im Bundesanzeiger und auf der Inter-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnetseite www.justiz.de bekannt:                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Februar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}