{"id":"bgbl1-2020-63-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":63,"date":"2020-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_63.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk (Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung – RestMAProRestPrV)","law_date":"2020-12-15T00:00:00Z","page":2934,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["2934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte\nRestauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk\n(Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung – RestMAProRestPrV)\nVom 15. Dezember 2020\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit                § 19   Übergangsvorschriften\nAbsatz 2 und mit § 42a Absatz 1 und § 42d der                   § 20   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                  Anlage 1   Bewertungsmaßstab und -schlüssel\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                  Anlage 2   Zeugnisinhalte\n2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)\n§1\nneu gefasst worden sind, verordnet das Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit                       Ziel der Prüfung zum Erwerb des\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                     (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-\ninstituts für Berufsbildung:                                    erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaura-\ntor im Handwerk–Master Professional für Restaurierung\nInhaltsübersicht                            im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Hand-\n§ 1    Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlus-    werk–Master Professional für Restaurierung im\nses und dessen Bezeichnung                               Handwerk“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg ab-\n§  2   Handwerke                                                zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-\n§  3   Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung              keit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der\n§  4   Gliederung und Zeitraum der Prüfung                      höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der\n§  5   Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben“    handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.\n§  6   Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-\nrung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und          (2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerks-\nweiterentwickeln“                                        ordnung zuständigen Stelle durchgeführt.\n§ 7    Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rah-         (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\nmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“\nprüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten,\n§ 8    Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und\nKenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit\nKonservierungskonzepte entwickeln“\nder Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der\n§ 9    Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse lei-\nten und koordinieren“                                    zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und\n§ 10   Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qua-      neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erwor-\nlitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Scha-     ben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche\ndensprävention sicherstellen“                            Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung\n§ 11   Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“             von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellun-\n§ 12   Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“               gen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten\n§ 13   Prüfungsteil „Projektarbeit“                             und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks-\n§ 14   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen            und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen\n§ 15   Bewerten der Prüfungsleistungen                          und in privaten Institutionen\n§ 16   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote                         1. eigenständig und verantwortlich handwerklich-\n§ 17   Zeugnisse                                                    immaterielles und materielles Kulturerbe auf der\n§ 18   Wiederholung der Prüfung                                     Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2935\nsenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu unter-    nannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt\nsuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, wei-     wurde.\nterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,\n2. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-                                     §2\nkonzepte zu entwickeln,                                                        Handwerke\n3. Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles            Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem\nKulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservie-          der folgenden Handwerke abgelegt werden:\nrungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestal-        1. Buchbinderhandwerk,\nten und zu steuern.\n2. Gold- und Silberschmiedehandwerk,\n(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des\n3. Graveurhandwerk,\nAbsatzes 3 folgende Aufgaben:\n4. Holzbildhauerhandwerk,\n1. historische und traditionelle handwerkliche Verfah-\nren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung        5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,\ndieser Verfahren bewerten,                                6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,\n2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und de-             7. Maler- und Lackiererhandwerk,\nren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von         8. Maurer- und Betonbauerhandwerk,\nBestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen\nbewerten,                                                 9. Metallbauerhandwerk,\n3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-         10. Metallbildnerhandwerk,\nkonzepte unter Berücksichtigung von kultureller         11. Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,\nNachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwi-        12. Parkettlegerhandwerk,\nckeln,\n13. Raumausstatterhandwerk,\n4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-\n14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,\nmaßnahmen mit historischen und traditionellen\nhandwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaft-        15. Stuckateurhandwerk,\nlichen Methoden durchführen,                            16. Tischlerhandwerk,\n5. handwerklich-immaterielles und materielles Kultur-       17. Uhrmacherhandwerk,\nerbe weitergeben und vermitteln,                        18. Vergolderhandwerk oder\n6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restau-         19. Zimmererhandwerk.\nrierungs- und Konservierungsprozessen dokumen-\ntieren,                                                                            §3\n7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten                Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung\nplanen, empfehlen und durchführen,\n(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-\n8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projekt-       schluss Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master\nbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurie-        Professional für Restaurierung im Handwerk und zur\nrungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie          Geprüften Restauratorin im Handwerk–Master Profes-\ndie Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles       sional für Restaurierung im Handwerk in einem der in\nund materielles Kulturerbe sensibilisieren,             § 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die An-\n9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf          forderungen des § 42d der Handwerksordnung erfüllt\ndie Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen        und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abge-\nund umsetzen,                                           legte Meisterprüfung nachweist.\n10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts-              (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nund Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen         zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nund steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten            auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkei-\nund steuern.                                            ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit\nAbsatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§4\nFähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs\nvon insgesamt mindestens 1 600 Stunden. Der Lernin-                  Gliederung und Zeitraum der Prüfung\nhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4            (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs-\nAbsatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10          teile:\ngenannten Handlungsbereiche.\n1. Übergreifende Qualifikationen,\n(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11      2. Spezifische Qualifikationen und\nbis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss\n„Master Professional für Restaurierung im Handwerk“,         3. Projektarbeit.\nergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten                 (2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\nHandwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde.           sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche\nDer Abschlussbezeichnung wird die weitere Ab-                nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu\nschlussbezeichnung „Geprüfter Restaurator im Hand-           beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“\nwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ vo-          sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche\nrangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 ge-       nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für","2936         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nwelches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas-         2. Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und\nsen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“         Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezo-\nsind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche            gen analysieren, entwickeln und anwenden,\nnach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für          3. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung\nwelches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas-             des Kulturerbes gewährleisten,\nsen wurde, umzusetzen.\n4. Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,\n(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\ngliedert sich in folgende Handlungsbereiche:                5. handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und\nhandwerksgeschichtlich einordnen und sichern so-\n1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,                 wie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbe-\n2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Kon-              reiten und an die nächste Handwerksgeneration\nservierung von Kulturerbe anwenden und weiterent-           weitergeben,\nwickeln nach § 6 und                                    6. Kommunikationsprozesse gestalten und pädago-\n3. unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kultur-              gische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes\nerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.                 von handwerklich-immateriellem und von materiel-\nlem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und\n(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“           durchführen,\numfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach\n7. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel\n§ 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in fol-\nentwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kul-\ngende Handlungsbereiche:\nturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des\n1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-             handwerklich-immateriellen und materiellen Kultur-\nkonzepte entwickeln nach § 8,                               erbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen\n2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordi-              anwenden.\nnieren nach § 9 sowie\n§6\n3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten\ndokumentieren sowie Risiko- und Schadenspräven-                             Handlungsbereich\ntion sicherstellen nach § 10.                                            „Methoden zum Erhalt,\nzur Restaurierung und Konservierung\n(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifi-      von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“\nkationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den\n(1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur\n§§ 5 bis 10.\nRestaurierung und Konservierung von Kulturerbe an-\n(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5         wenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prü-\nmüssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden.           fende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nDie Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des        diesbezügliche Methoden systematisch und eigen-\nzuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall       ständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwir-\ndie Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies       ken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-,\ndie zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne    Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewer-\nBeachtung der Frist zu Ende zu führen.                      tet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können\nund es soll interdisziplinär zusammengearbeitet wer-\n§5                               den können.\nHandlungsbereich                           (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n„Kulturerbe pflegen und weitergeben“               Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(1) Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und            1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-\nweitergeben“ soll durch die zu prüfende Person die Fä-           methoden vergleichend analysieren, deren Eignung\nhigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen                zur Zielerreichung abwägen und für die strategische\nBeitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-               Planung nutzen,\nimmateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten         2. historische Quellen und wissenschaftliche For-\nzu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage                schungsergebnisse projektbezogen und objekt-\nhandwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichti-             bezogen analysieren und bewerten,\ngung restauratorischer, handwerklicher und denkmal-\n3. historische Methoden durch empirische und expe-\npflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie\nrimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle\nrechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmal-\nMethoden erhalten und weiterentwickeln,\nschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste\nGeneration weitergeben zu können. Des Weiteren                4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Ver-\nsollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen             fahren integrieren,\nKulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmal-            5. neue Anwendungen für historische und traditio-\npflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Be-             nelle Techniken konzipieren und erproben,\ndeutung erläutert und weitergegeben werden können.\n6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende                kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            und als Informationsquelle für spätere Generatio-\n1. Aufgaben eines Restaurators und einer Restaurato-             nen verfügbar machen,\nrin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im       7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung recht-\nKontext der Handwerksgeschichte reflektieren,                licher Bestimmungen erstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020            2937\n8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Ent-             Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Me-\nwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung           thoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher\nvon Forschungsprojekten mitwirken,                      Erfahrungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe\n9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertre-         von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden,\nterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie        Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern\nmit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen       festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Kon-\nzusammenarbeiten,                                       zepte präsentiert werden können.\n10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse             (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\npräsentieren und veröffentlichen.                       Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Ist-\n§7                                   zustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde\nHandlungsbereich                             sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten\n„Unternehmerische Prozesse im Rahmen                      unter Berücksichtigung der objektbezogenen Res-\ndes Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“                 taurierungsgeschichte feststellen und bewerten,\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Pro-            2. Objekte sowie eingesetzte Materialien und Hand-\nzesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und              werkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich ein-\nsteuern“ sollen durch die zu prüfende Person die                 ordnen,\nFähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-im-            3. Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher\nmaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen         Bestimmung und unter Berücksichtigung von Kon-\nUnternehmensentwicklung nutzen zu können sowie                   ventionen und Normen vor dem Hintergrund des\nEntscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirt-              Kulturerbediskurses erörtern, begründen und fest-\nschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse              legen,\nnachhaltig steuern zu können.\n4. Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende                sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            Handwerkstechniken prüfen,\n1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie be-        5. Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln\ntriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,          sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser\n2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und              Maßnahmen prüfen,\noptimieren,                                              6. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-\n3. historische und traditionelle Handwerkstechniken              und Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur-\nzur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt            gut planen,\nnutzen,                                                  7. Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung\n4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und              von Handwerkstechniken und Objekten unter Ab-\nmateriellem Kulturerbe in handwerksorientierter,             wägung von Alternativen erarbeiten, begründen\nallgemeinverständlicher und erzählender Form ziel-           und zielgruppenspezifisch präsentieren,\ngruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,        8. Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten\n5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und               Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen\nVerfahren konzipieren und gestalten,                         und festlegen,\n6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie       9. Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-imma-\nKunden beraten,                                              teriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.\n7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und\nadressatengerecht erstellen und präsentieren,                                        §9\n8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter                           Handlungsbereich\nBerücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch                        „Maßnahmen umsetzen,\nunter Einsatz englischer Fachsprache, planen und                     Prozesse leiten und koordinieren“\numsetzen,                                                   (1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen,\n9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lern-       Prozesse leiten und koordinieren“ soll durch die zu\nprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Un-       prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nternehmensentwicklung gestalten.                         den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes un-\nter Berücksichtigung von handwerklichen und denk-\n§8                               malpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen\nund wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von\nHandlungsbereich                         Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten,\n„Erhaltungs-, Restaurierungs-                   steuern und optimieren zu können. Es sollen unter Ein-\nund Konservierungskonzepte entwickeln“                satz historischer und traditioneller Materialien, Werk-\n(1) Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurie-          und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher\nrungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“ sollen         Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2, für wel-\ndurch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachge-         ches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen\nwiesen werden, unter Berücksichtigung handwerkli-            wurde, objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs-\ncher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands-           und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden\nund Befundaufnahmen durchführen zu können sowie              können. Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden-\ndarauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und            und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fach-","2938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschied-         5. historische, traditionelle und zeitgemäße Hand-\nlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbetei-         werkstechniken mit analogen und digitalen Metho-\nligten umgesetzt werden können.                                 den dokumentieren,\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende           6. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                           von Schäden und Schadensphänomenen planen\n1. Originalsubstanz sichern und erhalten,                       und durchführen sowie kontrollieren und dokumen-\ntieren,\n2. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-\nund Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur-        7. restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumen-\ngut sicherstellen,                                          tationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und\nWartung übergeben.\n3. Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten\nerhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder                                  § 11\nanpassen,\nPrüfungsteil\n4. Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich                 „Übergreifende Qualifikationen“\nphysikalischer, chemischer und biologischer Eigen-\nschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beur-             (1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\nteilen und einsetzen,                                   wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be-\nschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.\n5. Materialien und Mischungen herstellen und wert-\nerhaltend lagern,                                          (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter\nAufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\n6. Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen\nund einsetzen,                                             (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt\nmindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle\n7. vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche             drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens\nBe- und Verarbeitungstechniken objektbezogen            360 Minuten.\nanwenden und weiterentwickeln,\n(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\n8. mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche     schreibung der praxisbezogenen Situationen abge-\nFachdisziplinen koordinieren und Kommunikations-        leitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person\nprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert ge-      ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lö-\nstalten,                                                sungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbe-\n9. Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess          reiche „Kulturerbe pflegen und weitergeben“, „Metho-\nüberprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.       den zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung\nvon Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ und\n§ 10                              „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturer-\nbeerhalts gestalten und steuern“ ist eine Auf-\nHandlungsbereich                        gabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich\n„Maßnahmen und Prozesse unter                    als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die\nQualitätsaspekten dokumentieren sowie               jeweils anderen Handlungsbereiche können berück-\nRisiko- und Schadensprävention sicherstellen“            sichtigt werden.\n(1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Pro-\nzesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie                                      § 12\nRisiko- und Schadensprävention sicherstellen“ soll\nPrüfungsteil\ndurch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewie-\n„Spezifische Qualifikationen“\nsen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des\nQualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von               (1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“\nProzessen bewerten und optimieren zu können. Zur Si-        wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der\ncherung relevanter Informationen über handwerkliche         Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durch-\nTechniken und Projekte sollen unterschiedliche Doku-        geführt.\nmentationsmethoden und -verfahren eingesetzt wer-              (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter\nden können. Im Anschluss an durchgeführte Maßnah-           Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\nmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konser-\n(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt\nvierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schaden-\nmindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle\nsprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen\ndrei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens\nwerden können.\n360 Minuten.\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\nschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet\n1. Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte         sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-\nbewerten und für zukünftige Projekte optimieren,        chen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen\n2. Dokumentationsmethoden und -verfahren auswäh-            zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche\nlen, entwickeln und anwenden,                           „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskon-\nzepte entwickeln“, „Maßnahmen umsetzen, Prozesse\n3. Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen               leiten und koordinieren“ und „Maßnahmen und Pro-\ndokumentieren,                                          zesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie\n4. Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien            Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ ist eine\nund Verfahren dokumentieren,                            Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020             2939\nreich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert.       die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den\nDie jeweils anderen Handlungsbereiche können be-            Umfang der Projektdokumentation fest.\nrücksichtigt werden.\n(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Dar-\nstellung und Begründung der Projektierung, der ausge-\n§ 13\nführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-\nPrüfungsteil                         rungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber\n„Projektarbeit“                        dem Prüfungsausschuss.\n(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ besteht aus            (8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektprä-\n1. einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs-     sentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende\nund Konservierungsmaßnahmen,                            Person, ausgehend von der Projektdokumentation\nund der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in\n2. der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs-          der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellun-\nund Konservierungsmaßnahmen,                            gen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und\n3. einer Projektdokumentation,                              Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-\ngebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategie-\n4. einer Projektpräsentation und\nkonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu\n5. einem Fachgespräch.                                      ziehen. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prü-\nfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen\n(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfäng-\naus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10\nliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhal-\nstellen.\ntung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und\nzur Restaurierung und Konservierung des materiellen            (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü-\nKulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei    fungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die\nder Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche        Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss\nVerfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwen-           innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung\nden. Dabei können bereichsübergreifende, regionale          der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation\nund überregionale sowie kulturelle Aspekte berück-          soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachge-\nsichtigt werden.                                            spräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht\n(3) Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit“ hat     länger als 30 Minuten.\ndie zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen\nbeim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthe-                                 § 14\nmen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nfür die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Defi-\nnition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen          Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2\nSchritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurie-     der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner\nrungs- und Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungs-           Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Pro-\nausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit           zentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestand-\nder zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag           teile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so\nder zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.         dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die\n(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwi-         Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge der Befreiung\nckelt die zu prüfende Person eine Projektierung von         nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht\nErhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaß-         die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungs-\nnahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die          bestandteil.\nAusführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Kon-\nservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der                                 § 15\nPrüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung\nBewerten der Prüfungsleistungen\nund die Frist für die Einreichung der Projektierung fest.\nDie Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur                (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\nGenehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Pro-            lage 1 mit Punkten zu bewerten.\njektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang\nder Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und            (2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\nKonservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmi-             sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgaben-\ngung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss            stellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be-\ndie Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden             wertungen wird als zusammengefasste Bewertung für\nPerson Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ab-           den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel\nlehnung zu geben.                                           berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewich-\ntet:\n(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-\nrungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Pro-              1. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem\njektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen            Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben“\nauszuführen.                                                    mit 30 Prozent,\n(6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projekt-        2. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem\ndokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und              Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-\nKonservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt              rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden\ndie Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie           und weiterentwickeln“ mit 50 Prozent,","2940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n3. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem                  (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nSchwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rah-          Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“        kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit\nmit 20 Prozent.                                         einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\n(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“        Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der\nsind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgaben-          Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\nstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be-       gleichbaren Prüfung anzugeben.\nwertungen wird als zusammengefasste Bewertung für              (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.        Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\n(4) Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü-        ten, insbesondere\nfungsleistungen für die Projektdokumentation, die           1. über den erworbenen Abschluss oder\nProjektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu\nbewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zu-        2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nsammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das               anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\ngewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewer-           oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\ntungen werden wie folgt gewichtet:                              higkeiten.\n1. die Projektdokumentation mit 50 Prozent,                                           § 18\n2. die Projektpräsentation mit 15 Prozent,\nWiederholung der Prüfung\n3. das Fachgespräch mit 35 Prozent.\n(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht\nbestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wieder-\n§ 16\nholt werden.\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung         wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-\njeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:          leistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen\n1. in der zusammengefassten Bewertung des Prü-              Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausrei-\nfungsteils „Übergreifende Qualifikationen“,             chend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb\n2. in der zusammengefassten Bewertung des Prü-              von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung\nfungsteils „Spezifische Qualifikationen“,               der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\nprüfung angemeldet hat.\n3. in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projekt-\narbeit“.                                                   (3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-\ntrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusam-\nErgebnis der letzten Prüfung maßgebend.\nmengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile\n„Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifi-\n§ 19\nkationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch\nauf eine ganze Zahl gerundet.                                                Übergangsvorschriften\n(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen                 (1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Hand-\nfür die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“       werksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der\nund „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“     Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaura-\nist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl        tor oder Restauratorin in einem der in § 2 genannten\nzuzuordnen.                                                 Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 an-\n(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamt-       gemeldet wurde, ist bis zum Ablauf des 1. Dezember\npunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei      2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019\nPrüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punkte-        geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.\nbewertungen wie folgt gewichtet:                               (2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. Au-\n1. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Über-          gust 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende\ngreifende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,              Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten\njeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer bean-\n2. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifi-\ntragen. Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum\nsche Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\nAblauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.\n3. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projekt-\n(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederho-\narbeit“ mit 50 Prozent.\nlungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der         dieser Verordnung durchzuführen. Die Wiederholungs-\ngerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die           prüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu\nNote als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-        Ende zu führen. § 18 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.\nnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n(4) Nach der Verordnung über die Prüfung zum\n§ 17                             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restau-\nrator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im\nZeugnisse                           Handwerk vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2542)\n(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden         begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vor-\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse       schriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                     Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020         2941\nder zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederho-                                  § 20\nlungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\nnuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nprüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\ndurchzuführen. Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeich-         Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungs-            Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte\nbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor-     Restauratorin im Handwerk vom 3. Dezember 2019\nderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.                 (BGBl. I S. 2542) außer Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","2942        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nAnlage 1\n(zu den §§ 15 und 16)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl          in Worten                                Definition\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86           2,0                                    spricht\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                    nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020          2943\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl          in Worten                                Definition\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","2944        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nAnlage 2\n(zu § 17)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit § 2,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person\nder zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-\nleistungen in den drei Aufgabenstellungen,\n2. zum Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-\nleistungen in den drei Aufgabenstellungen,\n3. zum Prüfungsteil „Projektarbeit“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note,\nc) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note,\nd) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie\ne) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der\nProjektarbeit in Punkten und als Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 14."]}