{"id":"bgbl1-2020-66-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":66,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":3208,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["3208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021\n(Haushaltsgesetz 2021)\nVom 21. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen\nnach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2\nAbschnitt 1                           der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\nAllgemeine Ermächtigungen                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\n§1                                auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nFeststellung des Haushaltsplans                   jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in          Haushaltsjahres anzurechnen.\nEinnahmen und Ausgaben auf 498 620 000 000 Euro\nfestgestellt.                                                   (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts              papieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh-\nfür das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte           rungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infra-         Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den\nstruktur“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und            spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden\nAusgaben auf 4 194 108 000 Euro und mit den ausge-           Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-\nbrachten Vermerken festgestellt.                             geben.\n(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts                 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nfür das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte           ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und          schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-\nAusgaben auf 42 694 600 000 Euro festgestellt.               weisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte\nEigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe\n§2                                von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bun-\nKreditermächtigungen                       deswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der\numlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird               jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                 Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere.\nHaushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von                  Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner\n179 820 000 000 Euro aufzunehmen.                            ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapier-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            leihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig         zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermäch-\nwerdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus            tigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu\ndem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des        verkaufen.\nGesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung\nvon Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-               (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-            ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und\nrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorher-          der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus-\ngesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu                 haltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen\n15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren            1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-\ndes Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,                 zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-\nsoweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur              volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie\nTilgung überschritten wird. Das Bundesministerium\nder Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei              2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nKapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden               Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu-\ndes Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich                men von bis zu 30 000 000 000 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020             3209\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ferner              Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende           7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-\nVerträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften               ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nvon bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen          Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nRechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem      aufgenommen worden sind.\nVertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab-\nzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2                                     §3\nwerden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die\nGewährleistungsermächtigungen\nZinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-\nringern oder ausschließen.                                     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\n821 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im\nRahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge ab-             1. bis zu 155 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nzuschließen:                                                    förderungswürdigen oder im besonderen staat-\nlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach\nliegenden Ausfuhren,\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                   2. bis zu 75 000 000 000 Euro\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift           a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nbestimmten Umfang.                                              zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundes-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen\nrepublik Deutschland,\nwerden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen-\nden Haushaltsjahres angerechnet.                                b) zur Absicherung des politischen Risikos bei\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in                förderungswürdigen Direktinvestitionen im Aus-\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-              land,\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-               c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                  Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht         3. bis zu 35 000 000 000 Euro\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\na) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungs-\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird                      politisch förderungswürdiger Vorhaben der\nermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe                  bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,\nvon 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten\nBetrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich-            b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungs-\nzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren                   politisch förderungswürdige Vorhaben der\nbeinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite                bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,\nbis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1                 c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nfestgestellten Betrages aufgenommen werden. Das                     bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-                  Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-\ntigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von                    menarbeit sowie\n10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genann-\nd) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften\nWiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter-\naufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs-\nnationalen Klima- und Umweltschutzes,\nswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs-\nkredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6         4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nSatz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen                  Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\nwerden. Das Bundesministerium der Finanzen wird                 gebiet,\nferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6       5. bis zu 430 000 000 000 Euro zur Förderung der\nSatz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzu-                     Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-\nwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weiter-              lagen im In- und Ausland,\ngeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächti-\ngungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese          6. bis zu 110 000 000 000 Euro im Zusammenhang\nBeträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur              mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland\nVerfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigun-           an europäischen oder internationalen Finanzinstitu-\ngen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen,             tionen und Fonds,\ndie auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushalts-        7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-\ngesetze aufgenommen worden sind.                                tungen der Treuhandanstalt,\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird             8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des\nermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt              Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für\nfür Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1              den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der\nSatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung                Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen\neiner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung            Parlaments und des Rates vom 16. November 2011\nvom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt         über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem\ndurch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015            Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden              wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und","3210         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,         Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen\nS. 45) auf deutschen Werften.                           Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-      Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.          dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages\nzur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-         zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen\nfrüherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-                 (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der\nleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in             Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro\nAnspruch genommen werden kann. In diesem Fall               festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-\nerfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch         tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in\ngenommen worden ist und für die erbrachten Leistun-         einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\ngen keinen Ersatz erlangt hat.                              5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach\nSatz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können         über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;            gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses       keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag           planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewähr-           Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt\nleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.         insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-          bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver-\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-          pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1\nchenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in            bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-\nder der Bund daraus in Anspruch genommen werden             willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem\nkann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen             Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\nErmächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies            Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\ngesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein          Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und\ngemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,          außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nZinsen und Kosten festgelegt wird.                          § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungs-            chend anzuwenden.\nübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne                   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder           ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsaus-\nErsatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine       schusses des Deutschen Bundestages bei Aktien-\nübernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag             gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem\nnicht mehr anzurechnen.                                     genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktien-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann-        gesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf\nten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des         den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages              verpflichten.\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                   Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird                         Bewirtschaftung von Einnahmen,\nermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Ab-              Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nsatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in\nAbsatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens                                         §5\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nFlexibilisierte Ausgaben\nDeutschen Bundestages unter den Voraussetzungen\ndes § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu                (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nübernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung              aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-              Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine\ntages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.             andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen\nist.\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien\nund sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,           (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von          gegenseitig deckungsfähig:\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-        1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-              Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine               Ausgaben der Titel 634 .3,\nAusnahme geboten ist.\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n§4                                    519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,\n527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1\nÜber- und außerplanmäßige                         und 545 .1,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der                 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,\nBundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro\nfestgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben,            4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,\ndie im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im     5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3211\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5                  20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaft-\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die            lich zweckmäßig erscheint.\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind            2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\ninnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-              ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in\ngabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppen-                    besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nzugehörigkeit zuzuordnen.                                        dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\n(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten                   und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Soll-\nAusgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche                   ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben in-\nAusgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe                   nerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans\nder Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus              gedeckt werden.\nEinsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in                3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen\nAbsatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet                   Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\nwerden.                                                          gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-               werden.\ngabenbereiche sind übertragbar.                                 (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln     für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\n0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,        Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\n0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,        bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\n1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung            sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\nzu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehr-                (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der               ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs         ses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nnach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen             plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei\nEinzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und         Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404\ndie Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels             bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 an-\nvollständig für dessen Zweck verfügt ist.                    zuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium             nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten\nder Finanzen.                                                sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das\nKapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur\ndie einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsbe-\n§6\nrechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden\nVerstärkungsmöglichkeiten,                    kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                   für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen        der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                        willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nBundestages innerhalb des Einzelplans 14 die\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-               Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln\nzuschüssen für die berufliche Eingliederung be-          mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,\nhinderter und schwerbehinderter Menschen sowie           wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausga-\nfür Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere             ben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit\nMaßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie           des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.\naus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nzuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. De-\nspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nund Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkosten-            und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen\nzuschüssen für die berufliche Eingliederung be-          Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\nhinderter und schwerbehinderter Menschen,                Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und              zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\nSchadenersatzleistungen Dritter.                            (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten\nbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\nAusgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nmer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei\nFinanzen.\nden Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter\nhandelt.                                                        (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach\nArtikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nAbsatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:\n912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\n1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-          letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511        2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und\nbis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels            nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind,      28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Ar-\ndie Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als         tikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I","3212         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nS. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen-       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.\nwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs-        Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-\npolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums         förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.        dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen\n(9) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei                   der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-\nKapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des       ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.             der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung\n(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-    gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom\nrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung             5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-\nbei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein-         kel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe           S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten\nder Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das        Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,             oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder\ndiese Titel auszubringen.                                   unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-\n(11) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung            lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für\nfindet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissen-       sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Be-\nschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.        schäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vor-\nbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung\n§7                               von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag\nÜberlassung und Veräußerung                    leisten.\nvon Vermögensgegenständen\nsowie Verzicht auf Auslagenerstattung                                          §9\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus-                             Baumaßnahmen der\nhaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von                Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung           Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der         bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raum-\nöffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,           bedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für           des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-\nSoftware, die von Bundesdienststellen erworben              aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235),\nworden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoft-         das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom\nware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.        5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaus-            die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immo-\nhaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in          bilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das\nelektronischer Form, beispielsweise über das Internet,      Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Aus-\nunentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereit-         nahmen zulassen.\ngestellt werden können.\n§ 10\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im                                    Bezüge\nRahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung ge-           (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-\nmäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-          haushaltsordnung können die Personalausgaben für\ngesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes             abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei\ngilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese          Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nMaßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.                          werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus\nbedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk ge-\n§8                               regelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums\nBewilligung von Zuwendungen                    der Finanzen.\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen               (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nfür Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-           § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben              und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran-\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben            schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.\neiner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung            Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen\n(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der      nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda-\nHaushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs-             tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der\nempfängers nicht von der zuständigen obersten               veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet\nBundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder            werden.\nWirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung            (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\ndes Bundesministeriums der Finanzen, wenn er                mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt\nerstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom              werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403\nBundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.         und 1412 gegenseitig deckungsfähig.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur               (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\ninstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage       tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und\nbewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger              Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,\nseine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare    höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020            3213\nlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines       Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann\n12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt         Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und               dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen\nHeimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            Rentenversicherung erforderlich ist.\nder Finanzen.\n(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds\nnach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\n§ 11                             gesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.\nVerbriefung von Verpflichtungen                 Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,        genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-          Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel            Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem\n0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und            Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden,\n896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,          soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach\n687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans er-              § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds       erforderlich ist.\ndurch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nbringen.                                                    ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\nordnungsgemäßen         Kassenwirtschaft      notwendige\n§ 12                             Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.\nvon Zuschüssen und Leistungen                   Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen,\ndes Bundes an die Rentenversicherung                spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nArbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz-          ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-\nbuch sind auf 18 000 000 000 Euro begrenzt. Der             anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-         ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\nnommen werden. Das der Bundesagentur für Arbeit im          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nHaushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des            Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\nHaushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches          (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364\nSozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes             der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nwird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, so-         geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis\nweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss       zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu\ndes Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. Die der         leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang\nBundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach         bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für\n§ 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Dar-          Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten\nlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden      hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der\nam Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von             Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt\n§ 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen          sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich\nZuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur              zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-\nfür Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjah-      telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen\nres 2021 zurückzahlen kann. Der Erlass des Darlehens        Union.\nnach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss               (7) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen\nnach Satz 4 erfolgen                                        ergänzenden Zuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro\n1. nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahl-      an den nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundes-        buch eingerichteten Gesundheitsfonds.\nagentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres             (8) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen\n2021 übersteigen und                                    ergänzenden Zuschuss in Höhe von 32 500 000 Euro\n2. nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur          an die Künstlersozialkasse. Der Entlastungszuschuss\nfür Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und     wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künst-\nfür die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen     lersozialabgabe für das Jahr 2021 neben den in § 26\nan Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und          Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Künstlersozialver-\n2021.                                                   sicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705),\nDie Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4                das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Ok-\nerfolgt erst, wenn der Darlehenserlass nach Satz 3 in       tober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist,\nvoller Höhe in Anspruch genommen wurde.                     genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für\n§ 13\nFinanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro\nbegrenzt.                                                              Rückzahlung, Titelverwechslung\n(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine              (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nRentenversicherung und seine an die allgemeine              kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nRentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für            den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\nKindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen             abzusetzen.","3214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-      2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit               haushaltsordnung,\n§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,             3. von Sondervermögen des Bundes oder\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter           4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabe-               institutionell gefördert werden.\ntitel abzusetzen.                                             Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen\nsind.\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht\nzu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung\nAbschnitt 3                           der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen              Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be-\ndiensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts\n§ 14                              an anderer Stelle führt.\nVerbindlichkeit des Stellenplans                                              § 16\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-                     Ausbringung von Planstellen\nsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen                   und Stellen für Überhangpersonal\nangegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nden verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Ein-\nermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.\nund Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie\nPauschale Abweichungen kann das Bundesministe-\nmit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt\nrium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass\nwerden; mit der Versetzung des Überhangpersonals\ndadurch die Personalausgaben der einbezogenen\nfallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.\nStellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\nÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur\nnach der Versetzung des Überhangpersonals.\ninstitutionellen Förderung geleistet werden, sind hin-\nsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen          (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-\nangegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für          darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1\nStellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die        ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-\nWertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der      haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden\nentsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.             umgesetzt werden.\nAbweichungen von den verbindlichen Erläuterungen\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums                                           § 17\nder Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und                                  Ausbringung von\ntarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan-                        Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nsprüche kann das Bundesministerium der Finanzen\n(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nseine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nDienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\nübertragen.\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als\nErsatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-\n§ 15                              bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige\nAusbringung von Planstellen und Stellen               Inhaber des Dienstpostens\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses               Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-                wendet werden soll oder\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen              2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der                   tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nBesoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten                 bezüge verwendet oder auf eine entsprechende\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-               Verwendung vorbereitet werden soll.\nbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf\nDie Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nbesteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und\nberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nStellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch\nbefristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nden Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzuspa-\nder Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-\nren. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem\nsatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit\nBundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nder Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird               bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht\nermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um          überschritten.\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des          Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeit-\nöffentlichen Rechts,                                     nehmerinnen und Arbeitnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020           3215\n§ 18                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten\nAusbringung von Leerstellen\nsowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nBundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesver-\nund Beamte,\nfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\n1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab-          Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtenge-             eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe\nsetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleit-     ausbringen.\ngesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes          ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-      bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in\nden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs         Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände aus-\nMonate beurlaubt werden,                                gebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung\n2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver-        erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen\nordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),          wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom          obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen,\n20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,     die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten\nmindestens sechs Monate ohne Unterbrechung              oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten\nElternzeit in Anspruch nehmen,                          Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst,\nwenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\noder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundes-\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\npräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt\nist.\nwerden,\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                                    § 19\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\ndas zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,       Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nunter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-    Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer     gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nAuslandsvertretung beurlaubt werden,                    ein unabweisbarer Bedarf besteht.\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter\nWegfall der Dienstbezüge mindestens sechs                                         § 20\nMonate für eine der folgenden Verwendungen be-                            Sonderregelungen\nurlaubt werden:\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen         ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk\nBundestages oder eines Landtages,                    mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Plan-\nstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nrechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste\nRechts,\nfreiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder      Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.\nüberstaatlichen Einrichtung,\n(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-         tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen         tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der          Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Ge-          Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nmeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer       handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten\nAuslandshandelskammer,                               Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\nquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-\nden Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht\ndungen des Bundes institutionell geförderten\nerreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-\nMenschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-\nweg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.\nBeschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt\noder                                                        noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle\nwieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundes-\nsetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die\npräsidialamt verwendet werden.\nPlanstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte                 der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und\ngleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das           Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent-\nBundesministerium der Finanzen Sonderregelungen             sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze\nzur Nachbesetzung treffen.                                  ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.","3216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\n(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im                                Abschnitt 4\nHaushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-\nträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz                  Übergangs- und Schlussvorschriften\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019                                    § 22\n(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen\nStundung von Ansprüchen\neines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet\nsind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach               § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-\ndem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos             haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2021 mit der\nbefristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres          Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An-\nStellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.        spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,          strichen werden.\nbei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas-\nsen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,                                      § 23\nwenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos\nbefristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab-                              Fortgeltung\ngeschlossen ist.                                                § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die\n§§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des\n§ 21                                Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nÜberhangpersonal                           weiter.\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit\nBediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden                                     § 24\nder Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs\nInkrafttreten\noder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr\nbenötigt werden.                                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020 3217\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2021\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","3218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2020\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                            weniger (–)\n2021                2020\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                    3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                  193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 779               1 945               –166\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                86                  56                +30\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                              3 502               2 902               +600\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   200 789             170 694           +30 095\n06     Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1 195 621           1 206 020           –10 399\n07     Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                624 777             614 777           +10 000\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                    620 446             318 670          +301 776\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                  465 095             463 940             +1 155\n10     Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         80 381              65 132           +15 249\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                         1 813 314           2 111 042          –297 728\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8 085 379           8 572 956          –487 577\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                      260 797             485 897          –225 100\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    102 691              93 617             +9 074\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       852 978             892 232           –39 254\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     199 048             245 848           –46 800\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3 925               3 907                +18\n21     Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               85                  61                +24\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                  802 525             790 813           +11 712\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         40 276              39 276             +1 000\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           180 921 280         218 924 396        –38 003 116\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          302 344 993         273 525 344        +28 819 649\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        498 620 000         508 529 758         –9 909 758\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 292 794 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 179 820 000 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 26 006 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                              3219\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                      Bezeichnung\n2021             2021             2021\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                                        2                                                           6                7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                          –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –             1 779                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –                66               20\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                                        –             3 464               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           200 589              200\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –           911 960          283 661\n07   Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –           624 493              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                                –           566 744           53 702\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                              –           463 322            1 773\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –            73 997            6 384\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                       –            46 354        1 766 960\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         7 909 122          176 257\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                                  –           169 575           91 222\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                –           102 089              602\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –            73 434          779 544\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –            19 824          179 224\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –                14            3 911\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                85                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –            15 004          787 521\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –            30 245           10 031\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –           656 290     180 264 990\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 293 030 000         7 772 101        1 542 892\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             293 030 000       19 640 594      185 949 406\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             264 778 000       19 106 168      224 645 590\ngegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                           +28 252 000          +534 426     –38 696 184","3220       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2020\nmehr (+)\nEpl.                      Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2021                 2020\n1 000 €             1 000 €             1 000 €\n1                                       2                                                     3                    4                  5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                44 650               44 691                –41\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 059 755            1 032 811           +26 944\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             41 189               39 449             +1 740\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                           3 652 407            4 385 165          –732 758\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6 301 728            6 623 861          –322 133\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18 457 714           15 668 285         +2 789 429\n07  Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 957 461              919 734           +37 727\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                   8 742 340            7 916 447          +825 893\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                               10 433 534           10 568 355           –134 821\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7 676 076            7 018 276          +657 800\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                       164 920 480          170 682 386         –5 761 906\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41 154 472           36 783 457         +4 371 015\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                   46 930 012           45 645 981         +1 284 031\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                 35 299 023           41 250 354         –5 951 331\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2 657 058            3 020 884          –363 826\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13 128 091           13 628 263           –500 172\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              37 170               35 866             +1 304\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         168 882              163 135             +5 747\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            31 537               26 846             +4 691\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                               12 425 681           12 434 082              –8 401\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     20 799 427           20 308 692           +490 735\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10 793 596           16 732 027         –5 938 431\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            92 907 717           93 600 711           –692 994\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        498 620 000          508 529 758         –9 909 758","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                3221\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                     Bezeichnung\n2021           2021            2021          2021\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                       2                                                     6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .                                              25 185         12 932                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      711 963        174 145                –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19 266         14 059                –            –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . .                                           344 676     1 297 514                 –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1 031 150         446 959                –            –\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5 038 524      4 566 841                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               593 238        185 886                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .                                3 710 947      1 640 968                 –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                               951 292        385 039                –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       370 796        266 944                –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                          248 666        154 082                –            –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 780 474      1 952 219                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .                                 19 295 332      7 624 496      18 145 168              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                   292 665        265 125                –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      318 810        381 010                –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    171 725         65 714                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            27 693          5 301                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       128 477         26 604                –            –\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          20 489          7 761                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                                 105 399         71 705                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       131 469        115 614                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –         92 580                –    5 781 016\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .                              641 040        489 090           10 000            –\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      35 959 276     20 242 588      18 155 168      5 781 016\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      35 412 706     18 632 235      17 155 750      9 557 165\ngegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                      +546 570     +1 610 353         +999 418    –3 776 149","3222       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                      Bezeichnung\n2021                2021                2021\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                       2                                                          10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                       4 652               1 881                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              150 137              23 510                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      699               7 165                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                                 1 517 887             506 011            –13 681\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        4 652 678             256 679            –85 738\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 148 671           4 957 199           –253 521\n07  Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       156 096              30 593             –8 352\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                         2 577 669             812 756                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                       5 181 020           4 040 620           –124 437\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 719 693           1 431 544           –112 901\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            165 197 420                20 312           –700 000\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                9 976 246         27 704 356            –258 823\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                           1 926 457             570 511           –631 952\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                       35 088 021              168 530           –515 318\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              264 427           1 726 373            –33 562\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        11 907 919            1 056 328            –73 595\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2 644               1 532                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 7 780               6 021                  –\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1 300               1 987                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                       3 875 744           8 418 263            –45 430\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           18 598 444            2 421 626           –467 726\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –          4 920 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  59 369 541            2 767 863         29 630 183\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            330 325 145           61 851 660          26 305 147\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            358 829 219           71 286 323          –2 343 640\ngegenüber 2020 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                          –28 504 074           –9 434 663        +28 648 787","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                    3223\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                              gung                                                             Haushalts-\n2021        2022         2023         2024       Folgejahre        jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €     1 000 €       1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                          3           4            5            6             7               8\n01   Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 748         437          437          437           437               –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .                         25 057       10 755         4 692        1 194         3 239           5 177\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 930 677      471 879      480 483     390 562        573 003         14 750\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 279 160    1 040 287      603 695     397 979        237 199                –\n06   Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                11 448 158    2 783 233    2 018 131   1 868 673     4 778 121                 –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     67 102       12 295       23 009      13 408         18 390                –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . .                                   2 143 021      426 822      260 025     161 174     1 295 000                 –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 841 801    3 097 136    2 512 454   1 815 095     1 395 926          21 190\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 739 413      683 853      531 003     382 023        142 534                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8 131 955    3 187 945    2 283 025   1 167 285     1 493 700                 –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . .                25 423 151    5 619 877    4 638 340   3 704 880     8 330 054       3 130 000\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    24 855 834    5 172 377    4 425 499   3 712 384    11 545 574                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit                                         472 338      188 975      143 265      94 288         45 810                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und nukleare Sicherheit . . .                                2 170 714      644 025      547 630     429 665        549 394                –\n17   Bundesministerium                        für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                952 583      622 471      206 418     110 444         13 250                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                                 5 904         284        3 309        2 156           155               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                          21 356         6 486        7 349        7 521              –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                  10 660 491    1 510 500    1 463 316   1 062 575        648 880      5 975 220\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7 096 035    1 951 449    1 680 426   1 547 111     1 596 049         321 000\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1 500 000             –            –            –              –    1 500 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                              8 824 230    1 937 686      992 013     405 621        488 910      5 000 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 590 728          29 368 772   22 824 519  17 274 475    33 155 625      15 967 337","3224       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2020\nmehr (+)\nEpl.                  Bezeichnung                                                        Kapitel                        2021           2020         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                                        3                          4              5               6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                               33 019         33 240             –221\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17                                              386 061        374 756         +11 305\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                               33 515         31 862           +1 653\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,\n51, 52, 53, 54, 55, 56                      429 798        400 239         +29 559\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14                                        1 424 081      1 438 456          –14 375\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n24, 25, 28, 29, 33, 34,\n35                                        7 444 173      6 588 231        +855 942\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                              623 861        605 074         +18 787\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                         4 474 530      4 115 821        +358 709\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                    1 100 433      1 027 198         +73 235\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                      460 746        483 436          –22 690\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                           263 216        246 451         +16 765\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n28                                        1 714 328      1 694 458         +19 870\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                         7 026 541      6 937 638         +88 903\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17                                                       408 032        316 587         +91 445\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                   424 567        402 227         +22 340\n17  Bundesministerium                          für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                  190 971        177 607         +13 364\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                30 047         28 934           +1 113\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                           115 749        111 051           +4 698\n21  Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                     28 134         23 962           +4 172\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12                                                                         132 828        128 323           +4 505\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                          182 622        175 799           +6 823\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26 927 252     25 341 350      +1 585 902","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                                                    3225\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                           2021\nMillionen €\n1                                                                                                                         2\n1.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 449 050\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   12 072\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –8 451\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.     Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        (963)\n4aa.  Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                963\n4ab.  Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n4b.     Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  (9 414)\n4ba.  Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             9 423\n4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      –12 835\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.     Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –63 260\n5b.     Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,203\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  33 358\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  179 820\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –17 765\n9a.     Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –13 846\n9b.     Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –342\n9c.     Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 400\n9d.     Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –1 777\n9e.     Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        –400\n10.        Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      197 585\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\n11.        Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   164 227\n(Differenz zwischen 10. und 7.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         52 034\nDatengrundlage:      Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nZu 9.:               Der Mittelabfluss der einzelnen Sondervermögen basiert auf vorsichtigen Schätzungen.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","3226      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2021      Betrag für 2020\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          318 564 000          290 425 776\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                292 794 000          264 446 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        19 640 594           19 106 168\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         498 620 000          508 529 758\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –180 056 000         –218 103 982\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     236 000              332 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                              179 820 000          217 771 982\n2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                   –\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     (180 056 000)        (218 103 982)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                                                                                  3227\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2021       Betrag für 2020\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                             2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            (484 112 676)         (418 288 494)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    167 394 933           183 258 798\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35 167 924           172 064 586\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     281 549 819            62 965 111\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  (–)                 (18)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                    –\n1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                  18\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       484 112 676           418 288 512\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     84 714 895           101 035 522\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  43 948 357            46 222 977\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     182 960 450            75 786 479\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      311 623 702           223 044 978\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          484 112 676           418 288 494\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                  18\n(484 112 676)         (418 288 512)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –311 623 702          –223 044 978\n(172 488 974)         (195 243 534)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                    –\n(172 488 974)         (195 243 534)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten                                                                                      –                    –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . .                                                                           –                    –\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                70 790            1 039 232\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           –         –2 236 312\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               500 000               800 000\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –735 000              –320 000\n3.8   Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote\nfür Kinder im Grundschulalter“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1 000 000             1 750 000\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –1 400 000                       –","3228        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nBetrag für 2021      Betrag für 2020\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9    Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.9.1  Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.9.2  Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –342 000             –728 000\n3.10   Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –1 400 000           –1 300 000\n3.11   Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2 479 321          26 523 179\n3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –16 325 178           –8 381 921\n3.12   Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“\n3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               570 591            1 222 185\n3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –2 347 881           –2 249 761\n3.13   Rücklage\n3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                                     –                   –\n3.14   Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-\nheit für Rüstungsinvestitionen\n3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                                     –                   –\n3.15   Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       25 260 383             6 409 846\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    179 820 000          217 771 982"]}