{"id":"bgbl1-2020-64-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=54","order":8,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung – KVBGGebV)","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3044,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem\nGesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung\n(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung –\nKVBGGebV)\nVom 18. Dezember 2020\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:\n§1\nErhebung von Gebühren und Auslagen\nDie Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungs-\ngesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen.\n§2\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren-\nund Auslagenverzeichnis der Anlage.\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden\nGebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung\nder Gebühren und Auslagen.\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt\nsind, sind mit der Gebühr abgegolten.\n§3\nRahmengebühren\nSofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vor-\nsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ninnerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit\nder individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller\nan der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen\ngesondert abgerechnet werden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020          3045\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nAbschnitt 1\nGebühren\nNummer                                 Gebührentatbestand                               Gebühren in Euro\n1             Gebotsverfahren\n1.1           Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots-                  5 322,80 bis\nverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des               164 119,50\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes\n1.2           Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever-                           450,65\nstromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung\n2             Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-\ngesetzes\n2.1           Entscheidung über Härtefallantrag                                                    5 153,00 bis\n50 000,00\n2.2           Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber Gebührenrahmen nach\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung                                         Nummer 2.1, aber\nhöchstens 75 Prozent\nder Obergrenze\nAbschnitt 2\nAuslagen\nDie Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen\nworden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der\ntatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:\nNummer                                  Auslagentatbestand                               Auslagen in Euro\n1             Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer In tatsächlich\nentstandener Höhe\n2             Leistungen anderer Behörden und Dritter                                  In tatsächlich\nentstandener Höhe\n3             Dienstreisen und Dienstgänge                                             In tatsächlich\nentstandener Höhe\n4             Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung                               In tatsächlich\nentstandener Höhe\n5             Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt In tatsächlich\nwerden                                                                   entstandener Höhe"]}