{"id":"bgbl1-2020-9-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=3","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung","law_date":"2020-02-18T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                        239\nErste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung*\nVom 18. Februar 2020\nAuf Grund                                                              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n– des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2                            „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes\nNummer 4 des Soldatengesetzes,                                             und diese Verordnung gelten nicht für Soldatin-\n– des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2                         nen und Soldaten, die zur Wahrnehmung inter-\nNummer 5 des Soldatengesetzes,                                             nationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-\nführten militärischen Stellen versetzt oder kom-\n– des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Ab-\nmandiert sind.“\nsatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und\n– des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2                  3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nNummer 6 des Soldatengesetzes,                                                                  „§ 5a\nvon denen                                                                             Höchstzulässige Arbeitszeit bei\n– § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-                            bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung\nstabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I                          (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als flie-\nS. 1147) geändert worden ist,                                          gende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des\n– § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-                         nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und\nstabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I                       Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis\nS. 1147) eingefügt worden ist,                                         zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Ab-\n– § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom                       satz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist                  in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden\nund                                                                    nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen\nund Soldaten sind über die für sie geltende höchst-\n– § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buch-                          zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit\nstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I                       zu unterrichten.\nS. 1147) neu gefasst worden ist,\n(2) Für Soldatinnen und Soldaten\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung:\n1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-\nArtikel 1                                        keiten\nÄnderung der                                        a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden\nSoldatenarbeitszeitverordnung                                      und\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-                           b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalen-\nber 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des                             derjahr\nGesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geän-\nangeordnet werden sowie\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet wer-\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe                            den, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche\neingefügt:                                                            Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über\n„§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimm-                        48 Stunden liegt.\nten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“.                 Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn\nb) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe                       nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf\neingefügt:                                                        die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stun-\n„Anlage“.                                                         den ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden über-\nschritten werden.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marine-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nkommando übermitteln dem Bundesministerium der\n* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\nVerteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jah-\n89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung            res eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im\nvon Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-           Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom           Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist je-\n29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte            weils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Solda-\nAspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).    tin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:","240                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige                    5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr                      „(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldaten-\nals 48 Stunden betragen hat,                                      gesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im\n2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1                  Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. So-\nSatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden                      weit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung\nist,                                                              am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt\n3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit                    der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit\nnach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleis-\na) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres\ntet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4\nsowie\nNummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten\nb) am ersten und letzten Tag der ununterbroche-                   Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder\nnen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit                  den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die\nvon 54 Stunden, wenn der Tag in den Be-                       Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen über-\nrichtszeitraum fällt.                                         tragen.“\nDas Bundesministerium der Verteidigung, das Kom-                  6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmando Luftwaffe und das Marinekommando löschen\ndie Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des                    „2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit aus-\nBerichtszeitraums.“                                                      geübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom\nDienst von einem Tag entsteht, und“.\n4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe\n„§ 5 Absatz 5“ die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1“             7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\neingefügt.                                                              „(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.“\n8. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nNr.                           Internationale militärische Stelle                                      Staat\n1     Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast               Polen\n2     BALTIC Defense College                                                          Estland\n3     Centre de Formation à l’Appui Aérien Nancy-Ochey                                Frankreich\n4     Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices                      Spanien\n5     Civil-Military Cooperation Centre of Excellence                                 Niederlande\n6     Combined Air Operations Centre Torrejon                                         Spanien\n7     Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico                       Italien\n8     Escadron de Transport Évreux                                                    Frankreich\n9     European Air Group                                                              Großbritannien\n10      European Air Transport Command                                                  Niederlande\n11      European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats                     Finnland\n12      Headquarters Supreme Allied Command Transformation                              Vereinigte Staaten von Amerika\n13      Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen                             Schweiz\n14      Joint Allied Lessons Learned Centre                                             Portugal\n15      Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of                Tschechische Republik\nExcellence\n16      Joint Force Command Naples                                                      Italien\n17      Joint Forces Training Centre                                                    Polen\n18      Joint Warfare Centre                                                            Norwegen\n19      Land Command Headquarters Izmir                                                 Türkei\n20      Maritime Command Headquarters Northwood                                         Großbritannien\n21      NATO Military Committee                                                         Belgien\n22      European Union Military Committee                                               Belgien\n23      Multinational Multirole Tanker Transport Fleet                                  Niederlande\n24      NATO Airborne Early Warning and Control Force                                   Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020            241\nNr.                      Internationale militärische Stelle                            Staat\n25  NATO Alliance Ground Surveillance Force                              Italien\n26  NATO Centre of Excellence for Military Medicine                      Ungarn\n27  NATO Defence College                                                 Italien\n28  NATO Special Operations Headquarters                                 Belgien\n29  NATO Strategic Communications Centre of Excellence                   Lettland\n30  NATO Allied Joint Force Command Brunssum                             Niederlande\n31  Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa             Österreich\n32  Special Operations Command                                           Vereinigte Staaten von Amerika\n33  Strike Forces NATO Headquarters                                      Portugal\n34  Supreme Headquarters Allied Powers Europe                            Belgien\n35  Tactical Leadership Programme                                        Spanien\n36  Zentrum für Sicherheitspolitik                                       Schweiz“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 2020\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}