{"id":"bgbl1-2020-67-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":67,"date":"2020-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_67.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)","law_date":"2020-12-22T00:00:00Z","page":3334,"pdf_page":16,"num_pages":10,"content":["3334         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nGesetz\nzur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz\n(Arbeitsschutzkontrollgesetz)\nVom 22. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende\n„(3) In epidemischen Lagen von nationaler\nGesetz beschlossen:\nTragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-\nschutzgesetzes kann das Bundesministerium\nArtikel 1                                  für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des\nÄnderung des                                  Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen\nArbeitsschutzgesetzes                              nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum\nerlassen.“\nDas Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Ver-   2.  § 21 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„Bei der Überwachung haben die zuständigen\n1.  § 18 wird wie folgt geändert:                                  Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art\na) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-                   und Umfang des betrieblichen Gefährdungs-\nmer 3a eingefügt:                                           potenzials zu berücksichtigen.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„3a. dass für bestimmte Beschäftigte ange-\nfügt:\nmessene Unterkünfte bereitzustellen sind,\nwenn dies aus Gründen der Sicherheit,                    „(1a) Die zuständigen Landesbehörden ha-\nzum Schutz der Gesundheit oder aus                    ben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicher-\nGründen der menschengerechten Gestal-                 zustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres\ntung der Arbeit erforderlich ist und welche           eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt\nAnforderungen dabei zu erfüllen sind,“.               wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020            3335\nsind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens        3.  § 22 wird wie folgt geändert:\n5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu            a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nbesichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von                gefügt:\nder Mindestbesichtigungsquote kann durch\nLandesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht               „Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an\neine Landesbehörde die Mindestbesichtigungs-                einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige\nquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten           Behörde von den Arbeitgebern oder von den\nBetriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schritt-                 verantwortlichen Personen verlangen, dass das\nweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie               Ergebnis der Abstimmung über die zu treffen-\ndie Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maß-                den Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich\ngeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen              vorgelegt wird.“\nBetriebe ist die amtliche Statistik der Bundes-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nagentur für Arbeit des Vorjahres.“                          aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                    „Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten\nfügt:                                                            dürfen die mit der Überwachung beauftrag-\n„(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durch-                       ten Personen ohne Einverständnis des\ngeführten Betriebsbesichtigungen und deren                       Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sät-\nErgebnissen übermitteln die für den Arbeits-                     zen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Ver-\nschutz zuständigen Landesbehörden an den                         hütung dringender Gefahren für die öffent-\nfür die besichtigte Betriebsstätte zuständigen                   liche Sicherheit und Ordnung erforderlich\nUnfallversicherungsträger im Wege elektro-                       sind.“\nnischer Datenübertragung folgende Informa-                  bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ntionen:                                                          „Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Woh-\n1. Name und Anschrift des Betriebs,                            nung befindet, dürfen die mit der Über-\nwachung beauftragten Personen die Maß-\n2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte,                  nahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne\nsoweit nicht mit Nummer 1 identisch,                        Einverständnis der Bewohner oder Nut-\n3. Kennnummer zur Identifizierung,                             zungsberechtigten nur treffen, soweit sie\nzur Verhütung dringender Gefahren für die\n4. Wirtschaftszweig des Betriebs,                              öffentliche Sicherheit und Ordnung erfor-\n5. Datum der Besichtigung,                                     derlich sind.“\n6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der             cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter\nBesichtigung,                                               „Sätzen 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Sät-\nzen 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.\n7. Vorhandensein einer betrieblichen Interes-\n4.  § 23 wird wie folgt geändert:\nsenvertretung,\na) Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfach-\n8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,              stelle“ angefügt.\n9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation                 aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\neinschließlich                                              eingefügt:\na) der Unterweisung,                                        „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Siche-\nrung von Arbeitnehmerrechten in der\nb) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und\nFleischwirtschaft,“.\nc) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfall-             bb) Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wör-\nmaßnahmen,                                               ter „Nummern 1 bis 7“ durch die Wörter\n11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung ein-                    „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.\nschließlich                                         c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\na) der Ermittlung von Gefährdungen und                    „(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nFestlegung von Maßnahmen,                           und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle\nfür Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit\nb) der Prüfung der Umsetzung der Maßnah-\neingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresbe-\nmen und ihrer Wirksamkeit und\nrichte der Länder einschließlich der Besich-\nc) der Dokumentation der Gefährdungen                  tigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten\nund Maßnahmen,                                      und die Ergebnisse für den statistischen Bericht\nüber den Stand von Sicherheit und Gesundheit\n12. Verwaltungshandeln in Form von Feststel-\nbei der Arbeit und über das Unfall- und Berufs-\nlungen, Anordnungen oder Bußgeldern.\nkrankheitengeschehen in der Bundesrepublik\nDie übertragenen Daten dürfen von den Unfall-               Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten\nversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in               Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen.\nihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des                  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden                   kann die Arbeitsweise und das Verfahren der\nAufgaben verarbeitet werden.“                               Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit","3336         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nbei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundes-          2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin                  diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt\nfestlegen.“                                                   werden können,\n4a. § 24 wird wie folgt geändert:                                3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei\nder Arbeit aufzustellen,\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                   in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.\nWörter „Das Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales“ durch die Wörter „Die Bun-             Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für\ndesregierung“ ersetzt und wird nach dem              Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wird mit\nWort „erlassen“ das Wort „insbesondere“              dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\neingefügt.                                           abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den\nanderen Ausschüssen beim Bundesministerium für\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die            Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5\nBundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt            zusammen.\nist,“ durch die Wörter „insbesondere dazu,\nwelche Kriterien zur Auswahl von Betrieben               (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nbei der Überwachung anzuwenden, welche               ziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und\nSachverhalte im Rahmen einer Betriebs-               Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und\nbesichtigung mindestens zu prüfen und                Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt be-\nwelche Ergebnisse aus der Überwachung                kannt geben und die Empfehlungen veröffent-\nfür die Berichterstattung zu erfassen sind,“         lichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen\nersetzt.                                             Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei\nEinhaltung dieser Regeln und bei Beachtung die-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   ser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in\n5.  Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                    diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt\nsind, soweit diese von der betreffenden Regel ab-\n„§ 24a                               gedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsver-\nAusschuss für Sicherheit                      ordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene\nund Gesundheit bei der Arbeit                    Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und So-                 (5) Die Bundesministerien sowie die obersten\nziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Ge-             Landesbehörden können zu den Sitzungen des\nsundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete           Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei\nPersonen vonseiten der öffentlichen und privaten             der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.\nArbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbe-               Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu\nhörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und              erteilen.\nweitere geeignete Personen, insbesondere aus                     (6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicher-\nder Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Aus-            heit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bun-\nschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder ange-             desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“\nhören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes\nMitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus-        6.   In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-\nschuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein               tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.\nstellvertretendes Mitglied aus den anderen Aus-\nschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und                                     Artikel 2\nSoziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauer-                                Änderung des\nhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Ge-                        Gesetzes zur Sicherung von\nsundheit bei der Arbeit vertreten sein.                     Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-            Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten\nziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für        in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nSicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die        S. 2541, 2572), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-\nstellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt        setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert\nsich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsit-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die       1. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer“ ein\nGeschäftsordnung und die Wahl der oder des Vor-            Komma und die Wörter „der Arbeits- und Gesund-\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-              heitsschutz“ eingefügt.\nministeriums für Arbeit und Soziales.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für\nSicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nes, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nBundesministerium für Arbeit und Soziales nach\n„(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischer-\n§ 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,\nhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischer-\n1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und                    handwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Un-\nHygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis-               ternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel\nsenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit              nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen\nund Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,              und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020            3337\n1. ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Hand-                  oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das\nwerksordnung handwerksmäßig betreiben                        Umkleiden im Betrieb erfolgt, und\nund in die Handwerksrolle des zulassungs-\n3. das Waschen vor Beginn oder nach Been-\npflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis\ndigung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das\ndes zulassungsfreien Handwerks oder hand-\nWaschen aus hygienischen oder gesundheit-\nwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind\nlichen Gründen notwendig ist.“\noder\n5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-\n2. juristische Personen oder rechtsfähige Perso-\ngefügt:\nnengesellschaften sind, deren Mitglieder oder\nGesellschafter ausschließlich Unternehmer im                                   „§ 6a\nSinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.                                      Einschränkungen des\nBei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel                         Einsatzes von Fremdpersonal\ntätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei               (1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im\nNachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen                Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Or-\nund Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und               ganisation, in dem oder in der geschlachtet wird,\nLeiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzu-              Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verar-\nzählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Be-           beitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die ge-\nstimmung der Anzahl der in der Regel tätigen              meinsame Führung eines Betriebes oder einer über-\nPersonen nach Satz 2 solche Personen, die aus-            greifenden Organisation durch zwei oder mehrere\nschließlich mit dem Verkauf und damit in unmit-           Unternehmer ist unzulässig.\ntelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten\nbefasst sind, sowie Auszubildende in der Aus-                (2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung\nbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachver-             einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern\nkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwer-                sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeit-\npunkt Fleischwirtschaft.“                                 nehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen\nvon mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehme-              werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine\nrinnen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“              Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf\nersetzt.                                                  in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit\nder Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die\nLeiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehme-\nWörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.\nrinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                 tätig werden lassen.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                (3) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Be-\ngeändert:                                                 triebsmittel und den Einsatz des Personals ent-\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich-            scheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder\nnen“ die Wörter „elektronisch und manipula-          funktionalen Einbindung des Betriebes in eine über-\ntionssicher“ eingefügt und wird der Punkt am         greifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem\nEnde durch die Wörter „und diese Aufzeich-           Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-\nnung elektronisch aufzubewahren.“ ersetzt.           gegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende\nOrganisation führt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(4) Eine übergreifende Organisation ist ein über-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         betrieblicher, nicht notwendig räumlich zusam-\n„(2) Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ab-         menhängender Produktionsverbund, in dem ein Un-\nsatzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeit-             ternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der\nnehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und               Schlachtung einschließlich der Zerlegung von\nNachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt,             Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverar-\nsoweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich          beitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-\nder Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der           gibt.\nArbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen.\nZeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen                                       § 6b\nnach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Ar-\nPrüfung und Befugnisse\nbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils ein-\nder Behörden der Zollverwaltung\nschließlich der hierfür erforderlichen innerbe-\ntrieblichen Wegezeiten benötigt für                          (1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des\n§ 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.\n1. das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln ein-\nschließlich der Entgegennahme und des Ab-                (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des\ngebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),                Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, dass\n2. das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung ein-\nschließlich der Entgegennahme und des Ab-             1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwir-\ngebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten),              kungspflichten auch gegenüber Inhabern im\nwenn das Tragen einer bestimmten Arbeits-                 Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche\nkleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird                  die Nutzung eines Betriebes oder einer über-","3338          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\ngreifenden Organisation gestatten, Anwendung             in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer\nfinden,                                                  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fäl-\n2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in              len des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße\nArbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des            bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nNachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschafts-                 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-\nverträge und andere Geschäftsunterlagen neh-             satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nmen können, die mittelbar oder unmittelbar Aus-          rigkeiten sind\nkunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a         1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6\ngeben, und                                                   die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren\n3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbe-                   Geschäftsbereich und\nkämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit                2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Ver-\nNummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Un-              sicherungsträger.“\nterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.“\n7. Folgender § 8 wird angefügt:\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„§ 7\nEvaluation\nBußgeldvorschriften\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen             wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes\ndie Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifen-          von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft ein-\nden Organisation, in dem oder in der geschlachtet            schließlich der Einschränkung des Anwendungsbe-\nwird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch             reichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im\nverarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und          Jahr 2023 evaluieren.“\nweiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass\nder andere                                                                           Artikel 3\n1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder                            Weitere Änderung des\ndie übergreifende Organisation nicht richtig führt,                   Gesetzes zur Sicherung von\n2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-              Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft\nmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt         Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten\noder                                                  in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 2 die-\n3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-        ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndigen tätig werden lässt.                             ändert:\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       1.   § 6a wird wie folgt geändert:\nfahrlässig                                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „und im Rah-\nAbsatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-                       men einer Arbeitnehmerüberlassung“ ge-\nsetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht                strichen.\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,                     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1                         „Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Min-                     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und\ndestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in                     keine Selbstständigen tätig werden lassen\nVerbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Ent-                        und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leih-\nsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeit-                       arbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.“\nnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                 fügt:\nerstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der             „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3\nvorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens                  kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragspar-\nzwei Jahre aufbewahrt,                                        teien der Einsatzbranche festgelegt werden,\n3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder               dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitneh-\neine übergreifende Organisation nicht richtig                 merinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der\nführt,                                                        Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjähr-\nlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das\n4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-                  insgesamt\nmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden\nlässt,                                                        1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des\n5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-                    Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich\ndigen tätig werden lässt oder                                     erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht über-\n6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitneh-                      schreitet und\nmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen                      2. das regelmäßige vertragliche kalenderjähr-\nSelbstständigen tätig werden lässt.                               liche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim In-\nAbsatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6                        haber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und\nmit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,                    Arbeitnehmern nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020              3339\nDritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-          Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4\nbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach                Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für\nSatz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote            Arbeit.“\nnach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in       3.  § 7 wird wie folgt geändert:\nder Fleischverarbeitung entsprechend § 6 ma-\nnipulationssicher separat zu erfassen. Für diese         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitneh-               aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\nmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass                      durch ein Komma ersetzt.\n1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeit-                 bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nnehmerüberlassungsgesetzes                                   das Wort „oder“ ersetzt.\na) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin            cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\noder denselben Leiharbeitnehmer nicht                     „4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-\nlänger als vier aufeinander folgende Mo-                      mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-\nnate demselben Entleiher überlassen darf,                     merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig\nb) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin                     werden lässt.“\noder denselben Leiharbeitnehmer nicht             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlänger als vier aufeinander folgende Mo-\nnate tätig werden lassen darf,                       aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nc) der Zeitraum vorheriger Überlassungen\ndurch denselben oder einen anderen Ver-              bb) In Nummer 6 wird das Wort „lässt“ durch\nleiher an denselben Entleiher vollständig                 die Wörter „lässt oder eine Leiharbeitneh-\nanzurechnen ist, wenn zwischen den Ein-                   merin oder einen Leiharbeitnehmer über-\nsätzen jeweils nicht mehr als sechs Mo-                   lässt,“ ersetzt.\nnate liegen,                                         cc) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-\n2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmer-                  gefügt:\nüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist                     „7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-\nund                                                              mer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitneh-\nmerin oder einen Leiharbeitnehmer\n3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlas-\nüberlässt,\nsungsgesetzes nicht anwendbar ist.\n8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-\nDer Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmer-\nmer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-\nüberlassung bei den Behörden der Zollverwal-\nmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig\ntung in Textform in deutscher Sprache gemäß\nwerden lässt oder\nden Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige\nist vor dem Beginn des Einsatzes von Leihar-                     9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8,\nbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie                          jeweils auch in Verbindung mit einer\nunverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu                          Rechtsverordnung nach Satz 9 Num-\nerstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung                      mer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht\nder Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4                        richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“\nerforderlichen Angaben enthalten. Änderungen             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbezüglich dieser Angaben hat der Inhaber un-\nverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung                 „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nanzuzeigen. Das Bundesministerium der Finan-                len des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des\nzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-                    Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße\nstimmung des Bundesrates bestimmen,                         bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen\ndes Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße\n1. nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige                bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des\nund Änderungsanzeige erforderlichen Anga-               Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2\nben,                                                    Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu\n2. dass, auf welche Weise und unter welchen                 dreißigtausend Euro und in den Fällen des Ab-\ntechnischen und organisatorischen Voraus-               satzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu\nsetzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen                zehntausend Euro geahndet werden.“\nelektronisch übermittelt werden können so-           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwie\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n3. welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für                    „Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6“ ein\ndie Entgegennahme der Anzeige und Ände-                      Komma und die Angabe „8 und 9“ eingefügt\nrungsanzeige zuständig ist.“                                 und wird das Wort „und“ am Ende durch ein\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                    Komma ersetzt.\nsätze 4 und 5.                                              bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\n2. § 6b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               das Wort „und“ ersetzt.\n„(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben                cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ndes § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.                   „3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7\nAbweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der                           die Bundesagentur für Arbeit.“","3340         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nArtikel 3a                                3. Nummer 4.4 des Anhangs.“\nWeitere Änderung des                         b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\nGesetzes zur Sicherung von                          sätze 4 bis 7.\nArbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten\na) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\nin der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 3 die-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                 „(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne die-\nändert:                                                           ser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder\naußerhalb des Geländes eines Betriebes oder\n1. § 6a wird wie folgt geändert:\neiner Baustelle, die\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.                auf dessen Veranlassung durch Dritte entgelt-\n2. § 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                      werden und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt\nvon mindestens vier Personen gemeinschaft-\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                         lich genutzt werden.“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Ab-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende                sätze 9 bis 13.\ndurch einen Punkt ersetzt.\n3. Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Num-\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                            mern 4a und 4b eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„4a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\naa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende                        mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                           eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4\nbb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende                        Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht\ndurch einen Punkt ersetzt.                               rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ncc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.               4b. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs\neine Unterbringung in einer Gemeinschaftsun-\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             terkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndes Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3                  oder nicht rechtzeitig dokumentiert,“.\nbis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-\nsend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Num-          4. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nmer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend           a) Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-\nEuro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2              fasst:\nmit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro               „Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine\ngeahndet werden.“                                           raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anfor-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2                 derungen nach Absatz 1 erfüllen.“\nbis 6, 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 2          b) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:\nbis 6“ ersetzt und das Komma am Ende                   aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch\neinen Punkt ersetzt.                                             „Der Arbeitgeber hat angemessene Un-\nterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                         zu stellen, gegebenenfalls auch außer-\nhalb des Geländes eines Betriebes oder\nArtikel 4                                           einer Baustelle, wenn es aus Gründen\nÄnderung der                                          der Sicherheit, zum Schutz der Gesund-\nArbeitsstättenverordnung                                     heit oder aus Gründen der menschen-\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004                         gerechten Gestaltung der Arbeit erfor-\n(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Ver-                   derlich ist.“\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                   bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        fügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             „Sie ist stets erforderlich, wenn den Be-\na) Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                        schäftigten im Zusammenhang mit der\ngefügt:                                                               Anwerbung oder Entsendung zur zeit-\n„(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb                        lich befristeten Erbringung einer ver-\ndes Geländes eines Betriebes oder einer Bau-                          traglich geschuldeten Arbeitsleistung\nstelle gelten nur                                                     die Bereitstellung oder Vermittlung einer\nUnterbringung in Gemeinschaftsunter-\n1. § 3,                                                               künften in Aussicht gestellt wird und zu\n2. § 3a und                                                           erwarten ist, dass der Beschäftigte die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020           3341\nVerpflichtung zur Erbringung seiner Ar-    ändert worden ist, werden nach dem Wort „von“ die\nbeitsleistung anderenfalls nicht einge-    Wörter „den nach Landesrecht bestimmten Behörden\nhen würde.“                                und“ eingefügt.\nccc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6\n„Kann der Arbeitgeber erforderliche Un-                          Änderung des\nterkünfte innerhalb des Geländes eines                        Arbeitszeitgesetzes\nBetriebes oder einer Baustelle nicht zur\nVerfügung stellen, hat er für eine andere     Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I\nangemessene Unterbringung der Be-          S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11\nschäftigten außerhalb des Geländes         Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020\neines Betriebes oder einer Baustelle zu    (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsorgen.“                                   ändert:\nddd) Folgender Satz wird angefügt:               1. In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6“\ndie Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder\n„Wird die Unterkunft als Gemeinschafts-       Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar\nunterkunft außerhalb des Geländes             Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgeset-\neines Betriebes oder einer Baustelle          zes geben,“ eingefügt.\ndurch den Arbeitgeber oder auf dessen\n2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend“\nVeranlassung durch Dritte zur Verfü-\ndurch das Wort „dreißigtausend“ und das Wort\ngung gestellt, so hat der Arbeitgeber\n„zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „fünftau-\nauch in diesem Fall für die Angemes-\nsend“ ersetzt.\nsenheit der Unterkunft zu sorgen.“\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 7\n„(2) Unterkünfte müssen entsprechend ih-                            Änderung des\nrer Belegungszahl und der Dauer der Unter-                    Jugendarbeitsschutzgesetzes\nbringung ausgestattet sein mit:                     Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\n1. Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schrän-      (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4\nken, Tischen, Stühlen),                       des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Essbereich,\n1. In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend“\n3. Sanitäreinrichtungen.“                           durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.\ncc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünf-\nhundert“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.\n„(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung\nvon Beschäftigten in Gemeinschaftsunter-\nArtikel 8\nkünften innerhalb oder außerhalb des Gelän-\ndes eines Betriebes oder einer Baustelle                               Änderung des\nnach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren.                Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nIn der Dokumentation sind anzugeben:                Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\n1. die Adressen der Gemeinschaftsunter-          2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a\nkünfte,                                       Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. die Unterbringungskapazitäten der Ge-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmeinschaftsunterkünfte,\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende ge-\n3. die Zuordnung der untergebrachten Be-               strichen.\nschäftigten zu den Gemeinschaftsunter-\nkünften sowie                                    b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.\n4. der zugehörige Zeitraum der Unterbrin-\ngung der jeweiligen Beschäftigten.               c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. als Inhaber oder Dritter Personen entgegen\nDie Dokumentation muss ab Beginn der\n§ 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung\nBereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte\nvon Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-\nam Ort der Leistungserbringung verfügbar\nschaft tätig werden lässt.“\nsein. Die Dokumentation ist nach Been-\ndigung der Unterbringung vier Wochen auf-        2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzubewahren.“                                        a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch\nein Komma ersetzt.\nArtikel 5                            b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das\nÄnderung des                                Wort „und“ ersetzt.\nBundesmeldegesetzes                          c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nIn § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai              „9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Geset-\n2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des               zes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten\nGesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-                   in der Fleischwirtschaft","3342        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\na) ein Betrieb oder eine übergreifende Or-       mitteln die Unfallversicherungsträger an die für die\nganisation, in dem oder in der geschlach-     besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutz-\ntet wird, Schlachtkörper zerlegt werden       behörde im Wege elektronischer Datenübertragung fol-\noder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch    gende Informationen:\neinen alleinigen Inhaber geführt wird oder\n1. Name und Anschrift des Betriebs,\nwurde,\nb) die Nutzung eines Betriebes oder einer          2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit\nübergreifenden Organisation, in dem oder           nicht mit Nummer 1 identisch,\nin der geschlachtet wird, Schlachtkörper        3. Kennnummer zur Identifizierung,\nzerlegt werden oder Fleisch verarbeitet\nwird, ganz oder teilweise einem anderen         4. Wirtschaftszweig des Betriebs,\ngestattet wird oder wurde, oder                 5. Datum der Besichtigung,\nc) Personen im Bereich der Schlachtung ein-        6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Be-\nschließlich der Zerlegung von Schlacht-            sichtigung,\nkörpern sowie im Bereich der Fleischver-\narbeitung tätig werden oder wurden.“            7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenver-\ntretung,\n3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6“ durch             8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9“            9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,\nersetzt.\n10. Bewertung      der  Arbeitsschutzorganisation   ein-\nArtikel 9                               schließlich\nWeitere Änderung des                            a) der Unterweisung,\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nb) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt\ndurch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,            c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnah-\nwird wie folgt geändert:                                            men,\n1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:          11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließ-\na) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein             lich\nKomma ersetzt.                                            a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festle-\nb) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-                   gung von Maßnahmen,\nfügt.                                                     b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen\nc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:                         und ihrer Wirksamkeit und\n„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit              c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maß-\n§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung                  nahmen,\nvon Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-\nschaft“.                                         12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen,\nAnordnungen oder Bußgeldern.\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geän-\ndert:                                                   Die übertragenen Daten dürfen von den für den Ar-\nbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung\na) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein\nder in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Ar-\nKomma ersetzt.\nbeitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben\nb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch          verarbeitet werden.“\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                                         Artikel 9b\n„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit                               Änderung der\n§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung                             Gewerbeordnung\nvon Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-\nschaft ver- oder entliehen werden oder              In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in\nwurden,“.                                        der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des\nArtikel 9a                          Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)\ngeändert worden ist, werden die Angabe „§ 40a“ und\nÄnderung des\ndie Wörter „und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nerlassenen Rechtsverordnungen“ gestrichen.\nNach § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1                             Artikel 9c\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. De-                             Änderung des\nzember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist,                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwird folgender Absatz 1a eingefügt:                           Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n„(1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nBetriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen über-         chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020                 3343\n3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom                                       Artikel 9d\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                    Änderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c\nwie folgt gefasst:                                              Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,\n„§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teil-\n1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nhabe“.\n12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,\n2. § 287c wird wie folgt gefasst:                                wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„§ 287c\n„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis\nFörderung für                           zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung.“\nsonstige Leistungen der Teilhabe\nDer Bund überträgt an die allgemeine Renten-                                        Artikel 10\nversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des\nBundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalender-                        Einschränkung eines Grundrechts\njahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich\n5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teil-              Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das\nhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszah-                Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung               kel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.\ndurch.“\n3. Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:                                             Artikel 11\n„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis                               Inkrafttreten\nzum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwen-\ndung, dass                                                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5\nam 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten\n1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von            am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buch-\n46 060 Euro ersetzt wird und                              stabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in\n2. der Hinzuverdienstdeckel        keine    Anwendung        Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Ar-\nfindet.“                                                  tikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}