{"id":"bgbl1-2020-64-13","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=80","order":13,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV)","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3070,"pdf_page":80,"num_pages":9,"content":["3070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter\nund Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung\n(Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional\nin Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV)\nVom 18. Dezember 2020\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung                                        §2\nverordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschus-\nZiel der Prüfung zum Erwerb des\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund\nFortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und\n(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-\nmit den §§ 53a und 53c sowie des § 53e Absatz 1 in\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanz-\nVerbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgeset-\nbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai\nund Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional\n2020 (BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem\nin Bilanzbuchhaltung wird die auf einen beruflichen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in              lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020              dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\n(BGBl. I S. 920):                                           nachgewiesen.\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\nInhaltsübersicht\ndurchgeführt.\n§ 1 Gegenstand\n§ 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses       (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nund dessen Bezeichnung                                  prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungs-\n§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung                funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-\n§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung               tende Leitungsprozesse von Organisationen eigen-\n§ 5 Schriftliche Prüfung                                       ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt\n§ 6 Mündliche Prüfung                                          werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge-\n§ 7 Handlungsbereiche                                          führt werden. Die zu prüfende Person soll in der Lage\n§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen              sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben\n§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen                            des kaufmännischen Rechnungswesens für Unter-\n§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote                          nehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe\n§ 11 Zeugnisse                                                 und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen.\n§ 12 Wiederholung der Prüfung                                  Zu diesen Aufgaben gehören:\n§ 13 Ausbildereignung                                          1. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen\n§ 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“         und dabei Rechtsformen von Unternehmen und\n§ 15 Übergangsvorschriften                                         Institutionen beachten,\n§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevan-\nAnlage 1    Bewertungsmaßstab und -schlüssel                       ten Steuerarten anwenden,\nAnlage 2    Zeugnisinhalte\n3. die wesentlichen Regelungen der International\nFinancial Reporting Standards und der International\n§1                                   Accounting Standards mit den entsprechenden\nGegenstand                                nationalen Rechtsnormen vergleichen,\nDiese Verordnung regelt                                     4. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an-\n1. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss               wenden,\nGeprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in        5. das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentschei-\nBilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-            dungen auswerten und interpretieren,\nBachelor Professional in Bilanzbuchhaltung und\n6. ein internes Kontrollsystem in der Organisation und\n2. ergänzend zu dem Fortbildungsabschluss nach                     im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,\nNummer 1 die Prüfung zu dem anerkannten Anpas-\n7. finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,\nsungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuch-\nhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalte-        8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren\nrin International“.                                            berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3071\nausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement um-         1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungs-\nsetzen sowie                                                legungsvorschriften zu Abschlüssen führen,\n9. Berufsausbildung organisieren und durchführen.           2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,\n(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten          3. betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in\n4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrneh-\nder Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-\nmen, gestalten und überwachen,\ntens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach\nden Anforderungen der in § 4 Absatz 2 in Verbindung         5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an-\nmit § 7 genannten Handlungsbereiche.                            wenden,\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-      6. ein internes Kontrollsystem sicherstellen,\nerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional       7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit\nin Bilanzbuchhaltung. Der Abschlussbezeichnung wird             internen und externen Partnern sicherstellen.\ndie weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Bilanz-\nbuchhalter“ oder „Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ voran-                                    §5\ngestellt.\nSchriftliche Prüfung\n§3                                  (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage\nVoraussetzung                          einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durch-\nfür die Zulassung zur Prüfung                  geführt.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-         (2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und        bearbeitenden Aufgabenstellungen.\nFolgendes nachweist:                                           (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in           stellung 240 Minuten.\neinem anerkannten kaufmännischen oder verwal-              (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der\ntenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbil-         Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet\ndungsdauer von drei Jahren,                             und aufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfen-\n2. einen der folgenden Abschlüsse:                          den Person eigenständige Lösungen ohne Antwort-\nvorgaben ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind\na) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach         so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungs-\neiner Regelung auf Grund des Berufsbildungs-         bereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen\ngesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als       Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungs-\nFachkaufmann oder Fachkauffrau,                      bereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens ein-\nb) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebs-    mal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen\nwirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin      thematisiert werden.\noder\nc) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder                                  §6\nBachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich                       Mündliche Prüfung\nanerkannten Hochschule oder einer Berufsakade-\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen,\nmie oder eines akkreditierten betriebswirtschaft-\nwer die schriftliche Prüfung bestanden hat.\nlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie\nund eine darauf folgende, mindestens einjährige         (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei\nBerufspraxis oder                                    Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schrift-\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                lichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der\nFrist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.\nDie Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentliche               (3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende\nBezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben            Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemes-\nhaben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz-        sen und sachgerecht zu kommunizieren und Fach-\nund Rechnungswesen erworben worden sein.                    inhalte zu präsentieren.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch            (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder           tation und einem sich unmittelbar anschließenden\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,             Fachgespräch.\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die              (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person\nder beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind        nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes\nund die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, dar-\nzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende\n§4                               Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation;\nGliederung und                         das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Jahres-\nHandlungsbereiche der Prüfung                   abschlüsse aufbereiten und auswerten“ stammen. Sie\nhat das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Pro-\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil     blems und einer inhaltlichen Gliederung dem Prüfungs-\nund einem mündlichen Teil.                                  ausschuss zum Termin der dritten schriftlichen Prü-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden         fungsleistung einzureichen. Die Präsentation soll nicht\nHandlungsbereiche:                                          länger als 15 Minuten dauern.","3072         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person,         8. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesell-\nausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass                schaftsformen im Handels- und Steuerrecht berück-\nsie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis          sichtigen.\nzu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Be-              (2) Im Handlungsbereich „Jahresabschlüsse auf-\nachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewer-          bereiten und auswerten“ soll die zu prüfende Person\nten. Im Fachgespräch sind neben dem Handlungsbe-            nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Zusammen-\nreich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“          hänge in der Rechnungslegung zu erkennen sowie\nandere Handlungsbereiche einzubeziehen. Das Fach-           Jahresabschlüsse für unternehmerische Zwecke zu\ngespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.           analysieren und zu interpretieren. In diesem Hand-\nlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte ge-\n§7                               prüft werden:\nHandlungsbereiche                         1. Jahresabschlüsse aufbereiten,\n(1) Im Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfas-        2. Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und\nsen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Ab-                Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretie-\nschlüssen führen“ soll die zu prüfende Person nach-             ren,\nweisen, dass sie in der Lage ist, nach deutschem\n3. zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahres-\nRecht eine ordnungsgemäße Buchführung durchzufüh-\nabschlüssen durchführen und die Einhaltung von\nren, den Jahresabschluss zu erstellen und die wesent-\nPlan- und Normwerten überprüfen und\nlichen Regelungen des internationalen Bilanzrechts\nnach den International Financial Reporting Standards        4. Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen\ndarzustellen. In diesem Handlungsbereich können fol-            zur Verbesserung für das Unternehmen vorschla-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                     gen.\n1. Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht         (3) Im Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte\nund geordnet nach nationalen handels- und steuer-       steuerlich darstellen“ soll die zu prüfende Person nach-\nrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen       weisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachver-\nund daraus Buchungen ableiten,                          halte steuerlich zu bearbeiten. In diesem Handlungs-\nbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\n2. die Buchführung so organisieren, dass sie einem          werden:\nsachverständigen Dritten innerhalb angemessener\nZeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und       1. steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen\ndie Lage des Unternehmens vermitteln kann,                   Ergebnis ableiten,\n3. Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von              2. Datensätze für das Verfahren zur elektronischen\nVermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital                Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem\nund Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen               Einkommensteuergesetz ableiten,\nhandels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungs-          3. den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen\nvorschriften durchführen,                                    Gewinnermittlungsarten bestimmen,\n4. die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungs-            4. das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Ein-\nunterschiede zwischen nationalem und internationa-           kommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer\nlem Recht gegenüberstellen; das umfasst den je-              sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der\nweiligen Geltungsbereich sowie die Unterschiede              Körperschaftsteuer berechnen,\nzwischen den Zielen und Grundprinzipien in der Erst-      5. Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des\nund Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen            Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der\nVermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der               Rechtsform eines Unternehmens erläutern,\nBewertung von Vorräten, in der Behandlung von\n6. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage\nFertigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital,\nentwickeln und für die Gewerbesteuererklärung\nRückstellungen und Verbindlichkeiten,\naufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Ge-\n5. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Ver-              werbesteuerrückstellung berechnen,\nlustrechnung nach nationalen handels- und steuer-\n7. Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Rele-\nrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die\nvanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die\nErgebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnahmen\nUmsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-\ndarstellen,\nerklärungen vorbereiten,\n6. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und            8. Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und\nAussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrech-\nnotwendige Anträge stellen,\nnung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapital-\nspiegels und des Anhanges beherrschen und den             9. grundlegende nationale und binationale Verfahren\nLagebericht erstellen sowie hierzu die Regelungen            zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-\nnach den International Financial Reporting Standards         tragsteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren\nund den International Accounting Standards zuord-            zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-\nnen und den Segmentbericht im Überblick erläutern,           tragsteuerrecht beschreiben und\n7. Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach natio-         10. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer\nnalen und internationalen Rechnungslegungsvor-               in das betriebliche Geschehen einordnen.\nschriften erkennen und die Buchungen für die               (4) Im Handlungsbereich „Finanzmanagement des\nKapitalkonsolidierung nach nationalem Bilanzrecht       Unternehmens wahrnehmen, gestalten und über-\ndurchführen und                                         wachen“ soll die zu prüfende Person nachweisen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3073\ndass sie in der Lage ist, die Methoden und Instrumente       Unternehmung zu identifizieren, zu bewerten und Maß-\nder Finanzierung und der Investitionsrechnungen an-          nahmen zur Risikominderung aufzuzeigen. In diesem\nzuwenden. Dabei soll sie zeigen, dass sie die Be-            Handlungsbereich können folgende Qualifikations-\ndeutung der betrieblichen Finanzwirtschaft als Erfolgs-      inhalte geprüft werden:\nfaktor der Unternehmensführung in nationalen und             1. Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren,\ninternationalen Märkten erkennt. Des Weiteren soll sie\nPlanungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und                 2. ein internes Kontrollsystem aufbauen,\nInvestitionsplanung erstellen und einsetzen. In diesem       3. Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen\nHandlungsbereich können folgende Qualifikations-                 und\ninhalte geprüft werden:                                      4. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten.\n1. Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanz-                  (7) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nmanagements beschreiben und deren Einhaltung             und Zusammenarbeit mit internen und externen Part-\nanhand ausgewählter Kennzahlen und Finanzie-             nern sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nach-\nrungsregeln beurteilen,                                  weisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit\n2. Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und            Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden,\nFinanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereit-       Geschäftspartnern sowie Kunden zu kommunizieren\nschaft durchführen,                                      und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation\n3. Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglich-         und des Konfliktmanagements situationsgerecht ein-\nkeiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unter         zusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen\nBerücksichtigung der Rechtsform des Unterneh-            und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende\nmens auswählen und einsetzen,                            und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen\nund betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unter-\n4. Investitionsbedarf feststellen und die optimale In-       nehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem\nvestition mit Hilfe von Investitionsrechnungen er-       Handlungsbereich können folgende Qualifikations-\nmitteln,                                                 inhalte geprüft werden:\n5. Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risiko-      1. mit internen und externen Partnern situationsge-\nbegrenzung bewerten und einsetzen,                           recht kommunizieren sowie Präsentationstechniken\n6. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter               zielgerichtet einsetzen,\nEinbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und          2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und be-\neiner Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen so-            gründen sowie bei der Personalrekrutierung mit-\nwie Kreditkonditionen verhandeln und                         wirken,\n7. die Formen des in- und ausländischen Zahlungs-            3. den Personaleinsatz planen und steuern,\nverkehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezo-\ngen festlegen.                                           4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,\n(5) Im Handlungsbereich „Kosten- und Leistungs-           5. Berufsausbildung planen und durchführen,\nrechnung zielorientiert anwenden“ soll die zu prüfende       6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von\nPerson nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Kos-            Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und\nten- und Leistungsrechnung zur Steuerung betrieb-            7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.\nlicher Prozesse, zur Vorbereitung unternehmerischer\nEntscheidungen sowie zu Bilanzierungszwecken einzu-                                      §8\nsetzen. Dabei soll sie besonders den Zusammenhang\nzwischen Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und                                     Befreiung von\nLeistungsrechnung und Controlling darstellen. In die-                    einzelnen Prüfungsbestandteilen\nsem Handlungsbereich können folgende Qualifika-                 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\ntionsinhalte geprüft werden:                                 Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\n1. Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kos-           Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-\nten und Leistungen auswählen und anwenden,               bestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö-\n2. Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betrieb-         hen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder\nliche Funktionsbereiche und auf Leistungen aus-          Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ih-\nwählen und anwenden,                                     rem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-\n3. Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für            standteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\nbetriebliche Analyse- und Steuerungszwecke aus-          schusses zugrunde zu legen.\nwählen und anwenden,\n4. Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur                                       §9\nLösung unterschiedlicher Problemstellungen und                      Bewerten der Prüfungsleistungen\nzur Entscheidungsvorbereitung zielorientiert anwen-         (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der\nden und                                                  Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n5. Grundzüge des Kostencontrollings und des Kosten-             (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufga-\nmanagements für die Zusammenarbeit im betrieb-           benstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten.\nlichen Controlling erläutern.                            Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindes-\n(6) Im Handlungsbereich „Ein internes Kontroll-           tens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzel-\nsystem sicherstellen“ soll die zu prüfende Person            nen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Risiken in der         Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.","3074          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:              (3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung\n1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und                    innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der\nnicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der\n2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.                       schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der\nAus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der            vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte\nmündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische              Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet\nMittel berechnet. Dabei werden gewichtet:                    worden ist.\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel             (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer\nund                                                      nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestan-\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.        dene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur\ndas Ergebnis der letzten Prüfung.\n§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote                                              § 13\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei                        Ausbildereignung\nAufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in             Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nder nicht gerundeten Bewertung der mündlichen                hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbil-\nPrüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden         der-Eignungsverordnung befreit.\nsind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden                                  § 14\nBewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl                    Anpassungsfortbildungsabschluss\ngerundet:                                                           „Geprüfter Bilanzbuchhalter International\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und              oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.                     (1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-          Prüfung zu dem Anpassungsfortbildungsabschluss\nsamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche         „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte\nPrüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung          Bilanzbuchhalterin International“ abgelegt werden.\ndas arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamt-           Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass\npunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu            der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits\nrunden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach             1. die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanz-\nAnlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in                buchhalterin auf Grund einer Regelung einer zu-\nWorten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die                  ständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat,\nGesamtnote.\n2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\n§ 11                                 Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanz-\nbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-\nZeugnisse                               Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden              einen gleichwertigen Abschluss erworben hat oder\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse        3. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                          einer Hochschule erworben hat.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\n(2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nder Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit\nSituation durchgeführt.\neiner Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der              (3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu be-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-            arbeitenden Aufgabenstellungen.\ngleichbaren Prüfung anzugeben.                                  (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche       stellung 240 Minuten.\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-               (5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus\nten, insbesondere                                            der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet\n1. über den erworbenen Abschluss oder                        und aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige\n2. auf Antrag der geprüften Person über während              Lösungen ermöglichen.\noder anlässlich der Fortbildung erworbene beson-            (6) In der Prüfung hat die zu prüfende Person nach-\ndere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und       zuweisen, dass sie in der Lage ist,\nFähigkeiten.\n1. die Bilanzierung und Bewertung nach den in der\nEuropäischen Union geltenden International Financial\n§ 12\nReporting Standards und International Accounting\nWiederholung der Prüfung                          Standards durchzuführen,\n(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung       2. alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses\nnicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt             nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen,\nwerden.                                                          unter Verwendung der englischsprachigen Fach-\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-             begriffe darzustellen und die Abschlüsse nach den\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.                anerkannten Methoden zu analysieren und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020              3075\n3. außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte              (9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum\nder internationalen Finanzierung und des interna-         anerkannten Anpassungsfortbildungsabschluss „Ge-\ntionalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten.                  prüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-              Bilanzbuchhalterin International“.\ninhalte geprüft werden:                                          (10) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zu-\nständige Stelle Zeugnisse in entsprechender Anwen-\n1. Bilanzen erstellen,\ndung des § 11 in Verbindung mit der Anlage 2 aus.\n2. unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des\nGesamtergebnisses anwenden,                                                          § 15\n3. Ergebnis je Aktie ermitteln,                                              Übergangsvorschriften\n4. Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,                (1) Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung\n5. Kapitalflussrechnung erstellen,                          vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Ar-\ntikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I\n6. Anhang erstellen,                                        S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsver-\n7. Lagebericht erstellen,                                   fahren sind nach den Vorschriften der vorstehend be-\n8. Segmente auswählen und den Segmentbericht er-            zeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zustän-\nstellen,                                                dige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine\nerforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-\n9. im Rahmen der Konzernrechnungslegung not-                ordnung durchzuführen. § 12 Absatz 3 findet in diesem\nwendige Konsolidierungen durchführen und einen          Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstel-\nKonzernabschluss erstellen,                             lungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte\n10. internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Ver-        erreicht worden sind.\nmögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter-                (2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem\nnehmens analysieren und interpretieren sowie            1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag\nZwischenberichterstattung durchführen,                  der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Ver-\n11. Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im             ordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1\nAußenhandel ermitteln und Finanzierungsarten auf        bezeichneten Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung er-\ninternationalen Märkten auswählen und anwenden,         folgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die\nnach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungs-\n12. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteue-\nbestandteile anzurechnen. Die schriftliche Prüfung wird\nrung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung des\ndabei nur angerechnet, wenn in jeder der drei Auf-\nAußensteuerrechts darstellen,\ngabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens\n13. umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüber-             50 Punkte erreicht worden sind.\nschreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr\nbeachten.                                                                            § 16\n(7) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten nach                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nMaßgabe der Anlage 1 zu bewerten; die Prüfung ist                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung jeweils min-        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bilanzbuchhalterprüfungs-\ndestens 50 Punkte erreicht worden sind.                       verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819),\n(8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.            die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember\nDie zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung           2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer\nbei der zuständigen Stelle zu beantragen.                     Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","3076        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nAnlage 1\n(zu den §§ 9, 10 und 14)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte       als Dezimalzahl                                                  Definition\nin Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\n96 und 97            1,2                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                   spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                   nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020          3077\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","3078       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 und 14)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,\n2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in\nder schriftlichen Prüfung,\n3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in\nder mündlichen Prüfung,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der\nAusbilder-Eignungsverordnung nach § 13."]}