{"id":"bgbl1-2020-65-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":65,"date":"2020-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)","law_date":"2020-12-21T00:00:00Z","page":3096,"pdf_page":2,"num_pages":40,"content":["3096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nJahressteuergesetz 2020\n(JStG 2020)1\nVom 21. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       Artikel 23 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            setzes\nArtikel 24 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-\nnung\nInhaltsübersicht                                Artikel 25 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverord-\nnung\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                      Artikel 26 Änderung der Zollverordnung\nArtikel 2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 27 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 3    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 28 Weitere Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 4    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 29 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nArtikel 5    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes                         nung\nArtikel 6    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-               Artikel 30 Änderung des Bewertungsgesetzes\nverordnung                                                Artikel 31 Änderung des Grundsteuergesetzes\nArtikel 7    Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durch-               Artikel 32 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nführungsverordnung                                        Artikel 33 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nArtikel 8    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                   Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-\nArtikel 9    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                                   ergesetzes\nArtikel 10   Änderung des Investmentsteuergesetzes                     Artikel 35 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel 11   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                         Artikel 36 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 12   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 Artikel 37 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 13   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen\nArtikel 14   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                            Entschädigungsrechts\nArtikel 15   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen\nArtikel 16   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-                       Förderung der Elektromobilität und zur Änderung\nnung                                                                 weiterer steuerlicher Vorschriften\nArtikel 17   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                    Artikel 40 Änderung des Forschungszulagengesetzes\nArtikel 18   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes            Artikel 41 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes\nArtikel 19   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes            Artikel 42 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 20   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes            Artikel 43 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 21   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes            Artikel 44 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nArtikel 22   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch              Artikel 45 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 46 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche\n1\nBetätigung von Arbeitslosen\nArtikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuch-     Artikel 47 Änderung des Strafgesetzbuches\nstabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a,      Artikel 48 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nArtikel 16 Nummer 3 und Artikel 25 dienen der Umsetzung von Arti-               buch\nkel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember  Artikel 49 Änderung der Strafprozessordnung\n2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie\n2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten     Artikel 50 Inkrafttreten\nfür die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von\nGegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 13, 14 Num-                              Artikel 1\nmer 2 Buchstabe b und c, Nummer 5, Nummer 7, 10 Buchstabe a,\nNummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, f Dop-                                 Änderung des\npelbuchstabe aa, Nummer 14 dienen der Umsetzung von Artikel 1\nNummer 1 bis 3 und 8 bis 14 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates\nEinkommensteuergesetzes\nvom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG           Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ndes Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für\nFernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Liefe-       kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nrungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1). Artikel 15 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nNummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 151 Absatz 1 Buch-          9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden\nstabe ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von\nArtikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom\nist, wird wie folgt geändert:\n16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG              1. § 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\nüber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie\n2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug            „19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers\nauf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336\nvom 30.12.2019, S. 10). Artikel 15 Nummer 3 dient der Umsetzung\noder auf dessen Veranlassung von einem\nvon Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga der Richtlinie 2006/112/EG in             Dritten\nder Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2235\ndes Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie                     a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2\n2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der                       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\nRichtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem\nin Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union                     b) die der Verbesserung der Beschäftigungs-\n(ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10).                                                fähigkeit des Arbeitnehmers dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3097\nSteuerfrei sind auch Beratungsleistungen des                   noch nicht angeschafft oder hergestellt wor-\nArbeitgebers oder auf dessen Veranlassung                      den ist.“\nvon einem Dritten zur beruflichen Neuorien-               cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe\ntierung bei Beendigung des Dienstverhältnis-                   „40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“\nses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1                       ersetzt.\nund 2 dürfen keinen überwiegenden Beloh-\nnungscharakter haben;“.                                c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr\n2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semi-                  der Anschaffung oder Herstellung folgenden\nkolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird                 Wirtschaftsjahres“ die Wörter „vermietet oder“\nfolgender Satz angefügt:                                         eingefügt.\n„Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird            d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nauf einen Abzug der Aufwendungen für ein häus-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zum\nliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3\nSchluss des Wirtschaftsjahres“ durch die\nverzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden\nWörter „im Wirtschaftsjahr“ und wird das\nKalendertag, an dem er seine betriebliche oder be-\nWort „Größenmerkmale“ durch das Wort\nrufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen\n„Gewinngrenze“ ersetzt.\nWohnung ausübt und keine außerhalb der häus-\nlichen Wohnung belegene Betätigungsstätte auf-                   bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im\nsucht, für seine gesamte betriebliche und beruf-                      darauf folgenden Wirtschaftsjahr“ die Wör-\nliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen,                    ter „vermietet oder“ eingefügt.\nhöchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalen-                e) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\nderjahr;“.                                                       gefügt:\n3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größen-               „Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemein-\nmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                       schaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge\nBuchstabe a bis c“ durch die Wörter „Gewinn-                     können ausschließlich bei Investitionen der Per-\ngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ er-                    sonengesellschaft oder Gemeinschaft nach\nsetzt.                                                           Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerech-\n4. § 7g wird wie folgt geändert:                                    net werden. Entsprechendes gilt für vom\nSonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nabgezogene Investitionsabzugsbeträge bei In-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „min-                  vestitionen dieses Mitunternehmers oder seines\ndestens bis zum Ende des dem Wirtschafts-               Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebs-\njahr der Anschaffung oder Herstellung                   vermögen.“\nfolgenden Wirtschaftsjahres“ die Wörter           5. In § 7h Absatz 2 Satz 1 und § 7i Absatz 2 Satz 1\n„vermietet oder“ eingefügt und werden die            werden jeweils die Wörter „durch eine Bescheini-\nWörter „zu 40 Prozent“ durch die Wörter              gung“ durch die Wörter „durch eine nicht offen-\n„zu 50 Prozent“ ersetzt.                             sichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ ersetzt.\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:            6. § 8 wird wie folgt geändert:\n„1. der Gewinn                                       a) In Absatz 2 Satz 12 werden nach den Wörtern\na) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;                „vom Arbeitgeber“ die Wörter „, auf dessen Ver-\nanlassung von einem verbundenen Unterneh-\nb) im Wirtschaftsjahr, in dem die Ab-\nmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer\nzüge vorgenommen werden sollen,\njuristischen Person des öffentlichen Rechts als\nohne Berücksichtigung der Investi-\nArbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem\ntionsabzugsbeträge nach Satz 1 und\nentsprechend verbundenen Unternehmen“ ein-\nder Hinzurechnungen nach Absatz 2\ngefügt.\n200 000 Euro nicht überschreitet\nund“.                                        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leis-\ntungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlas-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines\nsung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse)\nbegünstigten Wirtschaftsguts“ die Wörter\nfür eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum\n„im Sinne von Absatz 1 Satz 1“ eingefügt\nohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn\nund wird die Angabe „40 Prozent“ durch\ndie Angabe „50 Prozent“ ersetzt.                        1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Ar-\nbeitslohn angerechnet,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zuguns-\n„Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der                 ten der Leistung herabgesetzt,\nerstmaligen Steuerfestsetzung oder der erst-\nmaligen gesonderten Feststellung nach Ab-               3. die verwendungs- oder zweckgebundene\nsatz 1 in Anspruch genommenen Investitions-                 Leistung nicht anstelle einer bereits verein-\nabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung                      barten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns\nnach Satz 1 voraus, dass das begünstigte                    gewährt und\nWirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inan-                  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht\nspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge                   erhöht","3098          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nwird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1                       schaffungskosten der die Zuteilung begrün-\nist von einer zusätzlich zum ohnehin geschulde-                    denden Anteile bleiben unverändert.“\nten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann\nb) In Absatz 6 Satz 5 und 6 wird jeweils die Angabe\nauszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsver-\n„10 000 Euro“ durch die Angabe „20 000 Euro“\ntraglich oder auf Grund einer anderen arbeits-\nersetzt.\noder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie\nEinzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifver-        10. In § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1\ntrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“              wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit\n7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-            die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwen-\nden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-              dungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder\nraum“ die Wörter „oder in der Schweizerischen                Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünf-\nEidgenossenschaft“ eingefügt.                                ten sind, die der inländischen Besteuerung unter-\nliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                keine Anwendung findet.“ ersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n11. § 37 Absatz 6 wird aufgehoben.\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nfügt:                                                 12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50\nAbsatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1\n„(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher\nSatz 5“ ersetzt.\nBetrieb durch die Entnahme, Überführung oder\nÜbertragung von Flächen verkleinert und ver-          13. In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absät-\nbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeu-             zen 1 bis 3“ die Angabe „und 7“ eingefügt.\ngung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des\n14. In § 42b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die die\n§ 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt\nfür den letzten Lohnzahlungszeitraum“ durch die\nunabhängig von der Größe dieser Fläche keine\nWörter „die für den letzten Lohnzahlungszeitraum“\nBetriebsaufgabe vor. § 16 Absatz 3b bleibt un-\nersetzt.\nberührt.\n(3) Werden im Rahmen der Aufgabe des Be-          15. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wird der Punkt\ntriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mit-         am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-\nunternehmerschaft Grundstücke an den einzel-              gende Nummer 5 angefügt:\nnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet               „5. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\nein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner                    mer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um\nGrundstücke aus einer Mitunternehmerschaft                     Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen\naus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe                   Investmentfonds handelt, die nicht von einem\nauch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpach-               inländischen oder ausländischen Kredit- oder\ntung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme                    Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des\nbei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Dies                § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,\ngilt entsprechend für Grundstücke des bisheri-                 einem inländischen oder ausländischen Wert-\ngen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen                      papierhandelsunternehmen oder einer inländi-\nMitunternehmers. Die Sätze 1 und 2 sind nur an-                schen oder ausländischen Wertpapierhandels-\nzuwenden, wenn mindestens eine übertragene                     bank verwahrt oder verwaltet werden.“\noder aus dem Sonderbetriebsvermögen über-\nführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder         16. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nTieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen               a) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 3\nbestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunter-                 und“ durch die Angabe „Absatzes 3,“ ersetzt.\nnehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.“\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Wort „und“ ersetzt.\na) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Liefe-\nrung von Wertpapieren“ die Wörter „im                   „4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Invest-\nSinne des Absatzes 1 Nummer 1“ eingefügt                     mentfonds.“\nund werden die Wörter „Wertpapiere anzu-        17. § 50 wird wie folgt geändert:\ndienen“ durch die Wörter „solche Wertpa-\npiere anzudienen“ ersetzt.                          a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte\n„Werden einem Steuerpflichtigen von einer\nzu versteuernde Einkommen ein besonderer\nKörperschaft, Personenvereinigung oder\nSteuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2\nVermögensmasse, die weder Geschäftslei-\nAbsatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist die-\ntung noch Sitz im Inland hat, Anteile zuge-\nser auf das zu versteuernde Einkommen anzu-\nteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine\nwenden.“\nGegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl\nder Ertrag als auch die Anschaffungskosten          b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter\nder erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzu-                 „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a“\nsetzen, wenn die Voraussetzungen der                    durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 5\nSätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die An-               Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3099\n18. § 52 wird wie folgt geändert:                                       recht zuständigen oder von der Landes-\nregierung bestimmten Stelle, die nach dem\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                       31. Dezember 2020 erteilt werden.“\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der\ne) Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach            „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung\ndem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar                 des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte                    2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen\nTätigkeiten anzuwenden.“                                    anzuwenden.“\nb) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nf) Nach Absatz 22b wird folgender Absatz 22c ein-\n„§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-              gefügt:\nkels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschafts-                „(22c) § 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle an-\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                   zuwenden, in denen die Übertragung oder\nber 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr              Überführung der Grundstücke nach dem 16. De-\nabweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Ab-                 zember 2020 stattgefunden hat. Auf unwiderruf-\nsatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre               lichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers\nanzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 en-                  ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder\nden.“                                                       Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 an-\nzuwenden. Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu\nc) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:                           stellen, das für die einheitliche und gesonderte\nFeststellung der Einkünfte der Mitunternehmer-\n„(16) § 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Ab-              schaft zuständig ist.“\nsatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Ab-\nsatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-          g) Absatz 28 wird wie folgt geändert:\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\nist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und              aa) Nach Satz 18 werden die folgenden Sätze\nSonderabschreibungen anzuwenden, die in nach                     eingefügt:\ndem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschafts-\njahren in Anspruch genommen werden; bei nach                     „§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des\n§ 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-                         Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                  2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung\nund Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investi-                    von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese\ntionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen                      nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. § 20\nanzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020                        Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Arti-\nendenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-                       kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nnommen werden. § 7g Absatz 2 Satz 2 und                          2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung\nAbsatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-                   von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach\nsetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)                   dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die\nist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzu-                 Zuteilung begründenden Anteile nach dem\nwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020                        31. Dezember 2008 angeschafft worden\nendenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-                       sind.“\nnommen werden. Bei in nach dem 31. Dezember\n2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden                    bb) Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt ge-\nWirtschaftsjahren beanspruchten Investitions-                    fasst:\nabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist ab-\nweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum                       „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des\nEnde des vierten auf das Wirtschaftsjahr des                     Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nAbzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“                             2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzu-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2020\nd) Absatz 16a wird wie folgt geändert:                              entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                   21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist\n„§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des                    auf Verluste anzuwenden, die nach dem\nArtikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember                    31. Dezember 2019 entstehen.“\n2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen-\nh) In Absatz 33b werden dem bisherigen Satz 1 die\nden auf Bescheinigungen der zuständigen\nfolgenden Sätze vorangestellt:\nGemeindebehörde, die nach dem 31. De-\nzember 2020 erteilt werden.“                           „§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Ka-\n„§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des               pitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. De-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember               zember 2020 erzielt werden. Auf Kapitalerträge\n2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen-           aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder\nden auf Bescheinigungen der nach Landes-               Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage","3100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nvor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist            3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66 Pro-\n§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der                zent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem             4. § 22 wird wie folgt geändert:\nVeranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“\na) Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt\ni) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:                   geändert:\n„§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des             aa) In Doppelbuchstabe aa Satz 8 wird das\nGesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I                          Semikolon am Ende durch einen Punkt er-\nS. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-                   setzt und wird folgender Satz angefügt:\nwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. De-\nzember 2020 zufließen.“                                          „Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die\nRente für den Sterbemonat noch zuzurech-\nj) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein-                     nen;“.\ngefügt:\nbb) In Doppelbuchstabe bb Satz 5 wird das\n„(44a) § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung                   Semikolon am Ende durch einen Punkt er-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember                     setzt und wird folgender Satz angefügt:\n2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapital-\nerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach                       „Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entspre-\ndem 29. Dezember 2020 zufließen.“                                chend;“.\nk) Absatz 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-               aa) Satz 15 wird wie folgt gefasst:\nkels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen an-                „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab\nzuwenden.“                                                       dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet\nkeine Anwendung.“\nArtikel 2                                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nWeitere Änderung                                      „Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-\ndes Einkommensteuergesetzes                                 buchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.“\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-\n5. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                    a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\na) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den\nWörtern „Nummern 1 bis 2 Buchstabe d“ die                    „8. ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerab-\nWörter „und Nummer 67 Buchstabe b“ einge-                        zug gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen\nfügt.                                                            Beträge.“\nb) In Nummer 11a werden die Wörter „1. März bis\n6. In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36\nzum 31. Dezember 2020“ durch die Wörter\nAbsatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 36 Ab-\n„1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.\nsatz 2 Nummer 4“ ersetzt.\nc) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 400\n7. In § 32d Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den\nEuro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\neinzelnen Kapitalertrag“ durch die Wörter „den ein-\nd) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe                       zelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag“ ersetzt.\n„720 Euro“ durch die Angabe „840 Euro“ er-\nsetzt.                                                 8. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 28a werden die Wörter „vor dem                   a) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am\n1. Januar 2021 enden“ durch die Wörter „vor                  Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender\ndem 1. Januar 2022 enden“ ersetzt.                           Satz wird angefügt:\n2. In § 10 Absatz 1a Nummer 2 Satz 3 wird das                       „In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch\nSemikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt                      die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des\nund wird folgender Satz angefügt:                                Wechsels von der unbeschränkten zur be-\nschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene\n„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen                    Einkommensteuer anzurechnen, die auf Ein-\nist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer               künfte entfällt, die weder der unbeschränkten\n(§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in                    noch der beschränkten Steuerpflicht unterlie-\nder Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1                     gen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet\nSatz 8 und 9 gilt entsprechend;“.                                insoweit keine Anwendung;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3101\nb) Der Punkt am Ende der durch Artikel 2 des Ge-             1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten\nsetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)              Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,\neingefügten Nummer 3 wird durch ein Semiko-\n2. die ursprünglichen und die berichtigten Anga-\nlon ersetzt.\nben in der Bescheinigung sowie\nc) Die durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des              3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Iden-\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                     tifikationsnummer, den Namen und die Anschrift\nS. 2451) in Verbindung mit der Bekanntma-                   des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.\nchung vom 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) ein-\ngefügte Nummer 3 wird Nummer 4.                          Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steu-\nerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe An-\n9. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       wendung, dass der Aussteller die Daten an das\nBundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. § 50 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der\nArbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zu-           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der             fügt:\nAbgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und                      „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist\nin den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be-                § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie\ntriebsstättenfinanzamt zu stellen.“                         Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständi-\nsche Versorgungseinrichtungen anzuwenden,\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in\n„Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absat-              der Versorgungseinrichtung besteht, die auf\nzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations-            einer für die inländische Berufsausübung erfor-\nnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige               derlichen Zulassung beruht. Dies gilt nur für\nFinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers               Staatsangehörige\nmit.“                                                       1. eines Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion oder eines Staates, auf den das Ab-\n10. Nach § 39e Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz                      kommen über den Europäischen Wirtschafts-\neingefügt:                                                          raum Anwendung findet, und die im Hoheits-\ngebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz\n„Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber be-\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach\nhaben, sowie\n§ 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt\nhat.“                                                           2. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n11. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union oder der Schweiz ha-\na) In Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nben.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nNummer 3 wird angefügt:                                     Die Beiträge können nur als Sonderausgaben\nabgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem\n„3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent               wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländi-\nfür die Freifahrtberechtigungen, die Solda-            schen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2\nten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengeset-              oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung\nzes erhalten; für diese pauschal besteuerten           ermöglichten Berufsausübung erzielt werden.\nBezüge unterbleibt eine Minderung der nach             Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend\n§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie              dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne\nNummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungs-                  des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der posi-\nkosten.“                                               tiven in- und ausländischen Einkünfte aus der\ndurch die Zulassung ermöglichten Berufsaus-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „in den Fällen des\nübung. Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlos-\nSatzes 2 Nummer 2“ durch die Wörter „in den\nsen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbe-\nFällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nsteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat,\n12. § 45a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt hat, abgezogen worden sind oder\n„(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2                  sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.“\nbis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüg-\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nlich durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-\ngefügt:\nzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu\nkennzeichnen. Der Aussteller hat dem für ihn zu-                „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die\nständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich                 Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkom-\nnach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung ne-                   men das Finanzamt zuständig, das auch für die\nben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung                    Besteuerung des Schuldners nach dem Einkom-\ngenannten Angaben folgende Daten zu übermit-                    men zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist\nteln:                                                           das Finanzamt zuständig, das für den Schuld-","3102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veran-                 31. Dezember 2020 zufließen. § 36 Absatz 2\nlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist.               Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-\nWerden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte                 setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\naus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49              ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016\nAbsatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu                  und letztmalig für den Veranlagungszeitraum\nversteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt                2022 anzuwenden.“\n§ 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.“\nc) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:\n14. Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\n„§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in\n„Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Num-               der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\nmer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und ab-                 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erst-\ngeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu                 mals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden,\nnicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der                 die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt\nVergütung die Anmeldung über den Steuerabzug                     werden.“\ninsoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuld-\nner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den            d) Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:\nSteuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und\nabgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung                 „§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2\nden abzuführenden Steuerabzug entsprechend                       des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nkürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner                  S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die\nder Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte                 nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.“\nBescheinigung ist durch eine berichtigte Beschei-\nnigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in           e) Absatz 46 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nPapierform zurückzufordern. Die Anrechnung der\ndurch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer                      „§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2\nnach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet                  des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nsich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmittei-                S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsstän-\nlung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen                      dische Versorgungseinrichtungen anzuwenden,\nSteuerabzugsbeträge. Wird eine Rentenbezugsmit-                  die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wer-\nteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge                  den.“\nkorrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen\noder zu ändern.“                                         16. § 105 wird wie folgt gefasst:\n15. § 52 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 105\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-                                Festsetzung und\nzeitraum 2020“ durch die Angabe „Veranla-                      Auszahlung der Mobilitätsprämie\ngungszeitraum 2021“ ersetzt.\n(1) Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Ka-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-           lenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuer-\ngabe „31. Dezember 2019“ durch die An-              veranlagung festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt\ngabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.                   nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro\nb) Die Absätze 35a und 35b werden wie folgt ge-              beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert\nfasst:                                                   die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der\nAnrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung.\n„(35a) § 35c ist erstmals auf energetische\nDie Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Ein-\nMaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchfüh-\nkommensteuer.\nrung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen\nwurde und die vor dem 1. Januar 2030 abge-                  (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen        aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die\nMaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor-            dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag\nderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag         auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf\ngestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen         Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46\nVorhaben für solche Vorhaben, die nach Maß-              keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung\ngabe des Bauordnungsrechts der zuständigen               und wird keine Veranlagung, insbesondere zur An-\nBehörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Be-         rechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-\nginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-            steuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt,\ngabe bei der zuständigen Behörde und für sons-           ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im\ntige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere          Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festge-\ngenehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie              setzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des\nVorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bau-             Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro\nausführung.                                              anzusetzen. Auch in den Fällen des § 25 gilt, un-\n(35b) § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der            geachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-\nFassung des Artikels 2 des Gesetzes vom                  Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobili-\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals         tätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommen-\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem              steuererklärung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3103\n17. Dem § 111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                teln. Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten\n„Soweit bei der Steuerfestsetzung für den Veranla-             Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind\ngungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag              die geänderten Daten bis zum letzten Tag des\nfür 2020 abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der              Monats Februar des laufenden Jahres dem Bun-\nAbgabenordnung entsprechend anzuwenden.“                       deszentralamt für Steuern zu übermitteln.“\n2. § 52 Absatz 36 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 39 Absatz 4\nWeitere Änderung                               Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugs-\ndes Einkommensteuergesetzes                            merkmale erstmals abgerufen werden können“\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-                 durch die Wörter „das in § 39 Absatz 4 Nummer 5\ntikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie               genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals\nfolgt geändert:                                                     abgerufen werden kann“ ersetzt.\n1. In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro“            b) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                              „§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes\n2. § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist\na) In Satz 1 wird die Angabe „1 908 Euro“ durch die              erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden;\nAngabe „4 008 Euro“ ersetzt.                                 er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echt-\ndaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewen-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       det werden.“\n3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die\nWörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021                                  Artikel 5\nder Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3;\nWeitere Änderung\nfür den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3\ndes Einkommensteuergesetzes\nkann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Frei-\nbetrag ermittelt werden“ gestrichen.                         Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-\ntikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nArtikel 4                         folgt geändert:\nWeitere Änderung                        1. § 39a wird wie folgt geändert:\ndes Einkommensteuergesetzes                        a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-                 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils folgende Num-\ntikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie               mer 1a eingefügt:\nfolgt geändert:                                                     „1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1\n1. § 39 wird wie folgt geändert:                                          Nummer 3 unter den Voraussetzungen des\na) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versi-\ncherungsunternehmen oder Sozialversiche-\n„4. Höhe der monatlichen Beiträge                                  rungsträger geleistet werden, die ihren Sitz\na) für eine private Krankenversicherung und                   oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland\nfür eine private Pflege-Pflichtversicherung,               haben,“.\nwenn die Voraussetzungen für die Gewäh-\nb) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden\nrung eines nach § 3 Nummer 62 steuer-\njeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1\nfreien Zuschusses für diese Beiträge vor-\nNummer 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im\nliegen,\nSinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“\nb) für eine private Krankenversicherung und             ersetzt.\nfür eine private Pflege-Pflichtversicherung\n2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3,“.\nändert:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\na) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchsta-\nfügt:\nben d und e ersetzt:\n„(4a) Das Versicherungsunternehmen als mit-\nteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentral-             „d) für die Krankenversicherung und für die\namt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der                       private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeit-\nAbgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4                          nehmern, die nicht unter die Buchstaben b\ngenannten Beiträge unter Angabe der Vertrags-                    und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in\noder der Versicherungsdaten zu übermitteln,                      Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerab-\nsoweit der Versicherungsnehmer dieser Über-                      zugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach\nmittlung nicht gegenüber dem Versicherungsun-                    § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b,\nternehmen widerspricht. Abweichend von § 93c                     etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-\nAbsatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind                        wendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag,\ndie Daten bis zum 20. November des Vorjahres,                    vermindert um die als Lohnsteuerabzugs-\nfür das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermit-                merkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39\nteln. Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind                  Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a,\ndie Daten dem Bundeszentralamt für Steuern                   e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit\nzeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsände-                  bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosen-\nrung an den Versicherungsnehmer zu übermit-                      versicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)","3104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nversichert sind, in den Steuerklassen I bis V            wenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-\nin Höhe des Betrags, der bezogen auf den                 zember 2023 zufließen.“\nArbeitslohn unter Berücksichtigung der je-\nb) Folgender Absatz 54 wird angefügt:\nweiligen Beitragsbemessungsgrenze und\nden bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem                   „(54) Für Personen, die Leistungen nach dem\nArbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten             Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nArbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist             Bekanntmachung vom 16. September 2009\njedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen                (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19\nmit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b               des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\nbis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro                S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit\nnicht übersteigt;“.                                      dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nb) In dem Satzteil nach dem neuen Buchstaben e\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der\nwerden die Wörter „Entschädigungen im Sinne\nVerordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)\ndes § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der\ngeändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\nBuchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen;\nschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b\nmindestens ist für die Summe der Teilbeträge\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des\nnach den Buchstaben b und c oder für den Teil-\n§ 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am\nbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“\n12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900\nEuro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und\nhöchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III an-                               Artikel 6\nzusetzen,“ durch die Wörter „Entschädigungen                                Änderung der\nim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwen-                 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\ndung der Buchstaben a bis c und e nicht zu be-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nrücksichtigen,“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n3. § 41b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:           (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\na) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch             zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert\neinen Punkt ersetzt.                                  worden ist, wird wie folgt zu geändert:\nb) Die Nummer 15 wird aufgehoben.                        1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil\nvor Buchstabe a wird die Angabe „200 Euro“ durch\n4. In § 41c Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\ndie Angabe „300 Euro“ ersetzt.\n„In den Fällen“ die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1,\nwenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach            2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2017“\n§ 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen“           durch die Angabe „1. Januar 2020“ und die Angabe\neingefügt.                                                   „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezem-\nber 2019“ ersetzt.\n5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die\nWörter „Nummer 3 Buchstabe a bis d“ durch die\nWörter „Nummer 3 Buchstabe a bis e“ ersetzt.                                      Artikel 7\n6. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            Weitere Änderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\n„3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und\ngesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne              Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,\ndes § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden,         die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert\ndie Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der      worden ist, wird wie folgt geändert:\nim Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 12 550 Euro     1. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nübersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraus-\nsetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im         2. Nach § 84 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-\nKalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-             gefügt:\nzielte Arbeitslohn 23 900 Euro übersteigt;“.                „(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                                setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist\nerstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in         2024 zufließen.“\nden folgenden Absätzen nichts anderes be-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-                                 Artikel 8\nraum 2024 anzuwenden. Beim Steuerabzug\nÄnderung des\nvom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nKörperschaftsteuergesetzes\ndass diese Fassung erstmals auf den laufenden\nArbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach           In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 5 des Körperschaft-\ndem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzah-               steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-      vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt\nzüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zuflie-          durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019\nßen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt          (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird das Semi-\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung            kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden\ndes Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzu-        die folgenden Sätze angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3105\n„Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Un-               zember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für\nterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit                   den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.“\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit           c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nSteuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied               fügt:\nsind, abgeschlossen werden. Eine Einweisungsverfü-\ngung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Län-                         „(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des\nder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des                 Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nSatzes 6 gleich;“.                                                  S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor\n2020 anzuwenden.“\nArtikel 9\nArtikel 10\nÄnderung des\nGewerbesteuergesetzes                                              Änderung des\nInvestmentsteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),             Das    Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\ndas zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Ok-         (BGBl.  I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-\ntober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird        setzes  vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-\nwie folgt geändert:                                           ändert  worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende                 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ndurch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz            gefügt:\nangefügt:                                                    „Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine\nBindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Ent-\n„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-\nscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagege-\nunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds\nsetzbuches.“\ngilt Entsprechendes;“.\n2. In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der\n2. In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12\nAuszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite\nNummer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b“\nInvestmentfonds oder Anteilklassen“ die Wörter\nersetzt.\n„im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.\n3. § 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze er-\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\n„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-\nfügt:\nergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt\nauch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmer-                   „Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungs-\nschaft, soweit dieser                                           satz durch die Einlage eines Investmentanteils\nin ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sät-\n1. einer Körperschaft unmittelbar oder                          zen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert\n2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser                 im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1\neine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar                zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommen-\nüber eine oder mehrere Personengesellschaften               steuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sät-\nbeteiligt ist,                                              zen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaf-\nfungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2\nzuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit\nKörperschaftsteuergesetzes entsprechend anzu-\nder nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert\nwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlust-\nhöher ist als der Wert vor der fiktiven Veräuße-\nvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes\nrung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6\ngesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine\nAbsatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteu-\nFeststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körper-\nergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen\nschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten\nVeräußerung des Investmentanteils zu berück-\nVerluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körper-\nsichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Ab-\nschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf\nsatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Num-\ndie Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergeset-\nmer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind\nzes entsprechend anzuwenden; für die Form und\nerst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräuße-\ndie Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5\nrung zu berücksichtigen, soweit auf die vorhe-\ndes Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.“\nrigen Wertminderungen Satz 5 angewendet\n4. § 36 wird wie folgt geändert:                                    wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Ver-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   äußerung überschritten wird.“\n„§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I                     aa) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter\nS. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum                   „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt.“\n2017 anzuwenden.“                                                 ersetzt.\nb) Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz voran-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngestellt:                                                         „Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung\n„§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fas-                  nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten\nsung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. De-                     Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen","3106         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nnach § 32d des Einkommensteuergesetzes,          8. § 57 wird wie folgt geändert:\nwenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndie Voraussetzungen für eine Besteuerung\nnach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkom-             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmensteuergesetzes vorlagen und keine                      „(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:\nabweichende Zuordnung zu anderen Ein-\nkunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des              1. § 1 Absatz 2 Satz 2,\nEinkommensteuergesetzes         vorzunehmen            2. § 10 Absatz 5,\nwar.“\n3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,\n4. § 37 wird wie folgt geändert:\n4. § 37 Absatz 2 und 3,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:              5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,\n„(2) Spezial-Investmenterträge,    die    einem          6. § 49 Absatz 1 Satz 3,\nDach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die             7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6\nals zugeflossen gelten, sind nach der Art der Ein-\nkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach            in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom\nden steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des             21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).“\nDach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern\nin Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen                                 Artikel 11\ngetroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1                           Änderung des\nsind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Ab-                       Umsatzsteuergesetzes\nsatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesau-\nrierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2       Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nanzusetzen.                                           kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni\n(3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spe-         2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie\nzial-Investmentfonds zufließen, können von die-       folgt geändert:\nsem unter den Voraussetzungen des § 35\nAbsatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge aus-            1. In § 6b Absatz 3 und 6 Satz 1 werden jeweils die\ngeschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Im-            Wörter „(§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3\nmobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-             Absatz 1a)“ durch die Wörter „(§ 6a Absatz 2 in Ver-\nSpezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem         bindung mit § 3 Absatz 1a)“ ersetzt.\nnicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur         2. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nVerfügung.“\n„Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder\n5. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden          unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes\njeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2“           Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndurch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1             mer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.“\nund 2 sowie Satz 2“ ersetzt.\n3. In § 14b Absatz 5 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a“\n6. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             durch die Angabe „§ 146 Absatz 2b“ ersetzt.\n„Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des\n4. Nach § 17 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ein-\nEinkommensteuergesetzes und des § 8b des Kör-\ngefügt:\nperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entspre-\nchend.“                                                     „Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines\nUnternehmers in einer Leistungskette an einen in\n7. § 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgen-\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               den Abnehmer liegt eine Minderung der Bemes-\n„Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstma-        sungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der\nligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000             Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der\nEuro vermindert um den bei der Ermittlung der            Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.“\nEinkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1     5. § 18a wird wie folgt geändert:\nNummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den\nFolgejahren der zum Schluss des vorangegange-            a) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe\nnen Veranlagungszeitraums festgestellte verblei-            „§ 6b Absatz 1“ die Wörter „oder 4 oder ein Er-\nbende Freibetrag vermindert um den bei der                  werberwechsel nach § 6b Absatz 5“ eingefügt.\nErmittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibe-        b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt ge-\ntrag nach Satz 1 Nummer 2.“                                 fasst:\nb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz ein-              „2a. für Beförderungen oder Versendungen oder\ngefügt:                                                           einen Erwerberwechsel im Sinne des Absat-\n„§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommen-                       zes 6 Nummer 3:\nsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“                      a) in den Fällen des § 6b Absatz 1 die\nc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „im                            Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des\nSinne der Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „im                        Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1\nSinne der Sätze 1 bis 5“ ersetzt.                                    Nummer 1 und 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3107\nb) in den Fällen des § 6b Absatz 4 die             2. § 4 wird wie folgt geändert:\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des             a) Der Nummer 14 wird folgender Buchstabe f an-\nursprünglich vorgesehenen Erwerbers im                gefügt:\nSinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3\noder                                                  „f) die eng mit der Förderung des öffentlichen\nGesundheitswesens verbundenen Leistun-\nc) in den Fällen des § 6b Absatz 5 die                       gen, die erbracht werden von\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des\nursprünglich vorgesehenen Erwerbers im                    aa) juristischen Personen des öffentlichen\nSinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3                        Rechts,\nsowie die des neuen Erwerbers;“.                          bb) Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die\nlandesrechtlichen Voraussetzungen er-\n6. § 24 wird wie folgt geändert:\nfüllen, oder\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            cc) Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften\n„Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19                           Buches Sozialgesetzbuch die Durchfüh-\nAbsatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr                              rung des ärztlichen Notdienstes sicher-\nnicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die                         stellen;“.\nSteuer für die im Rahmen eines land- und forst-             b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festge-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt:                                                             aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie\nfolgt gefasst:\n1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen\nErzeugnissen, ausgenommen Sägewerkser-                                „die eng mit der Betreuung oder Pflege\nzeugnisse, auf 5,5 Prozent,                                           körperlich, kognitiv oder psychisch\nhilfsbedürftiger Personen verbundenen\n2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht\nLeistungen, die erbracht werden von“.\naufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Ge-\ntränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten,                  bbb) In Buchstabe k wird das Wort „oder“\nausgenommen die Lieferungen in das Ausland                            gestrichen.\nund die im Ausland bewirkten Umsätze, und                      ccc) Nach Buchstabe k wird folgender\nfür sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2                       Buchstabe l eingefügt:\nnicht aufgeführte Getränke abgegeben wer-\n„l) Einrichtungen, mit denen eine Ver-\nden, auf 19 Prozent,\neinbarung zur Pflegeberatung\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1                                    nach § 7a des Elften Buches Sozi-\nAbsatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Be-                                 algesetzbuch besteht, oder“.\nmessungsgrundlage.“\nddd) Der bisherige Buchstabe l wird Buch-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                          stabe m und wird wie folgt gefasst:\n7. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:                                  „m) Einrichtungen, bei denen die Be-\ntreuungs- oder Pflegekosten oder\n„(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 8\ndie Kosten für eng mit der Betreu-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nung oder Pflege verbundene Leis-\nS. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die\ntungen in mindestens 25 Prozent\nnach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“\nder Fälle von den gesetzlichen Trä-\ngern der Sozialversicherung, den\nArtikel 12                                                  Trägern der Sozialhilfe, den Trä-\nWeitere Änderung                                                 gern der Eingliederungshilfe nach\ndes Umsatzsteuergesetzes                                              § 94 des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch oder der für die Durch-\nDas Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-                                   führung der Kriegsopferversorgung\nkel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                                 zuständigen Versorgungsverwal-\nfolgt geändert:                                                                      tung einschließlich der Träger der\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            Kriegsopferfürsorge ganz oder\nzum überwiegenden Teil vergütet\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Freizonen des\nwerden.“\nKontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zoll-\nverwaltungsgesetzes“ durch die Wörter „der                       eee) Am Ende des Satzes 1 nach dem\nFreizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollko-                         neuen Buchstaben m werden die Wör-\ndex der Union“ ersetzt.                                                 ter „erbracht werden.“ gestrichen.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Buchstaben b\nbis l“ durch die Wörter „Buchstaben b bis m“\n„Zollkodex der Union bezeichnet die Verord-                      ersetzt.\nnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur             c) Nummer 23 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269               gefasst:\nvom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013,                  „c) Verpflegungsdienstleistungen und Beherber-\nS. 90) in der jeweils geltenden Fassung.“                        gungsleistungen gegenüber Kindern in Kin-","3108         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\ndertageseinrichtungen, Studierenden und                       Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die\nSchülern an Hochschulen im Sinne der                          Zukunft widerrufen oder zurückgenommen\nHochschulgesetze der Länder, an einer                         werden kann, darüber erteilt hat, dass er\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Be-                    ein Unternehmer ist, der entsprechende\nrufsakademie, an öffentlichen Schulen und                     Leistungen erbringt.“\nan Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-\nbb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter\nsatz 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-\n„Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1\nmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind,\nbis 6“ ersetzt.\nsowie an staatlich anerkannten Ergänzungs-\nschulen und an Berufsschulheimen durch                    cc) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts oder                    „Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter „Num-\ndurch andere Einrichtungen, die keine syste-                  mer 7 bis 12“ ersetzt.\nmatische       Gewinnerzielung    anstreben;\netwaige Gewinne, die trotzdem anfallen,                   dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter\ndürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Er-                 „Sätze 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1\nhaltung oder Verbesserung der durch die                       bis 7“ ersetzt.\nEinrichtung erbrachten Leistungen verwen-                 ee) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter\ndet werden.“                                                  „Sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Sätze 1\nd) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:                         bis 9“ ersetzt.\naa) Das Semikolon am Ende wird durch ein                      ff) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter\nKomma ersetzt.                                               „und Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                          „und Nummer 7 bis 12“ ersetzt.\n„d) Einrichtungen, die als Verfahrensbei-         5. Nach § 18 Absatz 4e werden folgende Absätze 4f\nstand nach den §§ 158, 174 oder 191              und 4g eingefügt:\ndes Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegen-                „(4f) Soweit Organisationseinheiten der Ge-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit          bietskörperschaften Bund und Länder durch ihr\nbestellt worden sind, wenn die Preise,           Handeln eine Erklärungspflicht begründen, oblie-\ndie diese Einrichtungen verlangen, von           gen der jeweiligen Organisationseinheit für die Um-\nden zuständigen Behörden genehmigt               satzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und\nsind oder die genehmigten Preise nicht           Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nübersteigen; bei Umsätzen, für die eine          stabe a und b der Abgabenordnung genannten\nPreisgenehmigung nicht vorgesehen ist,           Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an\nmüssen die verlangten Preise unter den           die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1\nPreisen liegen, die der Mehrwertsteuer           Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten\nunterliegende gewerbliche Unternehmen            können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch\nfür entsprechende Umsätze fordern;“.             Organisationsentscheidungen weitere untergeord-\nnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die\n3. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im              Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit überge-\nSinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG)             ordnete Organisationseinheiten können durch\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-               Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die\nkodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992                  Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflich-\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden            ten der untergeordneten Organisationseinheit\nFassung“ gestrichen.                                         wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten\n4. § 13b wird wie folgt geändert:                               zu einer Organisationseinheit zusammenschließen.\na) In Absatz 2 Nummer 11 wird der Punkt am Ende              Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-             Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2\nmer 12 wird angefügt:                                     Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Be-\n„12. sonstige Leistungen auf dem Gebiet der               tragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten\nTelekommunikation. Nummer 1 bleibt un-              stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechts-\nberührt.“                                           folgen das gesamte Unternehmen der Gebietskör-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         perschaft erfassen, können nur einheitlich ausge-\naa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:            übt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegen-\nüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wir-\n„Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 ge-\nkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5\nnannten Leistungen schuldet der Leistungs-\nnicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf\nempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-\nist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.\nnehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug\nauf den Erwerb dieser Leistungen in deren               (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die\nErbringung besteht und dessen eigener Ver-           von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann\nbrauch dieser Leistungen von untergeord-             anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Ab-\nneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen,           satz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige\nwenn ihm das zuständige Finanzamt eine im            Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisati-\nZeitpunkt der Ausführung des Umsatzes                onseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die\ngültige auf längstens drei Jahre befristete          oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3109\nauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der                           Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-\nobersten Finanzbehörde eines anderen Landes                          gen\noder einer von dieser beauftragten Landesfinanz-            § 18j    Besonderes Besteuerungsverfahren für den\nbehörde vereinbaren, dass eine andere als die                        innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für\nnach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zustän-                        Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates\ndige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organi-                     über eine elektronische Schnittstelle und\nsationseinheit des Landes der zuständigen Finanz-                    für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber\nbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für                          im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen\nFinanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte                    Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-\nLandesfinanzbehörde kann mit der obersten                            gen\nFinanzbehörde eines anderen Landes oder mit\neiner von dieser beauftragten Landesfinanzbe-               § 18k Besonderes         Besteuerungsverfahren     für\nhörde vereinbaren, dass eine andere als die nach                     Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet\n§ 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige                          eingeführten Gegenständen in Sendungen\nFinanzbehörde die Besteuerung für eine Organisa-                     mit einem Sachwert von höchstens 150\ntionseinheit der Gebietskörperschaft Bund über-                      Euro“.\nnimmt.“                                                  2. Nach § 18h werden die folgenden §§ 18i, 18j und\n6. Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz              18k eingefügt:\neingefügt:                                                                            „§ 18i\n„§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“                       Besonderes Besteuerungsverfahren für\n7. Dem § 18g wird folgender Satz angefügt:                         von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen\nUnternehmern erbrachte sonstige Leistungen\n„§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“\n(1) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger\n8. Dem § 18h wird folgender Absatz 7 angefügt:\nUnternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steu-\n„(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen-            erschuldner sonstige Leistungen an Empfänger\nden.“                                                       nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet\n9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den ak-            erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Um-\ntiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der             satzsteuererklärungen abzugeben hat, hat anzuzei-\nZollrückvergütung und“ gestrichen.                          gen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsver-\n10. Dem § 27 Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:            fahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2\nder Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fas-\n„§ 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteue-            sung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richt-\nrungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklä-             linie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember\nrung nach Satz 3 unterliegen.“                              2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und\n11. § 27a wird wie folgt geändert:                              der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung\nfügt:                                                   von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge-\ngenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil-\n„(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für\nnimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe-\ndie Umsatzbesteuerung des Unternehmers zu-\nhörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\nbis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nDatenfernübertragung zu übermitteln; zuständige\nmer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vor-\nFinanzbehörde im Inland ist insoweit das Bundes-\nliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatz-\nzentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn\nsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung\ndes Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1c Satz 1)\ndes Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.\nzu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von\nDies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkom-\ndem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch\nmen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.“\nmacht. Eine Teilnahme an dem besonderen Be-\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-            steuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur ein-\ngefügt:                                                 heitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen\n„Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehör-            Union und alle sonstigen Leistungen an Empfänger\nden dem Bundeszentralamt für Steuern die nach           nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet\nAbsatz 1a erforderlichen Daten.“                        möglich. Die Anwendung des besonderen Besteue-\nrungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn\nArtikel 13                             eines Besteuerungszeitraums an widerrufen wer-\nden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungs-\nWeitere Änderung\nzeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der\ndes Umsatzsteuergesetzes\nFinanzbehörde nach Satz 2 nach amtlich vorge-\nDas Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-              schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\nkel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie            gung zu erklären.\nfolgt geändert:\n(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-\n§ 18h folgende Angaben eingefügt:                            zungen für die Teilnahme an dem besonderen\n„ § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von             Besteuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszen-\nnicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen             tralamt für Steuern dies gegenüber dem Unterneh-","3110        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nmer fest und lehnt dessen Teilnahme an dem be-              schlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt;\nsonderen Besteuerungsverfahren ab.                          ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des\nOrtes des Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzu-\n(3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-\nführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Ände-\nnannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-\nrung wirksam. Der Ausschluss wegen eines wieder-\ndet, hat der Finanzbehörde, bei der er die Teilnahme\nholten Verstoßes gegen die in Satz 1 genannten\nan dem besonderen Besteuerungsverfahren ange-\nVerpflichtungen hat auch den Ausschluss von den\nzeigt hat, eine Steuererklärung innerhalb eines\nbesonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18j\nMonats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums\nund 18k zur Folge.\n(§ 16 Absatz 1c Satz 1) nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung zu                     (6) Auf das besondere Besteuerungsverfahren\nübermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer       sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-\nfür den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen.           genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt\nDie berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf            und dieses die Steuererklärungen den zuständigen\nden Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig            Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der\nund bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbe-              Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis\nhörde zu entrichten, bei der der Unternehmer die            30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-\nTeilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-                schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der\nfahren angezeigt hat. Soweit der Unternehmer im             Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung\nInland Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbringt,            anzuwenden.\nist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Berichti-\ngungen einer Steuererklärung, die innerhalb von drei                                  § 18j\nJahren nach dem letzten Tag des Zeitraums nach                         Besonderes Besteuerungsverfahren\nSatz 1 vorgenommen werden, sind mit einer späte-                 für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf,\nren Steuererklärung unter Angabe des zu berichti-              für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates\ngenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen.                            über eine elektronische Schnittstelle und\n(4) Die Steuererklärung nach Absatz 3 Satz 1                    für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber\nund 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-                im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen\nbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                  Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen\npäischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-                (1) Ein Unternehmer, der\npunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150\nAbsatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-               1. nach dem 30. Juni 2021 Lieferungen nach § 3\nnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der                Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates\nzuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-                  oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach\nstaates der Europäischen Union dem Bundeszen-                    § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 im Gemeinschafts-\ntralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-            gebiet erbringt oder\nbarer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die         2. im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und nach\nBerichtigung einer Steuererklärung entsprechend.                 dem 30. Juni 2021 in einem anderen Mitglied-\nDie Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß              staat der Europäischen Union sonstige Leistun-\nübermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist              gen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1\nnach Absatz 3 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-                   ausführt,\nhörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-\nfür die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteu-\npäischen Union übermittelt worden ist und dort in\nererklärungen abzugeben hat, hat anzuzeigen, wenn\nbearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-\ner an dem besonderen Besteuerungsverfahren ent-\nrichtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-\nsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-\nrung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis\nlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von\nzum letzten Tag der Frist nach Absatz 3 Satz 3 bei\nArtikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU)\nder zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-\n2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur\ngliedstaates der Europäischen Union eingegangen\nÄnderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates\nist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen\nvom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis\nfür Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte\nfrühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-\ninländische Lieferungen von Gegenständen (ABl.\nlauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-\nL 310 vom 2.12.2019, S. 1) teilnimmt. Die Anzeige\ngenden Monats eintritt.\nist der zuständigen Finanzbehörde des nach Arti-\n(5) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-           kel 369a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG\ngen nach Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 oder den von           des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 9\nihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                der Richtlinie (EU) 2019/1995 zuständigen Mitglied-\npäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungs-                staates der Europäischen Union nach amtlich vor-\npflichten entsprechend Artikel 369 der Richtlinie           geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\n2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig         gung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im\nnach, schließt ihn die Finanzbehörde, bei der der           Inland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu-\nUnternehmer die Teilnahme an dem Verfahren nach             ern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungs-\nAbsatz 1 Satz 2 angezeigt hat, von dem besonderen           zeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) zu erfolgen, ab\nBesteuerungsverfahren nach Absatz 1 aus. Der                dessen Beginn der Unternehmer von dem besonde-\nAusschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der            ren Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. Eine\nnach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus-                 Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3111\nfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle         rungszeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) nach amtlich\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und alle             vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-\nUmsätze nach Satz 1 möglich; dies gilt hinsichtlich         tragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er\nsonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a Ab-             die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu\nsatz 5 Satz 1 nur für die Mitgliedstaaten der Euro-         berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten\npäischen Union, in denen der Unternehmer weder              Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden\neinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Anwen-         Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an\ndung des besonderen Besteuerungsverfahrens                  die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 zu entrich-\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue-              ten. Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen\nrungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf           nach Absatz 1 Satz 1 erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4\nist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den           nicht anzuwenden. Berichtigungen einer Steuerer-\ner gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach            klärung, die innerhalb von drei Jahren nach dem\nSatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz              letzten Tag des Zeitraums nach Satz 1 vorgenom-\ndurch Datenfernübertragung zu erklären.                     men werden, sind mit einer späteren Steuererklä-\nrung unter Angabe des zu berichtigenden Besteue-\n(2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige\nrungszeitraums anzuzeigen.\nUnternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) können die\nTeilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-                   (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1\nfahren nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen            und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-\nUnion, in dem sie ansässig sind, anzeigen; hinsicht-        behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nlich sonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a            päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-\nAbsatz 5 Satz 1 im Inland ist eine Teilnahme jedoch         punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150\nnur zulässig, soweit der Unternehmer im Inland, auf         Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-\nder Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3        nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der\nbezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge-           zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-\nschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Im In-         staates der Europäischen Union dem Bundeszen-\nland ansässige Unternehmer können die Teilnahme             tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-\nan dem besonderen Besteuerungsverfahren nur im              barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die\nInland anzeigen; dies gilt nicht in Fällen des Sat-         Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend.\nzes 4. Ein Unternehmer ist im Inland ansässig, wenn         Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß\ner im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung        übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist\nhat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet         nach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-\nansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat. Hat        hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-\nein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ne-          päischen Union übermittelt worden ist und dort in\nben der Betriebsstätte im Inland noch mindestens            bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-\neine weitere Betriebsstätte im übrigen Gemein-              richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-\nschaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige der Teil-       rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis\nnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren               zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei\nim Inland entscheiden. Hat ein im Drittlandsgebiet          der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-\nansässiger Unternehmer keine Betriebsstätte im              gliedstaates der Europäischen Union eingegangen\nGemeinschaftsgebiet, hat er die Teilnahme an dem            ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen\nbesonderen Besteuerungsverfahren im Inland anzu-            mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis\nzeigen, wenn die Beförderung oder Versendung der            frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-\nGegenstände im Inland beginnt. Beginnt die Beför-           lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-\nderung oder Versendung der Gegenstände teilweise            genden Monats eintritt.\nim Inland und teilweise im übrigen Gemeinschafts-\ngebiet, kann sich der im Drittlandsgebiet ansässige            (6) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-\nUnternehmer, der keine Betriebsstätte im Gemein-            gen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von\nschaftsgebiet hat, für die Anzeige der Teilnahme an         ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndem besonderen Besteuerungsverfahren im Inland              päischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflich-\nentscheiden. Der im Drittlandsgebiet ansässige Un-          ten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie\nternehmer ist an seine Entscheidung nach Satz 4             2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig\noder 6 für das betreffende Kalenderjahr und die bei-        nach, schließt ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1\nden darauffolgenden Kalenderjahre gebunden.                 Satz 2 von dem besonderen Besteuerungsverfahren\nnach Absatz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Be-\n(3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im\nsteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der\nInland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-\nBekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem\nzungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-\nUnternehmer beginnt; ist der Ausschluss jedoch\nsteuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-\nauf eine Änderung des Ortes des Sitzes oder der\namt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer\nBetriebsstätte oder des Ortes zurückzuführen, von\nfest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-\ndem aus die Beförderung oder Versendung von Ge-\nren Besteuerungsverfahren ab.\ngenständen ausgeht, ist der Ausschluss ab dem Tag\n(4) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-             dieser Änderung wirksam. Der Ausschluss wegen\nnannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-               eines wiederholten Verstoßes gegen die in Satz 1\ndet, hat der Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2             genannten Verpflichtungen hat auch den Aus-\nin Verbindung mit Absatz 2 eine Steuererklärung             schluss von den besonderen Besteuerungsverfah-\ninnerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteue-           ren nach den §§ 18i und 18k zur Folge.","3112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n(7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren              rungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf\nsind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-            ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den\ngenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt             er gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach\nund dieses die Steuererklärungen der zuständigen             Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nFinanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der              durch Datenfernübertragung zu erklären.\nEuropäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis              (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige\n30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-             Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) oder im Auf-\nschnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der          trag handelnde Vertreter können die Teilnahme an\nAbgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung               dem besonderen Besteuerungsverfahren nur in\nanzuwenden.                                                  dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem\n(8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.          sie ansässig sind, anzeigen. Im Inland ansässige\nUnternehmer oder im Auftrag handelnde Vertreter\n§ 18k                               können die Teilnahme an dem besonderen Besteue-\nrungsverfahren nur im Inland anzeigen; dies gilt\nBesonderes Besteuerungsverfahren                   nicht in Fällen des Satzes 4. Ein Unternehmer oder\nfür Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet            ein im Auftrag handelnder Vertreter ist im Inland an-\neingeführten Gegenständen in Sendungen                sässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Ge-\nmit einem Sachwert von höchstens 150 Euro               schäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im\n(1) Ein Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021          Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine\nals Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Ab-                Betriebsstätte hat. Hat der im Drittlandsgebiet an-\nsatz 3a Satz 2 oder § 3c Absatz 2 oder 3 in Sendun-          sässige Unternehmer oder im Auftrag handelnde\ngen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im             Vertreter neben der Betriebsstätte im Inland noch\nGemeinschaftsgebiet erbringt, für die er dort die            mindestens eine weitere Betriebsstätte im übrigen\nSteuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen ab-              Gemeinschaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige\nzugeben hat, oder ein in seinem Auftrag handelnder           der Teilnahme an dem besonderen Besteuerungs-\nim Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter hat              verfahren im Inland entscheiden. Der Unternehmer\nanzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue-               oder im Auftrag handelnde Vertreter ist an seine\nrungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab-          Entscheidung nach Satz 4 für das betreffende Ka-\nschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in            lenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalen-\nder Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richt-               derjahre gebunden.\nlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember                  (3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im\n2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und             Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-\nder Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte            zungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-\nmehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung             steuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-\nvon Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge-            amt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer\ngenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil-           fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-\nnimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe-             ren Besteuerungsverfahren ab.\nhörde des unter den Voraussetzungen des\nArtikels 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 der Richt-                 (4) Ein Unternehmer oder im Auftrag handelnder\nlinie 2006/112/EG zuständigen Mitgliedstaates der            Vertreter, der das in Absatz 1 genannte besondere\nEuropäischen Union vor Beginn des Besteuerungs-              Besteuerungsverfahren anwendet, hat der Finanz-\nzeitraums (§ 16 Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vor-          behörde nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-              Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Mo-\ngung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im             nats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16\nInland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu-           Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem\nern. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteue-               Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermit-\nrungsverfahren ist für nicht im Gemeinschaftsgebiet          teln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den\nansässige Unternehmer nur zulässig, wenn das                 Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die\nDrittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchfüh-        berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den\nrungsverordnung entsprechend Artikel 369m Ab-                Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und\nsatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt ist,            bis dahin vom Unternehmer oder vom im Auftrag\noder wenn sie einen im Gemeinschaftsgebiet ansäs-            handelnden Vertreter an die Finanzbehörde nach\nsigen Vertreter vertraglich bestellt und dies der            Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Soweit der Unterneh-\nFinanzbehörde nach Satz 2 angezeigt haben. Satz 1            mer im Inland Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1\ngilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflich-         erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden.\ntige Waren enthalten. Eine Teilnahme an dem be-              Berichtigungen einer Steuererklärung, die innerhalb\nsonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich           von drei Jahren nach dem letzten Tag des Zeit-\nfür alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und          raums nach Satz 1 vorgenommen werden, sind mit\nfür alle Fernverkäufe im Sinne des Satzes 1 möglich;         einer späteren Steuererklärung unter Angabe des zu\nsie gilt ab dem Tag, an dem dem Unternehmer oder             berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen.\ndem im Auftrag handelnden Vertreter die nach Arti-              (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1\nkel 369q Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG          und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-\nerteilte individuelle Identifikationsnummer des Un-          behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nternehmers bekannt gegeben wurde. Die Anwen-                 päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-\ndung des besonderen Besteuerungsverfahrens                   punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue-               Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3113\nnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der               (8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen-\nzuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-              den.“\nstaates der Europäischen Union dem Bundeszen-            3. Dem § 27 wird folgender Absatz 33 angefügt:\ntralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-\nbarer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die             „(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7,\nBerichtigung einer Steuererklärung entsprechend.             § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13\nDie Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß          des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nübermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist          S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden,\nnach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-               die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.\nhörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-                  Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise\npäischen Union übermittelt worden ist und dort in            auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-\nbearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-            ziehen sich auf die jeweilige Fassung der Arti-\nrichtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-        kel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.“\nrung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis\nzum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei                                Artikel 14\nder zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-                                Weitere Änderung\ngliedstaates der Europäischen Union eingegangen                          des Umsatzsteuergesetzes\nist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis               Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\nfrühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-         kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nlauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-       folgt geändert:\ngenden Monats eintritt.                                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(6) Kommt der Unternehmer oder der im Auftrag              a) Die Angabe zu § 3c wird wie folgt gefasst:\nhandelnde Vertreter seinen Verpflichtungen nach                   „ § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf“.\nAbsatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in\nb) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\neingefügt:\nUnion zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten ent-\nsprechend Artikel 369x der Richtlinie 2006/112/EG                 „ § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von\nwiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt                     Sendungen mit einem Sachwert von\nihn die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 von                             höchstens 150 Euro“.\ndem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-                 c) Die Angabe zu § 22f wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 aus. Ein Ausschluss des im Auftrag handeln-\nden Vertreters bewirkt auch den Ausschluss des                    „ § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer\nvon ihm vertretenen Unternehmers. Der Ausschluss                           elektronischen Schnittstelle“.\nwegen eines wiederholten Verstoßes gegen die in               d) Die Angabe zu § 25e wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 genannten Verpflichtungen gilt ab dem Tag,                 „ § 25e Haftung beim Handel über eine elektro-\nder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus-                             nische Schnittstelle“.\nschlusses gegenüber dem Unternehmer oder dem\nim Auftrag handelnden Vertreter folgt; ist der Aus-           e) Die Angaben zu den §§ 26b und 26c werden wie\nschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes des                    folgt gefasst:\nSitzes oder der Betriebsstätte zurückzuführen, ist                „ § 26b (weggefallen)\nder Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirk-\n§ 26c    Strafvorschriften“.\nsam; erfolgt der Ausschluss aus anderen Gründen\ngilt er ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-                a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ngenüber dem Unternehmer oder dem im Auftrag                       fügt:\nhandelnden Vertreter beginnt. Der Ausschluss we-\ngen eines wiederholten Verstoßes gegen die in                        „(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elek-\nSatz 1 genannten Verpflichtungen hat auch den                     tronischen Schnittstelle die Lieferung eines Ge-\nAusschluss von den besonderen Besteuerungsver-                    genstands, dessen Beförderung oder Versen-\nfahren nach den §§ 18i und 18j zur Folge; es sei                  dung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet,\ndenn, der Ausschluss des Unternehmers war be-                     durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-\ndingt durch einen wiederholten Verstoß gegen die                  sigen Unternehmer an einen Empfänger nach\nin Satz 1 genannten Verpflichtungen durch den im                  § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt,\nAuftrag handelnden Vertreter.                                     als ob er diesen Gegenstand für sein Unterneh-\nmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt\n(7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren                    auch in den Fällen, in denen der Unternehmer\nsind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-                 mittels seiner elektronischen Schnittstelle den\ngenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt                  Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet einge-\nund dieses die Steuererklärungen der zuständigen                  führten Gegenständen in Sendungen mit einem\nFinanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der                   Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt.\nEuropäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis                Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der\n30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-                  Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz,\nschnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der               eine elektronische Plattform, ein elektronisches\nAbgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung                    Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne\nanzuwenden.                                                       des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegen-","3114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nstands, der durch den Lieferer oder für dessen           satz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in\nRechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen               § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die we-\nErwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder           der die maßgebende Erwerbsschwelle überschrei-\nversendet wird, einschließlich jener Lieferung, an       tet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der\nderen Beförderung oder Versendung der Lieferer           Beendigung der Beförderung oder Versendung im\nindirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Sat-       Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von\nzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter       diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle\nEmpfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1            maßgebend.\ngenannte Person, die weder die maßgebende Er-\n(2) Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs\nwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre An-\neines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet\nwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der\nin einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die\nBeförderung oder Versendung im Gebiet eines\nBeförderung oder Versendung des Gegenstands\nanderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mit-\nan den Erwerber endet, eingeführt wird, gilt der\ngliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßge-\nOrt, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung\nbend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer\nder Beförderung oder Versendung an den Erwerber\nFahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder\nbefindet. § 3 Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt entspre-\nohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lie-\nchend.\nferer oder für dessen Rechnung montiert oder in-\nstalliert geliefert wird.“                                  (3) Der Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines\nb) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-              Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den\ngefügt:                                                  Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versen-\ndung der Gegenstände an den Erwerber endet,\n„(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a            eingeführt wird, gilt als in diesem Mitgliedstaat ge-\nbehandelt, als ob er einen Gegenstand selbst             legen, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand\nerhalten und geliefert hätte, wird die Beförde-          gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren\nrung oder Versendung des Gegenstands der                 nach § 18k zu erklären ist. § 3 Absatz 3a Satz 4\nLieferung durch diesen Unternehmer zuge-                 und 5 gilt entsprechend. Bei einem Fernverkauf\nschrieben.“                                              nach § 3 Absatz 3a Satz 2 gilt Satz 1 für die Liefe-\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des Ab-             rung, der die Beförderung oder Versendung des\nsatzes 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6a              Gegenstandes gemäß § 3 Absatz 6b zugeschrie-\nund 6b“ ersetzt.                                         ben wird, entsprechend, auch wenn die Steuer\nauf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonde-\n3. § 3a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nren Besteuerungsverfahren nach § 18k zu erklären\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende             ist und ein Unternehmer oder dessen Beauftragter\nUnternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung,             Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr\neine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sit-           des Gegenstands ist.\nzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebs-\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der\nstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nleistende Unternehmer seinen Sitz, seine Ge-\nhalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der\nschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Erman-\nGesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeich-\ngelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder\nneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeich-\neiner Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhn-\nnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-\nlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und\nenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie\nder Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Absatz 5\nder innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach\nSatz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in\n§ 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro\n§ 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Empfänger mit\nim vorangegangenen Kalenderjahr nicht über-\nWohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in\nschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht\nanderen Mitgliedstaaten sowie der innergemein-\nüberschreitet.“\nschaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2\n4. § 3c wird wie folgt gefasst:                                 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen\n„§ 3c                            Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufen-\nden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende\nOrt der Lieferung beim Fernverkauf\nUnternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass\n(1) Als Ort der Lieferung eines innergemein-              er auf die Anwendung des Satzes 1 verzichtet.\nschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich          Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens\nder Gegenstand bei Beendigung der Beförderung                für zwei Kalenderjahre.\noder Versendung an den Erwerber befindet. Ein in-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nnergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung\neines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für           1. die Lieferung neuer Fahrzeuge,\ndessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitglied-\n2. die Lieferung eines Gegenstands, der mit oder\nstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nohne probeweise Inbetriebnahme durch den\ntes oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in\nLieferer oder für dessen Rechnung montiert\ndie in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete an den\noder installiert geliefert wird, und für\nErwerber befördert oder versandt wird, einschließ-\nlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder              3. die Lieferung eines Gegenstands, auf die die\nVersendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Er-              Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1\nwerber im Sinne des Satzes 2 ist ein in § 3a Ab-                 oder 2 angewendet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3115\nBei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten die                    gabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen,\nAbsätze 1 bis 3 nicht für Lieferungen an eine in                   dass sie auch mit Wirkung für und gegen den\n§ 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person.“                           Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevoll-\n5. Nach § 4 Nummer 4b wird folgende Nummer 4c                         mächtigung des Vertreters kann nur nach Be-\neingefügt:                                                         endigung des Vertragsverhältnisses und mit\nWirkung für die Zukunft widerrufen werden.\n„4c. die Lieferung von Gegenständen an einen Un-                   Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbe-\nternehmer für sein Unternehmen, die dieser                  hörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen\nnach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschafts-                 ist.“\ngebiet weiterliefert;“.\n9. § 14a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Semikolon ersetzt und wird folgende                    „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im\nNummer 7 angefügt:                                            Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur\nAusstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt\n„7. von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Ge-\nnicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen\ngenständen in Sendungen mit einem Sachwert\nBesteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.“\nvon höchstens 150 Euro, für die die Steuer im\nRahmen des besonderen Besteuerungsverfah-           10. § 16 wird wie folgt geändert:\nrens nach § 18k zu erklären ist und für die in          a) Nach Absatz 1b werden die folgenden Ab-\nder Anmeldung zur Überlassung in den freien                sätze 1c bis 1e eingefügt:\nVerkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie\n2006/112/EG des Rates vom 28. Novem-                           „(1c) Macht ein nicht im Gemeinschafts-\nber 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteu-                 gebiet ansässiger Unternehmer von § 18i\nersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in              Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalen-\nder jeweils geltenden Fassung von einem Mit-               dervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Ver-\ngliedstaat der Europäischen Union erteilte indi-           fahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist\nviduelle Identifikationsnummer des Lieferers               bei der Berechnung der Steuer von der Summe\noder die dem in seinem Auftrag handelnden                  der sonstigen Leistungen an Empfänger nach\nVertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle        § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Ge-\nIdentifikationsnummer angegeben wird.“                     meinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für\nsie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer\n7. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird in Buchstabe e\nentstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-\ndas Semikolon durch ein Komma ersetzt und fol-\ngeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-\ngende Buchstaben f bis i werden angefügt:\nren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat\n„f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteue-              der Europäischen Union angezeigt wurde, ist\nrungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in                bei der Berechnung der Steuer von der Summe\ndem die Leistungen ausgeführt worden sind,                   der sonstigen Leistungen an Empfänger nach\ng) in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buch-               § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland\nstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums               steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-\nnach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistun-              rungszeitraum die Steuer entstanden und die\ngen ausgeführt worden sind,                                  Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2\nist nicht anzuwenden.\nh) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteue-\nrungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in                    (1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Ge-\ndem die Lieferungen ausgeführt worden sind;                  brauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-\ndie Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt                  vierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-\ngeliefert, zu dem die Zahlung angenommen                     ren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei\nwurde,                                                       der Berechnung der Steuer von der Summe der\ni) in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeit-                  Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb\npunkt, zu dem die Zahlung angenommen wur-                    eines Mitgliedstaates und der innergemein-\nde;“.                                                        schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1\nSatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steu-\n8. In § 13a Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am                     erbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-                   Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in\ngende Nummer 7 angefügt:                                         einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„7. des § 18k neben dem Unternehmer der im Ge-                   Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für\nmeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern              sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer\nein solcher vom Unternehmer vertraglich be-                entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-\nstellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k               geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-\nAbsatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter             ren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat\nist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für              der Europäischen Union angezeigt wurde, ist\nden Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle               bei der Berechnung der Steuer von der Summe\nVerwaltungsakte und Mitteilungen der Finanz-               der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 in-\nbehörde in Empfang zu nehmen, die mit                      nerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemein-\ndem Besteuerungsverfahren nach § 18k und                   schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1\neinem außergerichtlichen Rechtsbehelfsver-                 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an\nfahren nach dem Siebenten Teil der Abgaben-                Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszuge-\nordnung zusammenhängen. Bei der Bekannt-                   hen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie","3116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nin dem Besteuerungszeitraum die Steuer ent-                 ren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung\nstanden und die Steuerschuldnerschaft gege-                 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.                     durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in\n(1e) Macht ein Unternehmer oder ein in sei-              der er die zu entrichtende Steuer oder den\nnem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Ge-              Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,\nbrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalender-              nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu\nmonat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren                berechnen hat (Steueranmeldung).“\nnach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei            c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nder Berechnung der Steuer von der Summe\n„Berechnet der Unternehmer die zu entrich-\nder Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2\ntende Steuer oder den Überschuss in der Steu-\nund § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschafts-\neranmeldung für das Kalenderjahr abweichend\ngebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für\nvon der Summe der Vorauszahlungen, so ist\nsie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer\nder Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanz-\nentstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-\namts einen Monat nach dem Eingang der Steu-\ngeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-\neranmeldung fällig und bis dahin vom Unterneh-\nren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat\nmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu\nder Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei\nentrichtende Steuer oder den Überschuss ab-\nder Berechnung der Steuer von der Summe der\nweichend von der Steueranmeldung für den\nFernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und\nVoranmeldungszeitraum oder für das Kalender-\n§ 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland\njahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der\nsteuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-\nSteueranmeldung fest, so ist der Unterschieds-\nrungszeitraum die Steuer entstanden und die\nbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat\nSteuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2\nnach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fäl-\nist nicht anzuwenden.“\nlig und bis dahin vom Unternehmer zu entrich-\nb) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:               ten.“\n„Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c                d) Absatz 4c Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\noder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Ge-\n„Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger\nbrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte\nUnternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steu-\nin fremder Währung nach den Kursen umzu-\nerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge-\nrechnen, die für den letzten Tag des Besteue-\nmeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend\nrungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Ab-\nvon den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteue-\nsatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d\nrungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine\nSatz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Euro-\nSteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\npäischen Zentralbank festgestellt worden sind.\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung bis\nSind für die in Satz 4 genannten Tage keine Um-\nzum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungs-\nrechnungskurse festgestellt worden, hat der Un-\nzeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern\nternehmer die Steuer nach den für den nächsten\nübermitteln, in der er die Steuer für die vorge-\nTag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums\nnannten Umsätze selbst zu berechnen hat\nnach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Ab-\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag\nsatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e\nnach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig\nSatz 1 von der Europäischen Zentralbank fest-\nund bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.“\ngestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                               e) Absatz 4d wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet an-\nsässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-\n„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des                 satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze\n§ 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des             nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Um-\n§ 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach                sätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären\nAblauf jedes Voranmeldungszeitraums eine               sowie die darauf entfallende Steuer entrichten,\nVoranmeldung nach amtlich vorgeschriebe-               gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.“\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung\nf) Absatz 4e wird wie folgt geändert:\nzu übermitteln, in der er die Steuer für den\nVoranmeldungszeitraum        (Vorauszahlung)           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nselbst zu berechnen hat.“                                   „Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7\n„Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag                       Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuer-\nnach Ablauf des Voranmeldungszeitraums                      schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im\nfällig und bis dahin vom Unternehmer zu                     Inland erbringt, kann abweichend von den\nentrichten.“                                                Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungs-\nzeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steu-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\n„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i                     Datensatz durch Datenfernübertragung bis\nAbsatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Ab-                   zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteue-\nsatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürze-                  rungszeitraums übermitteln, in der er die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3117\nSteuer für die vorgenannten Umsätze selbst               Identifikationsnummer sowie den Namen und\nzu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der                die Anschrift des liefernden Unternehmers im\nUnternehmer im Inland, auf der Insel Helgo-              Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.“\nland und in einem der in § 1 Absatz 3 be-       13. § 18h Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine\nGeschäftsleitung noch eine Betriebsstätte           „Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der vor\nhat.“                                               dem 1. Juli 2021 in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union Umsätze nach § 3a Ab-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       satz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet\n„Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des          und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat\nBesteuerungszeitraums fällig und bis dahin          gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern\nvom Unternehmer zu entrichten.“                     nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\ng) Absatz 4f Satz 6 wird wie folgt gefasst:                 Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an\ndem besonderen Besteuerungsverfahren entspre-\n„Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2            chend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-\nNummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4            linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von\nSatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1             Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des\nSatz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1           Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der\nNummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für             Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der\nOrganisationseinheiten stets als überschritten.“         Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) teil-\nh) Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 nimmt.“\n„Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des       14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nTages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist                                  „§ 21a\nbis dahin vom Erwerber zu entrichten.“\nSonderregelungen bei\ni) Absatz 9 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze                       der Einfuhr von Sendungen mit\nersetzt:                                                        einem Sachwert von höchstens 150 Euro\n„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer,             (1) Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sen-\ndie nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,          dungen mit einem Sachwert von höchstens\nsoweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16                 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine\nAbsatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuer-        Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 nicht\nschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge-              in Anspruch genommen wird, kann die Person, die\nmeinschaftsgebiet erbracht und für diese Um-             die Gegenstände im Inland für Rechnung der\nsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht                Person, für die die Gegenstände bestimmt sind\nhaben oder diese Umsätze in einem anderen                (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt\nMitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfal-           (gestellende Person), auf Antrag die Sonderrege-\nlende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung             lung nach den Absätzen 2 bis 6 in Anspruch neh-\nist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammen-              men, sofern\nhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen.\n1. die Voraussetzungen für die Bewilligung eines\nDie Sätze 5 und 6 gelten auch nicht für Unter-\nZahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buch-\nnehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet an-\nstabe b des Zollkodex der Union erfüllt sind,\nsässig sind, soweit sie im Besteuerungszeit-\nraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni            2. die Beförderung oder Versendung im Inland en-\n2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3                 det und\nAbsatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaa-           3. die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen\ntes, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2,                  Waren enthält.\ninnergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c            Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur\nAbsatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c            Überlassung in den freien Verkehr zu stellen.\nAbsatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an\nEmpfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Ge-                   (2) Die gestellende Person hat die Waren nach\nmeinschaftsgebiet erbracht und für diese Um-             Maßgabe des Artikels 63d Unterabsatz 2 der\nsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch              Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung\ngemacht haben; Voraussetzung ist, dass die               von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie\nVorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Ab-            2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert-\nsatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates,          steuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) in\nFernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, inner-          der jeweils geltenden Fassung für Rechnung des\ngemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c               Sendungsempfängers, zur Überlassung in den\nAbsatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach                zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die\n§ 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen           Anmeldung ist entweder eine Standard-Zollan-\nan Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zu-            meldung zu verwenden oder, soweit zulässig, eine\nsammenhang stehen.“                                      Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert\ngemäß Artikel 143a der Delegierten Verordnung\n12. In § 18e Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch              (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli\nein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3            2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nangefügt:                                                   Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\n„3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die           des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von\nGültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-             Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.","3118         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nL 343 vom 29.12.2015, S. 1) in der jeweils gelten-           Abgabenordnung, wobei die gestellende Person\nden Fassung.                                                 hinsichtlich des Gesamtbetrages nach Satz 1\n(3) Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird in           Nummer 3 als Steuerschuldner gilt. Dieser ist zu\nentsprechender Anwendung von Artikel 110 Buch-               dem für den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110\nstabe b des Zollkodex der Union aufgeschoben                 Buchstabe b des Zollkodex der Union geltenden\nund dem Aufschubkonto der gestellenden Person                Termin fällig und durch die gestellende Person an\nbelastet. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforder-       die Zollverwaltung zu entrichten.\nlich, wenn die gestellende Person Zugelassener                  (6) Einfuhrumsatzsteuer für noch nicht zuge-\nWirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfa-          stellte Sendungen bleibt dem Aufschubkonto be-\nchungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a                lastet und wird in den folgenden Aufschubzeitraum\ndes Zollkodex der Union ist oder die Voraussetzun-           vorgetragen. Einfuhrumsatzsteuer für nicht zustell-\ngen erfüllt für die Reduzierung einer Gesamtsicher-          bare Sendungen gilt als nicht entstanden und wird\nheit gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex der             aus dem Aufschubkonto ausgebucht, wenn ausge-\nUnion in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 der              schlossen ist, dass die Waren im Inland in den\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der                    Wirtschaftskreislauf eingehen. Einfuhrumsatzsteu-\nKommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der               er, die auf abhandengekommenen Sendungen\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen                lastet, wird ebenfalls aus dem Aufschubkonto aus-\nParlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-           gebucht und vom zuständigen Hauptzollamt per\nzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der                 Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden\nUnion.                                                       Person geltend gemacht. Für Einfuhrumsatzsteuer,\n(4) Bei der Auslieferung hat der Sendungsemp-             die auf ausgelieferten Sendungen lastet, ohne dass\nfänger die Einfuhrumsatzsteuer an die gestellende            Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger der\nPerson zu entrichten. Die gestellende Person, so-            Sendung erhoben wurde, gilt Satz 3 entspre-\nfern sie nicht bereits Steuerschuldner ist, haftet für       chend.“\ndie Einfuhrumsatzsteuer, die auf Sendungen lastet,       15. § 22 wird wie folgt geändert:\ndie ausgeliefert werden, ohne dass die Einfuhrum-\nsatzsteuer vom Sendungsempfänger erhoben                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwurde. Dies gilt entsprechend für die Einfuhrum-                    „(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur\nsatzsteuer auf Sendungen, deren Verbleib die ge-                 Feststellung der Steuer und der Grundlagen ih-\nstellende Person nicht nachweisen kann (abhan-                   rer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.\ndengekommene Sendungen).                                         Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a\n(5) Bis zum zehnten Tag des auf die Einfuhr fol-              Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5\ngenden Monats teilt die gestellende Person der zu-               und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die\nständigen Zollstelle nach amtlich vorgeschriebe-                 nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k\nnem Datensatz auf elektronischem Weg und unter                   auch für den im Auftrag handelnden Vertreter\nAngabe der Registriernummern der jeweiligen Zoll-                und in den Fällen des § 21a für die gestellende\nanmeldungen mit,                                                 Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher\nBetrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert ge-\n1. welche Sendungen im abgelaufenen Kalender-\nführter Betrieb zu behandeln, hat der Unterneh-\nmonat an die jeweiligen Sendungsempfänger\nmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb\nausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen),\ngesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Ab-\n2. die je Sendung vereinnahmten Beträge an Ein-                  satz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeich-\nfuhrumsatzsteuer,                                            nungen vom Ende des Jahres an, in dem der\n3. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhr-                   Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-\numsatzsteuer,                                                bewahren und auf Anfrage des Bundeszentral-\namtes für Steuern auf elektronischem Weg zur\n4. welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalen-\nVerfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Ab-\ndermonat und gegebenenfalls davor eingeführt\nsatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen\nwurden, bis zum Ende des abgelaufenen Kalen-\nvom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz\ndermonats nicht ausgeliefert werden konnten\nbewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren\nund sich noch in der Verfügungsgewalt der ge-\nund auf Anfrage der für das Besteuerungsver-\nstellenden Person befinden (noch nicht zuge-\nfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektro-\nstellte Sendungen),\nnischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den\n5. welche Sendungen, bei denen es nicht möglich                  Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die er-\nwar, sie dem Sendungsempfänger zu überge-                    forderlichen Aufzeichnungen vom Ende des\nben, im abgelaufenen Kalendermonat wieder-                   Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäfts-\nausgeführt oder unter zollamtlicher Überwa-                  vorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-\nchung zerstört oder anderweitig verwertet                    bewahren und auf Anfrage der im Inland oder im\nwurden (nicht zustellbare Sendungen), sowie                  übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere\n6. welche Sendungen abhandengekommen sind                        Besteuerungsverfahren oder für die Sonderre-\nund die darauf lastende Einfuhrumsatzsteuer.                 gelung zuständigen Finanzbehörde auf elektro-\nnischem Weg zur Verfügung zu stellen.“\nAuf Verlangen der zuständigen Zollbehörden hat\ndie gestellende Person den Verbleib der Sendun-              b) In Absatz 2 Nummer 9 wird der Punkt am Ende\ngen nachzuweisen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat                 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\ndie Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 der                 mer 10 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020               3119\n„10. in den Fällen des § 21a Namen und An-                  und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4\nschriften der Versender und der Sendungs-             und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-\nempfänger, die Bemessungsgrundlagen                   mer 1 und 6 bis 9“ ersetzt.\nfür die Einfuhr von Gegenständen (§ 11),           d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\ndie hierzu von den Versendern, Sendungs-              fügt:\nempfängern und Dritten erhaltenen Infor-\nmationen, sowie die Sendungen, die im                    „(3) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-\nabgelaufenen Kalendermonat an die jewei-              stelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an\nligen Sendungsempfänger ausgeliefert                  einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 un-\nwurden, die je Sendung vereinnahmten                  terstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c\nBeträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sen-              der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011\ndungen, die noch nicht ausgeliefert werden            des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom\nkonnten und sich noch in der Verfügungs-              23.3.2011, S. 1) zu führen. Das Gleiche gilt in\ngewalt der gestellenden Person befinden,              den Fällen des § 3 Absatz 3a.“\nsowie die Sendungen, die wiederausge-              e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1\nführt oder unter zollamtlicher Überwa-                wird wie folgt gefasst:\nchung zerstört oder anderweitig verwertet             „Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden\nwurden.“                                              Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an,\n16. § 22f wird wie folgt geändert:                                 in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     lang aufzubewahren und auf Anforderung des\nFinanzamtes elektronisch zu übermitteln.“\n„§ 22f\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird\nBesondere Pflichten für                       wie folgt gefasst:\nBetreiber einer elektronischen Schnittstelle“.\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n„(1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der            Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum\nBetreiber für Lieferungen eines Unternehmers,               Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4\nbei denen die Beförderung oder Versendung im                Satz 1 zu erlassen.“\nInland beginnt oder endet, Folgendes aufzu-\n17. § 25e wird wie folgt geändert:\nzeichnen:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. den vollständigen Namen und die vollstän-\ndige Anschrift des liefernden Unternehmers,                                    „§ 25e\n2. die elektronische Adresse oder Website des                           Haftung beim Handel über\nliefernden Unternehmers,                                          eine elektronische Schnittstelle“.\n3. die dem liefernden Unternehmer vom Bun-               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte               „(1) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer,                      stelle die Lieferung eines Gegenstandes unter-\n4. soweit bekannt, die dem liefernden Unter-                stützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete\nnehmer von dem nach § 21 der Abgabenord-                 Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in\nnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuer-              den Fällen des § 3 Absatz 3a.“\nnummer,                                               c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder                  „Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn\nNummer des virtuellen Kontos des Lieferers,              der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f\n6. den Ort des Beginns der Beförderung oder                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lie-\nVersendung sowie den Bestimmungsort,                     ferung über eine gültige, ihm vom Bundeszen-\n7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,                 tralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatz-\nsteuer-Identifikationsnummer verfügt.“\n8. eine Beschreibung der Gegenstände und\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf dem\n9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder die               elektronischen Marktplatz“ durch die Wörter\neindeutige Transaktionsnummer.                           „auf der elektronischen Schnittstelle“ ersetzt.\nUnternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen              e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „über sei-\nAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,           nen elektronischen Marktplatz“ durch die Wör-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    ter „über seine elektronische Schnittstelle“\npäischen Union oder in einem Staat, auf den                 ersetzt.\ndas Abkommen über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum anwendbar ist, haben mit der An-             f) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\ntragstellung auf steuerliche Erfassung einen                   „(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne\nEmpfangsbevollmächtigten im Inland zu benen-                dieser Vorschrift ist ein elektronischer Markt-\nnen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung                  platz, eine elektronische Plattform, ein elektro-\nbleibt unberührt.“                                          nisches Portal oder Ähnliches.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem                      (6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift\nelektronischen Marktplatz des Betreibers“ durch             bezeichnet die Nutzung einer elektronischen\ndie Wörter „der elektronischen Schnittstelle“               Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger","3120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nund einem liefernden Unternehmer, der über           21. § 26c wird wie folgt geändert:\neine elektronische Schnittstelle Gegenstände             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kon-\ntakt zu treten, woraus eine Lieferung von Ge-                                     „§ 26c\ngenständen an diesen Leistungsempfänger re-                                 Strafvorschriften“.\nsultiert. Der Betreiber einer elektronischen             b) Die Angabe „§ 26b“ wird durch die Angabe\nSchnittstelle unterstützt die Lieferung von Ge-             „§ 26a Absatz 1“ ersetzt.\ngenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser\nVorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mit-      22. § 27 wird wie folgt geändert:\ntelbar                                                   a) Absatz 25 wird wie folgt geändert:\n1. irgendeine der Bedingungen für die Lieferung             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Gegenstände festlegt,                                     „Das Bundesministerium der Finanzen teilt\n2. an der Autorisierung der Abrechnung mit                       den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Ab-\ndem Leistungsempfänger bezüglich der ge-                      satz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind,\ntätigten Zahlungen beteiligt ist und                          durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-\nfentlichendes Schreiben mit.“\n3. an der Bestellung oder Lieferung der Gegen-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nstände beteiligt ist.\nb) Folgender Absatz 34 wird angefügt:\nEin Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt\nauch dann nicht vor, wenn der Betreiber der                    „(34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4,\nelektronischen Schnittstelle lediglich eine der             5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i,\nfolgenden Leistungen anbietet:                              § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Ab-\nsatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in\n1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusam-                 der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom\nmenhang mit der Lieferung von Gegenstän-                 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erst-\nden,                                                     mals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden,\n2. die Auflistung von Gegenständen oder die                 die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.\nWerbung für diese, oder                                  § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e,\n§ 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e\n3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Leis-             und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzu-\ntungsempfängern an andere elektronische                  wenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt\nSchnittstellen, über die Gegenstände zum                 werden.“\nVerkauf angeboten werden, ohne dass eine\nweitere Einbindung in die Lieferung besteht.“                             Artikel 15\n18. In § 25f Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die                            Weitere Änderung\nAngabe „§§ 26b, 26c“ durch die Angabe „§§ 26a,                        des Umsatzsteuergesetzes\n26c“ ersetzt.                                              Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\n19. § 26a wird wie folgt geändert:                          kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                              1. § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\ndurch ein Komma ersetzt.\n§ 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2,\nAbsatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Ab-             b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nsatz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Ab-           Wort „oder“ ersetzt.\nsatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine           c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nVorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder\n„4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mit-\neine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig\ngliedstaaten, die an einer Verteidigungsan-\noder nicht rechtzeitig entrichtet.“\nstrengung teilnehmen, die zur Durchführung\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-                  einer Tätigkeit der Union im Rahmen der\nsätze 2 bis 4.                                                 Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-\ngungspolitik unternommen wird.“\nc) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndreißigtausend Euro, in den Fällen des Absat-              aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende\nzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tau-                  durch ein Komma ersetzt.\nsend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2            bb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-                 durch ein Komma ersetzt.\nahndet werden.“\ncc) Die folgenden Buchstaben e und f werden\nd) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absat-                  angefügt:\nzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.\n„e) an Streitkräfte eines anderen Mitglied-\n20. § 26b wird aufgehoben.                                                 staates, wenn die Umsätze für den Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3121\nbrauch oder Verbrauch durch die Streit-               entfallende Steuer entrichtet hat oder nach\nkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder           dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an\nfür die Versorgung ihrer Kasinos oder                 Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Ge-\nKantinen bestimmt sind und die Streit-                setzes erbracht und von dem Wahlrecht nach\nkräfte an einer Verteidigungsanstrengung              § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat,\nteilnehmen, die zur Durchführung einer            5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli\nTätigkeit der Union im Rahmen der Ge-                 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5\nmeinsamen Sicherheits- und Verteidi-                  des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht\ngungspolitik unternommen wird und                     nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch\nf)  an die in dem Gebiet eines anderen                    gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur\nMitgliedstaates stationierten Streitkräfte            Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Ge-\neines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze               setzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innerge-\nnicht an die Streitkräfte des anderen Mit-            meinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1\ngliedstaates ausgeführt werden, die Um-               Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leis-\nsätze für den Gebrauch oder Verbrauch                 tungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1\ndurch die Streitkräfte, ihres zivilen Be-             des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht\ngleitpersonals oder für die Versorgung ih-            nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat\nrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind               oder\nund die Streitkräfte an einer Verteidi-\n6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe\ngungsanstrengung teilnehmen, die zur\nnach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2\nDurchführung einer Tätigkeit der Union                und 3 des Gesetzes erbracht und von dem\nim Rahmen der Gemeinsamen Sicher-\nWahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch\nheits- und Verteidigungspolitik unternom-\ngemacht hat.“\nmen wird.“\nb) In den Sätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wör-                                Artikel 17\nter „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „Buch-\nÄnderung des\nstabe b bis d und f“ ersetzt.\nFinanzverwaltungsgesetzes\n3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\na) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein           Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nSemikolon ersetzt.                                     1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                       7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„8. von Gegenständen durch die Streitkräfte an-\nderer Mitgliedstaaten für den eigenen Ge-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nbrauch oder Verbrauch oder für den ihres               a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach den Wörtern\nzivilen Begleitpersonals oder für die Versor-             „Oberbehörden nach Nummer 2“ die Wörter\ngung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn                    „oder andere nach Landesrecht eingerichtete\ndiese Streitkräfte an einer Verteidigungsan-              Mittelbehörden“ eingefügt.\nstrengung teilnehmen, die zur Durchführung\neiner Tätigkeit der Union im Rahmen der Ge-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-\nmeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-                 rektion“ durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.\npolitik unternommen wird.“                         2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\nOberfinanzdirektionen“ durch das Wort „diesen“ er-\nArtikel 16                              setzt.\nÄnderung der                          3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                       fügt:\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der                  „(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steu-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005                  erverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-        die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach\nnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert                § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenord-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             nung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie            Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22\nfolgt gefasst:                                                bis 24, 26, 28, 28a, 30 bis 34, 36, 38 und 42 bis 45.“\n„§ 5    (weggefallen)“.                                   4. In § 7 wird der Klammerzusatz „(Oberfinanzbezirk)“\ngestrichen und wird das Wort „Oberfinanzdirektion“\n2. § 5 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.\n3. § 59 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird durch folgende\n5. § 8a wird wie folgt geändert:\nNummern 4 bis 6 ersetzt:\n„4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli             a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-\n2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5                  finanzdirektionen“ gestrichen.\ndes Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht               b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils das Wort\nnach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch                    „Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „Mittel-\ngemacht hat oder diese Umsätze in einem                      behörden“ und das Wort „Oberfinanzdirektion“\nanderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf               durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.","3122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n6. § 9a wird wie folgt geändert:                                     vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-               der Durchführung des Besteuerungsverfah-\nfinanzdirektionen“ gestrichen.                                rens nach § 18i des Umsatzsteuergesetzes zu-\nsammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der\nb) Das Wort „Oberfinanzpräsident“ wird durch das                 Kapitel V und XI der Verordnung (EU)\nWort „Präsident“, das Wort „Oberfinanzpräsiden-               Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von\ntin“ durch das Wort „Präsidentin“ sowie das Wort              Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des\n„Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Mittelbe-               Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung\nhörde“ ersetzt.                                               der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates\n7. In § 10a wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch                über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-\ndas Wort „Mittelbehörde“, das Wort „Oberfinanzbe-                hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem\nzirke“ durch das Wort „Bezirke“, das Wort „Ober-                 Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom\nfinanzpräsidenten“ durch das Wort „Präsidenten“                  29.12.2017, S. 1);“.\nund das Wort „Oberfinanzpräsidentin“ durch das\nWort „Präsidentin“ ersetzt.                              2. Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:\n„40. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze\nArtikel 18                                   die mit der Durchführung des Besteuerungs-\nWeitere Änderung                                 verfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatz-\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                           steuergesetzes in Zusammenhang stehenden\nIn § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset-                Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI\nzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes                    Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010\ngeändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch                    des Rates vom 7. Oktober 2010 über die\nein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46                    Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden\nangefügt:                                                            und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet\nder Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom\n„46. Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten                  12.10.2010, S. 1) und die Entgegennahme\nder Risikomanagementsysteme zur Gewährleis-                   und Weiterleitung von Anzeigen und\ntung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem               Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansäs-\nGebiet der Steuern, die von den Landesfinanz-                 sige Unternehmer in Anwendung der Arti-\nbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet                      kel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG\nwerden.“                                                      des Rates in der Fassung des Artikels 5\nNummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Ra-\nArtikel 19                                   tes vom 12. Februar 2008 zur Änderung der\nWeitere Änderung                                 Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                           der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,                S. 11) einschließlich der damit zusammenhän-\ndas zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert                genden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1\nsowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung\n1. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:                                 (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober\n„21. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze                2010 über die Zusammenarbeit der Verwal-\ndie Durchführung des Besteuerungsverfahrens                tungsbehörden und die Betrugsbekämpfung\nnach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergeset-                 auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl.\nzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden                 L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach\nFassung einschließlich der damit im Zusam-                 dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die\nmenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund                    Entgegennahme und Weiterleitung von Anzei-\nvon Kapitel XI Abschnitt 1 und 2 der Verord-               gen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen\nnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-                von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsge-\ntober 2010 über die Zusammenarbeit der                     biet ansässigen Unternehmern in Anwendung\nVerwaltungsbehörden und die Betrugsbe-                     der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richt-\nkämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer                 linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung\n(ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für                von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richt-\nnach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze                 linie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. No-\ndie Entgegennahme und Weiterleitung von                    vember 2019 zur Änderung der Richtlinie\nAnzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah-                 2006/112/EG des Rates vom 28. November\nlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet                    2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernver-\nansässigen Unternehmern in Anwendung der                   käufe von Gegenständen und bestimmte in-\nArtikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie                 ländische Lieferungen von Gegenständen\n2006/112/EG des Rates in der Fassung von                   (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1) einschließlich\nArtikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU)             der mit der Durchführung des Besteuerungs-\n2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017                   verfahrens nach § 18j des Umsatzsteuergeset-\nzur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und                zes zusammenhängenden Tätigkeiten auf\nder Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf                    Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 und 3\nbestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für                der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates\ndie Erbringung von Dienstleistungen und für                in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung\nFernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348                  (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3123\n2017 zur Änderung der Verordnung (EU)                       gesetzes steuerbefreiten Körperschaften, Per-\nNr. 904/2010 des Rates über die Zusammen-                   sonenvereinigungen oder Vermögensmassen\narbeit der Verwaltungsbehörden und die                      (Zuwendungsempfängerregister) sowie die Er-\nBetrugsbekämpfung auf dem Gebiet der                        teilung von Auskünften daraus im Wege einer\nMehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017,                  elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-\nS. 1);                                                      den der Länder und durch Dritte,\n41.  die Entgegennahme und Weiterleitung von                  b) die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz\nAnzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah-                  im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die\nlungen von im Inland oder nicht im Gemein-                  nachweislich Zuwendungen von Spendern mit\nschaftsgebiet ansässigen Unternehmern oder                  Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Geltungs-\nvon im Auftrag handelnden im Inland ansässi-                bereich dieses Gesetzes erhalten haben, für\ngen Vertretern in Anwendung der Artikel 369o                Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommen-\nbis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG                steuer-Durchführungsverordnung, die Voraus-\ndes Rates in der Fassung von Artikel 2 Num-                 setzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-\nmer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des                    nung erfüllen,\nRates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung\nder Richtlinie 2006/112/EG und der Richt-                c) die über Buchstabe a hinausgehende Auf-\nlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte                    nahme eines Zuwendungsempfängers im\nmehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbrin-               Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\ngung von Dienstleistungen und für Fern-                     und 3 des Einkommensteuergesetzes auf\nverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom                   Antrag des Zuwendungsempfängers in das\n29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der                Zuwendungsempfängerregister, wenn der Zu-\nDurchführung des Besteuerungsverfahrens                     wendungsempfänger unmittelbar steuerbe-\nnach § 18k des Umsatzsteuergesetzes zusam-                  günstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54\nmenhängenden Tätigkeiten auf Grund der                      der Abgabenordnung verwirklicht und die Vo-\nKapitel V und XI Abschnitt 3 der Verordnung                 raussetzungen des § 51 der Abgabenordnung\n(EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung                  und des § 10b Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Ein-\nvon Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454                 kommensteuergesetzes erfüllt sowie die Auf-\ndes Rates vom 5. Dezember 2017 zur                          nahme eines Zuwendungsempfängers im\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010                   Sinne des § 34g des Einkommensteuergeset-\ndes Rates über die Zusammenarbeit der                       zes, wenn der Zuwendungsempfänger die\nVerwaltungsbehörden und die Betrugsbe-                      Voraussetzungen des § 34g des Einkommen-\nkämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer                  steuergesetzes erfüllt,\n(ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);“.\nd) der Abgleich der in den Verfassungsschutz-\nArtikel 20                                   berichten des Bundes und der Länder als „ex-\ntremistisch“ eingestuften Organisationen mit\nWeitere Änderung                                  den im Zuwendungsempfängerregister aufge-\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                            führten Körperschaften auf die Voraussetzun-\n§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt                    gen des § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung\ndurch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist,                und die Mitteilung des Ergebnisses der Prü-\nwird wie folgt geändert:                                             fung an die zuständige Landesfinanzbehörde,\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende                e) die Bereitstellung für Zwecke des Sonderaus-\nNummer 29a eingefügt:                                            gabenabzugs nach § 10b des Einkommensteu-\n„29a. Entgegennahme, Verarbeitung und Weiter-                    ergesetzes von Name, Anschrift, Wirtschafts-\nleitung der Versicherungsdaten bei privaten                identifikationsnummer, satzungsgemäßen Zwe-\nKrankenversicherungen und privaten Pflege-                 cken nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung,\nPflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a                  zuständigem Finanzamt, Datum des Freistel-\ndes Einkommensteuergesetzes;“.                             lungsbescheides,      Bankverbindung      sowie\nDatum der gesonderten Feststellung der\n2. In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34“ durch die\nsatzungsmäßigen       Gemeinnützigkeit     nach\nAngabe „29a bis 34“ ersetzt.\n§ 60a der Abgabenordnung als automatisiert\nabrufbare Merkmale der im Zuwendungsemp-\nArtikel 21                                   fängerregister    geführten    Körperschaften,\nWeitere Änderung                                  Personenvereinigungen, Vermögensmassen,\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                            juristische Personen des öffentlichen Rechts\nIn § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset-                oder öffentlichen Dienststellen für die Finanz-\nzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes ge-                behörden der Länder und für Dritte,\nändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein               f) die Entgegennahme und Weiterleitung von Än-\nSemikolon ersetzt und wird folgende Nummer 47 an-                    derungsanträgen zum Registerinhalt einer im\ngefügt:                                                              Zuwendungsempfängerregister geführten Kör-\n„47. a) die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-                  perschaft, Personenvereinigung, Vermögens-\nhörden der Länder nach § 60b der Abgaben-                   masse, juristischen Person des öffentlichen\nordnung übermittelten Daten zu nach § 5                     Rechts oder öffentlichen Dienststelle an die\nAbsatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuer-                   zuständige Finanzbehörde.“","3124        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nArtikel 22                              b) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des                                  „Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                         Außengebiete, Überseegebiete und Selbstver-\nwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten\n§ 153 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-                entsprechend.“\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt       2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020                 „(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1\n(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt          Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durch-\ngeändert:                                                      führungsverordnung für die Vergütung der abzieh-\n1. In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Berück-           baren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige\nsichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Ab-             Unternehmer bleibt unberührt.“\nsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des\nEinkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „bei                                    Artikel 25\nBerücksichtigung der Vorsorgepauschale nach                                     Änderung der\n§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c              Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nund e des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom\n2. In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ren-           11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch\ntenversicherung“ die Wörter „und zur Arbeitsförde-      Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember\nrung“ eingefügt.                                        2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 23\n1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10“\nÄnderung des                               durch die Angabe „§§ 2 bis 10“ und werden die\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                 Wörter „Artikel 29 bis 31“ durch die Wörter „Arti-\nkel 27 bis 31“ ersetzt.\n§ 2e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeseltern-\ngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der            2. § 1a wird aufgehoben.\nBekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. De-                                  Artikel 26\nzember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist,\nÄnderung der\nwird wie folgt geändert:\nZollverordnung\n1. In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Teil-            § 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember\nbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3            1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch\nBuchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes“          Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember\ndurch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b       2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie\nAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e           folgt gefasst:\ndes Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\n„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des\n2. In Buchstabe b werden die Wörter „mit den Teilbe-       Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und\nträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-        auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie\nstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes“ durch\ndie Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Ab-         1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert\nsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e              von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betra-\ndes Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.                       gen,\n2. im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,\nArtikel 24                          3. sonst weniger als 5 Euro betragen.“\nÄnderung der\nUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung                                          Artikel 27\n§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom                                Änderung der\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt                           Abgabenordnung\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017              Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt      machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\ngeändert:                                                  S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\na) Nummer 20 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„e) ungeachtet der Regelungen in den Buchsta-\na) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe\nben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle\neingefügt:\nUnternehmer, auf die das Verfahren nach\n§ 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatz-              „ § 58a Vertrauensschutz    bei  Mittelweiterga-\nsteuergesetzes anzuwenden ist,“.                                   ben“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3125\nb) Nach der Angabe zu § 208 wird folgende An-                   geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlecht-\ngabe eingefügt:                                             lichen Orientierung diskriminiert werden“ einge-\nfügt.\n„ § 208a Steuerfahndung des Bundeszentral-\namts für Steuern“.                            c) In Nummer 22 werden die Wörter „Heimatpflege\nc) Die Angabe zu § 375a wird wie folgt gefasst:                 und Heimatkunde“ durch die Wörter „Heimat-\npflege, Heimatkunde und der Ortsverschöne-\n„ § 375a (weggefallen)“.                                    rung“ ersetzt.\n2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       d) In Nummer 23 werden nach den Wörtern „des\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                    Amateurfunkens,“ die Wörter „des Freifunks,“\ngefügt:                                                     eingefügt.\n„6. § 249 Absatz 2 Satz 2,“.                            e) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt.\nb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die\nNummern 7 und 8.                                        f) Folgende Nummer 26 wird angefügt:\n3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 146                 „26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege\nAbsatz 2b“ durch die Angabe „§ 146 Absatz 2c“                          von Friedhöfen und die Förderung der\nersetzt.                                                               Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-\nbestattungspflichtige Kinder und Föten.“\n4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n10. Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz\n„Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder\nangefügt:\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nGesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des              „Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen\nWegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des               Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.“\nEinkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt ört-\n11. Dem § 57 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem\nangefügt:\nWegzug zuletzt örtlich zuständig war.“\n„(3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-\n5. In § 27 Satz 4 wird das Wort „seines“ durch das\ngünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne\nWort „ihres“ ersetzt.\ndes Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß\n6. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach             durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindes-\n§ 30 geschützten Daten“ durch die Wörter „nach              tens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen\n§ 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbe-              die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen\nzogenen Daten“ ersetzt.                                     steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14\nsowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwen-\n7. § 32c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die                 Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die\nbetroffene Person“ die Wörter „nach § 32a               Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden\nAbsatz 1 oder“ eingefügt.                               Körperschaften zusammenzufassen sind.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verteidi-                (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-\ngung“ durch das Wort „Verteidigung“ ersetzt.            günstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne\n8. § 32i wird wie folgt geändert:                              des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich An-\nteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               hält und verwaltet.“\n„Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für           12. § 58 wird wie folgt geändert:\nAuskunfts- und Informationszugangsansprüche,\nderen Umfang nach § 32e begrenzt wird.“                 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wör-                    „1. eine Körperschaft einer anderen Körper-\ntern „die betroffene Person“ die Wörter „oder                   schaft oder einer juristischen Person des\ndie um Auskunft oder Informationszugang er-                     öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirk-\nsuchende Person“ eingefügt.                                     lichung steuerbegünstigter Zwecke zuwen-\ndet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte\nc) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                       der Körperschaft. Die Zuwendung von Mit-\n„Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2                    teln an eine beschränkt oder unbeschränkt\nSatz 2.“                                                        steuerpflichtige Körperschaft des privaten\nRechts setzt voraus, dass diese selbst\n9. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Kör-\na) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Umwelt-                        perschaft, als einzige Art der Zweckverwirk-\nschutzes,“ die Wörter „einschließlich des Klima-                lichung Mittel anderen Körperschaften oder\nschutzes,“ eingefügt.                                           juristischen Personen des öffentlichen\nRechts zuzuwenden, ist die Mittelweiter-\nb) In Nummer 10 wird das Wort „rassisch“ durch\ngabe als Art der Zweckverwirklichung in\ndas Wort „rassistisch“ ersetzt und werden vor\nder Satzung zu benennen,“.\ndem Semikolon am Ende die Wörter „, Förde-\nrung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer        b) Nummer 2 wird aufgehoben.","3126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:                    b) In Nummer 4 werden die Wörter „blinde Men-\nschen und zur Durchführung der Fürsorge für\n„§ 58a\nkörperbehinderte Menschen“ durch die Wörter\nVertrauensschutz bei Mittelweitergaben                   „blinde Menschen, zur Durchführung der Für-\n(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft               sorge für körperbehinderte Menschen und zur\nMittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter            Durchführung der Fürsorge für psychische und\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf ver-                  seelische Erkrankungen beziehungsweise Be-\ntrauen, dass die empfangende Körperschaft                       hinderungen“ ersetzt.\n17. In § 93 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der\n1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nsteuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung\nson“ ersetzt.\nsteuerbegünstigt ist und\n18. § 93a wird wie folgt geändert:\n2. die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke\nverwendet.                                               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die\n(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körper-\nWörter „Behörden, andere öffentliche Stel-\nschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn\nlen und öffentlich-rechtliche Rundfunkan-\nsich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt\nstalten“ durch die Wörter „Behörden und\nder Zuwendung die Steuerbegünstigung der emp-\nandere öffentliche Stellen einschließlich\nfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Num-\nöffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6\nmer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nach-\nAbsatz 1 bis 1c)“ ersetzt.\nweisen lassen durch eine Ausfertigung\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,\nderen Datum nicht länger als fünf Jahre zurück-                  aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nliegt oder                                                             „und den Zeitpunkt dieser Leistungen“\ndurch die Wörter „, den Zeitpunkt die-\n2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum                                ser Leistungen und bei unbarer Aus-\nnicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder                           zahlung die Bankverbindung, auf die\n3. des Bescheids über die Feststellung der Einhal-                         die Leistung erbracht wurde“ ersetzt.\ntung der satzungsmäßigen Voraussetzungen                         bbb) In Buchstabe d wird das Semikolon am\nnach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger                         Ende durch ein Komma ersetzt und fol-\nals drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangen-                        gender Buchstabe e wird angefügt:\nden Körperschaft bisher kein Freistellungsbe-                          „e) die Adressaten und die Höhe\nscheid oder keine Anlage zum Körperschaft-                                 von im Verfahren nach § 335 des\nsteuerbescheid erteilt wurde.                                              Handelsgesetzbuchs festgesetzten\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn                                     Ordnungsgeldern;“.\n1. der zuwendenden Körperschaft die Unrichtig-               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 be-                „Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten\nkannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht          Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nbekannt war oder                                            wahrnehmen.“\n2. die zuwendende Körperschaft eine Verwendung               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfür nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die                   „(4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach\nempfangende Körperschaft veranlasst hat.“                   der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der\n14. Dem § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt:                     Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b\noder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal\n„(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des\nerstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder                    1. des Empfängers der gewährten Leistung im\nFreistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor,                   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\ndass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die                   Buchstabe a,\nsatzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist                   2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts\ndie Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßi-                  im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\ngen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzu-                     Buchstabe b oder e,\nlehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung              3. des Empfängers der vergebenen Subvention\nbestehender Feststellungen nach § 60a.“                            im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\n15. In § 64 Absatz 3 wird die Angabe „35 000 Euro“                     Buchstabe c oder\ndurch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.                         4. der betroffenen Personen im Sinne des Ab-\n16. § 68 wird wie folgt geändert:                                      satzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d\nanzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen\na) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c an-\n(§ 90) nach den Nummern 1 bis 4 der mittei-\ngefügt:\nlungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermit-\n„c) Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung               teln. Wird der Mitwirkungspflicht nach Satz 1\nund Betreuung von Flüchtlingen. Die Vo-                 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auffor-\nraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu                 derung durch die mitteilungspflichtige Stelle\nberücksichtigen,“.                                      entsprochen und weder die Identifikationsnum-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020           3127\nmer noch ein anderes steuerliches Ordnungs-                 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2\nmerkmal übermittelt, hat die mitteilungspflich-             Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vol-\ntige Stelle die Möglichkeit, die Identifikations-           lem Umfang möglich ist.“\nnummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen\nnach Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach amtlich vor-             b) Die bisherigen Absätze 2a und 2b werden die\ngeschriebenem Datensatz beim Bundeszentral-                 Absätze 2b und 2c.\namt für Steuern abzufragen. Die Abfrage ist\nc) Der neue Absatz 2b wird wie folgt geändert:\nmindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt\nzu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mit-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen\nteilungsverordnung zu übermitteln ist. In der                   Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen oder\nAbfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 ge-                   elektronischen Antrag“ und die Wörter\nnannten Daten der betroffenen Mitwirkungs-                      „außerhalb des Geltungsbereichs dieses\npflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 angege-                  Gesetzes“ durch die Wörter „in einem Dritt-\nben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern                    staat“ ersetzt.\nentspricht dem Ersuchen, wenn die übermittel-\nten Daten den beim Bundeszentralamt für Steu-               bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nern hinterlegten Daten entsprechen.“\n„3. der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2\n19. § 138 wird wie folgt geändert:                                          Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Ab-\nsatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuer-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird\ngesetzes in vollem Umfang möglich ist\ndas Semikolon am Ende durch einen Punkt er-\nund“.\nsetzt und werden folgende Sätze angefügt:\n„Dies gilt nicht für den Erwerb und die Ver-             d) In dem neuen Absatz 2c wird die Angabe „Ab-\näußerung von Beteiligungen von weniger als                  satz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2b“ und\n1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der                   werden die Wörter „ins Ausland“ durch die Wör-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-                 ter „in einen Drittstaat“ ersetzt.\nmögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der               e) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 147\nAktien der ausländischen Gesellschaft ein we-               Abs. 6“ durch die Wörter „§ 146b Absatz 2\nsentlicher und regelmäßiger Handel an einer                 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2\nBörse in einem Mitgliedstaat der Europäischen               Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes“ er-\nUnion oder in einem Vertragsstaat des EWR-Ab-               setzt.\nkommens stattfindet oder an einer Börse, die in\neinem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1       22. § 152 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nvon der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-              a) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Lohnsteu-\ntungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung            eranmeldungen“ durch die Wörter „Lohnsteuer-\nder Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2                  anmeldungen sowie bei jährlich abzugebenden\nsind alle gehaltenen Beteiligungen zu berück-               Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueran-\nsichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe              meldungen“ ersetzt.\nund nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen\nim Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung            b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Summe der Anschaffungskosten im Sinne\n„Absatz 5 gilt nicht für\ndes Satzes 1 außer Betracht zu lassen;“.\nb) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 werden jeweils die                 1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende\nWörter „Einkommensteuer- oder Körperschaft-                    Steueranmeldungen,\nsteuererklärung“ durch die Wörter „Einkommen-               2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz\nsteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststel-                    des Einkommensteuergesetzes jährlich abzu-\nlungserklärung“ ersetzt.                                       gebende Lohnsteueranmeldungen,\n20. In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherung-\n„, ausgehend vom Konzernabschluss des Kon-\nsteuergesetzes jährlich abzugebende Ver-\nzerns,“ gestrichen.\nsicherungsteueranmeldungen und\n21. § 146 wird wie folgt geändert:\n4. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutz-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  steuergesetzes jährlich abzugebende Feuer-\nfügt:                                                          schutzsteueranmeldungen.“\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann         23. In § 171 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zoll-\nder Steuerpflichtige elektronische Bücher und            fahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung\nsonstige erforderliche elektronische Aufzeich-           betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden\nnungen oder Teile davon in einem anderen Mit-            oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es\ngliedstaat der Europäischen Union führen und             mit der Steuerfahndung betraut ist,“ durch die\naufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von              Wörter „Zollfahndungsdienstes oder die mit der\ndieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustel-           Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Lan-\nlen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2          desfinanzbehörden“ ersetzt.","3128         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n24. Dem § 184 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:            die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des\n§ 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zu-\n„Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch\nwendungsempfängerregister).\nBereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b\nAbsatz 1 gelten dabei entsprechend.“                           (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert\n25. Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt:                 das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des\nSonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkom-\n„§ 208a                              mensteuergesetzes zu Körperschaften, die die\nSteuerfahndung des                         Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende\nBundeszentralamts für Steuern                    Daten:\n(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt,            1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körper-\nsoweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen                 schaft,\nwurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3.                                                   2. Name der Körperschaft,\n(2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die\nden Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die            3. Anschrift der Körperschaft,\nEinschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Ab-\n4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,\nsatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht;\n§ 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1          5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer\nund 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unbe-               der Körperschaft zuständige Finanzamt,\nrührt.\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundes-              6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbe-\nzentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unbe-                scheides oder Feststellungsbescheides nach\nrührt.“                                                         § 60a,\n26. In § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2              7. Bankverbindung der Körperschaft.\nSatz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „§ 294\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 210 oder § 294 Ab-               (3) Das für die Festsetzung der Körperschaft-\nsatz 1“ ersetzt.                                            steuer der Körperschaft zuständige Finanzamt über-\n27. Dem § 366 wird folgender Satz angefügt:                     mittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten\nnach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung\n„Betrifft die Einspruchsentscheidung eine geson-            dieser Daten.\nderte und einheitliche Feststellung im Sinne des\n§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                     (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt,\nund sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am                die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30\nVerfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämt-          steht dem nicht entgegen.“\nlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im\nRubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet\nwerden, wenn dort die Person, der diese Ein-                                     Artikel 29\nspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben\nÄnderung des\nwird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nbezeichneten Beteiligten angegeben wird.“\n28. § 375a wird aufgehoben.                                    Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\n29. In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die        1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nAngabe „15“ ersetzt.                                    vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 28\nWeitere Änderung                         1. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:\nder Abgabenordnung\n„(14) § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nDie Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27             stabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgaben-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt             ordnung in der Fassung des Artikels 27 des\ngeändert:                                                       Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\nist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte\n§ 60a folgende Angabe eingefügt:\nanzuwenden. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n„ § 60b Zuwendungsempfängerregister“.                        Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Ab-\ngabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des\n2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:\nGesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\n„§ 60b                               ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachver-\nhalte anzuwenden, soweit eine Mitteilungspflicht\nZuwendungsempfängerregister\nnach der Mitteilungsverordnung nach dem 1. Januar\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein            2020 begründet wurde. § 93a Absatz 1 Satz 1 Num-\nRegister, in dem Körperschaften geführt werden,              mer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020             3129\nsung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezem-         4. In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter\nber 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem 1. Januar 2021         „Wohnungs- und Teileigentum“ durch das Wort\nanzuwenden.“                                                 „Wohnungseigentum“ ersetzt.\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 31\n„(5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8\nSatz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezem-                                 Änderung des\nber 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung-                           Grundsteuergesetzes\nund Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I\ndiese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist.\nS. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nHinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Num-\n30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden\nmer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in\nist, wird wie folgt geändert:\nder am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in\nallen offenen Fällen anzuwenden.“                        1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 233, 240\n3. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:              und 241“ durch die Angabe „§§ 232 bis 234, 240“\nersetzt.\n„Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des\nSatzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder        2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3\ndes Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergü-              Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheits-\ntung.“                                                       wert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.\n4. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:                   3. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am                   „(3) Bescheide über die Hauptveranlagung kön-\n29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle             nen schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt\noffenen Fälle anzuwenden.“                                   erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nwenden.“\n5. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) § 138 Absatz 2 und 5 der Abgabenordnung                                  Artikel 32\nin der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist\nauf alle offenen Fälle anzuwenden.“                                            Änderung des\nGrunderwerbsteuergesetzes\n6. § 34 wird aufgehoben.\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\n7. Folgender § 35 wird angefügt:                            Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I\nS. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\n„§ 35\nzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert\nAbrufverfahren                       worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon Steuermessbeträgen\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt ge-\n§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung fin-             ändert:\ndet erstmals für Steuermessbeträge Anwendung,\ndie für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich               a) Dem Buchstaben a werden die Wörter „wenn der\nsind.“                                                          neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigen-\ntümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen\nGrundstücks Beteiligter ist und soweit der Wert\nArtikel 30                                 des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grund-\nÄnderung des                                  stücks seinen sich aus dem Wert des einge-\nBewertungsgesetzes                                brachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch\nauf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                übersteigt,“ angefügt.\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nzuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezem-            b) In Buchstabe b werden die Wörter „Beteiligter\nber 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird               ist,“ durch die Wörter „Beteiligter ist und soweit\nwie folgt geändert:                                                der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten\nGrundstücks seinen sich aus dem Wert des ein-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der               gebrachten Grundstücks ergebenden Sollan-\nAnlage 32 die Angabe „und 9“ gestrichen.                        spruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom\nHundert übersteigt,“ ersetzt.\n2. § 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbau-\nrecht zusammen mit dem anteiligen belasteten                „(6) Die Höhe des Verspätungszuschlags be-\nGrund und Boden.“                                        stimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abga-\n3. Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:                      benordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung\nist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe\n„Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte               des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“                      der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“","3130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 17 angefügt:                 3. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a             a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des\nArtikels 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                   „Die vom Erblasser herrührenden Steuererstat-\n(BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge              tungsansprüche sind bei der Ermittlung der Be-\nanzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 ver-                  reicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie\nwirklicht werden.“                                               rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers ent-\nstanden sind.“\nArtikel 33\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung des\nGrunderwerbsteuergesetzes                             aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch                        „Schulden und Lasten sind nicht abzugsfä-\nArtikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                     hig, soweit die Vermögensgegenstände, mit\nwie folgt geändert:                                                      denen diese in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehen, steuerbefreit sind.“\n1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-\n„Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt\nsetzt:\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland aus der Europäischen Union sich der An-                   „Schulden und Lasten, die nicht in wirt-\nteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand                      schaftlichem Zusammenhang mit einzelnen\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des                      Vermögensgegenständen des Erwerbs ste-\nGrundstücks auf die Gesamthand vermindert.“                          hen, sind anteilig allen Vermögensgegen-\n2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        ständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt\nnicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5\n„Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt                 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und                       nach dem Verhältnis des Werts des Ver-\nNordirland aus der Europäischen Union sich der An-                   mögensgegenstands nach Abzug der mit\nteil des Gesamthänders am Vermögen der erwer-                        diesem Vermögensgegenstand in wirt-\nbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren                          schaftlichem Zusammenhang stehenden\nnach dem Übergang des Grundstücks auf die Ge-                        Schulden und Lasten zum Gesamtwert der\nsamthand vermindert.“                                                Vermögensgegenstände nach Abzug aller\nmit diesen Vermögensgegenständen in wirt-\n3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nschaftlichem Zusammenhang stehenden\n„§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der                  Schulden und Lasten. In den Fällen einer\nFassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. De-                     Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c\nzember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf                      ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht\nErwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem                             auf den einzelnen Vermögensgegenstand,\n31. Januar 2020 verwirklicht werden.“                                sondern auf die Summe der begünstigten\nVermögen im Sinne des § 13b Absatz 2\nArtikel 34                                      abzustellen. Der auf den einzelnen Ver-\nmögensgegenstand entfallende Anteil an\nÄnderung des                                       den Schulden und Lasten im Sinne des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                           Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser\nVermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz                        auf das nach den §§ 13a und 13c befreite\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                        Vermögen entfallenden Schulden und Las-\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 12 des                  ten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit\nGesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)                         dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            des nach Anwendung der §§ 13a und 13c\n1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für                     anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu\ndas die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist“ durch                    dem Wert vor Anwendung der §§ 13a\ndie Wörter „das der Vermächtnisnehmer angenom-                      und 13c entspricht.“\nmen hat“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Num-\n„Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des                   mer 4 entsprechend.“\nüberlebenden Ehegatten oder des überlebenden\nLebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt           4. In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter\nworden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis           „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-\ndes um den Wert des steuerbefreiten Vermögens                sorgung“ durch die Wörter „für körperbezogene\ngeminderten Werts des Endvermögens zum unge-                 Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungs-\nminderten Wert des Endvermögens des Erblassers               maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushalts-\nnicht als Erwerb im Sinne des § 3.“                          führung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020            3131\n5. Nach § 13a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-           4. Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf\ngefügt:                                                         die Stiftung oder den Verein,\n„(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen         5. Wert und Zusammensetzung des Vermögens.“\nEinheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des\n10. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\n§ 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes\nangefügt:\nstellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den\nAbschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf                  „In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann\nden Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)               das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein\ngesondert fest, wenn diese Angaben für die Erb-             sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des\nschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entschei-              § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des\ndung über die Bedeutung trifft das Finanzamt,               Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer\ndas für die Festsetzung der Erbschaftsteuer                 von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2\nzuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152                gilt entsprechend.“\nbis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die\nSätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“                 11. § 35 wird wie folgt geändert:\n6. In § 13b Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“\nim Sinne des Absatzes 7 Satz 2“ durch die Wörter                     durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.\n„Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens im\nSinne des Absatzes 7 Satz 2, des Betriebs-                      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1\nvermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat                    Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nder Europäischen Union noch in einem Staat des                       Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegenen Be-                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\ntriebsstätte dient, und das Vorliegen der Voraus-               fügt:\nsetzungen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 4 und 5“\nersetzt.                                                           „(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2\nAbsatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zustän-\n7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           dig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des\n„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit                § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung\nWirkung für die Vergangenheit zu einer Verän-                   ergibt.“\nderung des Werts eines früheren, in die Zusam-              c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nmenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden\nErwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb         12. Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt:\nals Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit                 „(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1\nnach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab-                 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8,\ngabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den              § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b\nspäteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass,          Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1\ndie Änderung und die Aufhebung eines Steuerbe-              Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1\nscheids für einen früheren, in die Zusammenrech-            sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezem-\nnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes              ber 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe an-\nEreignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung          zuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezem-\nder Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb               ber 2020 entsteht.“\nlediglich zu einer geänderten anrechenbaren\nSteuer führt.“\nArtikel 35\n8. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-\nÄnderung des\nter „§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung“ durch die\nGesetzes über Steuerstatistiken\nWörter „§ 58 Nummer 6 der Abgabenordnung“\nersetzt.                                                   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-\n9. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nkel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\n„(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist     S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist\n1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch\nvon drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten\ndie Angabe „2016“ ersetzt.\nÜbergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf\nden Verein der Vermögensübergang dem nach               2. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nanzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben\nenthalten:                                                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstichprobe\nder Stiftung oder des Vereins,                                 übermittelt, die aus der Stichprobe nach Ab-\nsatz 3 gezogen wird und nicht mehr als\n2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters\n10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt“\nder Stiftung oder des Vereins,\ndurch die Wörter „10-Prozent-Stichprobe\n3. Zweck der Stiftung oder des Vereins,                            übermittelt“ ersetzt.","3132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstichprobe“            d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\ndurch das Wort „Stichprobe“ ersetzt.\n„(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Stichproben                 bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen\nund Unterstichproben sind“ durch die Wörter             oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zuste-\n„Stichprobe ist“ ersetzt.                               hende Befugnis zu vorübergehender und gele-\ngentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in\nArtikel 36                                 Steuersachen überschreiten, so haben die\nÄnderung des                                  Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständi-\nSteuerberatungsgesetzes                            gen Steuerberaterkammer mitzuteilen.\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                     (5) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abga-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                           benordnung stehen den Mitteilungen nach den\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                   Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.“\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                 4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77b wie          a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden\nfolgt gefasst:                                                   Nummern 2 und 3 ersetzt:\n„ § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit“.                                „2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4\n2. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                 und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten\nwerden,\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1              3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Um-\ngeschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden                   gehung des Verbots nach § 5 missbraucht\nPerson die weitere Erbringung ihrer Dienste im                    wird.“\nInland untersagen, wenn                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. die Person im Staat der Niederlassung nicht\n„(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zu-\nmehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr\nständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu unter-\ndie Ausübung der Tätigkeit dort untersagt\nsagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet\nwird,\nwird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in\n2. sie nicht über die für die Ausübung der                   ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die\nBerufstätigkeit im Inland erforderlichen deut-           Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehör-\nschen Sprachkenntnisse verfügt,                          den über die Untersagung nach Satz 1 zu unter-\n3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeich-             richten. § 30 der Abgabenordnung steht dem\nnung führt oder                                          nicht entgegen.“\n4. sie die Befugnis zu vorübergehender und            5. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\ngelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung        bis 5 ersetzt:\nin Steuersachen überschreitet.“\n„(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen,\n„Über die Löschung aus dem Berufsregister                dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte\nwegen Überschreitens der Befugnis zu vorüber-            Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten\ngehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen             Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Bera-\nHilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen            tungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten\nFinanzbehörden zu unterrichten, die eine Mittei-         Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstel-\nlung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.“                 lenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, inner-\nhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbe-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   hörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz ent-\n„Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen            sprechenden Zustand herbeizuführen.\nund Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer\n(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht\nBefugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen\nvorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfever-\nleisten.“\nein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren,\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts-\n„Werden den Finanzbehörden Tatsachen be-                 behörde zu bestimmenden Frist eine natürliche\nkannt, die darauf hinweisen, dass eine Person            Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3\noder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäfts-            erfüllt, als Leiter zu bestellen.\nmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können              (5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht\nsie diese Tatsachen der zuständigen Steuerbe-            vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Per-\nraterkammer zum Zwecke der Prüfung der                   son nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraus-\nGeltendmachung von Ansprüchen nach den Vor-              setzungen oder ist in einer Beratungsstelle die\nschriften des Gesetzes gegen den unlauteren              Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht\nWettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.“                  gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die\nc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                          Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020          3133\n6. § 77b wird wie folgt geändert:                            2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Ab-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    satz 26 als Absatz 25a eingefügt.\n„§ 77b                                                   Artikel 39\nEhrenamtliche Tätigkeit“.\nÄnderung des\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Gesetzes zur weiteren steuerlichen\n„Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus-                  Förderung der Elektromobilität und zur\nschusses der Steuerberaterkammer üben ihre                 Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften\nTätigkeit ehrenamtlich aus.“                             In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur weiteren\n7. § 80a wird wie folgt geändert:                            steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur\nÄnderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird in § 52 Ab-\n„Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll-            satz 22b Satz 2 die Angabe „§§ 51, 51a“ durch die\nmächtigten oder eine Person im Sinne des § 50         Wörter „§§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80\nanzuhalten, kann die für die Aufsichts- und                                    Artikel 40\nBeschwerdesache zuständige Steuerberater-\nÄnderung des\nkammer gegen die genannten Personen, auch\nForschungszulagengesetzes\nmehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember\n2019 (BGBl. I S. 2763), das durch Artikel 8 des Geset-\n„(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in         zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert\n§ 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt       worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden.“\n1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nsätze 3 bis 5.                                            a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Anspruchsbe-\nrechtigten an den Auftragnehmer gezahlten“\nd) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt ge-               durch die Wörter „beim Anspruchsberechtigten\nfasst:                                                       für den Auftrag entstandenen“ ersetzt.\n„Die Androhung und die Festsetzung des                    b) Folgender Satz wird angefügt:\nZwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Personen zuzustellen.“                             „Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und\nEntwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5\n8. § 85 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nvom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Un-\n„(5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus-              terauftragnehmer weitervergeben, ist das für ei-\nschusses der Bundessteuerberaterkammer üben                      nen Unterauftrag entstandene Entgelt kein för-\nihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch               derfähiger Aufwand.“\neine angemessene auch pauschalisierte Entschädi-\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen\nAufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstaus-               a) In Satz 2 werden die Wörter „bei der nächsten\nfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“                 Veranlagung zur“ durch die Wörter „im Rahmen\nder nächsten erstmaligen Festsetzung von“ er-\n9. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nsetzt.\n„(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz\n„(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)“ ersetzt.                           b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2\nArtikel 37                                  ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen,\nWeitere Änderung                                wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkom-\ndes Steuerberatungsgesetzes                           mensteuererstattung aus den Einnahmen an\n§ 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes,                Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuer-\ndas zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert               erstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen\nan Körperschaftsteuer ausgezahlt.“\n1. Nummer 10 wird aufgehoben.\n2. Die Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 10                                        Artikel 41\nbis 20.\nÄnderung des\nStabilisierungsfondsgesetzes\nArtikel 38\n§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgeset-\nÄnderung des                           zes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zu-\nGesetzes zur Regelung\nletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. De-\ndes Sozialen Entschädigungsrechts\nzember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,\nDas Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi-           wird wie folgt gefasst:\ngungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)          „§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a\nwird wie folgt geändert:                                     Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb\n1. Artikel 19 Nummer 1 und 5 wird aufgehoben.                von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder","3134         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020\nderen Rückübertragung durch den Fonds nicht anzu-           1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des\nwenden.“                                                    Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 42                          „Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-\nÄnderung des                           loschen sind.“\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-                                 Artikel 48\nbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der                                   Änderung des\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                       Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge-            Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro“       gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.                        S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert\nArtikel 43                          worden ist, wird folgender Artikel 316j eingefügt:\nÄnderung des\n„Artikel 316j\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 82 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches                                  Übergangsvorschrift\nSozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset-                     zum Jahressteuergesetz 2020\nzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),             Wird über die Anordnung der Einziehung des Tater-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. De-         trages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer\nzember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,          Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden\nwird die Angabe „200 Euro“ durch die Angabe                 ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist ab-\n„250 Euro“ ersetzt.                                         weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches\n§ 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der\nArtikel 44                          am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-\nÄnderung des                           den, wenn\nAsylbewerberleistungsgesetzes                   1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2\nIn § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Asylbewerberleis-           Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraus-\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 setzungen begangene Tat handelt oder\nvom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt\n2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020\ndes Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47\n(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird jeweils die\nder Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 einge-\nAngabe „200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ er-\ntreten ist oder\nsetzt.\n3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2\nArtikel 45                              des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember\nÄnderung des                               2020 eingetreten ist.“\nBundesversorgungsgesetzes\nArtikel 49\nIn § 25d Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Änderung der\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Ar-                        Strafprozessordnung\ntikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I\nDem § 459g Absatz 4 der Strafprozessordnung in\nS. 2855) geändert worden ist, wird die Angabe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\n„200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)\nArtikel 46                          geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                          „Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-\nVerordnung über die                        loschen sind.“\nehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen\nIn § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die                               Artikel 50\nehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom\n24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Arti-                             Inkrafttreten\nkel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200“          bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndurch die Angabe „250“ ersetzt.\n(2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in\nArtikel 47                          Kraft.\nÄnderung des                              (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020\nStrafgesetzbuches                        in Kraft.\nDem § 73e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der             (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                 am 1. Januar 2021 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020              3135\n(5) Die Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in           (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nKraft.                                                            (9) Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in\n(6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am              Kraft.\n1. Juli 2021 in Kraft.                                            (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am\n(7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.             1. Januar 2024 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}