{"id":"bgbl1-2020-67-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":67,"date":"2020-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_67.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht","law_date":"2020-12-22T00:00:00Z","page":3328,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["3328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nGesetz\nzur weiteren Verkürzung\ndes Restschuldbefreiungsverfahrens und zur\nAnpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,\nGenossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht*\nVom 22. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        rungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder\nsen:                                                                      auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für\nden Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung\nArtikel 1                                   des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen\nvom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.\nÄnderung des\nIst dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem\nGesetzes, betreffend die\nEinführung der Zivilprozessordnung                            30. September 2020 gestellten Antrags bereits ein-\nmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt\nDem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-                    die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                   Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entspre-\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten                         chende Abtretungserklärung beizufügen.“\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert                       3. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die\nworden ist, wird folgender § 44 angefügt:                                 Wörter „in den letzten zehn Jahren“ durch die Wör-\nter „in den letzten elf Jahren“ ersetzt.\n„§ 44\n4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorrang- und Beschleunigungsgebot\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder\nPacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohn-                            „2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit\nräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Be-                                   Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder\nkämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig                                     durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des\nund beschleunigt zu behandeln.                                                    Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn\n(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster                          in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem\nTermin spätestens einen Monat nach Zustellung der                                 anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt,\nKlageschrift stattfinden.“                                                        zum vollen Wert an den Treuhänder heraus-\nzugeben; von der Herausgabepflicht sind ge-\nArtikel 2                                           bräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Ge-\nwinne von geringem Wert ausgenommen;“.\nÄnderung der\nInsolvenzordnung                                   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                         Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                       angefügt:\n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden                          „5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im\nist, wird wie folgt geändert:                                                     Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu be-\n1. In § 286 wird die Angabe „303“ durch die Angabe                                gründen.“\n„303a“ ersetzt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners                      „Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenz-\nbeizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forde-                          gericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1\nNummer 2 von der Herausgabeobliegenheit aus-\n* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)          genommen ist.“\n2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\n2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung      5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nund über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung          „kein Verschulden trifft“ ein Semikolon und die Wör-\nder Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs-     ter „im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie\nüber Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,         bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht“ ein-\nS. 18).                                                                 gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020                  3329\n6. § 300 wird wie folgt gefasst:                                                       „Artikel 103k\n„§ 300                                               Überleitungsvorschrift\nzu Artikel 2 des Gesetzes\nEntscheidung über die Restschuldbefreiung                            zur weiteren Verkürzung des\n(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem                     Restschuldbefreiungsverfahrens und\nregulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Ertei-           zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften\nlung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht              im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-\nnach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insol-              und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht\nvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuld-                 (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-\nners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung          ber 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich\ngilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.             des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften\nweiter anzuwenden.\n(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forde-\nrungen angemeldet oder sind die Insolvenzforde-                 (2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom\nrungen befriedigt worden und hat der Schuldner               17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September\ndie Kosten des Verfahrens und die sonstigen Mas-             2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Ab-\nseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das           tretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insol-\nGericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf           venzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem\nder Abtretungsfrist über die Erteilung der Rest-             16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages\nschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.          vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist            beträgt die Abtretungsfrist:\nvom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Rest-                   Datum der Stellung\nschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die                                                  Abtretungsfrist:\ndes Insolvenzantrages:\n§§ 299 und 300a entsprechend.\nzwischen dem                     fünf Jahre\n(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-          17. Dezember 2019                und sieben Monate\nbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,               und 16. Januar 2020\nwenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1,                  zwischen dem                     fünf Jahre\ndes § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des                  17. Januar 2020                  und sechs Monate\n§ 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag              und 16. Februar 2020\ndes Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des\n§ 298 vorliegen.                                              zwischen dem                     fünf Jahre\n17. Februar 2020                 und fünf Monate\n(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-           und 16. März 2020\nchen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner\nund jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung            zwischen dem                     fünf Jahre\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der                 17. März 2020                    und vier Monate\nRestschuldbefreiung beantragt oder der das Nicht-             und 16. April 2020\nvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen               zwischen dem                     fünf Jahre\nRestschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend ge-                 17. April 2020                   und drei Monate\nmacht hat, die sofortige Beschwerde zu.“                      und 16. Mai 2020\n7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 300            zwischen dem                     fünf Jahre\nAbsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 300 Absatz 2             17. Mai 2020                     und zwei Monate\nSatz 1“ ersetzt.                                              und 16. Juni 2020\n8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   zwischen dem                     fünf Jahre\n17. Juni 2020                    und ein Monat\n„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuld-        und 16. Juli 2020\nners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäft-\nliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit            zwischen dem                     fünf Jahre\naufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft             17. Juli 2020\nder Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft.            und 16. August 2020\nSatz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhe-\nzwischen dem                     vier Jahre\nbung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen            17. August 2020                  und elf Monate\nTätigkeit.“                                                   und 16. September 2020\nArtikel 3                              zwischen dem                     vier Jahre\n17. September 2020               und zehn Monate\nÄnderung des                             und 30. September 2020\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nIn Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungs-\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom               erklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch            insoweit unbeachtlich.\nArtikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             (3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis\neinschließlich 30. September 2020 geltenden Vor-\n1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k einge-         schriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist\nfügt:                                                        § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-","3330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nnung in der bis einschließlich 30. September 2020         1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\n„§ 2a\n(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbrau-\ncherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezem-                                Übergangsregelung\nber 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt\nWird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucher-\ndie vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung\ninsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020\nauch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der\nund dem 31. März 2021 gestellt, können die in der\nInsolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn\nAnlage zur Verbraucherinsolvenzformularverord-\nsich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche\nnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung\nEinigung mit den Gläubigern über die Schuldenbe-\nder Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom\nreinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb\n23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formu-\nder letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag\nlare weiterhin verwendet werden. Wird von der in\nerfolglos versucht worden ist.“\nSatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht,\n2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a einge-          ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von\nfügt:                                                        § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fas-\n„Artikel 107a                           sung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des\nRestschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas-\nEvaluationsvorschrift                       sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesell-\nzum Gesetz zur weiteren Verkürzung des                schafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs-\nRestschuldbefreiungsverfahrens und zur               recht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. De-\nAnpassung pandemiebedingter Vorschriften               zember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende an-\nim Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-            derslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von\nund Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht            § 2 Nummer 1 zu berichtigen.“\n(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\nschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich           2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ndie Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens            a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insol-\nauf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhal-              venzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im\nten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausge-                Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b\nwirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hinder-            und c.“ gestrichen.\nnisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten\nder Speicherung insolvenzbezogener Informationen             b) Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag\ndurch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neu-              wird im Angabefeld „Geschlecht“ nach der An-\nstart nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus-               gabe „□ weiblich“ die Angabe „□ divers“ einge-\ngehen.                                                          fügt.\n(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-           c) Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag\nkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die               Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtre-\nBundesregierung diese vorschlagen.“                             tungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jah-\nren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ab-\nArtikel 4                                 tretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Ab-\nÄnderung der                                 tretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt.\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung                  d) Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Ver-\nDie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom                braucherinsolvenzverfahren und das Restschuld-\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch               befreiungsverfahren wird wie folgt geändert:\nArtikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\naa) In Textziffer      Satz 1 werden die Wörter\nS. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Buchstabe b und c“ gestrichen.\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort\n„Insolvenzplans“ die Wörter „oder zum Zweck der                 bb) In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach\nErteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der                    Satz 3 folgender Satz eingefügt:\nAbtretungsfrist“ eingefügt.                                         „Für Insolvenzanträge, die zwischen dem\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021\ngestellt werden, darf der außergerichtliche\n„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-\nEinigungsversuch nicht länger als zwölf\nber 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden                  Monate zurückliegen.“\nFassung weiter anzuwenden.“                                     cc) Textziffer    wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5                                     „Die Abtretungserklärung müssen Sie dem\nEröffnungsantrag immer dann beifügen,\nÄnderung der                                     wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag\nVerbraucherinsolvenzformularverordnung                          stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie\nDie Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom                      eigenhändig unterschreiben. Auf der Grund-\n17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1                 lage der Abtretungserklärung wird Ihr pfänd-\nder Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) ge-                  bares Einkommen nach der Aufhebung des\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020            3331\ntungsfrist an den Treuhänder abgeführt und        4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:\nvon diesem an Ihre Gläubiger verteilt.                                        „§ 295a\nDie Abtretung erfolgt für die Dauer der in                              Obliegenheiten des\n§ 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungs-                    Schuldners bei selbständiger Tätigkeit\nfrist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach\n(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätig-\ngrundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits\nkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger\nRestschuldbefreiung in drei Jahren nach den\ndurch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen,\nab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschrif-\nals wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein-\nten erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist\ngegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich\nfünf Jahre.\nbis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.\nDie Abtretungsfrist kann früher enden und                 (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht\ndie Abtretung damit für die Zukunft gegen-            den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach\nstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren An-            Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis\ntrag hin bereits vorher eine Restschuldbefrei-        entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge,\nung erteilt wurde, weil im Verfahren kein             die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis er-\nInsolvenzgläubiger eine Forderung angemel-            zielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder\ndet hat oder alle Insolvenzforderungen be-            und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entschei-\nfriedigt und auch alle sonstigen Massever-            dung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht\nbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten             dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die\ngezahlt sind.                                         sofortige Beschwerde zu.“\nBitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthalte-     5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295\nnen Erläuterungen zur Abtretungserklä-                Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 295\nrung gründlich durch. Liegen Abtretungen              Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.\noder freiwillige Verpfändungen – nicht Forde-\nrungspfändungen auf Grund eines Pfän-                                       Artikel 7\ndungs- und Überweisungsbeschlusses – vor,                           Weitere Änderung des\nso geben Sie dies bitte im Einzelnen im Er-              Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\ngänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeich-\nnis ⇒ ,       an.                                    Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur In-\nsolvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-\nDort können Sie ggf. auch Kopien der Abtre-       setzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l\ntungsvereinbarungen beifügen.“                    eingefügt:\n„Artikel 103l\nArtikel 6\nÜberleitungsvorschrift\nWeitere Änderung                                          zu Artikel 6 des Gesetzes\nder Insolvenzordnung                                       zur weiteren Verkürzung des\nRestschuldbefreiungsverfahrens und\nDie Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2\nzur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nim Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-\ngeändert:\nund Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember\n2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin gelten-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab-          den Vorschriften weiter anzuwenden.“\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 295a“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                 Artikel 8\nWeitere Änderung der\n„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unver-                 Verbraucherinsolvenzformularverordnung\nzüglich über die Aufnahme oder Fortführung\neiner selbständigen Tätigkeit zu informieren.             In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularver-\nErsucht der Schuldner den Verwalter um die Frei-       ordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes\ngabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwal-     geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3\nter unverzüglich, spätestens nach einem Monat          zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die An-\nzu dem Ersuchen zu erklären.“                          gabe „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch die Angabe „(§ 295a\nAbs. 1 InsO)“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 9\n2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295“\ndurch die Wörter „den §§ 295 und 295a“ ersetzt.                                  Änderung des\nGerichtskostengesetzes\n3. § 295 wird wie folgt geändert:\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskos-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020","3332         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt              Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur\ngeändert:                                                          Hauptversammlung angemeldet ist.“\n1. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die An-        2. § 5 wird wie folgt geändert:\ngabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\n2. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die An-\nund 2a ersetzt:\ngabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ ersetzt.\n„(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des\nArtikel 10                                Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand\nÄnderung des                                auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vor-\nEinführungsgesetzes                              sehen, dass Vereinsmitglieder\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                           1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwe-\nDem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum                         senheit am Versammlungsort teilnehmen,\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-                        und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-\nkanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I                           schen Kommunikation ausüben können oder\nS. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1                  müssen,\ndes Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870)\n2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversamm-\ngeändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:\nlung ihre Stimmen vor der Durchführung der\nMitgliederversammlung schriftlich abgeben\n„§ 7\nkönnen.\nStörung der\nGeschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen                    (2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,\n(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete\ndie in der Satzung vorgesehene ordentliche Mit-\nRäume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher\ngliederversammlung einzuberufen, solange die\nMaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie\nMitglieder sich nicht an einem Ort versammeln\nfür den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheb-\ndürfen und die Durchführung der Mitglieder-\nlicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,\nsammlung im Wege der elektronischen Kommu-\ndass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313\nnikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur\nnicht zumutbar ist.“\nGrundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Ver-\ntragsschluss schwerwiegend verändert hat.                       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend an-             fügt:\nzuwenden.“                                                            „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den\nVorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für\nArtikel 11                                andere Vereins- und Stiftungsorgane.“\nÄnderung des\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über\nMaßnahmen im Gesellschafts-,                        a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangs-\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                   regelungen“ durch das Wort „Anwendungsbe-\nWohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung                        stimmungen“ ersetzt.\nder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nb) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nDas Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,                    „nur“ gestrichen und werden jeweils nach der\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh-                    Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im\nnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun-                  Jahr 2021“ eingefügt.\ngen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020\n(BGBl. I S. 569, 570), das durch Artikel 2 des Gesetzes         c) In den Absätzen 3 und 5 werden jeweils nach der\nvom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor-               Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  Jahr 2021“ eingefügt.\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eine\nFragemöglichkeit“ durch die Wörter „ein Frage-                              Änderung der\nrecht“ ersetzt.                                                            Verordnung zur\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                     Verlängerung von Maßnahmen\nim Gesellschafts-, Genossenschafts-,\n„Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,\nVereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung\nfreiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er\nder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nkann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens\neinen Tag vor der Versammlung im Wege elektro-          In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maß-\nnischer Kommunikation einzureichen sind. An-         nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-\nträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die        und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen\nnach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zu-         der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020\ngänglich zu machen sind, gelten als in der Ver-      (BGBl. I S. 2258) werden die Wörter „der §§ 1 bis 5\nsammlung gestellt, wenn der den Antrag stel-         gemäß § 7 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „des § 4\nlende oder den Wahlvorschlag unterbreitende          gemäß § 7 Absatz 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020                3333\nArtikel 13                                                      Artikel 14\nÄnderung der                                                    Inkrafttreten\nGewerbeordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nIn § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung           und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nS. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom            (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13\n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden           treten am 31. Dezember 2020 in Kraft.\nist, werden nach den Wörtern „§ 35 Absatz 2 Satz 1“              (3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021\ndie Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.                         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}