{"id":"bgbl1-2020-9-12","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=82","order":12,"title":"Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung","law_date":"2020-02-26T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":82,"num_pages":1,"content":["318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nBerichtigung\ndes Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung\nVom 26. Februar 2020\nDas Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August\n2019 (BGBl. I S. 1202) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Artikel 12 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:\n„7. Nach § 106b Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\n„(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder\neiner von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der\nVerwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute\nVerordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei\nder Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu be-\nrücksichtigen.““\n2. Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:\n„2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser“ durch die Wörter „der in der\nAnlage aufgeführten“ ersetzt.“\nBonn, den 26. Februar 2020\nBundesministerium für Gesundheit\nIm Auftrag\nLars Nickel"]}