{"id":"bgbl1-2020-64-15","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=98","order":15,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3088,"pdf_page":98,"num_pages":2,"content":["3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Frequenzgebührenverordnung\nVom 18. Dezember 2020\nAuf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3\nund Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. November\n2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-\nmer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt\nworden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührenge-\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-\nÜbertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), verordnet die\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur:\nArtikel 1\nÄnderung der\nFrequenzgebührenverordnung\nDie Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I\nS. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019\n(BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In den Nummern B.9.6 und B.9.7 wird in der Gebührenspalte jeweils nach\ndem Wort „Versorgungsfläche“ die Angabe „*)“ durch die Angabe „1“ er-\nsetzt.\n2. In Nummer B.9.8 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Versorgungs-\nfläche“ die Angabe „*)“ durch die Angabe „1“ ersetzt und wird nach der\nAngabe „450“ die Angabe „*“ gestrichen.\n3. In den Nummern B.9.9, B.9.10 und B.9.11 wird in der Gebührenspalte\njeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche“ die Angabe „*)“ durch die An-\ngabe „1“ ersetzt.\n4. In den Nummern B.10.1 und B.10.2 wird in der Gebührenspalte jeweils die\nAngabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.\n5. In Nummer B.10.3 wird in der Gebührenspalte die Angabe „*“ durch die\nAngabe „2“ ersetzt.\n6. Der Nummer B.10 werden die folgenden Nummern B.10.4 und B.10.5 an-\ngefügt:\nLfd. Nr.          Gebührentatbestand                Gebühr in Euro\n„B.10.4    Frequenzzuteilung zur lokalen, 1 000 + B ∙ t ∙ 0,63 ∙ (6a1 + a2)  2\nbreitbandigen Nutzung für den\ndrahtlosen Netzzugang in dem\nFrequenzbereich 24,25 bis 27,5\nGHz (einschließlich der Festset-\nzung funktechnischer Parameter)\nB.10.5     Frequenzzuteilung zur bundes-                 B ∙ 600 000 ∙ t 2  “.\nweiten Nutzung für den draht-\nlosen Netzzugang in den Fre-\nquenzbereichen 451 bis 455,74\nMHz und 461 bis 465,74 MHz\n(einschließlich der Festsetzung\nfunktechnischer Parameter)\n7. Fußnote *) wird Fußnote 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020                    3089\n8. Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wird wie folgt gefasst:\n„2 Hierbei sind:\nB    zugeteilte Bandbreite in MHz;\nt    Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren\nbestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels\neiner Jahresgebühr erhoben;\na1   Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen\nist;\na2   Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzu-\nordnen ist.“\n9. Fußnote * wird aufgehoben.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2020\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nJochen Homann"]}