{"id":"bgbl1-2020-66-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":66,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_66.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":3229,"pdf_page":23,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020          3229\nGesetz\nzur Änderung des Justizkosten-\nund des Rechtsanwaltsvergütungsrechts\nund zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen\nder COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\n(Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)\nVom 21. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „750,00 €“ durch die Angabe „825,00 €“\nArtikel 1                               ersetzt.\nÄnderung des                           3. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die\nGerichtskostengesetzes                            Angabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der                 ersetzt.\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),           4. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. No-               Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“\nvember 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist,                 ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                        5. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die\n1. In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a                Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nwerden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ ge-                   setzt.\nstrichen.\n6. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die\n2. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:              Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich-              setzt.\nten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die          7. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die\nGebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem               Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\nfür jeden\nsetzt.\nangefangenen                       8. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die\nStreitwert                     um\nBetrag von\nbis … Euro\nweiteren\n… Euro                Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n… Euro                             setzt.\n2 000             500         20              9. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“\n10 000           1 000          21\nersetzt.\n25 000           3 000          29             10. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die\n50 000           5 000          38                 Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nsetzt.\n200 000         15 000         132\n11. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die\n500 000         30 000         198                  Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“\nersetzt.\nüber\n500 000         50 000        198“.             12. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n3. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gefor-               setzt.\nderten Miete“ durch die Wörter „geforderten Miete,         13. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand je-\nbei Feststellung einer Minderung der Miete für                 weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“\nWohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung“                   ersetzt.\nersetzt.\n14. In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand\n4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktien-\ngefügt:                                                        gesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktien-\n„Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt,              gesetzes oder“ durch die Wörter „§ 246a des\nso ist von den bei der Fortführung erzielten Ein-              Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4\nnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen,                  SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes\nder sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt             (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)\nauch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt              oder nach“ ersetzt.\nwerden.“                                                   15. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die\n(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt             Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\ngeändert:                                                          setzt.\n1. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die            16. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „mindestens 32,00 €“ durch die Angabe                Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\n„mindestens 36,00 €“ ersetzt.                               setzt.","3230        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n17. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die               „mindestens 60,00 €“ durch die Angabe „mindes-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             tens 66,00 €“ ersetzt.\nsetzt.                                                  37. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die\n18. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  38. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die\n19. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“\nAngabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“               ersetzt.\nersetzt.                                                39. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die\n20. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             ersetzt.\nsetzt.                                                  40. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die\n21. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „mindestens 180,00 €“ durch die Angabe\nAngabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-             „mindestens 198,00 €“ ersetzt.\nsetzt.                                                  41. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die\n22. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\nAngabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“               setzt.\nersetzt.                                                42. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die\n23. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  43. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte\n24. In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die               die Angabe „4 000,00 €“ durch die Angabe\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-             „4 400,00 €“ ersetzt.\nsetzt.                                                  44. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die\n25. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „500,00 €“ durch die Angabe „550,00 €“\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-             ersetzt.\nsetzt.                                                  45. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte\n26. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die               die Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe\nAngabe „33,00 €“ durch die Angabe „37,00 €“ er-             „1 100,00 €“ ersetzt.\nsetzt.                                                  46. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die\n27. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  47. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die\n28. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-             ersetzt.\nsetzt.                                                  48. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die\n29. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  49. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die\n30. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nAngabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  50. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die\n31. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“\nAngabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-             ersetzt.\nsetzt.                                                  51. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die\n32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die               Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.                                                  52. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die\n33. In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe                  Angabe „140,00 €“ durch die Angabe „155,00 €“\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                 ersetzt.\n34. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die           53. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“               Angabe „280,00 €“ durch die Angabe „310,00 €“\nersetzt.                                                    ersetzt.\n35. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die           54. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „100,00 €“ durch die Angabe „110,00 €“               Angabe „420,00 €“ durch die Angabe „465,00 €“\nersetzt.                                                    ersetzt.\n36. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die           55. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „mindestens 120,00 €“ durch die An-                  Angabe „560,00 €“ durch die Angabe „620,00 €“\ngabe „mindestens 132,00 €“ und die Angabe                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020         3231\n56. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die           75. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „700,00 €“ durch die Angabe „775,00 €“               Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nersetzt.                                                    setzt.\n57. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte               76. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „1 000,00 €“ durch die Angabe                    Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-\n„1 100,00 €“ ersetzt.                                       setzt.\n58. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die           77. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-             Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nsetzt.                                                      setzt.\n59. In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die         78. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe                Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\n„mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs-                 setzt.\ntens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens\n79. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die\n16 500,00 €“ ersetzt.\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-\n60. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „520,00 €“ durch die Angabe „572,00 €“\n80. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die\nersetzt.\nAngabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“\n61. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die               ersetzt.\nAngabe „370,00 €“ durch die Angabe „407,00 €“\nersetzt.                                                81. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“\n62. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die               ersetzt.\nAngabe „210,00 €“ durch die Angabe „231,00 €“\nersetzt.                                                82. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „140,00 €“ durch die Angabe „162,00 €“\n63. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die               ersetzt.\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-\nsetzt.                                                  83. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-\n64. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“\nersetzt.                                                84. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-\n65. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-\nsetzt.                                                  85. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „95,00 €“ durch die Angabe „108,00 €“\n66. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die               ersetzt.\nAngabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“\nersetzt.                                                86. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n67. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“\nersetzt.                                                87. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „54,00 €“ er-\n68. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „430,00 €“ durch die Angabe „480,00 €“\nersetzt.                                                88. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ er-\n69. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „290,00 €“ durch die Angabe „320,00 €“\nersetzt.                                                89. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n70. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die\nsetzt.\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ er-\nsetzt.                                                  90. In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die\nAngabe „mindestens 50,00 €“ durch die Angabe\n71. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die\n„mindestens 55,00 €“ und die Angabe „höchs-\nAngabe „140,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“\ntens 15 000,00 €“ durch die Angabe „höchstens\nersetzt.\n16 500,00 €“ ersetzt.\n72. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die\n91. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nAngabe „mindestens 15,00 €“ durch die Angabe\nsetzt.\n„mindestens 17,00 €“ ersetzt.\n73. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die\n92. Nummer 4210 wird wie folgt geändert:\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nsetzt.                                                      a) Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe\n„OWiG“ das Komma gestrichen.\n74. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-             b) In der Gebührenspalte wird die Angabe\nsetzt.                                                         „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ ersetzt.","3232        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n93. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die          105. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“                   Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nersetzt.                                                        setzt.\n94. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die          106. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-                 Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                          setzt.\n95. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die          107. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-                 Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\nsetzt.                                                          setzt.\n96. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die          108. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „78,00 €“ er-                 Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                          setzt.\n97. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die\n109. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.\nsetzt.\n98. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „39,00 €“ er-        110. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die\nsetzt.                                                          Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.\n99. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-        111. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die\nsetzt.                                                          Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.\n100. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-        112. Nummer 8100 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                          a) In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter\n101. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die                         „wenn ein Versäumnisurteil ergeht“ durch die\nAngabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ er-                       Wörter „wenn der Einspruch zurückgenommen\nsetzt.                                                                wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach\n102. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die                         § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-                       zes ergeht“ ersetzt.\nsetzt.                                                          b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „min-\n103. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die                         destens 26,00 €“ durch die Angabe „mindes-\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-                       tens 29,00 €“ ersetzt.\nsetzt.                                                 113. In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Num-\n104. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die                   mer 8210 werden nach dem Wort „Versäumnis-\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-                 urteil“ die Wörter „oder Urteil nach § 46a Abs. 6\nsetzt.                                                          Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes“ eingefügt.\n114. Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                 Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n„8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder\n§ 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstel-\nlung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17,00 €“.\n115. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die          120. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-                 Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-\nsetzt.                                                          setzt.\n121. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die\n116. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die                   Angabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-                 setzt.\nsetzt.\n122. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die\n117. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die                   Angabe „95,00 €“ durch die Angabe „105,00 €“\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-                 ersetzt.\nsetzt.                                                 123. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-\n118. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die                   setzt.\nAngabe „50,00 €“ durch die Angabe „55,00 €“ er-\nsetzt.                                                 124. Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt\ngeändert:\n119. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die                   a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2“\nAngabe „145,00 €“ durch die Angabe „160,00 €“                         durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und\nersetzt.                                                              werden nach der Angabe „Nummer 1“ die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020               3233\nWörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne           126. In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Ab-\nRücksicht auf die Größe“ eingefügt.                      satz 3 die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die                   (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-\nWörter „jeder Niederschrift“ durch die Wörter            kationshilfen zur Verständigung mit einer hör-\n„jedes Protokolls“ ersetzt.                              oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ er-\nsetzt.\n125. Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt\ngeändert:\n127. In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                setzt.\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)\nStreitwert   Gebühr           Streitwert      Gebühr\nbis … €       …€              bis … €          …€\n500        38,00          50 000            601,00\n1 000         58,00          65 000            733,00\n1 500         78,00          80 000            865,00\n2 000         98,00          95 000            997,00\n3 000       119,00         110 000         1 129,00\n4 000       140,00         125 000         1 261,00\n5 000       161,00         140 000         1 393,00\n6 000       182,00         155 000         1 525,00\n7 000       203,00         170 000         1 657,00\n8 000       224,00         185 000         1 789,00\n9 000       245,00         200 000         1 921,00\n10 000       266,00         230 000         2 119,00\n13 000       295,00         260 000         2 317,00\n16 000       324,00         290 000         2 515,00\n19 000       353,00         320 000         2 713,00\n22 000       382,00         350 000         2 911,00\n25 000       411,00         380 000         3 109,00\n30 000       449,00         410 000         3 307,00\n35 000       487,00         440 000         3 505,00\n40 000       525,00         470 000         3 703,00\n45 000       563,00         500 000       3 901,00“.\nArtikel 2\nfür jeden\nVerfahrens-\nÄnderung des Gesetzes                                        wert\nangefangenen     um\nüber Gerichtskosten in Familiensachen                                             Betrag von     … Euro\nbis … Euro\nweiteren … Euro\n(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-\n2 000              500         20\nchen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Ok-                       10 000            1 000          21\ntober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                         25 000            3 000          29\n1. In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nwerden die Wörter „ihre Inanspruchnahme“ gestri-                        50 000            5 000          38\nchen.                                                                 200 000           15 000          132\n2. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n500 000           30 000          198\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert\nrichten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis                              über\n500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht                        500 000           50 000        198“.\nsich bei einem","3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n3. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“       14. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die\ndurch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.                        Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nsetzt.\n4. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4\nwird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe             15. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die\n„4 000 Euro“ ersetzt.                                         Angabe „360,00 €“ durch die Angabe „396,00 €“\n(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt            ersetzt.\ngeändert:                                                     16. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die\n1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem                Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nWort „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Fällig-            setzt.\nkeit der jeweiligen Gebühr“ eingefügt und wird das       17. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die\nWort „Euro“ durch die Angabe „€“ ersetzt.                    Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“\n2. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt                   ersetzt.\ngeändert:                                                18. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro“ durch             Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\ndie Angabe „€“ ersetzt.                                   setzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                     19. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n„(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauer-\nsetzt.\npflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt\ndie Gebühr abweichend von dem in der Gebüh-           20. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die\nrenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.“             Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nsetzt.\n3. Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung ange-\nfügt:                                                    21. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die\n„Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als             Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\ndrei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von               setzt.\ndem in der Gebührenspalte bestimmten Mindest-            22. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die\nbetrag 100,00 €.“                                            Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n4. Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313                     setzt.\nwird folgender Satz angefügt:                            23. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die\n„Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist                   Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“\nnicht anzuwenden.“                                           ersetzt.\n5. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die             24. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-              Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n6. In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die             25. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-              Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n7. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die             26. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-              Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“\nsetzt.                                                       ersetzt.\n8. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die             27. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-              Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n9. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die             28. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“                Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nersetzt.                                                     setzt.\n10. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die             29. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird\nAngabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-              die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-\nsetzt.                                                       mer 3“ ersetzt und werden nach der Angabe „Num-\n11. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die                 mer 1“ die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-              ohne Rücksicht auf die Größe“ eingefügt.\nsetzt.                                                   30. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005\n12. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die                 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-              (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-\nsetzt.                                                       kationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder\nsprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.\n13. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“            31. In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe“ die An-\nersetzt.                                                     gabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                     3235\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)\nVerfahrens-                          Verfahrens-\nGebühr                                            Gebühr\nwert                                   wert\n…€                                                  …€\nbis … €                               bis … €\n500          38,00                 50 000                        601,00\n1 000           58,00                 65 000                        733,00\n1 500           78,00                 80 000                        865,00\n2 000           98,00                 95 000                        997,00\n3 000         119,00                110 000                     1 129,00\n4 000         140,00                125 000                     1 261,00\n5 000         161,00                140 000                     1 393,00\n6 000         182,00                155 000                     1 525,00\n7 000         203,00                170 000                     1 657,00\n8 000         224,00                185 000                     1 789,00\n9 000         245,00                200 000                     1 921,00\n10 000         266,00                230 000                     2 119,00\n13 000         295,00                260 000                     2 317,00\n16 000         324,00                290 000                     2 515,00\n19 000         353,00                320 000                     2 713,00\n22 000         382,00                350 000                     2 911,00\n25 000         411,00                380 000                     3 109,00\n30 000         449,00                410 000                     3 307,00\n35 000         487,00                440 000                     3 505,00\n40 000         525,00                470 000                     3 703,00\n45 000         563,00                500 000                  3 901,00“.\nArtikel 3\nÄnderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des\nGesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gütlichen Einigung“ durch die Wörter „gütlichen Er-\nledigung“ ersetzt.\n2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer\nMaßnahme entstanden sind.“\n3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                       Gebührentatbestand                                                                            Gebühr\n„240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder\nSchiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    150,00 €\nNeben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.\n241   Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:\nDie Gebühr 240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €“.\nMit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und\ndie Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.\nb) In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1\nGVG)“ durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten\nPerson (§ 186 GVG)“ ersetzt.","3236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nArtikel 4                                               „(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei\nÄnderung des                                            Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem\nGerichts- und Notarkostengesetzes                                  in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag\n100,00 €.“\n(1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti-                  3. Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt\nkel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I                              geändert:\nS. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbsatz 4“ durch die Angabe „§ 335a“ ersetzt.\n„(2) Dauert die Betreuung nicht länger als\n2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndrei Monate, beträgt die Gebühr abweichend\n„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert                               von dem in der Gebührenspalte bestimmten\nbis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B                              Mindestbetrag 100,00 €.“\n15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem\n4. Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt\nfür jeden                                             geändert:\nGeschäfts-                        in         in\nangefangenen\nwert                       Tabelle A  Tabelle B\nBetrag von                                              a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbis … Euro                    um … Euro  um … Euro\nweiteren … Euro\n2 000             500       20            4                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n10 000           1  000       21            6                                 „(2) Absatz 3 der Anmerkung                                    zu    Num-\n25 000           3  000       29            8                            mer 11101 ist nicht anzuwenden.“\n50 000           5  000       38          10                  5. Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender\n200 000         15   000      132          27                       Absatz 4 angefügt:\n500 000         30   000      198          50                            „(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei\nüber                                                            Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem\n500 000         50   000      198                                   in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag\n5   000 000         50   000                   80                       100,00 €.“\n10   000 000        200   000                  130                  6. Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender\n20   000 000        250   000                  150                       Absatz 3 angefügt:\n30   000 000        500   000                  280                            „(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104\nüber                                                            ist nicht anzuwenden.“\n30   000 000    1 000 000                    120“.\n7. Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender\n3. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „§ 137 Num-                               Absatz 3 angefügt:\nmer 12“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 Num-                                   „(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger\nmer 12“ ersetzt.                                                           als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend\n(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt                         von dem in der Gebührenspalte bestimmten Min-\ngeändert:                                                                      destbetrag 100,00 €.“\n1. In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort „Ab-                       8. Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt\nschnitt“ durch das Wort „Hauptabschnitt“ ersetzt                          geändert:\nund werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Ge-\nbühr“ eingefügt.                                                          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender                                          „(2) Absatz 3 der Anmerkung                                    zu    Num-\nAbsatz 3 angefügt:                                                              mer 12311 ist nicht anzuwenden.“\n9. Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n„12413 Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als\nTestamentsvollstrecker bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    50,00 €“.\n10. In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die                                     Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr\nWörter „und Löschungen“ durch ein Komma und                                       wird für jedes betroffene Sondereigentum ge-\ndie Wörter „Löschungen und Entlassungen aus                                       sondert erhoben; die Summe der zu erheben-\nder Mithaft“ ersetzt.                                                             den Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens\n500,00 €, bei der Löschung einer Veräuße-\n11. Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird                                        rungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungs-\nwie folgt gefasst:                                                                eigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.“\n„5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter                  12. Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt\nÄnderungen des Inhalts oder Eintragung der                           geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                3237\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-                        19. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die\nstellt:                                                                      Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n„(1) Die Gebühr entsteht auch für das Ver-                               setzt.\nfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über                           20. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die\ndas Ersuchen an das Grundbuchamt um Ein-                                     Angabe „180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“\ntragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3                                   ersetzt.\nAbs. 1 HöfeVfO).“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                                21. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\n13. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die                                  setzt.\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\nsetzt.                                                                  22. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die\n14. In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die                                  Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-                                 setzt.\nsetzt.                                                                  23. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die\n15. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die                                  Angabe „120,00 €“ durch die Angabe „132,00 €“\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-                                 ersetzt.\nsetzt.\n24. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die\n16. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die                                  Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-                                 setzt.\nsetzt.\n17. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die                          25. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-                                 Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                                          setzt.\n18. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die                          26. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-                                 Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-\nsetzt.                                                                          setzt.\n27. Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                         Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n„22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language\n(XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine\nautomatisierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,2\n– höchstens\n125,00 €\n22115     Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:\nDie Gebühr 22114 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,1\n– höchstens\n125,00 €“.\n28. Nummer 22125 wird wie folgt geändert:                                   31. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-\na) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n32. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                        Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“\nersetzt.\n„(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der\nGebühr 25101.“                                                 33. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6“                                  Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ er-\ndurch die Angabe „0,5“ ersetzt.                                              setzt.\n29. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die                          34. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ er-                                 Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ er-\nsetzt.                                                                          setzt.\n30. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die                          35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in\nAngabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ er-                                 Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG“ durch\nsetzt.                                                                          die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG“ ersetzt.","3238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005                  38. In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe“ die\nwerden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher                  Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-\n(§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommuni-                setzt.\nkationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder       39. In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe“ die\nsprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.                Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“, die\n37. In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe“ die                  Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ und\nAngabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-                 die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“\nsetzt.                                                        ersetzt.\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 34 Absatz 3)\nGeschäfts-      Gebühr      Gebühr      Geschäfts-     Gebühr        Gebühr     Geschäfts-   Gebühr     Gebühr\nwert       Tabelle A   Tabelle B       wert       Tabelle A     Tabelle B      wert     Tabelle A  Tabelle B\nbis … €         …€         …€          bis … €         …€            …€        bis … €       …€         …€\n500       38,00       15,00      200 000      1 921,00        435,00  1 550 000     8 059,00   2 615,00\n1 000        58,00       19,00      230 000      2 119,00        485,00  1 600 000     8 257,00   2 695,00\n1 500        78,00       23,00      260 000      2 317,00        535,00  1 650 000     8 455,00   2 775,00\n2 000        98,00       27,00      290 000      2 515,00        585,00  1 700 000     8 653,00   2 855,00\n3 000       119,00       33,00      320 000      2 713,00        635,00  1 750 000     8 851,00   2 935,00\n4 000       140,00       39,00      350 000      2 911,00        685,00  1 800 000     9 049,00   3 015,00\n5 000       161,00       45,00      380 000      3 109,00        735,00  1 850 000     9 247,00   3 095,00\n6 000       182,00       51,00      410 000      3 307,00        785,00  1 900 000     9 445,00   3 175,00\n7 000       203,00       57,00      440 000      3 505,00        835,00  1 950 000     9 643,00   3 255,00\n8 000       224,00       63,00      470 000      3 703,00        885,00  2 000 000     9 841,00   3 335,00\n9 000       245,00       69,00      500 000      3 901,00        935,00  2 050 000   10 039,00    3 415,00\n10 000        266,00       75,00      550 000      4 099,00      1 015,00  2 100 000   10 237,00    3 495,00\n13 000        295,00       83,00      600 000      4 297,00      1 095,00  2 150 000   10 435,00    3 575,00\n16 000        324,00       91,00      650 000      4 495,00      1 175,00  2 200 000   10 633,00    3 655,00\n19 000        353,00       99,00      700 000      4 693,00      1 255,00  2 250 000   10 831,00    3 735,00\n22 000        382,00      107,00      750 000      4 891,00      1 335,00  2 300 000   11 029,00    3 815,00\n25 000        411,00      115,00      800 000      5 089,00      1 415,00  2 350 000   11 227,00    3 895,00\n30 000        449,00      125,00      850 000      5 287,00      1 495,00  2 400 000   11 425,00    3 975,00\n35 000        487,00      135,00      900 000      5 485,00      1 575,00  2 450 000   11 623,00    4 055,00\n40 000        525,00      145,00      950 000      5 683,00      1 655,00  2 500 000   11 821,00    4 135,00\n45 000        563,00      155,00    1 000 000      5 881,00      1 735,00  2 550 000   12 019,00    4 215,00\n50 000        601,00      165,00    1 050 000      6 079,00      1 815,00  2 600 000   12 217,00    4 295,00\n65 000        733,00      192,00    1 100 000      6 277,00      1 895,00  2 650 000   12 415,00    4 375,00\n80 000        865,00      219,00    1 150 000      6 475,00      1 975,00  2 700 000   12 613,00    4 455,00\n95 000        997,00      246,00    1 200 000      6 673,00      2 055,00  2 750 000   12 811,00    4 535,00\n110 000       1 129,00      273,00    1 250 000      6 871,00      2 135,00  2 800 000   13 009,00    4 615,00\n125 000       1 261,00      300,00    1 300 000      7 069,00      2 215,00  2 850 000   13 207,00    4 695,00\n140 000       1 393,00      327,00    1 350 000      7 267,00      2 295,00  2 900 000   13 405,00    4 775,00\n155 000       1 525,00      354,00    1 400 000      7 465,00      2 375,00  2 950 000   13 603,00    4 855,00\n170 000       1 657,00      381,00    1 450 000      7 663,00      2 455,00  3 000 000   13 801,00 4 935,00“.\n185 000       1 789,00      408,00    1 500 000      7 861,00      2 535,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3239\nArtikel 5                                  „§ 9    Honorare für Sachverständige und für\nÄnderung des                                           Dolmetscher“.\nJustizverwaltungskostengesetzes                       b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nDas Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli                    „§ 11 Honorar für Übersetzer“.\n2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) ge-              c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5               „Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).\nfolgende Angabe eingefügt:\nAnlage 2     (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)“.\n„§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Doku-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nment, Rechtsbehelfsbelehrung“.\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 5a                                   „Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach\n§ 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Ver-\nElektronische Akte,\ngütung oder Entschädigung nur insoweit, als er\nelektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung\nüber den bewilligten Vorschuss hinausgeht.“\nFür die elektronische Akte, das elektronische\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“\nDokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten\ngestrichen.\ndie §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes ent-\nsprechend.“                                                3. In § 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die An-\n3. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          gabe „1 000 Euro“ ersetzt.\n4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die              4. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n§§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,“ durch die Wörter „§ 66         gefügt:\nAbsatz 2 bis 8 sowie“ ersetzt.                                „Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel\n5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „in der bis zum             insbesondere dann als angemessen anzusehen,\n27. Dezember 2010 geltenden Fassung“ gestrichen.              wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Ver-\ngütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1\n6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nin Betracht kommt.“\nändert:\na) In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetrags-             5. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nspalte die Angabe „1,50 €“ durch die Angabe               a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro“ durch\n„1,00 €“ ersetzt.                                            die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand                b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch\ndie Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ durch            die Angabe „0,42 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „JBeitrG“ ersetzt.\n6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt\ngeändert:                                                 a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        „3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer\naaa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                    Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die\n„jeder Niederschrift“ durch die Wörter                  ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede wei-\n„jedes Protokolls“ ersetzt.                             tere Seite, in einer Größe von mehr als\nDIN A3 6 Euro je Seite.“\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 191a\nAbs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.                 „Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils\nbb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1\nund 3 gewährt.“\n„(5) Keine Dokumentenpauschale wird er-\nhoben, wenn Daten im Internet zur allge-           7. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmeinen Nutzung bereitgestellt werden.“\na) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„hat“ die Wörter „und er die Mängel nicht in\nArtikel 6\neiner von der heranziehenden Stelle gesetzten\nÄnderung des                                   angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes                      einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehr-\n(1) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge-                  lich, wenn die Leistung grundlegende Mängel\nsetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt              aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine\ndurch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober                Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann“ einge-\n2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie                 fügt.\nfolgt geändert:                                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Num-\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                    mer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.“","3240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich\n„§ 9                                 das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranzie-\nhende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die\nHonorare                               Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2\nfür Sachverständige und für Dolmetscher                 Satz 2 gilt sinngemäß.“\n(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst            9. § 10 wird wie folgt geändert:\nsich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leis-\ntung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nEntscheidung über die Heranziehung des Sach-                      „§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich\nverständigen.                                                     das Honorar des Sachverständigen oder die\n(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu er-               Entschädigung des sachverständigen Zeugen\nbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so             um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu\nist sie unter Berücksichtigung der allgemein für                  mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr\nLeistungen dieser Art außergerichtlich und außer-                 oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.“\nbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem            b) In Absatz 3 werden die Wörter „erhält der Be-\nErmessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der                   rechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1“\nden höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 je-                    durch die Wörter „beträgt das Honorar für jede\ndoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf                 Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro“ ersetzt.\nmehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft\nein medizinisches oder psychologisches Gut-              10. § 11 wird wie folgt gefasst:\nachten mehrere Gegenstände und sind diesen                                            „§ 11\nSachgebieten oder Gegenständen verschiedene                                   Honorar für Übersetzer\nStundensätze zugeordnet, so bemisst sich das\nHonorar für die gesamte erforderliche Zeit einheit-              (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt\nlich nach dem höchsten dieser Stundensätze.                   1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge\nWürde die Bemessung des Honorars nach Satz 2                  des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Über-\nmit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung                setzer in editierbarer elektronischer Form zur Ver-\nzu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der               fügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls\nStundensatz nach billigem Ermessen zu bestim-                 beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils ange-\nmen.                                                          fangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die\nÜbersetzung wegen der besonderen Umstände\n(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach\ndes Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere\nAbsatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe,\nwegen der häufigen Verwendung von Fachaus-\ndass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch\ndrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes,\ndann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerde-\neiner besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es\ngegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Be-\nsich um eine in der Bundesrepublik Deutschland\nschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch\nselten vorkommende Fremdsprache handelt, so\nauf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden\nbeträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das er-\nist.\nhöhte Honorar 2,10 Euro.\n(4) Das Honorar des Sachverständigen für die\n(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist\nPrüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines In-\nder Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in\nsolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten\nder Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen\nfür eine Fortführung des Unternehmens des\nverwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Tex-\nSchuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde.\ntes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre\nIst der Sachverständige zugleich der vorläufige\neine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßi-\nInsolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter,\ngem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl un-\nso beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.\nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl\n(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für               der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen\njede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im                bestimmt.\nFall der Aufhebung eines Termins, zu dem er ge-\n(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die\nladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn\nHöhe des Honorars für jeden Text gesondert zu\n1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Per-             bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzun-\nson liegenden Grund veranlasst war,                       gen aufgrund desselben Auftrags beträgt das\n2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an               Honorar mindestens 20 Euro.\neinem der beiden vorhergehenden Tage mit-                    (4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein\ngeteilt worden ist und                                    Dolmetscher, wenn\n3. er versichert, in welcher Höhe er durch die                1. die Leistung des Übersetzers in der Überprü-\nTerminsaufhebung einen Einkommensverlust                      fung von Schriftstücken oder von Telekommuni-\nerlitten hat.                                                 kationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte\nDie Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag                 besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche\ngewährt, der dem Honorar für zwei Stunden ent-                    Übersetzung anfertigen muss, oder\nspricht.                                                      2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus\n(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dol-                 einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wort-\nmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr                     protokoll anzufertigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                   3241\n11. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:               16. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Euro“ durch die\n„3. für die Erstellung des schriftlichen Gut-                   Angabe „29 Euro“ ersetzt.\nachtens je angefangene 1 000 Anschläge                  b) In Satz 2 wird die Angabe „46 Euro“ durch die\n0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen                    Angabe „55 Euro“ ersetzt.\nder Sachverständige ein Honorar nach der\nAnlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält,               c) In Satz 3 wird die Angabe „61 Euro“ durch die\n1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht                Angabe „73 Euro“ ersetzt.\nbekannt, ist diese zu schätzen;“.                   17. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSemikolon ersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                   „(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden\nbemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer\n„5. die Aufwendungen für Post- und Telekom-                     der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch\nmunikationsdienstleistungen; Sachverstän-                  notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die\ndige und Übersetzer können anstelle der tat-               Zeit, während der der Zeuge infolge der Heran-\nsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in                  ziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nach-\nHöhe von 20 Prozent des Honorars fordern,                  gehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht\nhöchstens jedoch 15 Euro.“                                 mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                      letzte bereits begonnene Stunde wird voll ge-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und wenn                  rechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten\nsich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar                       auf die Heranziehung entfallen; andernfalls be-\nkeine geeignete Person zur Übernahme der                        trägt die Entschädigung die Hälfte des sich für\nTätigkeit bereit erklärt“ gestrichen.                           die volle Stunde ergebenden Betrages.“\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „welcher                b) In Absatz 4 werden die Wörter „den §§ 20 bis 22“\nHonorargruppe“ durch die Wörter „welchem                        durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nStundensatz“ ersetzt.                                    18. In § 20 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die An-\n13. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gabe „4 Euro“ ersetzt.\n„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden               19. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die\nbemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der                Angabe „17 Euro“ ersetzt.\nHeranziehung gewährt. Dazu zählen auch not-\nwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit,              20. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „21 Euro“ durch die\nwährend der der ehrenamtliche Richter infolge der               Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nHeranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht             21. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für\nnicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die                 „Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der\nletzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.“                   Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Geset-\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in\n14. In § 16 wird die Angabe „6 Euro“ durch die Angabe               den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n„7 Euro“ ersetzt.                                               keit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen\n15. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro“ durch die              Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung\nAngabe „17 Euro“ ersetzt.                                       verpflichtet ist.“\n(2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)\nTeil 1\nStundensatz\nNr.                                       Sachgebietsbezeichnung\n(Euro)\n1       Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte                                                  115\n2       Akustik, Lärmschutz                                                                                    95\n3       Altlasten und Bodenschutz                                                                              85\n4       Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäude-\nausrüstung\n4.1 Planung                                                                                                105\n4.2 handwerklich-technische Ausführung                                                                      95\n4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung                                                           105\n4.4 Bauprodukte                                                                                            105","3242       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nStundensatz\nNr.                                     Sachgebietsbezeichnung\n(Euro)\n4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen                              105\n4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau                                                              100\n5     Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung                                   105\n6     Betriebswirtschaft\n6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden                    135\n6.2 Besteuerung                                                                                110\n6.3 Rechnungswesen                                                                             105\n6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern                                                     105\n7     Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien                                         115\n8     Brandursachenermittlung                                                                    110\n9     Briefmarken, Medaillen und Münzen                                                           95\n10     Einbauküchen                                                                                90\n11     Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie\n11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)                       120\n11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte                                                       115\n11.3 Kommunikations- und Informationstechnik                                                    115\n11.4 Informatik                                                                                 125\n11.5 Datenermittlung und -aufbereitung                                                          125\n12     Emissionen und Immissionen                                                                  95\n13     Fahrzeugbau                                                                                100\n14     Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau                                   90\n15     Gesundheitshandwerke                                                                        85\n16     Grafisches Gewerbe                                                                         115\n17     Handschriften- und Dokumentenuntersuchung                                                  105\n18     Hausrat                                                                                    110\n19     Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern                          145\n20     Kältetechnik                                                                               120\n21     Kraftfahrzeuge\n21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung                                                        120\n21.2 Kfz-Elektronik                                                                              95\n22     Kunst und Antiquitäten                                                                      85\n23     Lebensmittelchemie und -technologie                                                        135\n24     Maschinen und Anlagen\n24.1 Photovoltaikanlagen                                                                        110\n24.2 Windkraftanlagen                                                                           120\n24.3 Solarthermieanlagen                                                                        110\n24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen                                                           130\n25     Medizintechnik und Medizinprodukte                                                         105\n26     Mieten und Pachten                                                                         115\n27     Möbel und Inneneinrichtung                                                                  90\n28     Musikinstrumente                                                                            80\n29     Schiffe und Wassersportfahrzeuge                                                            95","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020        3243\nStundensatz\nNr.                                      Sachgebietsbezeichnung\n(Euro)\n30       Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren                                             85\n31       Schweiß- und Fügetechnik                                                                    95\n32       Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung                                  90\n33       Sprengtechnik                                                                               90\n34       Textilien, Leder und Pelze                                                                  70\n35       Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht                                            85\n36       Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen\n36.1 bei Luftfahrzeugen                                                                           100\n36.2 bei sonstigen Fahrzeugen                                                                     155\n36.3 bei Arbeitsunfällen                                                                          125\n36.4 im Freizeit- und Sportbereich                                                                 95\n37       Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik                                         135\n38       Vermessungs- und Katasterwesen\n38.1 Vermessungstechnik                                                                            80\n38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen                                                    100\n39       Waffen und Munition                                                                         85\nTeil 2\nHonorar-                                                                                        Stundensatz\nGegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten\ngruppe                                                                                            (Euro)\nM1      Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere           80\n1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),\n2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten\nEinwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.\nM2      Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne                90\nErörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-\nprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten\n1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,\n2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten\nBuch Sozialgesetzbuch,\n3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-\nhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch\nAlkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,\n4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-\nerhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),\n5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-\nkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,\n6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-\nhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs,\n7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-\nunfähigkeit,\n8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung,\n9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.","3244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nHonorar-                                                                                                                   Stundensatz\nGegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten\ngruppe                                                                                                                       (Euro)\nM3       Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-                                      120\nmenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der\nPrognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten\n1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,\n2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,\n3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,\n4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,\n5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in\nVerfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen\nFragestellungen),\n6. zur Kriminalprognose,\n7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,\n8. zur Widerstandsfähigkeit,\n9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,\n10. in Unterbringungsverfahren,\n11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,\n12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-\ngebrachten in der Sicherungsverwahrung,\n13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,\n15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,\n16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,\n17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,\n18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,\n19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,\n20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-\nden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem\nSiebten Buch Sozialgesetzbuch,\n21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-\ngen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit\närztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,\n22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.\nAnlage 2\n(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)\nNr.                                        Bezeichnung der Leistung                                                        Honorar\nAbschnitt 1\nLeichenschau und Obduktion\nVorbemerkung 1:\n(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den\nFällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102\nbis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.\n(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag\nvon 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem\nrechtsmedizinischen Institut geboten ist.\n(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102\nbis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder\nVerkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.\n100     Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus\noder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     70,00 €\nfür mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . .                     170,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                                   3245\nNr.                                                          Bezeichnung der Leistung                                                                                   Honorar\n101  Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-\nschrift zu geben ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 35,00 €\nfür mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     120,00 €\n102  Obduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         460,00 €\n103  Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:\nDas Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       600,00 €\n104  Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):\nDas Honorar 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               800,00 €\n105  Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-\nmitätenweichteile):\nDas Honorar 102 erhöht sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                140,00 €\n106  Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen\nFetus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   120,00 €\n107  Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:\nDas Honorar 106 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       170,00 €\nAbschnitt 2\nBefund\n200  Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne\nnähere gutachtliche Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             25,00 €\n201  Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:\nDas Honorar 200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         bis zu\n55,00 €\n202  Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-\nden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-\ntens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und\nnur ein kurzes Gutachten erfordern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   45,00 €\n203  Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:\nDas Honorar 202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         bis zu\n90,00 €\nAbschnitt 3\nUntersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse\n300  Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,\nGasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine\nkurze schriftliche gutachtliche Äußerung:\nDas Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           5,00 bis\n70,00 €\n301  Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder\nschwierig:\nDas Honorar 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        bis zu\n1 000,00 €\n302  Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder\nserologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder\nTieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:\nDas Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    5,00 bis\n70,00 €\nDas Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-\ndelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.\n303  Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder\nschwierig:\nDas Honorar 302 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        bis zu\n1 000,00 €\n304  Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      20,00 bis\n160,00 €\nDas Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-\nbundenen Aufwand.","3246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nNr.                                                             Bezeichnung der Leistung                                                                                 Honorar\n305     Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit\nAnalysenzusatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20,00 bis\n430,00 €\nDas Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-\nbundenen Aufwand.\n306     Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse . . . . . . . . . . . . . .                                                                      10,00 €\nDas Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.\n307     Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-\nheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  bis zu\n250,00 €\nDas Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-\ndelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.\n308     Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich\nDokumentation:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30,00 €\n309     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n310     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n311     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    260,00 €\n312     Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n313     Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n314     Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n315     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n316     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    260,00 €\n317     Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,\nsonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     bis zu\n300,00 €\n318     Biostatistische Berechnungen:\nje Spur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30,00 €\nAbschnitt 4\nAbstammungsgutachten\nVorbemerkung 4:\n(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der\nUmsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens\nund von drei Überstücken.\n(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)\nbezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-\nsatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.\n400     Erstellung eines Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   170,00 €\nDas Honorar umfasst\n1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und\n2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                                 3247\nNr.                                                          Bezeichnung der Leistung                                                                                    Honorar\n401     Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht\nzur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die\nBegutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-\nund Halbgeschwisterschaft:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      30,00 €\nBeauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-\nden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-\nsetzt.\n402     Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-\nwie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               30,00 €\n403     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n404     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n405     Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    260,00 €\n406     Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n407     Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n408     Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    140,00 €\n409     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200,00 €\n410     Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    260,00 €\n411     Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,\nsonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:\nje Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      bis zu\n300,00 €\n412     Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-\nterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests\nauf Eignung und Dokumentation:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      bis zu\n140,00 €“.\nArtikel 7                                                                                                                      für jeden\nGegen-\nangefangenen          um\nÄnderung des                                                                                        standswert\nBetrag von        … Euro\nbis … Euro\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                                                                                                         weiteren … Euro\n2 000                          500          39\n(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-                                                                           10 000                       1 000            56\nkel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020                                                                                 25 000                       3 000            52\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                                                     50 000                       5 000            81\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12                                                                     200 000                      15 000              94\ndas Wort „für“ durch das Wort „über“ ersetzt.                                                                          500 000                      30 000             132\n2. In § 12 wird in der Überschrift das Wort „für“ durch                                                                          über\ndas Wort „über“ ersetzt.                                                                                               500 000                      50 000           165“.\n3. § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                                              4. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands-                                                        a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nwert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert                                                            fügt:\nbis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr er-                                                                 „(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere\nhöht sich bei einem                                                                                        Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr,","3248         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nauf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als              nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeord-\nsei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.“            net“ eingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                10. § 49 wird wie folgt gefasst:\n5. § 15a wird wie folgt geändert:                                                          „§ 49\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                         Wertgebühren aus der Staatskasse\nfügt:                                                       Bestimmen sich die Gebühren nach dem Ge-\n„(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf              genstandswert, werden bei einem Gegenstands-\ndieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzu-            wert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr\nrechnende Betrag für jede anzurechnende Ge-              nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:\nbühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren              Gegenstands-                   Gegenstands-\ndarf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch                                 Gebühr                      Gebühr\nwert                          wert\n... Euro                    ... Euro\ndenjenigen Anrechnungsbetrag nicht überstei-                 bis ... Euro                  bis ... Euro\ngen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr                   5 000         284           22 000         399\nanzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt-\nbetrag der betroffenen Wertteile nach dem                       6 000         295           25 000         414\nhöchsten für die Anrechnungen einschlägigen                     7 000         306           30 000         453\nGebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmen-\ngebühren darf der Gesamtbetrag der Anrech-                      8 000         317           35 000         492\nnung den für die Anrechnung bestimmten                          9 000         328           40 000         531\nHöchstbetrag nicht übersteigen.“\n10 000          339           45 000         570\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n6. In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rechts-                   13 000          354           50 000         609\nzug“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus                   16 000          369              über\n§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes                                                 50 000      659“.\nergibt“ eingefügt.                                               19 000          384\n7. In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort                11. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Straf-\n„Zwangsvollsteckung“ durch das Wort „Zwangs-                und Bußgeldsachen“ durch die Wörter „Straf-\nvollstreckung“ ersetzt.                                     sachen, gerichtlichen Bußgeldsachen“ ersetzt.\n8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird fol-           12. In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 104\ngende Nummer 1b eingefügt:                                  Abs. 2“ durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Satz 1\n„1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivil-            und 2“ ersetzt.\nprozessordnung);“.                                13. § 58 wird wie folgt geändert:\n9. § 48 wird wie folgt geändert:                               a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            „Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen\ndie Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzu-\n„(1) Der Vergütungsanspruch gegen die\nrechnen, für die ein Anspruch gegen die Staats-\nStaatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung\nkasse besteht, so vermindert sich der Anspruch\ngerichtet und bestimmt sich nach den Be-\ngegen die Staatskasse nur insoweit, als der\nschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe\nRechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzu-\nbewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet\nrechnende Gebühr und den Anspruch auf die\noder bestellt worden ist, soweit nichts anderes\nohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr\nbestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung\ninsgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1\nauf den Abschluss eines Vertrags im Sinne\nergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.“\nder Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-\nses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung         b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „als die\nder Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so               Höchstgebühren“ durch die Wörter „als die im\numfasst der Anspruch alle gesetzlichen Ge-                  Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchst-\nbühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten              gebühren“ ersetzt.\nentstehen, die zur Herbeiführung der Einigung        14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nerforderlich sind.“\n„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Er-\naa) In Nummer 5 wir das Wort „oder“ durch ein            ledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkraft-\nKomma ersetzt.                                      treten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.\nDies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen\nbb) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ ange-              die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a).\nfügt.                                               Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                 zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung\neingefügt:                                          oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjeni-\ngen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder\n„7. den Versorgungsausgleich“.                      für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung\nc) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „ver-            in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzu-\nbunden“ die Wörter „und ist der Rechtsanwalt             wenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3249\nRechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Geset-          13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die\nzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die                 Angabe „675,00 €“ durch die Angabe „743,00 €“\nBeiordnung oder Bestellung auch eine Angelegen-               ersetzt.\nheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkraft-      14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die\ntreten einer Gesetzesänderung erstmalig be-                   Angabe „150,00 €“ durch die Angabe „165,00 €“\nauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die             ersetzt.\nVergütung neues Recht anzuwenden. Das nach\nden Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet              15. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:\nauch auf Ansprüche des beigeordneten oder be-                 a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nstellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht                 aa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens\ngegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5                      175,00 €“ durch die Angabe „höchstens\ngelten auch, wenn Vorschriften geändert werden,                       207,00 €“ ersetzt.\nauf die dieses Gesetz verweist.“\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\n(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nfolgt geändert:\nfügt:\n1. In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern\n„(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkun-\n„bestimmten Gebühren“ die Wörter „oder einer\nden- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-\nGebühr für die Beratung nach § 34 RVG“ einge-\nrensgebühr für das ordentliche Verfahren an-\nfügt.\ngerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme\n2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Num-                        vom Urkunden- oder Wechselprozess oder\nmer 1003 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die                    nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt\nAngabe „Abs. 1 und 3“ ersetzt.                                 (§§ 596 und 600 ZPO).“\n3. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die                c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nAngabe „30,00 bis 320,00 €“ durch die Angabe\n16. Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:\n„36,00 bis 384,00 €“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n4. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.                           17. Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt\n5. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:                    geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „höchstens                 b) Absatz 3 wird Absatz 2.\n175,00 €“ durch die Angabe „höchstens           18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand\n207,00 €“ ersetzt.                                  in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 278 Abs. 6\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              ZPO)“ ein Komma und die Wörter „oder wenn\neine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteilig-\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“              ten einen in der Form eines Beschlusses ergange-\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                       nen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu\n6. Nummer 2302 wird wie folgt geändert:                         Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegen-\na) In der Anmerkung wird die Angabe „300,00 €“              über dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2\ndurch die Angabe „359,00 €“ ersetzt.                     SGG, § 106 Satz 2 VwGO)“ eingefügt.\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                19. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die\n„50,00 bis 640,00 €“ durch die Angabe „60,00             Angabe „50,00 bis 550,00 €“ durch die Angabe\nbis 768,00 €“ ersetzt.                                   „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.\n7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die            20. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Num-\nAngabe „35,00 €“ durch die Angabe „38,50 €“ er-             mer 3104 werden die Wörter „ein schriftlicher Ver-\nsetzt.                                                      gleich geschlossen wird“ durch die Wörter „mit\noder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag\n8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die                im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird\nAngabe „70,00 €“ durch die Angabe „77,00 €“ er-             oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne\nsetzt.                                                      der Nummer 1002 eingetreten ist“ ersetzt.\n9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die            21. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:\nAngabe „85,00 €“ durch die Angabe „93,50 €“ er-\nsetzt.                                                      a) In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden\ndie Wörter „ein schriftlicher Vergleich ge-\n10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die                    schlossen wird“ durch die Wörter „mit oder\nAngabe „270,00 €“ durch die Angabe „297,00 €“                  ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag\nersetzt.                                                       im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird\n11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die                    oder eine Erledigung der Rechtssache im\nAngabe „405,00 €“ durch die Angabe „446,00 €“                  Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist“ er-\nersetzt.                                                       setzt.\n12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die                 b) In der Gebührenspalte wird die Angabe\nAngabe „540,00 €“ durch die Angabe „594,00 €“                  „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe „60,00\nersetzt.                                                       bis 610,00 €“ ersetzt.","3250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n22. In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils         38. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die\ndas Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ er-                Angabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe\nsetzt.                                                       „24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.\n23. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die            39. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe                 Angabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe\n„72,00 bis 816,00 €“ ersetzt.                                „60,00 bis 610,00 €“ ersetzt.\n24. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die            40. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 bis 510,00 €“ durch die Angabe                 Angabe „60,00 bis 660,00 €“ durch die Angabe\n„60,00 bis 610,00 €“ ersetzt.                                „72,00 bis 792,00 €“ ersetzt.\n25. Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt ge-           41. In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem\nändert:                                                      Wort „Vorschriften“ die Wörter „dieses Teils“ ein-\ngefügt.\na) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                       42. Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3\nangefügt:\nb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                               „(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer\nder Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so\nc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                      sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an\n„c) nach § 1065 ZPO,“.                                   einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu\nberücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten\n26. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die                und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu\nAngabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe                 vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von je-\n„96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt.                              weils mindestens einer Stunde, soweit diese unter\n27. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die                Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung\nAngabe „80,00 bis 830,00 €“ durch die Angabe                 oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Haupt-\n„96,00 bis 990,00 €“ ersetzt.                                verhandlung angeordnet wurden.“\n28. In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand              43. In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten\ndie Wörter „§§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengeset-             die Angabe „40,00 bis 360,00 €“ durch die An-\nzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengeset-            gabe „44,00 bis 396,00 €“ und die Angabe\nzes,“ durch die Wörter „nach § 246a des Aktien-              „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.\ngesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG),       44. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten\nnach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch                   die Angabe „40,00 bis 450,00 €“ durch die An-\ni. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)“ er-              gabe „44,00 bis 495,00 €“ und die Angabe\nsetzt.                                                       „192,00 €“ durch die Angabe „216,00 €“ ersetzt.\n29. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die            45. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten\nAngabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe                 die Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-\n„höchstens 260,00 €“ ersetzt.                                gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\n30. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die                „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.\nAngabe „höchstens 220,00 €“ durch die Angabe             46. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten\n„höchstens 260,00 €“ ersetzt.                                die Angabe „40,00 bis 375,00 €“ durch die An-\n31. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die                gabe „44,00 bis 413,00 €“ und die Angabe\nAngabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe                 „166,00 €“ durch die Angabe „183,00 €“ ersetzt.\n„höchstens 500,00 €“ ersetzt.                            47. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten\n32. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die                die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-\nAngabe „höchstens 420,00 €“ durch die Angabe                 gabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe\n„höchstens 500,00 €“ ersetzt.                                „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.\n33. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die            48. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten\nAngabe „höchstens 210,00 €“ durch die Angabe                 die Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-\n„höchstens 250,00 €“ ersetzt.                                gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe\n„161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.\n34. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die\n49. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten\nAngabe „30,00 bis 340,00 €“ durch die Angabe\ndie Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-\n„36,00 bis 408,00 €“ ersetzt.\ngabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe\n35. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die                „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.\nAngabe „20,00 bis 210,00 €“ durch die Angabe\n50. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten\n„24,00 bis 250,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „40,00 bis 362,50 €“ durch die An-\n36. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die                gabe „44,00 bis 399,00 €“ und die Angabe\nAngabe „60,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe                 „161,00 €“ durch die Angabe „177,00 €“ ersetzt.\n„72,00 bis 816,00 €“ ersetzt.\n51. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten\n37. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die                die Angabe „70,00 bis 480,00 €“ durch die An-\nAngabe „80,00 bis 880,00 €“ durch die Angabe                 gabe „77,00 bis 528,00 €“ und die Angabe\n„96,00 bis 1 056,00 €“ ersetzt.                              „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020          3251\n52. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten                gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „70,00 bis 600,00 €“ durch die An-               „312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.\ngabe „77,00 bis 660,00 €“ und die Angabe                69. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten\n„268,00 €“ durch die Angabe „295,00 €“ ersetzt.             die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-\n53. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die               gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe\nAngabe „110,00 €“ durch die Angabe „121,00 €“               „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\nersetzt.                                                70. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten\n54. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die               die Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-\nAngabe „220,00 €“ durch die Angabe „242,00 €“               gabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe\nersetzt.                                                    „312,00“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.\n55. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten            71. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An-               Angabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“\ngabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe                    ersetzt.\n„148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.         72. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die\n56. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten                Angabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“\ndie Angabe „50,00 bis 400,00 €“ durch die An-               ersetzt.\ngabe „55,00 bis 440,00 €“ und die Angabe                73. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten\n„180,00 €“ durch die Angabe „198,00 €“ ersetzt.             die Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-\n57. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten                gabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-               „492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe                74. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.             die Angabe „120,00 bis 1 387,50 €“ durch die An-\n58. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten                gabe „132,00 bis 1 526,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-               „603,00 €“ durch die Angabe „663,00 €“ ersetzt.\ngabe „88,00 bis 770,00 €“ und die Angabe                75. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten\n„312,00 €“ durch die Angabe „343,00 €“ ersetzt.             die Angabe „120,00 bis 560,00 €“ durch die An-\n59. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die               gabe „132,00 bis 616,00 €“ und die Angabe\nAngabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“               „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“ ersetzt.\nersetzt.                                                76. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten\n60. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die               die Angabe „120,00 bis 700,00 €“ durch die An-\nAngabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“               gabe „132,00 bis 770,00 €“ und die Angabe\nersetzt.                                                    „328,00 €“ durch die Angabe „361,00 €“ ersetzt.\n61. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten            77. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An-              Angabe „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“\ngabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe                   ersetzt.\n„316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.         78. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die\n62. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten                Angabe „272,00 €“ durch die Angabe „300,00 €“\ndie Angabe „100,00 bis 862,50 €“ durch die An-              ersetzt.\ngabe „110,00 bis 949,00 €“ und die Angabe               79. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten\n„385,00 €“ durch die Angabe „424,00 €“ ersetzt.             die Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An-\n63. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten                gabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An-              „292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.\ngabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe             80. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten\n„424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt.             die Angabe „60,00 bis 837,50 €“ durch die An-\n64. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten                gabe „66,00 bis 921,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „130,00 bis 1 162,50 €“ durch die An-            „359,00 €“ durch die Angabe „395,00 €“ ersetzt.\ngabe „143,00 bis 1 279,00 €“ und die Angabe             81. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten\n„517,00 €“ durch die Angabe „569,00 €“ ersetzt.             die Angabe „60,00 bis 300,00 €“ durch die An-\n65. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die               gabe „66,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\nAngabe „212,00 €“ durch die Angabe „233,00 €“               „144,00 €“ durch die Angabe „158,00 €“ ersetzt.\nersetzt.                                                82. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten\n66. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die               die Angabe „60,00 bis 375,00 €“ durch die An-\nAngabe „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“               gabe „66,00 bis 413,00 €“ und die Angabe\nersetzt.                                                    „174,00 €“ durch die Angabe „192,00 €“ ersetzt.\n67. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten            83. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-               die Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An-\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe                    gabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.             „132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.\n68. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten            84. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „80,00 bis 700,00 €“ durch die An-               die Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An-","3252        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\ngabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe                   gabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\n„162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.            „136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.\n85. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten          100. In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die An-              die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 330,00 €“ und die Angabe                   gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe\n„132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.            „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.\n86. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten          101. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 375,00 €“ durch die An-              die Angabe „20,00 bis 240,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 413,00 €“ und die Angabe                   gabe „22,00 bis 264,00 €“ und die Angabe\n„162,00 €“ durch die Angabe „178,00 €“ ersetzt.            „104,00 €“ durch die Angabe „114,00 €“ ersetzt.\n87. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten          102. In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „60,00 bis 670,00 €“ durch die An-              die Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-\ngabe „66,00 bis 737,00 €“ und die Angabe                   gabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe\n„292,00 €“ durch die Angabe „321,00 €“ ersetzt.            „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.\n88. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten          103. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 460,00 €“ durch die An-              die Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-\ngabe „44,00 bis 506,00 €“ und die Angabe                   gabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe\n„200,00 €“ durch die Angabe „220,00 €“ ersetzt.            „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.\n89. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten          104. In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-              die Angabe „50,00 bis 350,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe                   gabe „55,00 bis 385,00 €“ und die Angabe\n„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.            „160,00 €“ durch die Angabe „176,00 €“ ersetzt.\n90. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die         105. In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten\nAngabe „30,00 bis 300,00 €“ durch die Angabe               die Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-\n„33,00 bis 330,00 €“ ersetzt.                              gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe\n91. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die              „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\nAngabe „3 500,00 €“ durch die Angabe „3 850,00 €“\n106. In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten\nersetzt.\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-\n92. In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter               gabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe\n„in einem Verfahren, für das sich die Gebühren             „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\nnach diesem Teil bestimmen, entstehen die glei-\n107. In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten\nchen Gebühren wie für einen Verteidiger in die-\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-\nsem Verfahren“ durch die Wörter „sind die Vor-\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe\nschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden“\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\nersetzt.\n93. In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten          108. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 170,00 €“ durch die An-              die Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 187,00 €“ und die Angabe                   gabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe\n„80,00 €“ durch die Angabe „88,00 €“ ersetzt.              „52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.\n94. In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten          109. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-              die Angabe „50,00 bis 340,00 €“ durch die An-\ngabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe                   gabe „55,00 bis 374,00 €“ und die Angabe\n„52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.              „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.\n95. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten          110. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „20,00 bis 110,00 €“ durch die An-              die Angabe „100,00 bis 690,00 €“ durch die An-\ngabe „22,00 bis 121,00 €“ und die Angabe                   gabe „110,00 bis 759,00 €“ und die Angabe\n„52,00 €“ durch die Angabe „57,00 €“ ersetzt.              „316,00 €“ durch die Angabe „348,00 €“ ersetzt.\n96. In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten          111. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-              die Angabe „130,00 bis 930,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe                   gabe „143,00 bis 1 023,00 €“ und die Angabe\n„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.            „424,00 €“ durch die Angabe „466,00 €“ ersetzt.\n97. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten          112. In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 290,00 €“ durch die An-              die Angabe „40,00 bis 350,00 €“ durch die An-\ngabe „33,00 bis 319,00 €“ und die Angabe                   gabe „44,00 bis 385,00 €“ und die Angabe\n„128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.            „156,00 €“ durch die Angabe „172,00 €“ ersetzt.\n98. In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten          113. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-              die Angabe „40,00 bis 370,00 €“ durch die An-\ngabe „44,00 bis 330,00 €“ und die Angabe                   gabe „44,00 bis 407,00 €“ und die Angabe\n„136,00 €“ durch die Angabe „150,00 €“ ersetzt.            „164,00 €“ durch die Angabe „180,00 €“ ersetzt.\n99. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten          114. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 300,00 €“ durch die An-              die Angabe „40,00 bis 290,00 €“ durch die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020          3253\ngabe „44,00 bis 319,00 €“ und die Angabe                   gabe „77,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe\n„132,00 €“ durch die Angabe „145,00 €“ ersetzt.            „472,00 €“ durch die Angabe „519,00 €“ ersetzt.\n115. Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                        129. In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe\n„(2) Kommt es für eine Gebühr auf die                „204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.\nDauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung\nan, sind auch Wartezeiten und Unterbrechun-\n130. In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten\ngen an einem Hauptverhandlungstag als Teil-\ndie Angabe „40,00 bis 470,00 €“ durch die An-\nnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für\ngabe „44,00 bis 517,00 €“ und die Angabe\nWartezeiten und Unterbrechungen, die der\n„204,00 €“ durch die Angabe „224,00 €“ ersetzt.\nRechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unter-\nbrechungen von jeweils mindestens einer\nStunde, soweit diese unter Angabe einer kon-       131. In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten\nkreten Dauer der Unterbrechung oder eines               die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-\nZeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhand-            gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\nlung angeordnet wurden.“                                „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.\n116. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „50,00 bis 320,00 €“ durch die An-         132. In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten\ngabe „55,00 bis 352,00 €“ und die Angabe                   die Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-\n„148,00 €“ durch die Angabe „163,00 €“ ersetzt.            gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\n117. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten               „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe              133. Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt ge-\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.            ändert:\n118. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“              a) In Satz 1 wird die Angabe „175,00 €“ durch die\nersetzt.                                                      Angabe „207,00 €“ ersetzt.\n119. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“              b) Satz 3 wird aufgehoben.\nersetzt.\n120. In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten          134. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-              Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe                   „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\n121. In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten          135. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „80,00 bis 560,00 €“ durch die An-              Angabe „80,00 bis 680,00 €“ durch die Angabe\ngabe „88,00 bis 616,00 €“ und die Angabe                   „88,00 bis 748,00 €“ ersetzt.\n„256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“ ersetzt.\n122. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die         136. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“              Angabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe\nersetzt.                                                   „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.\n123. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „256,00 €“ durch die Angabe „282,00 €“\n137. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die\nersetzt.\nAngabe „100,00 bis 790,00 €“ durch die Angabe\n124. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten               „110,00 bis 869,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „120,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-\ngabe „132,00 bis 1 221,00 €“ und die Angabe\n138. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten\n„492,00 €“ durch die Angabe „541,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „20,00 bis 300,00 €“ durch die An-\n125. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten               gabe „22,00 bis 330,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „120,00 bis 550,00 €“ durch die An-             „128,00 €“ durch die Angabe „141,00 €“ ersetzt.\ngabe „132,00 bis 605,00 €“ und die Angabe\n„268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“ ersetzt.\n139. In Nummer 7003 wird in der Spalte „Höhe“ die\n126. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die              Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ er-\nAngabe „134,00 €“ durch die Angabe „147,00 €“              setzt.\nersetzt.\n127. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die         140. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die\nAngabe „268,00 €“ durch die Angabe „294,00 €“              Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“,\nersetzt.                                                   die Angabe „40,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“\n128. In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten               und die Angabe „70,00 €“ durch die Angabe\ndie Angabe „70,00 bis 1 110,00 €“ durch die An-            „80,00 €“ ersetzt.","3254        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)\nGegenstands-                Gegenstands-\nGebühr                           Gebühr\nwert                         wert\n…€                               …€\nbis … €                     bis … €\n500       49,00          50 000         1 279,00\n1 000        88,00          65 000         1 373,00\n1 500       127,00          80 000         1 467,00\n2 000       166,00          95 000         1 561,00\n3 000       222,00        110 000          1 655,00\n4 000       278,00        125 000          1 749,00\n5 000       334,00        140 000          1 843,00\n6 000       390,00        155 000          1 937,00\n7 000       446,00        170 000          2 031,00\n8 000       502,00        185 000          2 125,00\n9 000       558,00        200 000          2 219,00\n10 000       614,00        230 000          2 351,00\n13 000       666,00        260 000          2 483,00\n16 000       718,00        290 000          2 615,00\n19 000       770,00        320 000          2 747,00\n22 000       822,00        350 000          2 879,00\n25 000       874,00        380 000          3 011,00\n30 000       955,00        410 000          3 143,00\n35 000     1 036,00        440 000          3 275,00\n40 000     1 117,00        470 000          3 407,00\n45 000     1 198,00        500 000         3 539,00“.\nArtikel 8                         (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die\nÄnderung des                         zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November\nBürgerlichen Gesetzbuchs                     2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nIn § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-         1. In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2\nnuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das            wird jeweils das Wort „höchsten“ gestrichen und\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November          werden jeweils vor dem Wort „gemäß“ die Wörter\n2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das           „vom Bund“ eingefügt.\nWort „Neunzehnfachen“ durch das Wort „Sechzehn-            2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nfachen“ ersetzt.\n„Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neu-\nArtikel 9                             festsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2\nbis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere\nWeitere Änderung\nRegelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.“\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nIn § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-         3. In dem neuen Satz 6 werden nach der Angabe\nsetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes         „Nummer 2“ die Wörter „und nach Satz 5“ eingefügt.\ngeändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen“\ndurch das Wort „Siebzehnfachen“ ersetzt.                                             Artikel 11\nÄnderung des\nArtikel 10                                         Gesetzes zur Abmilderung\nÄnderung der                                    der Folgen der COVID-19-Pandemie\nZivilprozessordnung                           im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\n§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas-         In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005               Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020              3255\nCOVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-        Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshel-\nfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird         fer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Num-\njeweils die Angabe „27. März 2021“ durch die Angabe          mer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Be-\n„27. März 2022“ ersetzt.                                     rufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das\nausgeübte Tätigkeitsfeld.“\nArtikel 12\n(3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommu-\nÄnderung                               nikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011\nweiterer Rechtsvorschriften                     (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes\n(1) § 35 Absatz 2 Satz 3 des Untersuchungsaus-            vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert wor-\nschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142),          den ist, wird wie folgt gefasst:\ndas durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai\n„Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32\n2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie\nund bei Telekommunikationsunternehmen der Num-\nfolgt gefasst:\nmer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und\n„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf          -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nder Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der            S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nAnlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungs-          vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert\ngesetz.“                                                     worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“\n(2) § 5 Absatz 2 der Kommunikationshilfenverord-\nnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt                                  Artikel 13\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November\n2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie                                 Inkrafttreten\nfolgt gefasst:                                                  (1) Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach\n„(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dol-         der Verkündung in Kraft.\nmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergü-\n(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\ntungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebär-\ndensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021\nmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}