{"id":"bgbl1-2020-64-11","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=60","order":11,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print (Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMPMedBAProPrFPrV)","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3050,"pdf_page":60,"num_pages":12,"content":["3050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und\nGeprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print\n(Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional\nPrint-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMPMedBAProPrFPrV)\nVom 18. Dezember 2020\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                     Abschnitt 4\nsatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs-                        Bewerten der Prüfungsleistungen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung im Einverneh-           § 26  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und              § 27  Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit\nEnergie nach Anhörung des Hauptausschusses des                § 28  Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nBundesinstituts für Berufsbildung:                            § 29  Zeugnisse\n§ 30  Wiederholung der Prüfung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 5\nAllgemeines                                             Übergangsvorschriften\n§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses   § 31 Übergangsvorschriften\nund dessen Bezeichnung                                   § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses\nAnlage 1     Bewertungsmaßstab und -schlüssel\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-\ngischen Qualifikationen                                  Anlage 2     Zeugnisinhalte\n§ 4 Gliederung der Prüfung\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den                             Abschnitt 1\nPrüfungsteilen\nAllgemeines\nAbschnitt 2\n§1\nPrüfungsteil\n„Grundlegende Qualifikationen“                            Ziel der Prüfung zum Erwerb des\n§  6 Prüfungsbereiche                                          Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\n§  7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer                         (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum\n§  8 Mündliche Ergänzungsprüfung                              anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Indus-\n§  9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“                triemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Pro-\n§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“       fessional in Print“ und „Geprüfte Industriemeisterin–\n§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-      Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in\ntion, Kommunikation und Planung“                         Print“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzie-\n§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“              lende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit\nauf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der\nAbschnitt 3                        höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.\nPrüfungsteil\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“               (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nprüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen un-\n§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte         terschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-\n§ 14 Gliederung des Prüfungsteils                             chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach-\n§ 15 Schriftlicher Teil                                       und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu\n§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung                              verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen\n§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-      eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausge-\nproduktion“                                              führt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\n§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der     nen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen,\nPrint- und Digitalmedienproduktion“\nob die zu prüfende Person\n§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-\nveredelung“                                              1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-\n§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverar-      nehmen kann,\nbeitung“\n§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung\n2. sich einstellen kann auf\nund Organisation“                                            a) Änderungen von Methoden und Systemen in der\n§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“                  Produktion,\n§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-\nzesse“                                                       b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und\n§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“                 c) neue Methoden der Organisationsentwicklung\n§ 25 Projektarbeit                                                   und des Personalmanagements sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3051\n3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-         2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nnehmen mitgestalten kann.                                   pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe\ndes § 3.\n(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des\nAbsatzes 2 folgende Aufgaben:\n§3\n1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren                         Nachweis des Erwerbs der\nvernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und       berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nDigitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwick-\nlung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte;         (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nVorbereiten von Investitionsentscheidungen; Pla-        gischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden\nnen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur         Person nachzuweisen durch\nVerbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesund-         1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der\nheitsschutzes und des Umweltschutzes;                       Ausbilder-Eignungsverordnung oder\n2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktions-       2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\nprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen              Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-\nund Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs-         kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nund Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktions-            lichen Prüfungsausschuss.\nergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß-          (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und\nnahmen;                                                 arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn\n3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;      des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach\nBeraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur         § 2 Nummer 1 vorzulegen.\nSicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und\nNachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten                                  §4\nrechtlicher Vorschriften;                                               Gliederung der Prüfung\n4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen               Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen-             aufeinander aufbauende Prüfungsteile:\nden von Kalkulationsverfahren und Methoden der          1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6\nZeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud-           und\ngets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten\n2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nder Betriebsabrechnung;\nnach § 13.\n5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des\nPersonaleinsatzes und einer systematischen Per-                                    §5\nsonalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungs-                         Voraussetzungen für die\npotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;            Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\nFestlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaß-\nnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbil-             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\ndung.                                                   gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und\nFolgendes nachweist:\n(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 be-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nzeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nlenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nbedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insge-\nder der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet\nsamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt be-\nist, oder\nstimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungs-\nbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9         2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nbis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.                                lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\ndungsberuf und eine auf die Berufsausbildung\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-          folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder\nmer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis\nnach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungs-             3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nabschluss „Bachelor Professional in Print“. Der Ab-         Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil\nschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbe-            „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.\nzeichnung „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung             (2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nPrintmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fach-        kationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er\nrichtung Printmedien“ vorangestellt.                        oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nnen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf\n§2                              nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung\nTeile des Fortbildungsabschlusses                im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nerfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2\nFür den anerkannten Fortbildungsabschluss „Ge-           nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle\nprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien-          zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist\nBachelor Professional in Print“ oder „Geprüfte In-          zu Ende zu führen.\ndustriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nProfessional in Print“ ist Folgendes erforderlich:\nund 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines\n1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-       Geprüften Industriemeisters–Fachrichtung Printmedien-\nordnung geregelten Prüfung sowie                        Bachelor Professional in Print oder einer Geprüften","3052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nIndustriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor                                    §9\nProfessional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufwei-                            Prüfungsbereich\nsen.                                                                      „Rechtsbewusstes Handeln“\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung          (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nauch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen           soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,        Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die           sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der\nder in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen            Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-\nHandlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas-         lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                             heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und\nAbschnitt 2                             die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institu-\nPrüfungsteil                            tionen sicherzustellen.\n„Grundlegende Qualifikationen“                          (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n§6\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nPrüfungsbereiche                             Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nIm Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer-          beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nden folgende Prüfungsbereiche geprüft:                          beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,                            Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\nTarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,                  gen,\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-            2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nnikation und Planung nach § 11 und                          fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.                         rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hin-\n§7                                   sichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung\nPrüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer                    sowie der Arbeitsförderung,\n(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs-           4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben                heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nschriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit          Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nAntwortvorgaben sind nicht zulässig.                            lichen Institutionen,\n(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-     5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ngaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins-               insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\ngesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je             denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.                 haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-\nzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor\n§8                                   gefährlichen Stoffen und\nMündliche Ergänzungsprüfung                    6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem           Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nder Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän-             sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nzungsprüfung beantragen.                                        tung sowie des Datenschutzes.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                                               § 10\n1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6                              Prüfungsbereich\ndie Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet                     „Betriebswirtschaftliches Handeln“\nworden ist und\n(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\n2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü-         Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen,\nfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden          dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Ge-\nist.                                                    sichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in          zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusam-\ndem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die            menhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen\nPrüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.      darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachge-\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-        wiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaft-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die               lichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beein-\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als           flussen zu können.\n20 Minuten dauern.                                             (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-        tionsinhalte geprüft werden:\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Er-           1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\ngänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnis-           zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nses für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu              wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\ngewichten.                                                      kungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3053\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nbau- und Ablauforganisation,                                  und sozialer Gegebenheiten,\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsent-               2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\nwicklung,                                                     Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und                   Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und           klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren\nVerbesserung,\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen-\nund Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkula-            3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ntionsverfahren.                                               das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n§ 11                              4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nPrüfungsbereich                              rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\n„Anwenden von Methoden der                           zen,\nInformation, Kommunikation und Planung“                5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden                  einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die              lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nzu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage               sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen              zu fördern, und\nund transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf-\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nsprechende Planungstechniken einsetzen zu können.\nProbleme und sozialer Konflikte.\nWeiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an-\ngemessene Präsentationstechniken anwenden zu kön-\nnen.                                                                               Abschnitt 3\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-                       Prüfungsteil „Handlungs-\ntionsinhalte geprüft werden:                                           spezifische Qualifikationen“\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\n§ 13\nund Produktionsdaten mittels Informationstechnik-\nSystemen und Bewerten visualisierter Daten,                                 Handlungsbereiche\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-                         und Qualifikationsschwerpunkte\nthoden sowie von deren Anwendungsmöglichkei-                 (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nten,                                                     kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                      1. Medienproduktion und\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,          2. Führung und Organisation.\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\n(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und\nhält\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\n1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-\nKommunikationsformen sowie von Informations-\nzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und\nund Kommunikationsmitteln.\n2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte\n§ 12\na) Druck und Druckveredelung und\nPrüfungsbereich\nb) Druckweiterverarbeitung.\n„Zusammenarbeit im Betrieb“\n(1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-             Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqua-\ntrieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass          lifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem\nsie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhal-         sie geprüft werden soll.\ntens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusam-                 (3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-\nmenhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und            tion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte\ndurch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientier-\nte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hin-       1. Personalmanagement,\nzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der         2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-\nliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können.        3. Kostenmanagement.\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-\nrungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene                                         § 14\nFührungstechniken anwenden zu können.                                      Gliederung des Prüfungsteils\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-               Der Prüfungsteil besteht aus\ntionsinhalte geprüft werden:\n1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-         2. einer Projektarbeit nach § 25.","3054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§ 15                               (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-\nSchriftlicher Teil                     tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des\nHandlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-\n(1) Der schriftliche Teil besteht aus                    ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen\n1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich         dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus\n„Medienproduktion“ nach § 17 und                        dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“\n2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich         sein.\n„Führung und Organisation“ nach § 21.\n§ 18\nDie Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus\ndem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach                      Qualifikationsschwerpunkt\n§ 6 berücksichtigen.                                                        „Produkte und Prozesse\n(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt                               der Print- und Digitalmedienproduktion“\n1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-              (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\nreich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens           Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\n270 Minuten und                                         die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nLage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-\n2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nund Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu orga-\nreich „Führung und Organisation“ nach § 21 min-\nnisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammen-\ndestens 240 Minuten.\nhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und\n(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht      Maßnahmen einleiten zu können.\nmehr als 10 Stunden dauern.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n§ 16                            tionsinhalte geprüft werden:\nMündliche Ergänzungsprüfung                     1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-\nmedienprodukten und von deren Produktionspro-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem\nzessen,\nder Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-\nliche Ergänzungsprüfung beantragen.                         2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                        Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Pro-\nduktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auf-\n1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach                tragsanforderungen in die Planung von Produk-\n§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“         tionsprozessen,\nbewertet worden ist und\n3. Optimieren von vernetzten Prozessen,\n2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Ab-\nsatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ be-        4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen\nwertet worden ist.                                          Print- und Digitalmedienprodukten unter Berück-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für             sichtigung intermedialer Gesichtspunkte,\nden Handlungsbereich beantragt werden, in dem die           5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und\nSituationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden\nist.                                                        6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-            sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als\n§ 19\n20 Minuten dauern.\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-                 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                     „Druck und Druckveredelung“\nzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses           (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck\nfür den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu ge-         und Druckveredelung“ soll die zu prüfende Person\nwichten.                                                    nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionspro-\nzesse des Drucks und der Druckveredelung zu beur-\n§ 17                            teilen, zu planen und zu optimieren. Dazu gehört das\nSituationsaufgabe aus                      auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Pro-\ndem Handlungsbereich „Medienproduktion“                duktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebs-\nstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nüber den gesamten Herstellungsprozess hinweg.\nbereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu\nprüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 ge-                 (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nwählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck          tionsinhalte geprüft werden:\nund Druckveredelung“ oder „Druckweiterverarbeitung“\n1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-\nden Kern. Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwer-\nvorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträ-\npunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digital-\ngen in Druck, Druckveredelung und Druckweiter-\nmedienproduktion“ in die Situationsaufgabe einzube-\nverarbeitung,\nziehen. Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden\nQualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18         2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen\nbis 20.                                                         der Druck- und Druckveredelungsprozesse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3055\n3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk-             (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi-\ntionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs-      kationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Pro-\nstoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse,        dukte und Prozesse der Print- und Digitalmedienpro-\nduktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduktion“\n4. Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druck-\neinbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte\nveredelungsprozessen,\nsollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe\n5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter        aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ sein.\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelager-\nter Prozesse,                                                                      § 22\n6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-\nQualifikationsschwerpunkt\nsystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-\n„Personalmanagement“\nund Materialdisposition, und\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden            (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\nMaßnahmen in Druck und Druckveredelung.                 ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nsie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln,\nden Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen\n§ 20\nsicherzustellen und eine systematische Personalent-\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt               wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter\n„Druckweiterverarbeitung“                    und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem\nHandeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-\n(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck-\ngewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mit-\nweiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nach-\narbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifi-\nweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse\nzierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete\nder Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen\nMaßnahmen sicherzustellen.\nund zu optimieren. Dazu gehört das auftragsbezogene\nAuswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und             (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nvon Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Quali-      tionsinhalte geprüft werden:\ntätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten\nHerstellungsprozess hinweg.                                   1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksich-\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-               tigung technischer und organisatorischer Verände-\ntionsinhalte geprüft werden:                                     rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Perso-\n1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorgela-            nalgewinnung,\ngerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit von        2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nAufträgen in der Druckweiterverarbeitung,                    gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-\n2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen               tionsbeschreibungen,\nder Druckweiterverarbeitungsprozesse,\n3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach\n3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk-               vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mit-\ntionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs-           arbeitern und Mitarbeiterinnen,\nstoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,\n4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\n4. Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbei-            arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\ntungsprozessen,                                              lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen\n5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter             sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei Be-\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelager-              rücksichtigung von rechtlichen und organisato-\nter Prozesse,                                                rischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz\nvon Fremdpersonal und Fremdfirmen,\n6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-\nsystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-             5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln\nund Materialdisposition, und                                 zur zielgerichteten Motivation unter Berücksich-\ntigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeits-\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden              klimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und\nMaßnahmen der Druckweiterverarbeitung.                       Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Kon-\nflikten,\n§ 21\n6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nSituationsaufgabe aus dem                          und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben\nHandlungsbereich „Führung und Organisation“                   und der damit verbundenen Verantwortung, För-\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-             dern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\nreich „Führung und Organisation“ sollen mindestens               reitschaft,\nzwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-\n7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an\nnagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen,\n„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-\nden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu-             8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-\nständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations-            nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung\nschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte                 der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-\nbestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.                            gen,","3056         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen           (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nvon Maßnahmen der Personalentwicklung unter            tionsinhalte geprüft werden:\nBerücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nder Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nKosten,\nnen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung\nund                                                    2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-\njektkosten,\n10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-\ntern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-    3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\nlichen Entwicklung.                                        rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\nbedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\n§ 23\n4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich\nQualifikationsschwerpunkt                        der Deckungsbeitragsrechnung,\n„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“\n5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und             wirtschaft,\nGeschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-\n6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\nweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-\nentwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-\nträgerrechnung und\nren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung\nsicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-    7. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nvanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.             und Mitarbeiterinnen.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                                          § 25\n1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und                                 Projektarbeit\nDienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von              (1) Die Projektarbeit umfasst\nVertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen\nvon Vertriebskanälen,                                   1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-\ntierte Gesamtplanung anzufertigen ist,\n2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung\nfür die Kundenberatung,                                 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung\nund\n3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-\nrungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,              3. ein Fachgespräch.\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-              (2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-\nnuierlichen Verbesserung der Qualität, insbeson-        sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes\ndere der Produktqualität, und zur Steigerung der        nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-\nKundenzufriedenheit,                                    ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Per-\nson Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungs-\n5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,\nausschuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl\n6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per-       festlegen und Formatvorgaben bestimmen.\nsönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,\n(3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-\n7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-,          gendes aufweisen:\nHandels- und Steuerrechts und\n1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\n8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und\n2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,\nder Vorschriften des Datenschutzes.\n3. Material- und Kostenplanung einschließlich Pro-\n§ 24                                 duktkalkulation,\nQualifikationsschwerpunkt                    4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche As-\n„Kostenmanagement“                            pekte und\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-          5. Kosten- und Qualitätsmanagement.\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\n(4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-\nsie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen-\ntierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person\nhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche\nDruck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu\nFührungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-\nbeurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe-\nstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und\neinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum\nzu lösen.\nbewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisie-\nren und überwachen zu können. Ferner soll die Fähig-           (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person\nkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und         nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla-\nMethoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisa-          nung auch mündlich darzustellen. Die Form der Prä-\ntorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer           sentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfen-\nBedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-         den Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem\nsichtigen zu können.                                        Prüfungsausschuss zu überlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020             3057\n(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person                                      § 28\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen\nzur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu-                      Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nsammenhang stehende weiterführende Fragestellun-                (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\ngen zu beantworten.                                          in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\n(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen        tens 50 Punkte erreicht worden sind:\n30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.\nDie Prüfungszeit für die Präsentation und das daran          1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-\nanschließende Fachgespräch beträgt insgesamt                     legende Qualifikationen“,\nhöchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht län-       2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das              nen“\nFachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Haus-\narbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.              a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-\nben und\nAbschnitt 4\nb) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen\nBewerten der                                    Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-\nPrüfungsleistungen,                                  wertung für die Präsentation und das Fachge-\nGesamtnote, Zeugnisse                                   spräch.\nund Wiederholung\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\n§ 26                              den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\nBefreiung von\neinzelnen Prüfungsbestandteilen                   1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des            Qualifikationen“,\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner            2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-            mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-\nbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28                  führt wurde,\naußer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile\nerhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2           3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-\noder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhält-            tation und das Fachgespräch sowie\nnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind\nden Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu-               4. die zusammengefasste Bewertung für die Projekt-\ngrunde zu legen.                                                 arbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-\n§ 27                              gende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der\nBewerten der                           beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-\nPrüfungsleistungen und der Projektarbeit              teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der\nzusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\nPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.\nist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“        zuzuordnen.\nsind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\ngesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun-              (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\ngen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme-      samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu\ntische Mittel zu berechnen.                                  berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt\ngewichtet:\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:             1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17,                 Qualifikationen“ mit 30 Prozent,\n2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und          2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\n3. die Bestandteile der Projektarbeit:                           tionen“\na) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-           a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\nmer 1,                                                        § 17 mit 15 Prozent,\nb) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und              b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\nc) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.                     § 21 mit 15 Prozent und\n(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu-              c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit\nnächst aus der Bewertung der Präsentation und der                    40 Prozent.\nBewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste\nBewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus            Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze\ndieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer-            Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\ntung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das          nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note\narithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die         in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nzusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.            Gesamtnote.","3058         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\n§ 29                                                   Abschnitt 5\nZeugnisse                                         Übergangsvorschriften\n(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden                                   § 31\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                                     Übergangsvorschriften\n(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nPrüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-\nTeil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als\ndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrich-\nDezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge-\ntung Digital- und Printmedien“ nach der Medien-Fort-\nsamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle\nbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I\nund in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26\nS. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-\nist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs-\nnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\ngremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzu-\nworden ist, sowie zum anerkannten Abschluss „Ge-\ngeben.\nprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\n(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche       Fachrichtung Buchbinderei“ nach der Verordnung über\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-           die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-\nten, insbesondere                                           dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-\n1. über den erworbenen Abschluss oder                       tung Buchbinderei“ vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756),\ndie zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder        26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere          sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 nach den Vor-\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-       schriften zu Ende zu führen, die zum Zeitpunkt der An-\nhigkeiten.                                              meldung zur Prüfung galten.\n(2) Nach der Industriemeister-Printmedien-Fortbil-\n§ 30                              dungsprüfungsverordnung vom 27. November 2019\nWiederholung der Prüfung                     (BGBl. I S. 1975) begonnene Prüfungsverfahren sind\nnach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-       Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsver-\nmal wiederholt werden.                                      ordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-        auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.           Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nzuführen.\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-\nfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen           (3) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\nPrüfungsbestandteilen befreit, wenn                         nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu\nprüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung\n1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-           durchzuführen. Nach der in Absatz 2 Satz 1 be-\nbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind         zeichneten Industriemeister-Printmedien-Fortbildungs-\nund                                                     prüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs-\n2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-      bestandteile sind auf die nach dieser Verordnung\nren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht         erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.\nbestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-\nprüfung angemeldet hat.                                                           § 32\n(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zu-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsammengefasste Bewertung für die Präsentation und              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndas Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Industriemeister-Print-\nist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Ge-          medien-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. No-\nsamtplanung anzufertigen.                                   vember 2019 (BGBl. I S. 1975) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020            3059\nAnlage 1\n(zu den §§ 27 und 28)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86           2,0                                    spricht\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                    nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","3060       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020     3061\nAnlage 2\n(zu § 29)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in\nPunkten und als Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in\nPunkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung\nin Punkten und als Note,\nc) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung\nin Punkten und als Note,\nd) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewer-\ntung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 26,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\ngischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2."]}