{"id":"bgbl1-2020-63-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":63,"date":"2020-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_63.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung (Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung – HwFwBAProKaufmMFV)","law_date":"2020-12-15T00:00:00Z","page":2945,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020                 2945\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und\nGeprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional\nfür Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung\n(Handwerksfachwirt-Bachelor Professional\nfür Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung – HwFwBAProKaufmMFV)\nVom 15. Dezember 2020\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-             § 12  Schriftliche Prüfung\nsatz 2 und mit den §§ 42a und 42c der Handwerks-                 § 13  Mündliche Prüfung\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    § 14  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095),            § 15  Bewerten der Prüfungsleistungen\ndie durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom                   § 16  Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst wor-             § 17  Zeugnisse\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung            § 18  Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen\nund Forschung im Einvernehmen mit dem Bundes-                          kaufmännischen Qualifikationen\nministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung             § 19 Übergangsvorschriften\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-             § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbildung:                                                         Anlage 1   Bewertungsmaßstab und -schlüssel\nAnlage 2   Zeugnisinhalte\nInhaltsübersicht\n§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses                                    §1\nund dessen Bezeichnung\n§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung                             Ziel der Prüfung zum Erwerb des\n§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses                             Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\n§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifi-          (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-\nkationen\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmän-\n§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kauf-\nmännischen Qualifikationen\nnischer Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor\n§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unterneh-\nProfessional für Kaufmännisches Management nach\nmen analysieren und fördern“                               der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische\n§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vor-          Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor\ngaben gestalten“                                           Professional für Kaufmännisches Management nach\n§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Con-         der Handwerksordnung wird die auf einen beruflichen\ntrolling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“   Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\n§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal       lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-\nführen                                                     dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\n§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analy-    nachgewiesen.\nsieren und optimieren“\n§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-      (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\nmännischen Qualifikationen                                 durchgeführt.","2946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu           führung nach der Handwerksordnung und zur\nprüfende Person in der Lage ist, in kaufmännisch-               Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebs-\nadministrativen Bereichen von Handwerksbetrieben                führung nach der Handwerksordnung,\nsowie anderen kleinen und mittleren Unternehmen ent-        4. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem\nsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen Fach-               zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Hand-\nund Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen                  werk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe,\nzu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig ge-\nsteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und          5. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach\ndafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.          einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgeset-\nIm Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende                 zes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin\nAufgaben:                                                       oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fach-\nmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich ge-\n1. gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedin-            prüften Techniker oder zur Staatlich geprüften\ngungen und Entwicklungen analysieren sowie Vor-             Technikerin,\nschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbs-\nfähigkeit zu optimieren,                                6. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten\nnach dem Europäischen System zur Übertragung\n2. die Entwicklung und Umsetzung strategischer                  und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)\nUnternehmensziele unterstützen,                             in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine\n3. Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kun-             mindestens zweijährige Berufspraxis oder\ndenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,            7. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\n4. betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie          Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche\nFinanzierung und Investitionen gestalten,               Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Auf-\n5. Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungs-         gaben haben.\nprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und            (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\noptimieren,                                             zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\n6. Personalwesen gestalten,                                 auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die\n7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren\nder beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind\nund fördern und\nund die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n8. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen\nund abschließen.                                                                   §3\n(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten                    Teile des Fortbildungsabschlusses\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften\nder Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindes-\nKaufmännischen Fachwirt nach der Handwerks-\ntens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach\nordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches\nden Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den\nManagement nach der Handwerksordnung und zur\n§§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche.\nGeprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Hand-\n(5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und          werksordnung-Bachelor Professional für Kaufmän-\ndie erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1         nisches Management nach der Handwerksordnung ist\nNummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fort-              Folgendes erforderlich:\nbildungsabschluss „Bachelor Professional für Kauf-\n1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nmännisches Management nach der Handwerks-\npädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des\nordnung“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere\n§ 4 und\nAbschlussbezeichnung „Geprüfter Kaufmännischer\nFachwirt nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte          2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-\nKaufmännische Fachwirtin nach der Handwerks-                    ordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifi-\nordnung“ vorangestellt.                                         schen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.\n(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen\n§2                               nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn\nVoraussetzung                          der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2\nfür die Zulassung zur Prüfung                  vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach\nAbsatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person inner-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-      halb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prü-\ngen des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und              fungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2\nFolgendes nachweist:                                        nachzuweisen. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in           Tag, der auf den letzten Tag der Prüfung für die erste\neinem anerkannten dreijährigen kaufmännischen           Prüfungsleistung folgt.\nAusbildungsberuf,\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in                                      §4\neinem anerkannten zweijährigen kaufmännischen                                Nachweis der\nAusbildungsberuf und eine zweijährige Berufs-            berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\npraxis,                                                    Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\n3. den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Ge-            Qualifikationen hat die zu prüfende Person nach-\nprüften Fachmann für kaufmännische Betriebs-            zuweisen durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2947\n1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4                                     §7\nund 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,\nHandlungsbereich\n2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der           „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“\nAusbilder-Eignungsverordnung oder\n(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strate-\n3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\ngischen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende\nPrüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nPerson nachweisen, dass sie in der Lage ist, die\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nBedeutung des Marketings einzuschätzen und bei\nPrüfungsausschuss.\nder Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken.\nDazu gehört, die Entwicklung eines Marketing-\n§5\nkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse\nHandlungsbereiche                        bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nach-\nder fortbildungsspezifischen                   steuerung durchführen zu können.\nkaufmännischen Qualifikationen\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft\nIn der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-         werden:\nmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Num-\nmer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:             1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unter-\n1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren              nehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und\nund fördern,                                                 begründen,\n2. Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,          2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marke-\ntinginstrumenten vorbereiten und Marketingkon-\n3. Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie\nzepte entwickeln,\nFinanzierung und Investitionen gestalten,\n4. Personalwesen gestalten und Personal führen und           3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marke-\ntinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte\n5. Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und               umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marke-\noptimieren.                                                  tings und des E-Business nutzen,\n§6                                4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und\nHandlungsbereich                         5. ein Customer-Relationship-Management aufbauen,\n„Wettbewerbsfähigkeit von                         umsetzen und pflegen.\nUnternehmen analysieren und fördern“\n(1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von                                    §8\nUnternehmen analysieren und fördern“ soll die zu\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,                           Handlungsbereich\ngrundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge                   „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling\nund ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu              sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“\nbeurteilen. Sie soll betriebliche Funktionen und Funk-          (1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungs-\ntionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Be-              wesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen\ntrieb verstehen. Des Weiteren soll sie rechtliche Zu-        gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen,\nsammenhänge begreifen und beachten.                          dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft               rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und\nwerden:                                                      Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirt-\n1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaft-         schaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungs-\nlichen Leistungsstellung berücksichtigen,                wesen zu gestalten.\n2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und            (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft\nderen Bedeutung und Einflüsse auf die Unter-             werden:\nnehmensziele bewerten,\n1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grund-\n3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-                sätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten\nnehmensziele unterstützen,                                   und entscheidungsreif aufbereiten,\n4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zu-            2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und\nsammenwirken im Kontext der Unternehmensziele                deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,\ninterpretieren,\n3. Planungsrechnung durchführen und daraus ab-\n5. Unternehmensgründungen und verschiedene Formen\ngeleitete Analysen erstellen,\nder Kooperation unterstützen sowie insbesondere\nUnternehmensrechtsformen bei der Weiterentwick-          4. Controlling als wesentliches Instrument der Unter-\nlung des Unternehmens berücksichtigen und                    nehmensführung einsetzen,\n6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des           5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finan-\nGewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels-               zierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und\nund des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in\nden Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie          6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditäts-\nGrundzüge des Steuerrechts beachten und an-                  sicherung insbesondere mittels Forderungs-\nwenden.                                                      management gewährleisten.","2948          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n§9                                 (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft\nwerden:\nHandlungsbereich\n„Personalwesen gestalten und Personal führen“             1. betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und\nVerbesserungspotenziale aufzeigen,\n(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten\nund Personal führen“ soll die zu prüfende Person nach-       2. Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und\nweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mit-        entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Be-\narbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und              rücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten\nzu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des               und reflektieren,\nKonfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen            3. Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhal-\nund ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber              tung sowie zur strategischen Verbesserung und\nhinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und             Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen\nMitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und             Daten vorbereiten.\nbetrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Be-\nachtung der Unternehmensziele führen, motivieren,                                        § 11\nauswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.\nGliederung der Prüfung\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft                            der fortbildungsspezifischen\nwerden:                                                                 kaufmännischen Qualifikationen\n1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unter-                    Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-\nnehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungs-        männischen Qualifikationen gliedert sich in\nprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse\n1. eine schriftliche Prüfung und\nunterstützen,\n2. eine mündliche Prüfung.\n2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strate-\ngischer Unternehmensziele ausrichten und durch-\n§ 12\nführen,\nSchriftliche Prüfung\n3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umset-\nzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen,          (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prü-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,              fungsbestandteilen. Die Aufgaben der drei schriftlichen\nPrüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben\n4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Perso-        formuliert und leiten sich aus der Beschreibung be-\nnalbedarfs schließen und beenden,                       trieblicher Situationen ab. Die Aufgabenstellungen\n5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen         beziehen sich\nund des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Be-       1. im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-\nachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durch-           bereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem\nführen,                                                     Handlungsbereich des § 10,\n6. Personalentwicklung auf die strategischen Unter-          2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-\nnehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale            bereiche des § 8 in Kombination mit dem Hand-\nder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und           lungsbereich des § 10 und\nfördern,                                                3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-\n7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter             bereiche des § 9 in Kombination mit dem Hand-\nBerücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen,           lungsbereich des § 10.\nunter Beachtung der dazu geltenden steuer- und             (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungs-\nsozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und          bestandteils beträgt 180 Minuten.\n8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiter-            (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die\nführung beherrschen und in die betriebliche Praxis      Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit min-\numsetzen.                                               destens „ausreichend“ bewertet worden ist.\n(4) Wurde in höchstens einem schriftlichen Prü-\n§ 10                             fungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht,\nHandlungsbereich                         so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche\n„Prozesse betriebswirt-                    Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügen-\nschaftlich analysieren und optimieren“              den oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden\nschriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungs-\n(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirt-          prüfung möglich. Die Aufgabe muss aus dem Hand-\nschaftlich analysieren und optimieren“ soll die zu           lungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prü-\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,        fungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung\nunter Berücksichtigung betrieblicher und produktions-        soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als\nabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs-              20 Minuten dauern. Die Bewertung der Leistung in\nund Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebs-          der mündlichen Ergänzungsprüfung und die der\nwirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale        schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Be-\naufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betrieb-           wertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\nliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.                   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020            2949\n§ 13                                                       § 16\nMündliche Prüfung                                  Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\n(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist,\nin den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\ndass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestand-\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\nteilen abgelegt wurde.\n1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schrift-\n(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-          lichen Prüfung und\ntation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch.\nDie zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie            2. in der mündlichen Prüfung.\nin der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu                 (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Be-\nkommunizieren und zu präsentieren.                          wertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf\neine ganze Zahl gerundet.\n(3) Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende\nPerson als Prüfungsthema die Handlungsbereiche                 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\neines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Satz 3        samtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den\nNummer 1 bis 3. Die Aufgabenstellung für die Präsen-        Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile\ntation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsaus-        der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der\nschuss am Prüfungstermin vorgegeben.                        mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunkt-\nzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung      Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1\nbeträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht        eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-\nlänger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten         zuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\nsollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation ver-\nwendet werden.\n§ 17\nZeugnisse\n§ 14\n(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden\nBefreiung von                        hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\neinzelnen Prüfungsbestandteilen                  nach der Anlage 2 Teil A und B.\nWird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2             (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der An-\nder Handwerksordnung von der Ablegung einzelner             lage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-       Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkomma-\nbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16             stelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach\naußer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile        § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prü-\nerhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2          fungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung\noder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zu-        anzugeben.\neinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nzu legen.\nten, insbesondere\n§ 15                            1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nBewerten der Prüfungsleistungen                       anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der               oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nAnlage 1 mit Punkten zu bewerten.                               keiten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1                                 § 18\nsind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prü-\nfungsbestandteile einzeln zu bewerten.                                     Wiederholen der Prüfung\nder fortbildungsspezifischen\n(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2                     kaufmännischen Qualifikationen\nsind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zwei-\n1. die Präsentation und                                     mal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die\nWiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu\n2. das Fachgespräch.                                        beantragen.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und             (2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung\ndes Fachgesprächs wird als zusammengefasste Be-             innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nicht-\nwertung der mündlichen Prüfung das gewichtete               bestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungs-\narithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Be-          bestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen\nwertungen wie folgt zu gewichten:                           Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet\nwurden.\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel\nund                                                        (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines\nnicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.       bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt","2950         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nwerden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der               (2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem\nWiederholungsprüfung.                                       1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag\nder zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser\n§ 19                              Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1\nÜbergangsvorschriften                       Satz 1 bezeichneten Handwerksfachwirtfortbildungs-\nprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs-\n(1) Hat sich die zu prüfende Person vor Inkrafttreten    bestandteile sind auf die nach dieser Verordnung\ndieser Verordnung bereits zur Prüfung zum anerkann-         erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.\nten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer\nFachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte\nKaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksord-                                       § 20\nnung angemeldet, ist die Prüfung nach der Handwerks-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März\n2016 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 8 der Verord-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) ge-             in Kraft. Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungs-\nändert worden ist, zu Ende zu führen. Die zuständige        verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331), die\nStelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine          durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2019\nerforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-         (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, tritt gleichzeitig\nordnung durchzuführen.                                      außer Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020             2951\nAnlage 1\n(zu den §§ 15 und 16)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\ngut             eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86           2,0\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                   nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","2952       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                  Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020     2953\nAnlage 2\n(zu § 17)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. die Handlungsbereiche nach § 5,\n2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 14,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeits-\npädagogischen Qualifikationen nach § 4."]}