{"id":"bgbl1-2020-64-10","kind":"bgbl1","year":2020,"number":64,"date":"2020-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_64.pdf#page=57","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2020-12-18T00:00:00Z","page":3047,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020           3047\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nund der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Dezember 2020\nEs verordnen                                                Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fern-\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-          straßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei\nfrastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung        bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 er-\nmit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich-              teilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach\ntungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7           § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließ-\ndes Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)            lich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-\ngeändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3          zeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes\nerster Halbsatz, Buchstabe f, g und h, Nummer 16            stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das\nund 17 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6           Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-       ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach\nkel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa               dieser Verordnung.\ndes Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                    (2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2\nS. 1802) geändert worden ist,                               gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-          Bundes betroffen sind, werden abweichend von\nfrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt,           § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen\nNaturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des           mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.\n§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fern-              (3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4\nstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von de-              Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-\nnen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom               gesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infra-\n29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,        strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen\nund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Num-             Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise\nmer 5a erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Ab-            übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt\nsatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen              von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die\n§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch         Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe              Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infra-\naa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I              strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene\nS. 1802) und § 6 Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325        Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der\nNummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020                   erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenüber-\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden sind:                     tragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.“\nArtikel 1                           2. Dem § 45 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nÄnderung der                                „(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5\nStraßenverkehrs-Ordnung                         und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013\nAbsatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nentsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2\nordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert\ngekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2\n1. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                   Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten ent-\n„§ 44a                              sprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung\nfür das Fernstraßen-Bundesamt.“\nBesondere sachliche\nZuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes           3. § 46 wird wie folgt geändert:\n(1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrecht-         a) Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für                  werden die Wörter „vorbehaltlich Absatz 2a\ndie mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten               Satz 1 Nummer 3“ vorangestellt.","3048         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                    „Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die\nfügt:                                                            Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\n„(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1                    erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die\nkann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekenn-                     Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das\nzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes                   den Transport durchführende Unternehmen\ndas Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Ein-                     seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung,\nzelfällen oder allgemein für bestimmte Antrag-                   bei der eine Pflicht zur Eintragung in das\nsteller folgende Ausnahmen genehmigen:                           Handels-, Genossenschafts- oder Partner-\nschaftsregister besteht, hat.“\n1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekenn-\nzeichneten Anschlussstellen ein- oder aus-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nzufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im                    „Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die\nBenehmen mit der nach Landesrecht zustän-                     Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig\ndigen Straßenverkehrsbehörde;                                 von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.“\n2. Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Ab-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 8);                                                 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu                        „4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Stra-\nbetreten oder mit dort nicht zugelassenen                          ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\nFahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);                      zu genehmigende Verkehr beginnt, oder\n4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propa-                           die Straßenverkehrsbehörde, in deren\nganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu                       Bezirk das den Transport durchführende\nbetreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                           Unternehmen seinen Sitz oder eine\nund Satz 2);                                                       Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht\n5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Auto-                         zur Eintragung in das Handels-, Genos-\nhof nur einmal angekündigt werden darf (Zei-                       senschafts- oder Partnerschaftsregister\nchen 448.1);                                                       besteht, hat. Befindet sich der Sitz im\nAusland, so ist die Behörde zuständig,\n6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschrän-                          in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-\nkungen, die durch Vorschriftzeichen (An-                           migung Gebrauch gemacht wird;“.\nlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrsein-\nrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45             bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Num-                 „6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Stra-\nmer 11).                                                           ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die\nWird neben einer Ausnahmegenehmigung nach                             Ladung aufgenommen wird, im Falle\nSatz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29                         einer flächendeckenden Ausnahmegeneh-\nAbsatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach                           migung die Straßenverkehrsbehörde, in\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Ver-                      deren Bezirk die den Transport durchfüh-\nwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis                          rende Person ihren Wohnort oder Sitz\nnach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmi-                          oder das den Transport durchführende\ngung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt.                           Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweig-\nWerden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit                               niederlassung, bei der eine Pflicht zur\nWirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2                           Eintragung in das Handels-, Genossen-\ngekennzeichneten Autobahnen in der Baulast                            schafts- oder Partnerschaftsregister be-\ndes Bundes im Widerspruch zum Verbot, Wer-                            steht, hat. Die Behörde ist dann auch für\nbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht                        die Genehmigung der Leerfahrt zum Be-\noder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1                           ladungsort zuständig, ferner, wenn in ih-\nNummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert,                        rem Land von der Ausnahmegenehmi-\nwird über deren Zulässigkeit                                          gung kein Gebrauch gemacht wird oder\nwenn dort kein Fahrverbot besteht. Befin-\n1. von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein                           det sich der Wohnort oder der Sitz im\nLand hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren                       Ausland, so ist die Behörde zuständig,\nvorsieht, oder                                                     in deren Bezirk erstmalig von der Geneh-\n2. von der zuständigen Genehmigungsbehörde,                           migung Gebrauch gemacht wird;“.\nwenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren        5. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\nvorsieht,\n„§ 51a\nim Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt\nentschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann                                      Überleitung\nverlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer              Der Bund, vertreten durch das Bundesministe-\nAusnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein             rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das\nLand kein eigenes Genehmigungsverfahren für              Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zu-\ndie Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet            ständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem\ndas Fernstraßen-Bundesamt.“                              1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren\n4. § 47 wird wie folgt geändert:                               ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rah-\nmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeit-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       punkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020             3049\ngen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrs-                                 Artikel 1a\nbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020\nim eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung                                     Änderung der\nvon straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen                   Vierundfünfzigsten Verordnung zur\nwurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder             Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nStellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die\nDie Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April\nwurden.“\n2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert:\n6. § 52 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020“ durch      1. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.\ndie Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.\n2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Num-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        mer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten“ durch\n„(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Ab-          die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt“ ersetzt.\nsatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Ab-\nsatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der                                  Artikel 2\nStraßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünf-\nzigsten Verordnung zur Änderung straßenver-                                  Inkrafttreten\nkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember\n2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2021 anzuwenden.“                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}