{"id":"bgbl1-2020-64-14","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=89","order":14,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung – GepBetrWMAProBusManFV)","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3079,"pdf_page":89,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3079\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt\nnach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte\nBetriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master\nProfessional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz\n(Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business\nManagement-Fortbildungsverordnung – GepBetrWMAProBusManFV)\nVom 18. Dezember 2020\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                     §2\nsatz 2 und mit den §§ 53a und 53d des Berufsbil-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          Ziel der Prüfung zum Erwerb des\nvom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), verordnet das Bun-           Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\ndesministerium für Bildung und Forschung im Einver-              (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Be-\nEnergie nach Anhörung des Hauptausschusses des                triebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Pro-\nBundesinstituts für Berufsbildung:                            fessional in Business Management nach dem Berufs-\nbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach\nInhaltsübersicht                         dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in\n§ 1 Gegenstand                                                Business Management nach dem Berufsbildungsge-\n§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses   setz“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende\nund dessen Bezeichnung                                   Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der\n§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung               dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifi-\n§ 4 Handlungsbereiche                                         zierenden Berufsbildung nachgewiesen.\n§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefel-\nder erkennen und ausgestalten“\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.\n§ 6 Handlungsbereich „Normenbestimmte und finanzwirt-\nschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Unter-    (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nnehmensstrategie bewerten“\nprüfende Person in der Lage ist, selbständig oder\n§ 7 Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungs-\nprozesse organisieren“\nim Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für\nUnternehmen und Organisationen unterschiedlicher\n§ 8 Handlungsbereich „Unternehmensorganisation zur Sicher-\nstellung der Leistungs- und Unternehmensprozesse unter   Art, Größe und Wirtschaftszweige unter Berücksichti-\nBerücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“   gung der ökonomischen, ökologischen und ethischen\n§ 9 Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Überwachung      Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens\nvon Unternehmensprozessen wahrnehmen“                    eigenständig und verantwortlich strategische Entschei-\n§ 10 Durchführung der Prüfung                                 dungen vorzubereiten und umzusetzen und damit die\n§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der\n§ 12 Mündlicher Prüfungsteil                                  Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungs-\n§ 13 Projektbezogener Prüfungsteil                            prüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat,\n§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen                          vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote                         keiten erworben hat, die erforderlich sind für die ver-\n§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen            antwortliche Führung von Organisationen oder zur\n§ 17 Zeugnisse                                                Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und\n§ 18 Wiederholung der Prüfung                                 Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren\n§ 19 Übergangsvorschriften                                    und Produkten. Zu diesen Aufgaben gehören\n§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          1. Strategien unter Berücksichtigung der Unterneh-\nAnlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel                         mensziele im Rahmen der Unternehmensführung\nAnlage 2 Zeugnisinhalte                                           entwickeln,\n§1                            2. Leistungsprozesse im nationalen und internatio-\nnalen Marktumfeld unter Beachtung regulativer und\nGegenstand                               finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestal-\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann-              ten,\nten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt             3. organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwi-\nnach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional\nckeln sowie\nin Business Management nach dem Berufsbildungs-\ngesetz“ und „Geprüfte Betriebswirtin nach dem Be-             4. Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steu-\nrufsbildungsgesetz-Master Professional in Business                ern, überwachen und notwendige Anpassungen\nManagement nach dem Berufsbildungsgesetz“.                        vornehmen.","3080         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten                                      §4\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in\nHandlungsbereiche\nder Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-\ntens 1 600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach          Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-\nden Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den          lungsbereiche:\n§§ 5 bis 9 genannten Handlungsbereiche.\n1. unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-          und ausgestalten,\nerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional        2. normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rah-\nin Business Management nach dem Berufsbildungs-                 menbedingungen im Hinblick auf die Unterneh-\ngesetz“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere              mensstrategie bewerten,\nAbschlussbezeichnung „Geprüfter Betriebswirt nach\ndem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebs-          3. nationale und internationale Leistungsprozesse or-\nwirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“ vorangestellt.            ganisieren,\n4. Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der\n§3                                   Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Be-\nrücksichtigung der strategischen Vorgaben gestal-\nVoraussetzung für die Zulassung zur Prüfung\nten,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\n5. Planung, Steuerung und Überwachung von Unter-\ngen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und\nnehmensprozessen wahrnehmen.\nFolgendes nachweist:\n1. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-                                  §5\nlegte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die\nHandlungsbereich\nzu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung\n„Unternehmensspezifische\nFachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder\nStrategiefelder erkennen und ausgestalten“\nFachkauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren\nkaufmännischen Fortbildungsabschluss nach dem              (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische\nBerufsbildungsgesetz,                                   Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,\n2. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-\nEntscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit wel-\nlegte Prüfung nach der Handwerksordnung\nchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgs-\na) zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach          potentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert\nder Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften            werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesell-\nKaufmännischen Fachwirtin nach der Hand-             schaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeits-\nwerksordnung“ oder                                   marktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu\nbewerten.\nb) zum „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach\nder Handwerksordnung-Bachelor Professional              (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\nfür Kaufmännisches Management nach der               nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-\nHandwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kauf-          knüpft werden:\nmännischen Fachwirtin nach der Handwerksord-         1. eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unter-\nnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches            nehmenspolitik formulieren,\nManagement nach der Handwerksordnung“,\n2. Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-\n3. eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich         ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-\nanerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbil-          nehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung\ndung aufbauenden kaufmännischen Fachschule                  einhalten,\nund eine nach dem Abschluss mindestens einjäh-\nrige Berufspraxis oder                                  3. aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele\nableiten,\n4. einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Mas-\nter- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder      4. Maßstäbe und Standards als strategische Elemente\nstaatlich anerkannten Hochschule oder einer nach            für ein integriertes Managementsystem festlegen,\nLandesrecht den Hochschulen gleichgestellten Aka-       5. Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie\ndemie und eine nach dem Abschluss mindestens                berücksichtigen,\neinjährige Berufspraxis.\n6. Formen der Marktforschung anwenden und Markt-\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4            analysen entsprechend den Gegebenheiten des\nmuss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Ab-            Unternehmens entwickeln, durchführen und die Er-\nsatz 3 genannten Aufgaben haben.                                gebnisse nutzen,\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch         7. Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefel-\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder               der berücksichtigen,\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\n8. aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Perso-\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die\nnalmanagement ausgestalten,\nder beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 be-\nzeichneten Personen vergleichbar sind und die Zulas-        9. Logistik als unterstützendes Element in der Unter-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                                 nehmensstrategie berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3081\n§6                                  (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-\nHandlungsbereich\nknüpft werden:\n„Normenbestimmte\nund finanzwirtschaftliche                   1. Marketingstrategien und Marketinginstrumente ent-\nRahmenbedingungen im Hinblick                        sprechend den Anforderungen nationaler und inter-\nauf die Unternehmensstrategie bewerten“                   nationaler Märkte entwickeln und einsetzen,\n(1) Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und             2. Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Ge-\nfinanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick             schäfte analysieren und passende Finanzierungsin-\nauf die Unternehmensstrategie bewerten“ soll die                strumente einsetzen,\nzu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage\nist, Unternehmensstrategien im nationalen und inter-        3. Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse\nnationalen Zusammenhang regelnder und finanz-                   der nationalen und internationalen Märkte gestalten\nwirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewerten.                 und organisieren,\nInsbesondere sind hier rechtliche und steuerliche Rah-\n4. Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf\nmenbedingungen sowie kulturelle Besonderheiten bei\ndas Unternehmen berücksichtigen und darauf bezo-\nAuslandsaktivitäten zu beachten sowie Entscheidun-\ngene Maßnahmen umsetzen,\ngen der Finanzierung und Investition unter wirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten zu optimieren. Die Unterneh-         5. qualitatives und quantitatives Personalmanagement\nmensführung ist so auszugestalten, dass sie den                 sowie Personalführung gestalten,\nGrundsätzen eines verantwortungsvollen, transparen-\nten und auf eine langfristige Steigerung des Unterneh-      6. im Rahmen des Projektmanagements Projekte pla-\nmenswertes ausgerichteten Handelns entspricht.                  nen, steuern und kontrollieren.\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-                                    §8\nknüpft werden:                                                                 Handlungsbereich\n1. kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonder-                 „Unternehmensorganisation zur\nheiten bei der Umsetzung von Strategien auf Aus-                   Sicherstellung der Leistungs- und\nlandsmärkten beachten,                                           Unternehmensprozesse unter Berück-\nsichtigung der strategischen Vorgaben gestalten“\n2. grundlegende Entscheidungen vorbereiten,\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensorgani-\n3. Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategi-\nsation zur Sicherstellung der Leistungs- und Unter-\nsche Entscheidungen sicherstellen,\nnehmensprozesse unter Berücksichtigung der strategi-\n4. Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere          schen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person\nauch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie         nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechen-\ndes Lageberichtes, für strategische Entscheidungen      den Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unter-\naufzeigen und bewerten,                                 nehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die\nstrategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen.\n5. Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unter-\nDabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidun-\nnehmensstrategie aufzeigen und bewerten,\ngen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der\n6. Ergebnisse des Controllings für strategische Ent-        Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und\nscheidungen nutzen.                                     notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen.\nDamit steht eine an strategischen Vorgaben und Rah-\n§7                               menbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der\nverschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorga-\nHandlungsbereich                         nisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.\n„Nationale und internationale\nLeistungsprozesse organisieren“                     (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-\n(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internatio-\nknüpft werden:\nnale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prü-\nfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,          1. Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen,\nunter den Einflüssen der nationalen und internationalen         insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorberei-\nMärkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so                ten,\nzu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung\ndes Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen           2. Maßnahmen der strategischen Personalressourcen-\ndabei die entsprechenden Marketingstrategien und                und Nachfolgeplanung steuern,\n-instrumente ausgewählt und eingesetzt werden. Wei-         3. Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die\nterhin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend              Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-\nder Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unter-            ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-\nnehmensorganisation und das Management der Unter-               nehmenswerts orientierten Unternehmensführung\nnehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf                    sicherstellen,\nPersonalmanagement und -führung, Projektmanage-\nment, internationaler Finanzierung der Leistungs-           4. Organisationsentwicklung unter besonderer Berück-\nprozesse und die Einflüsse der technologischen Ent-             sichtigung interkultureller und ethischer Aspekte\nwicklungen.                                                     ausrichten und überwachen.","3082         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§9                                 (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nHandlungsbereich                        schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und\n„Planung, Steuerung und Überwachung                  aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prü-\nvon Unternehmensprozessen wahrnehmen“                  fenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwort-\nvorgaben ermöglichen. Jede Aufgabenstellung ist so\n(1) Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und          zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4\nÜberwachung von Unternehmensprozessen wahrneh-              situationsbezogen thematisiert wird.\nmen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie\n(5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die\nin der Lage ist, Managementaufgaben bei Unter-\nAufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in eng-\nnehmensprozessen im Verständnis eines integrierten\nlischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in\nManagementsystems zur Einhaltung von Anforderun-\nenglischer Sprache zu bearbeiten.\ngen, insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Um-\nweltschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur\n§ 12\nverantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und\nweiterzuentwickeln. Dafür sind die Werkzeuge des                            Mündlicher Prüfungsteil\nstrategischen Controllings unter besonderer Beach-             (1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-\ntung von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die        sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.\nstrategischen Chancen für das Wertschöpfungspoten-\n(2) Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von\nzial des Unternehmens, insbesondere durch Innova-\nzwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungs-\ntionsmanagement und modernes Informationsmanage-\nteils durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der\nment, zu nutzen.\nschriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen. § 10 Ab-\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der         satz 3 gilt entsprechend.\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-            (3) In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prü-\nknüpft werden:                                              fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,\n1. integrierte Managementsysteme ausgerichtet an            Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommu-\nden strategischen Vorgaben implementieren und           nizieren. Dabei sollen Probleme der betrieblichen\nweiterentwickeln,                                       Praxis analysiert und bewertet werden, um Vorschläge\n2. strategisches Controlling gestalten, überwachen          zur Lösung der Probleme zu entwickeln und für den\nund weiterentwickeln,                                   betrieblichen Einsatz zu beurteilen.\n(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Hand-\n3. Informationssysteme an technologischen Entwick-\nlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf\nlungen ausrichten,\ndem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll.\n4. Personalmanagement gestalten, überwachen und\n(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als\nweiterentwickeln,\n45 Minuten dauern.\n5. Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichte-\nten Wertemanagements überwachen.                                                   § 13\nProjektbezogener Prüfungsteil\n§ 10\n(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zu-\nDurchführung der Prüfung                     gelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prü-     Prüfungsteil bestanden hat.\nfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem             (2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus\nprojektbezogenen Prüfungsteil.                              einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation\n(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei         und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.\nJahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungs-             (3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezoge-\nleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist        nen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schrift-\nmüssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt wer-         liche Projektarbeit bestanden hat.\nden.\n(4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten,\n(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1   dass\nnicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu     1. eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Auf-\nvertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu          gabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unter-\nEnde zu führen.                                                 nehmensgründung thematisieren kann, und\n§ 11                             2. die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entschei-\ndungsvorlage für unternehmerische Entscheidun-\nSchriftlicher Prüfungsteil                       gen aufbereitet ist.\n(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund-    Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche\nlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation         nach § 4 zu berücksichtigen.\ndurchgeführt.\n(5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit\n(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei       anzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalen-\nunter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.         dertagen anzufertigen.\nJede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.                (6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungs-\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-      ausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen\nstellung 240 Minuten.                                       Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3083\nsoll den Vorschlag der zu prüfenden Person berück-           3. in der projektbezogenen Prüfung\nsichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt           a) in der schriftlichen Projektarbeit,\nder Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen\nProjektarbeit fest.                                              b) in der Präsentation und\n(7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation           c) im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.\ndie schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungs-          (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\nausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern.           den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nHierbei sind insbesondere die Analyse und die Einord-        Zahl gerundet:\nnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die          1. die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils\nEntwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu               sowie\nberücksichtigen.\n2. die Punktebewertung des projektbezogenen Prü-\n(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten         fungsteils.\ndauern.\n(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen\n(9) An die Präsentation schließt sich das projekt-        Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den\narbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im              projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die\nprojektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu             jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nprüfende Person, ausgehend von der Präsentation,\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und\nsamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu\nerweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis\nberechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie\nim Kontext der Projektarbeit zu analysieren und\nfolgt gewichtet:\nLösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-\ngebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu be-           1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,\nwerten.                                                      2. des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie\n(10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fach-          3. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.\ngespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der\ngerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die\n§ 14\nNote als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-\nBewerten von Prüfungsleistungen                  net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                                          § 16\n(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufga-       Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nbenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Beste-          Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\nhens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung          Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\ndes schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel     Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-\nberechnet.                                                   bestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15\n(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als         außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile\nPrüfungsleistungen einzeln zu bewerten                       erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2\nSatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2\n1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4\nentsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese\nbis 6,\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des\n2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie           Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.\n3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach\n§ 13 Absatz 10.                                                                      § 17\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung                                      Zeugnisse\ndes projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete               (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden\narithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewich-         hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\ntet                                                          nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit            (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\n30 Prozent,                                              Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\n2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und         kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit\neiner Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\n3. die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fach-           Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum\ngesprächs mit 60 Prozent.                                und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-\nderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n§ 15\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote                  Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung          ten, insbesondere\nin den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-          1. über den erworbenen Abschluss oder\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\n1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prü-              anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\nfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,             oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und\n2. in der mündlichen Prüfung sowie                               Fähigkeiten.","3084         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§ 18                              werden, kann die zu prüfende Person beantragen,\nWiederholung der Prüfung                      dass die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Ver-\nordnung anzuwenden sind. Die Prüfung ist bis zum Ab-\n(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal      lauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.\nwiederholt werden.\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-           (3) In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wieder-\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.           holungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person\nnach dieser Verordnung durchzuführen. Die Wieder-\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schrift-         holungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024\nlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von        zu Ende zu führen. § 56 Absatz 2 des Berufsbildungs-\nden Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorange-       gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\ngangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-\nwertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht         (4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prü-\nbestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16         fung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehal-\nist nicht anzuwenden.                                       ten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist\ndie Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu\n§ 19                              führen.\nÜbergangsvorschriften                         (5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\n(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete         nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu\nPrüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum          prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung\nanerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Ge-            durchzuführen.\nprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz\nvom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4                               § 20\nder Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)\ngeändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzu Ende zu führen.                                          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geprüfter-Betriebswirt-\n(2) Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019        Fortbildungsverordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet             S. 2552) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3085\nAnlage 1\n(zu den §§ 15 und 16)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86           2,0                                    spricht\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                    nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","3086       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020      3087\nAnlage 2\n(zu § 17 Absatz 1)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum schriftlichen Prüfungsteil\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note\nsowie\nb) Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen\ndieses Prüfungsteils,\n2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungs-\nteils in Punkten und als Note,\n3. zum projektbezogenen Prüfungsteil\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,\nb) Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,\nc) Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie\nd) Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachge-\nsprächs,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten sowie\n7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16."]}