{"id":"bgbl1-2020-67-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":67,"date":"2020-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2020-12-22T00:00:00Z","page":3320,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nGesetz\nzur Verbesserung des Verbraucherschutzes\nim Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 22. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                            „1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;\nhieran fehlt es in der Regel, wenn\nArtikel 1\na) die Person aus gesundheitlichen Gründen\nÄnderung des                                      nicht nur vorübergehend unfähig ist, die be-\nRechtsdienstleistungsgesetzes                               antragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszu-\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember                     üben,\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des             b) die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)                       beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      einer über den Einzelfall hinausgehenden\nPflichtenkollision besteht,\na) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen.\nc) die Vermögensverhältnisse der Person un-\nb) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden                    geordnet sind,\nAngaben ersetzt:\nd) einer der in § 7 Nummer 1, 2 oder 6 der Bun-\n„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten                    desrechtsanwaltsordnung genannten Gründe\nbei Inkassodienstleistungen                             vorliegt oder\n§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von In-                e) die Person in den letzten drei Jahren vor der\nkassodienstleistern                                     Antragstellung\n§ 13c   Beauftragung von Rechtsanwälten und                     aa) wegen eines Verbrechens oder eines die\nInkassodienstleistern                                        Berufsausübung betreffenden Verge-\nhens rechtskräftig verurteilt worden ist\n§ 13d Vergütung der Rentenberater\noder\n§ 13e   Aufsichtsmaßnahmen“.                                    bb) aus der Rechts- oder Patentanwalt-\n2. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          schaft oder einem im Steuerberatungs-\ngesetz oder in der Wirtschaftsprüferord-\n„Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt\nnung geregelten Beruf ausgeschlossen,\n§ 15b entsprechend.“\nim Disziplinarverfahren aus dem nota-\n3. § 11a wird aufgehoben.                                                  riellen Amt oder dem Dienst in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020           3321\nRechtspflege entfernt oder im Verfahren             grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz\nüber die Richteranklage entlassen wor-              gefordert wird,\nden ist oder sie einer dieser Maßnahmen\n5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden,\ndurch einen Verzicht zuvorgekommen\nAngaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs-\nist,“.\ngrund,\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\n6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,\ndass der Auftraggeber diese Beträge nicht als\naa) Satz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-                 Vorsteuer abziehen kann,\nfasst:\n7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom\n„3. bei einem Antrag auf Registrierung für              Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermit-\nden Bereich Inkassodienstleistungen                 telt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf,\neine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der               wie eventuell aufgetretene Fehler geltend ge-\nGewerbeordnung,                                     macht werden können,\n4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfah-          8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Er-\nren anhängig ist oder in den letzten drei           reichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichts-\nJahren vor Antragstellung eine Ein-                 behörde.\ntragung in das Schuldnerverzeichnis\n(§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt           (2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privat-\nist,“.                                          person hat ein Inkassodienstleister die folgenden\nergänzenden Informationen unverzüglich in Text-\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die         form mitzuteilen:\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\n1. den Namen oder die Firma desjenigen, in des-\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                 sen Person die Forderung entstanden ist,\ngefügt:\n2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des\n„Für Entscheidungen über den Versagungs-                     Vertragsschlusses.\ngrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\ngilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-               (3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit\nsprechend.“                                              einer Privatperson eine Stundungs- oder Raten-\nzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zu-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-              vor in Textform auf die dadurch entstehenden Kos-\ngistrierungsverfahrens“ die Wörter „und des              ten hinzuweisen.\nMeldeverfahrens nach § 15“ eingefügt.\n(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privat-\n6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d                person zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses\neingefügt:                                                   auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maß-\ngabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen,\n„§ 13a\ndass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Re-\nDarlegungs- und                          gel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen\nInformationspflichten bei Inkassodienstleistungen           und Einreden gegen die anerkannte Forderung gel-\ntend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe\n(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-\ndes Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der\ntungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen\nHinweis muss\nmit der ersten Geltendmachung einer Forderung\ngegenüber einer Privatperson folgende Informatio-            1. deutlich machen, welche Teile der Forderung\nnen klar und verständlich in Textform übermitteln:               vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und\n1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers              2. typische Beispiele von Einwendungen und Ein-\nsowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt               reden benennen, die nicht mehr geltend ge-\nwird, dass durch die Angabe der Anschrift über-              macht werden können, wie das Nichtbestehen,\nwiegende schutzwürdige Interessen des Auf-                   die Erfüllung oder die Verjährung der anerkann-\ntraggebers beeinträchtigt würden,                            ten Forderung.\n2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-                (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist\nkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und             jede natürliche Person, gegen die eine Forderung\ndes Datums des Vertragsschlusses, bei uner-              geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang\nlaubten Handlungen unter Darlegung der Art               mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-\nund des Datums der Handlung,                             lichen Tätigkeit steht.\n3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine\n§ 13b\nZinsberechnung unter Darlegung der zu verzin-\nsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeit-                          Erstattungsfähigkeit der\nraums, für den die Zinsen berechnet werden,                        Kosten von Inkassodienstleistern\n4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-                 (1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein\nzugszinssatz geltend gemacht wird, einen ge-             Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet\nsonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf-           hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der","3322         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nVergütung als Schaden ersetzt verlangen, die ei-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Geset-\nVorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-                       zes“ durch die Wörter „der in Absatz 1 ge-\nzes zustehen würde.                                                  nannten Gesetze“ ersetzt.\n(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-                bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\ndienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-                     setzt:\nstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der                      „Sie kann insbesondere anordnen, dass ein\nZivilprozessordnung.                                                 bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist.\nEine solche Anordnung kommt insbeson-\n§ 13c                                       dere zur Klärung einer Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung oder bei einem\nBeauftragung von\nerheblichen oder wiederholten Verstoß ge-\nRechtsanwälten und Inkassodienstleistern\ngen Rechtsvorschriften in Betracht.“\nBeauftragt der Gläubiger einer Forderung mit              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nderen Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-                fügt:\nter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm\n„(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von\ndadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe\nVorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-\nals Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden\nrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug\nwären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt\nauf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren\nhätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-\nanhängig, so hat die nach diesem Gesetz zu-\nrichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\nständige Behörde in der Regel den Ausgang\nwenn der Schuldner die Forderung erst nach der\nder Prüfung der anderen Behörde oder des\nBeauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten\nsonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im\nhat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung\nAnschluss daran zu entscheiden, ob noch Maß-\neines Rechtsanwalts gegeben hat.\nnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.“\n§ 13d                               d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.\nVergütung der Rentenberater                     e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt                    „(6) In Beschwerdeverfahren teilt die Auf-\ndas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend.                 sichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Ent-\nRichtet sich die Vergütung nach dem Gegen-                      scheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr ab-\nstandswert, so hat der Rentenberater den Auftrag-               geschlossen ist. In der Mitteilung sind die we-\ngeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hin-               sentlichen Gründe für die Entscheidung kurz\nzuweisen.                                                       darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfecht-\nbar.“\n(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere\nGebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu              8. § 14 wird wie folgt geändert:\nfordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz               a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a“ durch die\nvorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.                Angabe „§ 13a“ ersetzt.\nDie Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Ab-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist\nunzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungs-                 „Für die Entscheidung über einen Widerruf nach\ngesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen,                Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Ab-\ndie Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kos-                 satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bun-\nten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.             desrechtsanwaltsordnung entsprechend.“\nIm Einzelfall darf besonderen Umständen in der            9. § 15 wird wie folgt geändert:\nPerson des Auftraggebers, insbesondere dessen                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von\nGebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auf-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\ntrags Rechnung getragen werden.                                      Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Registrierungsver-\n(3) Für die Erstattung der Vergütung der Renten-\nfahren“ durch das Wort „Meldeverfahren“\nberater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die\nersetzt.\nVorschriften der Verfahrensordnungen über die Er-\nstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts ent-                 cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nsprechend.“                                                          aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma und das Wort „und“\n7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt\nersetzt.\ngeändert:\nbbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„5. eine Einwilligung zur Veröffent-\n„Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung an-                             lichung von Telefonnummer und\nderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben                             E-Mail-Adresse im Rechtsdienst-\nfür die berufliche Tätigkeit der registrierten Per-                        leistungsregister, falls eine solche\nsonen ergeben.“                                                            erteilt werden soll.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020                 3323\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“       12. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“            „Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrneh-\nersetzt.                                            mung durch eine Landesjustizverwaltung vereinba-\nren.“\nb) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\n„§ 11a“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt.           13. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\ntern „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3“ und wird nach\nder Angabe „Absatz 7“ die Angabe „Satz 2“ ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         gefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die\nAngabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1“               aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die fol-\ndurch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1,                  genden Nummern 1 bis 3 ersetzt:\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15                   „1. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                   Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4,\nauch in Verbindung mit § 15 Absatz 7\nbbb) Nummer 1 Buchstabe e wird durch die                         Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2\nfolgenden Buchstaben e bis g ersetzt:                       eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n„e) des Inhalts und Umfangs der                             vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nRechtsdienstleistungsbefugnis ein-                 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Informa-\nschließlich erteilter Auflagen,                        tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,\nf)   gegebenenfalls des Umstands,\n3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1\ndass es sich um eine vorüberge-\neinen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht\nhende Registrierung nach § 15\nvollständig oder nicht rechtzeitig gibt,“.\nhandelt, und der Berufsbezeich-\nnung, unter der die Rechtsdienst-             bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nleistungen nach § 15 Absatz 4 im                   Nummern 4 und 5 und die Angabe „Ab-\nInland zu erbringen sind,                          satz 7“ wird jeweils durch die Wörter „Ab-\nsatz 7 Satz 2“ ersetzt.\ng) bestehender sofort vollziehbarer\nRücknahmen und Widerrufe der                                    Artikel 2\nRegistrierung,“.                                             Änderung des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch                Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.                  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1      des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)\noder § 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                    „(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          gerichtliche Inkassodienstleistung, die eine un-\nbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der An-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „einer Daten-              merkung zu Nummer 2300 des Vergütungsver-\nbank“ durch die Wörter „einem Dateisys-                zeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert\ntem“ und wird das Wort „dieser“ durch das              bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1\nWort „diesem“ ersetzt.                                 Satz 1 30 Euro.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a“\ndurch die Angabe „§ 13e“ ersetzt.               2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\n„nach § 802c der Zivilprozessordnung“ durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in\nVerfahren über die Einholung von Auskünften Dritter\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der\nZivilprozessordnung)“ ersetzt.\n„Für die Verwaltungszusammenarbeit mit\nBehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-      3. § 31b wird wie folgt gefasst:\npäischen Union, anderer Vertragsstaaten                                      „§ 31b\ndes Europäischen Wirtschaftsraums und\nGegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen\nder Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“             Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsver-\neinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergü-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die euro-             tungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert\npäische“ durch das Wort „diese“ ersetzt.           50 Prozent des Anspruchs.“","3324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\n4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1000 wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder Satz\nNr.                                                Gebührentatbestand                                                                           der Gebühr nach\n§ 13 RVG\n„1000      Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags\n1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis\nbeseitigt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,5\n2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem\nvorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn\nbereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich-\nzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungs-\nvereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,7“.\n(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt\noder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwen-\nden.\n(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei\ndenn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht\nursächlich war.\n(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter\ndem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die\nBedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.\n(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit\nüber die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nsind anzuwenden.\n(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen\n(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt,\nim Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser\nVerfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ent-\nsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegen-\nstand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-\nwenden.\nb) In den Nummern 1003 und 1004 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „Die Gebühren 1000 bis\n1002“ durch die Wörter „Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002“ ersetzt.\nc) In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft,\nkann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders\numfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert\nwerden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung\nhin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“\nArtikel 3                                                  1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie\nÄnderung der                                                        dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass\nBundesrechtsanwaltsordnung                                                      durch die Angabe der Anschrift überwiegende\nschutzwürdige Interessen des Auftraggebers beein-\n§ 43d der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im                                             trächtigt würden,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                                 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                                             Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-\nS. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                         tums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Hand-\nlungen unter Darlegung der Art und des Datums der\n„§ 43d                                                          Handlung,\nDarlegungs- und\n3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsbe-\nInformationspflichten bei Inkassodienstleistungen\nrechnung unter Darlegung der zu verzinsenden For-\n(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen                                          derung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den\nerbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer                                            die Zinsen berechnet werden,\nForderung gegenüber einer Privatperson folgende In-\nformationen klar und verständlich in Textform übermit-                                  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-\nteln:                                                                                         zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020           3325\nHinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher       1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“\nUmstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,               die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen\nden Status eines europäischen Rechtsanwalts ver-\n5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, An-\nliert“ eingefügt.\ngaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,\n2. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische\n6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge               Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e\ngeltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-\nAuftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer ab-\ngabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-\nziehen kann,                                                arbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der\n7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläu-          Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des\nbiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wur-        Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz\nde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie even-           gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-\ntuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden            gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.\nkönnen,\nArtikel 5\n8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreich-\nbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskam-                              Änderung des\nmer.                                                                   Gesetzes über die Tätigkeit\neuropäischer Patentanwälte in Deutschland\n(2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatper-\nson hat der Inkassodienstleistungen erbringende                Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-\nRechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informatio-          anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I\nnen unverzüglich in Textform mitzuteilen:                   S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden\n1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen           ist, wird wie folgt geändert:\nPerson die Forderung entstanden ist,\n1. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-\n„(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetra-\ntragsschlusses.\ngene Person den Status eines europäischen Patent-\n(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbrin-         anwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis\ngende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stun-           zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit ge-\ndungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so            löscht.“\nhat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehen-     2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden Kosten hinzuweisen.\n„Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tä-\n(4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende          tigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nRechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines                 entsprechend.“\nSchuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Auf-\n3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische\nforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform da-\nVerwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e\nrauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldaner-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-\nkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche\ngabe“ durch die Wörter „Verwaltungszusammen-\nEinwendungen und Einreden gegen die anerkannte\narbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der\nForderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der\nEuropäischen Union, anderer Vertragsstaaten des\nAbgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.\nEuropäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz\nDer Hinweis muss\ngelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrens-\n1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom              gesetzes mit der Maßgabe entsprechend“ ersetzt.\nSchuldanerkenntnis erfasst werden, und\n2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden                                   Artikel 6\nbenennen, die nicht mehr geltend gemacht werden                                Änderung der\nkönnen, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung                    Rechtsdienstleistungsverordnung\noder die Verjährung der anerkannten Forderung.             Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni\n(5) Privatperson   im Sinne dieser Vorschrift ist jede   2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des\nnatürliche Person,    gegen die eine Forderung geltend      Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\ngemacht wird, die     nicht im Zusammenhang mit ihrer       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngewerblichen oder     selbständigen beruflichen Tätigkeit   1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich\nsteht.“                                                         oder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“\nersetzt.\nArtikel 4                          2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13“ die\nÄnderung des                             Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2\nGesetzes über die Tätigkeit                       Satz 1“ eingefügt.\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland              3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-           „Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I                von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13\nS. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-          Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1\nnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geän-              des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Unter-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       sagung oder für das Registrierungs- oder Meldever-","3326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020\nfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Regis-               5. den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Ab-\ntrierung elektronisch an die zentrale Veröffent-                    satz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsord-\nlichungsstelle übermittelt.“                                        nung,\n4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer                  6. den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Ab-\nzentralen Datenbank“ durch die Wörter „einem zen-                   satz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,\ntralen Dateisystem“ ersetzt und wird das Wort „in-                  wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfe-\nsoweit“ gestrichen.                                                 leistung in Steuersachen umfasst.“\nArtikel 7                             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Num-\nmern“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer“\nÄnderung des\nersetzt.\nEinführungsgesetzes zum\nRechtsdienstleistungsgesetz                   4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-                                        „§ 4\ngesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,\n2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                                    Vergütung\n12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,\n(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnis-\nwird wie folgt geändert:\ninhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          gesetzes entsprechend.\n„(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen               (2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung\nzur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,             von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3\ndie nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer             des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.“\nsind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisur-\nkunde die Registrierung nach § 13 des Rechts-         5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\ndienstleistungsgesetzes beantragen.“                     Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nArtikel 8\n„(registrierte Erlaubnisinhaber)“ die Wörter „und\nentsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                                   Änderung der\ndes Rechtsdienstleistungsgesetzes in das                                 Zivilprozessordnung\nRechtsdienstleistungsregister eingetragen“ ein-\ngefügt.                                                  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                              2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3\nd) Absatz 6 wird Absatz 5.                                des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)\n2. In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2“          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „von § 1 Absatz 1“ und wird die          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nAngabe „§ 34e Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d                § 753 folgende Angabe eingefügt:\nAbsatz 2“ ersetzt.\n„ § 753a Vollmachtsnachweis“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nfasst:\n„(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den\nnachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt            „4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-\ngleich:                                                       gen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1\n1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88             Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsge-\nAbsatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1,            setzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das\nden §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den                     Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvoll-\n§§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174,                  streckung wegen Geldforderungen in das be-\n195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1                wegliche Vermögen mit Ausnahme von Hand-\nSatz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Ab-                     lungen, die ein streitiges Verfahren einleiten\nsatz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Ab-                oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzu-\nsatz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung,                   nehmen sind.“\n2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Ab-        3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:\nsatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des\n„§ 753a\nGesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der frei-                             Vollmachtsnachweis\nwilligen Gerichtsbarkeit,\nBei der Durchführung der Zwangsvollstreckung\n3. § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeits-           wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermö-\ngerichtsgesetzes,                                     gen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2\n4. den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Ab-             Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße\nsatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes,             Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises\nwenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und So-          einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.\nzialversicherungsrecht ausschließt,                   Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020             3327\nArtikel 9                             2. In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb\nÄnderung der                                 der Versicherungsunternehmen,“ gestrichen.\nGewerbeordnung                             3. In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI“ die\n§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung                Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungs-\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I                 unternehmen sowie“ eingefügt.\nS. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert                                     Artikel 10\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Inkrafttreten\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndas Komma und die Wörter „Patentanwälte und               am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nNotare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsge-           (2) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:\nsetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetrage-\nnen Personen“ durch die Wörter „und Rechtsan-             1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und\nwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patent-            Nummer 12,\nanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Ab-        2. Artikel 2 Nummer 2,\nsatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1          3. die Artikel 4 bis 6,\nAbsatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum\nRechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen“           4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3,\nersetzt.                                                  5. die Artikel 8 und 9.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}