{"id":"bgbl1-2020-66-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":66,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_66.pdf#page=93","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)","law_date":"2020-12-22T00:00:00Z","page":3299,"pdf_page":93,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020          3299\nGesetz\nzur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege\n(Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)\nVom 22. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruch-\nsen:                                                             nahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird\ndie Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leis-\nArtikel 1                                tungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für\ndas Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der\nvertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. Satz 1\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020                Landesverbänden der Krankenkassen und den\n(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt            Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen\ngeändert:                                                        Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1\n1. Nach § 32 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c                 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige\neingefügt:                                                  Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den\nLandesverbänden der Krankenkassen und den\n„(1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Ver-\nErsatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer sol-\nordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme des Ge-\nchen Festsetzung schriftlich widerspricht.\nnehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2\nkeiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“                    (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an\n1a. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e                eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr\neingefügt:                                                  2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1\ndie im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärzt-\n„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-\nlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche\närztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen\nVereinigung die dadurch entstandene Überzah-\nBundesvereinigungen können aus wichtigen Grün-\nlung gegenüber den Krankenkassen in den Jah-\nden ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“\nren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen.\n2. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:                    Übersteigt die von den Krankenkassen an eine\n„§ 85a                               Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021\ngezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im\nSonderregelungen für                          Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen\nVertragszahnärztinnen und Vertrags-                  Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Ver-\nzahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie                 einigung die dadurch entstandene Überzahlung\n(1) Um die finanziellen Auswirkungen zu                  gegenüber den Krankenkassen in den Jahren\nüberbrücken, die sich aus der infolge der                   2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das","3300         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nNähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner                oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig\nder Gesamtverträge nach § 83.                                  vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung\n(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen                  der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kas-\nkönnen in den Jahren 2020 bis 2023 im Beneh-                   senärztliche Vereinigung den Krankenkassen\nmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-                    rechnungsbegründende Unterlagen, aus de-\nsen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab                 nen sich die Art und die Höhe der zu erstatten-\nvon § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Re-                 den Kosten im Einzelnen ergeben.“\ngelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche         2b. § 111 wird wie folgt geändert:\nVersorgung unter Berücksichtigung der Auswir-               a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort\nkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertrags-                 „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nzahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.\nb) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden\n(4) Soweit die vertragszahnärztliche Versor-                Sätze eingefügt:\ngung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1\nnicht sichergestellt werden kann, können die                   „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-\nPartner der Gesamtverträge nach § 83 für die                   gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis\nJahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezo-                   zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-\ngen auf den in den Festzuschussbeträgen nach                   Pandemie bedingte besondere Situation der\n§ 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistun-             Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an-\ngen vereinbaren. Übersteigt die von den Kranken-               zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-\nkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung                 richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung\nim Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im                zu gewährleisten. Das Bundesministerium für\nJahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen                Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit\nLeistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahn-                 Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5\närztliche Vereinigung die dadurch entstandene                  genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-\nÜberzahlung gegenüber den Krankenkassen im                     längern.“\nJahr 2021 vollständig auszugleichen. Übersteigt         2c. § 111c wird wie folgt geändert:\ndie von den Krankenkassen an eine Kassenzahn-\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort\närztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Ab-\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich er-\nbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1,             b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden die folgenden\nso hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die                 Sätze eingefügt:\ndadurch entstandene Überzahlung gegenüber                      „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-\nden Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig aus-                gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020\nzugleichen. Das Nähere zum Ausgleich verein-                   bis zum 31. März 2021 an die durch die\nbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.                COVID-19-Pandemie bedingte besondere\n(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in                 Situation der Rehabilitationseinrichtungen an-\nden Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Ab-                 zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-\nsatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen                  richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung\nder Gesamtvergütungen auch die infolge der                     zu gewährleisten. Das Bundesministerium für\nCOVID-19-Pandemie verminderte Inanspruch-                      Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit\nnahme vertragszahnärztlicher Leistungen ange-                  Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 ge-\nmessen zu berücksichtigen.                                     nannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-\nlängern.“\n(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung\nin den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2        3. § 125 wird wie folgt geändert:\nSatz 7 keine Anwendung.“                                    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober\n2a. § 105 wird wie folgt geändert:                                 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ er-\nsetzt.\na) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in\nden Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2020“\nStrukturfonds eine Förderung von in den Jah-                   durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.\nren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Pra-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nxen vorsehen.“\n„Das Schiedsverfahren beginnt vor den in\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Satz 1 genannten Zeitpunkten, wenn min-\n„(3) Die Krankenkassen haben der Kassen-                    destens eine Vertragspartei die Verhand-\närztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten                 lungen ganz oder teilweise für gescheitert\nfür außerordentliche Maßnahmen, die zur                        erklärt und die Schiedsstelle anruft.“\nSicherstellung der medizinischen Versorgung         4. In § 125a Absatz 3 wird die Angabe „15. Novem-\nwährend des Bestehens einer epidemischen                ber 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“ er-\nLage von nationaler Tragweite nach § 5 Ab-              setzt.\nsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforder-\nlich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist aus-    4a. § 125b wird wie folgt geändert:\ngeschlossen, soweit die Finanzierung der                a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort\nbetreffenden Maßnahme durch ein Gesetz                     „Verordnungsermächtigung“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020             3301\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngefügt:\n„Die Verträge können auch Regelungen\n„(2a) Das Bundesministerium für Gesund-                     enthalten, die die besondere Versorgung\nheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                   regional beschränken.“\nohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung                cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\nmit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer                    „gelten fort“ durch die Wörter „sind spä-\nzur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge                     testens bis zum 31. Dezember 2024 durch\nder COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten                      Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen\nfür erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heil-                    oder zu beenden“ ersetzt.\nmittelverordnung, die sie längstens bis zum             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätz-\nlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegen-                 aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-\nüber den Krankenkassen geltend machen kön-                     den Sätze ersetzt:\nnen. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1                  „Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über\nSatz 1 können in ihren Verträgen davon ab-                     die Eignung der Vertragsinhalte als Leis-\nweichende Vereinbarungen treffen.“                             tung der gesetzlichen Krankenversiche-\n4b. § 127 wird wie folgt geändert:                                    rung der Gemeinsame Bundesausschuss\nnach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                  § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im\ngefügt:                                                        Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Ab-\n„Darüber hinaus können die Vertragsparteien                    satz 1 keine ablehnende Entscheidung ge-\nin den Verträgen nach Satz 1 auch einen Aus-                   troffen hat. Die abweichende Regelung\ngleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnah-                   muss dem Sinn und der Eigenart der be-\nmen infolge der COVID-19-Pandemie verein-                      sonderen Versorgung entsprechen, sie\nbaren.“                                                        muss insbesondere darauf ausgerichtet\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die                 sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die\nWörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter                         Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-\n„Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.                                     bessern. Wenn Verträge über eine beson-\ndere Versorgung zur Durchführung von\n5. Dem § 137g Absatz 2 wird folgender Satz ange-                      nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geför-\nfügt:                                                             derten neuen Versorgungsformen abge-\n„Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen                     schlossen werden, gelten die Anforderun-\nVerträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der                gen an eine besondere Versorgung nach\njeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur                    Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderun-\nDurchführung der Programme geschlossen wur-                       gen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für\nden, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Ver-                   Verträge zur Fortführung von nach § 92a\nträge nach § 140a ersetzt oder beendet werden;                    Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen\nwird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach                 Versorgungsformen oder wesentlicher\n§ 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur             Teile daraus sowie für Verträge zur Über-\nVorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.“                          tragung solcher Versorgungsformen in an-\ndere Regionen.“\n5a. Dem § 139 Absatz 11 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                         bb) Nach dem bisherigen Satz 6 wird folgender\n„Soweit vor einer Weiterentwicklung und Ände-                     Satz eingefügt:\nrungen der Systematik und der Anforderungen                       „Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1\nnach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte                           können sich darauf verständigen, dass Be-\ndes voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit                  ratungs-, Koordinierungs- und Manage-\ndigitalen oder technischen Assistenzsystemen                      mentleistungen der Leistungserbringer\nfestgestellt werden, ist zusätzlich mindestens                    und der Krankenkassen zur Versorgung\neine Stellungnahme eines Sachverständigen oder                    der Versicherten im Rahmen der besonde-\nunabhängigen Forschungsinstituts aus dem Be-                      ren Versorgung durch die Vertragspartner\nreich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen                  oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4\nsind in die Entscheidung einzubeziehen.“                          Satz 5 gilt entsprechend.“\n6. § 140a wird wie folgt geändert:                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die\naaa) Nach Nummer 3 werden die folgen-\nWörter „Die Verträge“ ersetzt und werden\nden Nummern 3a und 3b eingefügt:\ndie Wörter „unter Beteiligung vertragsärzt-\nlicher Leistungserbringer oder deren                            „3a. anderen Leistungsträgern nach\nGemeinschaften besondere ambulante                                   § 12 des Ersten Buches und\närztliche Versorgungsaufträge“ durch die                             den Leistungserbringern, die\nWörter „besondere Versorgungsaufträge                                nach den für diese Leistungs-\nunter Beteiligung der Leistungserbringer                             träger geltenden Bestimmungen\noder deren Gemeinschaften“ ersetzt.                                  zur Versorgung berechtigt sind,","3302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n3b. privaten Kranken- und Pflege-             b) Folgender Satz wird angefügt:\nversicherungen, um Angebote\n„Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder ge-\nder besonderen Versorgung für\nwöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten König-\nVersicherte in der gesetzlichen\nreich von Großbritannien und Nordirland ha-\nund in der privaten Krankenver-\nben, gilt dies für alle Behandlungen, die bis\nsicherung zu ermöglichen,“.\nzum 31. Dezember 2020 begonnen werden.“\nbbb) In Nummer 7 werden nach den Wör-\n7. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:\ntern „Kassenärztlichen Vereinigun-\ngen“ die Wörter „oder Berufs- und In-                               „§ 221a\nteressenverbänden der Leistungser-\nErgänzender Bundeszuschuss\nbringer nach Nummer 1“ eingefügt\nan den Gesundheitsfonds im Jahr 2021\nund wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                               Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der\nBund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durch-\nccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a\n„8. Anbietern von digitalen Diensten          im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszu-\nund Anwendungen nach § 68a                schuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Ge-\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.“          sundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist\nvon den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nder landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Be-\n„Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen          trag von 30 Millionen Euro.“\nDiensten und Anwendungen nach Num-\n8. § 242 wird wie folgt geändert:\nmer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für\nMenschen mit Behinderungen zu berück-               a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den\nsichtigen.“                                            durchschnittlich auf einen Monat entfallenden\nBetrag“ durch die Wörter „das 0,8-Fache des\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-\ndurchschnittlich auf einen Monat entfallenden\nsätze 3a und 3b eingefügt:\nBetrags“ ersetzt.\n„(3a) Gegenstand der Verträge kann sein\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n1. die Förderung einer besonderen Versor-                   gefügt:\ngung, die von den in Absatz 3 genannten                    „(1a) Krankenkassen, deren Finanzreserven\nLeistungserbringern selbständig durchge-                gemäß § 260 Absatz 2 Satz 1 nach ihrem\nführt wird, oder                                        Haushaltsplan für das Jahr 2021 zum Ende\n2. die Beteiligung an Versorgungsaufträgen                  des Jahres 2021 einen Betrag von 0,4 Monats-\nanderer Leistungsträger nach § 12 des Ers-              ausgaben unterschreiten würden, wenn keine\nten Buches.                                             Anhebung des Zusatzbeitragssatzes erfolgt,\ndürfen ihren Zusatzbeitragssatz abweichend\nDie Förderung und Beteiligung nach Satz 1\nvon Absatz 1 Satz 4 zum 1. Januar 2021 anhe-\ndürfen erfolgen, soweit sie dem Zweck der ge-\nben; diese Zusatzbeitragssatzanhebung ist be-\nsetzlichen Krankenversicherung dienen.\ngrenzt auf einen Zusatzbeitragssatz, der der\n(3b) Gegenstand der Verträge kann eine be-               Absicherung dieser Finanzreserven in Höhe\nsondere Versorgung im Wege der Sach- oder                   von 0,4 Monatsausgaben am Ende des Jahres\nDienstleistung sein                                         2021 entspricht. Die zuständige Aufsichtsbe-\nhörde kann einer Krankenkasse, die zum Zeit-\n1. im Einzelfall, wenn medizinische oder so-\npunkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr\nziale Gründe dies rechtfertigen, oder\n2021 über weniger als 50 000 Mitglieder ver-\n2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen              fügt, auf Antrag eine Anhebung des Zusatz-\nfür eine Kostenerstattung der vom Ver-                  beitragssatzes zum 1. Januar 2021 geneh-\nsicherten selbst beschafften Leistungen                 migen, die über die nach Satz 1 zulässige\nvorliegen.                                              Anhebung hinausgeht, soweit dies erforderlich\nist, um den für diese Krankenkasse notwen-\nVerträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur\ndigen Betrag an Finanzreserven zur Absiche-\nvertragsärztlichen Versorgung zugelassenen\nrung gegen unvorhersehbare Ausgabenrisiken\nLeistungserbringern geschlossen werden,\nnicht zu unterschreiten. Bei der Anhebung und\nwenn eine dem Versorgungsniveau in der ge-\nder Genehmigung der Anhebung der Zusatz-\nsetzlichen Krankenversicherung gleichwertige\nbeitragssätze nach den Sätzen 1 und 2 soll\nVersorgung gewährleistet ist.“\ndie Entwicklung der Ausgaben zugrunde ge-\n6a. In § 217b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 64                legt werden, die der Schätzerkreis nach § 220\nAbs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2021\nbis 3a“ ersetzt.                                               erwartet. Die in den Haushaltsplänen der Kran-\nkenkassen für das Jahr 2021 vorzusehenden\n6b. § 219a Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBeträge der Zuführungen nach § 170 Absatz 1\na) In Satz 2 wird die Angabe „30. September                    Satz 1 und zum Deckungskapital für Verpflich-\n2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er-                  tungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversiche-\nsetzt.                                                      rungs-Rechnungsverordnung sind 2021 auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3303\nfür das Haushaltsjahr notwendigen Beträge                   bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren\nbegrenzt.“                                                  2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insge-\n9. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das                samt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich\nWort „Einfache“ durch die Angabe „0,8-Fache“                   des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen\nersetzt.                                                       Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1\nNummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit\n10. § 271 wird wie folgt geändert:                                 die Fördermittel von den Ländern nach Maß-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                 gabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinan-\ngefügt:                                                     zierungsgesetzes abgerufen werden.\n„Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so an-                   (7) Die dem Bundesamt für Soziale Siche-\nzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268                rung bei der Verwaltung des Fonds entstehen-\nund 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar                   den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für\nsind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden                die Durchführung und Weiterentwicklung des\nKapitalerträge werden dem Sondervermögen                    Risikostrukturausgleichs werden aus den Ein-\ngutgeschrieben.“                                            nahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.“\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-      11. § 272 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-\n„§ 272\nden die Wörter „in voller Höhe für den Einkom-\nmensausgleich“ durch die Wörter „für die                                Sonderregelungen für\nDurchführung des Einkommensausgleichs“ er-                      den Gesundheitsfonds im Jahr 2021\nsetzt.                                                     (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesund-             Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen\nheitsfonds“ die Wörter „auf Grundlage der          nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem\nfür die Festlegung des durchschnittlichen          66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Ab-\nZusatzbeitragssatzes nach § 242a maß-              satz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel\ngeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr“          des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden\neingefügt.                                         Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1\nNummer 1 genannten Zwecke überschreiten,\nbb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.                herangezogen werden. Abweichend von Satz 1\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 266               werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „den §§ 266,            § 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die\n268, 270 und 270a“ ersetzt.                             ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat\ne) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgen-            entfallenden Betrags der Ausgaben für die in\nden Absätze 4 bis 7 ersetzt:                            § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke\nzuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten,\n„(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds              herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als\nnach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020                der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse erge-\n225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve           bende Betrag ist. Maßgebend für die Rechen-\nzugeführt. Den Einnahmen des Gesundheits-               größen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von\nfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr               den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020\n2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Mil-          nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vor-\nlionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen              gelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,\nEuro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um           die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndie Mindereinnahmen, die sich aus der Anwen-            dem Bundesministerium für Gesundheit am\ndung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu              14. August 2020 übermittelt hat.\nkompensieren.\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-\n(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach           rechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für\n§ 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovations-            jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht\nfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesund-            ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse\nheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich         geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag\n150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis           mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-\n2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils ab-           Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr\nzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der          2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß                 weisungen in der Höhe, in der sich die Forde-\n§ 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt;               rungen decken. Das Bundesamt für Soziale\nFinanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden          Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2\nnach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an            in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-\ndie Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds             gleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Mo-\nzurückgeführt.                                          nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen\n(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach           wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung\nden §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie-              der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.\nrungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus              Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die\nder Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds             Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021\nab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von               erlassen.","3304         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(3) Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155                 den Wörtern „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2\nab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine,                 und 4“ ein Komma und die Angabe „des\neinen Teil oder alle der an der Vereinigung be-                 § 279 Absatz 9“ eingefügt.\nteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nergeben, macht das Bundesamt für Soziale\ngefasst:\nSicherung den Betrag oder die Summe der Be-\nträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach                     „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am\n§ 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend.                   1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der\nEs verrechnet den festgesetzten Betrag mit den                  Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische\nnach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Aus-                      Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-\ngleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021                   kenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2\nan die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6                    Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021\nSatz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe,                  erlässt. Diese Richtlinie bedarf der Geneh-\nin der sich die Forderungen decken; Absatz 2                    migung des Bundesministeriums für Gesund-\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,              heit.“\nwenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nnach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt be-\ngefügt:\nreits den Bescheid oder die Bescheide nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung                     „(2a) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in\nbeteiligten Krankenkassen erlassen hat.“                        der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist\n11a. § 275c wird wie folgt geändert:                                 mit der Maßgabe anwendbar, dass der Me-\ndizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Krankenkassen die Richtlinie nach § 283\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezem-\n„Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in                 ber 2021 erlässt. In der Richtlinie ist eine bun-\njedem Quartal von den nach Absatz 1                     deseinheitliche Methodik und Vorgehensweise\nSatz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für                  nach angemessenen und anerkannten Me-\nvollstationäre Krankenhausbehandlung bis                thoden der Personalbedarfsermittlung vorzu-\nzu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im                  geben. Hierfür sind geeignete Gruppen der\nvorvergangenen Quartal eingegangenen                    Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begut-\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kran-              achtungsaufträge) zu definieren. Die für den\nkenhausbehandlung eines Krankenhauses                   Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen\nnach Absatz 1 durch den Medizinischen                   Daten sind von allen Medizinischen Diensten\nDienst prüfen lassen (quartalsbezogene                  unter Koordinierung des Medizinischen Diens-\nPrüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartals-            tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\nbezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Pro-                 kassen nach einer bundeseinheitlichen Me-\nzent.“                                                  thodik und Vorgehensweise spätestens ab\ndem 1. März 2021 zu erheben und für alle\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nMedizinischen Dienste einheitlich durch den\ncc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender                    Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes\nSatz eingefügt:                                         Bund der Krankenkassen unter fachlicher Be-\n„Maßgeblich für die Zuordnung einer Prü-                teiligung der Medizinischen Dienste anony-\nfung zu einem Quartal und zu der maßgeb-                misiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindes-\nlichen quartalsbezogenen Prüfquote ist                  tens aufgabenbezogene Richtwerte für die\ndas Datum der Einleitung der Prüfung.“                  Aufgabengruppen der Begutachtungen von\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch                Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeits-\ndie Angabe „Satz 2“ ersetzt.                            unfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations-\nb) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-                  und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2\nter „in dem betrachteten Quartal eingegan-                  Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Ge-\ngenen Schlussrechnungen für vollstationäre                  nehmigung des Bundesministeriums für Ge-\nKrankenhausbehandlung“ durch die Wörter                     sundheit.“\n„Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-\nkenhausbehandlung, die, ausgehend vom be-\nArtikel 1a\ntrachteten Quartal, im vorvergangenen Quartal\neingegangen sind“ ersetzt.                                         Weitere Änderungen des\n12. Dem § 279 wird folgender Absatz 9 angefügt:                        Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen             Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt\nGründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“           durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n12a. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach          wird wie folgt geändert:\ndem Wort „mit“ die Wörter „für alle Medizinischen      1. § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufge-\nDienste einheitlichen“ eingefügt.                         hoben.\n13. § 414 wird wie folgt geändert:                          2. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 64\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „am“ durch            Absatz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1\ndie Wörter „ab dem“ ersetzt und werden nach           bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020              3305\n3. In § 414 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern              ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6\n„§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma               insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zu-\nund die Angabe „des § 279 Absatz 9“ gestrichen.             schlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-\npauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nArtikel 2                              und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nÄnderung des                             Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach\nKrankenhausentgeltgesetzes                        § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und\ngesondert in der Rechnung des Krankenhauses\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002             ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a          eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem\ndes Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I                    Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen\nS. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen ins-\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:                  gesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des\n„(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstel-        Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits\nlung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen           zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu verein-\nvon Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen                 baren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und\nder Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in             Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter\nVerbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Heb-           Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die\nammengesetzes in der Versorgung von Schwange-               Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Ver-\nren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynä-           einbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten\nkologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021,              Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Verein-\n2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis              barung nicht zustande, entscheidet die Schieds-\nzur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500         stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. So-\nGeburten in einem Krankenhaus finanziert. Die An-           weit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten\nzahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus ein-           Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener\nmalig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl           Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwan-\nan jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019          geren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gy-\nbestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden                näkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfal-\ndie Personalkosten, die für zusätzliche Personalstel-       lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird\nlen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in            die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbeset-\nFachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie            zung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich ge-\nin den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen,                mindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend\nfinanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten            dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu\nPersonalstellen für Hebammen unterstützendes                mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rück-\nFachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeit-         zahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger\nkräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Ja-              den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigun-\nnuar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist.              gen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:\nZum Hebammen unterstützenden Fachpersonal ge-               1. einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der\nhören                                                           Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,\n1. medizinische Fachangestellte, die eine Ausbil-           2. einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar\ndung nach der Verordnung über die Berufsaus-                2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Statio-\nbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur              nen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt\nMedizinischen Fachangestellten abgeschlossen                nach Hebammen und den in Satz 4 genannten\nhaben und                                                   Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und\n2. Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der                Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,\nVerordnung über die Berufsausbildung zum                3. eine Bestätigung über die im jeweiligen Förder-\nFachangestellten für Medien- und Informations-              jahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurch-\ndienste/zur Fachangestellten für Medien- und                schnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für\nInformationsdienste in der Fachrichtung Medizi-             Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den\nnische Dokumentation abgeschlossen haben.                   in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils dif-\nZur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die                 ferenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umge-\nVertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätz-               rechnet in Vollzeitkräfte, und\nlichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung\n4. eine Bestätigung über die zweckentsprechende\nist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätz-\nVerwendung der Mittel.\nliche Stellen für Hebammen oder für Hebammen un-\nterstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass             Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder\nentsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden.           nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Be-\nDie Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6             trag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Be-\nhat das Krankenhaus durch eine schriftliche Verein-         stätigungen nach Satz 14 hat durch das Kranken-\nbarung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen.           haus gegenüber den Vertragspartnern bis zum\nZudem ist zu belegen, dass das neue oder aufge-             28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.\nstockte Personal entsprechend der schriftlichen             Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-\nVereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung be-             richtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr-\nschäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patien-       lich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der\ntenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig           Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten","3306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nTeilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das       des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)\nHebammen unterstützende Fachpersonal, die auf            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGrund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3           0.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78\nin den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt            wie folgt gefasst:\noder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt\nwurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem             „§ 78     Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfs-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen die für                          mittelverzeichnis und Empfehlungen zu\ndie Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen                      wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“.\nInformationen über die Vereinbarungen der Ver-           0a. § 8 wird wie folgt geändert:\ntragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung\nvorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1            a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-\nund 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der                 sätze 3a und 3b eingefügt:\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen legt das                      „(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nVerfahren für die Übermittlung fest.“                           kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds\nder Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im\n2. In § 5 Absatz 2a Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende\nKalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wis-\nein Semikolon und werden die Wörter „hält ein\nsenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder\nKrankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor,\nErprobung innovativer Versorgungsansätze un-\ndie die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-\nter besonderer Berücksichtigung einer kompe-\nschusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünf-\ntenzorientierten Aufgabenverteilung des Perso-\nten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das\nnals in Pflegeeinrichtungen durchführen und\nKrankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zu-\nmit Leistungserbringern vereinbaren. Bei Mo-\nsätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro\ndellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem\njährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung,\nPersonal in der Versorgung durch die Pflege-\ndie die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-\neinrichtung erfordern, können die dadurch ent-\nschusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften\nstehenden Personalkosten in das nach Satz 1\nBuches Sozialgesetzbuch erfüllt“ eingefügt.\nvorgesehene Fördervolumen einbezogen wer-\n3. Dem § 9 Absatz 1a Nummer 6 werden die Wörter                     den. Bei der Vereinbarung und Durchführung\n„die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kin-                von Modellvorhaben kann im Einzelfall von\nderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fach-                    den Regelungen des Siebten Kapitels abge-\nabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu er-                wichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch\nweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen                    die Durchführung der Modellvorhaben nicht be-\nBundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2                     lastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;“ an-              Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ver-\ngefügt.                                                         braucht wurden, können sie in das folgende\nHaushaltsjahr übertragen werden. Die Modell-\nArtikel 2a                                 vorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu be-\nfristen. Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nÄnderung des                                  kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         Bundesministerium für Gesundheit Ziele,\nDauer, Inhalte und Durchführung der Modell-\nIn § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\nvorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nAuszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu\nvom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch\nfinanzierenden Fördermittel regeln der Spitzen-\nArtikel 2a des Gesetzes vom 18. November 2020\nverband Bund der Pflegekassen und das\n(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird die Angabe\nBundesamt für Soziale Sicherung durch Verein-\n„1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“ ersetzt.\nbarung. Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nkassen hat eine wissenschaftliche Begleitung\nArtikel 2b                                 und Auswertung der Modellvorhaben im Hin-\nÄnderung der                                 blick auf die Erreichung der Ziele der Modell-\nKrankenhausstrukturfonds-Verordnung                         vorhaben nach allgemein wissenschaftlichen\nStandards zu veranlassen. Über die Auswer-\nIn § 21 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Ver-               tung der Modellvorhaben ist von unabhängigen\nordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die                Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober                Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5\n2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird die                Satz 6 gilt entsprechend.\nAngabe „1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“                      (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nersetzt.                                                            kassen stellt durch die Finanzierung von Stu-\ndien, Modellprojekten und wissenschaftlichen\nArtikel 3                                  Expertisen die wissenschaftlich gestützte Be-\ngleitung der Einführung und Weiterentwicklung\nÄnderung des\ndes wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur\nElften Buches Sozialgesetzbuch\neinheitlichen Bemessung des Personalbedarfs\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                  quantitativen Maßstäben, das nach § 113c\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3           Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3307\nFassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen           insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung\nentwickelt und erprobt wurde, und die wissen-            gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches.“\nschaftlich gestützte Weiterentwicklung der\n2a. § 40 wird wie folgt geändert:\nambulanten Versorgung sicher. Das Bundes-\nministerium für Gesundheit setzt dazu ein Be-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „überprüft“\ngleitgremium ein. Aufgabe des Begleitgre-                   durch die Wörter „kann in geeigneten Fällen“\nmiums ist es, den Spitzenverband Bund der                   ersetzt und werden nach den Wörtern „des Me-\nPflegekassen, das Bundesministerium für Ge-                 dizinischen Dienstes“ die Wörter „überprüfen\nsundheit und das Bundesministerium für Fa-                  lassen“ angefügt.\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend bei der               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nUmsetzung des Verfahrens zur einheitlichen\nBemessung des Personalbedarfs für voll-                     „§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der             c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nWeiterentwicklung der ambulanten Versorgung\nfachlich zu beraten und zu unterstützen. Der                   „(6) Die Pflegekasse hat über einen Antrag\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen be-                    auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohn-\nstimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-                      umfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spä-\nministerium für Gesundheit und dem Bundes-                  testens bis zum Ablauf von drei Wochen nach\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und               Antragseingang oder in Fällen, in denen eine\nJugend sowie nach Anhörung des Begleitgre-                  Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst\nmiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung                nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb\nder Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenver-                  von fünf Wochen nach Antragseingang zu ent-\nband Bund der Pflegekassen werden zur Finan-                scheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen\nzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den                    nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den\nJahren 2021 bis 2024 bis zu 12 Millionen Euro               Antragstellern unter Darlegung der Gründe\naus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge-                   rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mit-\nstellt. Das Nähere über das Verfahren zur Aus-              teilung eines hinreichenden Grundes, gilt die\nzahlung der Mittel regeln der Spitzenverband                Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“\nBund der Pflegekassen und das Bundesamt              2b. § 78 wird wie folgt geändert:\nfür Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der\na) Der Überschrift wird ein Komma und werden\nEinsatz von zusätzlichem Personal in vollstatio-\ndie Wörter „Pflegehilfsmittelverzeichnis und\nnären Pflegeeinrichtungen und die dadurch ent-\nEmpfehlungen zu wohnumfeldverbessernden\nstehenden Personalkosten bei der Teilnahme\nMaßnahmen“ angefügt.\nan Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das\nFördervolumen nach Satz 5 einbezogen wer-                b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden\nden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durch-               Sätze eingefügt:\nführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht be-\n„Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens\nlastet werden.“\nalle drei Jahre unter besonderer Berücksich-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           tigung digitaler Technologien vom Spitzenver-\nband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben.\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung\n„Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann             nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband\nauch für die Beschäftigung zusätzlicher                Bund der Pflegekassen über Anträge zur Auf-\nFachkräfte aus dem Gesundheits- und So-                nahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das\nzialbereich sowie von zusätzlichen Pflege-             Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei\nhilfskräften, die sich in der Ausbildung zur           Monaten nach Vorlage der vollständigen Unter-\nPflegefachkraft befinden, einen Vergü-                 lagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\ntungszuschlag erhalten.“                               sen informiert und berät Hersteller auf deren\nAnfrage über die Voraussetzungen und das\nbb) In Satz 7 werden nach dem Wort „fällig“ ein             Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflege-\nKomma und die Wörter „sofern von der                   hilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis;\nvollstationären Pflegeeinrichtung halbjähr-            im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften\nlich das Vorliegen der Anspruchsvorausset-             Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt\nzungen nach Satz 2 bestätigt wird“ einge-              sich insbesondere auch auf die grundlegenden\nfügt.                                                  Anforderungen an den Nachweis des pflege-\ncc) In Satz 8 werden die Wörter „und den                    rischen Nutzens des Pflegehilfsmittels.“\nNachweis nach Satz 4“ gestrichen.                   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n1. In § 17 Absatz 1a Satz 1 und 4 werden jeweils die              fügt:\nWörter „der Krankenkassen“ durch das Wort                         „(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\n„Bund“ ersetzt.                                                kassen beschließt spätestens alle drei Jahre,\nerstmals bis zum 30. September 2021, Empfeh-\n2. § 18 Absatz 6a Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnah-\n„Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den                men gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer\nZielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit             Berücksichtigung digitaler Technologien, ein-\nnach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet;                schließlich des Verfahrens zur Aufnahme von","3308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nProdukten oder Maßnahmen in die Empfehlun-                   Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buch-\ngen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“               stabe b oder c durchläuft, finanziert werden,\n3. Dem § 84 wird folgender Absatz 9 angefügt:                      soweit diese Aufwendungen nicht von einer an-\nderen Stelle finanziert werden,\n„(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter             4. die Aufwendungen für das zusätzliche Pflege-\nentsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1                  hilfskraftpersonal weder bei der Bemessung\nund 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche                 der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen\nEntgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung              nach § 88 berücksichtigt werden und\nder Leistungserbringung durch zusätzliches Pfle-            5. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-\ngehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeein-              ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag\nrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der                  nicht berechnet werden darf, soweit die voll-\nPflegekasse zu tragen und von dem privaten Ver-                 stationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätz-\nsicherungsunternehmen im Rahmen des verein-                     liches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über\nbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28                 das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebe-                 § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende\ndürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we-                Personal hinausgeht.\nder ganz noch teilweise belastet werden.“\nBei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1\n4. Dem § 85 werden die folgenden Absätze 9 bis 11\nNummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung\nangefügt:\nbefinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt\n„(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags            einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergü-\nnach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragspar-            tung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflege-\nteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage,              hilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im\ndass                                                        Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.\n1. die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zu-               (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nsätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,             sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-\na) das über eine abgeschlossene, landesrecht-            heit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend\nlich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-         vierteljährlich über die Zahl des durch den\ndung in der Pflege mit einer Ausbildungs-            Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1\ndauer von mindestens einem Jahr verfügt,             finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Perso-\noder                                                 nalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausga-\nbenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der\nb) das berufsbegleitend eine Ausbildung im\nPflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband\nSinne von Buchstabe a begonnen hat oder\nder Privaten Krankenversicherung e. V., der Bun-\nc) für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung          desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger\nsicherstellt, dass es spätestens bis zum Ab-         der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der\nlauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des           Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere\nVergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9              für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in\nSatz 1 oder nach der Mitteilung nach Ab-             Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen\nsatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, lan-          Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1\ndesrechtlich geregelte Assistenz- oder Hel-          Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1\nferausbildung in der Pflege beginnen wird,           fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der\ndie die von der Arbeits- und Sozialminister-         Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-\nkonferenz 2012 und von der Gesundheits-              heit im Benehmen mit dem Bundesministerium für\nministerkonferenz 2013 als Mindestanforde-           Arbeit und Soziales.\nrungen beschlossenen „Eckpunkte für die in\nLänderzuständigkeit liegenden Ausbildun-                (11) Der Träger der vollstationären Pflegeein-\ngen zu Assistenz- und Helferberufen in der           richtung kann bis zum Abschluss einer Vereinba-\nPflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es          rung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungs-\nsei denn, dass der Beginn oder die Durch-            zuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal\nführung dieser Ausbildung aus Gründen, die           nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er\ndie Einrichtung nicht zu vertreten hat, un-          vor Beginn der Leistungserbringung durch das zu-\nmöglich ist,                                         sätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Ab-\nsatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung be-\n2. zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis             teiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend\nzu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebe-               Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusam-\ndürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Voll-         men mit folgenden Angaben mitteilt:\nzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pfle-\ngegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je                1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung\nPflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und                     versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegra-\n0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen              den,\ndes Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Voll-            2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entspre-\nzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum                 chend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der\nfinanziert werden,                                           Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen\n3. notwendige Ausbildungsaufwendungen für das                   nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet\nzusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine               werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3309\n3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weite-                             Artikel 4b\nren Personalaufwendungen für das zusätzliche\nPflegehilfskraftpersonal,                                                 Änderung des\nFamilienpflegezeitgesetzes\n4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung\nnach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b              Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember\nund c verbundenen notwendigen, nicht ander-         2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 9 des\nweitig finanzierten Aufwendungen und                Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfs-\nkraftpersonal über das Personal hinausgeht,         1. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis\ndas die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach           31. Dezember 2020“ durch die Wörter „bis 31. März\nder Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Ab-               2021“ ersetzt.\nsatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nFür die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches\nFormular zu verwenden, das der Spitzenverband               a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2020“\nBund der Pflegekassen im Benehmen mit dem                      durch die Angabe „1. März 2021“ ersetzt.\nBundesministerium für Gesundheit, dem Verband\nder Privaten Krankenversicherung e. V. und der              b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-\nBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-               weils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die\nger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2            Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nals Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-\nten Kostenträger können die nach Satz 1 mitge-              c) In Absatz 6 wird das Wort „einmalig“ gestrichen\nteilten Angaben beanstanden. Über diese Bean-                  und wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch\nstandungen befinden die Vertragsparteien nach                  die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nAbsatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem\nVergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1\nfinanzierten zusätzlichen Stellen und die der Be-                               Artikel 4c\nrechnung des Vergütungszuschlags zugrunde\ngelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäf-                             Änderung des\ntigten sind von dem Träger der vollstationären                             Pflegezeitgesetzes\nPflegeeinrichtung unter entsprechender Anwen-\ndung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7           § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008\nnachzuweisen.“                                          (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-\n5.   § 148 wird wie folgt gefasst:                           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 148\n1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5\nBeratungsbesuche nach § 37                      wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch\ndie Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nAbweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt\ndie von den Pflegebedürftigen abzurufende Bera-         2. In Absatz 7 wird das Wort „einmalig“ gestrichen und\ntung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch,          wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die\ndigital oder per Videokonferenz, wenn die oder der          Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nPflegebedürftige dies wünscht.“\n6.   In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die\nAngabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe                                     Artikel 4d\n„31. März 2021“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 4                                       Krankenhauszukunftsgesetzes\nÄnderung der                             Artikel 13 Absatz 4 des Krankenhauszukunftsgeset-\nCOVID-19-Versorgungsstrukturen-                   zes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) wird durch\nSchutzverordnung                         die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:\n§ 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-            „(4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Ja-\nordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),          nuar 2021 in Kraft.\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September\n2020 (BAnz AT 30.09.2020 V2) geändert worden ist,               (5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. April 2021 in\nwird aufgehoben.                                             Kraft.“\nArtikel 4a\nÄnderung der                                                  Artikel 5\nCoronavirus-Testverordnung\nInkrafttreten\n§ 13 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung vom\n14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) wird auf-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ngehoben.                                                     bis 4 am 1. Januar 2021 in Kraft.","3310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(2) Artikel 1 Nummer 1, 3 und 11a tritt mit Wirkung           (3a) Artikel 1 Nummer 7 bis 9 und 11 und Artikel 2\nvom 23. September 2020 in Kraft.                              Nummer 3 treten mit Wirkung vom 26. November 2020\n(2a) Artikel 1 Nummer 6b und Artikel 3 Nummer 5            in Kraft.\ntreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.                 (3b) Die Artikel 4b, 4c und 4d treten am Tag nach\n(3) Die Artikel 2a und 2b treten mit Wirkung vom           der Verkündung in Kraft.\n29. Oktober 2020 in Kraft.                                       (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}