{"id":"bgbl1-2020-65-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":65,"date":"2020-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/65#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_65.pdf#page=42","order":2,"title":"Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":3136,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["3136         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nGesetz\nüber eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger\nVom 21. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen\nsen:                                                        unberücksichtigt.“\nArtikel 1                                                    Artikel 2\nÄnderung des\nBundesbesoldungsgesetzes                                             Änderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes\nDem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009                   § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der\n(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-      Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010\nsetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geän-         (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\ndert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:          zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung\ndurch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird               1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nBeamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung\ngewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt                 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8      600 Euro,            „(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-\n2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12     400 Euro,         zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-\nmer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei\n3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,\nist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht\n4. für Anwärter                               200 Euro.         als Erwerbseinkommen.“\nDie Zahlung wird nur gewährt, wenn\n1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden                                 Artikel 3\nhat und\nÄnderung des\n2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März                           Soldatenversorgungsgesetzes\n2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf\nDienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgrup-             Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in\npen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestan-        der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September\nden hat.                                                2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert\n§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entspre-        worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nchend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am\n1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten           „(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-\nnur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leis-      zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-\ntung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffent-          mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist,\nlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt         gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als\nbei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2          Erwerbseinkommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3137\nArtikel 4                                 Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine ent-\nÄnderung des                                  sprechende Leistung aus einem anderen Rechts-\nWehrsoldgesetzes                                verhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.\nDie Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unbe-\nDas Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I\nrücksichtigt.“\nS. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                                     Artikel 4a\n§ 18 folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des\n„§ 19   Sonderzahlung für das Jahr 2020“.                                  Infektionsschutzgesetzes\n2. Folgender § 19 wird angefügt:                                 § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektions-\n„§ 19                              schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-\nSonderzahlung\nvember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,\nfür das Jahr 2020\nwerden folgende Wörter angefügt:\nZur Abmilderung der zusätzlichen Belastung\n„oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen\ndurch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird\ndes Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an-\neine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro\ngeordnet oder verlängert werden oder die Präsenz-\ngewährt, wenn\npflicht in einer Schule aufgehoben wird,“.\n1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020\nbestanden hat und                                                                 Artikel 5\n2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März\nInkrafttreten\n2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch\nauf Wehrsold bestanden hat.                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt             mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.\nentsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhält-             (2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember\nnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem           2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}