{"id":"bgbl1-2020-64-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=36","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV)","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":3026,"pdf_page":36,"num_pages":16,"content":["3026          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nzur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\n(Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV)\nVom 17. Dezember 2020\nAuf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemis-                                    Unterabschnitt 3\nsionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                           Kontobevollmächtigte Personen\nS. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund\ndes § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandels-            § 16    Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten\ngesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728)                     Personen\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-           § 17    Rechte von kontobevollmächtigten Personen\nschutz und nukleare Sicherheit:                              § 18    Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister\nInhaltsübersicht                                                  Unterabschnitt 4\nAbschnitt 1                                                  Emissionszertifikate\nAllgemeine Vorschriften                      § 19    Erzeugung von Emissionszertifikaten\n§ 20    Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten\n§ 1    Anwendungsbereich und Zweck\n§ 21    Ausführung von Transaktionen\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n§ 22    Annullierung abgeschlossener Transaktionen\n§ 23    Löschung von Emissionszertifikaten\nAbschnitt 2                          § 24    Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung\n§ 25    Verfügungsbeschränkungen\nVeräußerung von Emissionszertifikaten\n(zu § 10 des Gesetzes)\nUnterabschnitt 5\nUnterabschnitt 1\nEintragung der Brennstoffemissionen\nBeauftragung für den                                 und Abgabe von Emissionszertifikaten\nVerkauf von Emissionszertifikaten\n§ 26    Eintragung der Brennstoffemissionen\n§ 3    Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des § 27    Abgabe von Emissionszertifikaten\nVerkaufs zum Festpreis\n§ 4    Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten\nStelle                                                                         Unterabschnitt 6\nSicherheit\nUnterabschnitt 2                      § 28    Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters\nVerkauf der                        § 29    Pflicht zur Meldung von Straftaten\nEmissionszertifikate zum Festpreis             § 30    Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-\nbezogenen Daten\n§  5   Zugangsbedingungen                                    § 31    Vertraulichkeit\n§  6   Verkaufstermine, Mindestkaufmenge\n§  7   Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe\nUnterabschnitt 7\n§  8   Transaktionsentgelte\nTechnische Bestimmungen und\nVeröffentlichung von Informationen\nAbschnitt 3\n§ 32    Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von\nNationales Emissionshandelsregister                            Vorgängen und Transaktionen\n(zu § 12 des Gesetzes)                      § 33    Veröffentlichung von Informationen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                              Abschnitt 4\nSchlussbestimmungen\n§ 9    Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll\n§ 34    Inkrafttreten\nUnterabschnitt 2                      Anlage 1             Kontoarten\n(zu § 10 Absatz   2)\nKonten                           Anlage 2             Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu über-\n(zu § 12 Absatz   1) mittelnde Angaben\n§ 10   Kontoarten\nAnlage 3             Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder\n§ 11   Kontostatus                                           (zu § 12 Absatz   1) Handelskontos zu übermittelnde Angaben\n§ 12   Eröffnung von Konten                                  Anlage 4             Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos\n§ 13   Aktualisierung von Kontoangaben                       (zu § 12 Absatz   1) zu übermittelnde Angaben\n§ 14   Sperrung von Konten                                   Anlage 5             Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde\n§ 15   Schließung von Konten                                 (zu § 16 Absatz   2) Angaben zu kontobevollmächtigten Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3027\nAbschnitt 1                          rechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der\nDurchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate\nAllgemeine Vorschriften\nzum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und\nder beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum\n§1                              Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte\nAnwendungsbereich und Zweck                     Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen\n(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-      Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös\nbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.            umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von\nEmissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst\n(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der\nsind für die Durchführung des Verkaufs verlangte ein-\nAnforderungen der §§ 10 und 12 des Brennstoffemis-\nheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.\nsionshandelsgesetzes.\n§2                                                         §4\nBegriffsbestimmungen\nVoraussetzungen für die\nFür diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-                 Beauftragung der beauftragten Stelle\nstimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\ndie folgenden Begriffsbestimmungen:                            (1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der\n1. Arbeitstag:                                              beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten\nein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern       Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der\nkein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregis-      Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments\nter eingetragen ist;                                    und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für\nFinanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien\n2. Kontoangaben:                                            2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom\nalle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erfor-     12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung\nderlich sind, einschließlich aller Angaben über die     (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1)\nzugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;            geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für\n3. Kontobevollmächtigte Person:                             die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels\nmit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brenn-\neine natürliche geschäftsfähige Person, die im          stoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brenn-\nNamen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vor-         stoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treib-\ngänge und Transaktionen veranlassen und bestä-          hausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der\ntigen darf;                                             geregelte Markt insbesondere\n4. Kontoinhaber:\neine natürliche oder juristische Person oder Perso-     1. mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den\nnengesellschaft, die über ein Konto im nationalen           Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung\nEmissionshandelsregister verfügt;                           (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\n5. Transaktion:                                                 licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\ndie Übertragung, Abgabe oder Löschung eines                 zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nEmissionszertifikats;                                       Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\n6. Vorgang:                                                     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\njede Maßnahme im Zusammenhang mit einem                     S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,\nKonto, die keine Transaktion ist.\n2. die zum Betrieb des geregelten Marktes erforder-\nAbschnitt 2                              lichen rechtlichen und organisatorischen Vorausset-\nVeräußerung von Emissionszertifikaten                   zungen erfüllt und\n(zu § 10 des Gesetzes)                     3. über ein dem geregelten Markt angeschlossenes\nClearing-System verfügt, das den Anforderungen\nUnterabschnitt 1                              der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-\nBeauftragung für den                              päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\nVerkauf von Emissionszertifikaten                          2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien\nund Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,\n§3                                  S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nZuständige Stelle, beauftragte Stelle,                 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geän-\nDelegation des Verkaufs zum Festpreis                   dert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung\nder Verkäufe genutzt wird.\n(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2\nNummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes                (2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass\nist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde              die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissions-\nnach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandels-          zertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser\ngesetzes.                                                   Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftra-\n(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine an-      gung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und\ndere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergabe-       Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.","3028         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nUnterabschnitt 2                          ten Stelle zu veröffentlichen. Der letzte Verkaufstermin\nVerkauf der                           eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des\nEmissionszertifikate zum Festpreis                       Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über\ndie Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere\n§5                            Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt\neine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei\nZugangsbedingungen                        Wochen. Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen\n(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am       der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines ge-\nFestpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Ver-     ordneten Verkaufsbetriebs.\nantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemis-             (2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des\nsionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische      Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an\nPersonen, die über ein Konto im nationalen Emissions-       Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre\nhandelsregister verfügen.                                   2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am\n(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können           Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-\nEmissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben,        Konto hält, soweit es sich dabei um Emissions-\nsofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte        zertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabever-\nnach Absatz 1 sind.                                         pflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.\n(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulas-         (3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emis-\nsungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von             sionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt\nEmissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingun-         ein Emissionszertifikat.\ngen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei\nsind. Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberech-                                    §7\ntigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Fest-\nBerichtspflichten,\npreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers\nÜberwachung, Datenweitergabe\nund die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreis-\nverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulas-           (1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem\nsungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende An-       Verkaufstermin die Menge der veräußerten Emissions-\ngaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht            zertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer\nüber öffentlich zugängliche Register oder den Bundes-       Internetseite.\nanzeiger abgerufen werden können:                              (2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zustän-\n1. Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine     digen Stelle nach jedem Verkaufstermin folgende An-\nÜberprüfung der für den Zulassungsberechtigten          gaben der Käufer, soweit dies für die Überwachung der\ntätigen Personen erforderlich sind,                     Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem\n2. Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründe-        Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zustän-\nten Unternehmen der Geschäftsplan,                      dige Stelle erforderlich ist:\n3. Organigramm der Eigentümerstruktur,                      1. Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregis-\nter,\n4. Angabe einer Bankverbindung und\n2. Kontonummer im nationalen Emissionshandelsre-\n5. Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungs-\ngister und\nberechtigte eine juristische Person oder Personen-\ngesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Han-     3. Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.\ndelsregister registriert ist.                           Käufer im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für\nWeitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte          sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der\nStelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern        Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.\nsie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben           (3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Pro-\noder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle             zesse des Verkaufsverfahrens einschließlich der Zulas-\nnachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung         sung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. So-\ndieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zuge-         fern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder\nstimmt hat.                                                 sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauf-\n(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die       tragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie über-\nzugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine           mittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unver-\nelektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die       züglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige\ntechnisch sicher und zuverlässig über das Internet zu-      Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anord-\ngegriffen werden kann.                                      nung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegen-\nüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn\n§6                            sie dies für erforderlich erachtet. Weitergehende Be-\nVerkaufstermine, Mindestkaufmenge                  stimmungen zur Handelsüberwachung, die für die be-\nauftragte Stelle gelten, bleiben unberührt.\n(1) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, min-\ndestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der                 (4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle\nEmissionszertifikate anzubieten und die Termine und         sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Ab-\nZeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten         satz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu\nKaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung            speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu über-\nder zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindes-        mitteln, soweit dies erforderlich ist für\ntens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftrag-      1. die Durchführung des Verkaufsverfahrens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020               3029\n2. die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäsche-             pflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsge-\ngesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zu-         setzes;\nletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni     3. Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juris-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder            tischen Person oder Personengesellschaft, auf\n3. die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten            dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung\nAufgaben.                                                   von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;\n4. Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde,\n§8                                  auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;\nTransaktionsentgelte                      5. Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf\n(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zu-            dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;\nständigen Stelle keine Kosten geltend machen.               6. Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung\n(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die           von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur\nDurchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt             Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten\npro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelas-            der Käufer.\nsenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Ent-           (2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält\ngelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im      die Anlage 1 zu dieser Verordnung.\nSekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den\nVersteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des                                         § 11\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben wer-                                   Kontostatus\nden. Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die\nHöhe des Entgeltes zu veröffentlichen.                         (1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Sta-\ntus „offen“, „gesperrt“, „ausschließlich Abgabe“ oder\n„geschlossen“ setzen.\nAbschnitt 3\n(2) Von Konten im Status „offen“ dürfen sämtliche\nNationales Emissionshandelsregister                für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser\n(zu § 12 des Gesetzes)                      Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktio-\nnen veranlasst werden.\nUnterabschnitt 1                              (3) Von Konten im Status „gesperrt“ und Konten im\nAllgemeine Bestimmungen                          Status „ausschließlich Abgabe“ können nur die Vor-\ngänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26\n§9                              und 27 veranlasst werden.\nEmissionshandelsregister                        (4) Von Konten im Status „geschlossen“ können\nund Transaktionsprotokoll                    keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.\nEin Konto im Status „geschlossen“ kann nicht wieder-\n(1) Das Umweltbundesamt führt als zuständige Be-\neröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und\nhörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandels-\nkeine Emissionszertifikate empfangen.\ngesetzes das nationale Emissionshandelsregister ein-\nschließlich der Registerkonten und der technischen\n§ 12\nInfrastruktur aufgrund seiner diesbezüglichen Befugnis\nnach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.                             Eröffnung von Konten\n(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen                (1) Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein\ndieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhän-         Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im\ngiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektro-          nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller\nnischen Datenbank eingerichtet.                             bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Per-\nson gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Be-\n(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedin-        hörde\ngungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im\nnationalen Emissionshandelsregister.                        1. für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die An-\ngaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1\nUnterabschnitt 2                               Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine\nnatürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern\nKonten                                 es zur Feststellung der Identität und Legitimität\ndes Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert\n§ 10                                 die zuständige Behörde für die Eröffnung eines\nKontoarten                              Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich\ndie Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4\n(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden\nNummer 1 Buchstabe b bis d. Der für den Konto-\nfolgende Kontoarten geführt:\ninhaber angegebene Name für ein Compliance-\n1. Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf              Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person,\ndem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate             juristischen Person oder Personengesellschaft\nverzeichnet werden;                                         übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz\n2. Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen,              steuerpflichtig ist;\nauf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe         2. für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Han-\nund die Löschung von Emissionszertifikaten ver-             delskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und An-\nzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabe-           lage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn","3030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nder Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3       fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes\nNummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität           über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt\nund Legitimität des Antragstellers zusätzlich erfor-         wurde,\nderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die\n3. die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der\nEröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos             Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Num-\nzusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß\nmer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll,\nAnlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.\noder\nEnthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die voll-\n4. an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht\nständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet,\nVerantwortlicher ist, Zweifel bestehen.\ndiese innerhalb einer von der zuständigen Behörde\nfestzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein                (3) Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7\nAntragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Ver-          Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu\nordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom                 berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen\n2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters ge-         Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht über-\nmäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-          schreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf\nlaments und des Rates und den Entscheidungen                 erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto\nNr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Euro-                stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwort-\npäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe-           lichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8\nbung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU)             übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte\nNr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom                 Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-\n3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt      Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf er-\ndurch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl.         leichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach\nL 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß         der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Ab-\nden Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung            gabe“ gesetzt.\n(EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019                 (4) Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status\nzur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-            „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Be-\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf            hörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den\ndie Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177           Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermit-\nvom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verord-        telt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1\nnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66)         Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2.\ngeändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-\nEmissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar                   (5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemis-\n2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verord-     sionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissio-\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert            nen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-\nworden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Be-        Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert\nhörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben       von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent über-\nim Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig      schreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der\nund richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Über-        zuständigen Behörde zu beantragen, dass das\nmittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4             Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.\ndurch den Antragsteller an die zuständige Behörde            Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nnicht erforderlich.\n§ 13\n(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf\nKontoeröffnung ablehnen, wenn                                                     Aktualisierung\n1. die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet                            von Kontoangaben\noder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die            (1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen\nfestgestellten Mängel innerhalb einer von der zu-        der Kontoangaben und der Angaben über kontobevoll-\nständigen Behörde festgesetzten Frist nicht be-          mächtigte Personen unverzüglich in das nationale\nseitigt wurden,                                          Emissionshandelsregister einzutragen. Der Kontoinha-\n2. gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juris-       ber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde\ntischen Person oder Personenvereinigung als An-          bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob\ntragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antrag-      die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.\nstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12          (2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach An-\nAbsatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unter-          lage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die\nschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbe-          zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu\ntruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche,           den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Füh-\nTerrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Heh-         rung des Registers erforderlich ist.\nlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insol-\n(3) Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß\nvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird\nAbsatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rück-\noder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige\ngängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollstän-\nVerurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein\ndig sind. Der Kontoinhaber wird über diese Rückgän-\nErmittlungsverfahren geführt wird, aber die juris-\ngigmachung unterrichtet.\ntische Person oder Personenvereinigung nach § 30\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen                (4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2\neiner der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt        überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal\nwird oder deswegen gegen sie in den letzten              in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröff-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3031\nnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig,                                       § 15\naktuell und richtig sind.                                                     Schließung von Konten\n§ 14                                  (1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zu-\nständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in\nSperrung von Konten                        den Status „geschlossen“.\n(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den            (2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und\nKontostatus „gesperrt“, wenn                                 setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn\n1. der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechts-      1. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos\npersönlichkeit mehr hat,                                    bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich\nweggefallen sind oder\n2. der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte\nPerson gegen die Nutzungsbedingungen gemäß              2. die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Sta-\n§ 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt ver-             tus „gesperrt“ gemäß § 14 geführt haben, trotz Set-\nstoßen hat,                                                 zung einer angemessenen Frist zur Behebung wei-\nterhin vorliegen.\n3. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben\nentgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das natio-          (3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-\nnale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im       Konto erst schließen, wenn\nZusammenhang mit der Änderung von Kontoanga-            1. der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,\nben oder mit geänderten Anforderungen im Hin-\nblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zu-      2. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine\nständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13             Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7\nAbsatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entge-           Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\ngen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt        zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 26\nhat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell             eingetragen hat und\nund richtig sind,                                       3. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine\n4. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält,               Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 27 eine\ndass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine                 Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die\nkontobevollmächtigte Person wegen eines Verbre-             größer oder gleich seinen zu berichtenden Brenn-\nchens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetz-           stoffemissionen war.\nbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung,            Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3\nBetruges, Subventionsbetruges, Computerbetru-           gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft\nges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzie-          nicht mehr erfüllen kann.\nrung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer\n(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von\nSteuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Er-\nzwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt\nmittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten\ndie zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem\nfünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergan-\nsie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Han-\ngen ist,\ndelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen\n5. der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren           wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser\nnach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshan-          Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung einge-\ndelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,                 gangen ist.\n6. der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen             (5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen\nhat,                                                    Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate\nverbucht, fordert die zuständige Behörde den Konto-\n7. der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden,\ninhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes\ndie dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des\nKonto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Auf-\nKontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt wer-\nforderung der zuständigen Behörde innerhalb von\nden müssen,\n40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zu-\n8. ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungs-         ständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Na-\nphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des               tionalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Be-           oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. An-\nrichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoff-        schließend schließt die zuständige Behörde das Konto.\nemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nach-\ngekommen ist,                                                             Unterabschnitt 3\n9. der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres             Kontobevollmächtigte Personen\nseiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht\nnachgekommen ist oder                                                             § 16\n10. der zuständigen Behörde eine Verfügungsbe-                             Bestimmung und Ernennung\nschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt.                         von kontobevollmächtigten Personen\n(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder           (1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt\nin den Status „offen“, sobald die Gründe, die zur Set-       der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmäch-\nzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht           tigte Person. Der Kontoinhaber kann sich selbst zu\nmehr vorliegen.                                              einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.","3032         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n(2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kon-                                     § 17\ntoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtig-                                  Rechte von\nten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen                       kontobevollmächtigten Personen\nBehörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vor-\ngesehenen Angaben übermittelt hat. Bei einer Konto-            (1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevoll-\neröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige         mächtigten Personen für Konten im nationalen Emis-\nBehörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur          sionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordne-\nkontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber         ten Konten.\nder zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Num-               (2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den be-\nmer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen         stehenden Zugang zum nationalen Emissionshandels-\nAngaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person      register aus technischen oder sonstigen Gründen nicht\ngemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013,          nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der\ngemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU)            kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vor-\n2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissions-           gänge oder Transaktionen veranlassen oder bestä-\nminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmäch-          tigen.\ntigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die         (3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person\nfür die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinter-         für verschiedene Konten sein.\nlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antrag-\n(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre\nstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend\nVollmacht nicht auf Dritte übertragen.\nvon Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der\nAnlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch             (5) Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Voll-\nden Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht            macht einer kontobevollmächtigten Person der zu-\nerforderlich.                                               ständigen Behörde mitteilen. Die zuständige Behörde\nentfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser\n(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Per-       Mitteilung aus ihrer Funktion.\nsonen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in\nder Europäischen Union haben.                                                           § 18\nSperrung des Zugangs\n(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung                         zum Emissionshandelsregister\neiner kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn              (1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer\nkontobevollmächtigten Person zum nationalen Emis-\n1. die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten An-        sionshandelsregister, wenn\ngaben unvollständig oder unrichtig sind und der\nKontoinhaber die von der zuständigen Behörde            1. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zu-\nfestgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der         gang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu\nzuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt           erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,\nhat oder                                                2. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die\nSicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder\n2. gegen die kontobevollmächtigte Person wegen                  die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshan-\neines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des            delsregisters oder des Transaktionsprotokolls oder\nStrafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung,                 der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu\nErpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Com-             beeinträchtigen,\nputerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismus-        3. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass\nfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher,          die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Be-\neiner Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein       gehung eines Verbrechens im Sinne von § 12\nErmittlungsverfahren geführt wird oder in den letz-         Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unter-\nten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung er-        schlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subven-\ngangen ist.                                                 tionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue,\nGeldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfäl-\n(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens         schung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraf-\nüber das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung              tat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder ge-\neines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung          braucht hat oder\neines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die          4. die Voraussetzungen für die Ernennung einer konto-\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Ver-               bevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nach-\nmögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der              träglich weggefallen sind.\nInsolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzver-\nwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen              (2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer\nals kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser         kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emis-\neine andere Person als kontobevollmächtigte Person          sionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die\nbestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines In-        zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben,\nsolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten           nicht mehr vorliegen.\nPersonen von der zuständigen Behörde von Amts we-              (3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer konto-\ngen für die von der Insolvenz betroffenen Konten            bevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 ge-\ngesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vor-        führt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist\nläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevoll-         weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kon-\nmächtigte Personen bestimmt werden.                         tobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020             3033\nUnterabschnitt 4                              (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine\nEmissionszertifikate                         Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines\nCompliance-Kontos oder eines Handelskontos kann\nfestlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur\n§ 19\nauf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkon-\nErzeugung von                          tenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung\nEmissionszertifikaten                     nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfänger-\n(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Na-         kontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach\ntionalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach         der Veranlassung durchgeführt.\n§ 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgeset-             (5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten\nzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in    von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit\nder Einführungsphase ergeben kann.                          Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber\n(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass           Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verord-\nnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevoll-\n1. jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine\nmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende\neindeutige Einheitenkennung erhält,\nzusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies\n2. auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des         für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuord-           den Informationen nicht um personenbezogene Daten\nnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung          handelt:\nzur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.\n1. die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung\n(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte                des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt\nEmissionszertifikate zum Zwecke der späteren Über-              werden,\ntragung nach § 20 von dem Nationalkonto auf das Ver-\näußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauf-       2. die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung\ntragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die             des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt\nerzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto            werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung\nauf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.              beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Euro-\npäischen Union haben,\n§ 20                              3. die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der\nÜbertragung von                             Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und\nveräußerten Emissionszertifikaten                 4. den Preis je Emissionszertifikat in Euro.\nDie zuständige Behörde oder im Fall der Beauftra-        Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinha-\ngung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle       ber und die kontobevollmächtigten Personen der an\nüberträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshan-         der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in\ndelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom           dem jeweiligen Konto einsehbar.\nVeräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.\n§ 22\n§ 21\nAnnullierung\nAusführung von Transaktionen\nabgeschlossener Transaktionen\n(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden,\n(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmäch-\ndie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jewei-\ntigte Person kann bei der zuständigen Behörde bean-\nlige Kontoart vorgesehen sind.\ntragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abge-\n(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Trans-           schlossene Transaktionen annulliert werden:\naktionen von ihrem Konto durch eine zweite konto-\nbevollmächtigte Person bestätigt werden müssen.             1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23\nÜbertragungen von Nationalkonten und von Veräuße-               oder\nrungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätz-         2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27.\nlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss inner-\nbestätigt wurden.\nhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der\n(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine           Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde ein-\nÜbertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Aus-        gehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss\nführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu         innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist\ndiesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von              nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei\nEmissionszertifikaten,                                      der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach\n1. die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wur-     den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag\nde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages       muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die\nausgeführt wird oder                                    Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.\n2. die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr veranlasst           (3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn\nwurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden         1. auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die an-\nArbeitstages ausgeführt wird.                               nulliert werden soll, die von der Transaktion umfass-\nAusgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertra-                ten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind\ngungen gemäß § 20.                                              oder","3034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n2. der Verantwortliche wegen der Annullierung der                             Unterabschnitt 5\nTransaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht           Eintragung der Brennstoffemissionen\nerfüllen könnte.                                          und Abgabe von Emissionszertifikaten\n(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die\nAnnullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen                                     § 26\nGültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der                              Eintragung der\nzu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durch-                           Brennstoffemissionen\ngeführt wird.\n(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße\nEintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemis-\n§ 23                             sionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berich-\ntenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-\nLöschung von\nKonto verantwortlich.\nEmissionszertifikaten\n(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des je-\n(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Perso-         weiligen Folgejahres zu erfolgen. Bis zu diesem Zeit-\nnen können Emissionszertifikate löschen, indem sie           punkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1\neine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von          selbstständig berichtigen.\nihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.\n(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoff-\n(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf       emissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem\ndie Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemis-         Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß\nsionshandelsgesetzes angerechnet.                            Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister\neingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert ein-\ngetragen, fordert die zuständige Behörde den Konto-\n§ 24\ninhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen\nBereinigung des Registers,                    oder einzutragen.\nTransaktionsbeschränkung                          (4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zustän-\n(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissions-\ndige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder\nzertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht\nberichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach\nmehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemis-\nAbsatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.\nsionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwen-\ndet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein\nLöschungskonto.                                                                         § 27\nAbgabe von\n(2) Emissionszertifikate, die während der Einfüh-                          Emissionszertifikaten\nrungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoff-\nemissionshandelsgesetzes verkauft werden und                     (1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab,\ngemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissions-           indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1\nhandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat          des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete\nerkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre          Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem\nungültig geworden sind, können nur noch übertragen           Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.\nwerden                                                           (2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht\nerneut abgegeben werden.\n1. zwischen Handelskonten oder\n(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszer-\n2. zwischen Compliance- und Handelskonten des                tifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen\ngleichen Kontoinhabers.                                  Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr\nabzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher,\n§ 25                             dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf\nin darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoff-\nVerfügungsbeschränkungen                      emissionen angerechnet werden.\n(1) Die zuständige Behörde weist bestehende ge-\nUnterabschnitt 6\nrichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen\nim Konto aus.                                                                      Sicherheit\n(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emis-                                    § 28\nsionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto\ntransferiert werden.                                                         Aussetzung des Betriebs\ndes Emissionshandelsregisters\n(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zu-               (1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des\ngang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermö-             nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforder-\ngen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Ab-          lichen Umfang aus, wenn\nsatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.\n1. ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen\n(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetz-             Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zu-\nlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige                 gang zu Daten oder Emissionszertifikaten im natio-\nBehörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.                nalen Emissionshandelsregister vorliegt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3035\n2. technische Gründe dies erforderlich machen.              Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erfor-\n(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des          derlich ist für\nBetriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben       1. den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregis-\nüber die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre               ters,\nenthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Ab-\n2. die Durchführung des Verkaufsverfahrens oder\nsatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im\nEinzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die         3. die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäsche-\nAufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 ver-            gesetz.\neiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.              (4) Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten\nsind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die\n§ 29                             Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr\nPflicht zur                          erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automa-\nMeldung von Straftaten                      tisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer\nDer Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Perso-         Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. Wird der zu-\nnen melden der zuständigen Behörde unverzüglich,            ständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung\nwenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Bege-            von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des\nhung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des          Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und\nStrafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpres-         sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für\nsung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computer-          die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich\nbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinan-       hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich,\nzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers,        sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1\neiner Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ge-       von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1\nbraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht           genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermitt-\nwurde.                                                      lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss\ndes sich hieran anschließenden Strafverfahrens unver-\nzüglich zu löschen.\n§ 30\nErhebung, Speicherung und                        (5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter\nVerwendung von personenbezogenen Daten                 Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der\nVerordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an\n(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und         das Datenformat sowie an die Anforderungen zur\nverwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kon-        Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale\ntoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmäch-          Emissionshandelsregister und bei der Datenübertra-\ntigten Personen erforderliche personenbezogene              gung fest, die dem Stand der Technik entsprechen\nDaten:                                                      und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran\n1. Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5          anzupassen sind.\nzu dieser Verordnung;\n2. Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweis-                                      § 31\ndokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser                          Vertraulichkeit\nVerordnung;\nIm Transaktionsprotokoll und im nationalen Emis-\n3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach            sionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten,\nden Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;         mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu\n4. Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu die-       machenden Angaben und Daten, sind durch die zu-\nser Verordnung;                                         ständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevoll-\nmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt\n5. Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu\nauch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen die-\ndieser Verordnung;\nser Verordnung erhoben und von der zuständigen Be-\n6. Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes         hörde außerhalb des nationalen Emissionshandels-\nBankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach          registers und des Transaktionsprotokolls gespeichert\nden Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung;               werden.\n7. Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes\nnach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;                        Unterabschnitt 7\n8. Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu die-                Technische Bestimmungen und\nser Verordnung;                                            Veröffentlichung von Informationen\n9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den An-\nlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung.                                            § 32\n(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen                     Automatisierte Prüfung\nEmissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 ge-                       und endgültiger Abschluss\nnannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten                        von Vorgängen und Transaktionen\nZweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden,               Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlos-\nsoweit dies für die Führung des nationalen Emissions-       sen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale\nhandelsregisters erforderlich ist.                          Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämt-\n(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte           liche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßig-\nStelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach        keiten beendet wurden.","3036         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§ 33                                1. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um\npersonenbezogene Daten handelt, und Kontonum-\nVeröffentlichung von Informationen\nmer des Kontos, von dem die Transaktion veran-\n(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Ab-                lasst wurde,\nsatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes fol-             2. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um\ngende Angaben und Daten über Compliance-Konten                    personenbezogene Daten handelt, und Kontonum-\nin nicht personenbezogener Form im nationalen Emis-               mer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst\nsionshandelsregister öffentlich zugänglich:                       wurde,\n1. Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,                  3. Anzahl der von der Transaktion umfassten Emis-\n2. Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht ge-               sionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Ein-\nmäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes                heitenkennung und\ndurch abgegebene Emissionszertifikate und                  4. Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Da-\ntum des Abschlusses der Transaktion.\n3. Daten über eingetragene Emissionen eines Kalen-\nderjahres einschließlich Berichtigungen.\nAbschnitt 4\n(2) Die zuständige Behörde macht folgende Anga-                             Schlussbestimmungen\nben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb\neines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen                                       § 34\nTransaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des\nsechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden                                 Inkrafttreten\nJahres in nicht personenbezogener Form im nationalen              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nEmissionshandelsregister öffentlich zugänglich:                in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3037\nAnlage 1\n(zu § 10 Absatz 2)\nKontoarten\nFür Kontoart\nName                 Eröffnung                                                           Angaben zur\nKontoinhaber      vorgesehene Vorgänge\nder Kontoart         auf Antrag von                                                   Eröffnung der Kontoart\nund Transaktionen\nAbgabekonto        Eröffnung ohne Antrag Zuständige              Alle Vorgänge und       entfällt\ndurch die zuständige    Behörde               Transaktionen gemäß\nBehörde                                       §§ 21, 22 und 27\nCompliance-Konto   Verantwortlicher        Verantwortlicher      Alle Vorgänge und       Die Angaben gemäß\nTransaktionen gemäß den Anlagen 2, 4 und 5\n§§ 11 bis 18, 21 bis 27\nHandelskonto       Natürliche oder         Natürliche oder       Alle Vorgänge und       Die Angaben gemäß\njuristische Person oder juristische Personen Transaktionen gemäß den Anlagen 2, 3 und 5\nPersonengesellschaft    sowie Personen-       §§ 11 bis 18, 21 bis 25\ngesellschaften\nLöschungskonto     Eröffnung ohne Antrag Zuständige              Alle Vorgänge und       entfällt\ndurch die zuständige    Behörde               Transaktionen gemäß\nBehörde                                       §§ 21 bis 24\nNationalkonto      Eröffnung ohne Antrag Zuständige              Alle Vorgänge und       entfällt\ndurch die zuständige    Behörde               Transaktionen gemäß\nBehörde                                       §§ 11, 13, 15 bis 24\nVeräußerungskonto Für den Verkauf          Für den Verkauf       Alle Vorgänge und       Die Angaben gemäß\nzuständige Stelle       zuständige Stelle     Transaktionen gemäß     den Anlagen 2, 3 und 5\n§§ 11 bis 18, 20\nbis 22, 24 und 25","3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 1)\nMit dem Antrag auf\nKontoeröffnung zu übermittelnde Angaben\n1. Name, bei natürlichen Personen zudem Vorname, Adressdaten und weitere\nKontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antrag-\nstellers,\n2. Registrierungsnummer des Kontoinhabers, soweit der Antragsteller im Han-\ndels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem\nähnlichen Register eingetragen ist,\n3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Antragstellers bei natür-\nlichen Personen,\n4. Art, Gültigkeit und Nummer des Ausweisdokuments bei natürlichen Perso-\nnen,\n5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers, soweit vorhanden,\n6. Geschäftszweck bei juristischen Personen oder Personengesellschaften,\n7. zuständiges Hauptzollamt, soweit vorhanden,\n8. Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen bei dem zuständigen\nHauptzollamt, soweit vorhanden, und\n9. Angaben über Maßnahmen zur Geldwäscheprävention im Unternehmen des\nAntragstellers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3039\nAnlage 3\n(zu § 12 Absatz 1)\nFür die Eröffnung eines\nVeräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben\nZusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:\n1. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:\na) Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in\neinem deutschen Handelsregister registriert ist,\nb) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines\noffenen Bankkontos ist,\nc) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,\nd) Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personen-\ngesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-\nwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die\nzuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, einschließ-\nlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten\nausgeübten Kontrolle,\ne) Liste der Geschäftsführer,\nf) Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanz oder, sofern keine geprüfte Bilanz vorliegt, der\nBilanz mit Stempel der Steuerbehörde oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers,\ng) Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers, sofern dies aus den\ngemäß Buchstabe a vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht,\nh) Führungszeugnis der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die für den Antragsteller die Kontoeröff-\nnung beantragt, und\ni) Führungszeugnis des wirtschaftlich Berechtigten oder des Geschäftsführers des Antragstellers.\n2. Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:\na) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines\noffenen Bankkontos ist,\nb) Führungszeugnis der natürlichen Person,\nc) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und\nd) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der stän-\ndige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe c ersichtlich ist.","3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nAnlage 4\n(zu § 12 Absatz 1)\nFür die Eröffnung eines\nCompliance-Kontos zu übermittelnde Angaben\nZusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben\nund Dokumente erforderlich:\n1. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personen-\ngesellschaft beantragt wird:\na) Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft,\nsofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister regis-\ntriert ist,\nb) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,\nc) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und\nd) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift\ndes wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personenge-\nsellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849\neinschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses\noder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle.\n2. Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:\na) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,\nb) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und\nc) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antrag-\nstellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben\ngemäß Buchstabe b ersichtlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020 3041\nAnlage 5\n(zu § 16 Absatz 2)\nVon dem Kontoinhaber\nzu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen\n1. Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Tele-\nfonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,\n2. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Per-\nson,\n3. Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmäch-\ntigten Person,\n4. Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber\neine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,\n5. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des stän-\ndigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:\na) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäi-\nschen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,\nb) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der konto-\nbevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht\naus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,\n6. Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person."]}