{"id":"bgbl1-2020-8-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":8,"date":"2020-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"2020-02-13T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":3,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020              199\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 13. Februar 2020\nAuf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-            6. In § 67 werden nach den Wörtern „ermittelt der\nzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes            Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 68 Ab-\nvom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden               satz 2“ eingefügt.\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\n7. § 68 wird wie folgt gefasst:\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März                                          „§ 68\n2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat:                                                    Zählung der Wähler\n(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle\nArtikel 1                                nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch ent-\nÄnderung der                               fernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabe-\nBundeswahlordnung                              vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der\neingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-                   werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen,\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),                entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni             wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so\n2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie               ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und\nfolgt geändert:                                                   soweit möglich zu erläutern.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie\n(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2,\nfolgt gefasst:\ndass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben\n„§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“.              haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der\n2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender\nWahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das\n„Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg                 Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und\nkönnen abweichende Regelungen zum Zwecke ei-                 die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvor-\nner pauschalierten Auslagenerstattung treffen.“              stand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvor-\nstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Fest-\na) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern\nstellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu\n„nach Anlage 2“ die Wörter „oder einer Kopie\nübergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden\nder Erstausfertigung des Antrages nach An-\nWahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo\nlage 2“ eingefügt.\ndie gemeinsame Ermittlung und Feststellung des\nb) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern                Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach\n„nach Anlage 1“ die Wörter „oder einer Kopie             Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in\nder Erstausfertigung des Antrages nach An-               Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schrift-\nlage 1“ eingefügt.                                       führers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvor-\n4. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              stands und soweit möglich weiterer gemäß § 54\nanwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvor-\n„Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich            stand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7\nhierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen;             und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahl-\n§ 57 gilt entsprechend.“                                     unterlagen ist in den Wahlniederschriften des abge-\n5. § 60 wird wie folgt gefasst:                                 benden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu\n„§ 60                                vermerken.“\nSchluss der Wahlhandlung                    8. § 85 wird wie folgt gefasst:\nSobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird                                    „§ 85\ndies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da\nDatenschutzrechtliche Spezialregelungen\nab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zu-\nzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen                (1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-\nsind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen              tenen personenbezogenen Daten besteht abwei-\ndavor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintref-            chend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-\nfenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe              gesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und\nzu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit              Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nerschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben ha-                päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung              2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\nfür geschlossen.“                                            arbeitung personenbezogener Daten, zum freien","200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                 b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.                     trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                  wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf                  fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.\nAuskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie ab-             c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\nschließend durch das unter den Voraussetzungen                   das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung\ndes § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Ver-                 an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland\nbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht               (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:\nin das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfer-\ntigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.                    aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\n(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-\ndas Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus\ntenen personenbezogenen Daten besteht abwei-\ndem Ausland“.\nchend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-\ngesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18             bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3\nder Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf                           zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“\nBerichtigung und das Recht auf Einschränkung                         der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.\nder Verarbeitung abschließend durch die unter den                cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2\nVoraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundes-                        nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-\nwahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und                     tenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 3\ndes § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in                          nach den Wörtern „betroffen ist.“ eingefügt.\nVerbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchs-\nrechte.                                                   10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-\nändert:\n(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthalte-\na) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in\nnen personenbezogenen Daten besteht im Zeit-\ndas Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-\nraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der\ntigung – wird wie folgt geändert:\nWahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages ab-\nweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten-                       aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift\nschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und                      wie folgt gefasst:\nArtikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht                    „Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nauf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung                     zeichnis für im Ausland lebende Deutsche“.\nder Verarbeitung abschließend durch die unter den\nbb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum\nVoraussetzungen des § 25 des Bundeswahlge-\nlinken Kästchen nach dem Wort „Deutsch-\nsetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahl-\nland“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen\ngesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahl-\nund im Text zum rechten Kästchen nach\ngesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungs-\ndem Wort „betroffen.“ eingefügt.\nverfahren.\ncc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den\n(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wähler-\nWörtern „Unterschrift des Antragstellers“\nverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahl-\ndie Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt.\nscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten\nerfolgt die Information der betroffenen Person ab-            b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-\nweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten-                       trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der                  wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-\nVerordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die                  fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.\nBekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundes-                 c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\nwahlgesetzes in Verbindung mit § 20.“                            das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung\n9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt ge-               an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche\nändert:                                                          (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-                   „Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\ntigung – wird wie folgt geändert:                                das Wählerverzeichnis für im Ausland le-\nbende Deutsche“.\naa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift\nwie folgt gefasst:                                       bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3\nzweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“\n„Antrag auf Eintragung in das Wählerver-                     der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.\nzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland“.\ncc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2\nbb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum                    nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-\nlinken Kästchen nach dem Wort „Deutsch-                      tenhinweis „*)“ eingefügt.\nland“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen\ndd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1\nund im Text zum rechten Kästchen nach\nnach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-\ndem Wort „betroffen.“ eingefügt.\ntenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 2\ncc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den                     nach den Wörtern „betroffen ist.“ sowie in\nWörtern „Unterschrift des Antragstellers“                    Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind.“ ein-\ndie Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt.                 gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020              201\n11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge-              Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-\nändert:                                                         schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.\na) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von               b) Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines\nWahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen                  Kreiswahlvorschlages wird die aus dem An-\nBereich vor dem Wort „Wahlbezirk/“ das Wort                  hang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rück-\n„Wahlkreis/“ eingefügt.                                      seite angefügt.\nb) Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sät-         17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und\nzen 1 und 7 jeweils das Wort „unten“ durch                § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:\ndas Wort „oben“ ersetzt.                                  a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die\n12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1                 Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach\nnach dem Wort „Deutschland“ der Fußnotenhin-                    der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter\nweis „1)“ gestrichen und nach den Wörtern „betrof-              „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-\nfen sind;“ eingefügt.                                           gefügt.\n13. In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern                b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl\n„Unterschrift des Wählers“ die Wörter „/der Wäh-                zum Deutschen Bundestag wird die aus dem\nlerin“ eingefügt.                                               Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche\n14. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge-             Rückseite angefügt.\nändert:                                                  18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt ge-\nändert:\na) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nwird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief-           a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-\nwähler“ der Nummer 3 folgender Absatz ange-                  schrift (Landesliste) werden nach der letzten\nfügt:                                                        Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-\nschutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.\n„Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann\nsich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer             b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-\nStimmzettelschablone bedienen, die von den                   schrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5\nBlindenverbänden kostenlos zur Verfügung ge-                 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite an-\nstellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettel-                 gefügt.\nschablonen ist die rechte obere Ecke aller            19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird\nStimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies              wie folgt geändert:\ndient dem richtigen Anlegen der Stimmzettel-\na) In der Zustimmungserklärung und Versicherung\nschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablo-\nan Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Be-\nnen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....“\nwerber einer Landesliste werden nach der\nb) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl –                 letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter\nWegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12)                 „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-\nerhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-                gefügt.\nnung ersichtliche Fassung.                                b) Der Zustimmungserklärung und Versicherung an\n15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt ge-             Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber\nändert:                                                         einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu\na) In dem Formblatt für eine Unterstützungsun-                  dieser Verordnung ersichtliche Rückseite ange-\nterschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach                  fügt.\nder letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter         20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem\n„Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-               Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\ngefügt.                                                   sung.\nb) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-           21. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem\nschrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem             Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\nAnhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche                sung.\nRückseite angefügt.\n16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3                                   Artikel 2\nBuchstabe b) wird wie folgt geändert:                                          Inkrafttreten\na) In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKreiswahlvorschlages werden nach der letzten          in Kraft.\nBerlin, den 13. Februar 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b\nnoch Anlage 12\n(zu § 28 Absatz 3)\nRückseite des Merkblatts zur Briefwahl\nWegweiser für die Briefwahl\n6WLPP]HWWHO \u0003SHUV|QOLFK\u0003DQNUHX]HQ\u0011\n\u0019\u001a           6LH\u0003KDEHQ\u0003\u0011\u0015\u0007\b\u00036WLPPHQ\n\n(UVWVWLPPH\u0003OLQNV\u000f\u0003=ZHLWVWLPPH\u0003UHFKWV\u0011\n6WLPP]HWWHO\u0003 LQ\u0003 \u000e\u000f\u0010\u0012\u0007\n\u0003 6WLPP]HWWHOXPVFKODJ\u0003 OH\u0010\n\u001b\u001a           JHQ\u0003 XQG\u0003 ]XNOHEHQ\u0011\u0003 'LH\u0003 EODXHQ\u0003 6WLPP]HWWHOXP\u0010\ntdim‹hf! lpnnfo! tq‹ufs! vohf¿˝ofu! jo! ejf! Xbim\u0010\nXUQH\u0011\n'LH\u0003 Ä9HUVLFKHUXQJ\u0003 DQ\u0003 (LGHV\u0003 VWDWW\u0003 ]XU\u0003 %ULHIZDKO³\u0003\n\n\u001a           bvg! efn! Xbimtdifjo! nju! 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Februar 2020                             203\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b\nAnlage 14\n(zu § 34 Absatz 4)\nRückseite\ndes Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift\n(Kreiswahlvorschlag)\nInformationen zum Datenschutz\nFür die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-\nvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-\nbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.\nIhre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist\ndie Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber\n(§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (……………………………………………)1).\nNach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………)2)\nfür die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.\nVerantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die\nGemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-\nmer 3).\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz\nkönnen auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen\nDaten sein.\nIm Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am\nVerfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-\nbezogenen Daten sein.\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter\nmit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn\nnicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für\ndie Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-\nschrift nicht zurückgenommen.\n8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-\nnen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre\npersonenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nwird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\n9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen\nDaten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre\nUnterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\n10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-\nbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\nmationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.\n11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.\n1)\nName und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.\n2)\nKreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.","204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nAnhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b\nAnlage 15\n(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)\nRückseite\nder Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages\nInformationen zum Datenschutz\nFür die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1\nBundeswahlgesetz nachzuweisen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-\nbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.\nIhre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen\nKreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung\nder Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.\nDie Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer\nbei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende\nPartei (………………………………………)1).\nNach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2)\nfür die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-\nmer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann\nauch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.\nIm Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am\nVerfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-\nbezogenen Daten sein.\nDie personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich be-\nkannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-\nterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann\nzulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für\ndie Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur\nBenennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum\nAblauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des\n§ 25 Bundeswahlgesetz verlangen.\n8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-\nnen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre\npersonenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nwird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.\n9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen\nDaten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis\nzum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den\nVoraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre\nZustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.\n10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-\nbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\nmationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.\n11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.\n1)\nName und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.\n2)\nKreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                        205\nAnhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b\nAnlage 16\n(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)\nRückseite\nder Bescheinigung der Wählbarkeit für die\nWahl zum Deutschen Bundestag\nInformationen zum Datenschutz\nFür die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage\nvon § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buch-\nstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34,\n35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutz-\ngesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in\nVerbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1)\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.\nDie Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie\nmit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundes-\nwahlgesetz1), die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (………………………………………)2).\nNach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahl-\nleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (………………………………………)3) verantwortlich.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss\n(Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss\n(Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1)\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz\nkönnen auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen\ndie Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahl-\nleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1)\nIm Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am\nVerfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-\nbezogenen Daten sein.\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-\nterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann\nzulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für\ndie Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wähl-\nbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des\nWahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundes-\nwahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.\n8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-\nnen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre\npersonenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nwird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.\n9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen\nDaten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis\nzum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den\nVoraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit\n§ 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wähl-\nbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.\n10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-\nbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\nmationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.\n11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.\n1)\nNichtzutreffendes streichen.\n2)\nName und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.\n3)\nKreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.","206                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nAnhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b\nAnlage 21\n(zu § 39 Absatz 3)\nRückseite\ndes Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift\n(Landesliste)\nInformationen zum Datenschutz\nFür die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-\nvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-\nbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.\nIhre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die\nUnterstützungsunterschriften sammelnde Partei (………………………………………)1).\nNach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (…………………………)2)\nfür die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.\nVerantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die\nGemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben\nNummer 3).\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch\nder Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.\nIm Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am\nVerfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-\nbezogenen Daten sein.\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter\nmit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn\nnicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für\ndie Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-\nschrift nicht zurückgenommen.\n8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-\nnen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre\npersonenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nwird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\n9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen\nDaten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre\nUnterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\n10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-\nbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\nmationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.\n11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.\n1)\nName und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.\n2)\nLandeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                            207\nAnhang 6 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b\nAnlage 22\n(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)\nRückseite\nder Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste\nInformationen zum Datenschutz\nFür die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4\nBundeswahlgesetz nachzuweisen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-\nbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.\nIhre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelasse-\nnen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung\nder Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.\nDie Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den\nWahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1).\nNach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (………………………………………)2) für die\nVerarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben\nNummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der\nBundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.\nIm Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am\nVerfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-\nbezogenen Daten sein.\nDie personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt ge-\nmacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahl-\nunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann\nzulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für\ndie Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Be-\nnennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf\ndes Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5\nBundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.\n8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-\nnen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre\npersonenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nwird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.\n9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von\ndem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen\nDaten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis\nzum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den\nVoraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen\nAntrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.\n10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-\nbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-\nmationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.\n11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.\n1)\nName und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.\n2)\nLandeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.","208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nAnhang 7 zu Artikel 1 Nummer 20\nAnlage 29\n(zu § 72 Absatz 1)\nGemeinde:                                                                               (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\nKreis:                                                                                  ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk\nWahlkreis:                                                                              ⃞ Sonderwahlbezirk\n⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nLand:\nWahlbezirk-Nr.:                                                                           Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu-\n(Name oder Nummer)                                                                        füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.     Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                Vornamen                                                         Funktion\n1.                                                                                                   als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                   als stellv. Wahlvorsteher\n3.                                                                                                   als Schriftführer\n4.                                                                                                   als Beisitzer\n5.                                                                                                   als Beisitzer\n6.                                                                                                   als Beisitzer\n7.                                                                                                   als Beisitzer\n8.                                                                                                   als Beisitzer\n9.                                                                                                   als Beisitzer\nAnstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-\nsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und\nwies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit\nüber die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                Vornamen                                                          Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                Vornamen                                                         Aufgabe\n1.\n2.\n3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                   209\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Eröffnung der Wahlhandlung\nDer Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung\ndamit, dass er die anwesenden Mitglieder des\nWahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-\nteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-\nschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen\nTätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten\nhinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises\nan alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit\nsicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-\ndeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Vorbereitung des Wahlraums\nDamit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet\nkennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-\nkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne-\nbenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar\nwaren, hergerichtet:                                     (Bitte eintragen:)\nZahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblen-\nden:\n..................................................\nZahl der Nebenräume:\n..........................\nVom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-\nkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-\ngänge zu den Nebenräumen überblickt werden.\n2.3 Vorbereitung der Wahlurne\nDer Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-\nurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und\nleer war.\nSodann wurde die Wahlurne                                (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ versiegelt.\n⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den\nSchlüssel in Verwahrung.\n2.4 Beginn der Stimmabgabe\nMit der Stimmabgabe wurde um                             (Bitte eintragen:)\n. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.\n2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich\nausgestellter Wahlscheine\nVor Beginn der Stimmabgabe:                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte\nWahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-\nzeichnis war nicht zu berichtigen.\n⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der\nWahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach\ndem Verzeichnis der nachträglich erteilten\nWahlscheine, indem er bei den Namen der\nnachträglich mit Wahlscheinen versehenen\nWahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-\nabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den\nBuchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher\nberichtigte auch die Zahlen der Abschluss-\nbescheinigung der Gemeindebehörde; diese\nBerichtigung wurde von ihm abgezeichnet.","210      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nWährend der Stimmabgabe:                               ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-\nverzeichnis später aufgrund der durch die\nGemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-\nteilungen über die noch am Wahltag an er-\nkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-\nne, indem er bei den Namen der noch am\nWahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-\nberechtigten in der Spalte für die Stimm-\nabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den\nBuchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher\nberichtigte auch die Zahlen der Abschluss-\nbescheinigung der Gemeindebehörde; diese\nBerichtigung wurde von ihm abgezeichnet.\n2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die\nUngültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.\n⃞ Der Wahlvorstand wurde vom\n..............................................\nunterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)\nfür ungültig erklärt worden ist/sind:\n..............................................\n(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-\ninhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)\n2.7 Beweglicher Wahlvorstand\nIm Wahlbezirk                                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.\n(Weiter bei Punkt 2.8)\n⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.\n(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\nIm Wahlbezirk befindet sich\n⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder\nPflegeheim\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Bezeichnung)\n⃞ das Kloster\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Bezeichnung)\n⃞ die sozialtherapeutische Anstalt\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Bezeichnung)\n⃞ die Justizvollzugsanstalt\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Bezeichnung)\nfür das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor\neinem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.\nDie personelle Zusammensetzung des/der be-\nweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die\neinzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-\nvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers\noder seines Stellvertreters) ist aus den dieser\nNiederschrift als\nAnlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .\nbeigefügten besonderen Niederschriften ersicht-\nlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020             211\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der\nvon der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit\nin die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-\nberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-\nrechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe\neiner anderen Person bedienen wollten, darauf hin,\ndass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied\ndes Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch\nnehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-\nkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-\nnen.\nNach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler\nihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-\nlichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene\nWahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf\nder Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-\nfalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-\nliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine\nund brachte nach Schluss der Stimmabgabe die\nverschlossene Wahlurne und die eingenommenen\nWahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-\nrück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne\nbis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger\nAufsicht des Wahlvorstandes.\n2.8  Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk\nIm Sonderwahlbezirk                                      (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.\n⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in\ndie Krankenzimmer und verfuhr wie unter\nPunkt 2.7 beschrieben.\n2.9  Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ waren nicht zu verzeichnen.\n⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen\nVorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in\nden Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des\n§ 59 der Bundeswahlordnung) wurden Nie-\nderschriften angefertigt, die als Anlagen\nNr. ……… bis ……… beigefügt sind.\n2.10 Ablauf der Wahlzeit\nUm 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf\nder Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch\ndie Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor\nAblauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im\nWahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.\nNach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen\nwurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt.\nNachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschiene-\nnen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, er-\nklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für\ngeschlossen.\nUm ……… Uhr ……… Minuten\nerklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-\nschlossen.\nVom Wahltisch wurden alle nicht benutzten\nStimmzettel entfernt.","212        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\n3.  Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nergebnisses im Wahlbezirk\n3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung\nDie Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-\nses wurden im Anschluss an die Stimmabgabe\nunter der Leitung des Wahlvorstehers vorgenom-\nmen.\n3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne\na) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis\neingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                    (Bitte Zahl eintragen:)\n………… Stimmabgabevermerke\nb) Dann wurden die eingenommenen Wahl-\nscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                    ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)\nDiese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1\neintragen.\nc) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe-\nvermerke im Wählerverzeichnis und der ein-\ngenommenen Wahlscheine ergab, dass                   ⃞ mehr als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben\nhaben\n(weiter bei Punkt 3.2 e))\n⃞ weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgege-\nben haben; der Kreiswahlleiter wurde unter-\nrichtet\n(weiter bei Punkt 3.2 d)).\nd) Weil weniger als 50 Wähler ihre Stimme ab-\ngegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach\n§ 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung\nund Feststellung des Wahlergebnisses mit\neinem von ihm bestimmten anderen Wahlvor-\nstand                                                um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.\nDer Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weni-\nger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand)          ..................................................\n(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des\nWahlbezirks)\nhat die verschlossene Wahlurne, die Ab-\nschlussbeurkundung, das Wählerverzeichnis\nund die eingenommenen Wahlscheine dem\nvom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand\n(aufnehmender Wahlvorstand)                           ..................................................\n(aufnehmender Wahlvorstand/Name oder Nummer des\nWahlbezirks)\num ……… Uhr ……… Minuten übergeben.\nAm Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands\nwurde ein Hinweis angebracht, wo die gemein-\nsame Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu\nübergebenden Gegenstände waren der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres\nMitglied des Wahlvorstands und soweit mög-\nlich weitere im Wahlraum anwesende Wahl-\nberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit\nanwesend.                                            ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n(Weiter bei Punkt 5.4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020               213\ne) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die\nStimmzettel wurden entnommen.\nDer Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die\nWahlurne leer war.\nf) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszäh-\nlung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne\nvermischt, weil                                      (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei\nPunkt 3.2 g))\n⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg-\nlicher Wahlvorstand tätig war\n⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters\nvon ……… Uhr ……… Minuten die ver-\nschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis,\ndie Abschlussbeurkundung und die einge-\nnommenen Wahlscheine des\n..............................................\n(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer\ndes Wahlbezirks)\num ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsa-\nmen Ermittlung und Feststellung des Wahler-\ngebnisses übernommen wurden.\nBei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der\nZahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen\naus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbe-\nurkundungen, eingenommenen Wahlscheinen\nund Stimmzetteln des abgebenden und des\naufnehmenden Wahlvorstands zusammenzu-\nzählen.\nNach der Vermischung sind die Stimmzettel\ngemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).\ng) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.\nDie Zählung ergab                                    (Bitte Zahl eintragen:)\n………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)\nDiese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei    B\neintragen.\na) + b) zusammen ergab\n…………… Personen.\n(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl\nder Stimmzettel unter g) überein.\n⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war\num …………… (Anzahl) größer\num …………… (Anzahl) kleiner\nals die Zahl der Stimmzettel.","214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nDie Verschiedenheit, die auch bei wiederholter\nZählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-\nden Gründen:\n(Bitte erläutern:)\n..................................................\n..................................................\n..................................................\n..................................................\n3.3   Zahl der Wahlberechtigten\nDer Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung\nüber den Abschluss des Wählerverzeichnisses              die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-\nschnitt 4 unter\nA1 + A2       der Wahlniederschrift.\nSofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-\ngrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine\nvorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die\nberichtigte Zahl einzutragen.\n3.4   Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel\nNunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht\ndes Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel\nund behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel\nmit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und\nZweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be-\nwerber und die Landesliste derselben Partei\nabgegeben worden war\nb) einen gemeinsamen Stapel mit\n– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und\ndie Zweitstimme zweifelsfrei gültig für\nBewerber und Landeslisten verschiedener\nWahlvorschlagsträger abgegeben worden\nwaren             und\n– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-\noder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei\ngültig und die andere Stimme nicht ab-\ngegeben worden war,\nc) einen Stapel mit den ungekennzeichneten\nStimmzetteln\nd) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass\nzu Bedenken gaben und über die später vom\nWahlvorstand Beschluss zu fassen war.\nDer Stapel zu d) wurde ausgesondert und von ei-\nnem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-\nsitzer in Verwahrung genommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord-\nneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,\nübergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-\nhenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel\nnacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,\nzum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-\nten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines\njeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem\nStapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-\nche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein\nStimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell-\nvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den\nStimmzettel dem Stapel zu d) bei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020         215\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c)\nmit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die\nihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-\nwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor-\nsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig\nsind.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-\nstimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)\nund c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon-        (Zwischensummenbildung I)\ntrolle durch und ermittelten\ndie Zahl der für die einzelnen Bewerber                  = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4\ndie Zahl der für die einzelnen Landeslisten              = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4\nabgegebenen Stimmen sowie\ndie Zahl der ungültigen Erststimmen und                  = Zeile C in Abschnitt 4\ndie Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                    = Zeile E in Abschnitt 4\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer\nhinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-\ngetragen.                                                ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)\ngebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den\nStapel dem Wahlvorsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst\ngetrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Lan-\ndeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor,\nfür welche Landesliste die Zweitstimme abgege-\nben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen\nnur die Erststimme abgegeben worden war, sagte\ner an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme un-\ngültig ist, und bildete daraus einen weiteren Sta-\npel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu\nBedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-\nstimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl-\nvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger          (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)\nKontrolle durch und ermittelten\ndie Zahl der für die einzelnen Landeslisten ab-          = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4\ngegebenen Stimmen\nsowie\ndie Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                    = Zeile E in Abschnitt 4\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer\nhinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-\ngetragen.                                                ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)","216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die\nStimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar\nnach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen\nErststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1            (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)\nverfahren und\ndie Zahl der für die einzelnen Bewerber abge-            = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4\ngebenen Stimmen\nsowie\ndie Zahl der ungültigen Erststimmen                      = Zeile C in Abschnitt 4\nermittelt.\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer\nhinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-\ngetragen.                                                ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie\nfolgt:                                                   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben\nsich nicht ergeben.\n⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-\nben, zählten die beiden Beisitzer den betref-\nfenden Stapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen\nden Zählungen.                                           ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n3.4.5   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die          (Zwischensummenbildung ZS III)\nGültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem\nStapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge-\ngeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die\nEntscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils\nbei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber\noder für welche Landesliste die Stimme abgege-\nben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite\njedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur\ndie Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig\noder ungültig erklärt worden waren, und versah die\nStimmzettel mit fortlaufenden Nummern.\nDie so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-\nmen wurden als Zwischensummen III (ZS III)\nvom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetra-\ngen.                                                     ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der\nungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-\ntigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-\nschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-\nzählung.\n3.5     Sammlung und Beaufsichtigung der\nStimmzettel\nDie vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-\nmelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die\nZweitstimme oder nur die Erststimme abgege-\nben worden waren, getrennt nach den Bewer-\nbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-\nstimme abgegeben worden war, getrennt nach\nden Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-\ngefallen waren,\nc) die ungekennzeichneten Stimmzettel und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                                    217\nd) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-\ngeben hatten,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An-\nlagen unter den fortlaufenden Nummern\n. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   beigefügt.\n3.6       Feststellung und Bekanntgabe des\nWahlergebnisses\nDas im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom\nWahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk\nfestgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich\nbekannt gegeben.                                                   ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n4.        Wahlergebnis\n(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                           meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-\nnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben\nKennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der\nWahlniederschrift bezeichnet sind.)\nA1           Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                 ..................................................\nA2           Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                  ..................................................\nA1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt\neingetragene Wahlberechtigte1)                       ..................................................\nB            Wähler insgesamt\n[vgl. oben 3.2 g)]                                   ..................................................\nB1           darunter Wähler mit Wahlschein\n[vgl. oben 3.2 b)]                                   ..................................................\n1)\nSofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die\nZahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei          A1 , A2        und     A1 + A2            einzutragen.","218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nSumme                C       +       D       muss mit  B übereinstimmen.\nZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nC     Ungültige Erststimmen\nGültige Erststimmen:\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nden Bewerber\n(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbe-                                          ZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nzeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen\ndas Kennwort – laut Stimmzettel –)\nD1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nusw.\nD     Gültige Erststimmen insgesamt\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)\nSumme                E       +       F       muss mit  B übereinstimmen.\nZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nE     Ungültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen:\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\ndie Landesliste der                                                                         ZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\n(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)\nF1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nusw.\nF     Gültige Zweitstimmen insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                             219\n5.  Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Besondere Vorkommnisse bei der\nErgebnisfeststellung\nBei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nergebnisses waren als besondere Vorkommnisse\nzu verzeichnen:                                           ..................................................\n..................................................\nDer Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-\nhang folgende Beschlüsse:                                 ..................................................\n..................................................\n5.2 Erneute Zählung\n(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist\nder gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)\nDas/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                   ...................................................\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\nschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil            ...................................................\n...................................................\n...................................................\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-\nschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der\nWahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für\nden Wahlbezirk wurde                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n⃞ berichtigt\n(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4\nmit anderer Farbe oder auf andere Weise\nkenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nbitte nicht löschen oder radieren.)\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-\ngeben.\n5.3 Schnellmeldung\nDas Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den\nVordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster\nder Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen\nund                                                      auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)\n..................................................\n(Bitte Art der Übermittlung eintragen)\nan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.\n(Bitte Empfänger eintragen)\n5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes\nWährend der Wahlhandlung waren immer mindes-\ntens drei, während der Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder\ndes Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-\nsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,\nanwesend.","220        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\n5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und\nErgebnisfeststellung\nDie Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-\nstellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift\nVorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-\ndern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen\nunterschrieben.\nOrt und Datum\nDer Wahlvorsteher                                        Die übrigen Beisitzer\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                           221\n5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von\nGründen\nDas/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                                              ...................................................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-\nniederschrift, weil\n...................................................\n...................................................\n...................................................\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen\nNach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle\nStimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser\nWahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie\nfolgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt\n(abweichend bei Punkt 3.2 d)):                                                       a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den\nfür die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-\nmen geordnet und gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur\ndie Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-\nzetteln,\nd) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-\nnen sowie\ne) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.\nDie Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit\ndem Namen der Gemeinde, der Nummer des\nWahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\n5.9 Übergabe der Wahlunterlagen\nDem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                                          am ……………………, um ……… Uhr, übergeben\n– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n– das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),\n– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –\nsowie\n– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-\nmeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände\nund Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\n...................................................\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten\nAnlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n....................................................\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.","222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nAnhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21\nAnlage 31\n(zu § 75 Absatz 5)\nBriefwahlvorstand-Nr.:                                                                         Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus-\nzufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern\nGemeinde(n)1):                                                                                 des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.\nKreis1):\nWahlkreis1):\nLand:\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nbei der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.         Briefwahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief-\nwahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                     Vornamen                                                         Funktion\n1.                                                                                                        als Briefwahlvorsteher\n2.                                                                                                        als stellv. Briefwahlvorsteher\n3.                                                                                                        als Schriftführer\n4.                                                                                                        als Beisitzer\n5.                                                                                                        als Beisitzer\n6.                                                                                                        als Beisitzer\n7.                                                                                                        als Beisitzer\n8.                                                                                                        als Beisitzer\n9.                                                                                                        als Beisitzer\nAnstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-\nwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-\nvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                     Vornamen                                                          Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                     Vornamen                                                          Aufgabe\n1.\n2.\n3.\n1)\nEintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt\nist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020               223\n2.  Zulassung der Wahlbriefe\n2.1 Eröffnung der Wahlhandlung\nDer Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand-           (Bitte Uhrzeit eintragen:)\nlung um                                                  …………… Uhr …………… Minuten\ndamit, dass er die anwesenden Mitglieder des\nBriefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-\nparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-\nlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-\nheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-\nweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-\nkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der\nBundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Vorbereitung der Wahlurne\nDer Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die\nWahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand\nund leer war.\n(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\nSodann wurde die Wahlurne                                ⃞ versiegelt.\n⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm\nden Schlüssel in Verwahrung.\n2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von\nWahlscheinen\nDer Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm      (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)\nvon/vom                                                   ..................................................\n(Bitte Anzahl eintragen:)\n…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.\nDer Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm      (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für\nungültig erklärt worden sind, übergeben wor-\nden ist\n⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-\nnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine\nübergeben worden ist/sind\n⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge\nzu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-\ngeben worden ist/sind.\nDie in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für\nungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den\nNachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-\nsen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert\nund später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-\nfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).\n2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe\nDie Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem\nWahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor\nSchluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden\ndem Briefwahlvorstand überbracht.                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der\nWahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-\nbracht.\n(weiter bei Punkt 2.5)\n⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit\neingegangene Wahlbriefe überbracht.\n(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)\nEin Beauftragter des/der\n..............................................\nüberbrachte um ……… Uhr ………… Minuten\nweitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.","224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\n2.5   Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung\nvon Wahlbriefen\n2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied\ndes Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe\nnacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein\nund den Stimmzettelumschlag und übergab beide\ndem Briefwahlvorsteher.\n2.5.2 Es wurden                                               (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.\nNachdem weder der Wahlschein noch der\nStimmzettelumschlag zu beanstanden war,\nwurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet\nin die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-\nden gesammelt.\n(weiter bei Punkt 3.)\n⃞ insgesamt        …………… (Anzahl)         Wahlbriefe\nbeanstandet.\n(weiter bei Punkt 2.5.3)\n2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch          (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-\nBeschluss zurückgewiesen                                lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-\ntragen:)\n……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag\nkein oder kein gültiger Wahlschein beige-\nlegen hat,\n……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag\nkein Stimmzettelumschlag beigefügt war,\n……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-\nschlag noch der Stimmzettelumschlag\nverschlossen waren,\n……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag\nmehrere Stimmzettelumschläge, aber\nnicht die gleiche Anzahl gültiger und mit\nder vorgeschriebenen Versicherung an Ei-\ndes statt versehener Wahlscheine enthält,\n……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-\nperson die vorgeschriebene Versicherung\nan Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-\nschein nicht unterschrieben hat,\n……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm-\nzettelumschlag benutzt worden war,\n……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag\nbenutzt worden war, der offensichtlich in\neiner das Wahlgeheimnis gefährdenden\nWeise von den übrigen abwich oder einen\ndeutlich fühlbaren Gegenstand enthalten\nhat.\nInsgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe\nDie zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt\nInhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über\nden Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-\nschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-\nniederschrift beigefügt.\n2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean-           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\nstandete Wahlbriefe zugelassen.\n⃞ Nein.\n(weiter bei Punkt 3.)\n⃞ Ja. Es wurden insgesamt\n…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-\nderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die\nStimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge\nwurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die\nWahlscheine wurden gesammelt. War Anlass\nder Beschlussfassung der Wahlschein, so\nwurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                 225\n3.    Ermittlung und Feststellung des\nBriefwahlergebnisses\n3.1   Öffnung der Wahlbriefe\nAlle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe\nwurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent-\nnommen und in die Wahlurne gelegt.\n3.2   Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne\n3.2.1 Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt.                (Bitte Zahl eintragen:)\nDie Zählung ergab                                       …………… Wahlscheine.\nDie Zählung ergab, dass                                 ⃞ mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden\n(weiter bei Punkt 3.2.3)\n⃞ weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-\nden; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet\n(weiter bei Punkt 3.2.2)\n3.2.2 Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-\nden, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3\nSatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die ge-\nmeinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-\nwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten\nanderen Briefwahlvorstand                                    um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.\nDer Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit\nweniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahl-\nvorstand)                                                     ..............................................\n(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-\nNummer)\nhat die verschlossene Wahlurne und die einge-\nnommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter\nbestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender\nBriefwahlvorstand)                                            ..............................................\n(aufnehmender     Briefwahlvorstand/Briefwahlvor-\nstand-Nummer)\num ……… Uhr ……… Minuten übergeben.\nAm Wahlraum des abgebenden Briefwahlvor-\nstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die ge-\nmeinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-\nwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu\nübergebenden Gegenstände waren der Briefwahl-\nvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mit-\nglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich\nweitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte\nals Vertreter der Öffentlichkeit anwesend.              ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n(Weiter bei Punkt 5.4)\n3.2.3 Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.                          (Bitte Uhrzeit eintragen:)\n……… Uhr ……… Minuten\nDie Stimmzettelumschläge wurden entnommen.\nDer Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die\nWahlurne leer war.","226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nDer Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung         (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei\nmit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt,         Punkt 3.2.4)\nweil                                                     ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters\nvon ……… Uhr ……… Minuten die verschlos-\nsene Wahlurne und die eingenommenen\nWahlscheine des\n..............................................\n(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-\nNummer)\num ……… Uhr ……… Minuten zur gemein-\nsamen Ermittlung und Feststellung des Brief-\nwahlergebnisses übernommen wurden.\nBei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die\neingenommenen Wahlscheine des abgebenden\nund des aufnehmenden Briefwahlvorstands zu-\nsammenzuzählen.\nNach der Vermischung sind die Stimmzettelum-\nschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszu-\nzählen (ab Punkt 3.2.4).\n3.2.4 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-\nöffnet gezählt.\n(Bitte Zahl eintragen:)\nDie Zählung ergab                                        …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)\nDiese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-\nstabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1\neintragen.\n(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der\nWahlscheine stimmte überein.\n(weiter bei Punkt 3.2.5)\n⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der\nWahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-\nter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus\nfolgenden Gründen:\n..............................................\n..............................................\n..............................................\n..............................................\n3.2.5 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in\nAbschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-\nschrift.\n3.3   Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel\nNunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht\ndes Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-\nge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-\nraus die folgenden Stapel und behielten sie unter\nAufsicht:\n3.3.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel\nmit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und\nZweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer-\nber und die Landesliste derselben Partei ab-\ngegeben worden war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020         227\nb) einen gemeinsamen Stapel mit\n– den Stimmzetteln, auf denen die Erst-\nund die Zweitstimme zweifelsfrei gültig\nfür Bewerber und Landeslisten verschie-\ndener Wahlvorschlagsträger abgegeben\nworden waren               und\n– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-\noder nur die Zweitstimme jeweils zwei-\nfelsfrei gültig und die andere Stimme\nnicht abgegeben worden war,\nc) einen Stapel mit leeren Stimmzettelum-\nschlägen und den ungekennzeichneten\nStimmzetteln,\nd) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,\ndie mehrere Stimmzettel enthalten, sowie\ne) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,\nund Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken\ngaben und über die später vom Briefwahl-\nvorstand Beschluss zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden aus-\ngesondert und von einem vom Briefwahl-\nvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Ver-\nwahrung genommen.\n3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-\nten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, über-\ngaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihen-\nfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nach-\neinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher,\nzum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-\nten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines\njeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem\nStapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-\nche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein\nStimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem\nStellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie\nden Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel\nzu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln\nund den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm\nhierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung\nhatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher\nsagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.\nDanach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu\na) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger         (Zwischensummenbildung I)\nKontrolle durch und ermittelten\ndie Zahl der für die einzelnen Bewerber                 = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4\ndie Zahl der für die einzelnen Landeslisten             = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4\nabgegebenen Stimmen sowie\ndie Zahl der ungültigen Erststimmen und                 = Zeile C in Abschnitt 4\ndie Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                   = Zeile E in Abschnitt 4\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-\nschensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in\nAbschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.        ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) ge-\nbildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den\nStapel dem Briefwahlvorsteher.","228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\n3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu-\nnächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel-\nnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel\nlaut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme\nabgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,\nauf denen nur die Erststimme abgegeben worden\nwar, sagte er an, dass die nicht abgegebene\nZweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen\nweiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl-\nvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er\ndem Stapel zu e) bei.\nDanach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief-\nwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei-          (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)\ntiger Kontrolle durch und ermittelten\ndie Zahl der für die einzelnen Landeslisten              = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4\nabgegebenen Stimmen\nsowie\ndie Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                    = Zeile E in Abschnitt 4\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hin-\nten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen einge-\ntragen.                                                  ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die\nStimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar\nnach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen\nErststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1            (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)\nverfahren und die\nZahl der für die einzelnen Bewerber                      = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4\nabgegebenen Stimmen\nsowie\ndie Zahl der ungültigen Erststimmen                      = Zeile C in Abschnitt 4\nermittelt.\nDie so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer\nhinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen\neingetragen.                                             ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.3.4   Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie         (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\nfolgt:                                                   ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben\nsich nicht ergeben.\n⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-\nben, zählten die beiden Beisitzer den betref-\nfenden Stapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen\nden Zählungen.                                           ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n3.3.5   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-\ngen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten\nStimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-\nwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-\nkannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für\nwelchen Bewerber oder für welche Landesliste die\nStimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf\nder Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-\nmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-\nstimme für gültig oder ungültig erklärt worden wa-\nren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden\nNummern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                     229\nDie so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-\nmen wurden als Zwischensummen III (ZS III)\nvom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge-\ntragen.                                                  ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)\n3.3.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der\nungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-\ntigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-\nschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher\nbestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-\nzählung.\n3.4   Sammlung und Beaufsichtigung der\nStimmzettel\nDie vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer\nsammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die\nZweitstimme oder nur die Erststimme abgege-\nben worden waren, getrennt nach den Bewer-\nbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-\nstimme abgegeben worden war, getrennt nach\nden Wahlvorschlägen, denen die Stimmen\nzugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge\nund die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-\ndenken gegeben hatten, mit den zugehörigen\nStimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-\nben hatten und\ndie Stimmzettelumschläge         mit   mehreren\nStimmzetteln,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.      Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und\nStimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-\nden Nummern\n. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .\nbeigefügt.\n3.5   Feststellung und Bekanntgabe des\nBriefwahlergebnisses\nDas im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-\nwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-\nstellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-\nkannt gegeben.                                           ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)\n4.    Wahlergebnis\n(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                 meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-\nnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben\nKennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der\nWahlniederschrift bezeichnet sind.)\nB     Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]\nzugleich\nB1    Wähler mit Wahlschein                             ..................................................","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nSumme                C       +       D       muss mit  B übereinstimmen.\nZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nC     Ungültige Erststimmen\nGültige Erststimmen:\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nden Bewerber\n(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie                                                  ZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nKurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvor-\nschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)\nD1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nD4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nusw.\nD     Gültige Erststimmen insgesamt\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)\nSumme                E       +       F       muss mit  B übereinstimmen.\nZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\nE     Ungültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen:\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\ndie Landesliste der                                                                         ZS I         ZS II     ZS III Insgesamt\n(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)\nF1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nF4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nusw.\nF     Gültige Zweitstimmen insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                                                231\n5.  Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Besondere Vorkommnisse bei der\nErgebnisfeststellung\nBei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-\ngebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen:                                              ..................................................\n..................................................\nDer Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-\nmenhang folgende Beschlüsse:                              ..................................................\n..................................................\n5.2 Erneute Zählung\n(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist\nder gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)\nDas/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\nschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil            ...................................................\n...................................................\n...................................................\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-\nschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der\nWahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für\nden Wahlbezirk wurde                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)\n⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n⃞ berichtigt\n(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4\nmit anderer Farbe oder auf andere Weise\nkenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder radieren.)\nund vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt\ngegeben.\n5.3 Schnellmeldung\nDas Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den\nVordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster\nder Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen\nund                                                      auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)\n...................................................\n(Bitte Art der Übermittlung eintragen)\nan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bitte Empfänger eintragen)\nübermittelt.\n5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes\nWährend der Wahlhandlung waren immer mindes-\ntens drei, während der Ermittlung und Feststellung\ndes Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie-\nder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der\nBriefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre\nStellvertreter, anwesend.\n5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und\nErgebnisfeststellung\nDie Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung\nund die Feststellung des Wahlergebnisses waren\nöffentlich.\n5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift\nVorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-\ndern des Wahlvorstandes genehmigt und von ih-\nnen unterschrieben.","232        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020\nOrt und Datum\nDer Briefwahlvorsteher                                   Die übrigen Beisitzer\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer\n5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von\nGründen\nDas/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver-\nweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder-\nschrift, weil                                             ...................................................\n(Vor- und Familienname)\n...................................................\n...................................................\n...................................................\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-\numschlägen und Wahlscheinen\nNach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle\nStimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-\nscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als\nAnlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-\nbündelt und in Papier verpackt (abweichend bei\nPunkt 3.2.2):                                            a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den\nfür die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-\nmen geordnet und gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur\ndie Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-\nzetteln,\nd) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-\nzettelumschlägen sowie\ne) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-\nnen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer\ndes Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe\nversehen.\n5.9 Übergabe der Wahlunterlagen\nDem Beauftragten des/der                                 (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)\n..................................................\nwurden                                                   am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2020                                           233\n– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-\ngültig erklärten Wahlscheine samt Nachträ-\ngen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für\nungültig erklärt worden sind,\n– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –\nsowie\n– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von\ndem/der\n(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)\n..............................................\nzur Verfügung gestellten Gegenstände und\nUnterlagen.\nDer Briefwahlvorsteher\n...................................................\nVom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten\nAnlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n....................................................\n(Unterschrift des Beauftragten)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind."]}