{"id":"bgbl1-2020-64-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":3011,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3011\nVerordnung\nzur Weiterentwicklung\ndienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub\nVom 17. Dezember 2020\nAuf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 90             10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeits-\nAbsatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                  zeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall\n2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut-             bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten\nschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                angespart werden können,\nchung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die        11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr\nBundesregierung:                                                   und 6 Uhr zu leisten ist,\n12. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner-\nArtikel 1\nhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu\nÄnderung der                                 erbringende wöchentliche Arbeitszeit,\nArbeitszeitverordnung\n13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17),\nDie Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006                  die die Beamtin oder der Beamte benötigt für\n(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 49 der Ver-            den Weg zwischen\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert               a) der Wohnung oder der Dienststätte und der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                        der auswärtigen Unterkunft (Anreise),\n„§ 2                                  b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts\noder der auswärtigen Unterkunft und der\nBegriffsbestimmungen\nStelle eines weiteren auswärtigen Dienst-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                  geschäfts oder einer weiteren auswärtigen\n1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum,                Unterkunft,\nin dem ein Über- oder Unterschreiten der regel-             c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei-                   oder der auswärtigen Unterkunft und der\nchen ist,                                                      Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),\n2. Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder        14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des\nein von der oder dem Dienstvorgesetzten be-                 Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf\nstimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,                 sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden\n3. Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,                       zu können,\n15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen\n4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-\nund Beamte keinen Dienst leisten,\ndig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an\neiner vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzu-          16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-\nhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzuneh-              plan, der einen regelmäßigen Wechsel der\nmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung                 täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von\nüberwiegen,                                                 längstens einem Monat vorsieht,\n5. Blockmodell die Zusammenfassung der Frei-               17. Wartezeit eine während einer Dienstreise anfal-\nstellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei              lende Zeit ohne Dienstleistung zwischen\nTeilzeitbeschäftigung,                                      a) dem Ende der Anreise und dem Beginn der\n6. Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täg-                   dienstlichen Tätigkeit,\nlichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb                b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem\ndurch Absprache der Beamtinnen und Beamten                     Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätig-\nsichergestellt wird,                                           keit an einem anderen Tag,\n7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und           c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem\nBeamte Beginn und Ende der täglichen Arbeits-                  Beginn der Abreise.“\nzeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen            2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nkönnen,                                                 fasst:\n8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des un-            „2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen\nmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger              Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-\nZeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei                    gesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen\nGleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten              Haushalt der oder des nahen Angehörigen tat-\nvon weniger als zwei Stunden als Gleittag,                  sächlich betreut oder pflegt, die oder der\n9. Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg-              a) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-\nlichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle                  keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-\nBeamtinnen und Beamten in der Dienststelle                     gesetzbuch durch eine Bescheinigung der\nanwesend sein müssen,                                          Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes","3012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nder Krankenversicherung, nach einer ent-             schreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag\nsprechenden Bescheinigung einer privaten             auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich\nPflegeversicherung oder nach einem ärzt-             angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-\nlichen Gutachten festgestellt worden ist oder        fang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben\nb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachge-        werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben\nwiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6                bis zur Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben wer-\nSatz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“               den.\n3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                            (6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind aus-\nschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsat-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                 zes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterin-\n„§ 7                              nen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1\ndürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der\nGleitzeit“.                          Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende           Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und\nArbeitszeiten“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.       Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Ab-\nc) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-           satz 7 Satz 3 und 4.\nfügt:                                                       (7) Nähere Bestimmungen über das Langzeit-\n„Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder           konto und den Zeitausgleich werden in Dienstver-\nein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens          einbarungen festgelegt.\nzwölf Monaten.“\n§ 7b\n5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:\nZeitausgleich bei Langzeitkonten\n„§ 7a\n(1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird\nLangzeitkonten\nder Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitaus-\n(1) Die obersten Dienstbehörden können für die            gleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung\nbei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten               der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme\nLangzeitkonten führen und den Behörden ihres                 entsprechend dem diesem Zeitraum zugrunde-\nGeschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten             liegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht,\nfür die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten            vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszah-\ngestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen-         lung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätz-\nstehen.                                                      lich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstun-\n(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im               den nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind\nRahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten          vorrangig auszugleichen.\nund unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeits-                (2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhän-\nzeitmodell geführt.                                          genden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei\n(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden            Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit\nmöglich. Sofern die Freistellung einen zusammen-\n1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie\nhängenden Zeitraum von sechs Wochen über-\n2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den           schreiten soll, soll diese mindestens drei Monate\neinstweiligen Ruhestand versetzt werden können.          vor dem Datum des gewünschten Beginns der Frei-\n(4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Füh-             stellung beantragt werden.\nrung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,                 (3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in\nwird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf            den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden\nihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert,              Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die\nwenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für              Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhe-\ndie Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemes-           standes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist\nsen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wo-            ausgeschlossen.\nchen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu\nbegründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der                  (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienst-\nPersonalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend.            lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge-          in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten\nrung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist          ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung\nmindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel           im beantragten Umfang möglich ist.\nder Organisationseinheit zu überprüfen.                         (5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen\n(5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wö-           des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.\nchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der               (6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahms-\ntatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lang-           weise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit\nzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach             der Beamtin oder des Beamten die ordnungsge-\nAbsatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gut-               mäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewähr-\ngeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit           leistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin\nist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die             oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen,\nVoraussetzungen des § 88 des Bundesbeamten-                  werden nach den Bestimmungen des Reisekosten-\ngesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzu-              rechts ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3013\n§ 7c                                 Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-\nAbordnung; Zuweisung; Versetzung;                     naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und\nBeendigung des Beamtenverhältnisses                    Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten\nschriftlich oder elektronisch hinzuweisen.\n(1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder\neiner anderen vorübergehenden Abwesenheit kann                     (3) Die Dienstbehörden führen Listen der Be-\nbis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres              amtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2\nZeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto                Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen\nbleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.                sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzube-\nwahren und den zuständigen Behörden auf Ersu-\n(2) In den Fällen der Versetzung oder der Been-              chen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind\ndigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitgut-                die zuständigen Behörden über diese Beamtin-\nhaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle                 nen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf\nauszugleichen, bei der es erworben worden ist.                  der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu ver-\nDiese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenen-                nichten.“\nfalls durch Anordnung ermöglichen.\n8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\n(3) Im Fall einer Versetzung kann im Einverneh-\nmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder                                     „§ 17\nder Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertra-                  Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten\ngen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls\nFür einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli\nLangzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung\n2021 können die Dienststellen den Beamtinnen\ndes Zeitguthabens besteht nicht.“\nund Beamten, die bereits ein Langzeitkonto ein-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                gerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeits-\nzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020\n„Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeits-         geltenden Fassung gestatten.“\nzeit.“\n9. In § 8 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund in § 12 die Wörter „gleitender Arbeitszeit“\n„(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige       jeweils durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.\ntägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeit-\nausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht an-                              Artikel 2\nrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt\nWeitere Änderung\nauch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-\nder Arbeitszeitverordnung\ngen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit\nwird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezei-       § 17 der Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch\nten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tat-       Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin           aufgehoben.\noder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen\nsind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen.                                Artikel 3\nWird die Dienstreise von der Wohnung angetre-                               Änderung der\nten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit                        Sonderurlaubsverordnung\nberücksichtigt werden, die bei einer Abreise von\nDie Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016\noder der Ankunft an der Dienststätte angefallen\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Ver-\nwäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nder §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1\ngilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer    1. § 18 wird wie folgt geändert:\nprivaten Reise oder einer privaten Fahrt verbun-         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden, so wird für die auf den betroffenen Reise-\nweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich             „Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld\nnach Satz 1 gewährt.“                                       nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist\nfür Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fort-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                   zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                  Beamtinnen oder Beamten\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:               1. mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder\n„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-                  ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspart-\nsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des                  ner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgeset-\nGesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf                    zes in häuslicher Gemeinschaft leben oder\nbis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ver-               2. mit einer oder einem Verwandten bis zum vier-\nlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes                     ten Grad, einer oder einem Verschwägerten\ndienstliches Bedürfnis besteht und sich die                     bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder\nBeamtin oder der Beamte zu der Verlängerung                     Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben\nder Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit            und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittli-\nerklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der                cher Verpflichtung nicht nur vorübergehend\nVerlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklä-                Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwie-\nren, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.                   gend gewähren.“","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub ge-\n„2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Woh-                  währt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Be-\nnung der Familie und dem Ort der Dienstleis-                amte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes\ntung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1                      Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonder-\nmindestens 150 Kilometer beträgt.“                          urlaub gewährt werden.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    (2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen\nnach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im\n„(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland\nKalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben,\ntätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine\nwerden unter den Voraussetzungen des Absat-\nReisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslands-\nzes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember\ntrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub\n2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeits-\nunter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\ntage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende\nSonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage\nBeamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maß-\npro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten\ngabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere\ndürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeits-\nArbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.\ntage Sonderurlaub gewährt werden.“\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                          (2c) Bei mehreren Kindern bestehen\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-                     1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Ab-\nmer 6a eingefügt:                                                    satz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf\nArbeitstage und\nUrlaubs-\nAnlass                dauer                 2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Ab-\nsatz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Ar-\n„6a abweichend von Nummer 6            für jede\nund befristet bis zum 31. De-   pflege-                      beitstage.“\nzember 2020 für Fälle, in de-   bedürftige\nnen für die Betreuung von       Person bis                                  Artikel 4\npflegebedürftigen Angehörigen   zu 20 Ar-                              Weitere Änderung\nim Sinne des § 7 Absatz 3 des   beitstage“.                     der Sonderurlaubsverordnung\nPflegezeitgesetzes, in einer\nakut auftretenden Pflegesitua-                       § 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der\ntion eine bedarfsgerechte                         Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3\nhäusliche Pflege sicherzustel-                    dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufge-\nlen oder zu organisieren ist,                     hoben.\nwenn die Pflegesituation auf\nGrund der COVID-19-Pande-                                                   Artikel 5\nmie aufgetreten ist, was bis\nzum 31. Dezember 2020 ver-                                                Inkrafttreten\nmutet wird, und die Pflege\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-\nnicht anderweitig gewährleis-\ntet werden kann                                   sätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a             nuar 2020 in Kraft.\nbis 2c eingefügt:\n(3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.\n„(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen\nnach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonder-                   (4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung\nurlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausge-                vom 1. Juni 2020 in Kraft.\nschöpft haben und deren Dienstbezüge oder                    (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Ok-\nAnwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze             tober 2020 in Kraft.\nnach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozial-\n(6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag\ngesetzbuch überschreiten, werden unter den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 be-               nach der Verkündung in Kraft.\nfristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind             (7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}