{"id":"bgbl1-2020-64-12","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=72","order":12,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement (Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung – EinkFachwBAProPPrV)","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3062,"pdf_page":72,"num_pages":8,"content":["3062         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und\nGeprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement\n(Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung –\nEinkFachwBAProPPrV)\nVom 18. Dezember 2020\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung             (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nverordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschus-          prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungs-\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund         funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und         tende Leitungsprozesse von Organisationen eigen-\nmit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungsgesetzes        ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai             werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge-\n2020 (BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem            führt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und         prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und\nverantwortlich die Beschaffung zur Deckung unter-\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in          schiedlicher Bedarfe auf nationalen und internationalen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020           Märkten innovativ, nachhaltig und wertschöpfend zu\n(BGBl. I S. 920):                                        gestalten und umzusetzen. Im Rahmen der Sätze 1\nund 2 sollen auch soziale, rechtliche und ökologische\nInhaltsübersicht\nBedingungen zielorientiert und situationsbezogen be-\n§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses rücksichtigt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbe-\nund dessen Bezeichnung                                sondere folgende Aufgaben:\n§ 2 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung                   1. Bedarfe ermitteln, analysieren und abstimmen,\n§ 4 Inhalte der Prüfung                                       2. Märkte regelmäßig beobachten und analysieren,\n§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n3. Einkaufsstrategien entwickeln und abstimmen mit\n§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen\ndem Ziel, Mehrwerte durch geeignete Einkaufs-\n§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\npolitik und -organisation sowie geeignetes Ein-\n§ 8 Zeugnisse\nkaufsmarketing zu schaffen,\n§ 9 Wiederholung der Prüfung\n§ 10 Ausbildereignung                                         4. Lieferantenmanagement gestalten,\n§ 11 Übergangsvorschriften                                    5. Aufträge planen und disponieren und Einkaufsvor-\n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             gänge koordinieren bis hin zu Vertragsverhandlun-\nAnlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel                        gen mit Lieferanten,\nAnlage 2 Zeugnisinhalte\n6. rechtliche Vertrags- und Haftungsvoraussetzungen\n§1                                 prüfen und Einkaufsverträge abschlussreif vorbe-\nreiten,\nZiel der Prüfung zum Erwerb des\nFortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung                7. Leistungserbringung durch Qualitätsmanagement\nund Risikomanagement nachhaltig sicherstellen,\n(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt           8. Einkaufserfolge durch Controlling messen und\nfür Einkauf-Bachelor Professional in Procurement“                dokumentieren,\nund „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Profes-         9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sowie ihre\nsional in Procurement“ wird die auf einen beruflichen            berufliche Entwicklung fördern, einschließlich Aus-\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-            bildung von Nachwuchskräften, Umsetzen von\nlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-              Teamarbeit und Projektmanagement,\ndungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\nnachgewiesen.                                               10. Berufsausbildung organisieren.\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle             (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten\ndurchgeführt.                                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020             3063\nder Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-           spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass\ntens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach       angemessen und sachgerecht kommuniziert und prä-\nden Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung         sentiert werden kann.\nmit § 4 genannten Handlungsbereiche.                           (5) In der Präsentation nach Absatz 4 Satz 2 und 3\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-      soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Pro-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professio-        blem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beur-\nnal in Procurement“. Der Abschlussbezeichnung wird          teilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss\ndie weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt        sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach\nfür Einkauf“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf“         Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbe-\nvorangestellt.                                              reich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“\nist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über-\n§2                               schreiten.\nZulassungsvoraussetzungen                         (6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prü-\nfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschrei-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\nbung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliede-\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und\nrung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schrift-\nFolgendes nachweist:\nlichen Prüfung eingereicht.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\n(7) Im Fachgespräch nach Absatz 4 Satz 2 und 3\neinem anerkannten dreijährigen kaufmännischen\nsoll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit\noder verwaltenden Ausbildungsberuf oder\nnachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in            zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Be-\neinem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und          achtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewer-\ndanach eine mindestens einjährige Berufspraxis          ten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger\noder                                                    als 20 Minuten dauern.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\n§4\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nmuss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Ab-                           Inhalte der Prüfung\nsatz 3 genannten Aufgaben haben.                               (1) Im Handlungsbereich „Interne und externe Ein-\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zu-          kaufsbedarfe ermitteln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf         werden, Methoden der Beschaffungsmarktforschung\nandere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-          auch international anzuwenden, zur Bedarfsermittlung\nnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)       unterschiedliche Analyseinstrumente einzusetzen sowie\nerworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung            die Daten aufzubereiten und diese den Prozessbeteilig-\nrechtfertigen.                                              ten zu kommunizieren. In diesem Rahmen können fol-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n§3                               1. Beschaffungs- und Absatzmärkte beobachten, ana-\nGliederung und                             lysieren und Entwicklungen prognostizieren\nDurchführung der Prüfung                         a) im Rahmen der Marktanalyse das Wettbewerbs-\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-           umfeld, das Produktportfolio und die Entwick-\nführen.                                                            lung nationaler und internationaler Beschaffungs-\nmärkte beobachten und vergleichen,\n(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbe-\nb) Daten im Rahmen der Beschaffungsmarktfor-\nreiche:\nschung erheben, aufbereiten und analysieren\n1. interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,                  und daraus Chancen und Risiken ableiten,\n2. Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,                  c) Einkaufs- und Einsparungspotenziale ermitteln\n3. Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement ge-               und prognostizieren;\nstalten,                                                2. Bedarfe an Gütern und Dienstleistungen ermitteln\n4. Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,                a) Spezifikationen von Gütern und Dienstleistungen\n5. Einkaufscontrolling durchführen,                                erfassen, bewerten und definieren,\n6. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.                   b) Bedarf unter Berücksichtigung von Quantität und\nzeitlichen Aspekten ermitteln.\n(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage\neiner betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei            (2) Im Handlungsbereich „Einkaufsstrategien ent-\ngleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander          wickeln und umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewie-\nabgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-         sen werden, Mehrwert durch die Gestaltung geeigneter\nständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermög-               Einkaufspolitik, des Einkaufmarketings und der Ein-\nlichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche          kaufsorganisation zu schaffen. In diesem Rahmen kön-\nsituationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte        nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nBearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.                1. Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unterneh-\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die          menspolitik sowie externen Einflussgrößen ableiten\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-              a) Einkaufsstrategien   methodisch     gestützt  ent-\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-            wickeln,","3064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nb) Beschaffungslösungen auswählen und Einkaufs-          1. nationale und internationale Ausschreibungen und\nstrategien festlegen,                                     Anfragen gestalten und unter Berücksichtigung der\nc) Einkaufspolitik ableiten;                                 Verfahrens- und Vergabearten durchführen\na) Verfahrens- und Vergabearten bewerten und\n2. Einkaufsmarketing durch Einsatz von güter-, markt-,\nauswählen,\nunternehmens- und kommunikationsbezogenen In-\nstrumenten gestalten                                         b) Gestalten und Formulieren von Ausschreibungen\nund Anfragen,\na) Instrumente auswählen und Kennzahlen festle-\ngen,                                                      c) Anbieterkreis abstimmen und festlegen,\nb) Ergebnisse auswerten, dokumentieren und kom-              d) Anfragen stellen und Ausschreibungen veröffent-\nmunizieren;                                                  lichen;\n3. Einkaufsprozesse und -organisation optimieren und         2. Angebote prüfen und vergleichen\ndokumentieren                                                a) Angebote unter Berücksichtigung der geforder-\na) Einkaufsprozesse analysieren und Maßnahmen                   ten Spezifikationen sowie formeller Gesichts-\nzur Optimierung ableiten,                                    punkte prüfen,\nb) hierarchie- sowie prozessbezogene Organisation            b) Angebotsvergleich durchführen und Angebote\ndes Einkaufs mitgestalten,                                   bewerten;\nc) Organisationsmittel entwickeln und Prozessdo-         3. Einkaufs- und Vertragsverhandlungen durchführen\nkumentationen erstellen.                                  und abschließen\n(3) Im Handlungsbereich „Lieferanten-, Risiko- und            a) Einkaufsverhandlungen vorbereiten,\nQualitätsmanagement gestalten“ soll die Fähigkeit                b) Verhandlungen unter Einbeziehung strategischer\nnachgewiesen werden, nachhaltig Lieferantenbezie-                   und taktischer Gesichtspunkte durchführen,\nhungen zu gestalten, Risiken zu minimieren und die               c) Verträge unter Berücksichtigung der nationalen\nQualität zu verbessern. In diesem Rahmen können fol-                und internationalen rechtlichen Rahmenbedin-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                         gungen mitgestalten und abschließen;\n1. Lieferantenbeziehungen entwickeln und pflegen             4. Einkaufsabwicklung koordinieren\na) Anforderungsprofil für Lieferanten erstellen und          a) Bestellungen auslösen,\nkommunizieren,\nb) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der\nb) Lieferantenbewertungen im Hinblick auf Liefer-               rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Ter-\nqualität, wirtschaftliche Situation, Fachkompe-              mine sicherstellen,\ntenz, Prozessfähigkeit, Zertifizierungen und Qua-\nc) Maßnahmen bei Vertragsstörungen ergreifen.\nlität der Zusammenarbeit durchführen,\n(5) Im Handlungsbereich „Einkaufscontrolling durch-\nc) technische, wirtschaftliche und personelle Maß-       führen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein-\nnahmen im Rahmen der Lieferantenentwicklung           kaufsrelevante Planungen durchzuführen, Ziele zu ver-\nfestlegen und umsetzen;                               einbaren, Zielerreichung und Mehrwert zu überwachen,\n2. Strategien für das Risikomanagement entwickeln            zu dokumentieren und darzustellen sowie Optimie-\nund umsetzen                                             rungspotenziale in Bezug auf das Unternehmensergeb-\na) Risiken erkennen, beschreiben und bewerten,           nis und die Wertschöpfung aufzuzeigen. In diesem\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nb) Frühwarnsysteme zur Identifikation und Bewer-         werden:\ntung von Risiken einführen,\n1. beschaffungsrelevante Planungen durchführen\nc) Maßnahmen zur Risikominimierung und für den\na) beschaffungsrelevante Berechnungen und Kal-\nFall eines Schadenseintritts planen und durch-\nkulationen im Kontext der jeweiligen Produkte\nführen;\nund Prozesse durchführen,\n3. bei der Gestaltung und Umsetzung des Qualitäts-\nb) Einsparungspotenziale in den relevanten Be-\nmanagements mitwirken\nschaffungsfeldern ermitteln und aufzeigen,\na) Qualitätsstandards der Beschaffung aus den Un-\nc) Preisveränderungen und den Mehrwert auf-\nternehmenszielen ableiten,\nzeigen;\nb) die Einhaltung von Qualitätsstandards und recht-\n2. Ziele vereinbaren und die Zielerreichung überwa-\nlichen Vorgaben sicherstellen,\nchen, dokumentieren und berichten\nc) zur kontinuierlichen Optimierung von Qualitäts-           a) Ziele anhand von Kennzahlen festlegen,\nstandards beitragen.\nb) Prognosen zur Zielerreichung erstellen und gege-\n(4) Im Handlungsbereich „Einkaufsprozesse vorbe-                 benenfalls Maßnahmen ableiten,\nreiten und realisieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, die Einkaufsprozesse einschließlich der Ein-             c) einkaufsrelevante Berichte erstellen und Optimie-\nkaufs- und Preisverhandlungen verantwortlich durch-                 rungspotenziale aufzeigen.\nzuführen. Verträge sind unter Berücksichtigung der              (6) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nnationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbe-         und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\ndingungen mitzugestalten. In diesem Rahmen können            werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubilden-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               den, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020             3065\nund zu kooperieren, Methoden der Kommunikation              7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes\nund des Konfliktmanagements situationsgerecht ein-              a) Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten,\nzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen.\nDarüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter,           b) Gesundheitsschutz im Betrieb fördern,\nAuszubildende und Projektgruppen unter Beachtung                c) Unterweisungen und Dokumentation im Arbeits-\nder rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen                und Gesundheitsschutz sicherstellen.\nsowie der Unternehmensziele geführt und motiviert\nwerden können. In diesem Rahmen können folgende                                         §5\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                                             Befreiung von\n1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen                      einzelnen Prüfungsbestandteilen\nund externen Partnern sowie zielgerichtetes Einset-         Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\nzen von Präsentationstechniken                           Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\na) Kommunikation                                         Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-\nbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\naa) im Team und zwischen den Abteilungen ge-\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö-\nstalten,\nhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder\nbb) mit externen Partnern gestalten,                  Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend\ncc) interkulturelle Anforderungen beachten,           ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-\nstandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\ndd) Stress- und Konfliktsituationen gestalten,\nschusses zugrunde zu legen.\nb) Präsentationen zielgruppengerecht durchführen;\n2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-                                   §6\nsonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalre-                                Bewerten der\nkrutierung                                                                   Prüfungsleistungen\na) aus den Unternehmenszielen die Anforderungen             (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\nan das Personalmanagement ableiten,                   lage 1 mit Punkten zu bewerten.\nb) den Personalbedarf im eigenen Aufgabenbereich            (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teil-\nermitteln,                                            leistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewer-\nc) Anforderungsprofile für erforderliches Personal       ten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammen-\nim eigenen Aufgabenbereich erstellen,                 gefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das\narithmetische Mittel berechnet.\nd) Prozesse der Personalbeschaffung unterstützen,\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungs-\ne) bei der Personalauswahl mitwirken;                    leistungen jeweils einzeln zu bewerten:\n3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes                 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,\na) operative Personaleinsatzplanung durchführen,         2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.\nb) Prozesse der Personalbetreuung und Personal-          Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs\nverwaltung unterstützen;                              und der Präsentation wird als zusammengefasste\n4. Anwenden von situationsgerechten Führungsme-             Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete\nthoden                                                   arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewer-\ntungen wie folgt zu gewichten:\na) Situationen der verantworteten Organisationsein-\nheit und Führungsverhalten analysieren,               1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln\nund\nb) Führungsaufgaben, Führungstechniken und Füh-\nrungsinstrumente situationsbezogen einsetzen;         2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.\n5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung                                          §7\na) Anforderungen an die Ausbilder und den Ausbil-                  Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\ndungsbetrieb beachten,\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\nb) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung          in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils\nfestlegen,                                            mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\nc) betriebliche Ausbildungsabläufe planen,                  (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden\nd) Ausbildung durchführen,                               Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine\nganze Zahl zu runden:\ne) Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sicher-\nstellen;                                              1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen\nPrüfung,\n6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-\ndung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern               2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen\nPrüfung.\na) Personalentwicklungsplanung erstellen,\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\nb) personelle und betriebliche Maßnahmen veran-          samtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden\nlassen,                                               Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist\nc) Erfolgskontrolle und Anpassung der Förderung          kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der ge-\ndurchführen;                                          rundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note","3066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nals Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.                                       § 10\nDie zugeordnete Note ist die Gesamtnote.                                        Ausbildereignung\nWer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\n§8\nhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\nZeugnisse                            Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden          verordnung befreit.\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                                                  § 11\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2                       Übergangsvorschriften\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-        (1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum an-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit          erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt\neiner Nachkommastelle und in Worten anzugeben.              für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom\nJede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der          21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 75\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-           der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I\ngleichbaren Prüfung anzugeben.                              S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsver-\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche      fahren sind nach den Vorschriften der vorstehend be-\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-           zeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zustän-\nten, insbesondere                                           dige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine\nerforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-\n1. über den erworbenen Abschluss oder\nordnung durchzuführen.\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\n(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere\nnuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nprüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung\nhigkeiten.\ndurchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbe-\n§9                               standteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor-\nWiederholung der Prüfung                     derlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zwei-\nmal wiederholt werden.                                                                   § 12\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prü-\nanmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,    fung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf-\nwenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-          ter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für\nbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-        Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die\ntrag kann sich auch darauf richten, die bestandene          durch Artikel 75 der Verordnung vom 9. Dezember\nPrüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall      2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer\ngilt das Ergebnis der letzten Prüfung.                      Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3067\nAnlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86           2,0                                    spricht\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                    nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","3068       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020    3069\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,\n2. Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der\nAusbilder-Eignungsverordnung nach § 10."]}