{"id":"bgbl1-2020-65-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":65,"date":"2020-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/65#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_65.pdf#page=44","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":44,"num_pages":68,"content":["3138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nGesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nund weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2\nVom 21. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nsen:                                                                         fasst:\nInhaltsübersicht\n„EEG 2021“.\nArtikel   1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                  2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel   2   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\na)  Nach der Angabe zu § 4 wird folgende An-\nArtikel   3   Änderung der Stromnetzzugangsverordnung\ngabe eingefügt:\nArtikel   4   Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung\nArtikel   5   Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes                           „§ 4a   Strommengenpfad“.\nArtikel   6   Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-\nnung                                                           b)  Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7     Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-\nordnung                                                            „§ 6    (weggefallen)“.\nArtikel 8     Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Ge-                  c)  Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-\nbührenverordnung\ngabe eingefügt:\nArtikel 9     Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebühren-\nverordnung                                                         „§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung“.\nArtikel 10    Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nArtikel 11    Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durch-               d)  Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden\nschnittsstrompreis-Verordnung                                      durch die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 12    Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung                                                „§ 23b Besondere Bestimmungen zur Ein-\nArtikel 13    Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-                              speisevergütung bei ausgeförderten\nDurchführungsverordnung                                                    Anlagen\nArtikel 14    Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Ge-\nbührenverordnung\n§ 23c   Besondere Bestimmung zum Mieter-\nArtikel 15    Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung\nstromzuschlag\nArtikel 16    Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebüh-                    § 23d Anteilige Zahlung“.\nrenverordnung\nArtikel 17    Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                     e)  Die Angabe zu § 28 wird durch die folgenden\nArtikel 18    Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung                          Angaben ersetzt:\nArtikel 19    Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n„§ 28   Ausschreibungsvolumen und Aus-\nArtikel 20    Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strom-\nbasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen                       schreibungstermine für Windenergie\nÖlen auf die Treibhausgasquote                                             an Land\nArtikel 21    Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des\nEnergieleitungsausbaus                                             § 28a   Ausschreibungsvolumen und Aus-\nArtikel 22    Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgeset-\nschreibungstermine für solare Strah-\nzes                                                                        lungsenergie\nArtikel 23    Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur\n§ 28b Ausschreibungsvolumen und Aus-\nBeendigung der Kohleverstromung und zur Änderung\nweiterer Gesetze                                                           schreibungstermine für Biomasse\nArtikel 24    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    § 28c   Ausschreibungsvolumen und Aus-\nschreibungstermine für innovative\nArtikel 1                                                 Anlagenkonzepte“.\nÄnderung des\nf)  Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\nwie folgt gefasst:\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                           „§ 36c Ausschluss von Geboten für Wind-\nsetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert                                     enenergieanlagen an Land\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                             § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergie-\n1\nanlagen an Land“.\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001\ndes Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember                g)  Nach der Angabe zu § 36i werden die folgen-\n2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-\nlen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).                                        den Angaben eingefügt:\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\n„§ 36j Zusatzgebote\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241          § 36k   Finanzielle Beteiligung von Kommu-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                                  nen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020         3139\nh) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-                § 39g Einbeziehung bestehender Biomas-\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                                seanlagen\n„Unterabschnitt 3                          § 39h   Dauer des Zahlungsanspruchs für\nAusschreibungen                                   Biomasseanlagen“.\nfür Solaranlagen des ersten Segments“.             n) Die Angabe zum bisherigen Teil 3 Abschnitt 3\ni) Die Angaben zu den §§ 37, 37a und 37b wer-               Unterabschnitt 5 wird gestrichen.\nden wie folgt gefasst:                                o) Die Angabe zu § 39i wird durch die folgenden\n„§ 37   Gebote für Solaranlagen des ersten               Angaben ersetzt:\nSegments                                         „ § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen\n§ 37a   Sicherheiten für Solaranlagen des                        für Biomasseanlagen\nersten Segments\n§ 37b Höchstwert für Solaranlagen        des                            Unterabschnitt 6\nersten Segments“.                                    Ausschreibungen für Biomethananlagen\nj) Die Angaben zu den §§ 37d, 38, 38a und 38b               § 39j   Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5\nwerden wie folgt gefasst:\n§ 39k   Gebote für Biomethananlagen in der\n„§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solar-                       Südregion\nanlagen des ersten Segments\n§ 39l   Höchstwert für Biomethananlagen\n§ 38    Zahlungsberechtigung für Solaran-\nlagen des ersten Segments                        § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen\nfür Biomethananlagen\n§ 38a   Ausstellung von Zahlungsberechti-\ngungen für Solaranlagen des ersten\nUnterabschnitt 7\nSegments\nInnovationsausschreibungen\n§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen\ndes ersten Segments“.                            § 39n   Innovationsausschreibungen“.\nk) Nach der Angabe zu § 38b werden die folgen-           p) In der Angabe zu § 46 wird die Angabe „bis\nden Angaben eingefügt:                                   2018“ gestrichen.\n„Unterabschnitt 4                       q) Die Angaben zu den §§ 46a, 46b und 47 wer-\nAusschreibungen                           den wie folgt gefasst:\nfür Solaranlagen des zweiten Segments                 „§ 46a (weggefallen)\n§ 38c   Gebote für Solaranlagen des zweiten              § 46b (weggefallen)\nSegments\n§ 47    (weggefallen)“.\n§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des\nzweiten Segments                              r) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-\ngabe zu § 48a eingefügt:\n§ 38e   Höchstwert für Solaranlagen      des\nzweiten Segments                                 „§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strah-\nlungsenergie“.\n§ 38f   Erlöschen von Zuschlägen für Solar-\nanlagen des zweiten Segments                  s) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaran-\nlagen des zweiten Segments                       „§ 51a Verlängerung des Vergütungszeit-\nraums bei negativen Preisen“.\n§ 38h   Ausstellung von Zahlungsberechti-\ngungen für Solaranlagen des zweiten           t) In der Angabe zu § 53 werden die Wörter\nSegments                                         „und des Mieterstromzuschlags“ gestrichen.\n§ 38i   Anzulegender Wert für Solaranlagen            u) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:\ndes zweiten Segments“.                           „§ 53a (weggefallen)“.\nl) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-\nv) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden\nschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\nAngaben zu den §§ 54 und 54a ersetzt:\n„Unterabschnitt 5\n„§ 54   Verringerung des Zahlungsanspruchs\nAusschreibungen für Biomasseanlagen“.                          bei Ausschreibungen für Solaran-\nm) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden                         lagen des ersten Segments\nwie folgt gefasst:                                       § 54a   Verringerung des Zahlungsanspruchs\n„§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomassean-                        bei Ausschreibungen für Solaran-\nlagen                                                    lagen des zweiten Segments“.\n§ 39e   Erlöschen von Zuschlägen für Bio-             w) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende An-\nmasseanlagen                                     gabe eingefügt:\n§ 39f   Änderungen nach Erteilung des Zu-                „§ 64a Herstellung von Wasserstoff in strom-\nschlags für Biomasseanlagen                              kostenintensiven Unternehmen“.","3140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nx)    Nach der Angabe zu § 65 werden folgende                    (3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor\nAngaben zu § 65a und § 65b eingefügt:                   dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im\n„§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch               Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbetriebenen Bussen im Linienverkehr             einschließlich der deutschen ausschließlichen\nWirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder ver-\n§ 65b Landstromanlagen“.                                braucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.\ny)    Nach der Angabe zu § 69a werden die folgen-\n(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den\nden Angaben eingefügt:\nAbsätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneu-\n„Abschnitt 3                           erbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und\nGrüner Wasserstoff                        netzverträglich erfolgen.“\n§ 69b Herstellung von Grünem Wasser-                 4. § 3 wird wie folgt geändert:\nstoff“.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „39j“ durch die\nz)    Nach der Angabe zu § 84 wird folgende An-                   Angabe „39n“ ersetzt.\ngabe zu § 84a eingefügt:\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\n„§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Si-                     gefügt:\ncherheit in der Informationstechnik“.\n„3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die vor\naa) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:                          dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen\n„§ 87   (weggefallen)“.                                           worden sind und bei denen der ursprüng-\nbb) Die Angaben zu den §§ 88b und 88c werden                            liche Anspruch auf Zahlung nach der für\nwie folgt gefasst:                                                die Anlage maßgeblichen Fassung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes beendet\n„§ 88b Verordnungsermächtigung zur An-\nist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind\nschlussförderung von Güllekleinanla-\nzur Bestimmung der Größe nach den Be-\ngen\nstimmungen dieses Gesetzes zu ausge-\n§ 88c   Verordnungsermächtigung zur Zieler-                       förderten Anlagen als eine Anlage anzu-\nreichung“.                                                sehen, wenn sie nach der für sie maßgeb-\ncc) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:                          lichen Fassung des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung\n„§ 93   Verordnungsermächtigung zu Anfor-\ndes Anspruchs auf Zahlung als eine An-\nderungen an Grünen Wasserstoff“.\nlage galten,“.\ndd) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird wie\nfolgt gefasst:                                          c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-\nmern 4a und 4b eingefügt:\n„Abschnitt 2\n„4a. „Ausschreibungen für Solaranlagen des\nKooperationsausschuss,                                 ersten Segments“ Ausschreibungen, bei\nMonitoring, Berichte“.                                denen Gebote für Freiflächenanlagen\nee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden                             und für Solaranlagen abgegeben werden\nwie folgt gefasst:                                                können, die auf, an oder in baulichen An-\n„ § 97  Kooperationsausschuss                                     lagen errichtet werden sollen, die weder\nGebäude noch Lärmschutzwände sind,\n§ 98    Jährliches Monitoring zur Zielerrei-\nchung                                               4b. „Ausschreibungen für Solaranlagen des\nzweiten Segments“ Ausschreibungen,\n§ 99    Erfahrungsbericht\nbei denen Gebote für Solaranlagen abge-\ngeben werden können, die auf, an oder in\nAbschnitt 3\neinem Gebäude oder einer Lärmschutz-\nÜbergangsbestimmungen                                  wand errichtet werden sollen,“.\n§ 100   Allgemeine Übergangsbestimmungen                d) In Nummer 18 wird die Angabe „Dezember\n§ 101   Anschlussförderung für Altholz-An-                  2011“ durch die Angabe „November 2018“ er-\nlagen“.                                             setzt.\nff)   Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende              e) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a\nAngabe eingefügt:                                           eingefügt:\n„§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-                 „29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-\nbehalt“.                                                    Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie\ngg) Folgende Angabe wird angefügt:                                        2012/27/EU des Europäischen Parla-\n„Anlage 5   Südregion“.                                             ments und des Rates vom 25. Oktober\n2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung\n3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-                           der Richtlinien 2009/125/EG und\nsätze 2 bis 4 ersetzt:                                                    2010/30/EU und zur Aufhebung der\n„(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des                      Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG\naus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am                             (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die\nBruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr                               zuletzt durch die Richtlinie (EU)\n2030 zu steigern.                                                         2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3141\nS. 125) geändert worden ist, in der                l) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a\njeweils geltenden Fassung entspricht,“.               eingefügt:\nf) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:                           „50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem\ndie Bundesnetzagentur ein Gebot in\n„34.  „Marktwert“ der für die Berechnung der\neinem Ausschreibungsverfahren bezu-\nHöhe der Marktprämie für den Strom\nschlagt,“.\naus einer Anlage nach Anlage 1 Num-\nmer 2 maßgebliche Wert:                         5. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:\na) der energieträgerspezifische Markt-                                      „§ 4\nwert von Strom aus erneuerbaren                                     Ausbaupfad\nEnergien oder aus Grubengas, der\nsich nach Anlage 1 Nummer 3 aus                   Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden\ndem tatsächlichen Monatsmittelwert             durch\ndes Spotmarktpreises bezogen auf               1. eine Steigerung der installierten Leistung von\neinen Kalendermonat ergibt (Monats-               Windenergieanlagen an Land auf\nmarktwert), oder\na) 57 Gigawatt im Jahr 2022,\nb) der energieträgerspezifische Markt-                b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,\nwert von Strom aus erneuerbaren\nEnergien oder aus Grubengas, der                  c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,\nsich nach Anlage 1 Nummer 4 aus                   d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und\ndem tatsächlichen Jahresmittelwert\ne) 71 Gigawatt im Jahr 2030,\ndes Spotmarktpreises bezogen auf\nein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarkt-          2. eine Steigerung der installierten Leistung von\nwert),                                            Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes,\nsoweit der Marktwert maßgeblich ist für\nStrom, der in einer Veräußerungsform               3. eine Steigerung der installierten Leistung von\neiner Einspeisevergütung veräußert                    Solaranlagen auf\nwird, ist „Marktwert“ der Wert, der maß-              a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,\ngeblich wäre, wenn dieser Strom direkt\nvermarktet würde,“.                                   b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,\ng) In Nummer 39 werden die Wörter „das Anla-                   c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,\ngenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses                 d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und\nGesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6\ne) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und\nAbsatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes“ gestrichen.\n4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen\nh) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a                     von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.\neingefügt:\n„42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent                                     § 4a\npro Kilowattstunde, der sich in der\nStrommengenpfad\nPreiszone für Deutschland aus der\nKopplung der Orderbücher aller Strom-                 Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren\nbörsen in der vortägigen Auktion von               Energien in der für die Erreichung des Ziels nach\nStromstundenkontrakten ergibt; wenn                § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-\ndie Kopplung der Orderbücher aller                 gebaut werden, werden folgende Zwischenziele\nStrombörsen nicht oder nur teilweise               für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-\nerfolgt, ist für die Dauer der unvollstän-         gien festgelegt:\ndigen Kopplung der Durchschnittspreis              1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,\naller Strombörsen gewichtet nach dem\njeweiligen Handelsvolumen zugrunde                 2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,\nzu legen,“.                                        3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,\ni) Nummer 43a wird wie folgt gefasst:                       4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,\n„43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die            5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,\nPreiszone für Deutschland Strompro-                6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,\ndukte gehandelt werden können,“.\n7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,\nj) Nach Nummer 43b wird folgende Nummer 43c\neingefügt:                                               8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und\n„43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Ge-                9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.“\nbietskörperschaften umfasst, die in An-         6. § 5 wird wie folgt geändert:\nlage 5 aufgeführt sind,“.                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsgebiet\nk) In Nummer 45 werden nach den Wörtern „Um-                   der Bundesrepublik Deutschland einschließlich\nwandlungsgesetz oder“ die Wörter „jede An-                  der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen                 zone (Bundesgebiet)“ durch das Wort „Bun-\nGesetzbuches sowie“ eingefügt.                              desgebiet“ ersetzt.","3142       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU)\n„(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus er-              2018/1999 des Europäischen Parlaments und\nneuerbaren Energien durch Ausschreibungen                   des Rates vom 11. Dezember 2018 über das\nermittelt werden, sollen auch Gebote für Anla-              Governance-System für die Energieunion und\ngen im Staatsgebiet eines anderen Mitglied-                 für den Klimaschutz zur Änderung der Ver-\nstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten               ordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)\nder Europäischen Union im Umfang von 5 Pro-                 Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments\nzent der gesamten jährlich zu installierenden               und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,\nLeistung an Anlagen bezuschlagt werden kön-                 98/70/EG,          2009/31/EG,      2009/73/EG,\nnen. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß                 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des\nüberschritten werden, in dem Gebote für Win-                Europäischen Parlaments und des Rates, der\ndenenergieanlagen auf See bezuschlagt wer-                  Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652\nden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können                 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung\ndie Ausschreibungen                                         (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-\nments und des Rates (ABl. L 328 vom\n1. gemeinsam mit einem anderen Mitglied-                    21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Dele-\nstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaa-                gierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230\nten der Europäischen Union durchgeführt                  vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden\nwerden oder                                              ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1\n2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen                und 2 und der in ihnen erzeugte Strom ange-\nMitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-               rechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2\ngliedstaaten der Europäischen Union geöff-               nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-\nnet werden.                                              einbarung anzuwenden und für Anlagen nach\nNäheres zu den Ausschreibungsverfahren                      Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit\nkann in einer Rechtsverordnung nach § 88a                   die Zahlungen nach dem Fördersystem eines\ngeregelt werden.“                                           anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion geleistet werden und eine völkerrecht-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           liche Vereinbarung eine Anrechnung auf die\naa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-               Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.“\nden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die          f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\n„Für Windenenergieanlagen auf See ist Ab-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“\n„1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten\n7. § 6 wird aufgehoben.\nder Europäischen Union völkerrechtlich\nvereinbart worden sind und diese             8. § 8 wird wie folgt geändert:\nvölkerrechtliche Vereinbarung Instru-           a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nmente der Kooperationsmaßnahmen\naa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 wird je-\nim Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13\nweils das Wort „Einspeisewilligen“ durch\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 des\ndas Wort „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.\nEuropäischen Parlaments und des Ra-\ntes zur Förderung der Nutzung von                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nEnergie aus erneuerbaren Quellen                        „Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbe-\nvom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328                       gehrenden im Fall von Anlagen mit einer\nvom 21.12.2018, S. 82), die durch die                   installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilo-\nDelegierte Verordnung (EU) 2019/807                     watt den Zeitplan nach Satz 1 nicht inner-\n(ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ver-                   halb von einem Monat nach Eingang des\nvollständigt worden ist, zur Förderung                  Netzanschlussbegehrens, können die An-\nder Nutzung von Energie aus erneuer-                    lagen angeschlossen werden.“\nbaren Quellen nutzt,“.\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\n„Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschrei-                   Wort „Einspeisewilligen“ durch das Wort\nbungen für Windenergieanlagen auf See                       „Anschlussbegehrenden“ ersetzt.\nanzuwenden.“\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einspeisewil-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor                    lige“ durch das Wort „Anschlussbegehren-\nder Nummerierung die Wörter „Absatz 3 Num-                       de“ ersetzt.\nmer 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1\nNummer 1“ ersetzt.                                          cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1\nund 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2“\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 ersetzt.\n„(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den           9. § 9 wird wie folgt geändert:\nnationalen Beitrag zum Gesamtziel der Euro-\npäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3               a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-\nAbsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie                den Absätze 1 bis 2 ersetzt:\nden nationalen Anteil an Energie aus erneuer-                  „(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben\nbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch                  einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3143\nBetreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit                     Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber\neiner installierten Leistung von mehr als 25 Ki-              von\nlowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter                  1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer instal-\neinem Netzanschluss betrieben werden, hinter                     lierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt,\ndem auch mindestens eine steuerbare Ver-                         die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bun-\nbrauchseinrichtung nach § 14a des Energie-                       desamt für Sicherheit in der Informations-\nwirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem                       technik die technische Möglichkeit nach\nZeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicher-                      § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in\nheit in der Informationstechnik die technische                   Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 fest-\nMöglichkeit nach § 30 des Messstellenbe-                         stellt, in Betrieb genommen werden, ihre\ntriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Num-                      Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-\nmer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt                 statten, mit denen der Netzbetreiber jeder-\nin Betrieb genommenen Anlagen mit tech-                          zeit die Einspeiseleistung ganz oder teil-\nnischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-                    weise zumindest bei Netzüberlastung fern-\ndig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway                     gesteuert reduzieren kann, oder\nnach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-\ngesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-                    2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung\ntigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in                     von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem\nSchutzprofilen und Technischen Richtlinien                       Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz                               Sicherheit in der Informationstechnik die\ntechnische Möglichkeit nach § 30 des\n1. die Ist-Einspeisung abrufen können und                        Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung\n2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-                   mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb ge-\nbald die technische Möglichkeit besteht,                     nommen werden, ihre Anlagen mit tech-\nstufenlos ferngesteuert regeln können.                       nischen Einrichtungen nach Nummer 1 aus-\nstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer\n(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben                      Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleis-\neiner Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen                       tungseinspeisung auf 70 Prozent der instal-\nBetreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit                        lierten Leistung begrenzen.\neiner installierten Leistung von mehr als 7 Kilo-\nwatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hin-                Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt,\nter einem Netzanschluss betrieben werden,                     wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneu-\nhinter dem auch mindestens eine steuerbare                    erbare Energien einsetzen und über denselben\nVerbrauchseinrichtung nach § 14a des Ener-                    Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden\ngiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab                     sind, mit einer gemeinsamen technischen Ein-\ndem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für                       richtung ausgestattet sind, mit der der Netz-\nSicherheit in der Informationstechnik die tech-               betreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz\nnische Möglichkeit nach § 30 des Messstellen-                 oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung\nbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a                      ferngesteuert reduzieren kann.“\nNummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nin Betrieb genommenen Anlagen mit tech-                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 1\nnischen Einrichtungen ausstatten, die notwen-                      und 2“ durch die Wörter „der Absätze 1, 1a\ndig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway                       und 2“ ersetzt.\nnach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebs-\ngesetzes Netzbetreiber oder andere Berech-                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\ntigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in                       oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1, 1a\nSchutzprofilen und Technischen Richtlinien                         oder 2“ ersetzt.\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nEinspeisung abrufen können.                                      „(4) (weggefallen)“.\n(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absät-               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzen 1 und 1a können Betreiber auch durch\neinen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die                     „(6) (weggefallen)“.\nAusstattung der Anlage mit einem intelligenten            e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nMesssystem der nach dem Messstellenbe-                           „(7) (weggefallen)“.\ntriebsgesetz grundzuständige Messstellenbe-\ntreiber, genügt die Beauftragung des grundzu-         10. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\nständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des                                     „§ 10b\nMessstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die                           Vorgaben zur Direktvermarktung\nAusstattung mit einem intelligenten Mess-\nsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im               (1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen\nSinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt              erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen\ndessen Beauftragung.                                      1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen\n(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-               ausstatten, über die das Direktvermarktungs-\nsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben                     unternehmen oder die andere Person, an die\nim Zusammenhang mit steuerbaren Ver-                          der Strom veräußert wird, jederzeit\nbrauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des                    a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und","3144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nb) die Einspeiseleistung stufenweise oder, so-            3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer instal-\nbald die technische Möglichkeit besteht,                  lierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt\nstufenlos ferngesteuert regeln kann, und                  nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der\nAnlage erzeugte Strom eingespeist wird.\n2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der\nanderen Person, an die der Strom veräußert                Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach\nwird, die Befugnis einräumen, jederzeit                   Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-\nzuwenden.\na) die Ist-Einspeisung abzurufen und\n(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen\nb) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem           zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-\nUmfang zu regeln, der für eine bedarfsge-             steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie\nrechte Einspeisung des Stroms erforderlich            die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht\nund nicht nach den genehmigungsrecht-                 des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement\nlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlos-             nach § 14 nicht beschränken.“\nsen ist.\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nDie Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über densel-\nben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden                      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nsind, mit einer gemeinsamen technischen Einrich-                       werden die Wörter „Einrichtung zur fernge-\ntung ausgestattet sind, mit der der Direktvermark-                     steuerten Reduzierung der Einspeiseleis-\ntungsunternehmer oder die andere Person jeder-                         tung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9\nzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Ge-                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-\nsamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der                           mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2\nStrom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen                        Buchstabe a“ durch die Wörter „Einrich-\nLetztverbraucher oder unmittelbar an einer                             tung zur Regelung der Einspeiseleistung\nStrombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 ent-                      im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass                             Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nder Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direkt-                   bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-\nvermarktungsunternehmers oder der anderen                              satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Ener-\nPerson wahrnimmt.                                                      gien-Gesetzes in der am 31. Dezember\n2020 geltenden Fassung“ eingefügt.\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen,\ndie nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“\nnach der Bekanntmachung des Bundesamtes für                       durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nSicherheit in der Informationstechnik nach § 30               c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ndes Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung\n12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen wor-\nden sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2               a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von\nNummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes er-                     § 13 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes\nfüllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend an-                  für 95 Prozent der“ durch die Wörter „für die“\nzuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des                     ersetzt.\nersten Kalendermonats nach dieser Bekanntma-                  b) Satz 2 wird aufgehoben.\nchung in Betrieb genommen worden sind, muss               13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\ndie Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab                  „Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1\ndem Einbau eines intelligenten Messsystems er-                Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.\nfüllt werden; bis dahin\n14. § 20 wird wie folgt gefasst:\n1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungs-\n„§ 20\ntechniken und Übertragungswege zur Ab-\nrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteu-                                 Marktprämie\nerten Regelung der Einspeiseleistung verwen-                 Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie\nden, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-             nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für\nnahme der Anlage entsprechen und wirtschaft-              Kalendermonate, in denen\nlich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands\n1. der Strom direkt vermarktet wird,\nder Technik wird vermutet, wenn die ein-\nschlägigen Standards und Empfehlungen des                 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das\nBundesamtes für Sicherheit in der Informati-                  Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus\nonstechnik berücksichtigt werden,                             erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,\nfinanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-\n2. können die Betreiber von Anlagen mit einer in-                 nen, und\nstallierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt\nmit dem Direktvermarktungsunternehmer oder                3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanz-\nder anderen Person, an die der Strom veräu-                   kreis bilanziert wird, in dem ausschließlich\nßert wird, vertragliche Regelungen vereinba-                  bilanziert wird:\nren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1               a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus\nNummer 1 abweichen, wenn der gesamte in                           Grubengas, der in der Veräußerungsform\nder Anlage erzeugte Strom eingespeist wird,                       der Marktprämie direkt vermarktet wird,\nund                                                               oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3145\nb) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und             für eine Neugestaltung der bisherigen Rege-\ndessen Einstellung in den Bilanz- oder Un-               lung vor.“\nterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetrei-       16. § 21b wird wie folgt geändert:\nber oder dem Direktvermarktungsunterneh-\nmer zu vertreten ist.“                                a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:\n15. § 21 wird wie folgt geändert:\n„2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,“.\n„(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Ein-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2                 gefügt:\nbesteht nur für Kalendermonate, in denen der\nAnlagenbetreiber den Strom in ein Netz ein-                    „(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten\nspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur                  Windenergieanlagen an Land, bei denen der\nVerfügung stellt, und zwar für                              ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der\nfür die Anlage maßgeblichen Fassung des Er-\n1. Strom aus Anlagen mit einer installierten                neuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezem-\nLeistung von bis zu 100 Kilowatt, deren an-              ber 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur\nzulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-                 einmal zwischen den Veräußerungsformen der\nden ist, dabei verringert sich in diesem Fall            Einspeisevergütung und der sonstigen Direkt-\nder Anspruch nach Maßgabe des § 53 Ab-                   vermarktung wechseln.“\nsatz 1,\nc) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor\n2. Strom aus Anlagen mit einer installierten                der Nummerierung das Wort „diese“ am Ende\nLeistung von mehr als 100 Kilowatt für eine              gestrichen, wird in Buchstabe a vor den Wör-\nDauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden               tern „den Strom“ das Wort „diese“ eingefügt\nKalendermonaten und insgesamt bis zu                     und wird in Buchstabe c die Angabe „Num-\nsechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr                   mer 3“ durch die Wörter „Nummer 2 in Form\n(Ausfallvergütung), dabei verringert sich in             der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1\ndiesem Fall der Anspruch nach Maßgabe                    Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ndes § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung                 mer 3“ ersetzt.\neiner der Höchstdauern nach dem ersten\nHalbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2               d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nSatz 1 Nummer 3, oder                                       „(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall\n3. Strom aus                                                der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1\nNummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach\na) ausgeförderten Windenergieanlagen an                  § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.“\nLand, bei denen der ursprüngliche An-\nspruch auf Zahlung nach der für die           17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nAnlage maßgeblichen Fassung des Er-               fügt:\nneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. De-            „Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung\nzember 2020 oder 31. Dezember 2021                des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maß-\nbeendet ist, oder                                 geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-\nb) ausgeförderten Anlagen, die keine Wind-            Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b\nenergieanlagen an Land sind und eine in-          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1\nstallierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt       Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetrei-\nhaben,                                            ber keine andere Zuordnung getroffen hat.“\ndabei verringert sich in diesen Fällen der        18. § 22 wird wie folgt geändert:\nAnspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1               a) In Absatz 1 wird die Angabe „39j“ durch die\noder 2.“                                                 Angabe „39n“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirk-\nden Wörtern „soweit er“ die Wörter „von                     sam ist“ die Wörter „; der Anspruch be-\ndem Anlagenbetreiber oder einem Dritten“                    steht für Strommengen, die mit einer\neingefügt.                                                  installierten Leistung erzeugt werden, die\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „im unmit-                     die bezuschlagte Leistung um bis zu\ntelbaren räumlichen Zusammenhang mit                        15 Prozent übersteigt“ eingefügt.\ndiesem Gebäude“ durch die Wörter „in                   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndemselben Quartier, in dem auch dieses                      aaa) In Nummer 1 wird das Komma am\nGebäude liegt,“ ersetzt.                                          Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft                     ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nund Energie evaluiert den Schwellenwert nach\nAbsatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres                 c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach der Bekanntgabe des Bundesamtes für                    „Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit\nSicherheit in der Informationstechnik nach                  einer installierten Leistung bis einschließlich\n§ 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag              750 Kilowatt ausgenommen.“","3146        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nd) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:\n„Von diesem Erfordernis sind Biomassean-                                         „§ 23b\nlagen mit einer installierten Leistung bis ein-                      Besondere Bestimmungen zur\nschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei               Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen\ndenn, es handelt sich um bestehende Bio-\n(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine\nmasseanlagen nach § 39g.“\nWindenergieanlagen an Land sind und eine instal-\ne) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist\nals anzulegender Wert für die Höhe des An-\n„Von diesem Erfordernis sind Pilotwindener-              spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19\ngieanlagen auf See nach Maßgabe des Wind-                Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-\nenergie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.“                   satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarkt-\nwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nentsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2              mer 4 berechnet.\nbis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“               (2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an\nersetzt.                                             Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen\nFassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am\n„Für Solaranlagen mit einer installierten            31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 be-\nLeistung von mehr als 300 Kilowatt bis ein-          endet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch\nschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in       Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung\neinem Gebäude oder einer Lärmschutz-                 nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten\nwand errichtet werden, können abwei-                 und den anzulegenden Wert für die Höhe des An-\nchend von Satz 1 Gebote bei den Aus-                 spruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19\nschreibungen für Solaranlagen des zweiten            Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Ab-\nSegments berücksichtigt werden.“                     satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des\nAnspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach den                  aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land,\nWörtern „Anlagen nach Satz 1“ die Wörter             die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach\n„, Anlagen nach Satz 2, für die keine Zah-           Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert\nlungsberechtigung nach § 38h besteht,“               ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin\neingefügt.                                           der Ausschreibung folgenden Kalendermonats\n19. In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25              der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3“             Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windener-\nersetzt.                                                    gieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche\nAnspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020\n20. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für\ndie kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“ durch\nanzulegender Wert der Monatsmarktwert für\ndie Angabe „§ 39i“ ersetzt.\nWindenergie an Land anzuwenden, der sich in\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“                   entsprechender Anwendung von Anlage 1 Num-\ndurch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.                     mer 3 berechnet, zuzüglich\n1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder eines\ndem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,\nMieterstromzuschlags“ gestrichen.\n2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                              nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Okto-\n„5. (weggefallen)“.                                           ber 2021 erzeugt worden ist, und\n3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der\ne) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe                       nach dem 30. September 2021 und vor dem\n„§ 54 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 54 Ab-                    1. Januar 2022 erzeugt worden ist.“\nsatz 1 oder § 54a Absatz 1“ ersetzt.\n23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt\nf) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe                  geändert:\n„§ 54 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 54 Ab-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nsatz 2 oder § 54a Absatz 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Nummer 3 wird\n21. § 23a wird wie folgt gefasst:                                    die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-\nsatz 2“ ersetzt.\n„§ 23a\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden\nBesondere Bestimmung                               die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ durch die\nzur Höhe der Marktprämie                            Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nDie Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie               d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird je-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1                   weils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe\nberechnet.“                                                      „Absatz 2“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3147\nsatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1             3. im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installieren-\nNummer 1“ ersetzt.                                          der Leistung,\n24. Der bisherige § 23c wird § 23d.                             4. im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installieren-\n25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 der Leistung,\n„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen,                 5. im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installieren-\ndie nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben                 der Leistung,\nwerden, zum Zweck der Ermittlung des An-\n6. im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installieren-\nspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zu-\nder Leistung,\nsammengefasst.“\n26. § 25 wird wie folgt geändert:                               7. im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installieren-\nder Leistung und\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird\nder Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit            8. im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installieren-\nsich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes                   der Leistung.\nnichts anderes ergibt.“ ersetzt.                        Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ein-            Kalenderjahres verteilt.\nspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2                (3) Das Ausschreibungsvolumen\nin Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu\n1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die\nzahlen\nMengen, für die in dem jeweils dritten voran-\n1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine                    gegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-\nWindenergieanlagen an Land sind und eine                 bungen für Windenergieanlagen an Land nach\ninstallierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt            diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden\nhaben, bis zum 31. Dezember 2027,                        konnten, und\n2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an             2. verringert sich jeweils\nLand, für die ein Zuschlag aus einer Aus-\nschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1                    a) um die Summe der installierten Leistung der\nwirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022                      Windenergieanlagen an Land, die bei einer\nund                                                         Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaa-\ntes der Europäischen Union in dem jeweils\n3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an\nvorangegangenen Kalenderjahr im Bundes-\nLand, für die kein Zuschlag aus einer Aus-\ngebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine\nschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1\nAnrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5\nwirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.“\nvölkerrechtlich vereinbart ist, und\n27. Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                                       b) um die Summe der installierten Leistung der\nPilotwindenergieanlagen an Land nach\n„Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1                       § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen\nNummer 4 anhand des Jahresmarktwertes be-                          Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Ab-\nrechnet, können die Abschläge für Zahlungen                        satz 1 erstmals geltend machen durften.\nder Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes\ndes Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu                 (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis\nniedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung               zum 15. März eines Jahres die Differenz der in-\nim jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen             stallierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt\noder zu erstatten.“                                         die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-\nmen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die\n28. § 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten\n„4. in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis             Ausschreibungen.\nnegativ ist, oder“.\n(5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschrei-\n29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c er-             bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich\nsetzt:                                                      um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach\n„§ 28                             dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Be-\nAusschreibungsvolumen und                       kanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach\nAusschreibungstermine für Windenergie an Land              § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berück-\nsichtigende Erhöhungen werden dem auf eine\n(1) Die Ausschreibungen für Windenergiean-\nEntwertung folgenden noch nicht bekanntgege-\nlagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebots-\nbenen Gebotstermin zugerechnet.\nterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September\nstatt.                                                         (6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt                    Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist\nvon der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn\n1. im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installieren-             zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge\nder Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-             größer als die eingereichte Gebotsmenge sein\nderausschreibungen,                                     wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende\n2. im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installieren-             Unterzeichnung ist insbesondere dann anzuneh-\nder Leistung,                                           men, wenn","3148        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n1. die Summe der Leistung der seit dem voran-               Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum\ngegangenen Gebotstermin dem Register ge-                15. März die Menge der installierten Leistung\nmeldeten Genehmigungen und der Gebots-                  nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die\nmenge der im vorangegangenen Gebotstermin               sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder\nnicht zugelassenen Gebote unter dem Aus-                verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei\nschreibungsvolumen des durchzuführenden                 Ausschreibungen.\nGebotstermins liegt und                                    (2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des\n2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-               zweiten Segments finden jeweils zu den Gebots-\nreichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-              terminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das\nschriebene Menge des Gebotstermins war.                 Ausschreibungsvolumen beträgt\nDas neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-                  1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Me-\ntermins soll höchstens der Summe der Leistung                   gawatt zu installierender Leistung,\nder seit dem vorangegangenen Gebotstermin                   2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Me-\ndem Register gemeldeten Genehmigungen und                       gawatt zu installierender Leistung,\nder Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-\nbotstermin nicht zugelassenen Gebote entspre-               3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu\nchen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-                   installierender Leistung.\nbungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entspre-                 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird je-\nchend anzuwenden.                                           weils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines\nKalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-\n§ 28a                              men erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die\nAusschreibungsvolumen                        Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen\nund Ausschreibungstermine                      Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solar-\nfür solare Strahlungsenergie                   anlagen des zweiten Segments keine Zuschläge\nerteilt werden konnten.\n(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des\nersten Segments finden jedes Jahr zu den Ge-                   (3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte\nbotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. Novem-              Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-\nber statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt                höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge\ndes jeweiligen Segments, die nach dem 31. De-\n1. im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installieren-             zember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des\nder Leistung, davon 1 600 Megawatt als Son-             jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet\nderausschreibungen,                                     wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhö-\n2. in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installie-            hungen werden dem auf eine Entwertung folgen-\nrender Leistung,                                        den noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin\n3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils                zugerechnet.\n1 650 Megawatt zu installierender Leistung und\n§ 28b\n4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils\n1 550 Megawatt zu installierender Leistung.                          Ausschreibungsvolumen und\nAusschreibungstermine für Biomasse\nDas Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird\njeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines                (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen\nKalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolu-            finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am\nmen                                                         1. März und 1. September statt.\n1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die                 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes\nMengen, für die in dem jeweils vorangegange-            Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung\nnen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für            und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschrei-\nSolaranlagen nach diesem Gesetz keine Zu-               bungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das\nschläge erteilt werden konnten oder für die             Ausschreibungsvolumen\nkeine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,            1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die\n2. verringert sich jeweils                                      Mengen, für die in dem jeweils dritten voran-\ngegangenen Kalenderjahr bei den Ausschrei-\na) um die Summe der installierten Leistung der              bungen für Biomasseanlagen nach diesem Ge-\nSolaranlagen, die bei einer Ausschreibung                setz keine Zuschläge erteilt werden konnten,\neines anderen Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Union in dem jeweils vorange-               2. verringert sich jeweils\ngangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet                    a) um die Summe der in dem jeweils vorange-\nbezuschlagt worden sind, sofern eine An-                    gangenen Kalenderjahr installierten Leis-\nrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völker-                   tung von Biomasseanlagen, deren anzule-\nrechtlich vereinbart ist, und                               gender Wert gesetzlich bestimmt worden\nb) um die Summe der installierten Leistung der                 ist und die in dem jeweils vorangegangenen\nFreiflächenanlagen, deren anzulegender                      Kalenderjahr an das Register als in Betrieb\nWert gesetzlich bestimmt worden ist und                     genommen gemeldet worden sind,\ndie im jeweils vorangegangenen Kalender-                 b) um die Hälfte der Summe der installierten\njahr an das Register als in Betrieb genom-                  Leistung von Anlagenkombinationen, die\nmen gemeldet worden sind.                                   auch Biomasseanlagen enthalten, die bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3149\neiner Ausschreibung aufgrund einer Rechts-            8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender\nverordnung nach § 88d im jeweils vorange-                 Leistung.\ngangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden\nDas Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird je-\nsind, und\nweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine\nc) um die Summe der installierten Leistung der           eines Kalenderjahres verteilt.\nBiomasseanlagen, die im jeweils vorange-\ngangenen Kalenderjahr eine Förderung auf-                (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 88b               ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für\nin Anspruch genommen haben.                           die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nbei den Innovationsausschreibungen keine Zu-\n(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis\nschläge erteilt werden konnten.\nzum 15. März eines Jahres die Differenz der in-\nstallierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalen-             (4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte\nderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich             Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins er-\ndas Ausschreibungsvolumen erhöht oder verrin-                höht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge,\ngert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch                die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor\nnicht bekanntgemachten Ausschreibungen.                      der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins\n(4) Die Ausschreibungen für Biomethananla-                nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-\ngen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6                 rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf\nfinden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. De-              eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-\nzember statt. Das Ausschreibungsvolumen be-                  gebenen Gebotstermin zugerechnet.“\nträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender            30. § 30 wird wie folgt geändert:\nLeistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht\nsich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die                 a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nin dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr                      aa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende\nbei den Ausschreibungen für Biomethananlagen                         durch das Wort „und“ ersetzt.\nnach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zu-\nschläge erteilt werden konnten.                                  bb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am\n(5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach                       Ende gestrichen.\nAbsatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines                  cc) Buchstabe c wird aufgehoben.\nGebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge\nder Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen,                b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor                   „Abweichend von Satz 1\nder Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins\nnach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-                  1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine\nrücksichtigende Erhöhungen werden dem auf                           Mindestgröße für die Gebotsmenge,\neine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-                  2. muss ein Gebot bei den Ausschreibungen\ngebenen Gebotstermin zugerechnet.                                   für Solaranlagen des zweiten Segments\neine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfas-\n§ 28c                                      sen,\nAusschreibungsvolumen\nund Ausschreibungstermine                           3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und\nfür innovative Anlagenkonzepte                           Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3\nUnterabschnitt 6 eine Mindestgröße von\n(1) Die      Innovationsausschreibungen    nach                  150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei\n§ 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen                       Geboten für bestehende Biomasseanlagen\nam 1. April und 1. August statt.                                    nach § 39g keine Mindestgröße für die Ge-\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt                            botsmenge.“\n1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender          31. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nLeistung,                                                „Zuschlagsverfahren durch“ die Wörter „, soweit\n2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender              in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Inno-\nLeistung, davon 50 Megawatt für das Zu-                  vationsausschreibungsverordnung nicht etwas\nschlagsverfahren der besonderen Solaranla-               Abweichendes bestimmt ist“ eingefügt.\ngen,\n32. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender\nLeistung,                                                a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und\n36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39\n4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender                  bis 39h“ durch die Wörter „§§ 36, 36c und 36j,\nLeistung,                                                    den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c,\n5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender                  39g und 39i oder den §§ 39j und 39k“ ersetzt.\nLeistung,\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Num-\n6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender                  mer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungs-\nLeistung,                                                    gebührenverordnung“ durch die Wörter „, die\n7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender                  für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens\nLeistung und                                                 zu erheben ist,“ ersetzt.","3150        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n33. § 35 wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr\ngegenüber dem im jeweils vorangegangenen\naaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“\nKalenderjahr geltenden Höchstwert und wird\nam Ende gestrichen.\nauf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.\nbbb) In Buchstabe c wird das Komma am                  Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.              aufgrund einer erneuten Anpassung nach\nccc) Folgender Buchstabe d wird ange-                  Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde\nfügt:                                           zu legen.“\n„d) sofern vorhanden, den Register-      37. § 36c wird aufgehoben.\nnummern der bezuschlagten An-        38. § 36d wird § 36c.\nlagen,“.\n39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern\neingefügt:\n„die einen Zuschlag erhalten haben,“ die\nWörter „sofern einschlägig, gesondert für                                  „§ 36d\ndie Südregion,“ eingefügt.                                           Zuschlagsverfahren\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zu-                         für Windenergieanlagen an Land\nschlagswert“ die Wörter „, sofern einschlä-\nAbweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bun-\ngig, gesondert für die Südregion“ einge-\ndesnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zu-\nfügt.\nschlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                        eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.\n„(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer             Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den\nInternetseite spätestens drei Monate nach Ab-            §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Ge-\nlauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d              bote, die für Projekte in der Südregion abgegeben\nNummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f                wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend\nAbsatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungs-              § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundes-\nrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“              netzagentur allen nach Satz 4 separierten Gebo-\nten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis\n34. In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort\neine Zuschlagsmenge\n„wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.\n35. § 36 wird wie folgt geändert:                               1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und\n2023 von 15 Prozent des an diesem Gebots-\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „drei                 termin zu vergebenden Ausschreibungsvolu-\nWochen“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-                  mens durch einen Zuschlag erreicht oder erst-\nsetzt.                                                      malig überschritten ist, oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu\ndurch ein Komma ersetzt.                               vergebenden Ausschreibungsvolumens durch\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „; bezieht                einen Zuschlag erreicht oder erstmalig über-\nsich das Gebot nur auf einen Teil der An-              schritten ist.\nlagen, die von der Genehmigung umfasst              Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche\nsind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-           zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach\nbot abgegeben wird, benannt werden“ ge-             Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entspre-\nstrichen und wird der Punkt am Ende                 chend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Ge-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                       boten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                     bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erst-\nmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht\n„3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen\noder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Gebo-\nabgegeben wird, die jeweils auf die\nten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zu-\neinzelne Anlage entfallende Gebots-\nschlag erteilt.“\nmenge.“\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                    40. § 36e wird wie folgt geändert:\n„(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korri-           a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Ab-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschrei-\nbungsvolumen bis spätestens zwei Wochen                        „(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf\nvor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist ent-                der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert\nsprechend anzuwenden.“                                      die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der\nZuschlag erlischt, wenn gegen die im bezu-\n36. § 36b wird wie folgt geändert:                                 schlagten Gebot angegebene Genehmigung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017                 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\n7,00 Cent“ durch die Wörter „im Jahr 2021                   nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf\n6 Cent“ ersetzt.                                            Dritter eingelegt worden ist. Die Verlängerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3151\nsoll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der        41. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nGenehmigung ausgesprochen werden, wobei\n„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte\nder Verlängerungszeitraum unbeschadet einer\nProjekt nach der Erteilung des Zuschlags geän-\nVerlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von\ndert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die\ninsgesamt 18 Monaten nicht überschreiten\ngeänderte oder neu erteilte Genehmigung be-\ndarf.“\nzogen, wenn der Standort der Windenergieanlage\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           um höchstens die doppelte Rotorblattlänge ab-\n„(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf             weicht.“\nder Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert       42. § 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Bundesnetzagentur die Frist, nach der der\nZuschlag erlischt, wenn über das Vermögen                  a) Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Herstellers des Generators oder eines                  b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den\nsonstigen wesentlichen Bestandteils der Wind-                  Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ er-\nenergieanlagen das Insolvenzverfahren er-                      setzt.\nöffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchs-\nc) In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe\ntens für die Dauer der Gültigkeit der Ge-\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nnehmigung ausgesprochen werden, wobei der\nVerlängerungszeitraum unbeschadet einer                    d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-\nVerlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von                      zen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“\ninsgesamt 18 Monaten nicht überschreiten                       und wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-\ndarf.“                                                         gabe „Satz 3“ ersetzt.\n43. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Güte-      60        70      80         90        100         110       120       130      140     150\nfaktor    Prozent   Prozent Prozent   Prozent    Prozent     Prozent  Prozent    Prozent  Prozent Prozent\nKorrek-     1,35      1,29    1,16      1,07         1         0,94      0,89       0,85    0,81    0,79“.\ntur-\nfaktor\nb) In Satz 3 wird die Angabe „70 Prozent 1,29“ durch die Angabe „60 Prozent 1,35“ ersetzt.\n44. In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die                 (4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für\nAngabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und werden nach                 Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.\nder Angabe „§ 36e Absatz 2“ die Wörter „oder\nAbsatz 3“ eingefügt.                                                                    § 36k\n45. Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k                        Finanzielle Beteiligung von Kommunen\neingefügt:\n(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land,\n„§ 36j                                die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dür-\nZusatzgebote                              fen den Gemeinden, die von der Errichtung der\nWindenergieanlage betroffen sind, Beträge durch\n(1) Abweichend von § 36c können Bieter ein-                 einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von\nmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanla-                 insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tat-\ngen an Land nach deren Inbetriebnahme abge-                    sächlich eingespeiste Strommenge und für die\nben, wenn die installierte Leistung der Anlagen                fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2\num mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden                 anbieten. Nicht als betroffen gelten Gemeinden,\nsoll (Zusatzgebote).                                           deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teil-\nweise innerhalb eines um die Windenergieanlage\n(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Ge-\ngelegenen Umkreises von 2 500 Metern befindet.\nbote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende\nSind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe\nAnforderungen erfüllen:\nder angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand\n1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist              des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an\nanzugeben,                                                 der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass\ninsgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 an-\n2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich\ngeboten wird.\ndas Gebot bezieht, ist anzugeben und\n(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach\n3. der Gebotswert darf weder den geltenden\nAbsatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen be-\nHöchstwert noch den Zuschlagswert des be-\nreits vor der Genehmigung der Windenergiean-\nreits erteilten Zuschlags überschreiten.\nlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\n(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote                 geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil\nentspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zu-             im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs.\nschlags.                                                       Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer","3152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nsolchen Vereinbarung und für die darauf beruhen-         48. § 37a wird wie folgt geändert:\nden Zuwendungen anzuwenden.\na) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten\n(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1                 Segments“ angefügt.\nleisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr\nb) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden\ngeleisteten Betrages im Rahmen der Endabrech-\ndie Wörter „für Solaranlagen“ durch die Wörter\nnung vom Netzbetreiber verlangen.“\n„bei den Ausschreibungen für Solaranlagen\n46. Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterab-                des ersten Segments“ ersetzt.\nschnitt 3 werden die Wörter „des ersten Seg-\n49. § 37b wird wie folgt geändert:\nments“ angefügt.\n47. § 37 wird wie folgt geändert:                                a) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten\nSegments“ eingefügt.\na) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten\nSegments“ angefügt.                                      b) Der Wortlaut wird Absatz 1, die Wörter „für\nStrom aus Solaranlagen“ werden durch die\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaran-\naa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-               lagen des ersten Segments“ ersetzt und die\nden die Wörter „Gebote für Solaranlagen                Angabe „7,50“ wird durch die Angabe „5,9“ er-\nmüssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe                 setzt.\nenthalten, ob die Anlagen“ durch die Wör-           c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nter „Gebote bei den Ausschreibungen für\nSolaranlagen des ersten Segments dürfen                   „(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem\nnur für Anlagen abgegeben werden, die“                 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöh-\nersetzt.                                               ten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils\nhöchsten noch bezuschlagten Gebots der letz-\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben.                               ten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei\ncc) Nummer 2 wird Nummer 1.                                 der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotster-\nmins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 be-\ndd) Nummer 3 wird Nummer 2 und Buch-\nkanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch\nstabe c wird wie folgt gefasst:\nhöchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein\n„c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses                  sich aus der Berechnung ergebender Wert\nüber die Aufstellung oder Änderung                 wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-\ndes Bebauungsplans längs von Auto-                 det.“\nbahnen oder Schienenwegen lag, wenn\ndie Freiflächenanlage in einer Entfer-      50. § 37c wird wie folgt geändert:\nnung von bis zu 200 Metern, gemessen            a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zu-\nvom äußeren Rand der Fahrbahn, er-                 schlagsverfahren für Solaranlagen“ die Wörter\nrichtet werden und innerhalb dieser                „des ersten Segments“ eingefügt.\nEntfernung ein längs zur Fahrbahn ge-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Gebote“ durch die\nlegener und mindestens 15 Meter brei-\nWörter „Gebote bei den Ausschreibungen für\nter Korridor freigehalten werden soll,“.\nSolaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n51. § 37d wird wie folgt geändert:\n„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für\nSolaranlagen des ersten Segments muss in Er-             a) In der Überschrift werden die Wörter „Rück-\ngänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine                 gabe und“ gestrichen und wird das Wort „So-\nErklärung des Bieters beigefügt werden, dass                laranlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen\ner Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solar-            des ersten Segments“ ersetzt.\nanlagen errichtet werden sollen, oder dass er            b) Absatz 1 wird aufgehoben.\ndas Gebot mit Zustimmung des Eigentümers\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndieser Fläche abgibt. Geboten für Solaranla-\ngen kann zusätzlich die Kopie eines beschlos-               aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-\nsenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des                        chen.\nBaugesetzbuchs, der in den Fällen des Absat-\nbb) In dem Satzteil vor der Nummerierung wer-\nzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i\nden die Wörter „für Solaranlagen“ durch\nzumindest auch mit dem Zweck der Errichtung\ndie Wörter „bei den Ausschreibungen für\nvon Solaranlagen aufgestellt oder geändert\nSolaranlagen des ersten Segments“ er-\nworden ist, beigefügt werden; in diesem Fall\nsetzt.\nist eine Erklärung des Bieters, dass sich der\neingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in                cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndem Gebot angegebenen Standort der Solar-                        „2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von\nanlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“                              24 Monaten in Betrieb genommen wor-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Geboten für                            den sind oder soweit die Zahlungsbe-\nFreiflächenanlagen“ durch die Wörter „den                            rechtigung nach § 38 nicht spätestens\nAusschreibungen für Solaranlagen des ersten                          26 Monate nach der öffentlichen Be-\nSegments“ und wird die Angabe „10 Mega-                              kanntgabe des Zuschlags (materielle\nwatt“ durch die Angabe „20 Megawatt“ ersetzt.                        Ausschlussfrist) beantragt worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020               3153\n52. § 38 wird wie folgt geändert:                                  (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach\na) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-             § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschrei-\ngen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-            bungen für Solaranlagen des zweiten Segments\nten Segments“ ersetzt.                                  pro Gebot eine zu installierende Leistung von\n20 Megawatt nicht überschreiten.\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ein Zu-\nschlag“ die Wörter „bei einer Ausschreibung                                      § 38d\nfür Solaranlagen des ersten Segments“ einge-\nfügt.                                                                       Sicherheiten für\nSolaranlagen des zweiten Segments\n53. § 38a wird wie folgt geändert:\nDie Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Aus-\na) In der Überschrift wird das Wort „Solaranla-             schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-\ngen“ durch die Wörter „Solaranlagen des ers-            ments bestimmt sich aus der Gebotsmenge mul-\nten Segments“ ersetzt.                                  tipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Leistung.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach\ndem Wort „Solaranlagen“ die Angabe                                           § 38e\n„nach § 38“ eingefügt.                                                  Höchstwert für\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder                          Solaranlagen des zweiten Segments\ndiese Angaben im Rahmen des Antrags                    (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen\nnach § 38 Absatz 1 gemeldet werden“ ge-             für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt\nstrichen.                                           9 Cent pro Kilowattstunde.\ncc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                      (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10“            1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-\ndurch die Angabe „20“ ersetzt.                genüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-\nderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei\nbbb) Dem Buchstaben b wird das Wort                 Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-\n„und“ angefügt.                               rechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-\ndd) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende             ner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht\ndurch einen Punkt ersetzt.                          gerundete Wert zugrunde zu legen.\nee) Nummer 7 wird aufgehoben.\n§ 38f\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Num-\nmer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 4“                           Erlöschen von Zuschlägen\nersetzt.                                                      für Solaranlagen des zweiten Segments\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                  Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Aus-\n„Ausgestellte Zahlungsberechtigungen“ die               schreibungen für Solaranlagen des zweiten Seg-\nWörter „stehen unter der auflösenden Bedin-             ments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von\ngung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prü-             12 Monaten in Betrieb genommen worden sind\nfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Markt-               oder soweit die Zahlungsberechtigung nach\nstammdatenregisterverordnung. Sie“ einge-               § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öf-\nfügt.                                                   fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt\nworden ist (materielle Ausschlussfrist).\n54. § 38b wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten                                     § 38g\nSegments“ angefügt.                                                    Zahlungsberechtigung für\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „anzu-                        Solaranlagen des zweiten Segments\nlegenden Werts“ die Wörter „bei den Aus-                   (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag\nschreibungen für Solaranlagen des ersten Seg-           eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei\nments“ eingefügt.                                       einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten\n55. Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 ein-             Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsbe-\ngefügt:                                                     rechtigung für Solaranlagen aus.\n„Unterabschnitt 4                            (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-\nAusschreibungen für                         den Angaben enthalten:\nSolaranlagen des zweiten Segments                   1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das\nRegister gemeldet worden sind, oder eine\n§ 38c                                   Kopie der Meldung an das Register,\nGebote für                             2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezu-\nSolaranlagen des zweiten Segments                       schlagtem Gebot, der den Solaranlagen zuge-\n(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solar-                teilt werden soll, einschließlich der jeweils für\nanlagen des zweiten Segments dürfen nur für                     die Gebote registrierten Zuschlagsnummer\nAnlagen abgegeben werden, die auf, an oder in                   und\neinem Gebäude oder einer Lärmschutzwand er-                 3. die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber\nrichtet werden sollen.                                          der Solaranlagen ist.","3154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n§ 38h                            56. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterab-\nschnitt 5.\nAusstellung von\nZahlungsberechtigungen für                   57. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSolaranlagen des zweiten Segments                    a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\n(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen                  gestrichen.\nnach § 38g darf nur ausgestellt werden,                       b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.\n1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,\naber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-              c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden ange-\ntrieb genommen worden sind und der Bieter                     fügt:\nzum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagen-                 „3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage\nbetreiber ist,                                                    keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nut-\n2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen                       zung als hocheffiziente KWK-Anlage be-\nAngaben an das Register gemeldet worden                           steht, wenn es sich nicht um eine KWK-An-\nsind,                                                             lage handelt,\n4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungs-\n3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-\nwärmeleistung von über 50 Megawatt eine\nbotsmenge bezuschlagter Gebote für Solaran-\nEigenerklärung, dass es sich um eine\nlagen des zweiten Segments besteht, die nicht\nhocheffiziente KWK-Anlage handelt oder\nbereits einer anderen Zahlungsberechtigung\ndie Anlage einen elektrischen Nettowir-\nzugeordnet worden ist, und\nkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat\n4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende                       oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung\nGebotsmenge die installierte Leistung der So-                     von höchstens 100 Megawatt hat und\nlaranlagen nicht überschreitet.                                   die im Durchführungsbeschluss (EU)\n2017/1442 der Kommission vom 31. Juli\n(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbe-\n2017 über Schlussfolgerungen zu den\ntreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen\nbesten verfügbaren Techniken (BVT) ge-\nerzeugte Strom eingespeist werden soll, die Aus-\nmäß der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-\nstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich\npäischen Parlaments und des Rates für\nder Nummer, unter der die Anlage in das Register\nGroßfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom\neingetragen worden ist, unverzüglich nach der\n17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen\nAusstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der\nEnergieeffizienzwerte erreicht, und\nAnspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwir-\nkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die                     5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen\nZahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags                           sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um\nausgestellt wird, der spätestens drei Wochen                          eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.“\nnach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wor-          58. § 39b wird wie folgt geändert:\nden ist.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017\n(3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die An-                  14,88“ durch die Wörter „im Jahr 2021 16,4“\nforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 er-                      ersetzt.\nfüllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechen-          b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“\nder Nachweise verlangen. Soweit die Bundes-                       durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen\nhat, muss der Netzbetreiber entsprechende                 59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:\nNachweise verlangen und diese der Bundesnetz-                                        „§ 39d\nagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbe-                      Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen\ntreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergeb-\n(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die\nnis der Prüfung und die installierte Leistung der\nBundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfah-\nSolaranlagen innerhalb eines Monats nach der\nMitteilung nach Absatz 2 mitteilen.                           ren für Biomasseanlagen durch, sofern die insge-\nsamt eingereichte Gebotsmenge der zugelasse-\n(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen ste-               nen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge\nhen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung               des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote,\nnach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1              die für Neuanlagen abgegeben wurden, von de-\nSatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung.                 nen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g\nSie sind den Solaranlagen verbindlich und dauer-              abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft\nhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere An-              die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33\nlagen übertragen werden.                                      und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Ge-\nbote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen\n§ 38i                                jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der\nReihenfolge nach jeweils allen zulässigen Ge-\nAnzulegender Wert\nboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang\nfür Solaranlagen des zweiten Segments\nihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten\n§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran-             Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neu-\nlagen des zweiten Segments entsprechend anzu-                 anlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot\nwenden.“                                                      überschritten sind, und allen zulässigen Geboten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3155\nfür Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang                Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetz-\nihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten              agentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten\nGebotsmenge der zugelassenen Gebote für Be-                 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine\nstandsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein             Zuschlagsmenge von insgesamt 40 Prozent ein-\nGebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).             schließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Ge-\nGeboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird               botsmenge des an diesem Gebotstermin aus-\nkein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die             geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch\nZuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten             einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-\nwird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den            ten ist. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die\ndas Gebot abgegeben worden ist.                             noch nicht bezuschlagt wurden; sie separiert\ndiese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder\n(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-               für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgege-\nagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-                ben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die\nsatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-             Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben wur-\nseanlagen durch, sofern die insgesamt einge-                den, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann\nreichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote                 erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 10\nmindestens der ausgeschriebenen Menge des                   separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang\nGebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristge-           ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von\nrecht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-                 20 Prozent des an diesem Gebotstermin aus-\ntermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach          geschriebenen Ausschreibungsvolumens durch\nden §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen            einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-\nGebote, die für Projekte in der Südregion abge-             ten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur\ngeben wurden, und sortiert diese Gebote entspre-            die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wur-\nchend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die              de, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann\nBundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten             erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 12\nGeboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,              sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang\nbis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an               ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von\ndiesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschrei-               weiteren 40 Prozent einschließlich der nach\nbungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht                 Satz 11 bezuschlagten Gebotsmenge des an die-\noder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert           sem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschrei-\ndie Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen                bungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht\nGebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zu-             oder erstmalig überschritten ist.“\nschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Ab-\nsatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen           60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt\nZuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine                   geändert:\nweitere Menge in Höhe von 50 Prozent des                    a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die\nAusschreibungsvolumens erstmals durch den                      Angabe „36“ ersetzt.\nZuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb\nder Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.                aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„nach Nummer 1“ gestrichen.\n(3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetz-\nagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Ab-                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „aus-\nsatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomas-                     gesprochen werden“ die Wörter „, wobei\nseanlagen durch, sofern die insgesamt einge-                        der Verlängerungszeitraum 48 Monate\nreichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote                         nicht überschreiten darf“ eingefügt.\nunter der ausgeschriebenen Menge des Gebots-            61. Der bisherige § 39e wird § 39f.\ntermins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegan-    62. Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt\ngenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft\ngeändert:\ndie Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33\nund 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie für Anlagen in der Südregion abgegeben wur-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „von § 22 Ab-\nden; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für                  satz 4 Satz 2 Nummer 2 und“ gestrichen\nNeuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne                        und werden nach dem Wort „Biomasse“\ndes § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetz-                         die Wörter „im Sinn der Biomasseverord-\nagentur sortiert die Gebote, die für Bestands-                      nung in der für die Inbetriebnahme maß-\nanlagen in der Südregion abgegeben wurden,                          geblichen Fassung“ eingefügt.\nentsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt\ndie Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sepa-                  bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 22 Ab-\nrierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres                      satz 4 Satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ ge-\nGebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent                      strichen.\ndes an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen                    cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 3\nAusschreibungsvolumens durch einen Zuschlag                         Nummer 51“ die Wörter „und § 39i Ab-\nerreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann                   satz 5“ und nach dem Wort „Gebotster-\nsortiert die Bundesnetzagentur die nach Satz 4                      mins“ die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro\nerster Halbsatz separierten Gebote, denen noch                      Kilowattstunde in den Ausschreibungen\nkein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32                      der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anla-","3156        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\ngen mit einer installierten Leistung bis ein-        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschließlich 500 Kilowatt“ eingefügt.                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39d“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                durch die Angabe „§ 39e“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „dreizehnten“                   bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe\ndurch das Wort „dritten“ ersetzt.                            „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        c) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 25“\ndurch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt und\n„Der Netzbetreiber muss der Bundesnetz-\nin Satz 2 wird die Angabe „§ 39f“ durch die\nagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, so-\nAngabe „§ 39g“ ersetzt.\nbald dieser ihm bekannt ist.“\n64. Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2016“\ngeändert:\ndurch die Angabe „2020“ ersetzt und wird der\nPunkt am Ende durch die Wörter „, und es ist             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt                 „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-\nder Bekanntmachung der Ausschreibung gel-                   spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-\ntenden Fassung verbindlich.“ ersetzt.                       gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des\nd) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn\noder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 39h Ab-\nhöchstens 40 Masseprozent beträgt.“\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter\n„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 39h Ab-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Monatsmarkt-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter                     wert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.\n„§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.               bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „50“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                         durch die Angabe „55“ ersetzt.\ngabe „39e“ durch die Angabe „39f“ ersetzt.                   bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                             durch die Angabe „25“ ersetzt.\neingefügt:                                           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„1a. die Anlage dem Register gemeldet                      „(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas ein-\nworden sein muss,“.                                gesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalender-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr                  jahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse\n2017 16,9 Cent“ durch die Wörter „im Jahr               im Sinn der Biomasseverordnung mit einem\n2021 18,40“ und wird die Angabe „2018“                  Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im\ndurch die Angabe „2022“ ersetzt und wird                Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01,\ndas Wort „und“ am Ende gestrichen.                      20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buch-\nstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverord-\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nnung gewonnen worden ist, ist der anzule-\neingefügt:\ngende Wert für den aus diesen Bioabfällen er-\n„3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot                 zeugten Strom unabhängig von ihrem Zu-\nangegebene bestehende Biomasse-                    schlagswert der Höhe nach begrenzt\nanlage bezieht und“.\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung\nee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39d Ab-                      von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowatt-\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 39e Absatz 1“                   stunde und\nersetzt, und der Punkt am Ende wird durch               2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung\ndie Wörter „; der Netzbetreiber muss der                    von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilo-\nBundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vor-                    wattstunde.\nlage der Bescheinigung mitteilen, sobald\ndieser ihm bekannt ist.“ ersetzt.                       Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verrin-\ngern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und\nf) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern                  sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalender-\n„geleisteten Zahlungen“ die Wörter „, die auf-              jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb\ngrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                     genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegen-\noder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-                über den in dem jeweils vorangegangenen\nnen Rechtsverordnung geleistet wurden,“ ein-                Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und\ngefügt.                                                     werden auf zwei Stellen nach dem Komma ge-\n63. Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt              rundet. Für die Berechnung der Höhe der an-\ngeändert:                                                      zulegenden Werte aufgrund einer erneuten An-\na) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25“                  passung nach Satz 2 sind die ungerundeten\ndurch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ und jeweils                Werte zugrunde zu legen.“\ndie Angabe „§ 39f“ durch die Angabe „§ 39g“              d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach den\nund die Angabe „24“ durch die Angabe „36“                   Absätzen 1 und 3“ die Angabe „Absatz 1“ ge-\nersetzt.                                                    strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3157\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            (3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1\n„(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezu-             bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Bio-\nmethan anzuwenden, das in den Biomethanan-\nschlagten Gebote in den Ausschreibungen in\nden Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomas-             lagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforde-\nseanlagen mit einer installierten Leistung bis           rungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender\nAnwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und\neinschließlich 500 Kilowatt abweichend von\n§ 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zu-               Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines\nzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.“                    Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.“\n66. Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5\n65. Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 einge-\nwird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Unterabschnitt 7\n„Unterabschnitt 6\nInnovationsausschreibungen“.\nAusschreibungen für Biomethananlagen\n67. Der bisherige § 39i wird aufgehoben.\n§ 39j                           68. Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt\ngeändert:\nAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den\nFür die Ausschreibungen für Biomethananla-                    Jahren 2019 bis 2021“ gestrichen.\ngen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der\n§§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzu-                       „(2) (weggefallen)“.\nwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht                c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\netwas Abweichendes geregelt ist.                             d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n69. § 40 wird wie folgt geändert:\n§ 39k\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGebote für\nBiomethananlagen in der Südregion                       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,40“\ndurch die Angabe „12,15“ ersetzt.\nIn Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39\nAbsatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,17“ durch\nGebote abgegeben werden, in der Südregion er-                         die Angabe „8,01“ ersetzt.\nrichtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im               cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,25“ durch\nJahr 2021 nicht anzuwenden.                                           die Angabe „6,13“ ersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,48“ durch\n§ 39l                                        die Angabe „5,37“ ersetzt.\nHöchstwert für Biomethananlagen                        ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,29“ durch\ndie Angabe „5,18“ ersetzt.\n(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen be-\nträgt 19 Cent pro Kilowattstunde.                                ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,24“ durch\ndie Angabe „4,16“ ersetzt.\n(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem\n1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr ge-                 gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,47“ durch\ngenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalen-                         die Angabe „3,4“ ersetzt.\nderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei               b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2018“\nStellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-                     durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nrechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund ei-           70. § 41 wird wie folgt geändert:\nner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht\ngerundete Wert zugrunde zu legen.                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,17“ durch\n§ 39m                                         die Angabe „7,69“ ersetzt.\nBesondere                                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch\nZahlungsbestimmungen für Biomethananlagen                           die Angabe „5,33“ ersetzt.\n(1) In den Biomethananlagen darf ausschließ-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms einge-                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,49“ durch\nsetzt werden.                                                         die Angabe „6,11“ ersetzt.\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom                 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,66“ durch\naus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit                      die Angabe „5,33“ ersetzt.\neiner installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-          c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,54“ durch\nKalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer                          die Angabe „6,16“ ersetzt.\nBemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent\ndes Wertes der installierten Leistung entspricht.                bb) In Nummer 2 wird die Angabe „4,17“ durch\nFür den darüberhinausgehenden Anteil der in                           die Angabe „3,93“ ersetzt.\ndem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verrin-                    cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,69“ durch\ngert sich der anzulegende Wert auf null.                              die Angabe „3,47“ ersetzt.","3158        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2018“            76. § 44c wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „2022“ ersetzt.                         a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\n71. § 42 wird wie folgt gefasst:                                   bis 7 eingefügt:\n„§ 42                                     „(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für\nBiomasse                                  Strom aus Biomasse besteht für Biomassean-\nlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen\nFür Strom aus Biomasse im Sinn der Biomas-                  sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der\nseverordnung, für den der anzulegende Wert ge-                 Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist,\nsetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis ein-                dass für die Anlage keine kosteneffiziente\nschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Ki-               Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente\nlowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.“                          KWK-Anlage besteht.\n72. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für\na) Nach der Angabe „20 03 02 der Nummer 1“                     Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit\nwird die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.                    einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von\nmehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „14,88“ durch\ndie Angabe „14,3“ ersetzt.                                  1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,\nc) In Nummer 2 wird die Angabe „13,05“ durch                   2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von\ndie Angabe „12,54“ ersetzt.                                     mindestens 36 Prozent erreicht oder\n73. § 44 wird wie folgt geändert:                                  3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von\nhöchstens 100 Megawatt hat und die im\na) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden                   Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442\ndie Wörter „bis einschließlich einer Bemes-                     der Kommission vom 31. Juli 2017 über\nsungsleistung von 75 Kilowatt“ gestrichen                       Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-\nund wird die Angabe „23,14“ durch die Angabe                    baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie\n„22,23“ ersetzt.                                                2010/75/EU des Europäischen Parlaments\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   und des Rates für Großfeuerungsanlagen\n„Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 be-                       (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten\nsteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für                       verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.\nStrom, der in Güllekleinanlagen mit einer in-                  (5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für\nstallierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt              Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage er-\nerzeugt wird, nur für den Anteil der in einem               zeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine\nKalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer                hocheffiziente KWK-Anlage handelt.\nBemessungsleistung der Anlage von 50 Pro-                      (6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für\nzent des Wertes der installierten Leistung ent-             Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalen-\nspricht.“                                                   derjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-\n74. § 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines\n„Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44                  Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen-\nverringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und               derjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach\nsodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjah-              § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5\nres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb ge-               durch ein nach den allgemein anerkannten Re-\nnommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber                      geln der Technik erstelltes Gutachten eines\nden in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum                    Umweltgutachters mit einer Zulassung für den\ngeltenden anzulegenden Werten und werden auf                   Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerba-\nzwei Stellen nach dem Komma gerundet.“                         ren Energien oder für den Bereich Wärmever-\nsorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen\n75. § 44b wird wie folgt geändert:                                 Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus-\nsetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten\naa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die\neines Umweltgutachters mit einer Zulassung\nAngabe „45“ ersetzt.\nfür den Bereich Elektrizitätserzeugung aus er-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Monatsmarkt-                   neuerbaren Energien oder für den Bereich\nwert“ durch das Wort „Marktwert“ ersetzt.              Wärmeversorgung nachzuweisen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              (7) Die Einhaltung der allgemein anerkann-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Kraft-                 ten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1\nWärme-Kopplung“ durch die Wörter „in                   wird vermutet, wenn das Sachverständigen-\neiner hocheffizienten KWK-Anlage“ ersetzt.             gutachten\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                    1. die Anforderungen des Arbeitsblattes\nFW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energie-\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5,                 effizienzverbandes für Wärme, Kälte und\nund in dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die                    KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom\nAngabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-                         19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, In-\nsatz 4“ ersetzt.                                                stitutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3159\n2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/           bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalen-\nEU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in            derjahres.\nder jeweils geltenden Fassung beachtet.\n(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung\nAnstelle des Gutachtens nach Absatz 6 kön-\nbis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-\nnen für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen\nnung des anzulegenden Werts angenommen,\nmit einer installierten Leistung von bis zu 2 Me-\ndass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags\ngawatt geeignete Unterlagen des Herstellers\nbeträgt.\nvorgelegt werden, aus denen die thermische\nund elektrische Leistung sowie die Stromkenn-                (4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist\nzahl hervorgehen.“                                        § 36k entsprechend anzuwenden; abweichend\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die               von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags\nWörter „Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Num-                   die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage\nmer 2.1“ werden durch das Wort „Marktwert“                maßgeblich.“\nersetzt und die Wörter „Absatz 2 oder § 44b\nAbsatz 2 Satz 2 oder 3“ werden durch die              79. Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.\nWörter „den Absätzen 2 und 6“ ersetzt.                80. § 48 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n77. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\n„(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1                        gabe „8,91“ durch die Angabe „6,01“ er-\nverringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich                    setzt.\njeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Be-                  bb) Nummer 3        Buchstabe c   Doppelbuch-\ntrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent                           stabe aa wird wie folgt gefasst:\ngegenüber dem im jeweils vorangegangenen\nKalenderjahr geltenden anzulegenden Wert                          „aa) auf Flächen befindet, die längs von\nund wird auf zwei Stellen nach dem Komma                                Autobahnen oder Schienenwegen lie-\ngerundet. Wenn die Summe der installierten                              gen, und die Anlage in einer Entfer-\nLeistung aller Anlagen zur Erzeugung von                                nung von bis zu 200 Metern, gemes-\nStrom aus Geothermie, die an das Register                               sen vom äußeren Rand der Fahrbahn,\nals in Betrieb genommen gemeldet worden                                 errichtet worden und innerhalb dieser\nsind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erst-                           Entfernung ein längs zur Fahrbahn\nmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht                             gelegener und mindestens 15 Meter\nsich die Verringerung des anzulegenden Werts                            breiter Korridor freigehalten worden\nnach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres                            ist,“.\nauf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der\nHöhe des anzulegenden Werts aufgrund einer                b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-\nerneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der                 gabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“\nungerundete Wert zugrunde zu legen.“                          ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht\njährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,70“\ndie Summe der installierten Leistung aller An-                    durch die Angabe „8,56“ ersetzt.\nlagen zur Erzeugung von Strom aus Geo-\nthermie, die an das Register als in Betrieb ge-               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,36“\nnommen gemeldet worden sind.“                                     durch die Angabe „8,33“ ersetzt.\n78. § 46 wird wie folgt gefasst:                                      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 46\n„3. bis einschließlich einer installierten\nWindenergie an Land                                        Leistung von 750 Kilowatt 6,62 Cent\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an                                 pro Kilowattstunde.“\nLand, deren anzulegender Wert gesetzlich be-\ndd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nstimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den\nanzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei                             „(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1\nist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt                          Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der\naus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch                        erzeugt wird in Solaranlagen mit einer in-\nbezuschlagten Gebots der Gebotstermine für                            stallierten Leistung von mehr als 300 Kilo-\nWindenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu                           watt bis einschließlich 750 Kilowatt, die\nersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend                       auf, an, oder in einem Gebäude oder einer\nanzuwenden.                                                           Lärmschutzwand errichtet werden, nur für\n(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den                       50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für\nDurchschnitt aus den Gebotswerten für das je-                         den darüber hinausgehenden Anteil der er-\nweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Aus-                      zeugten Strommenge verringert sich der\nschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils                        Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“","3160        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n81. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:                           dertag des jeweiligen Quartals einmalig um\n„§ 48a                                      1,00 Prozent,“ ersetzt.\nMieterstromzuschlag                            dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbei solarer Strahlungsenergie                            aaa) Die Angabe „800“ wird durch die An-\nDer anzulegende Wert für den Mieterstromzu-                            gabe „600“ ersetzt.\nschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaran-                      bbb) Die Angabe „§ 48“ wird durch die An-\nlagen                                                                     gabe „§ 48 und § 48a“ ersetzt.\n1. bis einschließlich einer installierten Leistung                  ccc) Die Angabe „1,50“ wird durch die An-\nvon 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,                          gabe „2,00“ ersetzt.\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung             ee) In Nummer 4 werden die Wörter „1 200\nvon 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde                     Megawatt unterschreitet, auf null; die an-\nund                                                              zulegenden Werte nach § 48“ durch die\n3. bis einschließlich einer installierten Leistung                  Wörter „1 000 Megawatt unterschreitet,\nvon 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstun-                     auf null; die anzulegenden Werte nach\nde.“                                                             § 48 und § 48a“ ersetzt.\n82. § 49 wird wie folgt geändert:                                  ff) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach\nSatz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              jeweils zum 1. Januar die den Wert von\naaa) Die Wörter „Nummer 1 und 2 verrin-                      250 Megawatt überschreitenden jährlichen\ngern sich ab dem 1. Februar 2017                       Volumen aus den Ausschreibungen für So-\nund der anzulegende Wert nach § 48                     laranlagen des zweiten Segments nach\nAbsatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver-                     § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“\nringert sich ab dem 1. Mai 2019“ wer-          d) In Absatz 4 wird das Wort „achten“ durch das\nden durch die Wörter „und § 48a ver-              Wort „fünften“ ersetzt.\nringern sich ab dem 1. Februar 2021“\nersetzt.                                   83. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbbb) Die Angabe „0,5 Prozent“ wird durch                „(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 be-\ndie Angabe „0,4 Prozent“ ersetzt.              steht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen\nnur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalen-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „sechsmonatigen“             derjahr\ndurch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.\n1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Strommenge erzeugt wird, die mindestens\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die                   85 Prozent der installierten Leistung der An-\nAngabe „1 900“ durch die Angabe „2 500“                 lage entspricht, oder\nersetzt.                                             2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „auf 2,50                 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000\nProzent oder“ durch die Wörter „auf 2,50                Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird,\nProzent.“ ersetzt.                                      die mindestens 85 Prozent der installierten\ncc) Nummer 6 wird aufgehoben.                               Leistung der Anlage entspricht.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                        Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruch-\nnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder\n„Von dem Wert von 2 500 Megawatt nach                der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich\nSatz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023               die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertel-\njeweils zum 1. Januar die den Wert von               stunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalen-\n250 Megawatt überschreitenden jährlichen             dermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag\nVolumen aus den Ausschreibungen für So-              nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach\nlaranlagen des zweiten Segments nach                 § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalender-\n§ 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.“                    monaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden redu-\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1               ziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage auf-\nwird die Angabe „1 900“ durch die Angabe             grund von technischen Defekten oder Instandset-\n„2 100“ ersetzt.                                     zungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als              1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672\n200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro-              zusammenhängenden Viertelstunden keinen\nzent,“ durch die Wörter „bis zu 200 Mega-               Strom erzeugt oder\nwatt unterschreitet, auf null,“ ersetzt.             2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „400 Me-                  zusammenhängenden Viertelstunden keinen\ngawatt unterschreitet, auf null,“ durch die             Strom erzeugt.\nWörter „200 Megawatt unterschreitet, auf             In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der\nnull; die anzulegenden Werte nach § 48               nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie\nund § 48a erhöhen sich zum ersten Kalen-             der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Fle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3161\nxibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Ver-              Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden,\nhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage               in denen sich der anzulegende Wert nach Maß-\nkeinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstun-              gabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetrieb-\nden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“                   nahme und in den darauffolgenden 19 Kalender-\n84. § 50a wird wie folgt geändert:                                jahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den\nnächsten vollen Kalendertag.\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\ndie Angabe „40“ durch die Angabe „65“ er-                    (2) Die Strombörsen müssen den Übertra-\nsetzt, und dem Absatz wird folgender Satz an-             gungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022\ngefügt:                                                   jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres\ndie Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich\n„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für             der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51\ndie Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die             Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.\nFlexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes\noder nach der für sie maßgeblichen Fassung                   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen je-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-                  weils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres\nspruch genommen haben, auf 65 Euro pro                    auf einer gemeinsamen Internetseite folgende In-\nKilowatt installierter Leistung und Jahr, die             formationen veröffentlichen:\ngegenüber der Inanspruchnahme der Flexibi-                1. ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in\nlitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt               denen sich der anzulegende Wert nach Maß-\nwird.“                                                        gabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null ver-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 43“ durch                  ringert hat, und\ndie Angabe „, § 43 oder § 44“ ersetzt.                    2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in\n85. In § 50b werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.                     denen sich der anzulegende Wert nach Maß-\n86. § 51 wird wie folgt gefasst:                                      gabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegange-\nnen 20 Jahren auf null verringert hat, und die\n„§ 51                                   auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerun-\nVerringerung des                               dete Anzahl dieser Stunden.“\nZahlungsanspruchs bei negativen Preisen             88. § 52 wird wie folgt geändert:\n(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden\nnegativ ist, verringert sich der anzulegende Wert                 aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nfür den gesamten Zeitraum, in dem der Spot-                           eingefügt:\nmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf                        „2a. solange     Anlagenbetreiber     gegen\nnull.                                                                      § 10b verstoßen,“.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nbb) In Nummer 3 wird das das Komma am\n1. Anlagen mit einer installierten Leistung von                       Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nweniger als 500 Kilowatt,\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am\n2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3                           Ende durch einen Punkt ersetzt.\nNummer 37 Buchstabe b und\ndd) Nummer 5 wird aufgehoben.\n3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3\nNummer 6 des Windenergie-auf-See-Geset-                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzes.                                                          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat,                         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nin dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 min-                               das Wort „Monatsmarktwert“ durch\ndestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergü-                           das Wort „Marktwert“ ersetzt.\ntung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber\ndem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung                           bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9\nnach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen,                                Absatz 1, 2, 5 oder 6“ durch die Wör-\ndie er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der                          ter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5“ er-\nSpotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ge-                               setzt.\nwesen ist; anderenfalls verringert sich der An-                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent\n„Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend\npro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass sich\noder teilweise liegt.“\nder anzulegende Wert auf null verringert.“\n87. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverord-\n„§ 51a                                   nung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach\nVerlängerung des                               § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch\nVergütungszeitraums bei negativen Preisen                     das Wort „Marktstammdatenregisterverord-\nnung“ ersetzt.\n(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der an-\nzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verrin-                  d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2,\ngert und deren anzulegender Wert durch Aus-                       5 oder 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2\nschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der                  oder 5“ ersetzt.","3162         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n89. § 53 wird wie folgt geändert:                                   (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht\nzumindest teilweise mit den im Gebot angegebe-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und des\nnen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich\nMieterstromzuschlags“ gestrichen.\nder anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um\nb) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „und auf              0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solar-\nden Mieterstromzuschlag“ werden gestrichen.              anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlag-\nten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote,\nfügt:                                                    bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1\n„(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen,            besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.“\nfür die ein Anspruch auf Einspeisevergütung          93. § 55 wird wie folgt geändert:\nnach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Ab-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend ge-\nmacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von                  aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\ndem anzulegenden Wert abzuziehen                                  werden nach der Angabe „§ 36“ die Wörter\n„und für Zusatzgebote nach § 36j“ einge-\n1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde                       fügt.\nund                                                       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Über-                       aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor\ntragungsnetzbetreiber als Kosten für die                             Ablauf des 24. auf die öffentliche Be-\nVermarktung dieses Stroms nach Maßgabe                               kanntgabe des Zuschlags folgenden\nder Erneuerbare-Energien-Verordnung er-                              Monats“ durch die Wörter „innerhalb\nmittelt und auf ihrer Internetseite veröffent-                       von 24 Monaten nach der öffentlichen\nlicht haben.                                                         Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.\nDer Wert nach Satz 1 verringert sich um die                       bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor\nHälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen,                            Ablauf des 26. auf die öffentliche Be-\ndie mit einem intelligenten Messsystem ausge-                           kanntgabe des Zuschlags folgenden\nstattet sind.“                                                          Monats“ durch die Wörter „innerhalb\nvon 26 Monaten nach der öffentlichen\nd) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3 und die An-                           Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.\ngabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Ab-\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor\nsatz 1“ ersetzt.\nAblauf des 28. auf die öffentliche Be-\n90. § 53a wird aufgehoben.                                                      kanntgabe des Zuschlags folgenden\nMonats“ durch die Wörter „innerhalb\n91. § 54 wird wie folgt geändert:                                               von 28 Monaten nach der öffentlichen\na) Der Überschrift werden die Wörter „des ersten                            Bekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.\nSegments“ angefügt.                                          cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausschrei-              b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nbungen“ durch die Wörter „Ausschreibungen                       „(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ers-\nfür Solaranlagen des ersten Segments“ er-                    ten Segments müssen Bieter an den regelver-\nsetzt.                                                       antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine\nPönale leisten,\n92. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\n1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage\n„§ 54a                                      nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die\nVerringerung des                                  Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und voll-\nZahlungsanspruchs bei Ausschreibungen                           ständig geleistet worden ist, oder\nfür Solaranlagen des zweiten Segments                      2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-\nmenge eines bezuschlagten Gebots für eine\n(1) Der durch Ausschreibungen für Solaran-                        Solaranlage nach § 35a entwertet werden.\nlagen des zweiten Segments ermittelte anzu-\nlegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro                     Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1\nKilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zah-                  entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1\nlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der                   für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.\nSolaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf               Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2\ndes achten Kalendermonats, der auf die öffent-                   berechnet sich aus der entwerteten Gebots-\nliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt                 menge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.\nworden ist. Werden einer Solaranlage Gebots-                     Die Pönale verringert sich für Bieter, deren\nmengen von mehreren bezuschlagten Geboten                        Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2\nzugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert                 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro\nder bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren                       Kilowatt.\nZuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des                      (3) Bei Geboten für Solaranlagen des zwei-\nachten Kalendermonats, der auf die öffentliche                   ten Segments müssen Bieter an den regelver-\nBekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt                       antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine\nworden ist.                                                      Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3163\nGebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für                  § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der\neine Solaranlage des zweiten Segments nach                  Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zu-\n§ 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale                 schlagsverlängerung.“\nberechnet sich aus der entwerteten Gebots-\nf) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „auf die\nmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.“\nEntwertung der Gebotsmenge“ die Wörter\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           „oder die Feststellung der Pönale“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-        94. In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\nmer 1 nach den Wörtern „nach § 39f sind,“           Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverord-\ndie Wörter „sowie für Biomethananlagen              nung oder eine entsprechende Bestätigung nach\nnach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“           Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des\neingefügt.                                          Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      „§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterver-\nordnung“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vor\nAblauf des 18. auf die öffentliche Be-     95. § 57 wird wie folgt geändert:\nkanntgabe des Zuschlags folgenden\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die\nMonats“ durch die Wörter „innerhalb\nAngabe „, § 36k“ eingefügt und werden die\nvon 24 Monaten nach der öffentlichen\nWörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und\nBekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.\n§ 46b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Ab-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vor                satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Ab-\nAblauf des 20. auf die öffentliche Be-            satz 1“ ersetzt.\nkanntgabe des Zuschlags folgenden\nMonats“ durch die Wörter „innerhalb            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon 28 Monaten nach der öffentlichen                 „(2) (weggefallen)“.\nBekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „vor                bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“\nAblauf des 22. auf die öffentliche Be-            ersetzt.\nkanntgabe des Zuschlags folgenden\nMonats“ durch die Wörter „innerhalb            d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 81\nvon 32 Monaten nach der öffentlichen              Absatz 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 81 Ab-\nBekanntgabe des Zuschlags“ ersetzt.               satz 5“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                    96. § 58 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 36h Ab-\ndie Angabe „§ 39f“ durch die Angabe                    satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“\n„§ 39g“ ersetzt.                                       durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3,\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“                       § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1“ ersetzt.\ndurch das Wort „soweit“ und wird je-              bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 19“\nweils die Angabe „§ 39f“ durch die                     die Angabe „, § 36k“ eingefügt.\nAngabe „§ 39g“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\neinen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Ab-\naaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils               satz 2 zu ersetzen“ gestrichen.\ndas Wort „wenn“ durch das Wort „so-\nweit“ und die Angabe „§ 39f“ durch         97. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\ndie Angabe „§ 39g“ ersetzt.                    „und 61l“ durch die Wörter „, 61l und 69b“ ersetzt.\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:           98. § 61b wird wie folgt geändert:\n„3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilo-        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nwatt, soweit\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) der Anlagenbetreiber dem\nNetzbetreiber die Bescheini-                  „(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der\ngung des Umweltgutachters                  Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversor-\nnach § 39g Absatz 4 mehr als               gungen aus Anlagen für höchstens 30 Mega-\nvier Monate nach dem Tag                   wattstunden selbst verbrauchten Stroms pro\nnach § 39g Absatz 2 vorgelegt              Kalenderjahr, wenn\nhat oder                                   1. die Anlage eine installierte Leistung von\nb) die Gebotsmenge nach § 35a                    höchstens 30 Kilowatt hat und\nentwertet wird.“                           2. in der Anlage in dem Kalenderjahr aus-\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                    schließlich erneuerbare Energien oder\ngefügt:                                                        Grubengas eingesetzt worden sind.\n„(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung                § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-\nnach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach                 wenden.“","3164          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n99. § 61c wird wie folgt gefasst:                           100. § 61d wird wie folgt gefasst:\n„§ 61c                                                       „§ 61d\nVerringerung der EEG-Umlage\nVerringerung der\nbei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen\nEEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen\nDer Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert\n(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert            sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffi-\nsich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017               zienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach\nverbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf               § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die\n40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in                 ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigen-\neiner hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wor-                versorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für\nden ist, die                                                 Strom, der\n1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmi-              1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem\ngen Brennstoffen erzeugt und                                1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die\nKWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-\n2. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:                         mals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem\na) in dem Kalenderjahr, für das die Verringe-               1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt\nrung der EEG-Umlage in Anspruch genom-                   wurde,\nmen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad             2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem\nvon mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-                 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die\nsatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer-                KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-\ngesetzes oder                                            mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor\ndem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-\nb) in dem Kalendermonat, für den die Verrin-                nutzt wurde, und\ngerung der EEG-Umlage in Anspruch ge-\nnommen werden soll, einen Monatsnut-                  3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem\nzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach                 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die\n§ 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Ener-                 KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-\ngiesteuergesetzes.                                       mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor\ndem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-\nSatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hoch-                  nutzt wurde.“\neffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztver-\n101. § 61i wird wie folgt geändert:\nbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber\nvor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-               a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „den\nnutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht               §§ 61b bis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“\nanzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die                  eingefügt.\nvon dem Letztverbraucher erstmals nach dem                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\n31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur                  „61a“ die Wörter „oder § 69b“ eingefügt.\nEigenversorgung genutzt wurden und ausschließ-\n102. In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die\nlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen\nAngabe „4“ ersetzt.\nerzeugen.\n103. § 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anla-\n„4. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfah-\ngen mit einer installierten Leistung in entspre-\nrensparteien durchgeführten Verfahrens bei\nchender Anwendung von § 3 Nummer 31 von\nder Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1\nmehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Me-\nNummer 1 oder Nummer 2,“.\ngawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1,\nsoweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr            104. In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An-\neine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenut-                gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen.             105. § 63 wird wie folgt geändert:\nIn diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch\nfür die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur               a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\nEigenversorgung eines Kalenderjahres in dem                     gestrichen.\nUmfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage                 b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 1a\nden Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in                     bis 3 ersetzt:\ndiesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14                   „1a. nach Maßgabe des § 64a die EEG-Um-\nzweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsge-                         lage für Strom, der von Unternehmen bei\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.                                   der elektrochemischen Herstellung von\n(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu-                    Wasserstoff verbraucht wird, um die Ent-\nwenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten                       wicklung von Technologien zur Wasser-\nKWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber                        stoffherstellung zu unterstützen und eine\nein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der                        Abwanderung der Produktion in das Aus-\nAnlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom                      land zu verhindern,\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                   2.    nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die\nauf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festge-                          EEG-Umlage für Strom, der von Schie-\nstellt.“                                                              nenbahnen und von Verkehrsunterneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3165\nmen mit elektrisch betriebenen Bussen im                           gesetzbuchs geprüften Jahresab-\nLinienverkehr selbst verbraucht wird, um                           schlüsse für die letzten drei abge-\ndie intermodale Wettbewerbsfähigkeit der                           schlossenen Geschäftsjahre;\nSchienenbahnen und der Verkehrsunter-\nauf die Prüfung sind § 319 Absatz 2\nnehmen mit elektrisch betriebenen Busse\nbis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2\nim Linienverkehr sicherzustellen, und\nund § 323 des Handelsgesetzbuchs\n3.    nach Maßgabe des § 65b die EEG-Um-                             entsprechend anzuwenden; in dem\nlage für landseitig bezogenen Strom, der                       Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass\nvon Landstromanlagen an Seeschiffe ge-                         die dem Prüfungsvermerk beigefügte\nliefert wird und auf Seeschiffen ver-                          Aufstellung mit hinreichender Sicher-\nbraucht wird, um die intermodale Wettbe-                       heit frei von wesentlichen Falschan-\nwerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu er-                       gaben und Abweichungen ist; bei der\nhalten und die Emissionen in Seehäfen                          Prüfung der Bruttowertschöpfung ist\nzu reduzieren,“.                                               eine    Wesentlichkeitsschwelle     von\n106. § 64 wird wie folgt geändert:                                           5 Prozent ausreichend,“.\na) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die                 cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nWörter „betragen hat“ durch die Wörter „im                       „Absatz 1 Nummer 3 durch“ die Wörter\nAntragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr                      „die Angabe, dass das Unternehmen zum\n2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und                         Ende der materiellen Ausschlussfrist nach\n11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt“                      § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über“\nersetzt.                                                         und wird nach dem Wort „Energieeffizienz“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                das Wort „verfügt“ eingefügt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-                   „(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in\nteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf            denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt\n15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-              wird und die nach dem Inkrafttreten der Ver-\nmittelten EEG-Umlage.“                             ordnung nach § 93 in Betrieb genommen wor-\nbb) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-                   den sind, wird von einer Begrenzung nach Ab-\nstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-               satz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen\nstrichen.                                               dieser Verordnung an die Herstellung von\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich\ndes § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforde-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                 rungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden,\nWörter „Bruttowertschöpfung, die nach                   werden der Stromverbrauch, die Stromkosten\nAbsatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungs-                  und die Bruttowertschöpfung dieser Einrich-\nentscheidung zugrunde gelegt werden                     tungen auch nicht bei der Ermittlung des\nmuss (Begrenzungsgrundlage),“ durch die                 Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität\nWörter „Begrenzungsgrundlage nach Ab-                   und der Bruttowertschöpfung nach den Absät-\nsatz 2“ ersetzt.                                        zen 1, 2 und 5a berücksichtigt.“\nbb) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nfasst:                                         107. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:\n„c) den Prüfungsvermerk eines Wirt-                                         „§ 64a\nschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü-                       Herstellung von Wasserstoff\nfungsgesellschaft, eines genossen-                   in stromkostenintensiven Unternehmen\nschaftlichen Prüfungsverbandes, eines\nvereidigten Buchprüfers oder einer                (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche\nBuchprüfungsgesellschaft; dabei ist            mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zu-\neine Aufstellung mit folgenden Anga-           zuordnen ist und bei dem die elektrochemische\nben zu prüfen und dem Prüfungsver-             Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag\nmerk beizufügen:                               zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens\naa) Angaben zum Betriebszweck und              leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom\nzu der Betriebstätigkeit des Unter-       Verwendungszweck des hergestellten Wasser-\nnehmens,                                  stoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend\nvon § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die\nbb) Angaben zu den Strommengen des             Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen\nUnternehmens für die letzten drei         nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder\nabgeschlossenen Geschäftsjahre,           Umweltmanagementsystem oder, sofern es im\ndie von Elektrizitätsversorgungs-         letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger\nunternehmen geliefert oder selbst         als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat,\nerzeugt und selbst verbraucht wur-        ein alternatives System zur Verbesserung der\nden, und                                  Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-\ncc) sämtliche Bestandteile der Brutto-         Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum\nwertschöpfung auf Grundlage der           Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlosse-\nnach den Vorgaben des Handels-            nen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.","3166        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahme-                  sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend\nstellen für den Strom, den das Unternehmen dort             anzuwenden.\nim Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, ent-                 (6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Ab-\nsprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG-              sätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unter-\nUmlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach                nehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch\n§ 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe              hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit\nder nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird                der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstel-\nin Summe aller begrenzten Abnahmestellen des                lung von Wasserstoff über mess- und eichrechts-\nUnternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der                  konforme Messeinrichtungen an allen Entnahme-\nBruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh-             punkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt.\nmen im arithmetischen Mittel der letzten drei ab-           Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Bran-\ngeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern            che der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend\ndie Stromkostenintensität des Unternehmens                  von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom\nmindestens 20 Prozent beantragen hat. Die Be-               begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von\ngrenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem              Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der\nUnternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent                 Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen\npro Kilowattstunde nicht unterschreitet.                    und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren\n(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach               Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung\nAbsatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach                 stehen.\nAbsatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Num-                  (7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-\nmer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benann-                den.“\nten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung\n108. In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c“ durch die\nder EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur,\nWörter „und c Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.\nwenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1\nBuchstabe c geführt wird.                              109. Nach § 65 werden die folgenden §§ 65a und 65b\neingefügt:\n(4) Neu gegründete Unternehmen können ab-\nweichend von Absatz 3                                                             „§ 65a\n1. für das Jahr der Neugründung und das erste                            Verkehrsunternehmen mit\nJahr nach der Neugründung Prognosedaten                  elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr\nübermitteln,                                               (1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch\nbetriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die\n2. für das zweite Jahr nach der Neugründung Da-\nBegrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie\nten auf der Grundlage eines gewillkürten\nnachweisen, dass und inwieweit im letzten abge-\nRumpfgeschäftsjahres übermitteln,\nschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-\n3. für das dritte Jahr nach der Neugründung Da-             den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom-\nten für das erste abgeschlossene Geschäfts-             menge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch\njahr übermitteln und                                    betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht\nwurde und unter Ausschluss der ins Netz rückge-\n4. für das vierte Jahr nach der Neugründung Da-             speisten Energie mindestens 100 Megawattstun-\nten für das erste und zweite abgeschlossene             den betrug.\nGeschäftsjahr übermitteln.\n(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch\nNeu gegründete Unternehmen müssen abwei-                    betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die\nchend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach                 gesamte Strommenge, die das Unternehmen un-\n§ 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten                  mittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebe-\nJahr nach der Neugründung erbringen. Für das                ner Busse im Linienverkehr selbst verbraucht,\nJahr der Neugründung ergeht die Begrenzungs-                unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten\nentscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab                Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf\nder Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs.              20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten\nFür das erste und zweite Jahr nach der Neugrün-             EEG-Umlage begrenzt.\ndung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter\n(3) Abweichend von Absatz 1 können Ver-\nVorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des\nkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen\nersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt\nBussen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-\neine nachträgliche Überprüfung der Antrags-\nverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenper-\nvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs\nsonenverkehr teilgenommen haben oder teilneh-\ndurch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme\nkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen\ndes Fahrbetriebs die prognostizierten Stromver-\nGeschäftsjahres.\nbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige            Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf\nTeile eines Unternehmens entsprechend anzu-                 Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens\nwenden, wenn die elektrochemische Herstellung               nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2\nvon Wasserstoff den größten Beitrag zur gesam-              erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in\nten Wertschöpfung des selbständigen Unterneh-               dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.\nmensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss               Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag\nnicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen                 erhalten hat, kann nachweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3167\n1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-                     zes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Per-\ntriebs die prognostizierten Stromverbrauchs-                sonenbeförderungsgesetzes,\nmengen für das folgende Kalenderjahr auf                4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem\nGrund der Vorgaben des Vergabeverfahrens                    elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Ver-\nund                                                         brennungsmotor,\n2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des             5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des\nFahrbetriebs die Summe der tatsächlichen                    Personenbeförderungsgesetzes,\nStromverbrauchsmengen für das bisherige lau-\n6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-\nfende Kalenderjahr und der prognostizierten\nnen Bussen“ juristische Personen, die in einem\nStromverbrauchsmengen für das übrige lau-\ngenehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.\nfende Kalenderjahr; die Prognose muss auf\nGrund der Vorgaben des Vergabeverfahrens\n§ 65b\nund des bisherigen tatsächlichen Stromver-\nbrauchs erfolgen.                                                         Landstromanlagen\n(4) Abweichend von Absatz 1 können Ver-                     (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Be-\nkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen                 grenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nach-\nBussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im               weist, dass und inwieweit\nLinienfernverkehr erbringen werden, nachweisen              1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an\nSeeschiffe liefert,\n1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-\ntriebs die prognostizierten Stromverbrauchs-            2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Lie-\nmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahr-               geplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeit-\nbetrieb aufgenommen werden wird,                            raum angelegt ist und\n2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbe-                 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die\ntriebs die prognostizierten Stromverbrauchs-                die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert\nmengen für das folgende Kalenderjahr und                    hat und die auf den Seeschiffen verbraucht\nworden ist, mehr als 100 Megawattstunden\n3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des                 betragen hat.\nFahrbetriebs die Summe der tatsächlichen\nStromverbrauchsmengen für das bisherige lau-               (2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den\nfende Kalenderjahr und der prognostizierten             die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und\nStromverbrauchsmengen für das übrige lau-               der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf\nfende Kalenderjahr.                                     20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten\nEEG-Umlage begrenzt.\nDie Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vor-\n(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach\nbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage\nAbsatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und\neiner Nachprüfung aufgehoben oder geändert\nAbrechnungen für das letzte Kalenderjahr nach-\nwerden. Die nachträgliche Überprüfung der An-\nzuweisen.\ntragsvoraussetzungen und des Begrenzungsum-\nfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs,               (4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom\nfür das die Begrenzungsentscheidung wirkt,                  an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entspre-\ndurch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-             chend anzuwenden.\nkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen                 (5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind\nKalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für            1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die\nVerkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen                  Gesamtheit der technischen Infrastruktur be-\nBussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im                   treibt, die sich in einem räumlich zusammen-\nLiniennahverkehr erbringen werden und nicht                     gehörigen Gebiet an demselben Entnahme-\nunter Absatz 3 fallen.                                          punkt in oder an einem Hafen befindet und\n(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64                 mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz\nAbsatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird un-                   von Land aus beziehen können; sie muss\nwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der                   als Abnahmestelle über eigene Stromzähler\nAufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der                     am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen\nNeugründung ist.                                                und Übergabepunkten verfügen; neben den er-\nforderlichen elektrotechnischen Komponenten\n(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c\ngehören auch die Einhausung, die Verteiler-\nDoppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwen-\nund Übergabeeinrichtungen und der An-\nden.\nschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,\n(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind              2. „Seeschiffe“ von einer Klassifikationsgesell-\n1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchs-                    schaft als Seeschiffe zugelassene betriebene\nstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr                Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtge-\ndes Unternehmens,                                           werblichen Schiffe.“\n2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige          110. § 66 wird wie folgt geändert:\nVerbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschei-\nNummer 2 des Personenbeförderungsgeset-                          nigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1","3168         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nBuchstabe c und Nummer 2“ durch die                in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem\nWörter „des Prüfungsvermerks nach § 64             Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a be-\nAbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der              grenzt ist.\nAngabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2“ er-               (2) Absatz 1 ist\nsetzt.\n1. erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 65“\n§ 93 die Anforderungen an die Herstellung\ndie Wörter „oder § 65a“ eingefügt und\nvon Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und\nwerden die Wörter „der Bescheinigungen“\ndurch die Wörter „des Prüfungsvermerks“            2. nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Was-\nersetzt.                                               serstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n2030 in Betrieb genommen wurden.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und Anträge\nvon Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5“       115. § 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „, Anträge von Schienenbah-            „3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der\nnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von                 Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärme-\nVerkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen                  nutzungen und eingesetzten Technologien\nim Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5“                  oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der\nersetzt und werden die folgenden Sätze ange-                 für die Nachweisführung vorgeschriebenen\nfügt:                                                        Weise übermitteln.“\n„Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis          116. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum 30. September mit den erforderlichen Un-\nterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stel-         a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nlen. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der               „d) (weggefallen)“.\nNeugründung bis zum 30. September des Jah-              b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nres der Neugründung zu stellen.“\n„2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels For-\n111. In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige\nmularvorlagen, die der Übertragungsnetz-\nUnternehmensteile und auf Schienenbahnen“\nbetreiber auf seiner Internetseite zur Ver-\ndurch die Wörter „Antragsteller, die keine Unter-\nfügung stellt, in elektronischer Form die\nnehmen sind,“ ersetzt.\nEndabrechnung für das jeweils vorange-\n112. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64                       gangene Kalenderjahr für jede einzelne\noder 65“ durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65,                      Stromerzeugungsanlage unter Angabe der\n65a oder § 65b“ ersetzt.                                            eindeutigen Nummer des Registers sowie\n113. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3\nist entsprechend anzuwenden.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen\nund Schienenbahnen“ durch die Wörter „An-          117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1\ntragsteller und Begünstigte“ ersetzt.                   Nummer 3“ durch die Wörter „Anlage 1 Num-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          mer 5“ ersetzt und werden die Wörter „und den\ntatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende             für Strom aus solarer Strahlungsenergie\ngestrichen.                                        („MWSolar(a)“)“ gestrichen.\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4           118. Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\neingefügt:                                         angefügt:\n„4. Auskunft über die an Seeschiffe ge-            „Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von\nlieferten Strommengen einschließlich           Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz\nder Angaben über Schiffstyp und                genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurech-\nBruttoraumzahl der belieferten Schiffe         nenden Energiemengen durch denjenigen, der die\nund“.                                          EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Ge-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.               samtmenge leistet. Im Fall der Lieferung von\n114. Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:            Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage\nnach § 69b auf null in Anspruch genommen wird,\n„Abschnitt 3\nsind diese Mengen separat anzugeben.“\nGrüner Wasserstoff\n119. § 74a wird wie folgt geändert:\n§ 69b                              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHerstellung von Grünem Wasserstoff                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „, und die der\n(1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage                      Pflicht“ durch die Wörter „und der der\nverringert sich auf null für Strom, der von einem                   Pflicht“ ersetzt und die Wörter „oder § 64\nUnternehmen zur Herstellung von Grünem Was-                         Absatz 5a unterliegen“ durch die Wörter\nserstoff unabhängig von dessen Verwendungs-                         „, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt\nzweck in einer Einrichtung zur Herstellung von                      oder nach § 69b von der EEG-Umlage be-\nGrünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern                     freit ist“ ersetzt.\nin dieser Einrichtung Strom aus dem Netz ver-                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umlage-\nbraucht werden kann, über einen eigenen Zähl-                       pflichtigen“ die Wörter „oder nach § 69b\npunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht                  von der EEG-Umlage befreiten“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020                   3169\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                  verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften\n„§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend an-                    müssen Regelungen enthalten,\nzuwenden.“                                                    1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§§ 61                              Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach\nbis 61g“ die Wörter „oder nach § 69b“ einge-                           Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-\nfügt.                                                                  zessordnung und unter Berücksichtigung\nder Absätze 7 und 10 durchzuführen, und\n120. § 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-\n„3. die Ergebnisse eines zwischen den Verfah-\nagentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“\nrensparteien durchgeführten Verfahrens der\nClearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1                  125. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:\nNummer 1 oder Nummer 2 und die Ergeb-\n„§ 84a\nnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach\n§ 81 Absatz 5.“                                                             Aufgaben des Bundesamtes\n121. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97                             für Sicherheit in der Informationstechnik\nund 98“ durch die Angabe „§§ 98 und 99“ ersetzt.                      Bei seiner Entscheidung über die Feststellung\n122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter                            der technischen Möglichkeit nach § 30 des Mess-\n„Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden                       stellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bun-\nanlagenbezogenen Angaben“ durch die Wörter                         desamt für Sicherheit in der Informationstechnik\n„Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben                        auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9,\nmüssen“ ersetzt.                                                   10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob\nüber Smart-Meter-Gateways\n123. In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„nach Maßgabe“ die Wörter „der Norm DIN-EN                         1. der Netzbetreiber oder andere nach dem\n163253 und“ eingefügt.                                                Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-\nzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen\n124. § 81 wird wie folgt geändert:\nkönnen,\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. der Netzbetreiber oder andere nach dem\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jeder-\naaa) Nummer 1 wird durch die folgenden                        zeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufen-\nNummern 1 und 2 ersetzt:                               weise oder, sobald die technische Möglichkeit\nbesteht, stufenlos ferngesteuert regeln können\n„1. schiedsgerichtliche Verfahren un-\noder\nter den Voraussetzungen des\nZehnten Buches der Zivilprozess-                3. die Einspeiseleistung einer Anlage fernge-\nordnung durchführen,                               steuert in einem Umfang geregelt werden\n2. sonstige Verfahren zwischen den                     kann, der für die Direktvermarktung des\nVerfahrensparteien auf ihren ge-                   Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine\nmeinsamen Antrag durchführen;                      mit dem intelligenten Messsystem sichere und\n§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des                       interoperable Fernsteuerungstechnik vorhan-\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-                  den ist, die über die zur Direktvermarktung\nsprechend anzuwenden, oder“.                       notwendigen Funktionalitäten verfügt.“\nbbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-                 126. § 85 wird wie folgt geändert:\nmer 3.                                              a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h“\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-                         durch die Angabe „§ 39n“ ersetzt.\nbetreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverant-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwortliche,“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Ab-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein                              satz 1 bis 2“ ersetzt.\nAnlagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanz-\nkreisverantwortlicher,“ eingefügt.                            bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-\nsatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-\ncc) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 39“\nagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt\ndurch die Angabe „, § 38c, § 38g, § 38h,\neine Abstimmung zwischen der Clearing-\n§ 39, § 39g, § 39k oder § 39m“ ersetzt.\nstelle und der Bundesnetzagentur.“\ndd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 37d Ab-\nc) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.\n„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den\nAbsätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der                          ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nVerfahrensvorschriften, die die Clearingstelle                          „13. (weggefallen)“.\n3\nAmtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Ver-         ff) In Nummer 14 wird das Wort „Monats-\nlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.                                            marktwerts“ durch das Wort „Marktwerts“,","3170        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nwerden die Wörter „Anlage 1 Num-                    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nmer 2.2.4“ durch die Wörter „Anlage 1\naa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 39h“\nNummer 3.3.4 und 4.3.4“ und wird der\ndurch die Angabe „§ 39i“ ersetzt.\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:\ngg) Nach Nummer 14 wird die folgende Num-\nmer 15 eingefügt:                                          aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das\nKomma am Ende durch das Wort\n„15. abweichend von § 39l zur Ermittlung\n„und“ ersetzt.\neines entsprechend § 39i Absatz 3\ndegressiv auszugestaltenden anzule-                   bbb) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort\ngenden Werts für Biomethananlagen                            „und“ am Ende durch ein Komma er-\nnach § 39j, soweit in ihnen Biogas                           setzt.\neingesetzt wird, das in dem jeweiligen\nKalenderjahr durch anaerobe Ver-                      ccc) Doppelbuchstabe dd wird aufgeho-\ngärung von Biomasse im Sinn der                              ben.\nBiomasseverordnung mit einem Anteil               cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 39f“\nvon getrennt erfassten Bioabfällen im                 durch die Angabe „§ 39g“ ersetzt.\nSinn der Abfallschlüssel Nummer\n20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der       131. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 Buchstabe a des An-                   a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nhangs 1 der Bioabfallverordnung ge-               „, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen\nwonnen worden ist, für den aus                    der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu\ndiesen Bioabfällen erzeugten Strom,               installierenden Leistung nicht überschreiten\neinschließlich der entsprechenden                 soll“ gestrichen.\nNachweisanforderungen.“\nb) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d,\n127. § 85a wird wie folgt geändert:                                36g, 37, 37c und 39 bis 39h“ durch die Wörter\n„§§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum\n1. Dezember eines Jahres“ gestrichen, wird              c) In Nummer 10 wird die Angabe „54“ durch die\ndie Angabe „§ 39b“ durch die Wörter „§ 38e,                Angabe „54a“ ersetzt.\n§ 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10                  d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2,“\nder Innovationsausschreibungsverordnung“ er-               gestrichen und werden die Wörter „77, von der\nsetzt und werden die Wörter „dem jeweils                   Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der\ndarauffolgenden Kalenderjahr“ durch die Wör-               Rechtsverordnung nach § 111f des Energie-\nter „den jeweils darauffolgenden zwölf Kalen-              wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „77\ndermonaten“ ersetzt.                                       sowie von der Marktstammdatenregisterver-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           ordnung“ ersetzt.\n128. § 86 wird wie folgt geändert:                         132. Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               „§ 88b\nVerordnungsermächtigung zur\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 69 Satz 2“\nAnschlussförderung von Güllekleinanlagen\ndurch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2“\nersetzt.                                               Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ndem Bundesministerium für Ernährung und Land-\naaa) In Buchstabe c wird das Komma am               wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nEnde gestrichen.                               mung des Bundesrates abweichend von den\n§§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzufüh-\nbbb) Buchstabe d wird aufgehoben.                   ren für Anlagen,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a, c           1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf\nund d“ durch die Wörter „Buchstabe a und c“                Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen\nersetzt.                                                   Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nc) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Ab-                beendet ist,\nsatzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4                  2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung\nBuchstabe d“ durch die Wörter „Absatzes 1                  Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung\nNummer 1a oder Nummer 3“ ersetzt.                          in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich\n129. § 87 wird aufgehoben.                                         ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Ge-\nflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindes-\n130. § 88 wird wie folgt geändert:                                 tens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe            3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt\n„39h“ durch die Angabe „39n“ ersetzt.                      nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3171\n§ 88c                                   a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-\nVerordnungsermächtigung zur Zielerreichung                     dung mit Nummer 1 oder\nSoweit das Monitoring zur Zielerreichung nach              b) im Anwendungsbereich des § 69b\n§ 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht              zu bestimmen; hierbei können inhaltliche,\nin der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Ab-               räumliche oder zeitliche Anforderungen ge-\nsatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut                stellt werden, um sicherzustellen, dass nur\nwerden, wird die Bundesregierung ermächtigt,                   Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                     glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Ener-\nBundesrates                                                    gien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer\n1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,                   nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-\ngung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen,\n2. die jährlichen Zwischenziele für die Strom-\ndass für die Herstellung des Wasserstoffs nur\nerzeugung aus erneuerbaren Energien nach\nStrom aus erneuerbaren Energien verbraucht\n§ 4a neu festzusetzen,\nwerden darf, der keine finanzielle Förderung\n3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Aus-                 nach diesem Gesetz in Anspruch genommen\nschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere               hat,\nKalenderjahre oder die Verteilung der Aus-\n3. im Anwendungsbereich des § 69b unter-\nschreibungsvolumen auf die Gebotstermine\nschiedliche Anforderungen zu regeln und zu\neines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei\nbestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem\nkann auch die Anzahl der Gebotstermine eines\nbestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn\nKalenderjahres abweichend geregelt werden,\nbestimmte Anforderungen erfüllt werden, die\nund\ngeringer sind als die Anforderungen für die\n4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e,                  Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf\n39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach                   null,\n§ 10 der Innovationsausschreibungsverord-\nnung neu festzusetzen.“                                 4. die Nachweisführung für die Einhaltung der\nAnforderungen nach den Nummern 2 und 3\n133. § 88d wird wie folgt geändert:                                 zu regeln,\na) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die            5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbin-\nAngabe „§ 39j“ durch die Angabe „§ 39n“                    dung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutz-\nersetzt.                                                   würdiges Vertrauen, das Unternehmen vor\nb) In Nummer 1 Buchstabe a in dem Satzteil vor                 dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben,\nDoppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28                   geschützt wird; hierbei können auch unter-\nAbsatz 6“ durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.                schiedliche Anforderungen an die Herstellung\nvon Grünem Wasserstoff vorgesehen werden,\n134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5“\nund\ndurch die Angabe „§ 44b Absatz 4“ ersetzt.\n135. In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe                6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations-\n„Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Angabe „Richt-               und Pilotvorhaben zu regeln.“\nlinie (EU) 2018/2001“ ersetzt.                         139. § 94 wird wie folgt geändert:\n136. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter              a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\n„, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage“                 „§ 69 Satz 2“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1\ndurch die Wörter „und Kontoführung sowie an die                Satz 2“ ersetzt.\nErmittlung der EEG-Umlage und des Werts des\nAbzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen                 b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-\nnach § 53 Absatz 2“ ersetzt.                                   mer 3“ die Wörter „und in Verbindung mit\n§ 64a Absatz 7“ eingefügt.\n137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nwerden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ durch die      140. § 95 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.                       a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\n138. § 93 wird wie folgt gefasst:                                   fasst:\n„§ 93                                   „2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln,\nVerordnungsermächtigung zu                              ab welchem Schwellenwert die Pflichten\nAnforderungen an Grünen Wasserstoff                          des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für An-\nlagen und KWK-Anlagen mit einer instal-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                      lierten Leistung von weniger als 25 Kilo-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                           watt gelten und, soweit erforderlich, dafür\ndesrates                                                            kostenschützende Regelungen angelehnt\n1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach                           an die Preisobergrenzen in § 31 des Mess-\n§ 64a nur von Unternehmen in Anspruch ge-                       stellenbetriebsgesetzes vorzusehen,\nnommen werden kann, die Grünen Wasserstoff                 3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Be-\nherstellen,                                                     treiber von Anlagen anderer erneuerbarer\n2. die Anforderungen an die Herstellung von                         Energien als Windenergieanlagen an Land\nGrünem Wasserstoff                                              betroffenen Gemeinden Beträge durch ein-","3172        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nseitige Zuwendung ohne Gegenleistung                c) Folgender Absatz wird angefügt:\nvon insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde\n„(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und\nanbieten können; hierzu kann sie Regelun-\nnach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätes-\ngen treffen, für welche Anlagen, unter wel-\ntens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.“\nchen Voraussetzungen, bis zu welcher\nHöhe und an welche Gemeinden die Zah-          142. Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie\nlungen angeboten werden können,“.                   folgt gefasst:\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                                  „Abschnitt 2\ngefügt:                                                   Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte“.\n„3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Aus-      143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:\nschreibungen für ausgeförderte Wind-                                     „§ 97\nenergieanlagen an Land nach § 23b Ab-\nsatz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch                       Kooperationsausschuss\nRegelungen vorzusehen,                               (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und\nStaatssekretäre der Länder und des Bundes\na) zu den Gebotsterminen,                         bilden einen Kooperationsausschuss. Der Koope-\nrationsausschuss koordiniert die Erfassung der\nb) zu den an den jeweiligen Gebots-\nZiele der Länder zur Erreichung des Ziels nach\nterminen teilnahmeberechtigten Bie-\n§ 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.\ntern; insbesondere ist vorzusehen,\ndass nur Betreiber von Windenergie-               (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zu-\nanlagen an Land teilnehmen dürfen,             ständigen Staatssekretär des Bundesministeri-\nderen Windenergieanlagen an Land               ums für Wirtschaft und Energie geleitet.\nsich auf einer Fläche befinden, auf\n(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindes-\nder die Errichtung einer neuen Wind-\ntens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Koope-\nenergieanlage an Land planungsrecht-\nrationsausschusses können sich vertreten lassen.\nlich nicht zulässig ist,\n(4) Der Kooperationsausschuss wird von\nc) zu den Ausschreibungsvolumen, wo-              einem beim Bundesministerium für Wirtschaft\nbei das Ausschreibungsvolumen für              und Energie einzurichtenden Sekretariat unter-\neine Anschlussförderung, die im Jahr           stützt.\n2021 beginnt, 1 500 Megawatt be-\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ntragen soll und das Ausschreibungs-\nEnergie kann eine juristische Person des Privat-\nvolumen für eine Anschlussförderung\nrechts beauftragen, das Sekretariat des Koopera-\nim Jahr 2022 1 000 Megawatt be-\ntionsausschusses im Bereich der Windenergie an\ntragen soll; die Verordnung kann\nLand, insbesondere bei der Datenbeschaffung\nabweichende Volumen festsetzen,\nund Datenanalyse sowie bei Aspekten der Pla-\nd) zur entsprechenden Anwendung des               nung und Genehmigung beim Ausbau der Wind-\n§ 36h,                                         energie an Land, zu unterstützen.\ne) zu den Höchstwerten, wobei der                                         § 98\nHöchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde\nnicht unterschreiten und 3,8 Cent pro                Jährliches Monitoring zur Zielerreichung\nKilowattstunde nicht überschreiten                (1) Die Länder berichten dem Sekretariat des\ndarf, und                                      Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis\nzum 31. August über den Stand des Ausbaus der\nf) zu einer Begrenzung der Zuschläge auf          erneuerbaren Energien, insbesondere über\n80 Prozent der abgegebenen Gebote\nim Fall einer Unterzeichnung der Aus-          1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden\nschreibung,“.                                      Regional- und Bauleitplanung für Windenergie\nan Land festgesetzt wurden, einschließlich der\n141. § 96 wird wie folgt geändert:                                  Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch\nWindenergieanlagen genutzt werden,\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „88“ die\nAngabe „, 88b“ eingefügt und werden die Wör-            2. Planungen für neue Festsetzungen für die\nter „92 und 95 Nummer 2“ durch die Wörter                   Windenergienutzung an Land in der Regional-\n„92, 93 und 95 Nummer 2 und 3“ ersetzt.                     und Bauleitplanung und\n3. den Stand der Genehmigung von Windenergie-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     anlagen an Land (Anzahl und Leistung der\nWindenenergieanlagen an Land), auch mit\n„Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-\nBlick auf die Dauer von Genehmigungsverfah-\nverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 kön-\nren (Antragstellung bis Genehmigungsertei-\nnen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nlung).\nmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung\ndes Bundestages auf eine Bundesoberbe-                  Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in\nhörde übertragen werden.“                               Form von standardisierten Daten geografischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3173\nInformationssysteme (GIS-Daten) in nicht perso-                                     § 99\nnenbezogener Form gemeldet werden. Auch die\nErfahrungsbericht\nMeldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten\nerfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form             (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Ge-\nerfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-          setz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und\nfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen              legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023\nenthalten, wie weitere Flächen, insbesondere               und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht\nFlächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-              vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe\nmacht werden können. Im Fall von Hemmnissen                über\nin der Regional- oder Bauleitplanung oder in\n1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuer-\nGenehmigungsverfahren sollen die Berichte die\nbaren Energien, insbesondere auf die Ent-\ndafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für\nwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die\nMaßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu\nEntwicklung der Treibhausgasemissionen, auf\nverringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen\nden Strommarkt und die Wechselwirkungen\nkeine personenbezogenen Daten enthalten. Das\nmit den europäischen Strommärkten und auf\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\nArbeitsplätze in der Energiewirtschaft,\nkann den Ländern Formatvorgaben für die Be-\nrichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben              2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2\nvorliegen, können die Länder das Format ihrer                  Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele,\nBerichte nach Satz 1 selbst bestimmen.                         durch Wettbewerb einen kosteneffizienten\nAusbau der erneuerbaren Energien zu sichern\n(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Be-                und Akteursvielfalt und Innovationen zu er-\nrichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jähr-             möglichen,\nlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundes-            3. den Stand und die direkten und indirekten Vor-\nregierung einen Bericht vor.                                   teile und Kosten von Mieterstrom,\n(3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spä-         4. den Stand der Markt-, Netz- und System-\ntestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerba-                integration der erneuerbaren Energien,\nren Energien in der für die Erreichung des Ziels           5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren\nnach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit               Energien und ihrer Markt-, Netz- und System-\nausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet                     integration, insbesondere auch die Entwick-\nsie insbesondere auf Grundlage des Berichts                    lung der EEG-Umlage, die Entwicklung der\ndes Kooperationsausschusses nach Absatz 2,                     Börsenstrompreise und die Entwicklung der\nob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr                 Netzkosten, und\ndas Zwischenziel für die Stromerzeugung aus er-\nneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden              6. die angemessene Verteilung der Kosten nach\nist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt             § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der\ndie Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in              Entwicklung der Besonderen Ausgleichsrege-\nenergie-, planungs-, genehmigungs- und natur-                  lung und der Eigenversorgung.\nund artenschutzrechtliche Gründe, und legt erfor-          Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit\nderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bun-               der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zah-\ndesregierung geht in dem Bericht ferner auf die            lungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit\ntatsächliche und die erwartete Entwicklung des             neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Ge-\nBruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von               setz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu be-\nPrognosen, die nach dem Stand von Wissen-                  werten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25\nschaft und Technik erstellt worden sein müssen,            Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Ein-\nein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs           speisevergütung für ausgeförderte Anlagen wei-\nbis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Be-         terhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick\nricht auch erforderliche Handlungsempfehlungen             auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeu-\nfür eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4,               gung auch die Wechselwirkungen und Konkurren-\ndes Strommengenpfads nach § 4a oder der Aus-               zen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärme-\nschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die             markt zu berichten.\nBundesregierung leitet den Bericht den Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs der Länder                 (2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundes-\nund dem Bundestag zu und legt, sofern erforder-            regierung einen umfassenden Vorschlag zur An-\nlich, unverzüglich den Entwurf für eine Verord-            passung dieses Gesetzes und des Windenergie-\nnung nach § 88c vor.                                       auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bun-\ndesregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein\nmarktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Ener-\n(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist\ngien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bun-\ndie tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneu-\ndesregierung einen Vorschlag für einen Umstieg\nerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wet-\nvon der finanziellen Förderung auf einen marktge-\nterbedingungen zu bereinigen. Das Bundesminis-\ntriebenen Ausbau vor.\nterium für Wirtschaft und Energie legt im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                  (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für\nNaturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt\nfür die Wetterbereinigung fest.                            für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Um-","3174         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nweltbundesamt unterstützen das Bundesministe-                7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a\nrium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\ndes Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei                   am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung\nder Erstellung des Erfahrungsberichts soll das                  anzuwenden;\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\naußerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag              8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle\ngeben.“                                                         von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020\n144. § 100 wird wie folgt gefasst:                                   geltenden Fassung anzuwenden, sofern der\n„§ 100                                   Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember\n2020 erloschen ist;\nAllgemeine Übergangsbestimmungen\n9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist\n(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-\nanstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des\nzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\n31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-\n31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-\nzuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor\nden für Strom aus Anlagen,\ndem 1. Januar 2021 erfolgt ist;\n1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genom-\nmen worden sind,                                        10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist\nanstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerba-\n2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlags-                  re-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-\nverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Ja-                ber 2020 geltenden Fassung mit der Maß-\nnuar 2021 ermittelt worden ist oder                         gabe anzuwenden, dass der anzulegende\n3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindener-                Wert unabhängig von dem Zuschlagswert\ngieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37                 der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich\nBuchstabe b durch das Bundeswirtschafts-                    einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt\nministerium oder als Pilotwindenergieanlage                 auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis\nauf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Wind-                  einschließlich einer Bemessungsleistung\nenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundes-                  von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilo-\nnetzagentur festgestellt worden sind.                       wattstunde;\n(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist              11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist\nabweichend von Absatz 1 das Folgende anzu-                      anstelle von § 50a des Erneuerbare-Ener-\nwenden:                                                         gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020\n1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Ge-                       geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis\nsetzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des                 zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszu-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                   schlag nach § 50a des Erneuerbare-Ener-\n31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-                   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020\nzuwenden;                                                 geltenden Fassung in Anspruch genommen\nwurde; für Anlagen, die noch keinen Flexibi-\n2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle                litätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-\nvon § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener-                  Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020                 2016 geltenden Fassung in Anspruch ge-\ngeltenden Fassung anzuwenden;                             nommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-\n3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind an-                 Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nstelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-                 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe\nGesetzes in der am 31. Dezember 2020 gel-                 anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag\ntenden Fassung anzuwenden, wobei hier                     65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung\nauch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a                       und Jahr beträgt und auch von Anlagenbe-\ndieses Gesetzes anzuwenden ist;                           treibern, die eine finanzielle Förderung nach\n§ 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuer-\n4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. Sep-                  bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\ntember 2021 anstelle von § 15 des Erneuer-                zember 2016 geltenden Fassung erhalten,\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-                  in Anspruch genommen werden kann;\nzember 2020 geltenden Fassung anzuwen-\nden;                                                  12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses\nGesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur\n5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist\nErzeugung von Strom aus Biogas, die nach\nanstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des\ndem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in\n31. Dezember 2020 geltenden Fassung an-\nBetrieb genommen worden sind oder unter\nzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und\nden Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4\n43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\n6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d               am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                  fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. De-\nam 31. Dezember 2020 geltenden Fassung                    zember 2020 erstmalig die zur Inanspruch-\nanzuwenden;                                               nahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich in-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3175\nstallierte Leistung im Sinn des § 50b an das          auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jeder-\nRegister übermittelt;                                 zeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung\n13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle               ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt,\nvon § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-               wenn die technischen Einrichtungen nur dazu ge-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020             eignet sind,\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-               1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung\nwenden, dass sich der anzulegende Wert                    stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,\nerst auf null reduziert, wenn der Spotmarkt-\npreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses               2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig\nGesetzes in mindestens sechs aufeinander-                 ferngesteuert abzuschalten oder\nfolgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3\n3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-\ndieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Ab-\ntreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-\nsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht\nin der am 31. Dezember 2020 geltenden\nvor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt\nFassung anzuwenden;\nhat.\n14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle\nvon § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-               Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020             von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht\ngeltenden Fassung anzuwenden, sofern der              anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar\nZuschlag nicht bereits am 31. Dezember                2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber\n2020 erloschen ist;                                   und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-\nde.\n14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                 (4a) Sobald\nam 31. Dezember 2020 geltenden Fassung\nanzuwenden;                                           1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte\nLeistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-\n15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von\ntens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für\nAnlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz\nsie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-\nin der am 31. Dezember 2020 geltenden\nEnergien-Gesetzes mit einer technischen Ein-\nFassung anzuwenden, wobei auch § 3 Num-\nrichtung ausgestattet werden muss, mit denen\nmer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwen-\nder Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-\nden ist.\ntung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-\n(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind                  zieren kann, oder\nferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Ab-\nsatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.                 2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021\nin Betrieb genommen worden ist und eine in-\n(4) Sobald\nstallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und\n1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte              höchstens 25 Kilowatt hat,\nLeistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die\nnach der für sie maßgeblichen Fassung des                nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem\nErneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer tech-            intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist\nnischen Einrichtung ausgestattet werden                  § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle\nmuss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die            der technischen Vorgaben nach der für die Anlage\nEinspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-            oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung\nsteuert reduzieren kann,                                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend\nanzuwenden.\n2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021\nin Betrieb genommen worden ist und eine in-                 (4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage\nstallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,        nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3\noder                                                     Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-                (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-\nben Netzanschluss betrieben wird wie einer               mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2,\nsteuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a              § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9\ndes Energiewirtschaftsgesetzes,                          ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden,\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem                 die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen\nintelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist              worden sind und am 31. Dezember 2020 einen\n§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle                 Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei\nder technischen Vorgaben nach der für die Anlage             ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüng-\noder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des                 liche Anspruch auf Zahlung nach der für die\nErneuerbare-Energien-Gesetzes         entsprechend           Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-\nanzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2                Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 be-\ngilt bis zum Einbau des intelligenten Mess-                  endet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausge-\nsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz                   förderten Anlagen über eine gemeinsame Mess-\ndie Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des                einrichtung abgerechnet werden, ist § 21c\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder               Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ndie KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen                 die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als","3176         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nerfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netz-              erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-\nbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Ab-                  gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-\nsatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020                    geblichen Fassung,\nmitgeteilt hat.\n3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzule-\n(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3                     genden Werts für den in der jeweiligen Anlage\nNummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus                   erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-\n1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in\ngeblichen Fassung,\nBetrieb genommen wurden, und\n4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzule-\n2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014               genden Werts für den in der jeweiligen Anlage\nin Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht               erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-\neiner Registrierungspflicht nach § 6 der Anla-             gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-\ngenregisterverordnung unterfielen.                         geblichen Fassung,\n(7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus              5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzule-\nWasserkraft mit einer installierten Leistung bis               genden Werts für den in der jeweiligen Anlage\neinschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar             erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Ener-\n2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht                   gien-Gesetz in der für die Anlage bisher maß-\nsich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilo-                  geblichen Fassung.\nwattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer\nder für die Anlage maßgeblichen Fassung des                 Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf\nErneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach             zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“\nSatz 1, deren Vergütungsdauer nach der maß-            146. § 103 wird wie folgt geändert:\ngeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch          a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.                       „(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre\n(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021                2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des\nin Betrieb genommen worden sind, sind ab dem                   § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1\n1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in                  Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Ab-\nder ab diesem Datum geltenden Fassung anzu-                    satz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei ab-\nwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-                   geschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten\nEnergien-Gesetzes in der am 30. September 2021                 drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-\ngeltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht                 grunde zu legen, wobei das Unternehmen\nmehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen                   selbst bestimmen kann, welche zwei der letz-\nnach Absatz 1 anzuwenden.                                      ten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu-\ngrunde gelegt werden sollen. Dabei müssen\n(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für                  für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben\nSolaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb             über den Stromverbrauch und die Bruttowert-\ngenommen worden sind.“                                         schöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unter-\n145. § 101 wird wie folgt gefasst:                                  nehmen mit nur zwei abgeschlossenen Ge-\nschäftsjahren sind bei Anträgen für die Be-\n„§ 101                                  grenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig\nAnschlussförderung für Altholz-Anlagen                   von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlosse-\nnen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1\nFür Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Be-              ist entsprechend für Anträge für die Begren-\ntrieb genommen worden sind und Altholz mit Aus-                zungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzu-\nnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die                 wenden.\nBiomasseverordnung in der am 31. Dezember\n(2) Landstromanlagen dürfen abweichend\n2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen\nvon § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begren-\nnach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teil-\nzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen.\nnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich\nFür Anträge für die Begrenzungsjahre 2021,\nder Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des\n2022 und 2023 müssen abweichend von\nursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in\n§ 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und\nder Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nAbrechnungen des letzten Kalenderjahres\nfestgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage\ngegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt\nanzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember\nwerden.\n2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförde-\nrung nach Satz 3 entspricht                                       (3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr\n2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3\n1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem an-\nNummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1\nzulegenden Wert für den in der jeweiligen An-\nNummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe\nlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-\nanzuwenden, dass das Unternehmen anstelle\nEnergien-Gesetz in der für die Anlage bisher\ndes letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres\nmaßgeblichen Fassung,\nauch das letzte vor dem 1. Januar 2020 ab-\n2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzule-                 geschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen\ngenden Werts für den in der jeweiligen Anlage              kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3177\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, so-\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach der                   weit es die Leistung nicht unstreitig nach\nGliederung die Wörter „in Verbindung mit                   Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-\nAbsatz 1 und 2 dieses Paragrafen“ ge-                      Umlage nicht nach § 60a von dem beliefer-\nstrichen.                                                  ten Letztverbraucher zu leisten ist.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und“           d) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „anzuwen-\ngestrichen.                                             den für“ das Wort „hocheffiziente“ eingefügt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         e) Absatz 8 wird aufgehoben.\n„(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann\nf) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nder Nachweis eines Energie- oder Umwelt-\nmanagement-Systems für das Begrenzungs-                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\njahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach                    Angabe „2022“ ersetzt.\nDIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,\ngeführt werden.“                                             bb) In Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die\nAngabe „2021“ und wird die Angabe\nd) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.                           „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\n147. § 104 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 11 Nummer 5 wird die die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\n„(1) Für die Erhebung von Gebühren und\n148. Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:\nAuslagen für individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach                                    „§ 105\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\nverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der                  Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt\nauf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundes-                 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für\ngebührengesetzes durch das Bundesministe-                Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezem-\nrium für Wirtschaft und Energie erlassenen               ber 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz be-\nGebührenverordnung am 1. Oktober 2021 be-                gründet wird, dürfen erst nach der beihilferecht-\nantragt oder begonnen, aber noch nicht                   lichen Genehmigung durch die Europäische Kom-\nvollständig erbracht wurden, ist das bis ein-            mission und nach Maßgabe dieser Genehmigung\nschließlich zum 30. September 2021 geltende              angewendet werden.\nRecht in der jeweils geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.“                                                (2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes\nvon den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-\nb) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.\nGesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der\n„(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsver-            beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-\nsorgungsunternehmen und einem Übertra-                   päische Kommission und nach Maßgabe dieser\ngungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Unge-            Genehmigung angewendet werden.\nwissheit über das Vorliegen der Voraussetzun-\n(3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilfe-\ngen des Leistungsverweigerungsrechts nach\nrechtlichen Genehmigung durch die Europäische\nAbsatz 4 besteht und noch nicht durch ein\nKommission und nur nach Maßgabe dieser Ge-\nGericht dem Grunde nach rechtskräftig ent-\nnehmigung angewandt werden.\nschieden worden ist, kann das Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung                    (4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Ab-\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht               satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1\nübermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022                 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b,\nvon dem Übertragungsnetzbetreiber den Ab-                21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1,\nschluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlan-             § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus\ngen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das            ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die\nElektrizitätsversorgungsunternehmen                      keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem\n1. für die streitbefangenen Strommengen, die             1. Januar 2021 anzuwenden.\nes entsprechend der Mitteilung in der in die-           (5) Solange und soweit für die Bestimmungen\nser Mitteilung genannten Stromerzeugungs-            in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b\nanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021            Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95\nan den betreffenden Letztverbraucher gelie-          Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung\nfert hat, die Erfüllung des Anspruchs des            durch die Europäische Kommission vorliegt, sind\nÜbertragungsnetzbetreibers auf Abnahme               für Windenergieanlagen an Land, bei denen der\nund Vergütung von Strom oder auf Zahlung             ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für\nder EEG-Umlage verweigern kann und                   die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuer-\n2. für Strommengen, die es nach dem 31. De-              bare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020\nzember 2020 entsprechend der Mitteilung              beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestim-\nin der in dieser Mitteilung genannten Strom-         mungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens\nerzeugungsanlage erzeugt und an den                  zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzu-\nbetreffenden Letztverbraucher liefert, die           wenden.“","3178        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n149. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 23a)\nHöhe der Marktprämie\n1.      Begriffsbestimmungen\nIm Sinn dieser Anlage ist\n–   „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,\n–   „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,\n–   „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,\n–   „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.\n2.      Zeitlicher Anwendungsbereich\nFür Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren\nZuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a\n(„MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für\nStrom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energie-\nträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.\n3.      Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen\nMonatsmarktwertes\n3.1     Berechnungsgrundsätze\n3.1.1   Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend\nanhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.\n3.1.2   Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-\nspeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:\nMP = AW – MW\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit\nnull festgesetzt.\n3.2     Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,\nGrubengas, Biomasse und Geothermie\nDer Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gruben-\ngas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.\n3.3     Berechnung es Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-\nenergie\n3.3.1   Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert\nAls Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus\n–   Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind        an Land“\n–   Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind       auf See“ und\n–   Solaranlagen der Wert „MWSolar“\n3.3.2   Windenergie an Land\n„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-\nanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:\n–   Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der\nMenge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten\nStroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.\n–   Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.\n–   Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der\nOnline-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020         3179\n3.3.3   Windenergie auf See\n„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-\nanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“\nist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach\nder Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land\nder nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf\nSee zugrunde zu legen ist.\n3.3.4   Solare Strahlungsenergie\n„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der\nsich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungs-\nmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-\nrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der\nOnline-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.\n4.      Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen\nJahresmarktwerts\n4.1     Berechnungsgrundsätze\n4.1.1   Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des\nfür das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.\n4.1.2   Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich einge-\nspeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:\nMP = AW – JW\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit\ndem Wert null festgesetzt.\n4.2     Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,\nGrubengas, Biomasse und Geothermie\nAls Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas,\nBiomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.\n4.3     Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungs-\nenergie\n4.3.1   Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert\nAls Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus\n–   Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind      an Land“\n–   Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind     auf See“ und\n–   Solaranlagen der Wert „JWSolar“.\n4.3.2   Windenergie an Land\n„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-\nanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:\n–   Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge\ndes in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus\nWindenergieanlagen an Land multipliziert.\n–   Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.\n–   Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der\nOnline-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.\n4.3.3   Windenergie auf See\n„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie-\nanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“\nist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach\nder Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land\nder nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf\nSee zugrunde zu legen ist.","3180        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n4.3.4   Solare Strahlungsenergie\n„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich\naus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der\nNummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach\nNummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrech-\nnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.\n5.      Veröffentlichungen\n5.1     Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite\nin einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Refe-\nrenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Wind-\nenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in\nmindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind\nReduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der\nDirektvermarktung nicht zu berücksichtigen.\n5.2     Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten\nWerktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf\ndrei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-\nöffentlichen:\na) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,\nb) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2,\nc) den Wert „MWWind      an Land“  nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,\nd) den Wert „MWWind      auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und\ne) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.\n5.3     Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten\nWerktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf\ndrei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form ver-\nöffentlichen:\na) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2,\nb) den Wert „JWWind     an Land“  nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,\nc) den Wert „JWWind     auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und\nd) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.\n5.4     Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen\nKopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüg-\nlich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die\nStrombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.\n5.5     Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht ver-\nfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.“\n6.      Mitteilungspflichten der Strombörsen\nDie Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:\na) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung\nder Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stünd-\nlicher Auflösung und\nb) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strom-\nbörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis\nfür die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese\nStromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Ab-\nschluss der vortägigen Auktion erfolgen.“\n150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020       3181\n151. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 3 Nummer 43c)\nSüdregion\nFolgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:\nSüdregion\nBaden-Württemberg\nLandkreis Alb-Donau-Kreis\nStadtkreis Baden-Baden\nLandkreis Biberach\nLandkreis Böblingen\nLandkreis Bodenseekreis\nLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald\nLandkreis Calw\nLandkreis Emmendingen\nLandkreis Enzkreis\nLandkreis Esslingen\nStadtkreis Freiburg im Breisgau\nLandkreis Freudenstadt\nLandkreis Göppingen\nStadtkreis Heidelberg\nLandkreis Heidenheim\nStadtkreis Heilbronn\nLandkreis Heilbronn\nLandkreis Hohenlohekreis\nStadtkreis Karlsruhe\nLandkreis Karlsruhe\nLandkreis Konstanz\nLandkreis Lörrach\nLandkreis Ludwigsburg\nLandkreis Main-Tauber-Kreis\nStadtkreis Mannheim\nLandkreis Neckar-Odenwald-Kreis\nLandkreis Ortenaukreis\nLandkreis Ostalbkreis\nStadtkreis Pforzheim\nLandkreis Rastatt\nLandkreis Ravensburg\nLandkreis Rems-Murr-Kreis\nLandkreis Reutlingen\nLandkreis Rhein-Neckar-Kreis\nLandkreis Rottweil","3182       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nSüdregion\nLandkreis Schwäbisch Hall\nLandkreis Schwarzwald-Baar-Kreis\nLandkreis Sigmaringen\nStadtkreis Stuttgart\nLandkreis Tübingen\nLandkreis Tuttlingen\nStadtkreis Ulm\nLandkreis Waldshut\nLandkreis Zollernalbkreis\nBayern\nLandkreis Aichach-Friedberg\nLandkreis Altötting\nKreisfreie Stadt Amberg\nLandkreis Amberg-Sulzbach\nKreisfreie Stadt Ansbach\nLandkreis Ansbach\nKreisfreie Stadt Aschaffenburg\nLandkreis Aschaffenburg\nKreisfreie Stadt Augsburg\nLandkreis Augsburg\nLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen\nKreisfreie Stadt Bamberg\nLandkreis Bamberg\nKreisfreie Stadt Bayreuth\nLandkreis Bayreuth\nLandkreis Berchtesgadener Land\nLandkreis Cham\nLandkreis Dachau\nLandkreis Deggendorf\nLandkreis Dillingen an der Donau\nLandkreis Dingolfing-Landau\nLandkreis Donau-Ries\nLandkreis Ebersberg\nLandkreis Eichstätt\nLandkreis Erding\nKreisfreie Stadt Erlangen\nLandkreis Erlangen-Höchstadt\nLandkreis Forchheim\nLandkreis Freising","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3183\nSüdregion\nLandkreis Freyung-Grafenau\nLandkreis Fürstenfeldbruck\nKreisfreie Stadt Fürth\nLandkreis Fürth\nLandkreis Garmisch-Partenkirchen\nLandkreis Günzburg\nLandkreis Haßberge\nKreisfreie Stadt Ingolstadt\nKreisfreie Stadt Kaufbeuren\nLandkreis Kelheim\nKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)\nLandkreis Kitzingen\nLandkreis Landsberg am Lech\nKreisfreie Stadt Landshut\nLandkreis Landshut\nLandkreis Lindau (Bodensee)\nLandkreis Main-Spessart\nKreisfreie Stadt Memmingen\nLandkreis Miesbach\nLandkreis Miltenberg\nLandkreis Mühldorf am Inn\nKreisfreie Stadt München\nLandkreis München\nLandkreis Neuburg-Schrobenhausen\nLandkreis Neumarkt in der Oberpfalz\nLandkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim\nLandkreis Neustadt an der Waldnaab\nLandkreis Neu-Ulm\nKreisfreie Stadt Nürnberg\nLandkreis Nürnberger Land\nLandkreis Oberallgäu\nLandkreis Ostallgäu\nKreisfreie Stadt Passau\nLandkreis Passau\nLandkreis Pfaffenhofen an der Ilm\nLandkreis Regen\nKreisfreie Stadt Regensburg\nLandkreis Regensburg","3184       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nSüdregion\nKreisfreie Stadt Rosenheim\nLandkreis Rosenheim\nLandkreis Roth\nLandkreis Rottal-Inn\nKreisfreie Stadt Schwabach\nLandkreis Schwandorf\nKreisfreie Stadt Schweinfurt\nLandkreis Schweinfurt\nLandkreis Starnberg\nKreisfreie Stadt Straubing\nLandkreis Straubing-Bogen\nLandkreis Tirschenreuth\nLandkreis Traunstein\nLandkreis Unterallgäu\nKreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz\nLandkreis Weilheim-Schongau\nLandkreis Weißenburg-Gunzenhausen\nKreisfreie Stadt Würzburg\nLandkreis Würzburg\nHessen\nLandkreis Bergstraße\nKreisfreie Stadt Darmstadt\nLandkreis Darmstadt-Dieburg\nLandkreis Groß-Gerau\nLandkreis Odenwaldkreis\nLandkreis Offenbach\nRheinland-Pfalz\nLandkreis Alzey-Worms\nLandkreis Bad Dürkheim\nLandkreis Bad Kreuznach\nLandkreis Bernkastel-Wittlich\nLandkreis Birkenfeld\nLandkreis Donnersbergkreis\nLandkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm\nKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)\nLandkreis Germersheim\nKreisfreie Stadt Kaiserslautern\nLandkreis Kaiserslautern\nLandkreis Kusel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3185\nSüdregion\nKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz\nKreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein\nKreisfreie Stadt Mainz\nLandkreis Mainz-Bingen\nKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße\nKreisfreie Stadt Pirmasens\nLandkreis Rhein-Hunsrück-Kreis\nLandkreis Rhein-Pfalz-Kreis\nKreisfreie Stadt Speyer\nLandkreis Südliche Weinstraße\nLandkreis Südwestpfalz\nKreisfreie Stadt Trier\nLandkreis Trier-Saarburg\nKreisfreie Stadt Worms\nKreisfreie Stadt Zweibrücken\nSaarland\nLandkreis Merzig-Wadern\nLandkreis Neunkirchen\nLandkreis Regionalverband Saarbrücken\nLandkreis Saarlouis\nLandkreis Saarpfalz-Kreis\nLandkreis St. Wendel“.","3186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 2                                 die Nutzung des Registers und der registrierten\nDaten zur Erfüllung von Meldepflichten beige-\nÄnderung des                                  tragen haben, wie durch die Digitalisierung die\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nProzesse der Energieversorgung vereinfacht\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                    wurden und welche organisatorischen und tech-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2                nischen Maßnahmen zur Verbesserung der\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)                 öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wur-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       den.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2      6. Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.\n(zu § 13g) gestrichen.\nArtikel 3\n2. In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter\n„Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbauge-                                 Änderung der\nbiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Geset-                         Stromnetzzugangsverordnung\nzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarun-\ngen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten               Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom\nund“ gestrichen.                                          25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Arti-\nkel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)\n3. § 13g Absatz 9 wird aufgehoben.                           geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\n4. § 17e wird wie folgt geändert:                               „(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an\neinem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hin-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-\nter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als\nter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-\nauch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom\nEnergien-Gesetzes“ gestrichen.\nnicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-       zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Mess-\ndung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Geset-          system nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausge-\nzes“ gestrichen.                                       stattet ist.“\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 4\n„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-\nSee-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember                                Änderung der\n2020 geltenden Fassung anzuwenden.“                             Marktstammdatenregisterverordnung\n5. § 111e wird wie folgt geändert:                              Die     Marktstammdatenregisterverordnung         vom\n10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      kel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I\nS. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „energierecht-\nlicher“ durch das Wort „von“ ersetzt.             1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„sind“ die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeu-\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                 gungseinheiten mit einer installierten Leistung von\neingefügt:                                           mindestens 10 Megawatt gehören“ eingefügt.\n„2a. die Prozesse der Energieversorgung           2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndurchgängig zu digitalisieren und dafür\ninsbesondere den Netzanschluss und             a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die\nden Anlagenbetrieb im Hinblick auf                 Wörter „nach § 46a Absatz 5 und“ gestrichen.\nEnergievermarktung, Förderung, Ab-\nrechnung und die Besteuerung auf eine          b) Buchstabe a wird aufgehoben.\neinheitliche Datenbasis zu stellen,“.          c) Buchstabe b wird Buchstabe a.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                         d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und\n„Die Bundesnetzagentur stellt durch fort-                die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-\nlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das              Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an\nMarktstammdatenregister jederzeit dem                    Land und Solaranlagen“ werden durch die Wör-\nStand der digitalen Technik und den Nut-                 ter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzungsgewohnheiten in Onlinesystemen ent-                 zes für Solaranlagen“ ersetzt.\nspricht.“                                         3. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017“\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          durch die Angabe „1. Februar 2019“ und das Wort\n„anzuwenden“ durch die Wörter „und danach mit\n„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der               der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche\nBundesregierung erstmals zum 31. Dezember                 nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einhei-\n2022 und danach alle zwei Jahre über den                  ten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,\naktuellen Stand und Fortschritt des Marktstamm-           die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer\ndatenregisters. Im Bericht ist insbesondere               Modernisierung nicht registriert haben und der\ndarauf einzugehen, wie das Marktstammdaten-               Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung\nregister technisch weiterentwickelt wurde, wie            erlangt hat oder erlangt haben müsste“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020               3187\n4. Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:\n„II.1.1.15   Technologie der Strom-                        R                            WI: [I]: P, [II]: P.\nerzeugung                                                                  SO: /.\nBI: [I]: P.\nGS: [II]: P.\nSP: [I]: R“.\nb) Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:\n„II.1.1.26   Datum des Betreiberwechsels                                                R bei Betreiber-\nwechsel“.\nc) Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.\nd) Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe\n„EEG 2017“ die Angabe „oder EEG 2021“ eingefügt.\ne) Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.\nf) In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017“ durch die Angabe „EEG“\nersetzt.\nArtikel 5                           3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den\nÄnderung des                               Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nMessstellenbetriebsgesetzes                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.\nIn § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom\n29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch                                Artikel 7\nArtikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3                           Änderung der\nNummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b,                     Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung\nNummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b\nDie Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung\njeweils das Wort „nur“ gestrichen und werden jeweils\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt\nhinter den Wörtern „§ 55 Absatz 1 Nummer 2“ die Wör-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I\nter „bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netz-\nS. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung\nstattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht voll-\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das\nständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-\nWort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern\nspeist wird, sowie bei“ eingefügt.\n„der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter\n„und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Ab-\nArtikel 6                              satz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ab-\nÄnderung der                               zugrenzen sind,“ eingefügt.\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-\nDie Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\nClearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Arti-\nAhead-Auktion an der European Power Exchange“\nkel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\ndurch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Num-\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93             setzt.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die\nWörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-       3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der\nsetzt.                                                      Strombörse“ durch die Wörter „an einer der Strom-\nbörsen“ und die Wörter „an dem Spotmarkt einer\n2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nStrombörse“ durch die Wörter „an den Spotmärkten\n„1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters              dieser Strombörsen“ ersetzt.\nnach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes\nund“.                                                4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.","3188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 8\nÄnderung der\nBesondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung\nDie Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nGebührentatbestand                                  Gebührensatz\n1       Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-\nteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021\n1.1     Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640 Euro\nmensteil mit einer Abnahmestelle\n1.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich\nbegrenzten Abnahmestellen                                                        340 Euro\n1.3     je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für zusätzlich\neine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 340 Euro\nenthält\n1.4     je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 zusätzlich\nergeht                                                                           170 Euro\n1.5     je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- zusätzlich\nsatz 5a EEG 2021 ergeht                                                          820 Euro\n1.6     je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich\nschäftsjahr hinausgeht                                                           340 Euro\n1.7     je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich\nEEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                         1 230 Euro\n1.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich\nmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt                                      820 Euro\n1.9     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich\nnehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt                                        510 Euro\n2       Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-\ndige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG\n2021\n2.1     Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- 1 300 Euro\ndigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle\n2.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle                                            zusätzlich\n170 Euro\n2.3     Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag)           zusätzlich\n340 Euro\n2.4     je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich\nGeschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)        340 Euro\n2.5     je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich\nEEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                         1 230 Euro\n2.6     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- zusätzlich\nnehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt                                  820 Euro\n2.7     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 zusätzlich\nEEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt                          410 Euro\n2.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich\nnehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt                                       510 Euro\n3       Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG\n2021\n3.1     Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn                                     1 160 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020        3189\nGebührentatbestand                                    Gebührensatz\n3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich\nmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021                                         510 Euro\n3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 zusätzlich\nEEG 2021                                                                         510 Euro\n3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich\n2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                             1 230 Euro\n4   Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-\nnen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021\n4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen                              1 160 Euro\n4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich\nbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021                                 510 Euro\n4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich\nnach § 65a Absatz 5 EEG 2021                                                     510 Euro\n4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich\nmer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                  1 230 Euro\n5   Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b\nEEG 2021\n5.1 Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage                                  700 Euro\n5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich\nEEG 2021                                                                         300 Euro\n6   Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge\n6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-     zusätzlich zu den\nmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten      Nummern 1.1 bis 1.9\nAbnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im         70 Euro je GWh,\nletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an     je antragstellendem\nder Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde                              Unternehmen\nhöchstens jedoch\n100 000 Euro\n6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je     zusätzlich zu den\nStromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-   Nummern 1.1 bis 1.9\nbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-       60 Euro je GWh,\nstunde des Unternehmens                                                          je antragstellendem\nUnternehmen\nhöchstens jedoch\n100 000 Euro\n6.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-       zusätzlich zu den\nstelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;     Nummern 2.1 bis 2.3\nmaßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte       70 Euro je GWh,\nGigawattstunde                                                                   je antragstellender\nSchienenbahn\nhöchstens jedoch\n100 000 Euro\n6.4 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden          zusätzlich zu den\nAbnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen            Nummern 4.1 bis 4.3\nGeschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst    70 Euro je GWh,\nverbrauchte Gigawattstunde                                                       je antragstellendem\nVerkehrsunterneh-\nmen, höchstens\njedoch 100 000 Euro\n7   Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden\n7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht 170 Euro\nallein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des\nÜbertragungsnetzbetreibers beantragt wird\n7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230 Euro“.","3190         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 9                                nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die\nÄnderung der                                eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch\nEEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung                      eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.“\nDie Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebühren-          2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120),                                   „§ 3a\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Ja-                         Ermittlung des Abzugs\nnuar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird                   für Strom aus ausgeförderten Anlagen\nwie folgt geändert:\nDie Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Ver-          Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten An-\nordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“                 lagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\ngestrichen.                                                 gien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der\n2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die An-             Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Ab-\ngabe „oder § 38g“ eingefügt.                                zugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Ab-\n3. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-             satz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage\ngabe „oder § 36d“ eingefügt und werden die Wörter           nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben\n„, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen               ausgleichen.“\nAusschreibungen“ gestrichen.                             3. In § 4 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter\n4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32“ die An-             „oder § 3a“ eingefügt.\ngabe „oder § 39d“ eingefügt und werden nach den          4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nWörtern „für Biomasseanlagen“ die Wörter „oder für\na) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.\nBiomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-\nschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ein-           b) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngefügt.                                                     c) Nummer 3 wird Nummer 2.\n5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nArtikel 10\n„§ 5a\nÄnderung der\nErneuerbare-Energien-Verordnung                                   Veröffentlichung des Abzugs\nfür Strom aus ausgeförderten Anlagen\nDie Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-\nbruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1          Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum\nder Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696)             15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Ab-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  zugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach\n§ 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür das folgende Kalenderjahr auf ihren Internet-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               seiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entspre-\n„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen               chend anzuwenden.“\nund Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach           6. § 9 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 nicht berücksichtigt werden.“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus er-\n„3.  (weggefallen)“.                                   neuerbaren Energien, der in hocheffizienten\nbb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende                 KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber\ngestrichen.                                            hinaus folgende Angaben enthalten:\ncc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                 1. thermische Leistung,\ndas Wort „und“ ersetzt.                                 2. Nutzung der Wärme,\ndd) Folgende Nummer wird angefügt:                           3. unterer Heizwert,\n„10. geleistete Erstattungen nach § 36k des             4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinspa-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes.“                        rung,\nc) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern                   5. Menge an Primärenergieeinsparung,\n„Absatz 3 Nummer 3a“ die Wörter „und die nach\nAbsatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausga-                  6. gesamte Primärenergieeinsparung,\nben“ eingefügt.                                              7. erzeugte CO2-Emissionen,\nd) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                           8. eingesparte CO2-Emissionen,\n„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach              9. Nutzwärme aus KWK,\nAbsatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben                    10. elektrischer Wirkungsgrad,\nnach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung\ndes nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung               11. thermischer Wirkungsgrad und\nmit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b                      12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten                     welchem Umfang für die Strommenge eine\nStroms aus ausgeförderten Anlagen einschließ-                    Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18\nlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig                    der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen\nvon den sonstigen Einnahmen und Ausgaben                         Parlaments und des Rates vom 25. Oktober","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3191\n2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der          c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nRichtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU                  Nummern 6 und 7.\nund zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die\nund 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012,\nWörter „die Kosten“ werden durch die Wörter\nS. 1) gezahlt oder erbracht wurde.“\n„die Umlagekosten“ ersetzt.\n7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch\ndie Angabe „18“ ersetzt.                                    e) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden\nNummern 9 und 10 eingefügt:\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:               „9.    „tatsächliche KWKG-Kosten“ die Umlage-\nkosten, die dem antragstellenden Unterneh-\naa) Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für                      men im Nachweiszeitraum durch Zahlung\ndie Preiszone für Deutschland am Spotmarkt                     der begrenzten, vollen oder anteiligen\nder Strombörse“ werden durch die Wörter                        KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,\n„Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                 10. „tatsächliche Offshore-Netzkosten“ die Um-\nlagekosten, die dem antragstellenden Un-\nbb) Das Komma am Ende wird durch das Wort\nternehmen im Nachweiszeitraum durch\n„und“ ersetzt.\nZahlung der begrenzten, vollen oder antei-\nb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch                           ligen Offshore-Netzumlage tatsächlich ent-\neinen Punkt ersetzt.                                               standen sind,“.\nc) Nummer 7 wird aufgehoben.                                f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.\nArtikel 11                          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBesondere-Ausgleichsregelung-\nDurchschnittsstrompreis-Verordnung                        aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe\n„EEG-Kosten“ die Wörter „, der tatsächlichen\nDie Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-                     und der fiktiven KWKG-Kosten und der tat-\nstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I                    sächlichen und der fiktiven Offshore-Netz-\nS. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. De-                 kosten“ eingefügt.\nzember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-\nUmlage“ die Wörter „, die KWKG-Umlage\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nund die Offshore-Netzumlage“ eingefügt und\na) In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten                        werden die Wörter „begrenzt war“ durch die\ndes antragstellenden Unternehmens und den                        Wörter „begrenzt waren“ ersetzt.\nEEG-Kosten“ durch die Wörter „EEG-Umlage-\nkosten des antragstellenden Unternehmens und             b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kos-\nden EEG-Umlagekosten“ ersetzt.                              ten“ die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven\nKWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fik-\nb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\ntiven Offshore-Netzkosten“ eingefügt.\nmern 4 und 5 eingefügt:\n„4. „fiktive KWKG-Kosten“ die Differenz zwi-             c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe\nschen den tatsächlichen KWKG-Umlagekos-                 „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter\nten des antragstellenden Unternehmens und               „, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des\nden KWKG-Umlagekosten, die dem Unter-                   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen\nnehmen bei Zugrundelegung der vollen oder               Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des\nanteiligen im Nachweiszeitraum geltenden                Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.\nKWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-            3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKopplungsgesetzes entstanden wären; Un-\nternehmen, die im Nachweiszeitraum keine             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nBegrenzung in Anspruch genommen haben,                  „Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei\nkönnen keine fiktiven KWKG-Kosten geltend               der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in\nmachen,                                                 Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des\n5. „fiktive Offshore-Netzkosten“ die Differenz              Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.“\nzwischen den tatsächlichen Offshore-Netz-\nb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\numlagekosten des antragstellenden Unter-\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nnehmens und den Offshore-Netzumlage-\nkosten, die dem Unternehmen bei Zugrunde-         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nlegung der vollen oder anteiligen im Nach-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66\nweiszeitraum geltenden Offshore-Netzum-\nAbsatz 1“ die Wörter „und Absatz 3 in Verbin-\nlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirt-\ndung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.\nschaftsgesetzes entstanden wären; Unter-\nnehmen, die im Nachweiszeitraum keine Be-            b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern\ngrenzung in Anspruch genommen haben,                    „fiktiven EEG-Kosten“ die Wörter „, den fiktiven\nkönnen keine fiktiven Offshore-Netzkosten               KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netz-\ngeltend machen,“.                                       kosten“ eingefügt.","3192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 12                                   der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren\nÄnderung der                                   will.“\nGrenzüberschreitende-                           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nErneuerbare-Energien-Verordnung                           aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag-\nDie Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-                        stellers“ die Wörter „oder seines Vertreters“\nVerordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102),                        eingefügt.\ndie durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019                  bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                  „Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Iden-\ntitätsnachweis des Dienstleisters nicht erfor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie                   derlich; die Pflicht des Dienstleisters zum\nfolgt gefasst:                                                        Identitätsnachweis im Rahmen der Dienst-\n„§ 17    (weggefallen)“.                                              leisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt\nunberührt.“\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch\ndie Angabe „20“ ersetzt.                                   3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter                   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur                      „Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis\nAusschreibungsgebührenverordnung“ ersetzt durch                  nicht erforderlich, wenn die Identität des Antrag-\ndie Wörter „, die für die Durchführung des Zu-                   stellers oder seines Vertreters bereits bei der\nschlagsverfahrens zu erheben ist,“.                              Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweis-\n4. § 17 wird aufgehoben.                                            register nachgewiesen wurde.“\n5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig           b) Satz 3 wird aufgehoben.\nunter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nund Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ge-              a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nnannten Voraussetzungen“ durch die Wörter „unter                 „Kontos im“ die Wörter „Herkunftsnachweis-\nden in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Ener-                register oder im“ eingefügt.\ngien-Gesetzes genannten Voraussetzungen“ er-\nsetzt.                                                        b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“\ngestrichen.\n6. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.\n„2. (weggefallen)“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „10“ durch die                    fügt:\nAngabe „20“ ersetzt.\n„(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers ent-\n7. In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Ab-                  hält der Herkunftsnachweis zusätzlich die An-\nsatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“                 gabe, dass der Strom in einer hocheffizienten\ngestrichen.                                                      KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit\neiner installierten Leistung von mehr als 100 Ki-\nArtikel 13                                   lowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder\nÄnderung der                                   eine Umweltgutachterorganisation vor der Aus-\nHerkunfts- und                                  stellung die Erzeugung des Stroms in hoch-\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung                        effizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden\nAngaben bestätigt haben:\nDie Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-\nrungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I                         1. die Nutzung der Wärme,\nS. 1853, 1854) wird wie folgt geändert:                               2. den unteren Heizwert,\n1. § 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geän-                    3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,\ndert:                                                             4. die absolute Primärenergieeinsparung,\na) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“                     5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,\nam Ende gestrichen.\n6. die erzeugten CO2-Emissionen,\nb) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie“\n7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\n8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,\nc) Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:\n9. den elektrischen Wirkungsgrad und\n„dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmever-\nsorgung entsprechend dem Zulassungsbe-                 10. den thermischen Wirkungsgrad.\nreich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-                 Die Registerverwaltung kann für die Nachweis-\nZulassungsverfahrensverordnung, sowie“.                führung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingun-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    gen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben\ntreffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese\n„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Ver-              Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-\ntretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn             Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3193\nc) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein                Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-\nHerkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des                  nisation ermitteln und der Registerverwaltung\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder“ gestri-               übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann\nchen.                                                     prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstel-\n6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        lung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzan-\ngabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist,\na) Nach der Angabe „§ 9“ wird die Angabe „Ab-                 in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden\nsatz 1“ eingefügt.                                        sind.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 (2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon un-\n„Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen An-              berührt.“\ngabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-\n13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAnlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich\ndie Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuer-                a) Nach der Angabe „22 Absatz 1“ wird die An-\nbare-Energien-Verordnung.“                                    gabe „, 1a“ eingefügt.\n7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-              b) Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngefügt:                                                           mer 8 und 9“ werden die Wörter „und Absatz 1a“\n„(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss                     eingefügt.\nder Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermi-          14. Folgender § 54 wird angefügt:\nsche Leistung der Anlage übermitteln.“\n„§ 54\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsbestimmung\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                        Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis\n31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister regis-\n„(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer             triert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit\ninstallierten Leistung über 100 Kilowatt werden           der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für\nerst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die           Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in\nRichtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und             der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt wor-\nAbsatz 1a übermittelten Daten durch einen Um-             den sind. Die Registerverwaltung kann durch All-\nweltgutachter oder eine Umweltgutachterorga-              gemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt\nnisation bestätigen lassen hat und diese Be-              gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum\nstätigung der Registerverwaltung vorliegt.“               verlängern.“\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“\ndie Wörter „und Absatz 1a“ eingefügt.                                         Artikel 14\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung der\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1                             Herkunfts- und\nSatz 2“ die Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.                  Regionalnachweis-Gebührenverordnung\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Ab-             § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9,“ die Wörter      Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I\n„Absatz 1a,“ eingefügt.                              S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert wor-\n10. In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die An-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\ngabe „18“ ersetzt.\n11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der          „(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber\nSchweiz an,“ durch die Wörter „aus Drittländern,         bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister\nwenn die Europäische Union mit diesem Drittland          oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser\nein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung           Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die\nvon in der Europäischen Union ausgestellten Her-         Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang\nkunftsnachweisen und in diesem Drittland ein-            mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden\ngerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissyste-          Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach\nmen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder        Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der ent-\nausgeführt wird und“ ersetzt.                            stehenden Kosten verpflichtet.“\n12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:                                         Artikel 15\n„§ 42a\nÄnderung der\nBegutachtungspflichten                           Innovationsausschreibungsverordnung\nbei im Herkunftsnachweisregister\nDie Innovationsausschreibungsverordnung vom\nregistrierten hocheffizienten KWK-Anlagen\n20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geän-\n(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a         dert:\nSatz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnach-\nweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der               1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a\nStrom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt                  eingefügt:\nworden ist, beantragen, müssen vor der Aus-                   „1a. „besondere Solaranlage“ eine Solaranlage,\nstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die An-                   die der Festlegung der Bundesnetzagentur\ngaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen                         nach § 15 entspricht,“.","3194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               9. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b bis 54“                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§§ 53b und 53c“ ersetzt.\n„(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen er-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      löschen 30 Monate nach der öffentlichen Be-\nc) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4                       kanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagen-\nund 5.                                                        kombinationen die Voraussetzungen des § 2\nNummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem\n„§ 4                                     Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“\nTeilnahmeberechtigte Anlagen                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nIn den Innovationsausschreibungen können nur                   aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen“\nGebote für Anlagenkombinationen abgegeben                              die Wörter „und diese installierte Leistung\nwerden.“                                                               nicht in einem Missverhältnis zur vorgehal-\ntenen Kapazität steht“ eingefügt.\n4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                       gegeben, wenn die Energiespeicherkapa-\n„§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d                     zität der Anlagenkombination mindestens\noder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Ab-                       eine Einspeicherung über zwei Stunden bei\nsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f,                   Nennleistung der Energiespeichertechnolo-\n36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f,                     gie ermöglicht.“\n39h und 39i Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen\nund“ durch das Wort „oder“ ersetzt.                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der\nnach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit“\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                           gestrichen und wird das Wort „soweit“\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                               durch das Wort „sofern“ ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt gefasst:                                      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 10                                          „Die Höhe der Pönale berechnet sich aus\nHöchstwert                                        der entwerteten Gebotsmenge multipliziert\nmit 60 Euro pro Kilowatt.“\n(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilo-\nwattstunde.                                                   d) Folgender Absatz wird angefügt:\n(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-                  „(6) Sofern die Anlagenkombination auch\nnuar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegen-                    Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k\nüber dem im jeweils vorangegangenen Kalender-                     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der\njahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei                       Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in\nStellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-                      der Anlagenkombination erzeugte und einge-\nrechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund                        speiste Strommenge Grundlage für die Ermitt-\neiner erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht                lung der Zuwendungen sein darf.“\ngerundete Wert zugrunde zu legen.“                       10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 13a\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                Erstattung von Sicherheiten\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                         (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die\n8. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:               hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot\nzurück, wenn der Bieter\na) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende\ngestrichen.                                               1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11\nerhalten hat oder\nb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.                                   2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3\ngeleistet hat.\nc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-\n„d) den Registernummern der bezuschlagten                 legte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch,\nAnlagen,“.                                          soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1\nd) Der Nummer 2 werden folgende Nummern an-                   erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber ent-\ngefügt:                                                   sprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2\nder Marktstammdatenregisterverordnung übermit-\n„3. die niedrigste und die höchste fixe Markt-\ntelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebots-\nprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und\nmenge des bezuschlagten Gebots entwertet wor-\n4. die mengengewichtete,       durchschnittliche          den, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicher-\nfixe Marktprämie.“                                    heit in voller Höhe.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020          3195\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                       die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. De-                     separierten Geboten einen Zuschlag im Um-\nzember 2021“ die Wörter „und danach zum                         fang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge\n31. Dezember 2024“ eingefügt.                                   von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu\neinem Gebot erreicht oder erstmalig über-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                  schritten ist.\n„(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezem-              b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der\nber 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die               zugelassenen Gebote mit besonderen Solar-\nbesonderen Solaranlagen und deren Realisie-                     anlagen mindestens 50 Megawatt beträgt,\nrung einzugehen.“                                               erteilt die Bundesnetzagentur allen nach\n12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:                 Nummer 2 separierten Geboten einen Zu-\nschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zu-\n„§ 15\nschlagsmenge von 50 Megawatt durch den\nFestlegung zu besonderen Solaranlagen                        Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erst-\nDie Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober                        malig überschritten ist.\n2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen              4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht be-\nSolaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen              reits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten\ninsbesondere die Anforderungen bestimmt wer-                    haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-\nden, die zu stellen sind an                                     Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene\n1. Solaranlagen auf Gewässern,                                  fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.\n2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeiti-            5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender\ngem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und                    Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegren-\nzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge\n3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.                           der zugelassenen und nicht nach Nummer 3\nbezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge\n§ 16                                  aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3\nWeitere Anforderungen                          bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz\nan Gebote für besondere Solaranlagen                    aus ausgeschriebener Menge und der nach\n(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die               Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge ent-\nauch eine besondere Solaranlagen enthält, muss                  spricht.\neine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es              6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten\ndarf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht                      nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang\nüberschreiten.                                                  ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbe-\n(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist               grenzung nach Nummer 5 greift oder die Diffe-\nfür die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht                renz aus ausgeschriebener Menge und der nach\nanzuwenden.                                                     Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch\nden Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder\nüberschritten ist.\n§ 17\nZuschlagsverfahren                                                  § 18\nfür besondere Solaranlagen\nWeitere Bestimmung\n(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebots-                           zu besonderen Solaranlagen\ntermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Me-\nAnlagenkombinationen, die aufgrund eines Zu-\ngawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombina-\nschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten,\ntionen, die besondere Solaranlagen enthalten.\nmüssen bezüglich der besonderen Solaranlagen\n(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das            den nach § 15 festgelegten Anforderungen wäh-\nZuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:            rend der gesamten Dauer des Anspruchs auf die\n1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit              fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verrin-\nder Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneu-              gert sich die fixe Marktprämie für das betreffende\nerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5               Kalenderjahr auf null.\nund 6.\n§ 19\n2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelasse-\nnen Gebote, die auch für besondere Solaran-                                Übergangsvorschrift\nlagen abgegeben wurden, und sortiert diese                  Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr\nGebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-               2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6\nGesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie            Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften\nden Gebotswert ersetzt.                                  dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 gel-\n3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die einge-                tenden Fassung anzuwenden.\nreichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge\nwie folgt:                                                                         § 20\na) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der                                   Außerkrafttreten\nzugelassenen Gebote mit besonderen Solar-                Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028\nanlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt          außer Kraft.“","3196           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 16                                       nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-\nÄnderung der                                         bungsverordnung entwertet wurde, oder\nKraft-Wärme-                                      c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor\nKopplungsgesetz-Gebührenverordnung                                   dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb ge-\nIn der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des                          nommen worden sind,“.\nGebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungs-                  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I\nS. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                „5. die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,                     einer installierten Leistung im Sinn von § 3\nwird die Angabe „§ 10 Absatz 5“ durch die Angabe                          Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-\n„§ 10 Absatz 6“ ersetzt.                                                  setzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die\nAnforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2\nArtikel 17                                    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,\nÄnderung des                                      und“.\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)                     aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             „5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr\n1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:                        als 2 Megawatt\n„KWKG 2020“.                                       a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je\n2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                              Kilowattstunde,\na) Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:                            b) für     modernisierte   KWK-Anlagen\n„§ 7d (weggefallen)“.                                                    3,4 Cent je Kilowattstunde,\nb) Nach der Angabe zu § 27c wird folgende An-                            c) für    nachgerüstete    KWK-Anlagen\ngabe zu § 27d eingefügt:                                                 3,1 Cent je Kilowattstunde.“\n„§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff“.                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                          „Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 stabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023\naa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b                       um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das\nwird jeweils die Angabe „1“ durch die An-                   Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngabe „500 Kilowatt“ ersetzt.                                gie im Jahr 2022 die Angemessenheit der\nErhöhung überprüft und festgestellt hat,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             dass mit der Erhöhung der Zuschläge die\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „1“                     Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-\ndurch die Angabe „500 Kilowatt“ er-                   kosten der Stromerzeugung der KWK-Anla-\nsetzt.                                                gen und dem Marktpreis nicht überschritten\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                         wird und dies im Bundesanzeiger veröffent-\n„1 Megawatt“ durch die Angabe                         licht hat.“\n„500 Kilowatt“ ersetzt.                        b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n„(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elek-\ntrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließ-           d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in\nlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine                      dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stunden-\nfinanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in                kontrakte für die Preiszone Deutschland am\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                    Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3\n§ 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elek-                 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-\ntrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt                    zes“ durch die Wörter „des Spotmarktpreises\nhaben unbeschadet eines Anspruchs auf                         nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Ener-\nZuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf                   gien-Gesetzes“ ersetzt.\neine finanzielle Förderung nach den §§ 7a               6. § 7a wird wie folgt geändert:\nund 7b.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt“\n4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      durch die Angabe „10 Megawatt“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„1. die Anlagen\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\na) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbe-                 sätze 2 und 3.\ntrieb genommen worden sind,\n7. § 7b wird wie folgt geändert:\nb) über einen in einem Zuschlagsverfahren\nnach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-              a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die\nordnung erteilten Zuschlag verfügen, der             Angabe „30“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3197\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“\n„2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember                         durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2“\n2024 in Dauerbetrieb genommen worden                         ersetzt.\nist und“.                                            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\n8. § 7c wird wie folgt geändert:                                  fügt:\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        „(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit\neiner elektrischen KWK-Leistung von mehr als\n„Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser                 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher\nVorschrift ist eine KWK-Anlage,                             Genehmigung durch die Europäische Kommis-\n1. für die                                                  sion erteilt werden. In den Fällen des § 11 Ab-\nsatz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwen-\na) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-\nden.“\nmungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt\nwurde oder                                        d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nb) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den         15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“\nAusschreibungen nach Teil 3 des Kohle-            durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.\nverstromungsbeendigungsgesetzes abge-         16. In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“\ngeben wurde,                                      durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\n2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeen-        17. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“\ndigungsgesetzes genannt ist oder                      durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden\n3. die über eine elektrische KWK-Leistung ver-           die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder\nfügt, die weniger als zehn Prozent der elek-          negativ gewesen sind“ durch die Wörter „in dem\ntrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.“            der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngewesen ist“ ersetzt.\n„1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach              18. § 18 wird wie folgt geändert:\ndem 31. Dezember 1974, aber vor dem\n1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genom-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmen worden ist,                                         aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\na) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                     fasst:\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023                   „a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a\naufgenommen hat,                                             und b\nb) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                         aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024                       bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber\naufgenommen hat,                                                  vor dem 1. Januar 2030 oder“.\nc) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025                   „und“ durch das Wort „, oder“ ersetzt.\naufgenommen hat,\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b“\nd) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                 die Angabe „und c“ eingefügt\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026\naufgenommen hat,“.                           19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n9. § 7d wird wie folgt gefasst:                                „1. die Inbetriebnahme        des   neuen  Wärme-\nspeichers erfolgt\n„§ 7d\na) bis zum 31. Dezember 2026 oder\n(weggefallen)“.\nb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem\n10. In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe                        1. Januar 2030,“.\n„bis 7d“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.\n20. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden\n11. In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ab-              die Wörter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a\nsatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“             bis 7c“ ersetzt.\nersetzt.\n21. § 27 wird wie folgt geändert:\n12. In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 7“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.\n„(1) Für stromkostenintensive Unternehmen\n13. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“\nist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalen-\ndurch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nderjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage\n14. § 10 wird wie folgt geändert:                                  für sie begrenzt ist nach\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d“                1. § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des\ndurch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ ersetzt.                        Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a                        Erneuerbare-Energien-Gesetzes.\nbis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“ er-             In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die\nsetzt.                                                  Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-","3198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-                      aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden\nEnergien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,                         Nummern 1 und 2 ersetzt:\ndass                                                                  „1. schiedsgerichtliche Verfahren un-\n1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2                              ter den Voraussetzungen des\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die                                  Zehnten Buches der Zivilprozess-\nKWKG-Umlage ist und                                                    ordnung durchführen,\n2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4                              2. sonstige Verfahren zwischen den\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-                              Verfahrensparteien auf ihren ge-\ngrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von                            meinsamen Antrag durchführen;\ndem stromkostenintensiven Unternehmen                                  § 204 Absatz 1 Nummer 11 des\nzu zahlende KWKG-Umlage für den Strom-                                 Bürgerlichen Gesetzbuches ist ent-\nanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von                              sprechend anzuwenden, oder“.\n0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unter-                    bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-\nschreitet.                                                         mer 3.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die                bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagen-\nHöhe der KWKG-Umlage in entsprechender An-                      betreiber,“ das Wort „Bilanzkreisverantwort-\nwendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-                     liche,“ eingefügt.\nEnergien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt,            b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndass\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein An-\n1. die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1                   lagenbetreiber,“ die Wörter „ein Bilanzkreis-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die                        verantwortlicher,“ eingefügt.\nKWKG-Umlage ist und                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3                       „Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetz-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Be-                    agentur von der Frage betroffen ist, erfolgt\ngrenzung nur insoweit erfolgt, dass die                      eine Abstimmung zwischen der Clearing-\nvon dem stromkostenintensiven Unterneh-                      stelle und der Bundesnetzagentur.“\nmen zu zahlende KWKG-Umlage für den\nc) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nStromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert\nvon 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht un-               „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-\nterschreitet.“                                           sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-\nrensvorschriften, die die Clearingstelle verab-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-                schiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen\nden nach den Wörtern „Buchstabe a oder b“ die               Regelungen enthalten,\nWörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3“ einge-\nfügt.                                                       1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als\nSchiedsgericht ein Schiedsverfahren nach\n22. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:                        Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilpro-\nzessordnung und unter Berücksichtigung\n„§ 27d\nder Absätze 7 und 10 durchzuführen und\nHerstellung von Grünem Wasserstoff                      2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetz-\nFür Strom, der von einem Unternehmen zur Her-                  agentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.“\nstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird,        28. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“\nVerwendungszweck des hergestellten Wasser-\ndurch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.\nstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes auf null.“                                b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3\nund 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3“\n23. In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-               ersetzt.\nter „§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“\nersetzt.                                                29. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n24. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a\nAbsatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2               „c) das Ausschreibungsvolumen abweichend\nSatz 1“ ersetzt.                                                   von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden\nkann, dass das Ausschreibungsvolumen pro\n25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-                      Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder\nAnlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen,                     erhöht werden kann; soweit dies zur Sicher-\ndie erneuerbare Energieträger einsetzen,“ einge-                   stellung von hinreichendem Wettbewerb in\nfügt.                                                              den Ausschreibungen erforderlich ist, kann\n26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben.                                    eine über die in Teilsatz 1 genannten Gren-\nzen hinausgehende Anpassung des Aus-\n27. § 32a wird wie folgt geändert:                                     schreibungsvolumens nach § 8c geregelt\nwerden; soweit nach der Evaluierung nach\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3199\nsichert erscheint, kann das Ausschreibungs-         b) Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:\nvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt                    „(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-\nerhöht werden,“.                                         den auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar\nb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc                    2023 in Betrieb genommen worden sind.\nwerden die Wörter „Absatz 6 und 7“ durch die                     (19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1\nWörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt und werden die                Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1\nWörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone                Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nfür Deutschland am Spotmarkt der Strombörse“                  und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dür-\ndurch die Wörter „des Spotmarktpreises nach                   fen erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-\n§ 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-                      gung durch die Europäische Kommission und\nGesetzes“ ersetzt.                                            nur nach Maßgabe der Genehmigung ange-\nc) In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter                     wandt werden.\n„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“                   (20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist an-\nersetzt.                                                      zuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem\n31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufge-\n30. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnommen oder nach einer erfolgten Modernisie-\na) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter                     rung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4\n„Absatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 4                   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am\nund 5“ ersetzt und werden die Wörter „der Stun-               31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist an-\ndenkontrakte für die Preiszone für Deutschland                zuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Ja-\nam Spotmarkt der Strombörse“ durch die Wör-                   nuar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen ha-\nter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a                 ben oder nach einer erfolgten Modernisierung\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                   wieder aufgenommen haben.\nb) In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter                        (21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember\n„§§ 7a bis 7d“ durch die Wörter „§§ 7a bis 7c“                2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf\nersetzt.                                                      KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung\nvon mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich\n31. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende                       Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach\ndurch ein Komma ersetzt.                                      einer erfolgten Modernisierung wieder aufge-\nnommen haben.“\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.                                  33. Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                              Artikel 18\n„8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option,                             Änderung der\nden Bonus für innovative erneuerbare                         KWK-Ausschreibungsverordnung\nWärme abweichend von § 7a im Wege von              Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-\nAusschreibungen zu vergeben.“                   gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8\n32. § 35 wird wie folgt geändert:                           des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze an-\n1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5“\ngefügt:\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.\n„Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3      2. Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-\nab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen              gefügt:\nmit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Ki-\nlowatt anzuwenden, die bis zum 13. August                   „(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-\n2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind.              terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen je-\nAbweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3          weils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung\nauch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-              fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Aus-\nAnlagen anzuwenden, die bis zum 13. August              schreibungsvolumen, verringert sich das Ausschrei-\n2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,              bungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den\nsoweit für das betreffende Kalenderjahr noch            darauffolgenden Gebotstermin auf den rechneri-\nkeine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-          schen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in\nWärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. Au-               den beiden vorangegangenen Gebotsterminen frist-\ngust 2020 geltenden Fassung durch den Betrei-           gerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Pro-\nber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den           zent.\nFällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3              (6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebots-\nanzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit        terminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass               die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb\n§ 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-            des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem\nzes in der am 13. August 2020 geltenden Fas-            früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das\nsung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen             Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert,\nLeistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden            erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-\nist.“                                                   satz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um","3200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\ndas in früheren Gebotsterminen aufgrund von Ab-                 § 7c“ und wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nsatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Aus-                 Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere            7. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\n10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin             satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nnach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolu-\nmens.“                                                   8. § 27 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-\nsatz 7“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buch-              b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird\ndie Angabe „§ 9 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 9\nstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-\nAbsatz 1, 1a oder 2“ ersetzt.\nstabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Mega-\nwatt“ durch die Wörter „in den Fällen der Aus-\nschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt                                      Artikel 19\nund in den Fällen der Ausschreibungen für inno-                             Änderung des\nvative KWK-Systeme 10 Megawatt“ ersetzt.                           Windenergie-auf-See-Gesetzes\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)\nGebotsmenge von“ die Wörter „in den Fällen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr\nals 500 Kilowatt und in den Fällen der Aus-       1. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1\nschreibungen für innovative KWK-Systeme“              wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe\neingefügt.                                            „Absatz 1“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Kilowatt“        2. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1\ndurch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen          wird jeweils nach der Angabe „§ 25“ die Angabe\nder Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder              „Absatz 1“ eingefügt.\n1 000 Kilowatt in den Fällen der Ausschrei-       3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbungen für innovative KWK-Systeme“ er-\n„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Num-\nsetzt.\nmer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fas-\n4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                sung anzuwenden.“\na) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5          4. In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25“\nder Anlage zur Ausschreibungsgebührenverord-              die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nnung“ durch die Wörter „, die für die Durchfüh-\nrung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,“                                 Artikel 20\nersetzt.                                                                    Änderung der\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  Verordnung zur Anrechnung von\nstrombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten\n„4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in\nbiogenen Ölen auf die Treibhausgasquote\nden Fällen der Ausschreibungen\nDie Verordnung zur Anrechnung von strombasierten\na) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als\nKraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf\n500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Ki-\ndie Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I\nlowatt liegt,\nS. 1195) wird wie folgt geändert:\nb) für innovative KWK-Systeme nicht zwi-          1. § 3 wird wie folgt geändert:\nschen mehr als 1 000 bis einschließlich\n10 000 Kilowatt liegt,“.                          a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n5. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  „2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen\n„4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen                          worden ist und die Anlage zur Herstellung\na) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der                 der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage\nKWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbe-                         eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des\ntriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder                   Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005\noberhalb von 50 Megawatt liegt,                              (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Ar-\ntikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020\nb) für innovative KWK-Systeme die elektrische\n(BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrie-\nLeistung der KWK-Anlage des innovativen\nben wird.“\nKWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbe-\ntriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder              b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die\noberhalb von 10 Megawatt liegt,“.                        Angabe „4“ ersetzt.\n6. § 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:                   2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die            a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\nAngabe „Absatz 2“ ersetzt.                                   das Wort „und“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den            b) Nummer 4 wird aufgehoben.\n§§ 7c und 7d“ durch die Wörter „Der Bonus nach            c) Nummer 5 wird Nummer 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3201\nArtikel 21                                     bonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-\nÄnderung des                                      Kopplungsgesetzes in der am 13. August\nGesetzes zur Beschleunigung                                2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des\ndes Energieleitungsausbaus                                Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall\neines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft\nDas Gesetz zur Beschleunigung des Energielei-                        des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (be-\ntungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird                     dingte Verzichtserklärung),\nwie folgt geändert:\nb) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Aus-\n1. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie                    schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus\nfolgt geändert:                                                      nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-\na) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „95 Pro-                     lungsgesetzes in der am 13. August 2020\nzent der“ durch das Wort „die“ ersetzt.                           geltenden Fassung oder nach § 7c des\nb) Satz 5 wird aufgehoben.                                           Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhän-\ngig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt\n2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nwird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 4“                       Verzichtserklärung).“\ndurch die Angabe „§ 10b Absatz 3“ ersetzt.\n3. § 40 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-\n„7. (weggefallen)“.                                          schaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte\nc) In Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 2              Stilllegung“ und werden die Wörter „§ 13g Ab-\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter                 satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch\n„Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.                                   die Angabe „§ 50“ ersetzt.\nd) Nummer 14 wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die\nSicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „in die\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nZeitlich gestreckte Stilllegung“ und die Wörter\n„a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    „Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft“ durch\n„1. (weggefallen)“.                                 die Wörter „Zeitraum in der gestreckten Still-\nlegung“ ersetzt.\nbb) Buchstabe b wird aufgehoben.\n4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45\ncc) Buchstabe c wird Buchstabe b, in dem Än-\nAbsatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereit-\nderungsbefehl werden die Wörter „bisherige“\nschaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Still-\nund „wird Nummer 4 und“ gestrichen, und in\nlegung“ ersetzt.\ndem Normtext wird die Angabe „4.“ durch die\nAngabe „6.“ ersetzt.                             5. § 47 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:            a) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereit-\nschaft“ durch die Wörter „Zeitlich gestreckten\n„b) (weggefallen)“.\nStilllegung“ ersetzt.\n3. In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Arti-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nkel 5 Nummer 1 bis 5,“ die Angabe „7 bis 10“ durch\n„Sicherheitsbereitschaft“ durch die Wörter „Zeit-\ndie Angabe „8 bis 10“ ersetzt.\nlich gestreckte Stilllegung“ ersetzt.\nArtikel 22                         6. § 50 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                        „§ 50\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes                                   Zeitlich gestreckte Stilllegung\nDas Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom                     (1) Braunkohleanlagen werden, sofern und so-\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a         lange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)            vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und an-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               schließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte\na) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:               Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die\nZeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohlean-\n„§ 50    Zeitlich gestreckte Stilllegung“.               lage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                           zu berechnen ist.\n„Anlage 3     Vergütung Zeitlich gestreckte Still-          (2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-\nlegung“.                                   streckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach\n2. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-            § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag\nfasst:                                                      der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen\nStilllegung ausschließlich für Anforderungen der\n„6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für              Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage           Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur\neiner verbindlichen Erklärung nachgewiesen,             Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbe-\ndass er für die Steinkohleanlage, für die er            treiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den\na) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in         zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.\nder Ausschreibung abgibt, den Kohleersatz-          Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich","3202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\ngestreckten Stilllegung durch die Übertragungs-                  därregelleistung und positive Minutenreserveleis-\nnetzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeig-               tung war und\nneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energie-\n2. ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich\nwirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleis-\ngestreckten Stilllegung erfolgt ist.\ntung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-\nzitätsversorgungssystems ausreichend sind.                      (6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich\n(3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung          gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch\nmüssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen,         den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von\ndass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich ge-               288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3\nstreckten Stilllegung die folgenden Voraussetzun-            Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht inner-\ngen erfüllen:                                                halb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der\n1. die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwar-            üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagen-\nnung durch den zuständigen Übertragungsnetz-             betreiber der betreffenden Braunkohleanlage\nbetreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbe-\nreit sein und                                            1. zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag ab dem\n13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber ver-\n2. die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung\npflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen\nihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch\naus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrecht-\nden zuständigen Übertragungsnetzbetreiber in-\nlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder\nnerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung\nund innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Netto-         2. zur Zahlung von jeweils 5 000 000 Euro in einem\nnennleistung angefahren werden können.                       Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den\nÜbertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn\nDie Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen\ndie Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht\nÜbertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich\nerfüllt werden.\ngestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre\nBraunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Still-         Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-\nlegung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2              streckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeit-\nerfüllen.                                                    lich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht\n(4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung          erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betref-\ndarf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall              fenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag\neines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall            solange zur Zahlung von 150 000 Euro pro Tag\neines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbe-                verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt\ntreiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden.             werden können. Dies gilt nicht für mit dem Über-\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus                 tragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und\nden Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten            Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absat-\nStilllegung eingespeisten Strommengen in ihren               zes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagen-\nBilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber            betreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich\nnicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertra-           gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absat-\ngungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer           zes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der\nunverzüglich und auf geeignete Art und Weise über            Anforderung zur Einspeisung durch den Übertra-\ndie Vorwarnung und die Anforderung zur Ein-                  gungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts\nspeisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich              entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.\ngestreckten Stilllegung.                                        (7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-\n(5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bi-             streckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Mo-\nlanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspei-            naten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig\nsungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein          endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die\nAbruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich ge-             Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung un-\nstreckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Aus-        verändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung\ngleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der               muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Über-\nStromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Über-               tragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr\ntragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der           vorher anzeigen.\nZeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betra-            (8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird\ngen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den            durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der\nBilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunter-            Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der\nspeisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rech-            Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den\nnung gestellt werden, in denen ein Abruf einer               zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Ver-\nBraunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Still-          gütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur\nlegung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des             festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1\nim untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen             Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar\nGebotspreises, wenn                                          monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die end-\n1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte         gültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres er-\nSaldo des deutschen Netzregelverbundes für die           folgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar\nentsprechende Fahrplanviertelstunde größer als           des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsaus-\ndie für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem          lagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den\nZeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekun-           Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3203\nreitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-          gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. De-\ngenden Kalenderjahres gesondert erstattet.                   zember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden\n(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die             Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeit-\nihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach                 punkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung\nAbzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sank-             befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig\ntionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte           stillgelegt.“\ngeltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der               7. In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem\nErzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten               Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ die\nals dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile             Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungs-            fuhrkontrolle“ und werden nach den Wörtern „des\nverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5             Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“\nund 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre-                die Wörter „, des Bundesamtes für Wirtschaft und\nchend anzuwenden.                                            Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.\n(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß        8. In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft“\n§ 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine                durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung“ er-\nÜberführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich           setzt.\n9. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 50)\nVergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung\nDie Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:\nIm Sinne dieser Anlage ist oder sind:\nVit\ndie Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Still-\nlegung erhält, in Euro,\nPt\nder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli\ndes Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t\nrelevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig\nfür die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures\nfür ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in\nAnsatz gebracht,\nRDi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-\nsung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis\n30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nREi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-\nschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nOi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum\n1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als\njährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nWi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher\nDurchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nRHBi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für\nBrennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde\nStrom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-\nschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen\nbleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-\nbaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-\nund Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,","3204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nCi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen\nKohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des\nJahres T in Tonnen Kohlendioxid,\nEi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung\nund in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)\nals jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,\nEUAt\nder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli\ndes Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung\nrelevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European\nEnergy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der\nEnergiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für\ndas letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,\ni\ndie jeweilige stillzulegende Anlage,\nT\ndas Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,\nt\ndas jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum\nDatum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“\nArtikel 23\nÄnderung des\nGesetzes zur\nReduzierung und zur\nBeendigung der Kohleverstromung\nund zur Änderung weiterer Gesetze\nDas Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und\nzur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie\nfolgt geändert:\n1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.\nb) Nummer 28 wird aufgehoben.\n2. Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 24\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Aus-\nschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden\nist, außer Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1\n1. tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,\n2. tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September\n2021 in Kraft,\n3. tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und\n4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und\nArtikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3205\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}