{"id":"bgbl1-2020-63-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":63,"date":"2020-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_63.pdf#page=39","order":9,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media (Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung – MFBAProMediaFPrV)","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":2965,"pdf_page":39,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020                  2965\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media\n(Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung –\nMFBAProMediaFPrV)\nVom 17. Dezember 2020\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                       Abschnitt 4\nsatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs-                          Bewerten der Prüfungsleistungen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesmi-            § 26   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nnisterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen             § 27   Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie            § 28   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                  § 29   Zeugnisse\ninstituts für Berufsbildung:                                    § 30   Wiederholung der Prüfung\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 5\nAbschnitt 1\nSchlussvorschriften\nAllgemeines                          § 31 Übergangsvorschriften\n§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses     § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund dessen Bezeichnung\nAnlage 1    Bewertungsmaßstab und -schlüssel\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses\nAnlage 2    Zeugnisinhalte\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-\ngischen Qualifikationen\n§ 4 Gliederung der Prüfung                                                             Abschnitt 1\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den                              Allgemeines\nPrüfungsteilen\n§1\nAbschnitt 2\nPrüfungsteil                                               Ziel der Prüfung\n„Grundlegende Qualifikationen“                              zum Erwerb des Fortbildungs-\nabschlusses und dessen Bezeichnung\n§  6   Prüfungsbereiche\n§  7   Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer                         (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum\n§  8   Mündliche Ergänzungsprüfung                              anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medi-\n§  9   Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“                enfachwirt-Bachelor Professional in Media“ und „Ge-\n§ 10   Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“       prüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Me-\n§ 11   Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-      dia“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende\ntion, Kommunikation und Planung“                         Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der\n§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“                zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifi-\nzierenden Berufsbildung nachgewiesen.\nAbschnitt 3                            (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nPrüfungsteil                         prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen un-\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“             terschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-\n§ 13   Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte         chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach-\n§ 14   Gliederung des Prüfungsteils                             und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu\n§ 15   Schriftlicher Teil                                       verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen\n§ 16   Mündliche Ergänzungsprüfung                              eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausge-\n§ 17   Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-      führt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nproduktion“                                              nen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen,\n§ 18   Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der     ob die zu prüfende Person\nPrint- und Digitalmedienproduktion“\n1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-\n§ 19   Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“\nnehmen kann,\n§ 20   Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien“\n§ 21   Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung      2. sich einstellen kann auf\nund Organisation“\na) Änderungen von Methoden und Systemen in der\n§ 22   Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“\nProduktion,\n§ 23   Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-\nzesse“                                                       b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und\n§ 24   Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“                 c) neue Methoden der Organisationsentwicklung\n§ 25   Projektarbeit                                                   und des Personalmanagements sowie","2966         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-         2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nnehmen mitgestalten kann.                                   pädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des\n§ 3.\n(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des\nAbsatzes 2 folgende Aufgaben:\n§3\n1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren\nNachweis des Erwerbs der\nvernetzter Prozesse zur Herstellung von Print-, Digi-\nberufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\ntal- und intermedialen Medienprodukten; Mitwirken\nbei der Entwicklung innovativer Print- und Digital-        (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsent-        schen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person\nscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von       nachzuweisen durch\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-           1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der\nheit, des Gesundheitsschutzes und des Umwelt-               Ausbilder-Eignungsverordnung oder\nschutzes;\n2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\n2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Gestaltungs-           Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-\nund Produktionsprozessen der Print- und Digital-            kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nmedienproduktion unter Berücksichtigung interme-            lichen Prüfungsausschuss.\ndialer Gesichtspunkte; Auswählen und Einsetzen\n(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-\nvon Produktionsmitteln; Beurteilen von Produk-\nbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des\ntionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder\nletzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2\nMaßnahmen;\nNummer 1 vorzulegen.\n3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;\nBeraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur                                    §4\nSicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und                     Gliederung der Prüfung\nNachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten\nrechtlicher Vorschriften;                                  Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei\naufeinander aufbauende Prüfungsteile:\n4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen-             1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach\nden von Kalkulationsverfahren und Methoden der              § 6 und\nZeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud-       2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\ngets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten             nach § 13.\nder Betriebsabrechnung;\n5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des                                    §5\nPersonaleinsatzes und einer systematischen Per-                         Voraussetzungen für die\nsonalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungs-              Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\npotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;          (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\nFestlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaß-          gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und\nnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbil-          Folgendes nachweist:\ndung.\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\n(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 be-           lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nzeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet\nbedarf es in der Regel eines Lernumfangs von ins-               ist, oder\ngesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt\nbestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungs-          2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9                 lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\nbis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.                                dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-\ngende mindestens einjährige Berufspraxis oder\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nmer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis\nnach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-           Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil\nschluss „Bachelor Professional in Media“. Der Ab-           „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.\nschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbe-               (2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nzeichnung „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte         kationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er\nMedienfachwirtin“ vorangestellt.                            oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nnen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf\n§2                              nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung\nTeile des Fortbildungsabschlusses                im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nerfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2\nFür den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf-        nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle\nter Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media           zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist\noder Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional        zu Ende zu führen.\nin Media ist Folgendes erforderlich:\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\n1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-       soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Ge-\nordnung geregelten Prüfung sowie                        prüften Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020             2967\noder einer Geprüften Medienfachwirtin-Bachelor Pro-                                     §9\nfessional in Media nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.                            Prüfungsbereich\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung                     „Rechtsbewusstes Handeln“\nauch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen              (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,        soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die           Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-\nder in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen            sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der\nHandlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas-         Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                             lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-\nheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz\nAbschnitt 2                             nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und\nPrüfungsteil                            die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institu-\n„Grundlegende Qualifikationen“                       tionen sicherzustellen.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n§6                               tionsinhalte geprüft werden:\nPrüfungsbereiche                         1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nIm Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer-          Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nden folgende Prüfungsbereiche geprüft:                          beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\n1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,                            beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,                  Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-                gen,\nnikation und Planung nach § 11 und                      2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.                         fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n§7                               3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hin-\nPrüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer                    sichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung\n(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs-               sowie der Arbeitsförderung,\nbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben            4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nschriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit          heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nAntwortvorgaben sind nicht zulässig.                            Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\n(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-         lichen Institutionen,\ngaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins-           5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ngesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je             insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.                 denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-\nhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-\n§8                                   zes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor\nMündliche Ergänzungsprüfung                        gefährlichen Stoffen und\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem       6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nder Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän-             Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nzungsprüfung beantragen.                                        sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\ntung sowie des Datenschutzes.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn\n1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6                                    § 10\ndie Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet                               Prüfungsbereich\nworden ist und                                                     „Betriebswirtschaftliches Handeln“\n2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü-            (1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden          Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen,\nist.                                                    dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Ge-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in          sichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen\ndem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die            zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusam-\nPrüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden           menhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen\nist.                                                        darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachge-\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-        wiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaft-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die               lichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beein-\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als           flussen zu können.\n20 Minuten dauern.                                             (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-        tionsinhalte geprüft werden:\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-        1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\nzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses            zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nfür den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-          wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\nten.                                                            kungen,","2968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              Berufsweges und unter Berücksichtigung persön-\nbau- und Ablauforganisation,                                  licher und sozialer Gegebenheiten,\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsent-               2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\nwicklung,                                                     Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und                   Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und           klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren\nVerbesserung,\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen-\nund Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkula-            3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ntionsverfahren.                                               das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n§ 11                              4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nPrüfungsbereich                              rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\n„Anwenden von Methoden der                           zen,\nInformation, Kommunikation und Planung“                5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden                  einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die              lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und\nzu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage               Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen              nen zu fördern, und\nund transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf-           6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-              Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nsprechende Planungstechniken einsetzen zu können.                 Probleme und sozialer Konflikte.\nWeiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu                                     Abschnitt 3\nkönnen.\nPrüfungsteil\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n„Handlungsspezifische\ntionsinhalte geprüft werden:\nQualifikationen“\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nund Produktionsdaten mittels Informationstechnik-                                   § 13\nSystemen und Bewerten visualisierter Daten,\nHandlungsbereiche und\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-                            Qualifikationsschwerpunkte\nthoden sowie von deren Anwendungsmöglichkei-\nten,                                                         (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nkationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,\n1. Medienproduktion und\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,                    2. Führung und Organisation.\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und                    (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und              hält\nKommunikationsformen sowie von Informations-             1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-\nund Kommunikationsmitteln.                                    zesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,\n2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte\n§ 12\na) Printmedien und\nPrüfungsbereich\n„Zusammenarbeit im Betrieb“                          b) Digitalmedien.\n(1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-             Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqua-\ntrieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass          lifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem\nsie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialver-            sie geprüft werden soll.\nhaltens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusam-\n(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-\nmenhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und\ntion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte\ndurch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientier-\nte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hin-       1. Personalmanagement,\nzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der         2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-\nliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können.        3. Kostenmanagement.\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-\nrungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene                                         § 14\nFührungstechniken anwenden zu können.                                       Gliederung des Prüfungsteils\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nDer Prüfungsteil besteht aus\ntionsinhalte geprüft werden:\n1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen             2. einer Projektarbeit nach § 25.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020          2969\n§ 15                               (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-\nSchriftlicher Teil                     tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des\nHandlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-\n(1) Der schriftliche Teil besteht aus                    ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen\n1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich         dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus\n„Medienproduktion“ nach § 17 und                        dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“\nsein.\n2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n„Führung und Organisation“ nach § 21.\n§ 18\nDie Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus\ndem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach                       Qualifikationsschwerpunkt\n§ 6 berücksichtigen.                                                      „Produkte und Prozesse der\nPrint- und Digitalmedienproduktion“\n(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt\n1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-              (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\nreich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens           Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\n270 Minuten und                                         die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nLage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-\n2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-           und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organi-\nreich „Führung und Organisation“ nach § 21 min-         sieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge\ndestens 240 Minuten.                                    und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maß-\n(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht      nahmen einleiten zu können.\nmehr als 10 Stunden dauern.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n§ 16\nMündliche Ergänzungsprüfung                     1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-\nmedienprodukten und von deren Produktionspro-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem           zessen,\nder Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-\nliche Ergänzungsprüfung beantragen.                         2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Be-\nrücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produkt-\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn\nspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftrags-\n1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach                anforderungen in die Planung von Produktionspro-\n§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“         zessen,\nbewertet worden ist und\n3. Optimieren von vernetzten Prozessen,\n2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Ab-\nsatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ be-        4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen\nwertet worden ist.                                          Print- und Digitalmedienprodukten unter Berück-\nsichtigung intermedialer Gesichtspunkte,\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für\nden Handlungsbereich beantragt werden, in dem die           5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und\nSituationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden\n6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\nist.\nzur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-            sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als                                      § 19\n20 Minuten dauern.\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-                 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                              „Printmedien“\nzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses           (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Print-\nfür den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu ge-         medien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nwichten.                                                    sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen\nund zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktions-\n§ 17                            prozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu\nSituationsaufgabe aus dem                     optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozess-\nHandlungsbereich „Medienproduktion“                 bezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und\nSoftware sowie die prozessbegleitende Qualitätsbe-\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-          urteilung und -sicherung.\nbereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prü-\nfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte               (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt      „Printmedien“     tionsinhalte geprüft werden:\noder „Digitalmedien“ den Kern. Darüber hinaus ist der\n1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick-\nQualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse\nlung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte\nder Print- und Digitalmedienproduktion“ in die Situa-\nund intermediale Medienprodukte,\ntionsaufgabe einzubeziehen. Die in der Situationsauf-\ngabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen           2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be-\nsich nach den §§ 18 bis 20.                                     rücksichtigung von Marketingkonzepten,","2970         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen          ständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations-\nzur Herstellung von Printmedienprodukten in Ab-         schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte be-\nstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk-          stimmen sich nach den §§ 22 bis 24.\ntionsstufen,\n(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-\n4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und        fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt\nSoftware,                                               „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-\n5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und           produktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-\nProduktionsprozessen, auch unter Berücksichti-          tion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikations-\ngung intermedialer Konzepte,                            inhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-\ngabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“\n6. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter        sein.\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelager-\nter Prozesse, und                                                                   § 22\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden\nQualifikationsschwerpunkt\nMaßnahmen.\n„Personalmanagement“\n§ 20                                 (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt               sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln,\n„Digitalmedien“                        den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen\n(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digi-       sicherzustellen und eine systematische Personalent-\ntalmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen,          wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter\ndass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und       und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem\nFunktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizie-          Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit\nren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für          nachgewiesen werden, Entwicklungspotenziale von\nDigitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren.      Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qua-\nDazu gehört das auftrags- und prozessbezogene               lifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete\nAuswählen und Einsetzen von Hard- und Software so-          Maßnahmen sicherzustellen.\nwie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n-sicherung.\ntionsinhalte geprüft werden:\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\ntionsinhalte geprüft werden:\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksich-\n1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick-               tigung technischer und organisatorischer Verände-\nlung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktions-               rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Per-\nkonzepten für digitale und intermediale Medienpro-            sonalgewinnung,\ndukte,\n2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\n2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be-                  gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-\nrücksichtigung von Marketingkonzepten,                        tionsbeschreibungen,\n3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen            3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach\nzur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Ab-             vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mit-\nstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk-                arbeitern und Mitarbeiterinnen,\ntionsstufen,\n4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\n4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und              arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\nSoftware,                                                     lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen\n5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und                 sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei\nProduktionsprozessen, auch unter Berücksichti-                Berücksichtigung von rechtlichen und organisa-\ngung intermedialer Konzepte, und                              torischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz\nvon Fremdpersonal und Fremdfirmen,\n6. Testen und Implementieren von Digitalmedienpro-\ndukten sowie Durchführen spezifischer qualitäts-          5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln\nsichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichti-                zur zielgerichteten Motivation unter Berücksich-\ngung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.               tigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeits-\nklimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und\n§ 21                                   Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Kon-\nflikten,\nSituationsaufgabe aus dem\nHandlungsbereich „Führung und Organisation“                6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nund Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nund der damit verbundenen Verantwortung, För-\nreich „Führung und Organisation“ sollen mindestens\ndern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\nzwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-\nreitschaft,\nnagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und\n„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-            7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an\nden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu-                 kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020            2971\n8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-    Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-\nnalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung          sichtigen zu können.\nder gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-             (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ngen,                                                   tionsinhalte geprüft werden:\n9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen        1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nvon Maßnahmen der Personalentwicklung unter                Kosten,\nBerücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und\nder Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-      2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-\nnen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung             jektkosten,\nund                                                    3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\n10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-             rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\ntern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-        bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nlichen Entwicklung.                                    4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich\nder Deckungsbeitragsrechnung,\n§ 23\n5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-\nQualifikationsschwerpunkt                        wirtschaft,\n„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“\n6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und             durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-\nGeschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-            trägerrechnung und\nweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu\n7. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nentwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-\nund Mitarbeiterinnen.\nren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung\nsicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-\nvanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.                                   § 25\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-                                Projektarbeit\ntionsinhalte geprüft werden:                                   (1) Die Projektarbeit umfasst\n1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und           1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-\nDienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von               tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,\nVertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen         2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung\nvon Vertriebskanälen,                                       und\n2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung\n3. ein Fachgespräch.\nfür die Kundenberatung,\n(2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-\n3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-\nsichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes\nrungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,\nnach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-           ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende\nnuierlichen Verbesserung der Qualität, insbeson-        Person Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungs-\ndere der Produktqualität, und zur Steigerung der        ausschuss soll mit der Genehmigung des Projektan-\nKundenzufriedenheit,                                    trages eine höchstzulässige Seitenanzahl festlegen\n5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,        und Formatvorgaben bestimmen.\n6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per-          (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-\nsönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,          gendes aufweisen:\n7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-,          1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\nHandels- und Steuerrechts und                           2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,\n8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und       3. Material- und Kostenplanung einschließlich Pro-\nder Vorschriften des Datenschutzes.                         duktkalkulation,\n4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche As-\n§ 24\npekte,\nQualifikationsschwerpunkt\n„Kostenmanagement“                        5. Kosten- und Qualitätsmanagement.\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-             (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass          tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person\nsie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen-      nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche\nhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von            Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-\nDruck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu             stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und\nbeurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe-        zu lösen.\neinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum              (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person\nbewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisie-          nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamt-\nren und überwachen zu können. Ferner soll die Fähig-        planung auch mündlich darzustellen. Die Form der\nkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und         Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prü-\nMethoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisa-          fenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind\ntorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer           dem Prüfungsausschuss zu überlassen.","2972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person                                      § 28\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen                   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nzur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im\nZusammenhang stehende weiterführende Fragestel-                 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\nlungen zu beantworten.                                       in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-\n30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.\nlegende Qualifikationen“,\nDie Prüfungszeit für die Präsentation und das daran\nanschließende Fachgespräch beträgt insgesamt                 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nhöchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht län-           nen“\nger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das              a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsauf-\nFachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Haus-                  gaben und\narbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.              b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen\nHausarbeit sowie in der zusammengefassten\nAbschnitt 4                                    Bewertung für die Präsentation und das Fach-\nBewerten der                                    gespräch.\nPrüfungsleistungen, Gesamtnote,                            (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\nZeugnisse und Wiederholung                          den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n§ 26                              1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\nBefreiung von                              Qualifikationen“,\neinzelnen Prüfungsbestandteilen                   2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des            mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durch-\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner                geführt wurde,\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-        3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-\nbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28                  tation und das Fachgespräch sowie\naußer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile\n4. die zusammengefasste Bewertung für die Projekt-\nerhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2\narbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.\noder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhält-\nnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind          (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-\nden Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu-               gende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der\ngrunde zu legen.                                             beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der\n§ 27                              zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des\nPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nBewerten der                           ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nPrüfungsleistungen und der Projektarbeit              zuzuordnen.\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der               (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\nAnlage 1 mit Punkten zu bewerten.                            samtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“        berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt\nsind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich        gewichtet:\ngesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun-           1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\ngen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme-          Qualifikationen“ mit 30 Prozent,\ntische Mittel zu berechnen.                                  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-          nen“\ntionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:                 a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17,                     § 17 mit 15 Prozent,\n2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und              b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\n§ 21 mit 15 Prozent und\n3. die Bestandteile der Projektarbeit:\nc) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit\na) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-               40 Prozent.\nmer 1,\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze\nb) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und          Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nc) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.             nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note\nin Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\n(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu-          Gesamtnote.\nnächst aus der Bewertung der Präsentation und der\nBewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste                                        § 29\nBewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus\ndieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer-                                   Zeugnisse\ntung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das             (1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden\narithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die         hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nzusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.            nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020             2973\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2                            Abschnitt 5\nTeil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als\nSchlussvorschriften\nDezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge-\nsamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle\nund in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26                                     § 31\nist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs-                            Übergangsvorschriften\ngremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzu-\ngeben.                                                         (1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete\nPrüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter\n(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche\nMedienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin“ nach der\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nMedien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009\nten, insbesondere\n(BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der\n1. über den erworbenen Abschluss oder                       Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geän-\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder        dert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2023\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere          nach den Vorschriften zu Ende zu führen, die zum Zeit-\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und           punkt der Anmeldung zur Prüfung galten.\nFähigkeiten.                                               (2) Nach der Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungs-\nverordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1963)\n§ 30                              begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vor-\nWiederholung der Prüfung                      schriften der vorstehend bezeichneten Medienfach-\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-       wirt-Fortbildungsprüfungsverordnung zu Ende zu füh-\nmal wiederholt werden.                                      ren. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfen-\nden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-\nnach dieser Verordnung durchzuführen.\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-              (3) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\nfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen        nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der\nPrüfungsbestandteilen befreit, wenn                         zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verord-\nnung durchzuführen. Nach der in Absatz 2 Satz 1 be-\n1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-           zeichneten Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsver-\nbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind         ordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile\nund                                                     sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen\n2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-      Prüfungsbestandteile anzurechnen.\nren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht\nbestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-                                  § 32\nprüfung angemeldet hat.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zu-\nsammengefasste Bewertung für die Präsentation und              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndas Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Medienfachwirt-Fort-\nist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue              bildungsprüfungsverordnung vom 27. November 2019\nGesamtplanung anzufertigen.                                 (BGBl. I S. 1963) außer Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","2974        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nAnlage 1\n(zu den §§ 27 und 28)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\ngut             eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86           2,0\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                   nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020         2975\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                  Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","2976      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nAnlage 2\n(zu § 29)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in\nPunkten und als Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in\nPunkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung\nin Punkten und als Note,\nc) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung\nin Punkten und als Note,\nd) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewer-\ntung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 26,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\ngischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2."]}