{"id":"bgbl1-2020-64-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – EBeV 2022)","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":3016,"pdf_page":26,"num_pages":10,"content":["3016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Emissionsberichterstattung\nnach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022\n(Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – EBeV 2022)\nVom 17. Dezember 2020\nAuf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4                                     Abschnitt 1\nund Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandels-                           Allgemeine Vorschriften\ngesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728),\nvon denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1                                               §1\nNummer 3 des Gesetzes vom 3. November 2020\n(BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die                          Anwendungsbereich und Zweck\nBundesregierung:                                                     Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-\nbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Sie\nInhaltsübersicht                            ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderun-\ngen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandels-\nAbschnitt 1                          gesetzes für die Periode 2021 und 2022.\nAllgemeine Vorschriften\n§2\n§ 1     Anwendungsbereich und Zweck\nBegriffsbestimmungen\n§ 2     Begriffsbestimmungen\nFür diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-\nAbschnitt 2\nstimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nund der Brennstoffemissionshandelsverordnung die\nÜberwachungsplan                         folgenden Begriffsbestimmungen:\n(zu § 6 des Gesetzes)\n1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:\n§ 3     Entbehrlichkeit des Überwachungsplans                          Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung         vom\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch\nAbschnitt 3                               Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils\nÜberwachung, Ermittlung und\ngeltenden Fassung;\nBerichterstattung der Brennstoffemissionen\n(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)                     2. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:\n§ 4     Allgemeine Grundsätze                                          Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep-\n§ 5     Ermittlung von Brennstoffemissionen\ntember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch\n§ 6     Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermitt-\nArtikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nlung der Brennstoffemissionen                                  (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils\n§  7    Berichterstattung                                              geltenden Fassung;\n§  8    Berichterstattungsgrenze                                    3. Berechnungsfaktoren:\n§  9    Aufbewahrung von Unterlagen und Daten                          die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heiz-\n§ 10    Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4             wert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;\nNummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\n§ 11    Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5          4. Heizwert (Hi):\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes                         die bei vollständiger Verbrennung eines Brenn-\nstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen\nAbschnitt 4                               als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge\nSchlussbestimmungen\nabzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas\nenthaltenen Wasserdampfs;\n§ 12    Inkrafttreten                                               5. Emissionsfaktor (EF):\nAnlage 1            Ermittlung der Brennstoffemissionen                Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je\n(zu den §§ 5, 6,                                                       Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständi-\n10 und 11)\ngen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden\nAnlage 2            Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsbe-\n(zu den §§ 6, 7,    richts\nkann auf der Grundlage des Nationalen Inventar-\n10 und 11)                                                             berichts 2020 und den darin enthaltenen Daten\nAnlage 3            Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nach-       für 2018;\n(zu § 11)           weise des belieferten Unternehmens im Zu-       6. Umrechnungsfaktoren:\nsammenhang mit dem Abzug von Brennstoff-\nemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen      die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur\nzum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel        Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a.\nunterliegenden Anlage                              Dichte, Energie);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3017\n7. Standardwerte:                                          werden. Das Auftreten von Datenlücken ist soweit\ndie in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur           wie möglich zu vermeiden. Dennoch verbliebene\nEmissionsermittlung;                                    Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu\nschließen.\n8. Brennstoffe:\ndie in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandels-            (3) Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung\ngesetzes genannten Brennstoffe;                         der Brennstoffemissionen müssen konsistent und in\nder Zeitreihe vergleichbar vorgenommen werden.\n9. Bioenergieanteil:\nDer Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen\ndas Verhältnis der aus Biomasse stammenden              Daten, einschließlich der Bezugswerte und Brennstoff-\nEnergiemenge zur Gesamtenergiemenge eines               mengen auf transparente Weise so zu erfassen, zu-\nBrennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff-      sammenzustellen und zu dokumentieren, dass die\nemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr          Emissionsbestimmung von einem Dritten innerhalb\nin Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruch-       einer angemessenen Frist nachvollzogen werden kann.\nteil;\n(4) Der Verantwortliche trägt dafür Sorge, dass hin-\n10. Biomasseanteil:\nreichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden\ndas Verhältnis des aus Biomasse stammenden              Emissionsdaten besteht. Er ist verpflichtet, die Emis-\nKohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines          sionen anhand der in dieser Verordnung angeführten\nBrennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruch-      Überwachungs- und Ermittlungsmethoden zu bestim-\nteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unter-     men. Der Emissionsbericht und die darin gemachten\nliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchfüh-        Aussagen dürfen weder systematisch noch wissentlich\nrungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission           falsche Angaben enthalten. Der Emissionsbericht muss\nvom 19. Dezember 2018 über die Überwachung              eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der\nvon und die Berichterstattung über Treibhausgas-        Daten des Verantwortlichen enthalten.\nemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der                                      §5\nKommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1;                     Ermittlung von Brennstoffemissionen\nL 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden\nFassung zu bestimmen ist.                                  (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-\nnen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten\nAbschnitt 2                          Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung\nÜberwachungsplan                            rechnerisch zu ermitteln.\n(zu § 6 des Gesetzes)\n(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders be-\nstimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brenn-\n§3\nstoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige\nEntbehrlichkeit des Überwachungsplans                Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verant-\nFür die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflich-       wortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden\nten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissions-               Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steuer-\nhandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung             anmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzu-\neines Überwachungsplans oder eines vereinfachten             geben hat.\nÜberwachungsplans.\n(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn-\nstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Ver-\nAbschnitt 3\nkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der\nÜberwachung, Ermittlung                          Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maß-\nund Berichterstattung                         gabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festge-\nder Brennstoffemissionen                         legten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.\n(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)\n(4) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von\n§4                              § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Brennstoffemis-\nAllgemeine Grundsätze                     sionshandelsgesetzes, sind bei der rechnerischen\nErmittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres\n(1) Für die Überwachung, Ermittlung und Bericht-          nach Absatz 2 sowohl die Brennstoffmengen zu\nerstattung der Brennstoffemissionen gelten die in den        Grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat\nAbsätzen 2 bis 4 näher bestimmten Grundsätze der             als auch die Brennstoffmengen, die für ihn durch den\nVollständigkeit, der Konsistenz und der Integrität der       Steuerlagerinhaber in Verkehr gebracht wurden. Der\nzu berichtenden Daten.                                       Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brenn-\n(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brenn-      stoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoff-\nstoffemissionen vollständig zu überwachen, zu ermit-         mengen abziehen, die für den Einlagerer in Verkehr\nteln und zu berichten. Dazu sind sämtliche Mengen            gebracht wurden. Voraussetzung für den Abzug nach\nan Kohlendioxid zu überwachen, zu ermitteln und zu           Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständi-\nberichten, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen        gen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in\nfreigesetzt werden können und dem Verantwortlichen           Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zuge-\ninfolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2              höriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes zugerechnet           das Inverkehrbringen folgenden Jahres mitteilt.","3018         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§6                              rung der Angaben nach § 7 Absatz 3 des Brennstoff-\nBerücksichtigung des Bioenergieanteils               emissionshandelsgesetzes.\nbei der Ermittlung der Brennstoffemissionen               (3) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-\n(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen          gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermit-\nkann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines     telt, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat der Ver-\nBrennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden,        antwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissio-\nsoweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nach-       nen im Emissionsbericht die voraussichtlich für das zu\nhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhal-         berichtende Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgas-\ntigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltig-       menge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen.\nkeitsverordnung erfüllt. Für die rechnerische Berück-       Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind\nsichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der     die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erd-\nBrennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser     gasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energie-\nVerordnung.                                                 steuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische\nÜberschätzung der auf das zu berichtende Kalender-\n(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung  jahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. So-\nder in Absatz 1 Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanfor-      fern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige\nderungen durch Vorlage eines anerkannten Nachwei-           Kalenderjahr, hat der Verantwortliche die vorläufige\nses im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltig-         Erdgasmenge nach Satz 1 für diese Ablesezeiträume\nkeitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises           im Emissionsbericht des Kalenderjahres zu berichti-\nim Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-        gen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Berichti-\nverordnung zu belegen. Der Nachhaltigkeitsnachweis          gung nach Satz 3 gilt erstmals für den Emissions-\nmuss sich auf eine Brennstoffmenge beziehen, die            bericht für das Kalenderjahr 2022.\nnach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandels-\ngesetzes in Verkehr gebracht wurde.                                                    §8\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwort-\nBerichterstattungsgrenze\nliche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten\nNachhaltigkeitsnachweises im Sinne von § 14 der Bio-           Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstat-\nmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der        tung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-\nErmittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der          handelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines\nUnterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinier-          Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht\nten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen          werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu\nabziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan             einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne\nentspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen        Kohlendioxid führen können.\nBehörde folgende Unterlagen vorlegt:\n§9\n1. einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Ka-\nlenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge             Aufbewahrung von Unterlagen und Daten\nund                                                        (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und\n2. einen Nachweis darüber, dass die Menge des ent-          Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach\nnommenen Gases im Energieäquivalent der Menge           § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nan Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in       erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren\ndas Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für          aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der\nden gesamten Transport und Vertrieb des Bio-            Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen\nmethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz             Behörde.\nein Massenbilanzsystem verwendet wurde.                    (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen\nZur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1           und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusam-\nNummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen ent-          menhang mit der Emissionsberichterstattung vom\nsprechenden Auszug aus einem etablierten System             Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn\nzur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethan-         Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der\nmengen an. Für die rechnerische Berücksichtigung des        Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen\nBioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoff-        Behörde.\nemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verord-          (3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine\nnung.                                                       Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusam-\nmenhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig\n§7                              sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu\nBerichterstattung                        dessen rechtskräftigen Abschluss.\n(1) Der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-\nhandelsgesetzes bis zum 31. Juli des Folgejahres zu                                   § 10\nübermittelnde Emissionsbericht umfasst die gemäß                                Vermeidung von\n§ 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem                         Doppelerfassungen\nKalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und                       nach § 7 Absatz 4 Nummer 5\nenthält mindestens die in der Anlage 2 zu dieser Ver-             des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nordnung aufgeführten Angaben.                                  (1) Der Verantwortliche kann eine entsprechende\n(2) Für die Emissionsberichte der Kalenderjahre          Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7\n2021 und 2022 entfällt die Verpflichtung zur Verifizie-     Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3019\neinem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-              (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähi-\nsionen für Mengen von Brennstoffen abziehen, die            gen Brennstoffemissionen erfolgt nach der Anlage 1\ndurch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2021          Teil 3 Nummer 1 zu dieser Verordnung.\n1. entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2            (3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen über-\ndes Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne         mittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde\ndass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren       mit dem Emissionsbericht entsprechende Energie-\nanschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb        steueranmeldungen, Entlastungsanträge und, soweit\ndes Steuerlagers entnommen wurden und nach-             vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nach-\nweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuerge-         weise.\nsetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeb-\n(4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende\nlichen Kalenderjahr entlastet wurden,\nMenge an Brennstoffemissionen von den nach § 7\n2. gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung         Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in\nmit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in         einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemis-\nVerkehr gebracht wurden und nachweislich nach           sionen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas\n§ 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem          abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes\nfür den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-         genannten Zwecke verwendet worden sind und nach-\njahr entlastet wurden,                                  weislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-\n3. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes          steuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet\nin Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach        worden sind. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Abzug\n§ 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem         nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen von\nfür den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-         leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU-\njahr entlastet wurden,                                  Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet\nworden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5\n4. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes          des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend ge-\nin Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach        macht wird.\n§ 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem\nfür den Emissionsbericht maßgeblichen Kalender-\n§ 11\njahr entlastet wurden,\nVermeidung von\n5. gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5\nDoppelbelastungen nach § 7 Absatz 5\nEnergiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nund nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des\nEnergiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr             (1) Der Verantwortliche kann eine Menge an\nentlastet wurden,                                       Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden\n6. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes\nBrennstoffemissionen abziehen, die der im jeweiligen\nverbracht wurden und nachweislich nach § 46 Ab-\nKalenderjahr an ein Unternehmen zum Einsatz in einer\nsatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für\ndem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage ge-\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,\nlieferten Brennstoffmenge entspricht. Soweit die zum\n7. aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes          Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegen-\nverbracht oder ausgeführt wurden und nachweis-          den Anlage gelieferte Brennstoffmenge in dem je-\nlich nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-           weiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich\nsteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet      eingesetzte Brennstoffmenge überschreitet, muss die\nwurden,                                                 Differenzmenge spätestens im Folgejahr in einer dem\n8. in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energie-       EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt\nsteuergesetzes aufgenommen worden sind und              und dieser Einsatz gegenüber der zuständigen Be-\nnachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des            hörde vollständig, transparent und anhand der Emis-\nEnergiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr         sionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5\nentlastet wurden,                                       des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach-\nvollziehbar nachgewiesen werden. Die Berechnung\n9. bei der Lagerung oder Verladung von Energie-            der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen\nerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen         bestimmt sich nach den in der Anlage 1 Teil 3 Num-\noder bei der Entgasung von Transportmitteln aus         mer 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben.\nnachweislich versteuerten, nicht gebrauchten\nEnergieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufge-             (2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 sind\nfangenen wurden und nachweislich nach § 47 Ab-          gleichlautende Erklärungen des Verantwortlichen und\nsatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für           des belieferten Unternehmens gegenüber der zustän-\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,                 digen Behörde, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes für die Einfüh-\n10. in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas ein-      rungsphase des Brennstoffemissionshandelssystems\ngespeist worden sind und nachweislich nach § 47         geltenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Be-\nAbsatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für         standteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für\ndasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder             die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefer-\n11. an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere        menge waren. Zur Nachweisführung über die geliefer-\ngeliefert wurden und nachweislich nach § 105a           ten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel\nAbsatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverord-         unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen\nnung für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.        übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestäti-","3020         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\ngung, welche die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung        Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwort-\nnäher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben            lichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissions-\ndes belieferten Unternehmens enthält. Die Bestätigung        handelsgesetzes für das das von der Korrektur betrof-\nnach Satz 2 enthält ab dem Bericht für das Kalender-         fene Kalenderjahr unberührt. Korrekturmengen, die\njahr 2022 insbesondere jeweils einen Nachweis über           sich aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts\nden Einsatz von Differenzmengen nach Absatz 1                nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nSatz 2.                                                      ergeben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für\n(3) Kann der Nachweis über den Einsatz der Diffe-         das Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Korrektur\nrenzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht           des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-\noder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich      Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig festgestellt\ndie Abzugsmenge nach Absatz 1 für das Kalenderjahr,          wird.\nin dem der Einsatznachweis zu erbringen war, entspre-           (5) Absatz 1 gilt nicht für nach dem Energiesteuer-\nchend. Stellt die zuständige Behörde zu einem späte-         gesetz steuerfreie Brennstoffmengen, die an ein Unter-\nren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in einem Kalen-       nehmen zur Verwendung in einer dem EU-Emissions-\nderjahr in Abzug gebrachte Brennstoffmengen entge-           handel unterliegenden Anlage geliefert wurden.\ngen der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 von dem\nbelieferten Unternehmen nicht spätestens im Folgejahr\nAbschnitt 4\nin Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen,\nverwendet wurden, sind diese Brennstoffmengen auf                         Schlussbestimmungen\ndie Abzugsmenge für das Kalenderjahr anzurechnen,\nin dem die zweckwidrige Verwendung bestandskräftig                                      § 12\nfeststellt wird.\nInkrafttreten\n(4) Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsbe-\nrichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden           in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3021\nAnlage 1\n(zu den §§ 5, 6, 10 und 11)\nErmittlung der Brennstoffemissionen\nTeil 1   Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen\nDie Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:\n\u0001                               \u0001\n\u0001\nErläuterung der Abkürzungen:\nEBrennstoff_BEHG                     die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10\nund 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;\nEBrennstoff_inVerkehr ,k             die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brenn-\nstoffemissionen;\nEBrennstoff_Doppelerfassung ,k       die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr\ngebrachten Brennstoffs (k);\nEBrennstoff_Doppelbelastung ,k       die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr\ngebrachten Brennstoffs (k).\nDas Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.\nTeil 2   Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff\nDie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich\nnach folgender Formel:\nErläuterung der Abkürzungen:\nMenge                                die nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge.\nTeil 3   Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen\n1. Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-\nnet sich nach folgender Formel:\nErläuterung der Abkürzungen:\nMengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr   die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge.\n2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berech-\nnet sich nach folgender Formel:\n\u0001\nErläuterung der Abkürzungen:\nMengeBrennstoff_EU-ETSi             die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegen-\nden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;\nBiomasseanteilEU-ETSi               der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Bio-\nmasseanteil.","3022        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nTeil 4  Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen\nNummer        Brennstoff         Nomenklatur          Umrechnungsfaktor      Heizwert    Heizwertbezogener\nEmissionsfaktor\n1         Benzin              2710  12  41,        Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t      0,0731 t CO2/GJ\nohne E 85           2710  12  45,\n2710  12  49,\n2710  12  50\n2         Flugbenzin          2710 12 31           Dichte: 0,72 t/1000 l  44,3 GJ/t      0,070 t CO2/GJ\n3         Gasöl\n3a   Gasöl               2710  19  43 bis     Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nals Kraftstoff      2710  19  48,\n(Diesel)            2710  20  11 bis\n2710  20  19\n3b   Gasöl               2710  19  43 bis     Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t      0,074 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken      2710  19  48,\n(Heizöl EL)         2710  20  11 bis\n2710  20  19\n4         Heizöl\n4a   Heizöl              2710  19  62 bis     1 t/t                  39,5 GJ/t      0,0799 t CO2/GJ\nals Kraftstoff      2710  19  68,\n(Heizöl S)          2710  20  31 bis\n2710  20  39\n4b   Heizöl              2710  19  62 bis     1 t/t                  39,5 GJ/t      0,0799 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken      2710  19  68,\n(Heizöl S)          2710  20  31 bis\n2710  20  39\n5         Flüssiggas\n5a   Flüssiggas          2711  12,            1 t/t                  45,7 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\nals Kraftstoff      2711  13,\n2711  14,\n2711  19\n5b   Flüssiggas          2711  12,            1 t/t                  45,7 GJ/t      0,0663 t CO2/GJ\nzu Heizzwecken      2711  13,\n2711  14,\n2711  19\n6         Erdgas              2711 11,             3,2508 GJ/MWh          1 GJ/GJ        0,056 t CO2/GJ\n2711 21\nDer Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020        3023\nAnlage 2\n(zu den §§ 6, 7, 10 und 11)\nMindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts\nDer Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:\n1. Allgemeine Angaben\na) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,\nb) Ansprechpartner/in,\nc) Berichtsjahr,\nd) zuständiges Hauptzollamt und\ne) Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.\n2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr\na) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und\nb) die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.\n3. Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen\na) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb) Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nc) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten\nBrennstoffs,\nd) nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-\nJoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,\ne) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\nf) die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und\ng) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der\njeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.\n4. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung\na) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder\nMegawattstunden,\nc) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\nd) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\ne) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und\nf) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.\n5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung\na) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nb) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nc) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nd) Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brenn-\nstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\ne) Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines\nKalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nf) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\ng) Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten\nBrennstoffs in Prozent,\nh) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem\nEnergiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,\ni) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten\nBrennstoffs in Tonnen CO2,\nj) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten\nBrennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und\nk) Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.","3024        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n6. Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers\na) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,\nb) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energie-\nsteuergesetzes,\nc) Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie\ne) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020         3025\nAnlage 3\n(zu § 11)\nErforderliche Erklärungen,\nAngaben und Nachweise des belieferten Unternehmens\nim Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung\nvon Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage\nFür den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen\nmindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:\n1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\n2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\n3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,\n4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,\n5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,\n6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden\nAnlage gelieferte Menge des Brennstoffs:\na) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,\nb) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,\nc) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,\nd) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,\ne) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten\nBrennstoffmengen,\nf) im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,\ng) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen\nAnteil,\n7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem\nEU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verord-\nnung,\n8. im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen\nEinsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,\n9. Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standard-\nmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).\nAngaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten\nEmissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen."]}