{"id":"bgbl1-2020-66-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":66,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_66.pdf#page=50","order":3,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)","law_date":"2020-12-22T00:00:00Z","page":3256,"pdf_page":50,"num_pages":43,"content":["3256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts\n(Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)*\nVom 22. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                         Artikel 1\nInhaltsübersicht\nGesetz\nüber den\nArtikel 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturie-\nrungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabili-                     Stabilisierungs- und\nsierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)                       Restrukturierungs-\nArtikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                             rahmen für Unternehmen\nArtikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung                                (Unternehmensstabilisierungs-\nArtikel 4 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-                 und -restrukturierungsgesetz –\nrung und die Zwangsverwaltung\nArtikel 5 Änderung der Insolvenzordnung\nStaRUG)\nArtikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-                               Inhaltsübersicht\nordnung                                                                             Teil 1\nArtikel 7 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekannt-\nmachungen in Insolvenzverfahren im Internet                              Krisenfrüherkennung\nund Krisenmanagement\nArtikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nnung                                                      § 1   Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haf-\nArtikel 9 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes                            tungsbeschränkten Unternehmensträgern\nArtikel 10 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsge-\nsetzes                                                                              Teil 2\nArtikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes                                           Stabilisierungs-\nArtikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes                        und Restrukturierungsrahmen\nArtikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                Kapitel 1\nArtikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs                                               Restrukturierungsplan\nArtikel 15 Änderung des Aktiengesetzes\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                                Abschnitt 1\nmit beschränkter Haftung                                       Gestaltung von Rechtsverhältnissen\nArtikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes                        § 2   Gestaltbare Rechtsverhältnisse\nArtikel 18 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes                   § 3   Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen;\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des                Forderungen aus gegenseitigen Verträgen\nRechts der Industrie- und Handelskammern                  § 4   Ausgenommene Rechtsverhältnisse\nArtikel 20 Änderung der Gewerbeordnung\nArtikel 21 Änderung der Handwerksordnung                                                      Abschnitt 2\nArtikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes                                               Anforderungen an\nArtikel 23 Änderung des Betriebsrentengesetzes                                     den Restrukturierungsplan\nArtikel 24 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                §  5  Gliederung des Restrukturierungsplans\nArtikel 25 Inkrafttreten                                               §  6  Darstellender Teil\n§  7  Gestaltender Teil\n* Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU)       §  8  Auswahl der Planbetroffenen\n2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni     §  9  Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen\n2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung\nund über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung       § 10  Gleichbehandlung von Planbetroffenen\nder Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs-  § 11  Haftung des Schuldners\nverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie § 12  Neue Finanzierung\nüber Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,\nS. 18).                                                              § 13  Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020               3257\n§ 14   Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht;                          Abschnitt 4\nErgebnis- und Finanzplan\nStabilisierung\n§ 15   Weitere beizufügende Erklärungen\n§ 16   Checkliste für Restrukturierungspläne                   § 49 Stabilisierungsanordnung\n§ 50 Antrag\nAbschnitt 3                            § 51 Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung\nPlanabstimmung                            § 52 Folgeanordnung, Neuanordnung\n§ 53 Anordnungsdauer\nUnterabschnitt 1                        § 54 Folgen der Verwertungssperre\nPlanangebot und Planannahme                    § 55 Vertragsrechtliche Wirkungen\n§ 17   Planangebot                                             § 56 Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme,\n§ 18   Auslegung des Planangebots                                   Liquidationsnetting\n§ 19   Annahmefrist                                            § 57 Haftung der Organe\n§ 20   Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Plan-        § 58 Insolvenzantrag\nbetroffenen                                             § 59 Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanord-\n§ 21   Erörterung des Restrukturierungsplans                        nung\n§ 22   Dokumentation der Abstimmung\n§ 23   Gerichtliches Planabstimmungsverfahren                                        Abschnitt 5\nPlanbestätigung\nUnterabschnitt 2\nStimmrecht und erforderliche Mehrheiten                                  Unterabschnitt 1\n§ 24   Stimmrecht                                                                Bestätigungsverfahren\n§ 25   Erforderliche Mehrheiten                                § 60 Antrag\n§ 26   Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung              § 61 Anhörung\n§ 27   Absolute Priorität                                      § 62 Bedingter Restrukturierungsplan\n§ 28   Durchbrechung der absoluten Priorität                   § 63 Versagung der Bestätigung\nKapitel 2                            § 64 Minderheitenschutz\nStabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente          § 65 Bekanntgabe der Entscheidung\n§ 66 Sofortige Beschwerde\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                               Unterabschnitt 2\nUnterabschnitt 1                                        Wirkungen des bestätigten\nInstrumente des Stabilisierungs-                         Plans; Überwachung der Planerfüllung\nund Restrukturierungsrahmens; Verfahren              § 67 Wirkungen des Restrukturierungsplans\n§ 29   Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs- § 68 Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans\nrahmens                                                 § 69 Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderun-\n§ 30   Restrukturierungsfähigkeit                                   gen\n§ 31   Anzeige des Restrukturierungsvorhabens                  § 70 Streitige Forderungen und Ausfallforderungen\n§ 32   Pflichten des Schuldners                                § 71 Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan\n§ 33   Aufhebung der Restrukturierungssache                    § 72 Planüberwachung\n§ 34   Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung\n§ 35   Örtliche Zuständigkeit                                                           Kapitel 3\n§ 36   Einheitliche Zuständigkeit\nRestrukturierungsbeauftragter\n§ 37   Gruppen-Gerichtsstand\n§ 38   Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung                                         Abschnitt 1\n§ 39   Verfahrensgrundsätze                                               Bestellung von Amts wegen\n§ 40   Rechtsmittel\n§ 73 Bestellung von Amts wegen\n§ 41   Zustellungen\n§ 74 Bestellung\nUnterabschnitt 2                        § 75 Rechtsstellung\nRestrukturierungsrecht                     § 76 Aufgaben\n§ 42   Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;\nStrafvorschrift                                                               Abschnitt 2\n§ 43   Pflichten und Haftung der Organe                                       Bestellung auf Antrag\n§ 44   Verbot von Lösungsklauseln\n§ 77 Antrag\nAbschnitt 2                            § 78 Bestellung und Rechtsstellung\nGerichtliche Planabstimmung                        § 79 Aufgaben\n§ 45   Erörterungs- und Abstimmungstermin\nAbschnitt 3\n§ 46   Vorprüfungstermin\nVergütung\nAbschnitt 3                            § 80 Vergütungsanspruch\nVorprüfung                             § 81 Regelvergütung\n§ 47   Antrag                                                  § 82 Festsetzung der Vergütung\n§ 48   Verfahren                                               § 83 Vergütung in besonderen Fällen","3258          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nKapitel 4                                                     Teil 2\nÖffentliche Restrukturierungssachen\nStabilisierungs-\n§  84   Antrag und erste Entscheidung                                      und Restrukturierungsrahmen\n§  85   Besondere Bestimmungen\n§  86   Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung\nKapitel 1\n§  87   Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung\n§  88   Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgeset-               Restrukturierungsplan\nzes zur Insolvenzordnung\nAbschnitt 1\nKapitel 5\nAnfechtungs- und Haftungsrecht\nGestaltung von Rechtsverhältnissen\n§ 89    Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit\nder Restrukturierungssache vorgenommen werden                                      §2\n§ 90    Planfolgen und Planvollzug                                          Gestaltbare Rechtsverhältnisse\n§ 91    Berechnung von Fristen                                     (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans\nkönnen gestaltet werden:\nKapitel 6\n1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige\nArbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat\nPerson (Schuldner) begründet sind (Restrukturie-\n§ 92    Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz\nrungsforderungen), und\n§ 93    Gläubigerbeirat\n2. die an Gegenständen des schuldnerischen Vermö-\nTeil 3                                  gens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung\nSanierungsmoderation\neines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berech-\ntigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen\n§  94   Antrag\num Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17\n§  95   Bestellung\ndes Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die\n§  96   Sanierungsmoderation\ndem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16\n§  97   Bestätigung eines Sanierungsvergleichs\ndes Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner\n§  98   Vergütung                                                   Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank\n§  99   Abberufung                                                  eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder\n§ 100   Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungs-     der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Ab-\nrahmen\nsonderungsanwartschaften).\nTeil 4                                 (2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Ab-\nFrühwarnsysteme                             sonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen\nRechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehre-\n§ 101   Informationen zu Frühwarnsystemen\nren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in\n§ 102   Hinweis- und Warnpflichten\ndiesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungs-\nAnlage    Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan           plan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen\nvon Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3\nTeil 1                              des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen,\nKrisenfrüherkennung                           die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl\nvon Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen Re-\nund Krisenmanagement\nstrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwart-\nschaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und\n§1\nhaben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaf-\nKrisenfrüherkennung und Krisenmanagement                    ten untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarun-\nbei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern                  gen über die Durchsetzung der gegenüber diesem be-\n(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufe-          stehenden Forderungen oder Anwartschaften und das\nnen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter)          relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung re-\nwachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den               sultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedin-\nFortbestand der juristischen Person gefährden können.           gungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.\nErkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie ge-               (3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder\neignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur                    eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können\nÜberwachung der Geschäftsleitung berufenen Orga-                auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an\nnen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.                 dem Schuldner beteiligten Personen durch den Re-\nBerühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zustän-              strukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschafts-\ndigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter            rechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie An-\nunverzüglich auf deren Befassung hin.                           teils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.\n(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im             (4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte\nSinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der                der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestal-\nInsolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die             ten, die diesen aus einer von einem verbundenen Un-\nGeschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen              ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als\nGesellschafter.                                                 Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig\n(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen            übernommenen Haftung oder an Gegenständen des\nGesetzen ergeben, bleiben unberührt.                            Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3259\ninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine ange-  stätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursa-\nmessene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1                chen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden\nHalbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung           Maßnahmen. Soweit Restrukturierungsmaßnahmen\nder persönlichen Haftung eines persönlich haftenden          vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil\nGesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtsper-       des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind\nsönlichkeit verfassten Schuldners.                           sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.\n(5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die              (2) Der darstellende Teil enthält insbesondere eine\nRechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung           Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Re-\ndes Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im         strukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten\ngerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeit-             der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan\npunkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner       eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Er-\nvorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die    mittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu un-\nStelle des Planangebots oder des Antrags der Zeit-           terstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.\npunkt der Erstanordnung.                                     Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens\noder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.\n§3                                  (3) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die\nBedingte und nicht                        Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi-\nfällige Restrukturierungsforderungen;               cherheiten (§ 2 Absatz 4) vor, sind in die Darstellung\nForderungen aus gegenseitigen Verträgen               auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden\n(1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann           verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen\ngestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind.    des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.\n(2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen                                   §7\nVerträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem an-\nderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist.                            Gestaltender Teil\n(1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans\n§4                               legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Re-\nAusgenommene Rechtsverhältnisse                    strukturierungsforderungen, der Absonderungsanwart-\nschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicher-\nEiner Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan\nheiten und der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte\nsind unzugänglich:\n(Planbetroffenen) durch den Plan geändert werden soll.\n1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zu-\n(2) Soweit Restrukturierungsforderungen oder Ab-\nsammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließ-\nsonderungsanwartschaften gestaltet werden, ist zu\nlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Alters-\nbestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für\nversorgung,\nwelchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert\n2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaub-          und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen\nten Handlungen und                                       werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gestal-\n3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der In-           tung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten\nsolvenzordnung.                                          (§ 2 Absatz 4).\nHandelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche            (3) Soweit vertragliche Nebenbestimmungen oder\nPerson, gilt dies auch für Forderungen und Absonde-          Vereinbarungen nach § 2 Absatz 2 gestaltet werden,\nrungsanwartschaften, die mit dessen unternehmeri-            legt der gestaltende Teil fest, wie diese abgeändert\nscher Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.               werden sollen.\n(4) Restrukturierungsforderungen können auch in\nAbschnitt 2                           Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner\nAnforderungen an den Restrukturierungsplan                umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den\nWillen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen.\n§5                               Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung\noder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den\nGliederung des Restrukturierungsplans                Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von\nDer Restrukturierungsplan besteht aus einem dar-          Abfindungen an ausscheidende an dem Schuldner be-\nstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält min-      teiligte Personen vorsehen. Der Plan kann vorsehen,\ndestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erfor-          dass Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übertragen\nderlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind            werden. Im Übrigen kann jede Regelung getroffen wer-\ndie nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen bei-        den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. § 225a Ab-\nzufügen.                                                     satz 4 und 5 der Insolvenzordnung ist entsprechend\nanzuwenden.\n§6\nDarstellender Teil                                                  §8\n(1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen                    Auswahl der Planbetroffenen\nund die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der            Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sach-\ndarstellende Teil enthält alle Angaben, die für die Ent-     gerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden\nscheidung der von dem Plan Betroffenen über die              Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die\nZustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Be-          Auswahl ist sachgerecht, wenn","3260         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n1. die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem            (3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter\nInsolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt  mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für\nwürden,                                                 ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusam-\n2. die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach        menhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht\nder Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen           im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.\nSchwierigkeiten des Schuldners und den Umstän-\nden angemessen erscheint, insbesondere, wenn                                      § 11\nausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu                       Haftung des Schuldners\nderen Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet          Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes be-\nwerden oder die Forderungen von Kleingläubigern,        stimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden\ninsbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstun-        Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von sei-\nternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt         nen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus\nbleiben oder                                            den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforde-\n3. mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen            rungen und Absonderungsanwartschaften befreit.\nsämtliche Forderungen einbezogen werden.                Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesell-\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Komman-\n§9                              ditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend\nfür die persönliche Haftung der unbeschränkt haften-\nEinteilung der Planbetroffenen in Gruppen\nden Gesellschafter.\n(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffe-\nnen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden,                                  § 12\nsoweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechts-\nNeue Finanzierung\nstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwi-\nschen                                                          In den Restrukturierungsplan können Regelungen\nzur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten auf-\n1. den Inhabern von Absonderungsanwartschaften,             genommen werden, die zur Finanzierung der Restruk-\n2. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er-        turierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind\nöffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nach-       (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch\nrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen          deren Besicherung.\nwären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säum-\nniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),                               § 13\n3. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er-              Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse\nöffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Ab-            Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geän-\nsatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenz-         dert, übertragen oder aufgehoben werden, so können\nordnung als nachrangige Insolvenzforderungen            die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in\nanzumelden wären (nachrangige Restrukturierungs-        den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans auf-\ngläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe       genommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene\nzu bilden ist, und                                      Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen\n4. den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-      Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beach-\nten.                                                    tung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu be-\nSieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans       zeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im\nEingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppen-         Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte\ninternen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betrof-    an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 ent-\nfenen Gläubiger eigenständige Gruppen.                      sprechend.\n(2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaft-                                    § 14\nlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden.\nSie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt wer-                     Erklärung zur Bestandsfähigkeit;\nden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan            Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan\nanzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach              (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete\nAbsatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen             Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass\nGruppen zusammenzufassen.                                   die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners\ndurch den Plan beseitigt wird und dass die Bestands-\n§ 10                             fähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt\nwird.\nGleichbehandlung von Planbetroffenen\n(2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögens-\n(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffe-      übersicht beizufügen, in der die Vermögensgegen-\nnen gleiche Rechte anzubieten.                              stände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirk-\n(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbe-         samwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren\ntroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller      Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche\nPlanbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche       Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während\nBehandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Re-       dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu er-\nstrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines         warten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen\njeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unter-          und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unterneh-\nschiedliche Behandlung geht, beizufügen.                    mens während dieses Zeitraums gewährleistet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3261\nsoll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderun-       betroffene in den Restrukturierungsplan einbezogen\ngen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forde-           ist, welchen Gruppen der Planbetroffene zugeordnet\nrungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründen-        ist und welche Stimmrechte die ihm zustehenden For-\nden Forderungen zu berücksichtigen.                         derungen und Rechte gewähren.\n(3) Hat der Schuldner vor Abgabe des Planangebots\n§ 15                             nicht allen Planbetroffenen Gelegenheit zur gemein-\nWeitere beizufügende Erklärungen                  schaftlichen Erörterung des Plans oder des Restruktu-\n(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine            rierungskonzepts gegeben, das durch den Plan umge-\nGesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine            setzt werden soll, hat das Planangebot den Hinweis\nKommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restruk-       darauf zu enthalten, dass auf Verlangen eines Plan-\nturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufü-         betroffenen oder mehrerer Planbetroffener eine Ver-\ngen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesell-          sammlung der Planbetroffenen zwecks Erörterung\nschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur         des Plans abgehalten wird.\nFortführung des Unternehmens auf der Grundlage des             (4) Sofern im Verhältnis zu einzelnen Planbetroffe-\nPlans bereit sind.                                          nen nichts anderes vereinbart ist, unterliegt das Plan-\n(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschafts-      angebot der Schriftform. Bestimmt der Schuldner im\nrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person,     Planangebot keine andere Form, unterliegt auch die\neinem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesell-         Planannahme der Schriftform.\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist\ndem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung                                   § 18\neines jeden dieser Gläubiger beizufügen.                                 Auslegung des Planangebots\n(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des        Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot\nRestrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber            unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetrof-\nden Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Er-          fene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestä-\nklärung des Dritten beizufügen.                             tigt wird.\n(4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die\nRechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi-                                   § 19\ncherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des\nAnnahmefrist\nverbundenen Unternehmens beizufügen, das die Si-\ncherheit gestellt hat.                                         Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt\nder Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens\n§ 16                             14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein\nCheckliste für Restrukturierungspläne               Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen\nPlanbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-        zugänglich gemacht ist.\ncherschutz macht eine Checkliste für Restrukturie-\nrungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von                                    § 20\nkleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die\nCheckliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de                     Abstimmung im Rahmen\nveröffentlicht.                                                    einer Versammlung der Planbetroffenen\n(1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan\nAbschnitt 3                          im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen\nPlanabstimmung                           zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt\nschriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.\nRäumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektroni-\nUnterabschnitt 1\nschen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.\nPlanangebot und Planannahme                          Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungs-\nplan nebst Anlagen beizufügen.\n§ 17\n(2) Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbe-\nPlanangebot                          troffene auch ohne Anwesenheit an dem Versamm-\n(1) Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot        lungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer\ndes Schuldners, den Restrukturierungsplan anzuneh-          Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer\nmen (Planangebot), hat den deutlichen Hinweis darauf        Kommunikation ausüben können (elektronische Teil-\nzu enthalten, dass der Plan im Fall seiner mehrheit-        nahme).\nlichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch              (3) Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuld-\ngegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das An-         ner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen Aus-\ngebot nicht annehmen. Dem Planangebot ist der voll-         kunft über den Restrukturierungsplan und die für die\nständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie          sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhält-\neine Darstellung der bereits angefallenen und der noch      nisse sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder be-\nzu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfah-          troffenen Tochtergesellschaft zu erteilen. Planbetrof-\nrens einschließlich der Vergütung des Restrukturie-         fene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung\nrungsbeauftragten beizufügen.                               des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem\n(2) Aus dem Planangebot muss hervorgehen, mit            Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der\nwelchen Forderungen oder Rechten der jeweilige Plan-        Versammlung in Textform zugänglich zu machen.","3262          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(4) In der Versammlung kann auch dann über den            1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Be-\nPlan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der                 trag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anders ergibt,\nErörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzel-\n2. bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninter-\nnen Punkten abgeändert wird.\nnen Drittsicherheiten nach deren Wert und\n(5) Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt geson-\n3. bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem\ndert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten\nAnteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des\nder Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimm-\nSchuldners; Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-\nrecht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elek-\noder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.\ntronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestäti-\ngen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der             (2) Für Zwecke der Bestimmung des Stimmrechts,\nVersammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.             das Restrukturierungsforderungen gewähren, werden\nangesetzt:\n§ 21                              1. bedingte Forderungen mit dem ihnen unter Berück-\nErörterung des Restrukturierungsplans                    sichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungs-\neintritts zukommenden Wert;\n(1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Ver-\nsammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter          2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der\nden Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen              sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenz-\neines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbe-               ordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvor-\ntroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten.                   lage ergibt;\n(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist zur    3. Forderungen, die auf Geldbeträge unbestimmter\nEinberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der                Höhe gerichtet oder in ausländischer Währung oder\nSchuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teil-             einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem\nnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.                        nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden\nWert;\n(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.\n4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forde-\n(4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur\nrungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insol-\nPlanannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich\nvenzordnung bestimmten Wert.\ndiese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder\nbis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende               (3) Durch Absonderungsanwartschaften oder grup-\nder Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetrof-         peninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen\nfener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bin-     vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläu-\ndung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der ver-        bigern nur insoweit ein Stimmrecht, wie der Schuldner\nlängerten Frist erneut erklärt.                              für die gesicherten Forderungen auch persönlich haftet\nund der Inhaber der Absonderungsanwartschaft auf\n§ 22                              diese verzichtet oder mit einer abgesonderten Befrie-\ndigung ausfallen würde. Solange der Ausfall nicht fest-\nDokumentation der Abstimmung                     steht, ist die Forderung mit dem mutmaßlichen Ausfall\n(1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des             zu berücksichtigen.\nPlanannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Ab-             (4) Ist das auf eine Forderung oder ein Recht entfal-\nstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach              lende Stimmrecht streitig, kann der Schuldner der Ab-\nDurchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich         stimmung das Stimmrecht zugrunde legen, das er den\nfest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Eintei-     Planbetroffenen zugewiesen hat. In der Dokumentation\nlung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten          der Abstimmung vermerkt er, dass, inwieweit und aus\nstreitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu          welchem Grund das Stimmrecht streitig ist.\nvermerken.\n(2) Die Dokumentation ist den Planbetroffenen un-                                     § 25\nverzüglich zugänglich zu machen.\nErforderliche Mehrheiten\n§ 23                                 (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist er-\nforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zu-\nGerichtliches Planabstimmungsverfahren\nstimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel\nDer Schuldner kann den Restrukturierungsplan in ei-       der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.\nnem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen,\n(2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein\nwelches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die\nRecht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Ab-\n§§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.\nstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entspre-\nchendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder\nUnterabschnitt 2                            ein Nießbrauch besteht.\nStimmrecht und\nerforderliche Mehrheiten                                                     § 26\nGruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung\n§ 24\n(1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche\nStimmrecht                             Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser\n(1) Das Stimmrecht richtet sich                           Gruppe als erteilt, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3263\n1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restruktu-         als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der be-\nrierungsplan voraussichtlich nicht schlechter ge-        troffenen Rangklasse entfällt.\nstellt werden als sie ohne einen Plan stünden,              (2) Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe\n2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem            von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es\nwirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der      nicht entgegen, wenn der Schuldner oder eine an dem\nGrundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen        Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Absatz 1\nsoll (Planwert), und                                     Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt,\n3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan            sofern\nmit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat;        1. die Mitwirkung des Schuldners oder der an dem\nwurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die           Schuldner beteiligten Person an der Fortführung\nZustimmung der anderen Gruppe; die zustimmen-                des Unternehmens infolge besonderer, in seiner\nden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch An-            Person liegender Umstände unerlässlich ist, um\nteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungs-             den Planwert zu verwirklichen, und sich der Schuld-\ngläubiger gebildet sein.                                     ner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im\n(2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer        Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur\nGruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu           Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall\nbilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28           verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu\nfür diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschä-              vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jah-\ndigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninter-              ren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorge-\nnen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts-               sehenen Frist endet oder\nverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich          2. die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig\nhaftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.                sind, insbesondere, weil die Rechte nicht gekürzt\nwerden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als\n§ 27                                 18 Monate verschoben werden.\nAbsolute Priorität\n(1) Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am                                 Kapitel 2\nPlanwert beteiligt, wenn                                                   Stabilisierungs- und\n1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaft-              Restrukturierungsinstrumente\nliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines\nAnspruchs übersteigen,                                                          Abschnitt 1\n2. weder ein planbetroffener Gläubiger, der ohne einen                     Allgemeine Bestimmungen\nPlan in einem Insolvenzverfahren mit Nachrang ge-\ngenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen\nUnterabschnitt 1\nwäre, noch der Schuldner oder eine an dem Schuld-\nner beteiligte Person einen nicht durch Leistung in                        Instrumente des\ndas Vermögen des Schuldners vollständig ausgegli-                       Stabilisierungs- und\nchenen wirtschaftlichen Wert erhält und                   Restrukturierungsrahmens; Verfahren\n3. kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insol-\nvenzverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der                                   § 29\nGruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als                           Instrumente des\ndiese Gläubiger.                                            Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens\n(2) Für eine Gruppe der an dem Schuldner beteilig-           (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden\nten Personen liegt eine angemessene Beteiligung am           Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der\nPlanwert vor, wenn nach dem Plan                             Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten\n1. kein planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte      Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturie-\nerhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs über-     rungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen\nsteigen, und                                             werden.\n2. vorbehaltlich des § 28 Absatz 2 Nummer 1 keine an            (2) Instrumente des Stabilisierungs- und Restruktu-\ndem Schuldner beteiligte Person, die ohne Plan den       rierungsrahmens im Sinne des Absatzes 1 sind:\nMitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen        1. die Durchführung eines gerichtlichen Planabstim-\nwirtschaftlichen Wert behält.                                mungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),\n2. die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die\n§ 28\nBestätigung des Restrukturierungsplans erheblich\nDurchbrechung der absoluten Priorität                   sind (Vorprüfung),\n(1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von         3. die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Ein-\nplanbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht            schränkung von Maßnahmen der individuellen\nentgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 ab-               Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und\nweichende Regelung nach der Art der zu bewältigen-\nden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den            4. die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturie-\nUmständen sachgerecht ist. Eine von § 27 Ab-                     rungsplans (Planbestätigung).\nsatz 1 Nummer 3 abweichende Regelung ist nicht                  (3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Ge-\nsachgerecht, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr            setzes nichts Abweichendes ergibt, kann der Schuld-","3264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restruk-        3. das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33\nturierungsrahmens unabhängig voneinander in An-                  aufhebt oder\nspruch nehmen.                                               4. seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der\nSchuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Mo-\n§ 30                                  nate vergangen sind.\nRestrukturierungsfähigkeit\n§ 32\n(1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Re-\nstrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des                              Pflichten des Schuldners\nAbsatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in              (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungs-\nAnspruch genommen werden. Für natürliche Personen            sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-\ngilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind.        wissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Un-         dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger.\nInsbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich\nternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Ab-\nmit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen\nsatz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.\noder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht ge-\nnommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Re-\n§ 31\nstrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar,\nAnzeige des Restrukturierungsvorhabens                Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die\n(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der In-         durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden\nsollen.\nstrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs-\nrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorha-             (2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche\nbens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.           Änderung mit, welche den Gegenstand des angezeig-\nten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung\n(2) Der Anzeige sind beizufügen:\ndes Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner\n1. der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, so-        eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt\nfern ein solcher nach dem Stand des angezeigten          er auch unverzüglich wesentliche Änderungen mit, wel-\nVorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehan-         che die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist ein Re-\ndelt werden konnte, ein Konzept für die Restruktu-       strukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die\nrierung, welches auf Grundlage einer Darstellung         Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber\nvon Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel          dem Restrukturierungsbeauftragten.\nder Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie          (3) Während der Rechtshängigkeit der Restruktu-\ndie Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung          rierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem\ndes Restrukturierungsziels in Aussicht genommen          Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsun-\nwerden,                                                  fähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzord-\n2. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit         nung unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei\nGläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen        dem Schuldner um eine juristische Person oder um\nund Dritten zu den in Aussicht genommenen Maß-           eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, für deren\nnahmen und                                               Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-\nbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der\n3. eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der\nZahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im Sinne des\nSchuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicher-\n§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich.\nzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu\nerfüllen.                                                   (4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht un-\nverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungs-\nDer Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben,           vorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbe-\nob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren,           sondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen\nkleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sol-          ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgeleg-\nlen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Ab-           ten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht\nsonderungsanwartschaften durch einen Restrukturie-           davon ausgegangen werden kann, dass die für eine\nrungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser             Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht wer-\nForderungen durch eine Stabilisierungsanordnung              den können.\nvorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist\nauch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturie-\n§ 33\nrungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maß-\ngabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt                       Aufhebung der Restrukturierungssache\nwerden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturie-            (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restruk-\nrungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und          turierungssache von Amts wegen auf, wenn\nAktenzeichens anzugeben.                                     1. der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über\n(3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache           das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfah-\nrechtshängig.                                                    ren eröffnet ist,\n(4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn               2. das Restrukturierungsgericht für die Restrukturie-\nrungssache unzuständig ist und der Schuldner in-\n1. der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,\nnerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetz-\n2. die Entscheidung über die Planbestätigung rechts-             ten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die\nkräftig wird,                                                Anzeige zurückgenommen hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3265\n3. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen              ständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsol-\nseine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftsertei-       venzsachen zuständig, so ist das Amtsgericht zustän-\nlung gegenüber dem Gericht oder einem Restruktu-         dig, das für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Ober-\nrierungsbeauftragten verstößt.                           landesgerichts zuständig ist.\n(2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache fer-         (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur\nner auf, wenn                                                sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung\n1. der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder              von Restrukturierungssachen durch Rechtsverordnung\nÜberschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat           1. innerhalb eines Bezirks die Zuständigkeit eines an-\noder andere Umstände bekannt sind, aus denen                 deren, für Regelinsolvenzsachen zuständigen Amts-\nsich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist;           gerichts zu bestimmen oder\nvon einer Aufhebung der Restrukturierungssache\nkann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines          2. die Zuständigkeit eines Restrukturierungsgerichts\nInsolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten             innerhalb eines Landes zusätzlich auf den Bezirk\nStand in der Restrukturierungssache offensichtlich           eines oder mehrerer weiterer Oberlandesgerichte\nnicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger lie-         zu erstrecken.\ngen würde; von einer Aufhebung kann auch abge-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\nsehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nÜberschuldung aus der Kündigung oder sonstigen\ntungen übertragen. Mehrere Länder können die Errich-\nFälligstellung einer Forderung resultiert, die nach\ntung gemeinsamer Abteilungen eines Amtsgerichts für\ndem angezeigten Restrukturierungskonzept einer\nRestrukturierungssachen oder die Ausdehnung von\nGestaltung durch den Plan unterworfen werden soll,\nGerichtsbezirken für Restrukturierungssachen über\nsofern die Erreichung des Restrukturierungsziels\ndie Landesgrenzen hinaus vereinbaren.\nüberwiegend wahrscheinlich ist,\n2. sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4                                       § 35\noder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das an-\ngezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht                         Örtliche Zuständigkeit\nauf Umsetzung hat,\nÖrtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturie-\n3. ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt,         rungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\ndass der Schuldner in schwerwiegender Weise              allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt\ngegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten ver-       einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an\nstoßen hat, oder                                         einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restruk-\n4. in einer früheren Restrukturierungssache                  turierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser\nOrt liegt.\na) der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung\noder eine Planbestätigung erwirkt hat oder\n§ 36\nb) eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Ab-\nsatz 1 Nummer 3 erfolgt ist.                                        Einheitliche Zuständigkeit\nSatz 1 Nummer 4 ist nicht anwendbar, wenn der Anlass            Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Re-\nfür die frühere Restrukturierungssache infolge einer         strukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die\nnachhaltigen Sanierung bewältigt wurde. Sind seit            für die erste Entscheidung zuständig war.\ndem Ende des Anordnungszeitraums oder der Ent-\nscheidung über den Antrag auf Planbestätigung in der                                    § 37\nfrüheren Restrukturierungssache weniger als drei\nJahre vergangen, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine                        Gruppen-Gerichtsstand\nnachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist. Der Inan-              (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter-\nspruchnahme von Instrumenten des Restrukturie-               nehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzord-\nrungsrahmens steht ein in Eigenverwaltung geführtes          nung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt\nInsolvenzverfahren gleich.                                   sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Re-\n(3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache un-         strukturierungssachen anderer gruppenangehöriger\nterbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung           Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig,\neiner Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3           wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der\nabgesehen hat.                                               Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offen-\n(4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssa-          sichtlich von untergeordneter Bedeutung für die ge-\nche nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner            samte Unternehmensgruppe ist.\ndie sofortige Beschwerde zu.                                    (2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§ 3b,\n3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und\n§ 34                              § 13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.\nRestrukturierungsgericht;                       (3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den\nVerordnungsermächtigung                      Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Fol-\n(1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen         geverfahren in Restrukturierungssachen zuständige\nist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes-        Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folge-\ngericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für    verfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der\nden Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zu-         Insolvenzordnung für zuständig.","3266         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n§ 38                                (3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der\nAnwendbarkeit der Zivilprozessordnung                Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191\nbis 194 der Zivilprozessordnung.\nFür Verfahren in Restrukturierungssachen gelten,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die                            Unterabschnitt 2\nVorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.\n§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe,                    Restrukturierungsrecht\ndass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten\nin der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind,                                  § 42\nwissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlas-                             Anzeige von\nsen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,                          Zahlungsunfähigkeit und\ndass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahr-                    Überschuldung; Strafvorschrift\nnehmen können.\n(1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturie-\nrungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1\n§ 39\nbis 3 der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des\nVerfahrensgrundsätze                       Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Antragspflichtigen sind\n(1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts we-        jedoch verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den\ngen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in    Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17\nder Restrukturierungssache von Bedeutung sind, so-          Absatz 2 der Insolvenzordnung oder einer Überschul-\nweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt          dung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung\nist. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen            ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.\nund Sachverständige vernehmen.                                 (2) Die Stellung eines den Anforderungen des § 15a\n(2) Der Schuldner hat dem Restrukturierungsgericht       der Insolvenzordnung genügenden Insolvenzantrags\ndie Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über        gilt als rechtzeitige Erfüllung der Anzeigepflicht nach\nseine Anträge erforderlich sind, und es auch sonst bei      Absatz 1 Satz 2.\nder Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.                 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n(3) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge-          Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 2\nrichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.           den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-\nFindet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227       schuldung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Handelt\nAbsatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzu-         der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nwenden.                                                     einem Jahr oder Geldstrafe. Die Sätze 1 und 2 sind\nnicht anzuwenden auf Vereine und Stiftungen, für die\n§ 40                             die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt.\nRechtsmittel                             (4) Wenn die Anzeige der Restrukturierungssache\nnach § 31 Absatz 4 ihre Wirkung verliert, leben die\n(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge-          nach Absatz 1 Satz 1 ruhenden Antragspflichten wie-\nrichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,    der auf.\nin denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vor-\nsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restruktu-\n§ 43\nrierungsgericht einzulegen.\nPflichten und Haftung der Organe\n(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung\nder Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet              (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine\nwird, mit deren Zustellung.                                 juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne\nRechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1\n(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst\nSatz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen\nmit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht\nGeschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Re-\nkann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entschei-\nstrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentli-\ndung anordnen.\nchen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt\nund die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger\n§ 41                             wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie\nZustellungen                          dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstan-\n(1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne           denen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtver-\ndass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schrift-      letzung nicht zu vertreten.\nstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden,              (2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach\ndass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustel-       Absatz 1 Satz 2 oder ein Vergleich über diese Ansprü-\nlungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2       che ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung\nSatz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-       der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich\nchend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden,        der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenz-\ngilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post       verfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern\nals zugestellt.                                             vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenz-\n(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist,         plan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtig-\nwird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegen-        ten ein Insolvenzverwalter handelt.\nnahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so              (3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf\nwird dem Vertreter zugestellt.                              Jahren. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3267\nletzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die                                 § 46\nAnsprüche in zehn Jahren.                                                      Vorprüfungstermin\n(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht\n§ 44\neinen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restruk-\nVerbot von Lösungsklauseln                    turierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstim-\nmungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann\n(1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache     jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restruktu-\noder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi-        rierungsplans erheblich ist, insbesondere,\nlisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den\nSchuldner ist ohne Weiteres kein Grund                      1. ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Eintei-\nlung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforde-\n1. für die Beendigung von Vertragsverhältnissen, an             rungen der §§ 8 und 9 entspricht,\ndenen der Schuldner beteiligt ist,\n2. welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforde-\n2. für die Fälligstellung von Leistungen oder                   rung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein An-\nteils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder\n3. für ein Recht des anderen Teils, die diesem oblie-\ngende Leistung zu verweigern oder die Anpassung        3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.\noder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu ver-      § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist be-\nlangen.                                                trägt mindestens sieben Tage.\nSie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit          (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in\ndes Vertrags.                                               einem Hinweis zusammen.\n(2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarun-             (3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch\ngen sind unwirksam.                                         von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig\nist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte\nnach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Ver-                                   Abschnitt 3\neinbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104\nAbsatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanz-                                     Vorprüfung\nsicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kredit-\nwesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im                                     § 47\nRahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kre-                                      Antrag\nditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen\nAuf Antrag des Schuldners führt das Restrukturie-\nund Leistungen unterliegen.\nrungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn\nder Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Ver-\nAbschnitt 2                          fahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegen-\nstand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein,\nGerichtliche Planabstimmung\ndie für die Bestätigung des Restrukturierungsplans er-\nheblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genann-\n§ 45                             ten Gegenständen können dies insbesondere auch die\nErörterungs- und Abstimmungstermin                 Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsver-\nfahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.\n(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Re-\nstrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Re-                                     § 48\nstrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetrof-\nfenen erörtert werden und anschließend über den Plan                                 Verfahren\nabgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens           (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbe-\n14 Tage.                                                    troffenen sind anzuhören.\n(2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturie-          (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in\nrungsplan nebst Anlagen beizufügen.                         einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb\nvon zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein\n(3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu la-       Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wo-\nden. Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der        chen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu\nTermin und die Abstimmung auch dann durchgeführt            dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und\nwerden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teil-        § 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.\nnehmen. Das Gericht kann den Schuldner mit der Zu-\nstellung der Ladungen beauftragen.                                                  Abschnitt 4\n(4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der                            Stabilisierung\nInsolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Geset-\nzes entsprechende Anwendung. Ist streitig, welches                                      § 49\nStimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwart-\nschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das An-                     Stabilisierungsanordnung\nteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen         (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die\ngewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwi-          Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich\nschen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das        ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag\nStimmrecht fest.                                            des Schuldners an, dass","3268         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den              nung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände\nSchuldner untersagt oder einstweilen eingestellt        bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass\nwerden (Vollstreckungssperre) und\n1. die Restrukturierungsplanung oder die Erklärungen\n2. Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermö-                zu § 50 Absatz 3 in wesentlichen Punkten auf unzu-\ngens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzver-         treffenden Tatsachen beruht oder beruhen,\nfahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend\ngemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht         2. die Restrukturierung aussichtslos ist, weil keine\ndurchgesetzt werden dürfen und dass solche Ge-              Aussicht darauf besteht, dass ein das Restrukturie-\ngenstände zur Fortführung des Unternehmens des              rungskonzept umsetzender Plan von den Planbe-\nSchuldners eingesetzt werden können, soweit sie             troffenen angenommen oder vom Gericht bestätigt\nhierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwer-             werden würde,\ntungssperre).\n3. der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig\n(2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung\nist oder\ndurch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind,\nbleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren         4. die beantragte Anordnung nicht erforderlich ist, um\nvertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anord-             das Restrukturierungsziel zu verwirklichen.\nnung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere\noder alle Gläubiger richten.                                Schlüssig ist die Planung, wenn nicht offensichtlich ist,\ndass sich das Restrukturierungsziel nicht auf Grund-\n(3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das\nlage der in Aussicht genommenen Maßnahmen errei-\nRecht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten\nchen lässt. Weist die Restrukturierungsplanung beheb-\naus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4)\nbare Mängel auf, erlässt das Gericht die Anordnung für\nsperren.\neinen Zeitraum von höchstens 20 Tagen und gibt dem\nSchuldner auf, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums\n§ 50\nzu beheben.\nAntrag\n(1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisie-            (2) Sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt,\nrungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem         dass\nAdressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen.           1. erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den in\n(2) Der Schuldner fügt dem Antrag eine Restruktu-            § 50 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gläubigern be-\nrierungsplanung bei, welche umfasst:                            stehen oder\n1. einen auf den Tag der Antragstellung aktualisierten      2. der Schuldner für mindestens eines der letzten drei\nEntwurf des Restrukturierungsplans oder ein auf             abgeschlossenen Geschäftsjahre gegen die Offen-\ndiesen Tag aktualisiertes Konzept für die Restruktu-        legungspflichten nach den §§ 325 bis 328 oder nach\nrierung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                 § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,\n2. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Mo-\nnaten umfasst und eine fundierte Darstellung der        erfolgt die Stabilisierungsanordnung nur, wenn trotz\nFinanzierungsquellen enthält, durch welche die          dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner\nFortführung des Unternehmens in diesem Zeitraum         bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an\nsichergestellt werden soll; dabei bleiben Finanzie-     den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.\nrungsquellen außer Betracht, die sich mit dem Re-       Dies gilt auch, wenn zugunsten des Schuldners in den\nstrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen.           letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags die in\n§ 49 Absatz 1 genannten Vollstreckungs- oder Verwer-\n(3) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,\ntungssperren oder vorläufige Sicherungsanordnungen\n1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen              nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 5 der Insol-\nGläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlich-   venzordnung angeordnet wurden, sofern nicht der\nkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen        Anlass dieser Anordnungen durch eine nachhaltige\noder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den          Sanierung des Schuldners bewältigt wurde.\nSozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Ver-\nzug befindet,                                              (3) Liegt zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanord-\nnung kein Restrukturierungsplan vor, kann das Gericht\n2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten in-\ndem Schuldner eine Frist setzen, binnen derer der Re-\nnerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Voll-\nstrukturierungsplan vorzulegen ist.\nstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem\nGesetz oder nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3             (4) Die Stabilisierungsanordnung ist allen Gläubi-\noder 5 der Insolvenzordnung angeordnet wurden und       gern, die von ihr betroffen sind, zuzustellen. In öffent-\n3. ob er für die letzten drei abgeschlossenen Ge-           lichen Restrukturierungssachen (§ 84) kann auf eine\nschäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325      Zustellung verzichtet werden, wenn sich die Anord-\nbis 328 oder aus § 339 des Handelsgesetzbuchs           nung mit Ausnahme der in § 4 genannten Gläubiger\nnachgekommen ist.                                       gegen alle Gläubiger richtet.\n§ 51                                (5) Das Restrukturierungsgericht entscheidet über\nden Antrag auf Erlass der Stabilisierungsanordnung\nVoraussetzungen der Stabilisierungsanordnung             durch Beschluss. Soweit das Gericht den Antrag zu-\n(1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die        rückweist, steht dem Schuldner gegen den Beschluss\nvon dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungspla-          die sofortige Beschwerde zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020              3269\n§ 52                                                        § 55\nFolgeanordnung, Neuanordnung\nVertragsrechtliche Wirkungen\nUnter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2\nkann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläu-            (1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisie-\nbiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlän-  runganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Ver-\ngert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anord-         trag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen\nnungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden        der rückständigen Leistung eine ihm im Anordnungs-\n(Neuanordnung).                                              zeitraum obliegende Leistung verweigern oder Ver-\ntragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend\n§ 53                             machen; unberührt bleibt das Recht des Gläubigers,\nAnordnungsdauer                          die Erbringung des Teils der ihm obliegenden Gegen-\nleistung zu verweigern, der auf die rückständige Leis-\n(1) Die Stabilisierungsanordnung kann für eine\ntung des Schuldners entfällt. Ergehen Folge- oder\nDauer von bis zu drei Monaten ergehen.\nNeuanordnungen, ist der Zeitpunkt der Erstanordnung\n(2) Folge- oder Neuanordnungen können nur im             maßgeblich.\nRahmen der Anordnungshöchstdauer nach Absatz 1\nergehen, es sei denn,                                           (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner für die\n1. der Schuldner hat den Gläubigern ein Planangebot          Fortführung des Unternehmens nicht auf die dem\nunterbreitet und                                        Gläubiger obliegende Leistung angewiesen ist.\n2. es sind keine Umstände bekannt, aus denen sich\n(3) Ist der Gläubiger vorleistungspflichtig, hat er das\nergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines\nRecht, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheits-\nMonats nicht zu rechnen ist.\nleistung oder Zug um Zug gegen die dem Schuldner\nIn diesem Fall verlängert sich die Anordnungshöchst-         obliegende Leistung zu erbringen. Absatz 1 berührt\ndauer um einen Monat und die Anordnung richtet sich          nicht das Recht von Darlehensgebern, den Darlehens-\nausschließlich gegen Planbetroffene.                         vertrag vor der Auszahlung des Darlehens wegen einer\n(3) Hat der Schuldner die gerichtliche Bestätigung       Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des\ndes von den Planbetroffenen angenommenen Restruk-            Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darle-\nturierungsplans beantragt, können Folge- oder Neu-           hen gestellten Sicherheit zu kündigen (§ 490 Absatz 1\nanordnungen bis zur Rechtskraft der Planbestätigung,         des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Satz 2 gilt auch für\nhöchstens aber bis zum Ablauf von acht Monaten nach          andere Kreditzusagen.\ndem Erlass der Erstanordnung ergehen. Dies gilt nicht,\nwenn der Restrukturierungsplan offensichtlich nicht\n§ 56\nbestätigungsfähig ist.\n(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Mittel-                 Finanzsicherheiten, Zahlungs- und\npunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners                Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting\ninnerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der\nersten Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi-              (1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die\nlisierungs- und Restrukturierungsrahmens aus einem           Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das          nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die\nInland verlegt wurde und keine öffentlichen Bekannt-         Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und\nmachungen nach den §§ 84 bis 86 erfolgen.                    Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwi-\nschen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalte-\n§ 54                             ten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wert-\nFolgen der Verwertungssperre                   papieren, die in Systeme nach § 1 Absatz 16 des\nKreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt\n(1) Ist eine Verwertungssperre ergangen, sind dem        auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des\nGläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen und der          Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und ver-\ndurch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch          rechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und\nlaufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen.           der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung we-\nDies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung          der kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere\nund der sonstigen Belastung des Gegenstands mit              Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem Sys-\neiner Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-            tem, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem\ntungserlös nicht zu rechnen ist.                             Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kredit-\n(2) Zieht der Schuldner nach Maßgabe der vertrag-        wesengesetzes.\nlichen Vereinbarungen mit dem Berechtigten Forderun-\ngen ein, die zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten           (2) Von der Stabilisierungsanordnung und ihren Wir-\nsind, oder veräußert oder verarbeitet er bewegliche          kungen bleiben Geschäfte, die den Gegenstand einer\nSachen, an denen Rechte bestehen, die im Fall der            Vereinbarung über das Liquidationsnetting im Sinne\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens als Aus- oder Ab-        von § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung bilden\nsonderungsrechte geltend gemacht werden könnten,             können, sowie Vereinbarungen über das Liquidations-\nsind die dabei erzielten Erlöse an den Berechtigten          netting unberührt. Die aus dem Liquidationsnetting re-\nauszukehren oder unterscheidbar zu verwahren, es             sultierende Forderung kann einer Vollstreckungssperre\nsei denn, der Schuldner trifft mit dem Berechtigten          und, im Rahmen des nach Absatz 1 Zulässigen, auch\neine anderweitige Vereinbarung.                              einer Verwertungssperre unterworfen werden.","3270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n§ 57                              tragung eines Insolvenzverfahrens nachzuweisen hat.\nHaftung der Organe                        Nach Ablauf dieser Frist ist die Stabilisierungsanord-\nnung aufzuheben.\nHandelt es sich bei dem Schuldner um eine juristi-\nsche Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechts-              (4) Die Stabilisierungsanordnung endet, wenn der\npersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Ab-       Restrukturierungsplan bestätigt ist oder die Planbestä-\nsatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund          tigung versagt wird.\nvorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine\nStabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den                               Abschnitt 5\ndavon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Scha-\nPlanbestätigung\ndens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erlei-\nden. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.\nUnterabschnitt 1\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Scha-\ndens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungs-                      Bestätigungsverfahren\ngemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse\nnach § 54 Absatz 2 entsteht. Für Ansprüche nach den                                     § 60\nSätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend.\nAntrag\n§ 58                                 (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht\nden von den Planbetroffenen angenommenen Restruk-\nInsolvenzantrag\nturierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch\nDas Verfahren über den Antrag eines Gläubigers,           im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt wer-\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des                 den. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen\nSchuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer         Verfahren (§ 45) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag\nausgesetzt.                                                  auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem\nzur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die\n§ 59                              Dokumentation über das Abstimmungsergebnis sowie\nAufhebung und Beendigung                      sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise beizufü-\nder Stabilisierungsanordnung                    gen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durch-\n(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisie-     geführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.\nrungsanordnung auf, wenn                                        (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge-\n1. der Schuldner dies beantragt,                             sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine\nKommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der Antrag\n2. die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen ver-        auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die\nloren hat oder wenn die Voraussetzungen einer Auf-       persönlich haftenden Gesellschafter nicht von deren\nhebung der Restrukturierungssache nach § 31 Ab-          Haftung für die durch den Plan gestalteten Forderun-\nsatz 4 Nummer 3, § 33 vorliegen,                         gen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persön-\n3. der Schuldner es versäumt, dem Gericht nach Ab-           lich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es\nlauf einer zu diesem Zweck eingeräumten angemes-         sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern\nsenen Frist den Entwurf eines Restrukturierungs-\n1. um juristische Personen handelt oder\nplans zu übermitteln oder\n2. um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit han-\n4. Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt,\ndelt, bei denen kein persönlich haftender Ge-\ndass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist,\nsellschafter eine natürliche Person ist und kein\nseine Geschäftsführung an den Interessen der Gläu-\npersönlich haftender Gesellschafter selbst eine Ge-\nbigergesamtheit auszurichten, insbesondere weil\nsellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, bei der ein\na) die Restrukturierungsplanung in wesentlichen              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche\nPunkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht               Person ist oder sich die Verbindung von Gesell-\noder                                                      schaften in dieser Art fortsetzt.\nb) die Rechnungslegung und Buchführung des\nSchuldners so unvollständig oder mangelhaft                                      § 61\nsind, dass sie eine Beurteilung der Restrukturie-                             Anhörung\nrungsplanung, insbesondere des Finanzplans,\nnicht ermöglichen.                                       Vor der Entscheidung über die Bestätigung des\nRestrukturierungsplans kann das Gericht die Plan-\n(2) Die Stabilisierungsanordnung wird wegen der in\nbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im\nAbsatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe auch auf\ngerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen\nAntrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubi-\nTermin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzufüh-\ngers aufgehoben, wenn dieser das Vorliegen des Be-\nren. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten\nendigungsgrunds glaubhaft macht.\nentsprechend.\n(3) Das Restrukturierungsgericht kann von einer\nAufhebung absehen, wenn die Fortdauer der Stabilisie-                                   § 62\nrungsanordnung geboten erscheint, um im Interesse\nder Gesamtheit der Gläubiger einen geordneten Über-                     Bedingter Restrukturierungsplan\ngang in ein Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Das            Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor\nGericht setzt dem Schuldner eine Frist von höchstens         dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht\ndrei Wochen, innerhalb derer er dem Gericht die Bean-        oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020             3271\nwird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzun-       mungstermin erfolgt, muss der Antragsteller spätes-\ngen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.      tens in diesem Termin glaubhaft machen, durch den\nPlan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden.\n§ 63                                (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist abzuweisen, wenn\nVersagung der Bestätigung                    im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel\n(1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist       für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetrof-\nvon Amts wegen zu versagen, wenn                            fener eine Schlechterstellung nachweist. Ob der An-\ntragsteller einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält,\n1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;         ist außerhalb der Restrukturierungssache zu klären.\n2. die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrens-        (4) Hat weder eine Versammlung der Planbetroffe-\nmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans            nen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungster-\nsowie über die Annahme des Plans durch die Plan-        min (§ 45) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn\nbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht be-       im Planangebot besonders auf das Erfordernis der Gel-\nachtet worden sind und der Schuldner den Mangel         tendmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung\nnicht beheben kann oder innerhalb einer angemes-        durch den Plan im Abstimmungsverfahren hingewiesen\nsenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist     wurde. Hat eine Versammlung der Planbetroffenen\nnicht behebt oder                                       stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn in dem\n3. die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den         Einberufungsschreiben besonders auf das Erfordernis\ngestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden,          der Geltendmachung der voraussichtlichen Schlech-\nund die durch den Plan nicht berührten Ansprüche        terstellung durch den Plan im Abstimmungsverfahren\nder übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt      hingewiesen wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt nur, wenn in\nwerden können.                                          der Ladung besonders auf das Erfordernis der Glaub-\n(2) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finan-     haftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung\nzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das      durch den Plan spätestens im Erörterungs- und Ab-\ndem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept         stimmungstermin hingewiesen wurde.\nunschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus\ndenen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tat-                                 § 65\nsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begrün-                     Bekanntgabe der Entscheidung\ndete Aussicht auf Erfolg vermittelt.                           (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf\n(3) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen        Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im An-\nVerfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsge-         hörungstermin oder im Erörterungs- und Abstim-\nmäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch              mungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu\ndie Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht        bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.\nStreit über das einem Planbetroffenen zustehende               (2) Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist\nStimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das        den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung\nnach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht             ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung\nzugrunde.                                                   seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem\n(4) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die       Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktio-\nAnnahme des Restrukturierungsplans unlauter herbei-         näre gilt dies nicht. Börsennotierte Gesellschaften ha-\ngeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung         ben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts\neines Planbetroffenen.                                      des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu ma-\nchen. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder\n§ 64                             eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts\nMinderheitenschutz                       nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Ab-\nstimmung übersendete Plan unverändert angenommen\n(1) Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den\nwurde.\nRestrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestäti-\ngung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller\n§ 66\ndurch den Restrukturierungsplan voraussichtlich\nschlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde.                        Sofortige Beschwerde\nHat der Schuldner gegen den Inhaber einer Absonde-             (1) Gegen den Beschluss, durch den der Restruktu-\nrungsanwartschaft eine Vollstreckungs- oder Verwer-         rierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffe-\ntungssperre erwirkt, die diesen an der Verwertung der       nen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht\nAnwartschaft hinderte, bleiben Minderungen im Wert          die sofortige Beschwerde zu, wenn die Bestätigung\nder Anwartschaft, die sich während der Dauer der An-        des Restrukturierungsplans abgelehnt worden ist.\nordnung ergeben, für die Bestimmung der Stellung des           (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung\nBerechtigten ohne Plan außer Betracht, es sei denn,         des Restrukturierungsplans ist nur zulässig, wenn der\ndie Wertminderung hätte sich auch ohne die Anord-           Beschwerdeführer\nnung ergeben.\n1. dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn          hat (§ 64 Absatz 2),\nder Antragsteller bereits im Abstimmungsverfahren\ndem Plan widersprochen und geltend gemacht hat,             2. gegen den Plan gestimmt hat und\ndass er durch den Plan voraussichtlich schlechter ge-       3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich\nstellt wird als er ohne Plan stünde. Ist die Planabstim-        schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde\nmung in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstim-            und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung","3272         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\naus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausge-       zieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 ge-\nglichen werden kann.                                    stalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten\n(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn im Ein-       von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. Der\nberufungsschreiben oder in der Ladung zum Termin            Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber\nauf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ab-          dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffs-\nlehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Hat          berechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.\nweder eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20)              (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt wor-\nnoch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45)          den, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu be-\nstattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur,         anspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur\nwenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des Wi-           Rückgewähr des Erlangten.\nderspruchs und der Ablehnung des Plans besonders               (5) Werden Restrukturierungsforderungen in An-\nhingewiesen wurde.                                          teils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner\n(4) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnet das          umgewandelt, kann der Schuldner nach der gericht-\nGericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde            lichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine\nan, wenn der Vollzug des Restrukturierungsplans mit         Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderun-\nschwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu           gen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend\nmachenden Nachteilen für den Beschwerdeführer ein-          machen.\nhergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des             (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restruk-\nsofortigen Planvollzugs stehen.                             turierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Plan-\n(5) Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde           abstimmung sowie Willensmängel von Planangebot\ngegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf        und Planannahme als geheilt.\nAntrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die\nalsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig                                   § 68\nerscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Plan-         Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans\nvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer über-\n(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, ge-\nwiegen; ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt\nändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäfts-\nnicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß\nanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nvorliegt. Weist das Beschwerdegericht die Be-\nabgetreten werden sollen, gelten die in den Restruktu-\nschwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem\nrierungsplan aufgenommenen Willenserklärungen der\nBeschwerdeführer zum Ersatz des Schadens verpflich-\nPlanbetroffenen und des Schuldners als in der vorge-\ntet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rück-\nschriebenen Form abgegeben.\ngängigmachung der Wirkungen des Restrukturierungs-\nplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden.           (2) Die in den Restrukturierungsplan aufgenomme-\nFür Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach          nen Beschlüsse und sonstigen Willenserklärungen der\nSatz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht          Planbetroffenen und des Schuldners gelten als in der\nausschließlich zuständig, das die Beschwerde zurück-        vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschafts-\ngewiesen hat.                                               rechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen\nund sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Be-\nUnterabschnitt 2                           schlüssen der Planbetroffenen gelten als in der vorge-\nschriebenen Form bewirkt.\nWirkungen\ndes bestätigten Plans;                            (3) Entsprechendes gilt für die in den Restrukturie-\nÜberwachung der Planerfüllung                        rungsplan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen,\ndie einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-\ngrunde liegen.\n§ 67\nWirkungen des Restrukturierungsplans                                           § 69\n(1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans                     Wiederaufleben gestundeter\ntreten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen                   oder erlassener Forderungen\nein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die\n(1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Re-\ngegen den Plan gestimmt haben oder die an der Ab-\nstrukturierungsplans einbezogene Restrukturierungs-\nstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ord-\nforderungen gestundet oder teilweise erlassen worden,\nnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt\nso wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger\nworden sind.\nhinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfül-\n(2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge-        lung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein er-\nsellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kom-         heblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der\nmanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung         Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat,\ndes Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten         obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm\nseiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im       dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt\nRestrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist.          hat.\n(3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger ge-           (2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Restruktu-\ngen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie            rierungsplans über das Vermögen des Schuldners ein\ndie Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht         Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder\nzum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus ei-           der Erlass im Sinne des Absatzes 1 für alle Gläubiger\nner Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände be-         hinfällig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020              3273\n(3) Im Restrukturierungsplan kann etwas von Ab-          keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuld-\nsatz 1 oder 2 Abweichendes vorgesehen werden. Je-           ners zu führen.\ndoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des                  (4) Bestand für die einer Planregelung unterliegende\nSchuldners abgewichen werden.                               Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel, tritt der\nrechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan an des-\n§ 70                            sen Stelle; die weitere Vollstreckung aus dem früheren\nStreitige Forderungen und Ausfallforderungen            Titel ist insoweit unzulässig.\n(1) Streitige Restrukturierungsforderungen unterlie-\n§ 72\ngen der auf sie anwendbaren Regelung des Restruktu-\nrierungsplans in der Höhe, in der sie später festgestellt                       Planüberwachung\nsind, nicht aber über den Betrag hinaus, der dem Plan          (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans\nzugrunde gelegt wurde.                                      kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den\n(2) Ist eine Restrukturierungsforderung im Abstim-       Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden\nmungsverfahren bestritten worden oder steht die Höhe        Ansprüche überwacht wird.\nder Ausfallforderung des Inhabers einer Absonde-               (2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungs-\nrungsanwartschaft noch nicht fest, so ist ein Rück-         beauftragten zu übertragen.\nstand mit der Erfüllung des Restrukturierungsplans im\nSinne des § 69 Absatz 1 nicht anzunehmen, wenn der             (3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest,\nSchuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststel-       dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht\nlung in der Höhe berücksichtigt, die der Entscheidung       erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat\nüber das Stimmrecht bei der Abstimmung über den             er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und\nPlan entspricht. Ist keine Entscheidung des Restruktu-      den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestal-\nrierungsgerichts über das Stimmrecht getroffen wor-         tenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner\nden, so hat das Restrukturierungsgericht auf Antrag         zustehen.\ndes Schuldners oder des Gläubigers nachträglich fest-          (4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Auf-\nzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner die For-         hebung der Überwachung, wenn\nderung vorläufig zu berücksichtigen hat.\n1. die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, er-\n(3) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung,        füllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt\ndass der Schuldner zu wenig gezahlt hat, so hat er das          werden,\nFehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit        2. seit dem Eintritt der Rechtskraft des Restrukturie-\nder Erfüllung des Restrukturierungsplans ist erst anzu-         rungsplans drei Jahre verstrichen sind oder\nnehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht\nnachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich ge-         3. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des\nmahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige                 Schuldners eröffnet oder die Eröffnung mangels\nNachfrist gesetzt hat.                                          Masse abgewiesen wird.\n(4) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung,\nKapitel 3\ndass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so kann er den\nMehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch            Restrukturierungsbeauftragter\nden nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem\nGläubiger nach dem Restrukturierungsplan zusteht.                                  Abschnitt 1\n§ 71                                           Bestellung von Amts wegen\nVollstreckung aus dem Restrukturierungsplan                                        § 73\n(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturie-                     Bestellung von Amts wegen\nrungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, de-\nren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als             (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Re-\nbestritten ausgewiesen sind, wie aus einem vollstreck-      strukturierungsbeauftragten, wenn\nbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den              1. im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von\nSchuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt            Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinst-\nentsprechend.                                                   unternehmen berührt werden sollen, weil deren For-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung           derungen oder Absonderungsanwartschaften durch\ngegen einen Dritten, der durch eine dem Restrukturie-           den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen\nrungsgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die        oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder\nErfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbe-             Absonderungsanwartschaften durch eine Stabilisie-\nhalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen über-          rungsanordnung gesperrt werden soll,\nnommen hat.                                                 2. der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung bean-\n(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm          tragt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 aus-\nim Fall eines erheblichen Rückstands des Schuldners             genommenen Forderungen gegen alle oder im\nmit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Er-         Wesentlichen alle Gläubiger richten soll,\nteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und      3. der Restrukturierungsplan eine Überwachung der\nzur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und              Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprü-\nden Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch            che vorsieht (§ 72).","3274         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nDas Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung ab-     gene Person offensichtlich ungeeignet ist; dies ist zu\nsehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte           begründen.\nder Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich un-     (3) Folgt das Restrukturierungsgericht einem Vor-\nverhältnismäßig ist.                                        schlag des Schuldners nach Absatz 2 Satz 2 oder der\n(2) Eine Bestellung erfolgt auch, wenn absehbar ist,     Planbetroffenen nach Absatz 2 Satz 3, kann es einen\ndass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen         weiteren Restrukturierungsbeauftragten bestellen und\nvon Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder          diesem dessen Aufgaben übertragen; dies gilt nicht\nAbsonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne de-         für die Aufgaben nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halb-\nren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Plan-         satz 1 und 2.\nbestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26\nmöglich ist. Dies gilt nicht, wenn an der Restruktu-                                   § 75\nrierung allein Unternehmen des Finanzsektors als                                 Rechtsstellung\nPlanbetroffene beteiligt sind. Den Unternehmen des\nFinanzsektors stehen Planbetroffene gleich, die als            (1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der\nRechtsnachfolger in die von Unternehmen des Finanz-         Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht\nsektors begründeten Forderungen eingetreten sind            kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht\noder die mit Forderungen aus geld- oder kapitalmarkt-       über den Sachstand verlangen.\ngehandelten Instrumenten betroffen werden. Den geld-           (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk-\nund kapitalmarktgehandelten Instrumenten stehen             turierungsbeauftragten aus wichtigem Grund aus dem\nnicht verbriefte Instrumente gleich, die zu gleichlauten-   Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen\nden Bedingungen ausgegeben wurden.                          oder auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten,\n(3) Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauf-       des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen. Auf\ntragten bestellen, um Prüfungen als Sachverständiger        Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgt\nvorzunehmen, insbesondere                                   die Entlassung nur, wenn der Beauftragte nicht unab-\nhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu\n1. zu den Bestätigungsvoraussetzungen nach § 63 Ab-         machen. Vor der Entscheidung ist der Restrukturie-\nsatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 64 Absatz 1 oder        rungsbeauftragte zu hören.\n2. zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem              (3) Gegen die Entlassung steht dem Beauftragten\nEingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder       die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung\neiner Beschränkung der Haftung von unbeschränkt         des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Be-\nhaftenden Gesellschaftern.                              schwerde zu.\n§ 74                                (4) Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine\nAufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissen-\nBestellung                           haftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr.\n(1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für        Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhaf-\nden jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturie-      ter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz\nrungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater,        verpflichtet. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz\nWirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sons-         des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Re-\ntige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation     strukturierungsbeauftragten entstanden ist, richtet sich\nzu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuld-        nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung\nner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur          nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch\nÜbernahme des Amtes bereiten Personen auszuwäh-             verjährt spätestens in drei Jahren nach der Beendi-\nlen ist.                                                    gung der Rechtshängigkeit der Restrukturierungs-\n(2) Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei      sache. Ist eine Planüberwachung angeordnet, tritt an\nder Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten nach        die Stelle des Endes der Rechtshängigkeit der Re-\n§ 73 Absatz 1 und 2 Vorschläge des Schuldners, der          strukturierungssache der Abschluss der Planüberwa-\nGläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Per-         chung.\nsonen. Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in\nRestrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen                                      § 76\nSteuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts                                   Aufgaben\noder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vor-        (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände\ngelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die         fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache\nVoraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 erfüllt, kann       nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturie-\ndas Gericht vom Vorschlag des Schuldners nur dann           rungsgericht unverzüglich mitzuteilen.\nabweichen, wenn die vorgeschlagene Person offen-\nsichtlich ungeeignet ist; dies ist zu begründen. Wenn          (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1\nPlanbetroffene, auf welche in jeder der nach § 9 gebil-     Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 vor,\ndeten oder zu bildenden Gruppen von Inhabern von            1. steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Ent-\nRestrukturierungsforderungen und Absonderungsan-                scheidung darüber zu, wie der Restrukturierungs-\nwartschaften mehr als 25 Prozent des Stimmrechts                plan zur Abstimmung gebracht wird; erfolgt die Ab-\nentfallen oder voraussichtlich entfallen werden, einen          stimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der\ngemeinschaftlichen Vorschlag unterbreiten und wenn              Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen\nkeine Bindung des Gerichts nach Satz 2 besteht, kann            und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte\ndas Gericht vom gemeinsamen Vorschlag der Plan-                 prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaf-\nbetroffenen nur dann abweichen, wenn die vorgeschla-            ten, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3275\nund Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist      zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Be-\neine Restrukturierungsforderung, Absonderungsan-        teiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter).\nwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder     Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu,\nein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde        wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in\noder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist     einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen\ner die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt     werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen\nauf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer          Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.\nVorprüfung nach den §§ 47 und 48 hin,                      (2) Der Antrag kann darauf gerichtet sein, dem Be-\n2. kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis           auftragten zusätzlich eine oder mehrere Aufgaben\nübertragen,                                             nach § 76 zuzuweisen.\na) die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen\nund dessen Geschäftsführung zu überwachen,                                      § 78\nb) von dem Schuldner zu verlangen, dass einge-                      Bestellung und Rechtsstellung\nhende Gelder nur von dem Beauftragten entge-            (1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturie-\ngengenommen und Zahlungen nur von dem                rungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende\nBeauftragten geleistet werden können,                Anwendung.\n3. kann das Gericht dem Schuldner aufgeben, dem                (2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle voraus-\nBeauftragten Zahlungen anzuzeigen und Zahlungen         sichtlich in den Restrukturierungsplan einbezogenen\naußerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur        Gruppen repräsentieren, ein Vorschlag zur Person des\nzu tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt.              fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemacht,\n(3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisie-       kann das Gericht von diesem nur dann abweichen,\nrungsanordnung erlassen,                                    wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist oder,\nfalls der Beauftragte lediglich zum Zwecke der För-\n1. prüft der Beauftragte fortlaufend, ob die Anord-\nderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten\nnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein\nbestellt werden soll, der Schuldner dem Vorschlag\nAufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck unter-\nwiderspricht; eine Abweichung ist zu begründen.\nsucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuld-\nners;                                                      (3) Auf die Rechtsstellung des fakultativen Restruk-\n2. steht dem Beauftragten das Recht zu, die Gründe          turierungsbeauftragten findet § 75 entsprechende An-\nfür die Aufhebung der Anordnung geltend zu ma-          wendung.\nchen.\n§ 79\n(4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan\nzur Bestätigung vor, nimmt der Beauftragte Stellung                                Aufgaben\nzur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt die Bestel-          Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unter-\nlung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die       stützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar-\nStellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage        beitung und Aushandlung des Restrukturierungskon-\nbeizufügen. Der Bericht nach Satz 1 stellt auch die         zepts und des auf ihm basierenden Plans.\nZweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restruk-\nturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft,                              Abschnitt 3\neiner gruppeninternen Drittsicherheit oder eines An-\nteils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Num-                                Vergütung\nmer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.\n§ 80\n(5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in                    Vergütungsanspruch\ndie Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn            Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maß-\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.          gabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf\n(6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk-       Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen\nturierungsbeauftragten beauftragen, die dem Gericht         über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die\nobliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durch-          nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt\nführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten       und zum Verfahren beachtet sind.\nkann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch\neigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach                                   § 81\n§ 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung ange-                             Regelvergütung\nfertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten\n(1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit\nzu reichen.\ner persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage\nangemessener Stundensätze.\nAbschnitt 2\n(2) Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter\nBestellung auf Antrag                      Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturie-\nrungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar\n§ 77                            auf der Grundlage angemessener Stundensätze.\nAntrag                               (3) Bei der Bemessung der Stundensätze berück-\n(1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restruk-      sichtigt das Restrukturierungsgericht die Unterneh-\nturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten       mensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen","3276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nSchwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation        von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners über-\ndes Restrukturierungsbeauftragten sowie der quali-          tragen hat.\nfizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stun-     (3) Gegen die Festsetzung des Stundensatzes nach\ndensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturie-     § 81 Absatz 4, gegen die Bestimmung oder Anpassung\nrungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die           des Höchstbetrags nach § 81 Absatz 4 und 6 und ge-\nTätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.   gen die Festsetzung der Vergütung steht dem Restruk-\n(4) Mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauf-      turierungsbeauftragten und jedem Auslagenschuldner\ntragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stun-        die sofortige Beschwerde zu.\ndensätze fest. Zugleich bestimmt es auf der Grundlage          (4) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist\nvon Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Auf-          ein angemessener Vorschuss auszuzahlen, wenn ihm\nwand und der Qualifikation des Beauftragten und der         erhebliche Auslagen entstanden sind oder voraussicht-\nqualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tra-         lich entstehen werden oder wenn die zu erwartende\ngen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Dazu hört          Vergütung für bereits erbrachte Arbeiten einen Betrag\ndas Restrukturierungsgericht die zu bestellende Per-        von 10 000 Euro übersteigt.\nson und diejenigen an, die die Auslagen nach Num-\nmer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-                                    § 83\ntengesetz schulden (Auslagenschuldner).\nVergütung in besonderen Fällen\n(5) Die Bestellung eines fakultativen Restrukturie-\nrungsbeauftragten soll erst nach Zahlung der Gerichts-         (1) In besonderen Fällen können Stundensätze als\ngebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des              Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche\nKostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und           die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen, ins-\neines Vorschusses auf die Auslagen nach Num-                besondere, wenn\nmer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-          1. alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustim-\ntengesetz erfolgen. Erfolgt eine Bestellung von Amts            men,\nwegen, soll das Restrukturierungsgericht auch über          2. sich ansonsten keine geeignete Person zur Über-\njeden Antrag des Schuldners auf Inanspruchnahme ei-             nahme des Amtes bereit erklärt oder\nnes Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-\nrungsrahmens erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr           3. die dem Restrukturierungsbeauftragten übertrage-\nfür die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenver-              nen Aufgaben unter den besonderen Umständen\nzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vor-             der Restrukturierungssache den Aufgaben nahe-\nschusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des                  kommen, die einem Sachwalter in einem in Eigen-\nKostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ent-              verwaltung geführten Insolvenzverfahren übertragen\nscheiden.                                                       sind, insbesondere, weil eine allgemeine Stabilisie-\nrungsanordnung ergeht oder weil in den Restruktu-\n(6) Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags            rierungsplan mit Ausnahme der nach § 4 auszuneh-\nzugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachge-               menden Gläubiger alle oder im Wesentlichen alle\nrechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse                  Gläubiger und an dem Schuldner beteiligten Perso-\nnicht aus, legt der Beauftragte Grund und Ausmaß                nen einbezogen werden.\ndes Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturie-\nrungsgericht dar. Das Restrukturierungsgericht hat in       Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kommt auch eine Ver-\ndiesem Fall nach Anhörung der Auslagenschuldner             gütung nach anderen Grundsätzen, insbesondere eine\nunverzüglich über eine Anpassung der Budgets zu ent-        Bemessung auf Grundlage des Wertes der in den Re-\nscheiden. Absatz 5 gilt entsprechend.                       strukturierungsplan einbezogenen Forderungen gegen\nden Schuldner oder des Unternehmensvermögens in\n(7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2     Betracht.\nSatz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschä-            (2) Wenn der Restrukturierungsbeauftragte auf An-\ndigungsgesetzes entsprechend.                               trag und auf Vorschlag aller voraussichtlichen Ausla-\ngenschuldner bestellt wird und der Restrukturierungs-\n§ 82                             beauftragte und sämtliche Auslagenschuldner eine\nVereinbarung über die Vergütung vorlegen, hat das\nFestsetzung der Vergütung                     Gericht diese Vereinbarung der Bemessung der Vergü-\n(1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten        tung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung nicht\nsetzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung          zu einer unangemessenen Vergütung führt.\ndes Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Ver-\ngütung durch Beschluss fest.                                                      Kapitel 4\n(2) Das Restrukturierungsgericht entscheidet bei                            Öffentliche\nder Festsetzung der Vergütung nach Absatz 1 auch                      Restrukturierungssachen\ndarüber, wer in welchem Umfang die Auslagen nach\nNummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Ge-                                          § 84\nrichtskostengesetz zu tragen hat. Die Auslagen sind\ndem Schuldner aufzuerlegen. Abweichend von Satz 2                       Antrag und erste Entscheidung\nsind die Auslagen bei Bestellung eines fakultativen Re-        (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfol-\nstrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern       gen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der\nden antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen, soweit        Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten\nsie nicht für Tätigkeiten entstehen, die das Restruk-       Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen\nturierungsgericht dem Restrukturierungsbeauftragten         und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020          3277\nnommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c           dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung\n§ 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung            vorschreibt.\nentsprechende Anwendung.\n(2) Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfah-                               § 87\nren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekannt-                     Restrukturierungsforum;\nmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Ent-                        Verordnungsermächtigung\nscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht,           (1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum\nanzugeben:                                                  des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern,\n1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständig-      das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in\nkeit des Gerichts beruht, sowie                         bestimmter Weise auszuüben, eine Stimmrechtsvoll-\n2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder         macht zu erteilen oder einen Vorschlag zur Änderung\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro-         des vorgelegten Restrukturierungsplans zu unterstützen.\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai              (2) Die Aufforderung hat die folgenden Angaben zu\n2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom            enthalten:\n5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der     1. den Namen und eine Anschrift des Planbetroffenen,\njeweils geltenden Fassung beruht.\n2. den Schuldner,\nÖffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten An-         3. das Restrukturierungsgericht und das Aktenzeichen\ngaben. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur             der Restrukturierungssache,\nInsolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.               4. den Vorschlag für die Stimmrechtsausübung, für die\nStimmrechtsvollmacht oder zur Änderung des Plans\n§ 85                                 und\nBesondere Bestimmungen                       5. den Tag der Versammlung der Planbetroffenen oder\n(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in           des Fristablaufs zur Annahme des Planangebots.\n§ 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:                        (3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf\nder Internetseite des Auffordernden und deren elektro-\n1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,\nnische Adresse hinweisen.\n2. die Bestellung und Abberufung eines Restrukturie-\n(4) Der Schuldner kann im Restrukturierungsforum\nrungsbeauftragten,\ndes Bundesanzeigers auf eine Stellungnahme zu der\n3. sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der        Aufforderung auf seiner Internetseite hinweisen.\nRestrukturierungssache ergehen.\n(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach           braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nAbsatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Termi-        nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nnen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und           bedarf, die äußere Gestaltung des Restrukturierungs-\nInhabern von Schuldverschreibungen nicht erforder-          forums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der\nlich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine bör-        Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Lö-\nsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a      schungsfristen, zum Löschungsanspruch, zu Miss-\ndes Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.                 brauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.\n§ 86                                                       § 88\nÖffentliche                                     Anwendbarkeit des Artikels 102c\nBekanntmachung; Verordnungsermächtigung                   des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\n(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch            In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Arti-\neine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung      kel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25\nim Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die         und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nBekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem            entsprechend anwendbar.\nTag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen\nsind.                                                                             Kapitel 5\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für                 Anfechtungs- und Haftungsrecht\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-\n§ 89\nzelheiten der zentralen und länderübergreifenden\nVeröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind ins-                     Rechtshandlungen, die\nbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vor-                      während der Rechtshängigkeit der\nschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen      Restrukturierungssache vorgenommen werden\n1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell       (1) Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur\nbleiben,                                                Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung,\ndie mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläu-\n2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden          biger vorgenommen wurde, kann nicht allein darauf\nkönnen.                                                 gestützt werden, dass ein an der Rechtshandlung Be-\n(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum            teiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturie-\nNachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn      rungssache rechtshängig war oder dass der Schuldner","3278         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nInstrumente des Stabilisierungs- und Restrukturie-                                    § 93\nrungsrahmens in Anspruch nahm.\nGläubigerbeirat\n(2) Hebt das Gericht nach einer Anzeige der Zah-\nlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Restrukturie-          (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit\nrungssache nicht nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1         Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die\nauf, so gilt Absatz 1 auch für die Kenntnis der Zah-        Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturie-\nlungsunfähigkeit oder Überschuldung.                        rungsplan gestaltet werden, und weist die Restruktu-\nrierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann\n(3) Hat der Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder\ndas Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. § 21 Ab-\nÜberschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt, so gilt\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung gilt\nbis zur Aufhebung der Restrukturierungssache nach\nentsprechend. In dem Beirat können auch nicht plan-\n§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jede Zahlung im ord-\nbetroffene Gläubiger vertreten sein.\nnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlun-\ngen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Ge-              (2) Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die\nschäftstätigkeit und die Vorbereitung und Umsetzung         Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbe-\ndes angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforder-        troffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 der einstimmige\nlich sind, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-      Beschluss des Gläubigerbeirats.\nschäftsleiters vereinbar. Das gilt nicht für Zahlungen,\ndie bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung            (3) Die Mitglieder des Beirats unterstützen und\ndes Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden         überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsfüh-\nkönnen, ohne dass damit Nachteile für eine Fortset-         rung. Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruch-\nzung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.         nahme der Instrumente des Stabilisierungs- und\nRestrukturierungsrahmens an.\n§ 90\n(4) Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben An-\nPlanfolgen und Planvollzug                   spruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstat-\n(1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten       tung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung\nRestrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im         richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergü-\nVollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Aus-         tungsverordnung.\nnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1\nNummer 5 der Insolvenzordnung und Sicherheitsleis-                                   Teil 3\ntungen, die nach § 135 der Insolvenzordnung oder\n§ 6 des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur                       Sanierungsmoderation\nnachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur\nzugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage                                    § 94\nunrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuld-\nners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war.                                 Antrag\n(2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungs-       (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen\nplans die Übertragung des gesamten schuldnerischen          Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbe-\nVermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Ab-       sondere geschäftskundige und von den Gläubigern\nsatz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubi-    und dem Schuldner unabhängige natürliche Person\nger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den       zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der\nPlanbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Ge-          Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt\ngenstands der Übertragung angemessenen Gegenleis-           es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person\ntung befriedigen können.                                    oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren\nVerbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-\n§ 91                             barer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2\nBerechnung von Fristen                      auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.\nIn die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgeset-        (2) Im Antrag sind anzugeben:\nzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung\nwird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturie-        1. der Gegenstand des Unternehmens und\nrungssache nicht eingerechnet.                              2. die Art der wirtschaftlichen       oder   finanziellen\nSchwierigkeiten.\nKapitel 6\nDem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein\nArbeitnehmer-                            Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des\nbeteiligung; Gläubigerbeirat                         Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.\nHandelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische\n§ 92                             Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit,\nBeteiligungsrechte                       für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz                  als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haf-\ntet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken,\nDie Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den         dass keine Überschuldung vorliegt.\nArbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteili-\ngungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz                 (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssa-\nbleiben von diesem Gesetz unberührt.                        chen zuständige Gericht zu richten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3279\n§ 95                                 (2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraus-\nBestellung                           setzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.\n(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsver-\n(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators er-\ngleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 an-\nfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf\nfechtbar.\nAntrag des Moderators, welcher der Zustimmung des\nSchuldners und der in die Verhandlungen einbezoge-                                      § 98\nnen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum                                  Vergütung\num bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird\ninnerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sa-            (1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine\nnierungsvergleichs nach § 97 beantragt, verlängert           angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach\nsich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Be-        dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungs-\nstätigung des Vergleichs.                                    moderation verbundenen Aufgaben.\n(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwen-\n(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt ge-\ndung.\nmacht.\n§ 99\n§ 96                                                    Abberufung\nSanierungsmoderation                           (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:\n(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen           1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,\ndem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbei-          2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsge-\nführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaft-             richt durch den Moderator die Insolvenzreife des\nlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.                        Schuldners angezeigt wurde.\n(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick             (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1\nin seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt          abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuld-\nihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.                ners einen anderen Moderator.\n(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht\nüber den Fortgang der Sanierungsmoderation monat-                                      § 100\nlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens                         Übergang in den\nAngaben über                                                    Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen\n1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder fi-           (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisie-\nnanziellen Schwierigkeiten;                              rungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch,\n2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen           bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestel-\nGläubiger und sonstigen Beteiligten;                     lungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird\noder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.\n3. den Gegenstand der Verhandlungen und\n(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanie-\n4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der           rungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten\nVerhandlungen.                                           bestellen.\n(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine                                  Teil 4\nihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des\nSchuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner                                Frühwarnsysteme\num eine juristische Person oder um eine Gesellschaft                                   § 101\nohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haf-\ntender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt                Informationen zu Frühwarnsystemen\ndies auch für die Überschuldung des Schuldners.                 Informationen über die Verfügbarkeit der von öffent-\nlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur\n(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Auf-\nfrühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom\nsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restruktu-\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nrierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus\nschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.\nwichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Ent-\nde bereitgestellt.\nscheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.\n§ 102\n§ 97                                            Hinweis- und Warnpflichten\nBestätigung eines Sanierungsvergleichs                   Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen\n(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit        Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmäch-\nseinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte       tigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und\nbeteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners            Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines\ndurch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden.         möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der\nDie Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich         Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden\nzugrunde liegende Sanierungskonzept                          Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Über-\nwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende\n1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen      Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen\nGegebenheiten ausgeht oder                               müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenz-\n2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.                reife nicht bewusst ist.","3280         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nAnlage\n(zu § 5 Satz 2)\nNotwendige Angaben im Restrukturierungsplan\nNeben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgen-\nden Angaben zu enthalten:\n1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuld-\nner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassungen\noder Wohnung des Schuldners und bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung;\n2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungs-\nplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation\ndes Schuldners und der Position der Arbeitnehmer sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs\nder wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners;\n3. die Planbetroffenen, die entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der\nForderungen oder Rechte zu beschreiben sind;\n4. die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt\nwurden, und die auf deren Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte;\n5. die Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-\nten, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe\nfür die unterbliebene Einbeziehung; eine Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläu-\nbiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ge-\nnügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird;\n6. Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist;\n7. die Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen\nund Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung;\n8. sofern der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung (§ 12) vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit\ndieser Finanzierung.\nArtikel 2                                   „6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabi-\nlisierungs- und -restrukturierungsgesetz.“\nÄnderung des\n3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“\nGerichtsverfassungsgesetzes                                durch ein Komma ersetzt und werden nach dem\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der            Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),              tigkeiten und Beschwerden aus dem Unterneh-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Okto-         mensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“\nber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird           eingefügt.\nwie folgt geändert:                                         4. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nden Wörtern „der Insolvenzordnung“ ein Komma\n1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nund die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs-\n„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr           und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.\nnach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz-            5. In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“\nund Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen.               durch ein Komma ersetzt und werden nach dem\nRichter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen           Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-\nsollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Rich-      tigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs-\ntergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare        und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.\nKenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts,\ndes Restrukturierungsrechts, des Handels- und Ge-\nsellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der                               Artikel 3\nfür das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren                           Änderung der\nnotwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuer-\nZivilprozessordnung\nrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem\nRichter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten              Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nnicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insol-      kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen      2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nwerden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu        kel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nerwarten ist.“                                           S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 19a folgende Angabe eingefügt:\na) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                        „§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restruk-\nturierungsbezogenen Klagen; Verordnungs-\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                  ermächtigung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020              3281\n2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:                                        Artikel 5\n„§ 19b                                              Änderung der\nAusschließlicher Gerichtsstand                                 Insolvenzordnung\nbei restrukturierungsbezogenen\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nKlagen; Verordnungsermächtigung\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssa-     22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden\nchen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und           ist, wird wie folgt geändert:\n-restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließ-\nlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das           1. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür die Restrukturierungssache zuständige Restruk-            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nturierungsgericht seinen Sitz hat.                                fügt:\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      „(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs\ndurch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten                  Monaten vor der Antragstellung Instrumente\nKlagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer                 gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs-\nOberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der                    und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch ge-\nsachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung                  nommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,\nder Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen                 das als Restrukturierungsgericht für die Maß-\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                     nahmen zuständig war.“\nnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 4                              2. Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung des                                      „(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter\nGesetzes über die                                  den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für\nZwangsversteigerung                                   Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, so-\nund die Zwangsverwaltung                                 fern es nach § 34 des Unternehmensstabilisie-\nrungs- und -restrukturierungsgesetzes für Ent-\nNach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteige-              scheidungen in Restrukturierungssachen zuständig\nrung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-                   ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-            Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                für zuständig.“\nArtikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I\nS. 2187) geändert worden ist, wird folgender § 30g ein-        3. In § 3c Absatz 1 werden die Wörter „der Richter\ngefügt:                                                           zuständig, der“ durch die Wörter „die Abteilung\nzuständig, die“ ersetzt.\n„§ 30g                              4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\nVollzug der                              „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-\nVollstreckungssperre                           gabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie\nbei Stabilisierungsmaßnahmen                        sonstigen Versammlungen und Terminen die Be-\n(1) Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstre-            teiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzu-\nckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Un-                  weisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeich-\nternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgeset-           nungen zu unterlassen und durch geeignete\nzes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des               Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton-\nSchuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des           und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.“\nSchuldners einstweilen einzustellen. Der Antrag ist ab-        5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläu-\nbiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen                 „(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches\nVerhältnisse nicht zuzumuten ist.                                 Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem\njedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung an-\n(2) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage\ngemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenz-\nanzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend\ngerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten\ndie geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch\nBerichte, welche nicht ausschließlich die Forderun-\ndie Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende\ngen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eige-\nZahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nicht, soweit\nnen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem\nnach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und\ngängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt wer-\nder sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit ei-\nden können. Hat der Schuldner im vorangegange-\nner Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteige-\nnen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in\nrungserlös zu rechnen ist.\n§ 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss\n(3) Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers               der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubi-\nfortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einst-              gerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1\nweilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen             genannten Dokumente unverzüglich zum elektroni-\nnach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuld-              schen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichts-\nner der Fortsetzung zustimmt. Vor der Entscheidung                berechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang\ndes Gerichts ist der Schuldner zu hören.“                         erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.“","3282         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                   Abwickler einer juristischen Person dürfen nach\n„§ 10a                               dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der\nÜberschuldung der juristischen Person keine Zah-\nVorgespräch                             lungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht\n(1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei          für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordent-\nin § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen er-             lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verein-\nfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzge-          bar sind.\nricht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für                (2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge-\ndas Verfahren relevanten Gegenstände, insbeson-             schäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zah-\ndere die Voraussetzungen für eine Eigenverwal-              lungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäfts-\ntung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung            betriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absat-\ndes vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person            zes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwal-           gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im\nters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und             Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung\ndie Ermächtigung zur Begründung von Massever-               maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1\nbindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1              Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antrags-\nkeinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt              pflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseiti-\ndas Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen                  gung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung\ndes Gerichts.                                               eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines or-\n(2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das               dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters\nGericht Gläubiger anhören, insbesondere, um de-             betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen\nren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem           der Stellung des Antrags und der Eröffnung des\nvorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern.                 Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als\n(3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorge-        mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-\nspräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs         haften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit\nMonaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenz-             Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters\nverfahren über das Vermögen des Schuldners zu-              vorgenommen wurden.\nständig.“                                                      (3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für\n7. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeit-\npunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige\n„Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tra-\nkeinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel\ngen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen\nnicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-\neiner zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen\nwissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.\nnichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach\ndem Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-               (4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen ge-\nrierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger            leistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen\nvon der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis             Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubi-\nhaben konnte.“                                              gerschaft der juristischen Person ein geringerer\nSchaden entstanden, beschränkt sich die Ersatz-\n8. § 15a wird wie folgt geändert:\npflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zögern“             Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist,\ndas Komma und die Wörter „spätestens                wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen,\naber drei Wochen nach Eintritt der Zah-             dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses\nlungsunfähigkeit oder Überschuldung,“ ge-           eines Organs der juristischen Person gehandelt\nstrichen.                                           haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf\nErstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Ver-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngleich der juristischen Person über diese Ansprü-\n„Der Antrag ist spätestens drei Wochen              che ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstat-\nnach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und           tungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist\nsechs Wochen nach Eintritt der Überschul-           und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens\ndung zu stellen.“                                   mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstat-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die           tungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                                geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für\ndie juristische Person handelt.\nc) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nnach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“                (5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für\neingefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch            Zahlungen an Personen, die an der juristischen\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.                            Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsun-\n9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:                  fähigkeit der juristischen Person führen mussten,\nes sei denn, dies war auch bei Beachtung der in\n„§ 15b                               Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht er-\nZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit                 kennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht an-\nund Überschuldung; Verjährung                    wendbar.\n(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antrags-                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach\npflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und            § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3283\ndes Antrags verpflichteten organschaftlichen Ver-            satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur\ntreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermäch-           dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden,\ntigten Gesellschafter.                                       wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zu-\n(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden              stimmt.“\nBestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht           16. § 56a wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsen-             a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die\nnotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.              Wörter „innerhalb von zwei Werktagen“ einge-\n(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungs-             fügt.\npflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ein-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der\n„(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine\nÜberschuldung nach § 19 und der Entscheidung\nnachteilige Veränderung der Vermögenslage\ndes Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag\ndes Schuldners von einer Anhörung nach Ab-\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht\nsatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich\noder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die An-\nzu begründen. Der vorläufige Gläubigeraus-\ntragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a\nschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig\nnachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung\neine andere Person als die bestellte zum Insol-\nnach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt,\nvenzverwalter wählen.“\ngilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläu-\nfigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vor-        17. § 59 wird wie folgt geändert:\nläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprü-            a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das                    ersetzt:\nInsolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf\n„Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf\neine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zu-\nAntrag des Verwalters, des Schuldners, des\nrückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.“\nGläubigerausschusses, der Gläubigerversamm-\n10. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 lung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen.\n„In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Mo-             Auf Antrag des Schuldners oder eines Insol-\nnaten zugrunde zu legen.“                                       venzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn\ndies innerhalb von sechs Monaten nach der Be-\n11. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nstellung beantragt wird und der Verwalter nicht\n„Unternehmens“ die Wörter „in den nächsten zwölf\nunabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller\nMonaten“ eingefügt.\nglaubhaft zu machen.“\n12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a werden nach                b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nder Angabe „§ 67 Absatz 2“ ein Komma und die                    ersetzt:\nAngabe „3“ eingefügt.\n„Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem\n13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat\n„Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine                die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt,\nstaatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunter-            steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofor-\nnehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche                 tige Beschwerde zu.“\nFörderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen           18. § 66 wird wie folgt geändert:\nbeteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere\neiner Darlehensgewährung wirtschaftlich entspre-             a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nchende Rechtshandlung vorgenommen hat.“                      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n14. § 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              „(4) Der Insolvenzplan kann eine abwei-\n„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insol-               chende Regelung treffen.“\nvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insol-         19. § 174 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden\nvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustim-                 Sätze ersetzt:\nmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder              „Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann\nvom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen              in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung\nSachwalters begründet worden sind, gelten nach               übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenz-\nEröffnung des Insolvenzverfahrens als Massever-              verwalters oder des Insolvenzgerichts sind Aus-\nbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten              drucke, Abschriften oder Originale von Urkunden\nstehen die folgendenVerbindlichkeiten gleich:                einzureichen.“\n1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,                     20. § 210a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,              „2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubi-\n3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und              ger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger\ntreten.“\n4. die Lohnsteuer.“\n21. § 217 wird wie folgt geändert:\n15. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sa-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnierungsmoderator in einer Restrukturierungs-                      „(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte\nsache des Schuldners tätig war, kann, wenn der                  der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten,\nSchuldner mindestens zwei der drei in § 22a Ab-                 die diesen aus einer von einem verbundenen","3284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nUnternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-                    scheidung nach § 231 zur Stellungnahme zulei-\ngesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund               ten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellung-\neiner anderweitig übernommenen Haftung oder                  nahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das\nan Gegenständen des Vermögens dieses Unter-                  Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stüt-\nnehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zu-                 zen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem\nstehen.“                                                     Planvorleger und den anderen nach Absatz 1\n22. § 220 wird wie folgt geändert:                                   zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellung-\nnahme binnen einer Frist von höchstens einer\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Woche zuzuleiten.“\naa) Das Wort „soll“ wird durch das Wort „muss“\nersetzt.                                         27. Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz\neingefügt:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Er enthält insbesondere eine Vergleichs-            „§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nrechnung, in der die Auswirkungen des            28. Nach § 238a wird folgender § 238b eingefügt:\nPlans auf die voraussichtliche Befriedigung\nder Gläubiger dargestellt werden. Sieht der                                  „§ 238b\nPlan eine Fortführung des Unternehmens\nvor, ist für die Ermittlung der voraussicht-                      Stimmrecht der Berechtigten\nlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel                  aus gruppeninternen Drittsicherheiten\nzu unterstellen, dass das Unternehmen                   Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppen-\nfortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein          internen Drittsicherheiten vor, richtet sich das\nVerkauf des Unternehmens oder eine ander-            Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der\nweitige Fortführung aussichtslos ist.“               aus der Geltendmachung der Rechte aus der Dritt-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          sicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.“\n„(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die      29. § 245 wird wie folgt geändert:\nRechte von Insolvenzgläubigern aus gruppenin-\nternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor,            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsind in die Darstellung auch die Verhältnisse\ndes die Sicherheit gewährenden verbundenen                   aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „wirt-\nUnternehmens und die Auswirkungen des Plans                       schaftlichen“ die Wörter „durch Leistung in\nauf dieses Unternehmen einzubeziehen.“                            das Vermögen des Schuldners nicht voll-\nständig ausgeglichenen“ eingefügt.\n23. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nSemikolon ersetzt.                                                „Handelt es sich bei dem Schuldner um eine\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                   natürliche Person, deren Mitwirkung bei der\n„5. den Inhabern von Rechten aus gruppen-                         Fortführung des Unternehmens infolge be-\ninternen Drittsicherheiten.“                                  sonderer, in der Person des Schuldners lie-\ngender Umstände unerlässlich ist, um den\n24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt:\nPlanmehrwert zu verwirklichen, und hat sich\n„§ 223a                                      der Schuldner im Plan zur Fortführung des\nGruppeninterne Drittsicherheiten                          Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die\nwirtschaftlichen Werte, die er erhält oder be-\nIst im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so\nhält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung\nwird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer\naus von ihm zu vertretenden Gründen vor\ngruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2)\nAblauf von fünf Jahren oder einer kürzeren,\ndurch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine\nfür den Planvollzug vorgesehenen Frist en-\nRegelung getroffen, ist der Eingriff angemessen\ndet, kann eine angemessene Beteiligung der\nzu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Ab-\nGläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn\nsatz 2 gilt entsprechend.“\nder Schuldner in Abweichung von Satz 1\n25. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält.\n„(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die                      Satz 2 gilt entsprechend für an der Ge-\nRechte von Gläubigern aus gruppeninternen Dritt-                      schäftsführung beteiligte Inhaber von An-\nsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung                      teils- oder Mitgliedschaftsrechten.“\ndes verbundenen Unternehmens beizufügen, das\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndie Sicherheit gestellt hat.“\nfügt:\n26. § 232 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                    „(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der\nden nach den Wörtern „zur Stellungnahme“ ein                 nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bil-\nKomma und die Wörter „insbesondere zur Ver-                  denden Gruppe nicht erreicht, gelten die Ab-\ngleichsrechnung,“ eingefügt.                                 sätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die\nfür den Eingriff vorgesehene Entschädigung die\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen\n„(4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1               Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts-\nund 2 Genannten den Plan bereits vor der Ent-                verlust angemessen entschädigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3285\n30. Nach § 245 wird folgender § 245a eingefügt:                 walten und über sie zu verfügen, wenn das Insol-\n„§ 245a                              venzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an-\nSchlechterstellung bei natürlichen Personen             ordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen\nIst der Schuldner eine natürliche Person, ist für        Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes\ndie Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstel-         bestimmt ist.\nlung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel\ndavon auszugehen, dass die Einkommens-, Ver-                   (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Ver-\nmögens- und Familienverhältnisse des Schuldners             braucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu-\nzum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insol-                wenden.\nvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeit-\nraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen                                 § 270a\nForderungen gegen den Schuldner unbeschränkt\ngeltend machen können, maßgeblich bleiben. Hat                         Antrag; Eigenverwaltungsplanung\nder Schuldner einen zulässigen Antrag auf Rest-                (1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anord-\nschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem an-          nung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungs-\nzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ab-              planung bei, welche umfasst:\nlauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt\nwird.“                                                      1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs\n31. In § 251 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den                      Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung\nder Finanzierungsquellen enthält, durch welche\nWörtern „Plan stünde“ ein Semikolon und die Wör-\nter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt             die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbe-\n§ 245a entsprechend“ eingefügt.                                 triebes und die Deckung der Kosten des Verfah-\nrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden\n32. Nach § 252 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden                 soll,\nSätze eingefügt:\n2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenz-\n„Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder\nverfahrens, welches auf Grundlage einer Dar-\neiner Zusammenfassung seines wesentlichen In-\nstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der\nhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben,\nKrise das Ziel der Eigenverwaltung und die\nwenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach\nMaßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung\n§ 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan\ndes Ziels in Aussicht genommen werden,\nunverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt\nentsprechend.“                                              3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen\n33. In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den                      mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten\nWörtern „werden kann“ ein Semikolon und die                     Personen und Dritten zu den in Aussicht genom-\nWörter „ist der Schuldner eine natürliche Person,               menen Maßnahmen,\ngilt § 245a entsprechend“ eingefügt.\n4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der\n34. In § 254 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                   Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit si-\n„werden“ die Wörter „mit Ausnahme der nach                      cherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu\n§ 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen                   erfüllen, und\nDrittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)“ eingefügt.\n5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder\n35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMinderkosten, die im Rahmen der Eigenverwal-\n„(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der                 tung im Vergleich zu einem Regelverfahren und\nAufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Be-                im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich\nschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der               anfallen werden.\nGrund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzu-\nmachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter                  (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,\nund die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind\n1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen\nvorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unter-\nGläubigern er sich mit der Erfüllung von Ver-\nrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist\nbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensi-\nder Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben,\nonszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis,\nwird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem\ngegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lie-\nTag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstri-\nferanten in Verzug befindet,\nchen sind.“\n36. In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Ab-              2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten\nsatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2                innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag\nNummer 4“ ersetzt.                                              Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach\ndiesem Gesetz oder nach dem Unternehmens-\n37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden                  stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\n§§ 270 bis 270f ersetzt:                                        angeordnet wurden und\n„§ 270\n3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen\nGrundsatz                                  Offenlegungspflichten, insbesondere nach den\n(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Auf-             §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetz-\nsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu ver-              buchs nachgekommen ist.","3286         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n§ 270b                                   (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insol-\nvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich\nAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung\ndarzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entspre-\n(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sach-          chend.\nwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden\nsind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn                                              § 270c\n1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners                        Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren\nvollständig und schlüssig ist und                           (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter\n2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich               beauftragten, Bericht zu erstatten über\nergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in              1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwal-\nwesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tat-                 tungsplanung, insbesondere, ob diese von den\nsachen beruht.                                               erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gege-\nWeist die Eigenverwaltungsplanung behebbare                      benheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführ-\nMängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigen-               bar erscheint,\nverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall              2. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rech-\nsetzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesse-                 nungslegung und Buchführung als Grundlage\nrung, die 20 Tage nicht übersteigt.                              für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere\n(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1                       für die Finanzplanung,\nNummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten                 3. das Bestehen von Haftungsansprüchen des\nder Eigenverwaltung und der Fortführung des                      Schuldners gegen amtierende oder ehemalige\ngewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt,                    Mitglieder der Organe.\nübersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5\n(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem\nausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Ei-\nvorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche\ngenverwaltung in wesentlicher Weise die voraus-\nÄnderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwal-\nsichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind\ntungsplanung betreffen.\nUmstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass\n(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen\n1. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern                nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3\noder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber             bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige\nden weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 ge-             Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an,\nnannten Gläubigern bestehen,                             kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des\n2. zugunsten des Schuldners in den letzten drei              Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen\nJahren vor der Stellung des Antrags Vollstre-            Sachwalter bedürfen.\nckungs- oder Verwertungssperren nach diesem                 (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht\nGesetz oder nach dem Unternehmensstabilisie-             anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbind-\nrungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet           lichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung\nworden sind oder                                         auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan\n3. der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor         nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer beson-\nder Antragstellung gegen die Offenlegungsver-            deren Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entspre-\npflichtungen, insbesondere nach den §§ 325               chend.\nbis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs ver-                (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei\nstoßen hat,                                              drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-\nerfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters           genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch\nnur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist,             die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht\ndass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine         gegeben an, so hat es seine Bedenken dem\nGeschäftsführung an den Interessen der Gläubiger             Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu\nauszurichten.                                                geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung\nüber die Eröffnung zurückzunehmen.\n(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist\nvor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gele-                                      § 270d\ngenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung\ndes Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung                   Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm\nnur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei                  (1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit\nWerktage vergangen sind oder wenn offensichtlich             Gründen versehene Bescheinigung eines in Insol-\nmit nachteiligen Veränderungen der Vermögens-                venzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirt-\nlage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht           schaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Per-\nanders als durch Bestellung eines vorläufigen In-            son mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus\nsolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die              der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähig-\nvorläufige Eigenverwaltung unterstützenden ein-              keit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsun-\nstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubiger-               fähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung\nausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt                 nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt\nder vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig ge-             das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners\ngen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die          eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die\nAnordnung.                                                   Frist darf höchstens drei Monate betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3287\n(2) Der Aussteller der Bescheinigung nach                 der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung\nAbsatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter               steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofor-\nbestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht              tige Beschwerde zu.\nVorschläge für die Person des vorläufigen Sach-                 (3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der\nwalters unterbreiten. Das Gericht kann von einem             bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.\nVorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn\ndie vorgeschlagene Person offensichtlich für die                (4) Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor\nÜbernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist             Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1\nvom Gericht schriftlich zu begründen.                        oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 270b\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bestellt das Ge-\n(3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Ab-               richt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der                  Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2\nSchuldner dies beantragt.                                    Nummer 4 gilt entsprechend.\n(4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwal-\nter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungs-                                      § 270f\nunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Auf-                           Anordnung der Eigenverwaltung\nhebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach\nAblauf der Frist entscheidet das Gericht über die               (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des\nEröffnung des Insolvenzverfahrens.                           Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vor-\nläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht\nanzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.\n§ 270e\n(2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein\nAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung\nSachwalter bestellt. Die Forderungen der Insol-\n(1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch             venzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters             Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.\naufgehoben, wenn\n(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist\n1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen              entsprechend anzuwenden.“\ninsolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich\n38. Der bisherige § 270d wird § 270g.\nauf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit\noder in der Lage ist, seine Geschäftsführung         39. § 272 wird wie folgt geändert:\nam Interesse der Gläubiger auszurichten, insbe-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsondere, wenn sich erweist, dass\n„(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung\na) der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung                 der Eigenverwaltung auf, wenn\nin wesentlichen Punkten auf unzutreffende\n1. der Schuldner in schwerwiegender Weise ge-\nTatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten\ngen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt\nnach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,\noder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er\nb) die Rechnungslegung und Buchführung so                       nicht bereit oder in der Lage ist, seine Ge-\nunvollständig oder mangelhaft sind, dass sie                 schäftsführung am Interesse der Gläubiger\nkeine Beurteilung der Eigenverwaltungspla-                   auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich\nnung, insbesondere des Finanzplans, ermög-                   erweist, dass\nlichen,\na) der Schuldner die Eigenverwaltungspla-\nc) Haftungsansprüche des Schuldners gegen                           nung in wesentlichen Punkten auf unzu-\namtierende oder ehemalige Mitglieder seiner                      treffende Tatsachen gestützt hat,\nOrgane bestehen, deren Durchsetzung in der                   b) die Rechnungslegung und Buchführung so\nEigenverwaltung erschwert werden könnte,                         unvollständig oder mangelhaft sind, dass\n2. Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht                             sie keine Beurteilung der Eigenverwal-\ninnerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2                          tungsplanung, insbesondere des Finanz-\ngesetzten Frist behoben werden,                                     plans, ermöglichen,\n3. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, ins-                   c) Haftungsansprüche des Schuldners ge-\nbesondere eine angestrebte Sanierung sich als                       gen amtierende oder ehemalige Mitglieder\naussichtslos erweist,                                               des vertretungsberechtigten Organs be-\n4. der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung                        stehen, deren Durchsetzung in der Eigen-\ndes vorläufigen Gläubigerausschusses oder der                       verwaltung erschwert werden könnte,\nvorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,                2. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels,\n5. der Schuldner dies beantragt.                                    insbesondere eine angestrebte Sanierung\nsich als aussichtslos erweist,\n(2) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters                 3. dies von der Gläubigerversammlung mit der\nzudem aufgehoben, wenn ein absonderungsbe-                          in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der\nrechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die                    Mehrheit der abstimmenden Gläubiger bean-\nAufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass                       tragt wird,\ndie Voraussetzungen für eine Anordnung der vor-                  4. dies von einem absonderungsberechtigten\nläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm                    Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger\ndurch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile                      beantragt wird, die Voraussetzungen der\ndrohen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist                    Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f","3288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1                               Artikel 6\nSatz 1 weggefallen sind und dem Antragstel-\nÄnderung der\nler durch die Eigenverwaltung erhebliche\nNachteile drohen,                                             Insolvenzrechtlichen\nVergütungsverordnung\n5. dies vom Schuldner beantragt wird.“                  Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nS. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n40. Nach § 274 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz            1. § 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“\nden Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfi-                      durch die Angabe „35 000“ und werden die\nnanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung                     Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\nund der Verhandlungen mit Kunden und Lieferan-                       zent“ ersetzt.\nten unterstützen kann.“                                         bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“\ndurch die Angabe „70 000“ und die Angabe\n41. § 276a wird wie folgt geändert:\n„25 vom Hundert“ durch die Angabe\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                       „26 Prozent“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 000“\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                        durch die Angabe „350 000“ und die An-\nfügt:                                                             gabe „7 vom Hundert“ durch die Angabe\n„(2) Ist der Schuldner als juristische Person                  „7,5 Prozent“ ersetzt.\nverfasst, so haften auch die Mitglieder des Ver-             dd) In Nummer 4 wird die Angabe „500 000“\ntretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62.                     durch die Angabe „700 000“ und die An-\nBei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlich-                     gabe „3 vom Hundert“ durch die Angabe\nkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesell-                 „3,3 Prozent“ ersetzt.\nschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur             ee) In Nummer 5 wird die Angabe „25 000 000“\nVertretung der Gesellschaft ermächtigter Ge-                      durch die Angabe „35 000 000“ und die An-\nsellschafter eine natürliche Person, gilt dies für                gabe „2 vom Hundert“ durch die Angabe\ndie organschaftlichen Vertreter der zur Vertre-                   „2,2 Prozent“ ersetzt.\ntung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt\nff) In Nummer 6 wird die Angabe „50 000 000“\nsinngemäß, wenn es sich bei den organschaft-\ndurch die Angabe „70 000 000“ und die An-\nlichen Vertretern um Gesellschaften ohne\ngabe „1 vom Hundert“ durch die Angabe\nRechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine\n„1,1 Prozent“ ersetzt.\nnatürliche Person zur organschaftlichen Vertre-\ntung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbin-              gg) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-\ndung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.                  mern 7 bis 9 ersetzt:\n„7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum                         Euro 0,5 Prozent,\nzwischen der Anordnung der vorläufigen Eigen-\nverwaltung oder der Anordnung vorläufiger                         8. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000\nMaßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Ver-                           Euro 0,4 Prozent,\nfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.“                        9. von dem darüber hinausgehenden Be-\ntrag 0,2 Prozent.“\n42. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 000“ durch die\nAngabe „1 400“ ersetzt.\n„Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen\nAuftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans                bb) In Satz 2 wird die Angabe „150“ durch die\nan den vorläufigen Sachwalter oder den Schuld-                    Angabe „210“ ersetzt.\nner richten.“                                                cc) In Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die\nAngabe „140“ ersetzt.\nb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern\n2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„so wirkt“ die Wörter „der vorläufige Sachwalter\noder“ eingefügt.                                          „Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne\ndes § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Num-\n43. In § 292 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                mer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts-\n„Entlassung“ die Wörter „auch wegen anderer Ent-             kostengesetz entsprechend.“\nlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit“\n3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten\n44. In § 348 Absatz 1 Satz 2 und § 354 Absatz 3 Satz 2           einer Haftpflichtversicherung mit einer Versiche-\nwird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die An-           rungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versiche-\ngabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.                                 rungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020             3289\n4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit                aa) In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die\neinem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko                          Angabe „140“ ersetzt.\nverbunden, so sind die Kosten einer entsprechend\nhöheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.“                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die\nAngabe „70“ ersetzt.\n4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250“ durch\ndie Angabe „350“ ersetzt.                               10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch\n5. In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters“ ein               die Angabe „50“ ersetzt.\nKomma und die Wörter „des vorläufigen Sachwal-          11. § 17 wird wie folgt geändert:\nters“ eingefügt.\n6. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „350“ und die Angabe „125“ durch die An-                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 und 95“ durch\ngabe „175“ ersetzt.                                                  die Angabe „50 und 300“ ersetzt.\n7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort\n„§ 12a\n„sind“ ersetzt und werden nach dem Wort\nVergütung des vorläufigen Sachwalters                         „Tätigkeit“ die Wörter „und die berufliche\n(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters                     Qualifikation des Ausschussmitglieds“ ein-\nwird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25                   gefügt.\nProzent der Vergütung des Sachwalters bezogen\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 270 Ab-\nauf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 270b Absatz 3“ und\nwährend des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maß-\ndie Angabe „300“ durch die Angabe „500“ er-\ngebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der\nsetzt.\nBeendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder\nder Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr         12. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden\nSchuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an                 „(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Ja-\ndenen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abson-               nuar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum\nderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen                  31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzu-\nnach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vor-             wenden.“\nläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit\nihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern                             Artikel 7\nder Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund\neines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.                            Änderung der\n(2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-                            Verordnung zu\ntragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten             öffentlichen Bekanntmachungen\nGegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenz-          in Insolvenzverfahren im Internet\ngericht spätestens mit Vorlage der Schlussrech-\nnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts           Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen\nvon dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert           in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002\nhinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent        (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nbezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände           nung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert\nübersteigt.                                             worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vor-     1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der\nVergütung zu berücksichtigen.                                                     „Verordnung\nzu öffentlichen Bekannt-\n(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen\nmachungen in Insolvenzverfahren\nSachwalter als Sachverständigen gesondert beauf-\nund Restrukturierungssachen im Internet\ntragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt\n(InsBekV)“.\nund welche Aussichten für eine Fortführung des\nUnternehmens des Schuldners bestehen, so erhält         2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\ner gesondert eine Vergütung nach dem Justizver-\ngütungs- und -entschädigungsgesetz.                         „Für öffentliche Bekanntmachungen in Restruktu-\nrierungssachen im Internet gilt diese Verordnung\n(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nentsprechend, soweit in den nachfolgenden Vor-\n8. In § 13 wird die Angabe „800“ durch die Angabe              schriften nichts Abweichendes geregelt ist.“\n„1 120“ ersetzt.\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                           3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           „(4) Die in einem elektronischen Informations- und\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“                Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung\ndurch die Angabe „35 000“ ersetzt.                  von Daten aus einer Restrukturierungssache wird\nspätestens sechs Monate nach der Anordnung des\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“                jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungs-\ndurch die Angabe „70 000“ ersetzt.                  instruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.“","3290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nArtikel 8                            2. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nEinführungsgesetzes                                                           „§ 1\nzur Insolvenzordnung\nInsolvenz- und Restrukturierungsstatistik“.\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch           b) Nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ werden die\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I                  Wörter „und Restrukturierungssachen“ einge-\nS. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            fügt.\n1. Artikel 102c wird wie folgt geändert:                    3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       a) Der Überschrift werden die Wörter „in Insolvenz-\nverfahren“ angefügt.\n„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-\nten entsprechend, wobei die Entscheidung über            b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ndie Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-                gestellt:\nvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“             „1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des\nb) § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              Insolvenzverfahrens:\n„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-                a) Datum der Antragstellung,\nten entsprechend, wobei die Entscheidung über                   b) Antragsteller,\ndie Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-\nc) Schuldner, die in den letzten drei Jahren\nvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“\nvor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-\nc) § 20 wird wie folgt gefasst:                                       venzverfahrens die Bestätigung eines\naa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Restrukturierungsplans in einer Restruktu-\nrierungssache erlangt haben;“.\n„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung\ngelten entsprechend, wobei die Entschei-            c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird\ndung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab-                 wie folgt geändert:\nsatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts-           aa) Buchstabe b wird aufgehoben.\nkraft wirksam wird.“\nbb) Buchstabe c wird Buchstabe b.\nbb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 cc) Nach dem neuen Buchstaben b wird folgen-\n„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung                der Buchstabe c eingefügt:\ngelten entsprechend, wobei die Entschei-                   „c) Datum der Verfahrenseröffnung,“.\ndung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab-\nsatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts-        d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nkraft wirksam wird.“                                e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in\nd) § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Buchstabe b werden nach dem Wort „Absonde-\nrungsrechte“ die Wörter „und die Höhe der nicht\n„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-            befriedigten Absonderungsrechte“ eingefügt.\nten entsprechend, wobei die Entscheidung über\ndie Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-             f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird\nvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“             wie folgt geändert:\n2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103m einge-             aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nfügt:                                                              „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das\n„Artikel 103m                                 Datum der Entscheidung“ eingefügt.\nÜberleitungsvorschrift                        bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nzum Sanierungs- und                               „Restschuldbefreiung“ die Wörter „das Da-\nInsolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz                       tum und“ eingefügt.\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar               cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort\n2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin gel-                „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das\ntenden Vorschriften weiter anzuwenden.“                            Datum des Widerrufs“ eingefügt.\ndd) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende\nArtikel 9                                      durch die Wörter „und das Datum der sons-\ntigen Beendigung,“ ersetzt.\nÄnderung des\nInsolvenzstatistikgesetzes                                 ee) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nDas Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011                  „f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenz-\n(BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Geset-                    gläubiger verfügbaren Betrages, bei öf-\nzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert                       fentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       zusätzlich deren jeweiliger Anteil;“.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„Gesetz                                „6. bei Kostenfestsetzung:\nüber die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik                a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten so-\n(Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)“.                       wie der Vergütungen und Auslagen von In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3291\nsolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder                rechtskräftig bestätigten Restrukturierungs-\nund Mitgliedern des Gläubigerausschusses,               plan,\nb) Datum der Festsetzung.“                               d) Rücknahme der Anzeige und Datum der\nRücknahme,\n4. Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insol-\nvenzverfahren“ angefügt.                                        e) Aufhebung der Restrukturierungssache und\nDatum der Aufhebung,\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nf) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aus-\nZeitablaufs verloren hat;\nkunft“ die Wörter „in Insolvenzverfahren“ einge-\nfügt.                                                    3. bei Kostenfestsetzung:\nb) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                     a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie\nder Vergütungen und Auslagen eines Restruk-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Num-                     turierungsbeauftragten und Sanierungsmode-\nmer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1                rators,\nbis 3 und 6“ ersetzt.\nb) Datum der Festsetzung.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Num-\nmer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4                                   § 4b\nund 5“ ersetzt.\nHilfsmerkmale in Restrukturierungssachen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHilfsmerkmale der Erhebungen sind:\naa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am\n1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,\nEnde ein Semikolon und die Wörter „die\nMerkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich          2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt\nmit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu über-                der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des\nmitteln“ eingefügt.                                     Schuldners,\nbb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die            3. Umsatzsteuernummer,\nWörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e“             4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-\ndurch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b              richts,\nbis e“ ersetzt.                                     5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rück-\n6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge-               fragen zur Verfügung stehenden Personen,\nfügt:                                                       6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossen-\n„§ 4a                                  schafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister\neingetragen sind, die Art und der Ort des Regis-\nErhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen\nters und die Nummer der Eintragung.\nDie Erhebungen erfassen folgende Erhebungs-\nmerkmale:                                                                             § 4c\n1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:                           Auskunftspflicht und Erteilung\na) Datum der Anzeige,                                           der Auskunft in Restrukturierungssachen\nb) Art des Rechtsträgers oder der Vermögens-                (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.\nmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform,             Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Aus-\nGeschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl               kunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach\nder Arbeitnehmer und die Eintragung in das            den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.\nHandels-, Genossenschafts-, Vereins- oder                (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-\nPartnerschaftsregister,                               tistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus\nden vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga-\nc) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren\nben nach Absatz 1 werden von den statistischen\nvor der Anzeige des Restrukturierungsvorha-\nÄmtern monatlich erfasst.\nbens die Bestätigung eines Restrukturierungs-\nplans in einer Restrukturierungssache erwirkt            (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a\nhat;                                                  und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf\ndes Kalendermonats, in dem die jeweilige gericht-\n2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restruk-\nliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige\nturierungsvorhabens:\nVerfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu über-\na) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung            mitteln.“\ndes Restrukturierungsplans und Datum der\n7. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-\nRechtskraft der Bestätigung oder Versagung,\ngefügt:\nb) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die             „(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der\nHöhe der nicht befriedigten Anwartschaften            Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. De-\nder Inhaber von Absonderungsanwartschaften            zember des auf das Erhebungsjahr folgenden Ka-\ngemäß dem rechtskräftig bestätigten Restruk-          lenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach\nturierungsplan,                                       Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023\nc) Summe der Forderungen von Restrukturie-               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nrungsgläubigern und die Höhe des zur Ver-             20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrah-\nteilung verfügbaren Betrages gemäß dem                men, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote","3292         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nsowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz            Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für\nvon Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschul-             das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen\ndungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie               Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach\n(EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18)             Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023\ndie folgenden Daten über Insolvenz- und Rest-                folgt.“\nschuldbefreiungsverfahren       sowie   Restrukturie-     8. § 5a wird wie folgt geändert:\nrungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfah-\nrensart:                                                     a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter\n„sowie der Betreiber des elektronischen Infor-\n1. die Zahl der eröffneten, anhängigen und been-                mations- und Kommunikationssystems für öf-\ndeten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsver-               fentliche Bekanntmachungen in Restrukturie-\nfahren,                                                     rungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1\n2. die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und               des Unternehmensstabilisierungs- und -restruk-\nRestschuldbefreiungsverfahren von der Verfah-               turierungsgesetzes dürfen“ ersetzt.\nrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfah-            b) In Satz 3 wird das Wort „Insolvenzstatistiken“\nrens,                                                       durch die Wörter „Insolvenz- und Restrukturie-\n3. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der               rungsstatistiken“ ersetzt.\nbefriedigten Absonderungsrechte und der quo-         9. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insol-\nvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,                   „(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1\nauskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich\n4. die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und          auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen\nRestschuldbefreiungsverfahren,                          nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des\n5. die Zahl der angezeigten und anhängigen Re-              Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde.“\nstrukturierungssachen sowie die Zahl der Re-\nstrukturierungssachen, in denen die Anzeige                                Artikel 10\nihre Wirkung verloren hat,\nÄnderung\n6. die durchschnittliche Dauer der Restrukturie-                           des COVID-19-\nrungssachen von der Anzeige des Restrukturie-\nrungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung\nInsolvenzaussetzungsgesetzes\nverloren hat,                                           Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom\n7. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der        27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1\nInhaber von Absonderungsanwartschaften und           des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I\nRestrukturierungsforderungen in Restrukturie-        S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungssachen,                                         1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8. die durchschnittlichen Kosten in Restrukturie-              „(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021\nrungssachen,                                            ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags\n9. die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen           nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftslei-\ndie Anzeige des Restrukturierungsvorhabens              ter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum\nzurückgenommen, die Bestätigung des Re-                 vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020\nstrukturierungsplans rechtskräftig versagt oder         einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfe-\ndie Restrukturierungssache aufgehoben worden            leistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme\nist oder die Anzeige des Restrukturierungsvor-          zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pande-\nhabens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren          mie gestellt haben. War eine Antragstellung aus\nhat,                                                    rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb\ndes Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für\n10. die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines             Schuldner, die nach den Bedingungen des staat-\nInsolvenzverfahrens oder einer Restrukturie-            lichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antrags-\nrungssache waren und in den letzten drei Jah-           berechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\nren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens           wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung\noder vor Anzeige des Restrukturierungsvorha-            der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfe-\nbens die Bestätigung eines Restrukturierungs-           leistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzu-\nplans in einer Restrukturierungssache erlangt           reichend ist.“\nhaben.\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu über-\nmittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:                   „(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-\nantrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die\n1. nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen           Absätze 1 bis 3 entsprechend.“\nPersonen sind, gemäß der Zahl der Arbeitneh-\nmer,                                                  3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt:\n2. danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren                                      „§ 4\noder Restrukturierungssachen natürliche oder               Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung\njuristische Personen sind,                                  Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-\n3. danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren              venzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und\nnur Unternehmer oder sonstige natürliche Perso-          dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von\nnen betrifft.                                            zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3293\ngrunde zu legen, wenn die Überschuldung des                  19-Pandemie zurückzuführen ist, kann es auch aus\nSchuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzu-               diesem Grund\nführen ist. Dies wird vermutet, wenn\n1. anstelle des vorläufigen Sachwalters einen vor-\n1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah-                 läufigen Insolvenzverwalter bestellen,\nlungsunfähig war,\n2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar           2. die Anordnung nach § 270b Absatz 1 der Insol-\n2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-               venzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020\nves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-                 geltenden Fassung vor Ablauf der Frist aufheben,\ntätigkeit erwirtschaftet hat und                             oder\n3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä-              3. die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben.\ntigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum\nVorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.            (5) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-\nwaltung oder Eigenverwaltung an, kann es zugleich\n§5                                anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der\nZustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder\nAnwendung des bisherigen Rechts\nden Sachwalter bedürfen.\n(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen\ndem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021                    (6) Die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger\nbeantragt werden, sind, soweit in den folgenden              kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der\nAbsätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die            Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung\n§§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum           seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher\n31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter an-               Pflichten getroffen hat.\nzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder\nÜberschuldung des Schuldners auf die COVID-19-                  (7) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-\nPandemie zurückzuführen ist.                                 waltung oder Eigenverwaltung an, so ist die Insol-\nvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der bis\n(2) Die Insolvenzreife gilt als auf die COVID-19-         zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-\nPandemie zurückführbar, wenn der Schuldner eine              wenden. Dies gilt auch, wenn die vorläufige Eigen-\nvon einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuer-              verwaltung oder Eigenverwaltung aufgehoben wird.\nberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder\neiner Person mit vergleichbarer Qualifikation ausge-\nstellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt,                                     §6\ndass\nErleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren\n1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder\nzahlungsunfähig noch überschuldet war,                      Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht\nder Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung\n2. der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar\nin der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-\n2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-\nsung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und\nves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-\ndem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag\ntätigkeit erwirtschaftet hat und\nnicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach\n3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäfts-                § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in\ntätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum          der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung\nVorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.         auch bestätigt wird, dass\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1\n1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah-\nNummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-\nlungsunfähig war,\nzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,\naus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf-           2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar\ngrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in               2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-\nder Branche, der er angehört, begründet sind oder                ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-\naufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse,                   tätigkeit erwirtschaftet hat und\ndennoch davon ausgegangen werden kann, dass\ndie Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zu-             3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä-\nrückzuführen ist.                                                tigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum\n(3) Die Insolvenzreife gilt auch als auf die COVID-           Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.\n19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner im             Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1\nEröffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlich-            Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-\nkeiten bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits            zungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,\nfällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten         aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf-\nwaren. Die Erklärung zur Richtigkeit und Vollstän-           grund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in\ndigkeit der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 7 der            der Branche, der er angehört, begründet sind oder\nInsolvenzordnung muss sich auch auf die Angaben              aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse,\nnach Satz 1 beziehen.                                        dennoch davon ausgegangen werden kann, dass\n(4) Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die          die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pande-\nZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des                   mie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entspre-\nSchuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-             chend.","3294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n§7                                    „§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-\nlisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.\nSicherstellung der\nGläubigergleichbehandlung                  2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende\nbei Stützungsmaßnahmen                       Nummer 3a eingefügt:\nanlässlich der COVID-19-Pandemie\n„3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und\nDer Umstand, dass Forderungen im Zusammen-                     -restrukturierungsgesetz;“.\nhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rah-\nmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung           3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende\nder COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für               Nummer 3a eingefügt:\nsich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbe-\nziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des           „3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabili-\nUnternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-              sierungs- und -restrukturierungsgesetz,“.\ngesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9\n4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\ndes Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-\nrungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung.                                       „§ 13a\nStaatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämt-\nliche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von                           Verfahren nach dem\nDarlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer                      Unternehmensstabilisierungs-\nGarantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfall-                       und -restrukturierungsgesetz\nrisikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch\n(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines\nöffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechts-\nInstruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-\nträgern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehr-\nrungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr\nheitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kom-\nfür das Verfahren entschieden werden.\nmunen stehenden Rechtsträger gewährt werden.\nSoweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf\nAusfallrisiko übernommen worden ist, ist die besi-          Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten\ncherte Forderung als eine Forderung anzusehen,              oder eines Sanierungsmoderators.“\ndie nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen\nLeistungen steht.“                                       5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\n„§ 25a\nArtikel 11\nVerfahren nach dem\nÄnderung des                                            Unternehmensstabilisierungs-\nGerichtskostengesetzes                                            und -restrukturierungsgesetz\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                (1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unter-\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),            nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsge-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-           setz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die\nzember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,             Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des\nwird wie folgt geändert:                                       Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner\ndes Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe                (2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauf-\neingefügt:                                              tragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden\ndie Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenver-\nzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017\n„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-\nlisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.      des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden\nGläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des\nb) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe             Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-\neingefügt:                                              rungsgesetzes auferlegt sind.“\n6. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„Hauptabschnitt 5            Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nAbschnitt 1                  Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht\nAbschnitt 2                  Beschwerden\nUnterabschnitt 1             Sofortige Beschwerde\nUnterabschnitt 2             Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 6             Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                 3295\nb) Nach Teil 2 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:\nGebühr oder\nSatz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach\n§ 34 GKG\n„Hauptabschnitt 5\nVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Restrukturierungsgericht\n2510    Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) . . . . . .                                                           150,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige\ndes Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab-\ngegolten.\n2511    Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie-\nrungs- und Restrukturierungsrahmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €\n(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.\n(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs-\ntermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann\ndas Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.\n2512    In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei\nInstrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:\nDie Gebühr 2511 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500,00 €\n2513    Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       500,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel-\nlung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.\n2514    Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators . . . . . . . . . . . .                                                  500,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der\nBestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.\nAbschnitt 2\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2520    Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €\n2521    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 2520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            500,00 €\n2522    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   66,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2523    Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000,00 €\n2524    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:\nDie Gebühr 2523 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €\n2525    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 €“.\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-\nbühr nicht zu erheben ist.\nc) Der bisherige Teil 2 Hauptabschnitt 5 wird Teil 2 Hauptabschnitt 6.","3296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nd) Nummer 2500 wird Nummer 2600 und wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder\nSatz der\nNr.                                     Gebührentatbestand\nGebühr nach\n§ 34 GKG\n„2600     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .  66,00 €“.\ne) In Nummer 9017 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 4a InsO“ die Wörter „sowie an den\nRestrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach\ndem StaRUG“ eingefügt.\nArtikel 12                                d) In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden nach\nder Angabe „SVertO“ ein Komma und die Wörter\nÄnderung des\n„in einem Verfahren nach dem StaRUG“ einge-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                                      fügt.\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7                              Artikel 13\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)\nÄnderung des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBürgerlichen Gesetzbuchs\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 29 folgende Angabe eingefügt:                               Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n„§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem               2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des\nUnternehmensstabilisierungs- und -restruk-      Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)\nturierungsgesetz“.                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern             1. In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende\n„Mitglied des Gläubigerausschusses,“ die Wörter                Nummer 10a eingefügt:\n„Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmode-                „10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre\nrator, Mitglied des Gläubigerbeirats“ eingefügt.                      nach dem Unternehmensstabilisierungs- und\n3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:                             -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläu-\nbiger an der Einleitung der Zwangsvollstre-\n„§ 29a\nckung wegen des Anspruchs gehindert ist,“.\nGegenstandswert in\n2. In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nVerfahren nach dem Unternehmens-\n„Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs-\nstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nplan“ eingefügt.\nDer Gegenstandswert in Verfahren nach dem Un-\nternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-                                Artikel 14\ngesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaft-\nlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren                            Änderung des\nverfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.“                       Handelsgesetzbuchs\n4. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-           Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nändert:                                                    blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1\na) In der Gliederung werden der Angabe zu Teil 3\ndes Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)\nAbschnitt 3 Unterabschnitt 5 ein Komma und\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Verfahren nach dem Unternehmens-\nstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ an-     1. § 130a wird aufgehoben.\ngefügt.                                                2. § 177a wird wie folgt gefasst:\nb) Der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-                                     „§ 177a\nschnitt 5 werden ein Komma und die Wörter                     § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein\n„Verfahren nach dem Unternehmensstabilisie-                Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in\nrungs- und -restrukturierungsgesetz“ angefügt.             § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vor-\nc) Vorbemerkung 3.3.5 wird wie folgt geändert:                 geschriebenen Angaben bedarf es nur für die per-\naa) In Absatz 1 werden nach der Angabe                     sönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.“\n„SVertO“ die Wörter „und Verfahren nach\ndem StaRUG“ eingefügt.                                                   Artikel 15\nbb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              Änderung des\n„Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem                              Aktiengesetzes\nStaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschie-             Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\ndene Rechte oder wenn mehrere am Schuld-          S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren       12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden\njeweiligen Beteiligungen geltend machen.“         ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3297\n1. § 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden              gesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entspre-\naufgehoben.                                                 chend.“\n2. § 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der                          Artikel 19\nAufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme                           Änderung des\ndes Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht                   Gesetzes zur vorläufigen\nund Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und\nRegelung des Rechts der\n§ 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“\nIndustrie- und Handelskammern\n3. In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs-         Dem § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Re-\nplan“ eingefügt.                                         gelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-\nmern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nArtikel 16                             nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai\nÄnderung des                              2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, wird fol-\nGesetzes betreffend                            gender Satz angefügt:\ndie Gesellschaften                            „Sie können die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden\nmit beschränkter Haftung                           ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unter-\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-          nehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.“\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-                              Artikel 20\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden                            Änderung der\nist, wird wie folgt geändert:                                               Gewerbeordnung\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie          Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nfolgt gefasst:                                           machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\n„§ 64 (weggefallen)“.                                    zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. § 64 wird aufgehoben.\ngeändert:\n3. In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64“ durch die\nWörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung“ er-          1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12\nsetzt.                                                      die Wörter „und Restrukturierungssachen“ ange-\nfügt.\nArtikel 17                             2. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                 a) Der Überschrift werden die Wörter „und Restruk-\nGenossenschaftsgesetzes                                  turierungssachen“ angefügt.\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-             b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\n„Vorschriften, welche die Untersagung eines Ge-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Au-\nwerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf\ngust 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird\neiner Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Ge-\nwie folgt geändert:\nwerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermö-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 99 wie             gensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen,\nfolgt gefasst:                                                 sind während der Zeit\n„§ 99 (weggefallen)“.\n1. eines Insolvenzverfahrens,\n2. § 99 wird aufgehoben.\n2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der\nInsolvenzordnung angeordnet sind,\nArtikel 18\n3. der Überwachung der Erfüllung eines Insol-\nÄnderung des\nvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder\nSchuldverschreibungsgesetzes\n4. in der in einem Stabilisierungs- und Restruk-\n§ 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom\nturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauf-\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Arti-\ntragter bestellt ist, eine Stabilisierungs-\nkel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017\nanordnung wirksam ist oder dem Restruktu-\n(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt\nrierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur\ngeändert:\nVorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtli-\n1. Der Überschrift werden die Wörter „und Restruktu-                  chen Erörterungs- und Abstimmungstermins\nrierungssachen“ angefügt.                                         oder zur Bestätigung vorliegt,\n2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:                               nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe,\n„(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus                 das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insol-\nSchuldverschreibungen in ein Instrument des Stabi-             venzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung\nlisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem              des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsin-\nUnternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-           struments ausgeübt wurde.“","3298        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nArtikel 21                                                        Artikel 23\nÄnderung der                                                     Änderung des\nHandwerksordnung                                            Betriebsrentengesetzes\n§ 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-\n§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes vom\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\n19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch\nS. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6\nArtikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) ge-\nS. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:          „In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Un-\nternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den\n„(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des             Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe\nHandwerks oder eines handwerksähnlichen Gewer-             zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet.“\nbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der\nFrüherkennung von Unternehmenskrisen und deren\nBewältigung beraten.“                                                              Artikel 24\n2. In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13“ die                                Änderung des\nWörter „sowie Absatz 3a“ eingefügt und wird das              Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.\nDem § 314 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialge-\nArtikel 22                                setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\nÄnderung des                                 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\nPfandbriefgesetzes                               (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender\n§ 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai          Satz angefügt:\n2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des      „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)              Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insol-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 venzordnung angeordnet worden ist.“\n1. In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c“ durch die An-\ngabe „§ 270f Absatz 2“ und werden die Wörter                                       Artikel 25\n„§ 270a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 270b\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                                      Inkrafttreten\n2. In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1“ durch              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndie Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und             und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.\n§ 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt und werden\nnach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wörter „oder              (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nder vorläufigen Eigenverwaltung“ eingefügt.                   (3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft:\n3. In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a\n1. in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmenssta-\nAbsatz 2 und die §§ 270b,“ durch die Wörter „§ 270c\nbilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und\nAbsatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§“\nersetzt.                                                   2. Artikel 7.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}