{"id":"bgbl1-2020-7-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":7,"date":"2020-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)","law_date":"2020-02-17T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["166                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften\n(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)1\nVom 17. Februar 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            den Angaben eingefügt:\n„§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waf-\nArtikel 1                                              fenbesitzkarte oder einer gleichgestell-\nten anderen Erlaubnis zum Erwerb und\nÄnderung des                                              Besitz und der Inhaber einer nicht-\nWaffengesetzes                                              gewerbsmäßigen Waffenherstellungs-\nDas Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                                  erlaubnis\nS. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-                     § 37b Anzeige der Vernichtung, der Un-\nkel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I                                   brauchbarmachung und des Abhan-\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              denkommens\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          § 37c   Anzeigepflichten bei Inbesitznahme\na) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                        § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten\n„§ 23 (weggefallen)“.                                                    Schusswaffen\nb) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden                            § 37e   Ausnahmen von der Anzeigepflicht\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n§ 37f   Inhalt der Anzeigen\n„§ 25 Verordnungsermächtigungen\n§ 37g   Eintragungen in die Waffenbesitzkarte\n§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung\n§ 37h   Ausstellung    einer  Anzeigebescheini-\n§ 26      Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung                           gung\n§ 27      Schießstätten, Schießen durch Minder-                  § 37i   Mitteilungspflicht bei Umzug ins Aus-\njährige auf Schießstätten                                      land und bei Umzug im Ausland“.\nf) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-\n§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von                          gabe eingefügt:\nSchießstätten; Verordnungsermächti-\ngung“.                                                 „§ 39a Verordnungsermächtigung für die Er-\nsatzdokumentation“.\nc) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie\ng) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt\nfolgt gefasst:\ngefasst:\n„§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in\n„Unterabschnitt 6a\nden, durch den oder aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes                                            Besondere Regelungen\nzum Umgang mit Salutwaffen\n§ 30      Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen                     und unbrauchbar gemachten Schusswaffen,\nvon Waffen oder Munition aus dem Gel-                   zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen\ntungsbereich dieses Gesetzes in andere                    und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.\nMitgliedstaaten\nh) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die An-\n§ 31      (weggefallen)“.                                        gabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:                        „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von\nSalutwaffen“.\n„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waf-\nfenhersteller und Waffenhändler“.                   i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n1                                                                           „§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaf-\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Ände-                    fen und Umgang mit unbrauchbar ge-\nrung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-               machten Schusswaffen; Verordnungs-\nwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).              ermächtigung“.\nArtikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifach-\nbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes         j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\ndienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der         „§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öf-\nKommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezi-\nfikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie\nfentlichen Veranstaltungen; Verord-\n91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-                  nungsermächtigungen für Verbotszo-\nsitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).                              nen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020             167\nk) Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben.                              in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von\nl)  Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:                       ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2\nNummer 4 ein;\n„§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.\nm) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:                    4. die Auskunft der für den Wohnsitz der be-\ntroffenen Person zuständigen Verfassungs-\n„§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverord-                      schutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind,\nnung“.\ndie Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach\nn) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende An-                         Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt\ngabe eingefügt:                                                  der Wohnsitz der betroffenen Person außer-\n„§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbü-                      halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,\nchern“.                                                ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für\n2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        die Erteilung der Auskunft zuständig.\n„Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer                      Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen perso-\ndiese unbrauchbar macht.“                                        nenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck\nder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nverwendet werden. Erlangt die für die Auskunft\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfas-\n„(4) Die zuständige Behörde hat das Fort-                  sungsschutzbehörde im Nachhinein für die Be-\nbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer                  urteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2\nwaffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre er-               Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse,\nneut zu überprüfen.“                                          teilt sie dies der zuständigen Behörde unver-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             züglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck\nspeichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum,\n„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann                 Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staats-\ndie zuständige Behörde in begründeten Einzel-                 angehörigkeit der betroffenen Person sowie\nfällen das persönliche Erscheinen des Antrag-                 Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien\nstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“               nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgeset-\n3a. § 5 wird wie folgt geändert:                                     zes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag\na) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück\noder widerruft diese, so hat sie die zum Nach-\n„3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-                 bericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde\ntigen, dass sie in den letzten fünf Jahren              hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die\na) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die             zum Nachbericht verpflichtete Verfassungs-\naa) gegen die verfassungsmäßige Ord-                 schutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5\nnung gerichtet sind,                             die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüg-\nlich zu löschen.“\nbb) gegen den Gedanken der Völkerver-\nständigung, insbesondere gegen das         4. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.\nfriedliche Zusammenleben der Völ-          5. § 13 wird wie folgt geändert:\nker, gerichtet sind oder\ncc) durch Anwendung von Gewalt oder               a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndarauf gerichtete Vorbereitungshand-             „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen\nlungen auswärtige Belange der Bun-               zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei\ndesrepublik Deutschland gefährden,               der zuständigen Behörde die Ausstellung einer\nb) Mitglied in einer Vereinigung waren, die             Waffenbesitzkarte zu beantragen.“\nsolche Bestrebungen verfolgt oder ver-            b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nfolgt hat, oder\n„(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1\nc) eine solche Vereinigung unterstützt ha-\nbis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.\nben,“.\nDie Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen aus-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              schließlich mit für die Jagd zugelassenen Lang-\n„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen                  waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im\nder Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundi-                 Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungs-\ngungen einzuholen:                                            schießens verwendet werden.“\n1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bun-              6. § 14 wird wie folgt geändert:\ndeszentralregister;\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n2. die Auskunft aus dem zentralen staatsan-\nwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsicht-          b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten                   und 4 eingefügt:\nStraftaten;                                                  „(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von\n3. die Stellungnahme der örtlichen Polizei-                   Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-\ndienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die              tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-                sportverbandes oder eines ihm angegliederten\nden; die örtliche Polizeidienststelle schließt            Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass","168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten            9. § 20 wird wie folgt geändert:\nden Schießsport in einem Verein mit erlaub-              a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nnispflichtigen Schusswaffen betreibt,\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\n2. das Mitglied den Schießsport in einem Ver-\nc) Absatz 7 wird Absatz 6.\nein innerhalb der vergangenen zwölf Monate\nmindestens                                         10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundes-\nkriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die\na) einmal in jedem ganzen Monat dieses\nWörter „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.\nZeitraums ausgeübt hat, oder\n11. § 23 wird aufgehoben.\nb) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeit-\nraums ausgeübt hat,                            12. § 24 wird wie folgt geändert:\nund                                                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdis-                        „(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich\nziplin nach der Sportordnung des Schieß-                     dieses Gesetzes herstellt oder in diesen ver-\nsportverbandes zugelassen und erforderlich                   bringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechts-\nist.                                                         verordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten\nwesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich\nInnerhalb von sechs Monaten dürfen in der Re-                    sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-\ngel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben                    bringen:\nwerden.\n1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene\n(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von                               Marke des Herstellers der Schusswaffe,\nSchusswaffen und der dafür bestimmten Muni-\n2. für das Herstellungsland das zweistellige\ntion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-\nLandeskürzel nach ISO-Norm 3166-11,\nsportverbandes oder eines ihm angegliederten\nTeilverbandes glaubhaft zu machen, dass das                      3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn\nMitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung                        keine Munition verwendet wird, die Bezeich-\ndes Bedürfnisses den Schießsport in einem                             nung des Laufkalibers,\nVerein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen                    4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der\nWaffe                                                                 nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Gel-\n1. mindestens einmal alle drei Monate in die-                         tungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nsem Zeitraum betrieben hat oder                                   werden, zusätzlich das Landeskürzel nach\nISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und\n2. mindestens sechsmal innerhalb eines abge-                          das Jahr des Verbringens und\nschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf\nMonaten betrieben hat.                                       5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).\nBesitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch                       Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten\nKurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1                      Angaben sind nicht anzubringen auf\nfür Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind                  1. Schusswaffen,\nseit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in                       a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des\ndie Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen                                Beschussgesetzes zugelassen ist oder\nAusstellung einer Munitionserwerbserlaubnis\nb) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Be-\nzehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbe-\nschussgesetzes unterliegen,\nstehen des Bedürfnisses des Sportschützen die\nMitgliedschaft in einem Schießsportverein nach                        sowie\nAbsatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der                   2. wesentlichen Teilen         von    erlaubnisfreien\nFolgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine                           Schusswaffen.\nBescheinigung des Schießsportvereins nachzu-\nSatz 1 gilt nicht\nweisen.“\n1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kul-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nturhistorisch bedeutsamen Sammlung im\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in                           Sinne des § 17 sind oder werden sollen;\nSatz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“                      2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter\ndie Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt                          Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses\nund werden die Wörter „von Repetier-Langwaf-                          Gesetzes.“\nfen mit gezogenen Läufen sowie von einläufi-\ngen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmuni-                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1\ntion und von mehrschüssigen“ durch die Wörter                    Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Num-\n„Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen                        mer 1“ ersetzt.\nsowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nPatronenmunition und mehrschüssigen“ er-                         fügt:\nsetzt.                                                               „(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55\n7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14                       Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den\nAbs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4\n1\nund 5“ ersetzt.                                             Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nSie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-\n8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                       chert hinterlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020                169\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht                     2. eine ortsveränderliche Anlage,\nwerden oder im Geltungsbereich dieses Geset-                  die ausschließlich oder neben anderen Zwe-\nzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1               cken dem Schießsport oder sonstigen Schieß-\nbezeichneten Stellen überlassen werden, sind                  sportübungen mit Schusswaffen, der Erpro-\nneben den in Absatz 1 genannten Angaben zu-                   bung von Schusswaffen oder dem Schießen\nsätzlich Angaben anzubringen, aus denen die                   mit Schusswaffen zur Belustigung dient\nverfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.“                (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaf-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird                 fenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesent-\nwie folgt geändert:                                           lich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder               ständigen Behörde.“\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes“              b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird\ndurch die Wörter „im Geltungsbereich die-                das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt\nses Gesetzes herstellt oder in diesen“ er-               und wird Nummer 3 aufgehoben.\nsetzt.\n14a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein\nKomma und die Wörter „sofern er Inhaber                                      „§ 27a\nder Zulassung nach § 11 des Beschuss-                           Sicherheitstechnische Prüfung\ngesetzes ist,“ eingefügt.                               von Schießstätten; Verordnungsermächtigung\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                 (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetrieb-\nAngabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-              nahme und bei wesentlichen Änderungen in\nsatz 4“ ersetzt.                                          der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheits-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                     technischen Anforderungen durch die zuständige\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die              Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten\nWörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden              Schießstandsachverständigen zu überprüfen.\ndurch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt.           Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen\nSchusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich\n13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a er-              alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige\nsetzt:                                                       Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer\n„§ 25                                Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen\nVerordnungsermächtigungen                        zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den\nÜberprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jah-\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und             re. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zu-\nHeimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung               stand oder den erforderlichen schießtechnischen\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-                 Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Be-\nrung des § 24                                                hörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer\n1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere              Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten\nKennzeichnung bestimmter Waffen- und Muni-                Schießstandsachverständigen überprüfen oder\ntionsarten sowie über die Art, Form und Auf-              von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gut-\nbringung dieser Kennzeichnung,                            achtens eines anerkannten Schießstandsachver-\n2. zu bestimmen,                                             ständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuzie-\nhung eines anerkannten Schießstandsachverstän-\na) auf welchen wesentlichen Teilen der                    digen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1\nSchusswaffe die Kennzeichen anzubringen               bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.\nsind und wie die Schusswaffen nach einem\nAustausch, einer Veränderung oder einer                  (2) Werden bei der Überprüfung Mängel fest-\nUmarbeitung wesentlicher Teile zu kenn-               gestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der\nzeichnen sind,                                        Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann\ndie zuständige Behörde die weitere Benutzung der\nb) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten\nSchießstätte bis zur Beseitigung der Mängel unter-\nvon der in § 24 vorgeschriebenen Kenn-\nsagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der\nzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.\nSchießstätte ist im Fall der Untersagung nach\nSatz 1 verboten.\n§ 25a\nAnordnungen zur Kennzeichnung                         (3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,\ndie an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich\nSofern eine kennzeichnungspflichtige Schuss-              aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-\nwaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24             nahme und das Betreiben von Schießständen“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist,                (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium\nkann die zuständige Behörde auch nachträglich                des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schieß-\nanordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes            standrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der\nKennzeichen anbringen lässt.“                                Wissenschaft, der Betroffenen und der für das\n14. § 27 wird wie folgt geändert:                                Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehör-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   den als dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-\nchende Regeln. Das Bundesministerium des In-\n„Wer                                                      nern, für Bau und Heimat macht die Schießstand-\n1. eine ortsfeste Anlage oder                             richtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben","170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen           bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.\nsind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für             Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein\nÄnderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schieß-          Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bun-\nstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden      desverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektro-\nFassung anzuwenden.                                         nisch anzuzeigen.“\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         17. § 32 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung die Qualifikationsanfor-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nderungen für die Anerkennung als Schießstand-\nsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Ver-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen\nfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine                        oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3\nRechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr                  (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waf-\ninsbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung                     fen oder Munition, deren Erwerb und Besitz\nals Schießstandsachverständiger nur erfolgen                       der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter\ndarf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hin-                 „Waffen oder Munition“ ersetzt.\nreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“\nSchießstandrichtlinien nachgewiesen hat.“                          durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“,\n15. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an                     die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“\nBord“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich                     und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“\ndieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes“ ersetzt.                  durch die Wörter „nur erteilt, wenn der\nandere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt\n16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29                  hat“ ersetzt.\nund 30 ersetzt:\nb) In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen\n„§ 29                                 oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-\nVerbringen von Waffen                           gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder\noder Munition in den, durch den oder                   Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaub-\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes                   nis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder\nMunition“ ersetzt.\n(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen\noder Munition in den, durch den oder aus dem                c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis D“ durch die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt wer-              Wörter „bis C“ ersetzt.\nden, wenn der Antragsteller den sicheren Trans-             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kate-\nWaffen oder Munition Berechtigten gewährleistet.\ngorien C und D“ durch die Wörter „Katego-\nFür eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen\nrie C“ ersetzt.\noder Munition in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Emp-            bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kate-\nfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder                    gorien B, C oder D“ durch die Wörter „Ka-\nMunition berechtigt ist.                                           tegorien B oder C“ ersetzt.\n(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1               cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kate-\nAbschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Gel-                  gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-\ntungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen                      rie C“ ersetzt.\nMitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis          e) In Absatz 6 werden die Wörter „bis D“ durch die\nnur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das                 Wörter „bis „C“ ersetzt.\nVerbringen erlaubt hat oder der Antragsteller\n18. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nglaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht\ndes anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaub-            „Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren\nnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das      Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf,\nVerbringen aus einem Drittstaat durch den Gel-              aus einem Drittstaat in den oder durch den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen               tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder\nMitgliedstaat.                                              mitzunehmen, ist verpflichtet,\n1. diese Waffen oder diese Munition bei der nach\n§ 30                                 Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde\nAllgemeine Erlaubnis                           beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzu-\nzum Verbringen von Waffen                         melden,\noder Munition aus dem Geltungsbereich                 2. auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen\ndieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten                 Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder\nGewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waf-                  diese Munition vorzuführen und\nfenhändlern nach § 21 kann abweichend von                   3. die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mit-\n§ 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von                nahme nachzuweisen.“\nWaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3          19. § 34 wird wie folgt geändert:\n(Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen                a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden\nMitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jah-             Sätze ersetzt:\nren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf be-                 „Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\nstimmte Arten von Waffen oder Munition und auf                 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020             171\nder Prüfung der Erwerbsberechtigung des Er-                                      § 37a\nwerbers die Absicht zur Überlassung der zu-                               Anzeigepflichten der\nständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die                     Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder\nzuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Er-                einer gleichgestellten anderen Erlaubnis\nlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden                  zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer\nnach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaub-           nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis\nnisdokument im Nationalen Waffenregister\nnicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2         Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und\nbleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9         Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder\ndes Waffenregistergesetzes.“                             einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-\nwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbei-\ntung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach\n„(2) Werden Waffen oder Munition zur ge-              § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde\nwerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss             den folgenden Umgang mit fertiggestellten\ndie ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt            Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Er-\nsein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Ab-            laubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich\nhandenkommen getroffen sein. Munition darf ge-           oder elektronisch anzuzeigen:\nwerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen               1. die Überlassung,\nüberlassen werden; dies gilt nicht beim Überlas-\n2. den Erwerb,\nsen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2\nNummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Mu-             3. die Bearbeitung durch\nnitionssammlern erworben werden. Wer Waffen                  a) Umbau oder\noder Munition einem anderen lediglich zur\nb) Austausch eines wesentlichen Teils.\ngewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12\nAbsatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1                 Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßi-\nan einen Dritten übergibt, überlässt sie dem             gen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung\nDritten.“                                                von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat\nauch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstel-\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 31“             lung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur An-\ndurch die Wörter „der §§ 29 und 30“ ersetzt.             zeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein\nBlockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.\nd) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\n„§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 30                                      § 37b\nSatz 3“ ersetzt.\nAnzeige der Vernichtung,\nder Unbrauchbarmachung\n20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i er-\nund des Abhandenkommens\nsetzt:\n(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-\n„§ 37                                werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der\nzuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 an-\nAnzeigepflichten der                         zuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.\ngewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler              Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1\nhaben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im\n(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaub-           Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wo-\nnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Ab-                chen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann\nsatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den                einen Nachweis darüber verlangen, dass die\nfolgenden Umgang mit fertiggestellten Schuss-                Schusswaffe vernichtet wurde.\nwaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis\n(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-\nbedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:\nwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der\n1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,         zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3\nanzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar\n2. die Überlassung,                                          gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21\nAbsatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich\n3. den Erwerb,                                               vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige inner-\nhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige\n4. die Bearbeitung durch                                     Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen,\ndass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.\na) Umbau oder                                               (3) Sind einer Person Waffen oder Munition,\nderen Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,\nb) Austausch eines wesentlichen Teils.\noder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so\nhat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich\nDie Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn\nnach Feststellung des Abhandenkommens anzu-\nein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.\nzeigen.\n(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des             (4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine\nWaffenregistergesetzes.                                      Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandels-","172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nerlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die              Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen\nAnzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich                und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.\noder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer\n(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungs-\neine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhan-\nerlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21\ndelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die\nAbsatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2\nAnzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu\nelektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des\nerfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregister-\nWaffenregistergesetzes.\ngesetzes.\n(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-                 (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-\nzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen,                   zeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar\nvon Munition oder Erlaubnisurkunden eingegan-                gemachten Schusswaffen eingegangen, so unter-\ngen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienst-         richtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das\nstelle über das Abhandenkommen.                              Abhandenkommen.\n§ 37c                                                         § 37e\nAnzeigepflichten bei Inbesitznahme                           Ausnahmen von der Anzeigepflicht\n(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der               (1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung\nErlaubnis bedarf, in Besitz nimmt                            oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1\n1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder                Nummer 2 und 3 besteht nicht bei\noder in ähnlicher Weise,\n1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum\n2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Ge-                  Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von\nrichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,                    Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich                    der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an\nanzuzeigen.                                                      den Überlassenden erfolgen soll,\n(2) Die zuständige Behörde kann                           2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder\n1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder                   Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe a,\n2. anordnen, dass die Waffen oder Munition inner-\nhalb angemessener Frist                                  3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen\na) unbrauchbar gemacht werden oder                           auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Num-\nmer 5.\nb) einem Berechtigten überlassen werden,\nc) und dies der zuständigen Behörde nachge-              Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Er-\nwiesen wird.                                          werbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe\nim Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die            und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach\nzuständige Behörde die Waffen oder Munition ein-             § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem\nnach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.                 (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\nSatz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach\n§ 37d                                § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Ab-\nAnzeige von                             satz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden\nunbrauchbar gemachten Schusswaffen                    Rücküberlassung an den Überlassenden von der\nAnzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1\n(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-             Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1\nabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte                  absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach\nSchusswaffe                                                  § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden\n1. überlässt,                                                erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach\n2. erwirbt oder                                              § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung\ninnerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.\n3. vernichtet,                                               Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1\nhat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.                 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,\n(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten              hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\nSchusswaffe hat der zuständigen Behörde unver-               Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-\nzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens                satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Num-\nanzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen                  mer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rück-\nist.                                                         überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich\n(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemach-\nanzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und\nten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaub-\nÜberlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach\nnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21\n§ 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch\nAbsatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1\nzu dokumentieren (Ersatzdokumentation).\nbinnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch\nzu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstel-               (2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder\nlungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach              eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-\n§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach                mer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020              173\n1. sowohl der Überlassende als auch der Erwer-              1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten\nbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1              Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde\nSatz 1 ist, und                                             liegt;\n2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwi-              2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten\nschen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen                  ist, bei Abhandenkommen das Datum der Fest-\nnach dem Erwerb erfolgt.                                    stellung des Abhandenkommens;\nErfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1            3. die folgenden Daten des Anzeigenden:\nnicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat               a) Familienname,\n1. der Erwerbende                                               b) früherer Name,\na) die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-                   c) Geburtsname,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und                               d) Vorname,\nb) die Anzeige der Rücküberlassung gemäß                    e) Doktorgrad,\n§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nf) Geburtstag,\nsowie                                                       g) Geburtsort,\n2. der Überlassende                                             h) Geschlecht,\na) die Anzeige der Überlassung gemäß § 37                   i) jede Staatsangehörigkeit sowie\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nj) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,\nb) die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37                       bei einer ausländischen Adresse auch den\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3                                     betreffenden Staat (Anschrift);\njeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Sat-          4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer\nzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die                     juristischen Person oder einer Personenvereini-\nInhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1                 gung:\nin der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die               a) Namen oder Firma,\nNutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen\nüberlassendem und erwerbendem Inhaber der Er-                   b) frühere Namen,\nlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege                    c) Anschrift und\nEinigung erzielt werden.                                        d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den\n(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung                    Gegenstand des Unternehmens oder des\ngemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in                        Vereins;\nden Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlas-            5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand\nsen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1                der Anzeige ist:\nSatz 1 zum Zweck\na) Hersteller,\n1. der Verwahrung,                                              b) Modellbezeichnung,\n2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügi-                 c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,\nger Änderungen oder\nd) Seriennummer,\n3. des Kommissionsverkaufs.\ne) Jahr der Fertigstellung,\n(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß              f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses\n§ 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht                                 Gesetzes,\n1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4            g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,\nBuchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt\nsich um den Wiedererwerb nach einer Instand-                h) Art der Waffe;\nsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines             6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegen-\nwesentlichen Teils geführt hat, oder                        stand der Anzeige ist:\n2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe              a) Kapazität des Magazins,\nauf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1             b) kleinste verwendbare Munition und\nerwirbt und sie höchstens drei Monate lang\nc) dauerhafte Beschriftung des Magazins, so-\nbesitzt.\nfern vorhanden;\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Über-         7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des\nlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar ge-                   anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder\nmachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1                 verpflichtet;\nSatz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht\nInhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1           8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und\nsind, entsprechend.                                         9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisur-\nkunde ausgestellt hat.\n§ 37f                                 (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich\nInhalt der Anzeigen                        anzuzeigen\n(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat           1. folgende Daten des Erwerbers:\nder Anzeigende folgende Daten anzugeben:                        a) Familienname,","174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nb) Vorname,                                              gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Er-\nc) Geburtsdatum,                                         laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.\nd) Geburtsort,                                              (2) Die Anzeigebescheinigung enthält\ne) Anschrift;                                            1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Ab-\nsatz 1 Nummer 3,\n2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechti-\ngung durch eine Waffenbesitzkarte:                       2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2\na) die Nummer der Waffenbesitzkarte und                      Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder\n§ 58 Absatz 17 Satz 1,\nb) die ausstellende Behörde;\n3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Be-\n3. folgende Daten des Überlassenden:                             hörde die Anzeige zugegangen ist, sowie\na) Familienname,\n4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5\nb) früherer Name,                                            und 6.\nc) Geburtsname,\nd) Vorname,                                                                       § 37i\ne) Doktorgrad,                                                        Mitteilungspflicht bei Umzug\nins Ausland und bei Umzug im Ausland\nf) Geburtsdatum,\nZieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Er-\ng) Geburtsort,\nlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er\nh) Geschlecht,                                           verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waf-\ni) jede Staatsangehörigkeit sowie                        fenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zustän-\ndig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende\nj) Anschrift.\nInhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Be-\n(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom            scheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet,\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-                  dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift\nfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine            im Ausland mitzuteilen.“\nAnschrift anzuzeigen.\n21. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der\nWaffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1         a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Umgangshandlungen ergeben.                          aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) im Fall des Verbringens einer Waffe\n§ 37g                                            oder von Munition gemäß § 29 den Er-\nEintragungen in die Waffenbesitzkarte                             laubnisschein,“.\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und                bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nBesitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder                      stabe c eingefügt:\neiner gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-\nwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige                      „c) im Fall des Verbringens einer Waffe\noder von Munition aus dem Geltungs-\nnach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitz-\nbereich des Gesetzes gemäß § 30 den\nkarte und, sofern die betreffende Waffe in den\nErlaubnisschein oder eine Ablichtung\nEuropäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinha-\nbers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung                          hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnis-\nschein oder der Ablichtung hiervon die\noder Berichtigung bei der zuständigen Behörde\nBestätigung der Anzeige durch das\nvorzulegen.\nBundesverwaltungsamt, bei elektroni-\n(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils ent-                        scher Anzeigebestätigung einen Aus-\nfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.                                   druck der Bestätigung des Bundesver-\n(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und                            waltungsamts,“.\nInhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder                 cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\nden Europäischen Feuerwaffenpass ein.                                 stabe d und die Wörter „im Sinne von § 29\nAbsatz 1“ werden gestrichen.\n§ 37h\ndd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden\nAusstellung einer Anzeigebescheinigung                         aufgehoben.\n(1) Über die Anzeige\nee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e\n1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2                         und die Angabe „bis D“ wird durch die An-\nSatz 1,                                                           gabe „bis C“ ersetzt.\n2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemach-                     ff) Die bisherigen Buchstaben g und h werden\nten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Num-                          die Buchstaben f und g.\nmer 1 und 2 sowie\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4\n3. des Besitzes eines Magazins oder Magazinge-                   Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des\nhäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1                            Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbe-\nhat die zuständige Behörde dem Anzeigenden                       fristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erwor-\neine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1                   ben wurde,“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020                 175\n22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                     „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von\n„§ 39a                                § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes\ndürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche\nVerordnungsermächtigung                          Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und\nfür die Ersatzdokumentation                       Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und              Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote\nHeimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                oder Beschränkungen der Nutzung von Nacht-\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-                  sichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen blei-\nrung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a                  ben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inha-\nSatz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Auf-                ber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\nbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation                 und 2.“\nzu erlassen.“                                            26a. § 42 wird wie folgt geändert:\n23. Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„§ 42\n„Unterabschnitt 6a\nVerbot des Führens von\nBesondere Regelungen\nWaffen bei öffentlichen Veranstaltungen;\nzum Umgang mit Salutwaffen und\nVerordnungsermächtigungen für Verbotszonen“.\nunbrauchbar gemachten Schusswaffen,\nzur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen                    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nund zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.                         „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-\n24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b voran-                 tigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass\ngestellt:                                                        das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 2 oder von Messern mit feststehender oder\n„§ 39b\nfeststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über\nErwerb, Besitz                               vier Zentimeter an folgenden Orten verboten\nund Aufbewahrung von Salutwaffen                         oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen\n(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von               die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot\nSalutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-                   oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefah-\nschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerken-                 ren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:\nnen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für                  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen\n1. Theateraufführungen,                                              oder Plätzen, auf denen Menschenansamm-\nlungen auftreten können,\n2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder\n2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flä-\n3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen\nchen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf\noder Veranstaltungen der Brauchtumspflege\ndenen Menschenansammlungen auftreten\nbenötigt.                                                            können, und die einem Hausrecht unter-\n(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für                   liegen, insbesondere in Einrichtungen des\ndie Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.                      öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufs-\nzentren sowie in Veranstaltungsorten,\n(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen\nnicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf                      3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrich-\nGrund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-                        tungen sowie\nordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von                      4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen\nder Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behan-                  oder Plätzen, die an die in den Nummern 2\ndeln.“                                                               und 3 genannten Orte oder Einrichtungen\n25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt                    angrenzen.\ngeändert:                                                        In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Ausnahme vom Verbot oder von der Beschrän-\nkung für Fälle vorzusehen, in denen für das\n„§ 39c\nFühren der Waffe oder des Messers ein berech-\nUnbrauchbarmachung                              tigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Inte-\nvon Schusswaffen und                            resse liegt insbesondere vor bei\nUmgang mit unbrauchbar gemachten\nSchusswaffen; Verordnungsermächtigung“.                    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferver-\nkehr,\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\n3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäf-\nbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort                          tigten oder bei von den Gewerbetreibenden\n„darauf“ wird durch die Wörter „auf die Un-                  Beauftragten, die Messer im Zusammen-\nbrauchbarmachung“ ersetzt.                                   hang mit ihrer Berufsausübung führen,\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2.                                  4. Personen, die Messer im Zusammenhang\n26. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze                         mit der Brauchtumspflege oder der Aus-\nangefügt:                                                            übung des Sports führen,","176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer                      aaa) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“\nnicht zugriffsbereit von einem Ort zum ande-                        werden durch die Angabe „§ 2 Ab-\nren befördern, und                                                  satz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Ab-\n6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer                            schnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die\nmit Zustimmung eines anderen in dessen                              Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-\nHausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2                              mer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.\nführen, wenn das Führen dem Zweck des                         bbb) Nach der Angabe „1.5.7“ wird das\nAufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient                          Komma gestrichen.\noder im Zusammenhang damit steht.                         bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe\nDie Landesregierungen können ihre Befugnis                       „§ 31 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29\nnach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch                       Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden nach\nRechtsverordnung auf die zuständige oberste                      dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem\nLandesbehörde übertragen; diese kann die                         Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.\nBefugnis durch Rechtsverordnung weiter über-          32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntragen.“\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1\n27. § 43a wird aufgehoben.                                          Satz 2“ durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Num-\n28. § 44 wird wie folgt geändert:                                   mer 2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Nummer 5 wird aufgehoben.\n„(1) Die zuständige Behörde teilt der Melde-           c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“\nbehörde mit:                                                 durch die Angabe „§ 37i“ ersetzt.\n1. die erstmalige Erteilung einer waffenrecht-            d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\nlichen Erlaubnis,\n„7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20\n2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaub-                   Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitz-\nnisse einer Person,                                           karte oder die Eintragung in eine Waffen-\n3. den Erlass und den Wegfall eines Waffen-                      besitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-\nbesitzverbotes.“                                              antragt,\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis“                 8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27\ndie Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“                     Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30\neingefügt.                                                       Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n29. § 44a wird wie folgt geändert:\nSatz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                bindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2,\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                     § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1\nchen.                                                       oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Ab-\nsatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder\nbb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfor-\n§ 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nderlich sind,“ die Wörter „einschließlich der\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nAufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre“\nvorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\neingefügt.\nzeitig erstattet,“.\ncc) In Satz 2 werden in dem einleitenden Satz-\ne) In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 25\nteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behör-\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe\nden“ die Wörter „zehn Jahre“ eingefügt.\n„§ 25 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“\n30. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1                  ersetzt.\noder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“             f) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“\nund die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,“                durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-\nmer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt.                           g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\n31. § 52 wird wie folgt geändert:                                   „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genann-\ntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 vorlegt,“.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1             h) In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort ge-\noder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Ab-              nannte Urkunde“ durch die Wörter „ein dort ge-\nsatz 3“ ersetzt und wird nach der Angabe                nanntes Dokument“ ersetzt.\n„1.3.4“ das Komma gestrichen.\ni) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-\nter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder               „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-\n§ 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29                   satz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5,\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“                   den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1,\nersetzt.                                                     § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1\noder § 47 oder einer vollziehbaren An-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 ordnung auf Grund einer solchen Rechts-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             verordnung zuwiderhandelt, soweit die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020             177\nRechtsverordnung für einen bestimmten                    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder\nverweist.“                                            1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach\nNummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse\n33. § 55 Absatz 4a wird aufgehoben.\nbesessen, das er vor diesem Tag erworben hat,\n34. § 58 wird wie folgt geändert:                                  so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht\nwirksam, wenn er den Besitz spätestens am\n„§ 58                                1. September 2021 bei der zuständigen Be-\nAltbesitz; Übergangsvorschriften“.                  hörde anzeigt oder das Magazin oder Magazin-\ngehäuse einem Berechtigten, der zuständigen\nb) Die folgenden Absätze 13 bis 23 werden ange-                Behörde oder einer Polizeidienststelle über-\nfügt:                                                       lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni\n„(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein                 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach\nerlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne             Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder\nvon Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1                   1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach\nNummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er                Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse\nvor diesem Tag erworben hat, so hat er spätes-              besessen, das er am oder nach dem 13. Juni\ntens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach               2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte              genüber in Bezug auf dieses Magazin oder Ma-\nandere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen                   gazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum\noder das wesentliche Teil einem Berechtigten,               1. September 2021 das Magazin oder Magazin-\nder zuständigen Behörde oder einer Polizei-                 gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen\ndienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur            Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt\nErteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der             oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.\nBesitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und                § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in\nAbsatz 5 findet entsprechend Anwendung.                     den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-\nwendung.\n(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein\nnach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1,                 (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund\n1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes we-             einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder\nsentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Ab-                   einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum\nschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder              Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-\n1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erwor-              mer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe\nben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in                besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,\nBezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirk-               so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf\nsam, wenn er spätestens am 1. September                     diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand\n2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten,               nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. Sep-\nder zuständigen Behörde oder einer Polizei-                 tember 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1\ndienststelle überlässt oder einen Antrag nach               Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schuss-\n§ 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und              waffe besessen, die er am oder nach dem\nAbsatz 5 findet entsprechend Anwendung.                     13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot\nihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe\n(15) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine\nnicht wirksam, wenn er bis zum 1. September\nerlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von An-\n2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der\nlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5\nzuständigen Behörde oder einer Polizeidienst-\nbesessen, die er vor diesem Tag erworben hat,\nstelle überlässt oder einen Antrag nach § 40\nso hat er spätestens am 1. September 2021\nAbsatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet\neine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entspre-\neine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Be-\nchend Anwendung.\nsitz zu beantragen oder die Waffe einem Be-\nrechtigten, der zuständigen Behörde oder einer                 (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21\nPolizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit             Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche\nbis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis              fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb\ngilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2           oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor\nund Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.                 dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum\n1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2\n(16) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine\nanzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser\nnach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 ver-\nSchusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht\nbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem\nnicht.\nTag erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-\ngenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirk-                   (20) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein\nsam, wenn er bis zum 1. September 2021 die                  nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2\nWaffe einem Berechtigten, der zuständigen Be-               Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestell-\nhörde oder einer Polizeidienststelle überlässt              tes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor\noder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.                diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens\n§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet ent-               am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10\nsprechend Anwendung.                                        Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-","178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\ndere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder             Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben\ndas Pfeilabschussgerät einem Berechtigten,               sie die Waffenbücher zu vernichten.“\nder zuständigen Behörde oder einer Polizei-          37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur\nErteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der          a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-\nBesitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und                ändert:\nAbsatz 5 findet entsprechende Anwendung.                    aa) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:\n(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025                    „1.2.3\nkann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1                    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper\nauch durch eine Bescheinigung des dem                           gezielt verschossen werden, deren Antriebs-\nSchießsportverband angehörenden Vereins                         energie durch Muskelkraft oder eine andere\nglaubhaft gemacht werden.                                       Energiequelle eingebracht und durch eine\n(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf                  Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten\nGrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr                   werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeil-\nals zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend                  abschussgeräte). Dies gilt nicht für feste\nvon § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene                   Körper, die mit elastischen Geschossspit-\nAnzahl, solange der Besitz besteht.                             zen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi)\nversehen sind, bei denen eine maximale\n(23) Hat eine Landesregierung eine Rechts-                   Bewegungsenergie der Geschossspitzen je\nverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen,                  Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht über-\nso gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4                  schritten wird;“.\nbis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-\nnung in der am 19. Februar 2020 geltenden                   bb) Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt\nFassung fort.“                                                  gefasst:\n35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst:                      „1.3\nWesentliche Teile von Schusswaffen, Schall-\n„§ 60                                      dämpfer\nÜbergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.                       Wesentliche Teile von Schusswaffen und\n36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:                            Schalldämpfer stehen, soweit in diesem\n„§ 60a                                      Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den\nSchusswaffen gleich, für die sie bestimmt\nÜbergangsvorschrift zu den Waffenbüchern                        sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit an-\n(1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern                    deren Gegenständen verbunden sind und\nnach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum                      die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht\n19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis                       beeinträchtigt ist oder mit allgemein ge-\nzum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach                          bräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt\nDurchführung der letzten Eintragung sind die Waf-                    werden kann. Teile von Kriegswaffen im\nfenbücher mit Datum und Unterschrift der Person,                     Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von\ndie das Waffenbuch führen muss, so abzuschlie-                       Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über\nßen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr                       die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und\nvorgenommen werden können.                                           nachstehend als wesentliche Teile aufge-\n(2) Die Person, die das Waffenbuch führen                        führt sind sowie Schalldämpfer zu derarti-\nmuss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Be-                      gen Waffen werden von diesem Gesetz er-\ntrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schuss-                   fasst;\nwaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum                   1.3.1\nAblauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten                       Wesentliche Teile sind\nEintragung an aufzubewahren. Will sie das Waf-                       1.3.1.1\nfenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                    der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus\nnicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zu-                      einem ausreichend festen Werkstoff beste-\nständigen Behörde zur Aufbewahrung zu überge-                        hender rohrförmiger Gegenstand, der Ge-\nben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen                      schossen, die hindurchgetrieben werden,\nmuss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem                     ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei\nNachfolger zu übergeben oder der zuständigen                         dies in der Regel als gegeben anzusehen ist,\nBehörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.                              wenn die Länge des Laufteils, der die Füh-\n(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts an-                    rung des Geschosses bestimmt, mindestens\nderes bestimmt ist, finden auf die Führung der                       das Zweifache des Kalibers beträgt; der\nWaffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember                         Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der\n2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unter-                        Ableitung der Verbrennungsgase dient;\nabschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allge-                     1.3.1.2\nmeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum                        der Verschluss; der Verschluss ist die Bau-\n19. Februar 2020 geltenden Fassung Anwendung.                        gruppe einer Schusswaffe, welche das\n(4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-                   Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten\nständigen Behörden haben die nach Absatz 2                           abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind\nSatz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher                         Verschlusskopf und Verschlussträger je-\nbis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der                       weils wesentliche Teile; der Verschlusskopf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020             179\nist das unmittelbar das Patronen- oder Kar-                 diese Schusswaffen eine Bescheinigung\ntuschenlager oder den Lauf abschließende                    nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungs-\nTeil; der Verschlussträger ist das Bauteil,                 verordnung (EU) 2015/2403 der Kommission\nwelches das Verriegeln und Entriegeln des                   vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung ge-\nVerschlusskopfs steuert;                                    meinsamer Leitlinien über Deaktivierungs-\n1.3.1.3                                                     standards und -techniken, die gewährleis-\ndas Patronen- oder Kartuschenlager, wenn                    ten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung\ndieses nicht bereits Bestandteil des Laufes                 endgültig unbrauchbar gemacht werden\nist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist                 (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-\nein Hohlkörper aus einem hinreichend                        letzt durch die Durchführungsverordnung\nfesten Material, dessen Abmaße für die Auf-                 (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)\nnahme von Patronenmunition, Kartuschen-                     geändert worden ist, ausgestellt hat und die\nmunition oder Ladungen mit oder ohne                        zuständige Behörde die Schusswaffen ge-\nGeschoss eingerichtet sind und in dem die                   mäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung\nMunition oder Ladung gezündet wird;                         (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.\n1.3.1.4                                                     1.5\nbei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb                     Salutwaffen\nein entzündbares flüssiges oder gasförmi-                   Salutwaffen sind\nges Gemisch verwendet wird, die Verbren-                    1.5.1\nnungskammer und die Einrichtung zur Er-                     veränderte Langwaffen, die unter anderem\nzeugung des Gemisches;                                      für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder\nFernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie\n1.3.1.5\ndie nachstehenden Anforderungen erfüllen:\nbei Schusswaffen mit anderem Antrieb die\nAntriebsvorrichtung, sofern diese fest mit                  a) das Patronenlager muss dauerhaft so\nder Schusswaffe verbunden ist;                                 verändert sein, dass keine Patronen-\noder pyrotechnische Munition geladen\n1.3.1.6\nwerden kann,\ndas Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil,\nwelches den Lauf, die Abzugsmechanik und                    b) der Lauf muss in dem dem Patronenla-\nden Verschluss aufnimmt; setzt sich das                        ger zugekehrten Drittel mindestens\nGehäuse aus einem Gehäuseober- und ei-                         sechs kalibergroße, offene Bohrungen\nnem Gehäuseunterteil zusammen, sind                            oder andere gleichwertige Laufverände-\nbeide Teile wesentliche Teile; das Gehäuse-                    rungen aufweisen und vor diesen in\noberteil nimmt den Lauf und den Verschluss                     Richtung der Laufmündung mit einem\nauf; das Gehäuseunterteil nimmt die Ab-                        kalibergroßen gehärteten Stahlstift dau-\nzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird                          erhaft verschlossen sein,\ndas Gehäuseunterteil als Griffstück be-                     c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest\nzeichnet;                                                      verbunden sein, sofern es sich um Waf-\n1.3.1.7                                                        fen handelt, bei denen der Lauf ohne An-\nvorgearbeitete wesentliche Teile von                           wendung von Werkzeugen ausgetauscht\nSchusswaffen sowie Teile und Reststücke                        werden kann,\nvon Läufen und Laufrohlingen, wenn sie                      d) die Änderungen müssen so vorgenom-\nmit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen                        men sein, dass sie nicht mit allgemein\nfertiggestellt werden können.                                  gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig\n1.3.2                                                          gemacht und die Gegenstände nicht so\nFührendes wesentliches Teil ist das Gehäu-                     geändert werden können, dass aus ihnen\nse; wenn dieses aus Gehäuseober- und                           Geschosse, Patronen- oder pyrotechni-\nGehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das                      sche Munition verschossen werden kön-\nGehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen);                  nen, und\nwenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der                    e) der Verschluss muss ein Kennzeichen\nVerschluss führendes wesentliches Teil;                        nach Abbildung 11 der Anlage II zur Be-\nwenn kein Verschluss vorhanden ist, ist                        schussverordnung tragen;\nder Lauf führendes wesentliches Teil.\n1.5.2\n1.3.3                                                       Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976\nSchalldämpfer sind Vorrichtungen, die der                   entsprechend den Anforderungen des § 3\nwesentlichen Dämpfung des Mündungs-                         der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\nknalls dienen und für Schusswaffen be-                      vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)\nstimmt sind.                                                verändert worden sind;“.\n1.4                                                     cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\nUnbrauchbar gemachte Schusswaffen (De-                      „2.3\nkorationswaffen)                                            Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen,\nSchusswaffen sind unbrauchbar gemacht,                      bei denen das Zuführen der Patrone aus ei-\nwenn die zuständige Behörde eines Mit-                      nem Magazin, das Abfeuern und das Ent-\ngliedstaates der Europäischen Union für                     fernen der Patrone oder Patronenhülse mit","180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nHilfe eines nur von Hand zu betätigenden                cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:\nMechanismus erfolgt.“\n„8.2\ndd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt                    wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn\ngefasst:\n8.2.1\n„3.5                                                        sie verkürzt, in der Schussfolge verändert\nWechselsysteme sind Austauschläufe ein-                     oder so geändert wird, dass andere Muni-\nschließlich des für sie bestimmten Ver-                     tion oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr\nschlusses sowie der für sie bestimmten                      verschossen werden können (Umbau),\nGehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile\ntechnisch erforderlich sind und Austausch-                  8.2.2\nlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer                  wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine\nGesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-                      Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht\nwendbare Waffe ergeben.                                     werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,\n3.6                                                         8.2.3\nEinstecksysteme sind Einsteckläufe ein-                     Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt\nschließlich des für sie bestimmten Ver-                     werden, die eine Beschusspflicht gemäß\nschlusses sowie der für sie bestimmten                      § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslö-\nGehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile                     sen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1\ntechnisch erforderlich sind und Einsteck-                   oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine\nlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer                  Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn le-\nGesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-                      diglich geringfügige Änderungen, insbeson-\nwendbare Waffe ergeben.“                                    dere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,\nvorgenommen werden,“.\nee) Nach Nummer 4.3 wird folgende Num-\nmer 4.4 eingefügt:                                      dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Num-\nmer 8.3 eingefügt:\n„4.4\nMagazine sind für die Verwendung in                         „8.3\nSchusswaffen bestimmte Munitionsbehält-                     wird eine Schusswaffe unbrauchbar ge-\nnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung                   macht, wenn an ihr die Maßnahmen des\nvon Patronen im Rahmen des Ladevorgangs                     Anhangs I Tabelle II bis III der Durchfüh-\ndienen.                                                     rungsverordnung (EU) 2015/2403 durchge-\nführt werden,“.\n4.4.1\nEingebaut sind Magazine, die während ihrer           c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\nBefüllung bestimmungsgemäß mit der                      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nSchusswaffe verbunden bleiben.                              gabe „bis D“ durch die Angabe „bis C“ und\n4.4.2                                                       wird das Wort „Waffenrichtlinie“ durch die\nWechselmagazine sind Magazine, die wäh-                     Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates\nrend ihrer Befüllung bestimmungsgemäß                       vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des\nvon der Schusswaffe getrennt werden.                        Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl.\n4.4.3                                                       L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt\nMagazingehäuse sind diejenigen Bestand-                     durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Eu-\nteile von Wechselmagazinen, die dazu be-                    ropäischen Parlaments und des Rates vom\nstimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“                     17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017,\nS. 22) geändert worden ist“ ersetzt.\nb) Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern\n„erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer                 aaa) In den Nummern 1.4 und 1.5 wird je-\nWaffe das führende wesentliche Teil durch                         weils der Punkt am Ende durch ein\nein Teil, das noch nicht in einer Waffe ver-                      Komma ersetzt.\nbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist                bbb) Nach Nummer 1.5 werden die folgen-\nhergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne                         den Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:\nvon § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes\nist oder der Austausch des führenden we-                          „1.6\nsentlichen Teils abgeschlossen ist“ einge-                        automatische Feuerwaffen, die zu\nfügt.                                                             halbautomatischen Feuerwaffen um-\ngebaut wurden, unbeschadet des\nbb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Num-                                Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie\nmer 8.1a eingefügt:                                               91/477/EWG des Rates vom 18. Juni\n„8.1a                                                             1991 über die Kontrolle des Erwerbs\nist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit                     und des Besitzes von Waffen (ABl.\ndem amtlichen Beschusszeichen nach § 6                            L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt\ndes Beschussgesetzes versehen wurde                               durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des\noder, sofern die Waffe nicht der amtlichen                        Europäischen Parlaments und des Ra-\nBeschussprüfung unterliegt, sobald sie zum                        tes vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom\nInverkehrbringen bereitgehalten wird,“.                           24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020               181\n1.7                                                  2.6\njede der folgenden halbautomatischen                 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die\nZentralfeuerwaffen:                                  unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren\nLadevorrichtung und Patronenlager zusam-\n1.7.1\nmen nicht mehr als drei Patronen auf-\nKurz-Feuerwaffen, mit denen ohne\nnehmen können, deren Ladevorrichtung\nNachladen mehr als 21 Schüsse ab-\nauswechselbar ist oder bei denen nicht\ngegeben werden können, sofern eine\nsichergestellt ist, dass sie mit allgemein ge-\nLadevorrichtung mit einer Kapazität\nbräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen,\nvon mehr als 20 Patronen in diese\nderen Ladevorrichtung und Patronenlager\nFeuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-\nzusammen mehr als drei Patronen aufneh-\nnehmbare Ladevorrichtung mit einer\nmen können, umgebaut werden können,\nKapazität von mehr als 20 Patronen\neingesetzt wird,                                     2.7\nlange Repetier- und halbautomatische Lang-\n1.7.2                                                Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren\nLang-Feuerwaffen, mit denen ohne                     Lauf nicht länger als 60 cm ist,\nNachladen mehr als elf Schüsse abge-\ngeben werden können, sofern eine                     2.8\nLadevorrichtung mit einer Kapazität                  sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die\nvon mehr als zehn Patronen in diese                  für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-\nFeuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-               stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder\nnehmbare Ladevorrichtung mit einer                   pyrotechnischer Munition oder in Salut-\nKapazität von mehr als zehn Patronen                 waffen oder akustische Waffen umgebaut\neingesetzt wird,                                     wurden,\n2.9\n1.8\nhalbautomatische Feuerwaffen für den zivi-\nhalbautomatische Lang-Feuerwaffen,\nlen Gebrauch, die wie vollautomatische\ndie ursprünglich als Schulterwaffen\nWaffen aussehen und die nicht unter den\nvorgesehen sind und die ohne Funk-\nNummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.\ntionseinbuße mithilfe eines Klapp-\noder Teleskopschafts oder eines ohne                 3. Kategorie C\nVerwendung eines Werkzeugs ab-                       3.1\nnehmbaren Schafts auf eine Länge                     andere lange Repetier-Feuerwaffen als die,\nunter 60 cm gekürzt werden können,                   die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,\n1.9                                                  3.2\nsämtliche Feuerwaffen dieser Katego-                 lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezoge-\nrie, die für das Abfeuern von Platzpa-               nem Lauf/gezogenen Läufen,\ntronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven               3.3\nSubstanzen oder pyrotechnischer Mu-                  andere halbautomatische Lang-Feuerwaf-\nnition oder in Salutwaffen oder akusti-              fen als die, die unter Nummer 1 oder Num-\nsche Waffen umgebaut wurden.“                        mer 2 aufgeführt sind,\ncc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-                   3.4\nfasst:                                                     kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition\n„2. Kategorie B                                            mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamt-\nlänge von 28 cm,\n2.1\nkurze Repetierfeuerwaffen,                                 3.5\nsämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die\n2.2                                                        für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-\nkurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition                 stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder\nmit Zentralfeuerzündung,                                   pyrotechnischer Munition oder in Salut-\n2.3                                                        waffen oder akustische Waffen umgebaut\nkurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition                 wurden,\nmit Randfeuerzündung mit einer Gesamt-                     3.6\nlänge von weniger als 28 cm,                               Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder\ndieser Kategorie, die gemäß der Durchfüh-\n2.4\nrungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert\nhalbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren\nworden sind,\nLadevorrichtung und Patronenlager zusam-\nmen bei Randfeuerwaffen mehr als drei                      3.7\nPatronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr                   lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem\nals drei aber weniger als zwölf Patronen                   Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach\naufnehmen können,                                          dem 14. September 2018 in Verkehr ge-\nbracht wurden.“\n2.5\nhalbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die                 dd) Nummer 4 wird aufgehoben.\nnicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind,       38. Anlage 2 wird wie folgt geändert:","182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                            Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\naa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1                 schnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür\nwerden nach dem Wort „Umgang“ ein                           bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,\nKomma und die Wörter „mit Ausnahme der                      soweit solche Waffen oder Munition nicht\nUnbrauchbarmachung,“ eingefügt.                             nach Unterabschnitt 2 für die dort be-\nzeichneten Arten des Umgangs von der\nbb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst:                         Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unter-\n„1.2                                                        abschnitt 3 sind die Schusswaffen oder\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2                      Munition aufgeführt, bei denen die Erlaub-\nNummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis                         nis unter erleichterten Voraussetzungen\n1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör                     erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige\nfür Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“.                   Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet\ncc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgen-                      worden, deren Erwerb und Besitz unter er-\nden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt:                  leichterten und wegfallenden Erlaubnisvo-\nraussetzungen möglich wäre, so richtet\n„1.2.4.3                                                    sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen\nWechselmagazine für Kurzwaffen für Zen-                     für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht\ntralfeuermunition sind, die mehr als 20 Pa-                 etwas anderes bestimmt ist.“\ntronen des kleinsten nach Herstellerangabe\nbestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers                  bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naufnehmen können;                                           aaa)    In Nummer 1.1 wird die Angabe\n1.2.4.4                                                             „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“\nWechselmagazine für Langwaffen für Zen-                             durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“\ntralfeuermunition sind, die mehr als zehn                           ersetzt.\nPatronen des kleinsten nach Herstelleran-\ngabe bestimmungsgemäß verwendbaren                          bbb)    Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\nKalibers aufnehmen können; ein Wechsel-                             „1.3\nmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in                            Schreckschuss-, Reizstoff- und\nLangwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin                         Signalwaffen,\nfür Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer\ngleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz                         a) die der zugelassenen Bauart\neiner Langwaffe verfügt, in der das Magazin                            nach § 8 des Beschussgesetzes\nverwendet werden kann;                                                 entsprechen und das Zulas-\nsungszeichen nach Anlage 1\n1.2.4.5                                                                Abbildung 2 zur Ersten Verord-\nMagazingehäuse für Wechselmagazine nach                                nung zum Waffengesetz vom\nden Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“.                                24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)\ndd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden                                 in der zum Zeitpunkt des Inkraft-\nNummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:                                     tretens dieses Gesetzes gelten-\n„1.2.6                                                                 den Fassung oder ein durch\nhalbautomatische Kurzwaffen für Zentral-                               Rechtsverordnung nach § 25\nfeuermunition sind, die über ein eingebau-                             Nummer 1 bestimmtes Zeichen\ntes Magazin mit einer Kapazität von mehr                               tragen oder\nals 20 Patronen des kleinsten nach Herstel-                         b) die den Rechtsvorschriften ei-\nlerangabe bestimmungsgemäß verwendba-                                  nes anderen Mitgliedstaates\nren Kalibers verfügen;                                                 entsprechen, die dieser der Euro-\n1.2.7                                                                  päischen Kommission nach Arti-\nhalbautomatische Langwaffen für Zentral-                               kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-\nfeuermunition sind, die über ein eingebau-                             rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der\ntes Magazin mit einer Kapazität von mehr                               Kommission vom 16. Januar\nals zehn Patronen des kleinsten nach Her-                              2019 zur Festlegung technischer\nstellerangabe bestimmungsgemäß verwend-                                Spezifikationen für Schreck-\nbaren Kalibers verfügen;                                               schuss- und Signalwaffen ge-\n1.2.8                                                                  mäß der Richtlinie 91/477/EWG\nnach diesem Abschnitt verbotene Schuss-                                des Rates über die Kontrolle\nwaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne                               des Erwerbs und des Besitzes\nvon Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1                              von Waffen als Maßnahme zur\nNummer 1.5 umgebaut worden sind;“.                                     Umsetzung dieser Durchfüh-\nrungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nccc)    Die Nummern 1.5 und 1.6 werden\naa)   Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\naufgehoben.\n„Unterabschnitt 1:\nddd)    Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden\nErlaubnispflicht                                                  die Nummern 1.5 bis 1.10 und in\nDer Umgang, ausgenommen das Überlas-                              der neuen Nummer 1.9 werden vor\nsen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2                         der Angabe „Nummer 1.5“ die Wör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020                  183\nter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-                                von Waffen als Maßnahme zur\nschnitt 1“ eingefügt.                                             Umsetzung dieser Durchfüh-\neee)   In Nummer 2 werden in dem einlei-                                 rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.\ntenden Teil vor Nummer 2.1 die                       lll)     Die Nummern 7.3 und 7.4 werden\nWörter „unbeschadet der Eintra-                               durch folgende Nummer 7.3 er-\ngungspflicht nach § 10 Abs. 1a“                               setzt:\ndurch die Wörter „unbeschadet                                 „7.3\nder Anzeige- und Eintragungs-                                 unbrauchbar      gemachte     Schuss-\npflichten nach den §§ 37a und 37g“                            waffen;“.\nersetzt.\nmmm) Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden\nfff)   Nach Nummer 2a wird folgende                                  die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der\nNummer 2b eingefügt:                                          neuen Nummer 7.6 wird nach dem\n„2b.                                                          Wort „Zündnadelzündung“ ein\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz                             Komma eingefügt und werden in\nund erlaubnisfreies Überlassen un-                            der neuen Nummer 7.9 die Wörter\nbeschadet der Anzeigepflicht nach                             „die nach Nummer 7.3 abgeänder-\n§ 37d von unbrauchbar gemachten                               ten Schusswaffen“ durch die Wör-\nSchusswaffen.“                                                ter „Salutwaffen nach Anlage 1 Ab-\nggg)   In Nummer 3.2 wird der Punkt am                               schnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                             mer 1.5.1“ ersetzt.\nhhh)   Nach Nummer 3.2 wird folgende                        nnn)     Die folgenden Nummern 9 und 10\nNummer 3.3 eingefügt:                                         werden angefügt:\n„3.3                                                          „9.\nunbrauchbar      gemachte    Schuss-                          Erlaubnisfreies Verbringen aus dem\nwaffen.“                                                      Geltungsbereich des Gesetzes in\nandere Mitgliedstaaten\niii)   In Nummer 5.2 wird der Punkt am\nSämtliche Waffen im Sinne des § 1\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.\nAbsatz 2 Nummer 1 und der dafür\njjj)   Nach Nummer 5.2 wird folgende                                 bestimmten Munition mit Aus-\nNummer 5.3 eingefügt:                                         nahme von Waffen oder Munition\n„5.3                                                          gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.\nunbrauchbar      gemachte    Schuss-                          10.\nwaffen.“                                                      Erlaubnisfreie      Unbrauchbarma-\nkkk)   Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:                            chung unbeschadet der Anzeige-\npflicht nach § 37b Absatz 2\n„7.2\nSchreckschuss-,       Reizstoff- und                          Sämtliche Schusswaffen im Sinne\nSignalwaffen,                                                 des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“\na) die der zugelassenen Bauart                  cc)  In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die\nnach § 8 des Beschussgesetzes                    Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“\nentsprechen und das Zulas-                       durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ er-\nsungszeichen nach Anlage 1                       setzt.\nAbbildung 2 zur Ersten Verord-           c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\nnung zum Waffengesetz vom\naa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)\nin der zum Zeitpunkt des Inkraft-               aaa) In Nummer 1 wird die Nummernbe-\ntretens dieses Gesetzes gelten-                       zeichnung „1.“ gestrichen.\nden Fassung oder ein durch                      bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nRechtsverordnung nach § 25                  bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 bestimmtes Zeichen\ntragen oder                                     aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die den Rechtsvorschriften eines                       „1.\nanderen Mitgliedstaates entspre-                      Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1\nchen, die dieser der Europä-                          Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausge-\nischen Kommission nach Arti-                          nommen Blasrohre), die Spielzeuge im\nkel 4 Absatz 2 der Durchfüh-                          Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richt-\nrungsrichtlinie (EU) 2019/69 der                      linie 2009/48/EG des Europäischen\nKommission vom 16. Januar                             Parlaments und des Rates vom\n2019 zur Festlegung technischer                       18. Juni 2009 über die Sicherheit von\nSpezifikationen für Schreck-                          Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,\nschuss- und Signalwaffen ge-                          S. 1) sind, wenn sie\nmäß der Richtlinie 91/477/EWG                         a) die Anforderungen nach Artikel 10\ndes Rates über die Kontrolle                              in Verbindung mit Anhang II Ab-\ndes Erwerbs und des Besitzes                              schnitt I Nummer 8 der Richtlinie","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n2009/48/EG in der jeweils gelten-                                 Artikel 3\nden Fassung erfüllen und\nGesetz\nb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der               über das Nationale Waffenregister\nRichtlinie 2009/48/EG erforderliche             (Waffenregistergesetz – WaffRG)\nKennzeichnung aufweisen.“\nInhaltsübersicht\nbbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                            Abschnitt 1\nccc) Nummer 5 wird Nummer 4.                           Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde,\nFachliche Leitstelle Nationales Waffenregister\n§  1 Zweck des Waffenregisters\nArtikel 2                            §  2 Begriffsbestimmungen\n§  3 Registerbehörde\nÄnderung des                            §  4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister\nBeschussgesetzes\nAbschnitt 2\nDas Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                   Datenbestand des Waffenregisters\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden           § 5  Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister\nist, wird wie folgt geändert:                                 § 6  Grunddaten des Waffenregisters\n§ 7  Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.                                            Abschnitt 3\n2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       Datenübermittlungen an die\nRegisterbehörde und die Waffenbehörden\n„(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kar-        § 8  Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Register-\ntuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und               behörde\ntragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne           § 9  Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und\nPatronen- oder Kartuschenlager, die zum                        Waffenhändler an die Waffenbehörden\n§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten\n1. Abschießen von Kartuschenmunition,                     § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbe-\nhörde\n2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen         § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung\noder\nAbschnitt 4\n3. Verschießen von pyrotechnischer Munition\nDatenübermittlung der Registerbehörde\nbestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen        § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind\nzum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen          § 14 Form des Übermittlungsersuchens\nnur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes           § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens\nverbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden,           § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersu-\nwenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von                 chende Stelle\nder zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses          § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen\nGesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach              § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung\nSatz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften      § 19 Gruppenauskunft\neines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die die-       § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren\nser der Europäischen Kommission nach Artikel 4            § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren\nAbsatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69         § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden\nder Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-              § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten\nlegung technischer Spezifikationen für Schreck-                Daten\nschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie             § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke\n91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-           § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung\nwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme            § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung\nzur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mit-\ngeteilt hat.“                                                                       Abschnitt 5\n3. In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333               Löschung und Einschränkung der Verarbeitung\nvom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und werden die          § 27 Speicherfristen\nWörter „die zuletzt durch die Durchführungsverord-        § 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung\nnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)         § 29 Einschränkung der Verarbeitung\ngeändert worden ist“ eingefügt.\nAbschnitt 6\n4. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2\nRechte der betroffenen Person\nAbschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5“ durch die\nWörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-        § 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person\nmer 1.5.1“ ersetzt.                                       § 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung\noder Löschung personenbezogener Daten oder der Ein-\n5. § 22 Absatz 9 wird aufgehoben.                                  schränkung der Verarbeitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020                 185\nAbschnitt 7                             c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,\nVerordnungsermächtigung und Schlussvorschriften            d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffenge-\n§ 32    Verordnungsermächtigung                                       setzes,\n§ 33    Ausschluss abweichenden Landesrechts\n§ 34    Übergangsvorschrift\ne) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,\nf) § 21a des Waffengesetzes,\nAbschnitt 1\ng) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffenge-\nZweck des                                       setzes,\nWaffenregisters,\nRegisterbehörde, Fachliche                              h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,\nLeitstelle Nationales Waffenregister                            i) § 30 des Waffengesetzes,\n§1                                   j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,\nZweck des Waffenregisters                          k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie\n(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere        3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen\ndem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.               Waffengesetz-Verordnung,\nDen Waffenbehörden und den um Datenübermittlung               4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waf-\nersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es                    fengesetzes und\n1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen so-\n5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Num-\nwie\nmer 2 des Waffengesetzes.\n2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten aus-\nzutauschen.                                                  (5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Er-           1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrecht-\nlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaub-             lichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich\nnissen werden wie folgt einander zugeordnet:                      einer Waffenbehörde und\n1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen         2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf-\nErlaubnissen und                                              fengesetzes.\n2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.\n§3\n§2                                                   Registerbehörde\nBegriffsbestimmungen                           (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde\n(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das        geführt.\nNationale Waffenregister.\n(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.\n(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1            (3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach\nSatz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.               diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe\ndieses Gesetzes.\n(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:\n1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37                                       §4\nbis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht un-\nterfallen sowie                                               Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister\n2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach                 (1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbei-\n§ 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.            tung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufga-\nben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle\n(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses\n(Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unter-\nGesetzes sind:\nstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der\n1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen          Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in ge-\nberechtigen, nach:                                        eigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten\na) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,               Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufga-\nben erforderlich ist:\nb) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,\nc) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,               1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Si-\ncherstellung der Richtigkeit der Daten sowie\nd) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,\n2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen be-\ne) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,\nrechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein kon-\nf) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,                   kretes Übermittlungsersuchen stellen.\ng) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie                    (2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle\nh) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,               Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-\n2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:                personenbezogene Daten der Waffen und der wesent-\nlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung\na) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,                      der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister\nb) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,               erforderlich ist.","186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nAbschnitt 2                                                         §6\nDatenbestand des Waffenregisters                                     Grunddaten des Waffenregisters\n(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grund-\n§5                                daten gespeichert:\nAnlass für die Verarbeitung im Waffenregister             1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach\nDie Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt            § 5,\nvoraus, dass                                                 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten\n(Grunddaten der Person):\n1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Er-\nlaubnis gestellt wird,                                        a) Nachname,\n2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffen-             b) frühere Namen,\ngesetzes benannt wird,                                        c) Geburtsname,\n3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis             d) Vornamen,\na) erteilt,                                                   e) Doktorgrad,\nb) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2            f) Geburtsdatum und Geburtsort,\noder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlän-\ng) Geschlecht,\ngert oder\nh) jede Staatsangehörigkeit,\nc) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund\nvon                                                       i) Todesdatum sowie\naa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5           j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie\nAbsatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Num-                 bei einer ausländischen Adresse der betreffende\nmer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes                Staat (Anschrift),\noder                                              3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder\nbb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6           einer Personenvereinigung folgende Grunddaten\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,             (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen\nund Personenvereinigungen):\n4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote er-\na) Namen oder Firma,\nteilt:\nb) frühere Namen oder Firma,\na) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1\ndes Waffengesetzes,                                       c) Anschrift und\nb) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffen-            d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Ge-\ngesetzes oder                                                genstand des Unternehmens oder des Vereins,\nc) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1       4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der\nund 2 des Waffengesetzes,                                 Waffe):\n5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch            a) Herstellerbezeichnung,\na) Rücknahme,                                                 b) Modellbezeichnung,\nc) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,\nb) Widerruf,\nd) Seriennummer,\nc) Zeitablauf,\ne) Jahr der Fertigstellung,\nd) Erklärung eines Verzichts während oder außer-\nhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rück-            f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des\nnahmeverfahrens,                                             Waffengesetzes,\ne) anderweitige Aufhebung oder                                g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waf-\nfengesetz und\nf) auf andere Weise,\nh) Art der Waffe,\n6. die Waffenbehörde\n5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach\na) Beschränkungen erlässt,                                    Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen\nb) Nebenbestimmungen erlässt oder                             Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),\nc) Anordnungen erlässt,                                   6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im\nSinne des Waffengesetzes,\n7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach\n7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1\nden §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des\nbis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung meh-\nWaffengesetzes erfolgt,\nrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere\n8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1         der Fall, wenn\noder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10\na) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu der-\nAbsatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder\nselben Person, derselben Waffe oder derselben\n9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach                 waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister\n§ 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.              gespeichert sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020              187\nb) mehrere Personen Inhaber einer waffenrecht-            Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist An-\nlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des       lass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Ver-\nWaffengesetzes),                                      waltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln,\nc) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2         wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr\nSatz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder      angefochten werden können. Wird in den Fällen des\n§ 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige\nd) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a       Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwal-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes           tungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung\nbenannt ist.                                          zu übermitteln.\n(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer-             (2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:\nden jeweils gespeichert\n1. die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37,\n1. die Bezeichnung der Waffenbehörde,                             37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit\n2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie                          § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,\n3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten              2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister\nder Registerbehörde übermittelt hat.                          (§ 5) und\n3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.\n§7\n(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder\nVergabe und                            Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:\nVerarbeitung von Ordnungsnummern\n1. dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,\n(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungs-\n2. die Grunddaten der Person und\nnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten.\nDie Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für          3. die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen\nund Personenvereinigungen.\n1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Num-\nmer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Num-               (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-\nmer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-         mern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffen-\nEntscheidung-Ordnungsnummer,                              behörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern\nzu übermitteln.\n2. die Grunddaten der Person: eine Personen-Ord-\nnungsnummer,\n§9\n3. die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungs-\nDatenübermittlung der\nnummer,\ngewerblichen Waffenhersteller\n4. die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffen-              und Waffenhändler an die Waffenbehörden\nteil-Ordnungsnummer.\n(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\n(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Da-          Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer\nten gespeichert.                                              elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b,\n(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personen-             37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von\nbezogenen Angaben enthalten.                                  den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte\nFachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fach-\n(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden\nverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waf-\nsind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nfenbehörden an die Registerbehörde.\ndem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt,\ndie Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffen-                  (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-\nbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ord-             mern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer\nnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnis-             Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenüber-\ndokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen                   mittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese\neinzutragen.                                                  Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waf-\nfen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Ka-\n(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1\nliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu\nSatz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfül-\nübermitteln.\nlung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie\ndiesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 ge-             (3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang\nnannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.                       eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach\n§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie\nAbschnitt 3                             Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft\nzu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten.\nDatenübermittlungen                            Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal ge-\nan die Registerbehörde                          stellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die\nund die Waffenbehörden                           entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem\nErlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Ver-\n§8                                fügung gestellt werden.\nDatenübermittlung der                          (4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung\nWaffenbehörden an die Registerbehörde                 (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des\n(1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln     Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\ndie Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich           sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\ndie Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder         zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.                                   Abschnitt 4\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nDatenübermittlung\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.\nder Registerbehörde\n§ 10                                                           § 13\nZuständigkeit für Richtigkeit                                     Öffentliche Stellen,\nund Vollständigkeit der Daten                               die zum Ersuchen berechtigt sind\n(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und           Richten folgende öffentliche Stellen zu den genann-\nVollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach       ten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersu-\nden §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und          chen an die Registerbehörde, übermittelt die Register-\nvon der Registerbehörde verarbeitet werden.                    behörde die im Waffenregister gespeicherten Daten\nund die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungs-\n(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert,\nnummern:\nprüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Register-\nbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automa-         1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen\ntisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten           Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,\nnicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden da-\n2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ein-\nrauf hin.                                                          schließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung\n(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per-        der Strafrechtspflege,\nson im Register mehrere Datensätze gespeichert sind,           3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-\ndarf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden                  digen Behörden zur Durchführung von Ordnungs-\nzu einem Datensatz zusammenführen.                                 widrigkeitsverfahren,\n4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfül-\n§ 11\nlung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufga-\nUnterrichtung der                             ben,\nWaffenbehörden durch die Registerbehörde                 5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem\nVerändert eine Waffenbehörde durch eine Daten-                 Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im                  dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs-\nWaffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Regis-           dienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nterbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für                 setz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem\ndiese Daten verantwortlich sind.                                   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen\n§ 12                                   der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-\nben nach der Abgabenordnung,\nProtokollierungspflicht bei der Speicherung\n7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen\n(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenüber-           des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvoll-\nmittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll             zieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz\nmuss folgende Daten enthalten:                                     von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstre-\n1. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,                ckungsbeamten,\n2. die übermittelnde Stelle,                                   8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nder Länder, der Militärische Abschirmdienst und\n3. die übermittelnde Person und                                    der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen\ndurch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die\n4. die übermittelten Daten.\nDaten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,\n(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen               nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die\nStand der Technik erfolgen.                                        betroffene Person stärker belastende Maßnahme er-\nhoben werden können.\n(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur\nzu den folgenden Zwecken verarbeiten:\n§ 14\n1. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,\nForm des Übermittlungsersuchens\n2. zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie              Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde\n3. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs           ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.\ndes Registers.\n§ 15\nDie Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die\nProtokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung                        Inhalt des Übermittlungsersuchens\nund vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.                      (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:\n(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Mo-       1. der Verarbeitungszweck,\nnate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu\n2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie\nlöschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits einge-\nleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.                    3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020                 189\n(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ord-                a) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer\nnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersu-                     Personen und Personenvereinigungen sowie\nchen mindestens folgende Daten anzugeben:                         b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-\n1. von der betroffenen natürlichen Person                            nummern,\na) Nachname oder Vorname und                              3. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten\nb) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes,              der Waffen angegeben sind:\nGeburtsdatum oder Geburtsort,                             a) die Grunddaten ähnlicher Waffen,\noder                                                      b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-\n2. von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen                 nummern sowie\njuristischen Person oder der Personenvereinigung              c) den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder\na) Name oder Firma und                                           der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen\nPerson, der Kaufleute, der juristischen Personen\nb) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der               oder der Personenvereinigungen,\nNiederlassung,\n4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:\noder\ndie Seriennummer der Waffe und\n3. von der betroffenen Waffe\na) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen\na) Seriennummer der Waffe oder                                   und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder\nb) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer           b) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer\nnicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer             Personen und Personenvereinigungen und die\nund mindestens zwei weitere Grunddaten der                   dazu vergebenen Ordnungsnummern.\nWaffe.\nIn jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der\n(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über            ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift\nAbsatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzu-       der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, de-\ngeben.                                                        nen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.\n(4) In einem Übermittlungsersuchen können die                 (4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten\nDaten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit                schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.\nden Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des\nwesentlichen Teils verknüpft werden.                                                       § 17\nÜbermittlungsersuchen in besonderen Fällen\n§ 16\n(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermitt-\nDatenübermittlung der\nlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen\nRegisterbehörde an die ersuchende Stelle\n1. der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies\n(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der\nim Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkre-\nRegisterbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass\nten Gefahr für\n1. der im Übermittlungsersuchen angegebene Daten-\na) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\nverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem\nÜbermittlungsersuchen berechtigt und                          b) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder\neines Landes,\n2. die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten\nmit den im Waffenregister gespeicherten Daten             2. der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nübereinstimmen.                                               der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist\nzur Aufklärung\n(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicher-\nten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zu-            a) von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des\nlässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an                Bundesverfassungsschutzgesetzes,\nder Identität der Daten bestehen.                                 b) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3\n(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermitt-               des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder\nlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den               c) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nim Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, über-                oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutz-\nmittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur             gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung\nIdentitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen               darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Ge-\nDaten:                                                               waltanwendung vorzubereiten,\n1. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten           3. des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im\nder betroffenen natürlichen Personen angegeben                Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung\nsind:                                                         a) von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\na) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen                 mer 2 des MAD-Gesetzes oder\nsowie                                                     b) von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nb) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-                 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, so-\nnummern,                                                     fern diese aufzuklärende Bestrebung darauf ge-\n2. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten                  richtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltan-\nder Kaufleute, juristischen Personen und Personen-               wendung vorzubereiten,\nvereinigungen angegeben sind:                                 oder","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n4. des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Ein-            1. die beantragende Stelle der Registerbehörde mit-\nzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1        teilt, dass sie die technischen und organisatorischen\nAbsatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Auf-              Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24,\nklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden               25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\noder Gewaltanwendung vorzubereiten.                            päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die          2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\nGrunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleu-              arbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nte, juristischen Personen und Personenvereinigungen.               Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\n§ 18                                 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64\nZulässigkeit der Datenübermittlung                      des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,\nDie ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die\n2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf\nZulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den\ndie Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-\nGrund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu\nstellbar ist, und\nmachen.\n3. der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen\n§ 19                                 der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwar-\nGruppenauskunft                              tenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-\ngung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen\nIn einem Übermittlungsersuchen kann um die Über-                Person angemessen ist.\nmittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit\njeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Anga-             (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte\nben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn                    Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.\n1. dies im Einzelfall erforderlich ist                            (3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur\na) bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes             von Bediensteten abgerufen werden, die von der Lei-\nund der Länder                                          tung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermäch-\naa) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17       tigt sind.\nAbsatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,              (4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im auto-\nbb) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeu-        matisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden kön-\ntende Sach- oder Vermögenswerte oder               nen, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungs-\nzweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.\ncc) für Zwecke der Strafrechtspflege,\nb) bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbe-                (5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbe-\nhörden des Bundes und der Länder zur Aufklä-            auftragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-\nrung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne          schutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung\ndes § 17 Absatz 1 Nummer 2,                             und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene\nStelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die\nc) bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirm-\nRegisterbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes\ndienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Be-\nzugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle\nstrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3\nder Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personen-\noder\nbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.\nd) bei einem Ersuchen des Bundesnachrichten-\ndienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2                                     § 21\nSatz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklä-\nrungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden                               Gruppenauskunft auf\noder Gewaltanwendung vorzubereiten,                                 Abruf im automatisierten Verfahren\n2. die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhält-           (1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisier-\nnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt          ten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige\nwerden können,                                             Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht\n3. die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter         anders abgewendet werden kann.\nund im Übermittlungsersuchen angegebener ge-\n(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren,\nmeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und\ndass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor-\n4. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der        liegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Mo-\nLeitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre-          nate aufzubewahren.\ntung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein\nGericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-\n§ 22\nmittlung ersucht.\nDatenübermittlung an die Aufsichtsbehörden\n§ 20\nAuf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die\nDatenabruf im automatisierten Verfahren                 für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vor-\n(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden            schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,\nvon der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf              soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion\nim automatisierten Verfahren zugelassen, wenn                  erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020             191\n§ 23                              chend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes zu protokollieren.\nUnterrichtungspflicht bei\nUnrichtigkeit der übermittelten Daten\n§ 26\nDie Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungs-\nZweckänderung bei der Datenverarbeitung\nersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die\nWaffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn                Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch\nihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der       die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem ande-\nihnen übermittelten Daten vorliegen.                         ren Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten über-\nmittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser\n§ 24                              Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermit-\ntelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.\nDatenübermittlung für statistische Zwecke\n(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag ano-                             Abschnitt 5\nnymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:                             Löschung und\nEinschränkung der Verarbeitung\n1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehör-\nden, die für das Waffenrecht zuständig sind,\n§ 27\n2. die Waffenbehörden,\nSpeicherfristen\n3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt\n(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die\nund das Zollkriminalamt sowie\nmit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens\n4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.       30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen.\nDas gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der\nDie Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich     folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:\nder ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundes-\ngeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1       1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6\nberechtigte Stelle übermittelt werden.                           und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Num-\nmer 1, 4 und 5 oder\n(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit\nden Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes        2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.\nund der Länder mindestens quartalsweise auf geeig-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus\nnete Weise öffentlich bereit.                                dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht\nwird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fris-\n(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelaus-\nten wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes\nwertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen\nverbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe\nübermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zuge-\nordnet wird.\n§ 25\n(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von\nProtokollierungspflicht                     der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des\nbei der Datenübermittlung                     Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in die-\nsem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in\n(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-\nVerbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat\nlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus de-\nnach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.\nnen Folgendes hervorgeht:\n(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der fol-\n1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag         genden Speicheranlässe an die Registerbehörde über-\nund die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisier-     mittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu\nten Verfahrens auf Abruf,                                löschen:\n2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten           1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung\nVerfahrens die abrufende Stelle,                             der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung,\n3. die abrufende Person,                                         Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,\n4. die übermittelten Daten und\n2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie\n5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.                        Nummer 6 in Verbindung mit\nIm Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im             a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k\nÜbermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen                       sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der\nMerkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.              Erlaubnis,\n(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                    b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j:\n30 Jahre nach Erteilung,\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Ver-\n3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn\nfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,\nJahren und\ndes Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-\nnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entspre-       4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.","192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n§ 28                              1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den\nVerantwortlichkeiten für die Löschung                   §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,\nDie zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung        2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung\nder im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwort-           nach den §§ 8 und 9,\nlich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlan-\ngen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzu-         3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-\nlässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde          terbehörde durch die Waffenbehörden,\nim Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde un-           4. zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermitt-\nverzüglich zu löschen.                                          lung durch die Registerbehörde nach den §§ 13\nbis 19,\n§ 29\n5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf\nEinschränkung der Verarbeitung\nAbruf nach den §§ 20 und 21,\nDie Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1\nSatz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen      6. zu spezifischen technischen und organisatorischen\nsind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5              Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der\nberechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren einge-           Verordnung (EU) 2016/679 und\nschränkt.                                                   7. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Ein-\nschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.\nAbschnitt 6\nRechte der betroffenen Person                           (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlun-\n§ 30                              gen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen\nsachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn\nAuskunftsrecht der betroffenen Person                diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich\n(1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung         sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntma-\ndes Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung          chungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in\n(EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich    der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und\nbeglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten         die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben.\nUnterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sen-         Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf\ndet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen          die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzule-\nPerson nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im          gen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung\nÜbrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie            hinzuweisen.\nspätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu ver-\nnichten.                                                                                § 33\n(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts\nnach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ent-                     Ausschluss abweichenden Landesrechts\nscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der               Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nWaffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.               Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-\n(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll-       fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-\nständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waf-        den.\nfenbehörde unverzüglich zu unterrichten.\n§ 34\n§ 31\nÜbergangsvorschrift\nMitteilungspflicht\nim Zusammenhang                              § 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzu-\nmit der Berichtigung oder                     wenden.\nLöschung personenbezogener Daten\noder der Einschränkung der Verarbeitung\nArtikel 4\nDie Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung\nder betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Ver-                            Änderung des\nordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Aus-                         Bundesmeldegesetzes\nkunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.\n§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes\nAbschnitt 7                            vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I\nVerordnungsermächtigung                           S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nund Schlussvorschriften\n„7. für waffenrechtliche Verfahren\n§ 32\ndie Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis\nVerordnungsermächtigung                            erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden\n(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und             ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache\nHeimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die              mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waf-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu                fenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das\nbestimmen:                                                       Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020               193\nArtikel 4a                              behörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder\nAufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die\nÄnderung des\nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich\nSprengstoffgesetzes                            sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die\n§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der               nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezoge-\nBekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I                   nen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoff-\nS. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes               rechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung\nvom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden              der persönlichen Eignung verwendet werden. Er-\nist, wird wie folgt geändert:                                    langt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4\n1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhi-\nnein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-\n„3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,           same Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen\ndass sie in den letzten fünf Jahren                      Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem\na) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die              Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsda-\naa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung              tum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und\ngerichtet sind,                                  Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Ak-\ntenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6\nbb) gegen den Gedanken der Völkerverstän-            des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die\ndigung, insbesondere gegen das friedli-          zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt\nche Zusammenleben der Völker, gerichtet          sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft die-\nsind oder                                        se, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete\ncc) durch Anwendung von Gewalt oder da-              Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\nrauf gerichtete Vorbereitungshandlungen          Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicher-\nauswärtige Belange der Bundesrepublik            ten Daten unverzüglich zu löschen.“\nDeutschland gefährden,\nb) Mitglied in einer Vereinigung waren, die sol-                              Artikel 4b\nche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,                           Änderung des\noder                                                               Aufenthaltsgesetzes\nc) eine solche Vereinigung unterstützt haben,“.          § 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-\nZuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen            zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\neinzuholen:                                               worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-             1. Nummer 3a wird wie folgt geändert:\nzentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-         a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-\nregister und im gewerblichen Bereich auch die                ter „an Forscher nach § 20“ durch die Wörter „an\nAuskunft aus dem Gewerbezentralregister;                     Forscher nach § 18d“ ersetzt.\n2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-              b) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 1\nschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der             Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1\nin Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;                   Nummer 1“ ersetzt.\n3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-        c) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“\nle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken ge-              durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.\ngen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche           d) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die\nPolizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme           Angabe „§ 18d“ ersetzt.\ndas Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-\nfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;                       2. In Nummer 3b werden die Wörter „keine Erlaubnis\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „kein Auf-\n4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-           enthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nnen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob\nTatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen             3. In Nummer 13a werden im Satzteil vor Buchstabe a\ndie Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2                die Wörter „sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008\nund 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betrof-           des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-\nfenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses               ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Ge-\nGesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungs-              staltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenange-\nschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;          hörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)“ durch die\nWörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-\nstaat der Europäischen Union ist, in der Regel                                 Artikel 4c\nauch die Auskunft der Ausländerbehörde.\nÄnderung der\nIst die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-\nkels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren                   Allgemeine Waffengesetz-Verordnung\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des             Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde         27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch\nder Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-           Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I\ngung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungs-            S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2020\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie        2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86\nfolgt gefasst:                                            des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)\n„§ 12 (weggefallen)“.                                     geändert worden ist, außer Kraft.\n2. § 12 wird aufgehoben.                                         (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5,\n26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 tre-\nArtikel 5                              ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt          (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020\ndas Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Februar 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}