{"id":"bgbl1-2020-63-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":63,"date":"2020-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_63.pdf#page=28","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung – 1. WindSeeV)","law_date":"2020-12-15T00:00:00Z","page":2954,"pdf_page":28,"num_pages":11,"content":["2954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n(Erste Windenergie-auf-See-Verordnung – 1. WindSeeV)\nVom 15. Dezember 2020\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie          § 18 Verkehrssicherung während der Bauphase\nverordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-        § 19 Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte\nVerordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der\ndurch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai                                    Unterabschnitt 4\n2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver-\nBesondere Vorschriften für die\nbindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-\nSicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)\nim Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser-              § 20 Hubschrauberwindenbetrieb\nstraßen und Schifffahrt:                                      § 21 Hubschrauberlandedeck\n§ 22 Flugkorridore\nInhaltsübersicht                          § 23 Turmanstrahlung\n§ 24 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen\nTeil 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                 Unterabschnitt 5\n§ 1 Anwendungsbereich\nSicherheit der\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nLandes- und Bündnisverteidigung\nTeil 2                             § 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes-\nund Bündnisverteidigung\nFeststellung der Eignung\nKapitel 1                                                  Unterabschnitt 6\nEignungsfeststellung\nSicherheit und Gesundheitsschutz\n§ 3 Feststellung der Eignung\n§ 26 Grundsatz\nKapitel 2                           § 27 Brand- und Explosionsschutz\nVorgaben für das spätere Vorhaben                 § 28 Eingriff in den Baugrund\n§ 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher-\nAbschnitt 1                                heit und zum Gesundheitsschutz\nAllgemeines                            § 30 Sonstige Pflichten\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 7\nAuswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt\n§ 4 Monitoring                                                                       Vereinbarkeit mit\n§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See-                         bestehenden und geplanten\nkabelsystemen                                                     Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen\n§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen               § 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln\n§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der          sowie Rohrleitungen und Einrichtungen\nInstallation und dem Betrieb von Anlagen                 § 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen\n§ 8 Abfälle                                                   § 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt\n§ 9 Korrosionsschutz\n§ 10 Anlagenkühlung                                                                  Unterabschnitt 8\n§ 11 Abwasser\nSonstige Verpflichtungen\n§ 12 Drainagesystem\ndes Trägers des Vorhabens\n§ 13 Dieselgeneratoren\n§ 14 Kolk- und Kabelschutz                                    § 34 Konstruktion\n§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und\nUnterabschnitt 2                            errichteten Anlagen\nAllgemeine Vorschriften für die\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs                           Abschnitt 2\n§ 15 Kennzeichnung                                                                     Besondere\nVorgaben für die Fläche N-3.7\nUnterabschnitt 3\n§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt\nBesondere Vorschriften für die\n§ 37 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs             des Schiffsverkehrs\n§ 16 Seeraumbeobachtung                                       § 38 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit\n§ 17 Bauweise                                                      des Luftverkehrs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020                         2955\nAbschnitt 3                                    Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)\nBesondere                                     geändert worden ist,\nVorgaben für die Fläche N-3.8                           2. „Anlage“ eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab-\n§ 39 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt                satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus-\n§ 40 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit            nahme von Konverterplattformen und Offshore-\ndes Schiffsverkehrs                                             Anbindungsleitungen,\n§ 41 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im\nFlächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse             3. „Basisaufnahme“ die der Umweltverträglichkeits-\nstudie für das Planfeststellungsverfahren zur Er-\nAbschnitt 4                                    richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind-\nparks zugrunde liegenden Untersuchungen gemäß\nBesondere\nKapitel 10.1 des „Standards Untersuchungen der\nVorgaben für die Fläche O-1.3\nAuswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen\n§ 42 Besondere Bestimmungen zum Schutz mariner Säugetiere              auf die Meeresumwelt“2,\n§ 43 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna\n4. „Emissionen“ unmittelbar oder mittelbar der\n§ 44 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Schiffsverkehrs                                             Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie,\n§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen                etwa Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elek-\n§ 46 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehen-            trische oder elektromagnetische Strahlung,\nden und geplanten Standorten von Umspannplattformen          5. „FATO“ die festgelegte Endanflug- und Startfläche,\nüber der das Endanflugverfahren zum Schweben\nTeil 3                                    oder Landen eines Luftfahrtzeugs beendet wird\nFeststellung der                                  und von der das Startverfahren eines Luftfahrt-\nzu installierenden Leistung                               zeugs begonnen wird,\n§ 47 Feststellung der zu installierenden Leistung                   6. „Flugkorridor“ der Bereich des Luftraums, der für\nden Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt-\nTeil 4                                    formen durch Hubschrauber genutzt wird,\nSchlussbestimmungen                                7. „Fundmunition“ Fundmunition im Sinne des § 3\n§ 48 Inkrafttreten                                                     Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\nTeil 1                                    tember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch\nArtikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nAllgemeine Bestimmungen                                 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\n§1                                  8. „MARPOL“ das internationale Übereinkommen zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nAnwendungsbereich                                  mit seinen sechs Anlagen (BGBl. II 1977, S. 1492),\nFür die im Flächenentwicklungsplan vom 28. Juni                  9. „Offshore-Plattform“ eine Anlage im Sinne der\n20191 festgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der                      Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord-                   Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo-\nsee und O-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirt-                  nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig\nschaftszone der Ostsee werden durch diese Verord-                      von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer\nnung                                                                   Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,\n1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind-                10. „TLOF“ die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche\nenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016                      auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der\n(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1               ein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I                         einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF\nS. 2682) geändert worden ist, festgestellt,                        deckungsgleich,\n2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab-                11. „Träger des Vorhabens“ unbeschadet der Rege-\nsatz 5 Satz 2 und Satz 3 des Windenergie-auf-See-                  lung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nGesetzes festgelegt und\na) die natürliche oder juristische Person, die in der\n3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach                     Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach\n§ 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3                   § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.                         Zuschlag und damit nach § 24 des Windener-\ngie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein\n§2                                         Planfeststellungsverfahren auf der jeweiligen\nBegriffsbestimmungen                                    Fläche zu führen,\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                            b) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses\noder der Plangenehmigung im Sinne des § 56\n1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des                       Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012                     Gesetzes oder\n(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des\n2\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\n1\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         archivmäßig gesichert niedergelegt.","2956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nc) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris-                                §5\ntischen Person nach Buchstabe a oder b.                         Verlegung und Dimensionierung\nvon parkinternen Seekabelsystemen\nTeil 2\n(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio-\nFeststellung der Eignung                      nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel-\nsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick-\nKapitel 1                              lungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.\nEignungsfeststellung                              (2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen\nSeekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde-\n§3                               ckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter-\nwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst\nFeststellung der Eignung                     geringen Umweltauswirkungen erreicht wird.\nDie im Flächenentwicklungsplan vom 28. Juni 2019\nfestgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der deutschen                                   §6\nausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee und                                Vermeidung oder\nO-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-                      Verminderung von Emissionen\nzone der Ostsee sind nach dem Ergebnis der Vorunter-\nsuchung dieser Flächen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des            (1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu\nWindenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für          vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver-\nvoruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des          mindern.\nWindenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.                         (2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson-\ndere\nKapitel 2                              1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzuset-\nVorgaben                                   zen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem\nBetrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare\nfür das spätere Vorhaben\nEmissionen verursacht werden oder, soweit die\nVerursachung solcher Emissionen durch die zur Er-\nAbschnitt 1                               füllung der Sicherheitsanforderungen des Schiffs-\nAllgemeines                                und Luftverkehrs zwingend gebotenen Handlungen\nunvermeidlich ist, möglichst geringe Beeinträchti-\nUnterabschnitt 1                               gungen der Meeresumwelt hervorgerufen werden,\nAuswirkungen des                            2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg-\nVorhabens auf die Meeresumwelt                             liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch ab-\nbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevor-\n§4                                   zugen,\nMonitoring                            3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen\nInstallationen durch bauliche Sicherheitssysteme\n(1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau-            und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so\nphase und mindestens während der drei ersten Jahre              abzusichern und so zu überwachen, dass Schad-\ndes Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bau-            stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden\nund betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als              und im Schadensfall sichergestellt ist, dass der\nGrundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder           Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein-\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie               greifen kann, sowie\nals zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls\nanzuordnende Maßnahmen zum Schutz der Meeres-               4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah-\numwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-               men organisatorische und technische Vorsichts-\nauf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2, 3 oder 5              maßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes durchzuführen.                 Umwelteinträge zu vermeiden.\n(2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb-                                  §7\nnis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb-\nnisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten                              Vermeidung von\nUntersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen                   Schallemissionen bei der Gründung,\ndem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn                    der Installation und dem Betrieb von Anlagen\nnicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen              (1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage\ndem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn                hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeits-\nmehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau-      methode nach dem Stand der Technik anzuwenden,\nbeginn vollständig zu wiederholen.                          die nach den vorgefundenen Umständen so geräusch-\n(3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind             arm wie möglich ist.\nnach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-             (2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall-\nzuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft        emissionen dürfen für den Schalldruck den Wert von\nund Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen          160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel den\nunter Beachtung des „Standards – Untersuchung der           Wert von 190 Dezibel, jeweils referenziert auf Mikro-\nAuswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf            pascal pro Sekunde, in einer Entfernung von 750 Me-\ndie Meeresumwelt“ durchgeführt werden.                      tern nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2957\n(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor-          Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt, ist\ngangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest-        durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des\nmaß zu begrenzen.                                           Planfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser-\n(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anla-         behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent-\ngenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der           sprechen.\nTechnik so betriebsschallarm wie möglich ist.                  (4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand-\n(5) Jede Sprengung ist zu unterlassen.                   lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens\n1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen,\n§8                                  Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu\nAbfälle                               behandeln,\nDas Einbringen und Einleiten von Abfall in die           2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf\nMeeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach           vorzusehen und\nden Vorschriften dieser Verordnung zulässig.                3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu\nanalysieren.\n§9\nDie Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.\nKorrosionsschutz\n(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte                                         § 12\nKorrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad-\nstofffrei und emissionsarm sein.                                                  Drainagesystem\n(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit            (1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders\nFremdstromsysteme als kathodischer Korrosionsschutz         darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von\neinzusetzen.                                                5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.\n(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden un-          (2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des\nvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit Be-      Drainagewassers im Ablauf durch den Träger des Vor-\nschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig.           habens mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen.\nDer Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie-           Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte\nrungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und          müssen durch den Träger des Vorhabens aus der\nQuecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren. Der     Ferne auslesbar sein.\nEinsatz von Zinkanoden ist untersagt.                          (3) Der Träger des Vorhabens hat durch auto-\n(4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der           matische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über-\ntechnischen Oberflächen vor der unerwünschten An-           schreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage-\nsiedlung von Organismen ist untersagt.                      wasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.\n(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be-          (4) Bei der Aktivierung der Brandbekämpfungs-\nreich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden          anlage anfallender Löschschaum darf nicht über das\nAnstrich zu versehen.                                       Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet\nwerden. Um dies zu vermeiden, müssen an Hub-\n§ 10                             schrauberlandedecks angeschlossene Drainagesys-\nAnlagenkühlung                         teme Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass\nder anfallende Löschschaum unter Umgehung der\nZur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühl-\nLeichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sam-\nsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühl-\nmeltank abgeleitet wird.\nwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Ein-\nleitungen in die Meeresumwelt kommt.\n§ 13\n§ 11                                                  Dieselgeneratoren\nAbwasser                               (1) Auf Offshore-Plattformen     eingesetzte Diesel-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus        generatoren müssen bezüglich        der Emissionswerte\nsanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen      nach MARPOL Anhang VI Tier III     oder nach nachweis-\nund Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach-          lich mindestens gleichwertigen      Emissionsstandards\ngerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort          zertifiziert sein.\nnach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen              (2) Auf Windenergieanlagen sind fest installierte\nzu entsorgen.                                               Dieselgeneratoren nicht zulässig.\n(2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser-        (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög-\nbehandlungsanlage auf einer Offshore-Plattform sind         lichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.\nnicht zulässig.\n(3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt-                                    § 14\nform ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen\nKolk- und Kabelschutz\nAbsatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann,\nwenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land              (1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der\nverbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres-          Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat\numwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab-            auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen\nwassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der           Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n(2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen                                  Unterabschnitt 3\naus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-\nBesondere\nlien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder\nVorschriften für die Sicherheit\nkunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\n(3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen\naus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-                                              § 16\nlien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste-                                      Seeraumbeobachtung\nmen, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall\nDer Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob-\nzulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.\nachtung für die Fläche nach dem Stand der Technik\ndurchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen\nUnterabschnitt 2                                zur Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Ein-\nhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn\nAllgemeine Vorschriften für                              die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraum-\ndie Sicherheit und Leichtigkeit                             beobachtung Offshore-Windparks“ des Bundesminis-\ndes Schiffs- und Luftverkehrs                              teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand\nApril 20146 eingehalten werden.\n§ 15                                                                § 17\nKennzeichnung                                                           Bauweise\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage in einer\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu             Weise zu konstruieren und zu errichten, dass im Fall\nihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten-                  einer Schiffskollision der Schiffskörper so wenig wie\nden Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts-                 möglich beschädigt wird. Die Anforderungen des\nverwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech-                   Standards „Mindestanforderungen an die konstruktive\nnik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit               Ausführung von Offshore-Bauwerken in der aus-\ndes Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein-                schließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ (Standard Kon-\nhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn                  struktion)7 sind zu berücksichtigen.\nbei der Planung, Realisierung und im Normalbetrieb\nder visuellen und funktechnischen Kennzeichnung der                      (2) Die Bebauung der Fläche soll zusammen-\nEinrichtungen des Offshore-Windparks die folgenden                   hängend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen\nRegelwerke eingehalten werden:                                       sich in die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die\nFläche liegt, integrieren.\n1. „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“,                                             § 18\nVersion 3.0 vom 1. Juli 20193,                                       Verkehrssicherung während der Bauphase\n2. „WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-                           (1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und\nAnlagen“, Version 3.0 vom 1. Juli 20194 und                    zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat der\nTräger des Vorhabens ab Installationsbeginn oder\n3. „IALA Recommendation O-139 on The Marking of                      gegebenenfalls bereits ab Beginn erforderlicher bau-\nMan-Made Offshore Structures“, Edition 2 vom                   vorbereitender Maßnahmen während der gesamten\n13. Dezember 2013 und „IALA Recommendation                     Bauphase ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Bau-\nA-126 On The Use of the Automatic Identification               stellenumfeld einzusetzen, durch das bei Bedarf\nSystem (AIS) in Marine Aids to Navigation Services“,           verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen werden. Das\nEdition 1.5 vom 24. Juni 2011 der International                Verkehrssicherungsfahrzeug ist ausschließlich für diesen\nAssociation of Marine Aids to Navigation and Light-            Zweck einzusetzen. Die Anforderungen der Nummer 6.2.1\nhouse Authorities5.                                            der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“\n(2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks              Version 3.0 vom 1. Juli 20198 sind einzuhalten.\nunmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger                      (2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich-\ndes Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des                    nung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen gemäß\nSchiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim-                   den Nummern 6.2.2 und 6.2.4 der „Richtlinie Offshore-\nmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben                       Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leich-\nentsprechend der gesamten Bebauungssituation im                      tigkeit des Schiffsverkehrs“, Version 3.0 vom 1. Juli\nVerkehrsraum anzupassen.\n6\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\n3\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der        Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invaliden-\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,    straße 44, 10115 Berlin.\n53121 Bonn.                                                       7\n4                                                                     Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\nStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\n53121 Bonn.\n5\narchivmäßig gesichert niedergelegt.\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über:\n8\nInternational Association of Marine Aids to Navigation and          Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nLighthouse Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des          Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\nGaudines, 78100, St Germain en Laye, France.                        53121 Bonn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020                     2959\n2019 behelfsmäßig visuell und funktechnisch zu kenn-                                         § 21\nzeichnen.                                                                       Hubschrauberlandedeck\n(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld ge-              (1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer\nmäß Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen            Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich-\nzur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit           tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die\ndes Schiffsverkehrs“, Version 3.0 vom 1. Juli 2019           Regelungen des Anhangs 14 Band II zum Abkommen\ndurch Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allge-         über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember\nmeine Gefahrenstelle zu kennzeichnen.                        1944 (BGBl. 1956 II S. 412), das zuletzt durch das Pro-\ntokoll vom 6. Oktober 2016 (BGBl. 2018 II S. 306, 307)\n§ 19                              geändert worden ist, oder die Bestimmungen der\nAnforderungen                           Folgeregelungen für die deutsche ausschließliche Wirt-\nan Fahrzeuge und Arbeitsgeräte                   schaftszone einzuhalten.\nAlle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein-            (2) Durch bauliche und betriebliche Maßnahmen hat\nschließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen           der Träger des Vorhabens den sicheren Betrieb des\nHubschrauberlandedecks zu gewährleisten.\n1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs-\nverhalten der Verordnung zu den Internationalen\n§ 22\nRegeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),                               Flugkorridore\ndie zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom                (1) Der Träger des Vorhabens hat mindestens zwei\n13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden       Flugkorridore, jeweils bestehend aus einem Innen-\nist, entsprechen,                                        korridor und zwei ihn flankierenden Außenkorridoren,\n2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die         vorzusehen, für deren Einrichtung nachfolgende Rege-\nBundesflagge erforderlichen oder einem nachweis-         lungen oder nach dessen Inkrafttreten die Bestimmun-\nlich gleichen Sicherheitsstandard genügen.               gen des „Standards Offshore-Luftfahrt für die deut-\nsche ausschließliche Wirtschaftszone“9 einzuhalten\nUnterabschnitt 4                            sind. Die Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher\nBebauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten.\nBesondere                              In begründeten Ausnahmefällen kann die Errichtung\nVorschriften für die Sicherheit                      von Hindernissen im Flugkorridor oder die Einrichtung\nund Leichtigkeit des Luftverkehrs                      eines Flugkorridors trotz vorhandener Hindernisse\ndurch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n§ 20                              phie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ver-\nHubschrauberwindenbetrieb                      kehr und digitale Infrastruktur zugelassen werden. Der\nTräger des Vorhabens hat durch Vorlage einer Ge-\n(1) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden-        fährdungsbeurteilung eines Luftfahrtsachverständigen\nbetriebsfläche für den Notfall (Rettungsfläche) einge-       gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nrichtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf die       Hydrographie nachzuweisen, dass die Hindernisse für\nAbwehr von Gefahren für Leib und Leben von Perso-            einen sicheren Betrieb des Hubschrauberlandedecks\nnen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche Maß-        unbedenklich sind. Flugkorridore dürfen nicht über\nnahmen beschränkt.                                           Grenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nEine ausnahmsweise Nutzung der Rettungsfläche ist            zone hinaus angelegt werden.\nzulässig, wenn ein technischer Störfall im weiteren Ver-         (2) Bei der Planung eines Flugkorridors zu oder von\nlauf zu einem Notfall führen kann und nebeneinander          einer Offshore-Plattform ist die jeweilige Korridorachse\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:                       derart auszurichten, dass An- oder Abflüge mit Rücken-\n1. eine Einflussnahme von Land aus ist nicht möglich         wind vermieden und Querwindbedingungen minimiert\noder eingeleitete Gegenmaßnahmen sind ohne Er-           werden können sowie ein sicheres Durchstarten mög-\nfolg geblieben,                                          lich ist. Ein Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge\ngeradlinig zu planen, dabei sind Überschneidungen\n2. das Gefahrenpotential muss innerhalb eines kurzen\nmit benachbarten Flugkorridoren nicht zulässig. Die\nZeitraums reduziert werden, um den Eintritt eines\njeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt der\nNotfalls zu verhindern,\nFATO.\n3. es stehen temporär keine geeigneteren Zugangs-\n(3) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der je-\nmöglichkeiten zur Offshore-Plattform zur Verfügung.\nweiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu bestim-\nEin Regelzugang von Personen zur Offshore-Plattform          men. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach Ab-\nmittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht gestattet.       satz 4 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an dem\neine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und mit ei-\n(2) Die Windenbetriebsfläche auf einer Windenergie-\nner konstanten Neigung von 4,5 Prozent ansteigende\nanlage ist durch den Träger des Vorhabens nach\nGerade einen der folgenden Vertikalabstände von der\nden Regelungen der „Gemeinsamen Grundsätze des\nKorridorachse aufweist; maßgeblich ist hierbei der\nBundes und der Länder über Windenbetriebsflächen\ngrößere der beiden folgenden Überhöhungswerte:\nauf Windenergieanlagen“ vom 18. Januar 2012 (BAnz.\nNr. 16, S. 338) oder nach den Folgeregelungen für die          9\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim\ndeutsche ausschließliche Wirtschaftszone auszuge-                Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nstalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.                       Straße 78, 20359 Hamburg.","2960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n1. eine Überhöhung von 152 Metern oder                                                              § 24\n2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs-                                             Kennzeichnung\nten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele-                                von Luftfahrthindernissen\nvanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von                    Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft-\nmindestens 61 Metern entspricht.                                fahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der\nUmgebung des Hubschrauberlandedecks entspre-\n(4) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen\nchend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt,\naus\nTeil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der\n1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der                   AWZ“ vom 17. August 202011 zu kennzeichnen.\nFATO, der am Außenrand der FATO beginnt und\nrechtwinklig zur Korridorachse verläuft,                                            Unterabschnitt 5\n2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von                                        Sicherheit der\n15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus-                    Landes- und Bündnisverteidigung\neinanderlaufen,\n§ 25\n3. einem horizontalen Außenrand, der in einer fest-\nVorgaben zur Gewährleistung der\ngelegten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur                    Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung\nKorridorachse verläuft.\n(1) Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eck-\n(5) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils                positionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen.\nmindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse                  § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.\nentlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen,\n(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optro-\nso beträgt die Breite beider Außenkorridore jeweils\nnischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektro-\ndrei Rotorradien der größten an den Flugkorridor\nnischen, elektromagnetischen oder seismischen\nangrenzenden Windenergieanlagen, mindestens aber\nSensoren in Messgeräten an unbemannten Unter-\n200 Meter.\nwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-\n(6) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem                Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu be-\nVerlauf der jeweiligen Korridorachse.                               schränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werk-\ntage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.\n§ 23\nUnterabschnitt 6\nTurmanstrahlung                                                         Sicherheit\n(1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be-                                   und Gesundheitsschutz\ntrieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die\neigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore                                                § 26\nmit einer Turmanstrahlung gemäß den „WSV-Rahmen-                                                 Grundsatz\nvorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen“10 zu ver-\nBei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder\nsehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die\nAnlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen,\nAktivierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung\ndass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und\nzusammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung\nzum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten wer-\ndes Hubschrauberlandedecks sicherstellen.\nden können.\n(2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen\noder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger                                                 § 27\ndes Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen                                Brand- und Explosionsschutz\nan den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und\nden Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm-                       (1) Die Umsetzung der Vorgaben für und die Anfor-\nanstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Be-                 derungen an den baulichen, anlagentechnischen und\ntreiber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregel-                  organisatorischen Brand- und Explosionsschutz und\nten Betriebs, der Wartung während der üblichen                      das Entfluchtungskonzept sind so aufeinander abzu-\nBetriebs- und Geschäftszeiten und zur Störungsbehe-                 stimmen, dass eine rechtzeitige Entfluchtung möglich\nbung Zugang zu den betreffenden Windenergieanlagen                  ist.\nzu gewähren, soweit keine anderweitigen Vereinbarun-                    (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen,\ngen über Wartung und Betrieb einschließlich der                     dass er bei der Konzeption der Umsetzung der Anfor-\nStörungsbehebung getroffen wurden. Die Kosten, die                  derungen nach Absatz 1 fachkundig beraten wurde.\nfür die Installation, den Betrieb und der Störungsbehe-             Die Anforderungen des § 3 Absatz 3 der Arbeitsstätten-\nbung sowie die Wartung der Turmanstrahlung anfallen,                verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die\nsind ausschließlich vom Dritten als Betreiber dieser                zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni\nSysteme zu tragen. Die Vorgabe zur Hindernisfreiheit                2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gelten ent-\nvon Flugkorridoren sind für Flugkorridore benachbarter              sprechend.\nVorhaben auf der Fläche entsprechend anzuwenden.\n11\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\n10\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,     Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\n53121 Bonn.                                                          archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020                     2961\n(3) Für eine Offshore-Plattform sind mindestens          boden vorgenommen werden. Von Satz 1 Abweichen-\nzwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete         des ist mit dem Eigentümer des Seekabels oder der\nZu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unter-         Rohrleitung zu vereinbaren.\nschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.\n§ 32\n§ 28\nAbstand zu\nEingriff in den Baugrund                           Windenergieanlagen benachbarter Flächen\nVor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff         Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergiean-\nin den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor-          lagen müssen einen Abstand von mindestens dem\nhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen          Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers\nvon Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt wer-         zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhal-\nden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des             ten.\nArbeitsschutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch an-\nzuwenden, wenn während der Planung oder der Errich-                                        § 33\ntung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen\noder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be-                   Einspeisung am Netzanschlusspunkt\nkannte Fundmunition aufgefunden wird.                          Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die\nbezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.\n§ 29\nÜberwachung der                                              Unterabschnitt 8\nEinhaltung der Vorschriften                               Sonstige Verpflichtungen\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz                          des Trägers des Vorhabens\nZur Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28\nhat der Träger des Vorhabens der zuständigen Be-                                           § 34\nhörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung\nKonstruktion\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderli-\nchen Unterlagen einzureichen. Zur Wahrnehmung der              (1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der\nÜberwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten, An-            Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der\nlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zu-        Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs-\nständigen Behörden während der üblichen Betriebs-           weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-\nund Geschäftszeiten betreten werden. Der Träger des         sprechen. Die Einhaltung des Standes der Technik\nVorhabens hat den Transport der Beauftragten der            oder des Standes von Wissenschaft und Technik wird\nzuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vor-            für die dort geregelten Bereiche vermutet, wenn fol-\nzunehmen oder die Kosten für den Transport zu über-         gende Standards eingehalten werden:\nnehmen.                                                     1. „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an\ndie konstruktive Ausführung von Offshore-Bau-\n§ 30                                 werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone\nSonstige Pflichten                            (AWZ)“12 auch in Bezug auf den Korrosionsschutz\nder Türme von Windenergieanlagen,\nDie Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge-\nwährleistung der Sicherheit und des Gesundheits-            2. Standard „Mindestanforderungen an die Baugrund-\nschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit-       erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind-\ngeber bleiben unberührt.                                        energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom-\nkabel“,13\nUnterabschnitt 7                           3. „VGB/BAW-Standard: Korrosionsschutz von Off-\nVereinbarkeit mit                               shore-Bauwerken zur Nutzung der Windenergie“\nbestehenden und geplanten Kabeln,                            Teile 1 bis 3.14\nRohrleitungen sowie Einrichtungen                           (2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die\nSysteme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität\n§ 31                             der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die\nVereinbarkeit mit                        Meeresumwelt gefährden können, so auszuführen,\nbestehenden und geplanten Seekabeln                 dass bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl\nsowie Rohrleitungen und Einrichtungen                eine Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff\n(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten        auch vom Land aus möglich sind.\nim Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln           12\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\noder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen Drit-         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser         Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nSeekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu berück-           archivmäßig niedergelegt.\n13\nsichtigen. Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit            Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nSeekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn mög-           Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nlich, zu vermeiden.                                            archivmäßig niedergelegt.\n14\n(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid-             Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nseits von Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter dürfen          Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\ngrundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres-           archivmäßig niedergelegt.","2962         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n§ 35                             auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des\nWindenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.\nErmittlung, Dokumentation\nund Meldung von Objekten und errichteten Anlagen\n§ 38\n(1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der\nBesondere Bestimmungen\nPlanung und Realisierung der Anlagen vorhandene\nzur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs\nKabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und\nSachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche                Der Träger des Vorhabens hat die Flugkorridore der\nzu ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultie-       folgenden benachbarten Vorhaben von Bebauung frei-\nrenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auf-               zuhalten:\nfinden von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren\nund der Planfeststellungsbehörde zu melden. Sollte          1. Gode Wind 01, definiert durch die Fläche, die durch\nbei der Planung oder Errichtung der Anlagen Fund-               einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beider-\nmunition aufgefunden werden, hat der Träger des                 seits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordina-\nVorhabens entsprechende Schutzmaßnahmen zu er-                  ten N54,024821° E007,008792° und N54,057500°\ngreifen. Munitionsfunde und der weitere Umgang da-              E007,060667° aufgespannt wird,\nmit sind dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven\nzu melden. Bei der Standort- oder Trassenwahl               2. Gode Wind 02, definiert durch die Fläche, die durch\nsind etwaige Fundstellen von Objekten zu berück-                einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beider-\nsichtigen.                                                      seits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordina-\nten N54,055717° E007,038377° und N54,087197°\n(2) Der Träger des Vorhabens hat die genauen                 E007,092050° aufgespannt wird, sowie\nPositionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb\n3. Gode Wind 03, in der Form wie dieser planfest-\nvon sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein-\ngestellt wird.\nzumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie zu übermitteln.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2                                Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8\nBesondere Vorgaben für die Fläche N-3.7\n§ 39\n§ 36                                            Besondere Bestimmungen\nzum Schutz der Meeresumwelt\nBesondere Bestimmungen\nzum Schutz der Meeresumwelt                        (1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung\nvon Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung        parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der\nvon Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben               ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab\nparallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der       zeitlich abzustimmen.\nausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab\nzeitlich abzustimmen.                                          (2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger\ndes Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung\n(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger         von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter\ndes Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung           Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Werte des\nvon Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter        Schallschutzkonzeptes notwendig ist.\nAbstimmung zur Einhaltung der Grenzwerte des\nSchallschutzkonzeptes notwendig ist.\n§ 40\n§ 37                                            Besondere Bestimmungen\nzur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nBesondere Bestimmungen\nzur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs            Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungs-\nbehörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung\nDer Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungs-      mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen,\nbehörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung        welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Ver-\nmit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen,          ordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantita-\nwelches die der Eignungsfeststellung nach dieser Ver-       tive Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen\nordnung zugrunde liegende flächenbezogene quantita-         zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die\ntive Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen       Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach zu-\nzum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die            sätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie die\nPlanfeststellungsbehörde kann etwaige danach                Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den\nzusätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie           Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige Ver-\ndie Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch          pflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen\nden Träger des Vorhabens, anordnen. Anderweitige            Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Winden-\nVerpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen      ergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5\nAussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-         des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020             2963\n§ 41                              Die Windenergieanlagen sind mit geeigneten Geräten\nBesondere Bestimmungen                       auszustatten, die eine Erfassung der Zugintensitäten\nzur Vereinbarkeit mit der im                  in Echtzeit auch unter den genannten Gegebenheiten\nFlächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse            ermöglichen.\nDer Träger des Vorhabens hat den im Flächenent-              (4) Solange aufgrund der Datenerfassung nach Ab-\nwicklungsplan festgelegten Trassenkorridor zur Ver-         satz 1 erkennbar ist, dass das Kollisionsrisiko für die in\nbindung von Umspannplattform und Konverterplatt-            Absatz 2 und 3 bezeichneten Vogelarten signifikant er-\nform von einer Bebauung freizuhalten. Innerhalb dieses      höht ist, sind die Windenergieanlagen abzuschalten\nTrassenkorridors dürfen keine parkinternen See-             und aus dem Wind zu drehen. Soweit andere gleich\nkabelsysteme verlegt werden. Der Träger des Vor-            geeignete Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden,\nhabens hat sicherzustellen, dass die parkinternen           kann von einer Abschaltung abgesehen werden.\nSeekabelsysteme den Trassenkorridor nicht kreuzen.              (5) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag\nauf Planfeststellung ein konkretes Konzept zur Daten-\nAbschnitt 4                          erfassung nach Absatz 1 sowie zur Umsetzung und\nBesondere Vorgaben für die Fläche O-1.3               Erfolgskontrolle der Abschaltung oder sonstiger ge-\neigneter Maßnahmen nach Absatz 4 bei der Planfest-\nstellungsbehörde vorzulegen.\n§ 42\nBesondere Bestimmungen                                                  § 44\nzum Schutz mariner Säugetiere\nBesondere Bestimmungen\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung\nzur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nvon Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben\nparallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der           (1) Der Träger des Vorhabens hat der Planfest-\nausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee vorab           stellungsbehörde als Grundlage für die Zulassungs-\nzeitlich abzustimmen.                                       entscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten\neinzureichen, welches die der Eignungsfeststellung\n(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger\nnach dieser Verordnung zu Grunde liegende flächen-\ndes Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung\nbezogene quantitative Risikoanalyse auf Grundlage\nvon Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter\naktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs\nAbstimmung im Vorfeld notwendig ist.\nüberprüft. Die Planfeststellungsbehörde kann etwaige\ndanach zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnah-\n§ 43\nmen, wie die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität\nBesondere                            durch den Träger des Vorhabens anordnen. Ander-\nBestimmungen zum Schutz der Avifauna                 weitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutach-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat für diejenigen          terlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des\neuropäischen Vogelarten, die über die Fläche ziehen         Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-\nund für die die Gefahr eines signifikant erhöhten           satz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei-\nKollisionsrisikos mit Windenergieanlagen besteht,           ben unberührt.\nwährend des Herbst- und Frühjahrszugs im Rahmen                 (2) Die Sicherheitszone der Fläche ist entsprechend\neines Risikomanagements ab der Inbetriebnahme von           Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur\nWindenergieanlagen mindestens die folgenden Daten           Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des\ndurchgehend in geeigneter Weise zu erfassen:                Schiffsverkehrs“ Version 3.0 vom 1. Juli 2019 durch\n1. Zugraten und Zugintensitäten,                            Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allgemeine\nGefahrenstelle zu kennzeichnen.\n2. die Vertikalverteilung des Zugs sowie\n3. die Wetterbedingungen und Sichtweiten.                                              § 45\n(2) In Bezug auf den Kranich ist während Ereignis-                              Besondere\nsen mit sehr hohen Zugintensitäten über der Fläche                 internationale militärische Bestimmungen\nO-1.3 von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko\ndurch die Windenergieanlagen auszugehen. Die Daten-             Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche\nerfassung nach Absatz 1 ist mit Beobachtungen der           liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140\nRastplätze in Südschweden für den Herbstzug sowie           bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des\nin der Rügen-Bock-Region und auf dem Darß für den           Vorhabens zu berücksichtigen.\nFrühjahrszug zu verbinden, um so Informationen über\nden Zugbeginn zu erhalten.                                                             § 46\n(3) Insbesondere für Greifvögel, Gänse, Watvögel                        Besondere Bestimmungen\nsowie Singvögel ist während Ereignissen mit sehr ho-                 zur Vereinbarkeit mit bestehenden und\nhen Zugintensitäten über der Fläche O-1.3 unter den            geplanten Standorten von Umspannplattformen\nfolgenden Gegebenheiten von einem signifikant er-\nhöhten Kollisionsrisiko durch die Windenergieanlagen            Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergiean-\nauszugehen:                                                 lagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Me-\ntern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten\n1. in der Nacht oder                                        Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers\n2. am Tag bei Sichtweiten unter 500 Metern.                 einhalten.","2964       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nTeil 3                                (3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leis-\ntung beträgt 300 Megawatt.\nFeststellung der\nzu installierenden Leistung\nTeil 4\n§ 47\nSchlussbestimmungen\nFeststellung der\nzu installierenden Leistung\n§ 48\n(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leis-\ntung beträgt 225 Megawatt.                                                            Inkrafttreten\n(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leis-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntung beträgt 433 Megawatt.                                  in Kraft.\nHamburg, den 15. Dezember 2020\nDie Präsidentin\ndes Bundesamtes\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie\nDr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n"]}