{"id":"bgbl1-2020-63-10","kind":"bgbl1","year":2020,"number":63,"date":"2020-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/63#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-63-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_63.pdf#page=51","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung – VTMBAProVTFPrV)","law_date":"2020-12-17T00:00:00Z","page":2977,"pdf_page":51,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020               2977\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und\nGeprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik\n(Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional\nfür Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung – VTMBAProVTFPrV)\nVom 17. Dezember 2020\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           § 18 Projektantrag\nsatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungs-          § 19 Bestandteile des Prüfungsteils\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 20 Qualifikationsinhalte\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und des § 42 Absatz 1 in\nVerbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 42a und 42c                                        Abschnitt 5\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                              Bewerten der Prüfungsleistungen,\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                         Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\n2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des\n§ 21   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)\n§ 22   Bewerten der Prüfungsleistungen\nneugefasst worden sind, verordnet das Bundesminis-\n§ 23   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit\n§ 24   Zeugnisse\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n§ 25   Wiederholung der Prüfung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung:\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht                                                Schlussvorschriften\nAbschnitt 1                         § 26 Übergangsvorschriften\nAllgemeines                          § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses    Anlage 1    Bewertungsmaßstab und -schlüssel\nund dessen Bezeichnung                                  Anlage 2    Zeugnisinhalte\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-                             Abschnitt 1\nschen Qualifikationen\n§ 4 Gliederung der Prüfung\nAllgemeines\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den\nPrüfungsteilen                                                                        §1\nZiel der Prüfung zum Erwerb des\nAbschnitt 2\nFortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung\nPrüfungsteil\n„Veranstaltungsprozesse“                       (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum an-\n§  6   Prüfungsbereiche\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister\n§  7   Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer\nfür Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für\nVeranstaltungstechnik“ und „Geprüfte Meisterin für\n§  8   Mündliche Ergänzungsprüfung\nVeranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Ver-\n§  9   Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungs-\ntechnischer Projekte“                                   anstaltungstechnik“ wird die auf einen beruflichen Auf-\n§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung ver-    stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nanstaltungstechnischer Projekte“                        lungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbil-\ndungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\nAbschnitt 3                         nachgewiesen.\nPrüfungsteil                           (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\n„Betriebliches Management“                    durchgeführt.\n§ 11   Prüfungsbereiche\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu\n§ 12   Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer\nprüfende Person in der Lage ist,\n§ 13   Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 14   Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“                  1. Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in\n§ 15   Prüfungsbereich „Personalorganisation“                      denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Or-\n§ 16   Prüfungsbereich „Personalführung“                           ganisationen eigenständig gesteuert werden, eigen-\nständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter\nAbschnitt 4                             und Mitarbeiterinnen geführt werden und\nPrüfungsteil                        2. in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unter-\n„Veranstaltungsprojekt“                        schiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Ver-\n§ 17 Gegenstand des Prüfungsteils                                  anstaltungsformen","2978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\na) die technische Umsetzung von Veranstaltungen                  der Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbe-\nzu konzipieren, zu planen, zu leiten und zu eva-              sondere bei sicherheitstechnischen Einrichtun-\nluieren sowie                                                 gen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeits-\nb) die Betriebsorganisation mitzugestalten und Füh-              mittel und des Materials sowie von deren Be-\nrungsaufgaben wahrzunehmen.                                   schaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung,\n(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des               e) Beobachten und Bewerten der Entwicklung der\nAbsatzes 3 folgende Aufgaben:                                        Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Tech-\nnik, der Veranstaltungs- und Darstellungsformen\n1. Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte:\nsowie des Verhaltens von Wettbewerbern am\na) Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von                 Markt.\ntechnischen Veranstaltungskonzepten zur Um-\nsetzung der Veranstaltungsintention unter Be-            (5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit\nrücksichtigung der künstlerischen, gestalteri-        Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nschen, technischen, wirtschaftlichen sowie            Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs\nrechtlichen Anforderungen und unter Einbezie-         von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lernin-\nhung der Beteiligten sowie aktueller fachlicher       halt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prü-\nEntwicklungen,                                        fungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungspro-\nzesse“ nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche\nb) verantwortliches Planen der Umsetzung eines\ndes Prüfungsteils „Betriebliches Management“ nach\ntechnischen Veranstaltungskonzeptes aus tech-\nden §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prü-\nnischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und\nfungsteils „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17\nrechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Be-\nbis 20.\nteiligten und unter Berücksichtigung des Arbeits-\nschutzes und der Sicherheit,                             (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-\nc) Leiten der Umsetzung der technischen Planun-          mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis\ngen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere       nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-\nbei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem           schluss „Bachelor Professional für Veranstaltungstech-\nZiel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der    nik“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Ab-\nBeteiligten zu erreichen sowie die Motivation und     schlussbezeichnung „Geprüfter Meister für Veranstal-\nArbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern,       tungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstal-\nunter Berücksichtigung sich ändernder Gege-           tungstechnik“ vorangestellt.\nbenheiten,\nd) Abschließen von technischen Veranstaltungspro-                                    §2\njekten durch Nachbereiten, Evaluieren und Doku-                  Teile des Fortbildungsabschlusses\nmentieren der technischen, organisatorischen\nund wirtschaftlichen Abläufe,                            Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüf-\n2. Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorgani-           ter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Profes-\nsation:                                                  sional für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meiste-\nrin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für\na) Steuern, Überwachen und Optimieren der be-            Veranstaltungstechnik ist Folgendes erforderlich:\ntrieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung\nberücksichtigen und Unternehmensziele verfol-         1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-\ngen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und           ordnung geregelten Prüfung sowie\nRisiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und\n2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nInvestitionen sowie Begleiten unternehmerischer\npädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des\nEntscheidungsprozesse,\n§ 3.\nb) Organisieren der Arbeitssicherheit und des Ge-\nsundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich\n§3\nSicherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutz-\nvorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurtei-                       Nachweis des Erwerbs der\nlungen und Umsetzen daraus resultierender              berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nMaßnahmen,\n(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nc) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nschen Qualifikationen hat die zu prüfende Person\nund Zuordnen von Aufgaben unter Berücksichti-\nnachzuweisen durch\ngung ihrer individuellen Voraussetzungen und\nbetrieblicher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern     1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der\nund Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verant-          Ausbilder-Eignungsverordnung oder\nwortlichem Handeln, Fördern der Motivation von\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der     2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entschei-             Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-\ndungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren              kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nder Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter         lichen Prüfungsausschuss.\nund Mitarbeiterinnen,                                    (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-\nd) Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von       beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der\nAnlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung         Prüfung des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2979\n§4                                                    Abschnitt 2\nGliederung der Prüfung                                          Prüfungsteil\n„Veranstaltungsprozesse“\nDie Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungs-\nteile:\n§6\n1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ nach den\nPrüfungsbereiche\n§§ 6 bis 10,\nIm Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ werden\n2. Prüfungsteil „Betriebliches Management“ nach den         folgende Prüfungsbereiche geprüft:\n§§ 11 bis 16 sowie\n1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer\n3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17          Projekte (§ 9) und\nbis 20.\n2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungs-\ntechnischer Projekte (§ 10).\n§5\nVoraussetzungen für die                                                §7\nZulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\nPrüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-         (1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prü-\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder des           fungsbereichen „Konzeption und Planung veranstal-\n§ 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes            tungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung\nnachweist:                                                  und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur          gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben ohne\nFachkraft für Veranstaltungstechnik,                    Antwortvorgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbei-\nten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nwerden, die der beruflichen Praxis entsprechen.\nlenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\ndungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-          (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\ngende mindestens einjährige Berufspraxis oder           gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je\nPrüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchs-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\ntens 240 Minuten betragen.\nNach der Zulassung zur Prüfung können die Prüfungs-\nteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Ma-                                  §8\nnagement“ abgelegt werden.                                               Mündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ kann           (1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden\nnur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie                schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1\n1. den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ abge-          eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nlegt hat und                                               (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn\n2. über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ge-          1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7\nnannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein               Absatz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und\nweiteres Jahr Berufspraxis erworben hat.\n2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit\n(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf             „ungenügend“ bewertet worden ist.\nJahren gerechnet ab dem ersten Tag der Prüfung des\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für\nersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. Wird im\nden Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die\nEinzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und\nSituationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden\nhat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prü-\nist.\nfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Er-\n(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll      gänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften         mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als\nMeisters für Veranstaltungstechnik-Bachelor Profes-         20 Minuten dauern.\nsional für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüf-\nten Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Pro-          (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung\nfessional für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Absatz 3      für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergän-\nund 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1        zungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis\nSatz 1 Nummer 2 oder 3 soll zusätzlich nachgewiesen         der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Er-\nwerden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten aus-        mittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im\ngeübt hat, die für die berufliche Handlungsfähigkeit ei-    Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nner Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.\n§9\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung\nauch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen                               Prüfungsbereich\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,                       „Konzeption und Planung\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die                     veranstaltungstechnischer Projekte“\nder in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen               (1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung\nHandlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulas-         veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                             nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hin-","2980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheits-            sichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher\ntechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lö-              Voraussetzungen,\nsungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln\nzu können sowie technische Planungsunterlagen                  3. Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und\nerstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Ver-           Anzeigen,\nanstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen,\nProjektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.               4. Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchfüh-\nren notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der\n(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende\nPlanung, insbesondere zur Beschallungs- und Be-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\nleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen\n1. Bewerten von Konzepten und Entwickeln von                     Aufbauten sowie zur Energieversorgung,\nVarianten,\n2. Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durch-          5. Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von\nführung von Veranstaltungen, insbesondere im                 Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote\nHinblick auf baurechtliche und sicherheitstechni-            unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\nsche Anforderungen,                                          punkten,\n3. Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umset-             6. Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berück-\nzung von Veranstaltungskonzepten und der künst-              sichtigung des Arbeitsrechts,\nlerischen Idee,\n4. Projektieren von nicht stationären elektrischen An-        7. Auswählen und Beauftragen von geeignetem Per-\nlagen der Veranstaltungstechnik,                             sonal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits-\nund des Sozialrechts,\n5. Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und\nSzenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs-             8. Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen,\nund Medientechnik,                                           Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-\n6. Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeein-               rücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen\nrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie               und Qualitätszielen,\nan Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen\nund Bewerten statischer Nachweise,                        9. Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal\nund von Dienstleistern,\n7. Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschal-\nlungs- und Medienkonzepten sowie von besonde-\n10. Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des\nren szenischen Vorgängen und Effekten hinsicht-\nAbbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,\nlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbar-\nkeit,                                                   11. Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des\n8. Ermitteln des Bedarfs an internen und externen                Abbaus sowie Überwachen von szenentechni-\nLeistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Auf-              schen und veranstaltungstechnischen Einrichtun-\nwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz,               gen, temporären Bauten sowie von Traversensys-\nMaterial, Dienstleistungen und Logistik von Veran-           temen,\nstaltungen,\n12. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ab-\n9. Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger\nleiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen,\nVorgänge und\ninsbesondere von Sicherheitsunterweisungen,\n10. Erstellen von Kostenschätzungen.\n13. Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht-\n§ 10                                   lich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von techni-\nPrüfungsbereich                              schen Prüfungen und von Funktions- und Sicher-\n„Technische Leitung und                          heitsprüfungen,\nUmsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“\n14. Überwachen von maschinentechnischen Einrich-\n(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und                 tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-\nUmsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll                richtungen,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorga-\nben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausfüh-            15. Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen\nrungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern               Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und\nzu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungs-             Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Ab-\nplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kom-                   läufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,\nmunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu\nkönnen sowie das Sicherheitsmanagement zu beherr-            16. Unterweisen des technischen und des künstleri-\nschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.               schen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe\n(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende                  und\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\n17. Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens\n1. Auswerten von Planungsunterlagen und techni-                  von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirken-\nschen Vorgaben,                                              den sowie von Besuchern und Besucherinnen hin-\n2. Beurteilen von Versammlungsstätten und von an-                sichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsge-\nderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hin-            rechten Verhaltens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2981\nAbschnitt 3                                                      § 14\nPrüfungsteil                                              Prüfungsbereich\n„Betriebliches Management“                                         „Betriebsorganisation“\n(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ soll\n§ 11                            die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Ar-\nPrüfungsbereiche                       beitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und\nrechtlichen Aspekten organisieren zu können.\nIm Prüfungsteil „Betriebliches Management“ werden\nfolgende Prüfungsbereiche geprüft:                            (2) In diesem Prüfungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Betriebsorganisation (§ 14),\n1. Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen\n2. Personalorganisation (§ 15) und\nsowie notwendiger Investitionen unter Berücksichti-\n3. Personalführung (§ 16).                                     gung der Veranstaltungsmärkte,\n2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation be-\n§ 12\ntrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,\nPrüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer\n3. Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen\n(1) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“              und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Errei-\nwird                                                           chung,\n1. eine Situationsaufgabe gestellt, die die zu prüfende    4. Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ab-\nPerson schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten hat,       leiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere\nsowie                                                      von Sicherheitsunterweisungen,\n2. die Simulation und die Reflexion eines Konfliktge-      5. Planen, Organisieren und Dokumentieren der Be-\nsprächs mit der zu prüfenden Person durchgeführt.          schaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeits-\n(2) In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Ab-         mitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeits-\nsatz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Auf-          stätte und\ngabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prü-    6. Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt-\nfungsbereichen „Betriebsorganisation“ und „Personal-           und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbe-\norganisation“ integrativ enthält. Die Bearbeitungsdauer        reich.\nfür die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens\n180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.                                       § 15\n(3) Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Num-                            Prüfungsbereich\nmer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe be-                       „Personalorganisation“\ntriebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten des       (1) Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll\nPrüfungsbereichs „Personalführung“ nach § 16. Ziel\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-\ndes Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. Ge-\nbedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz ent-\ngenstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2 ist          sprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforde-\ndie Beurteilung der Gesprächsführung der zu prüfen-        rungen sicherstellen zu können und eine systematische\nden Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob           Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu ge-\nund wie der Konflikt gelöst werden konnte. Der zu prü-\nhört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitar-\nfenden Person steht nach Übergabe der Aufgabenstel-        beiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können,\nlung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten       Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren\nzur Verfügung. Die Simulation und die Reflexion sollen\nErreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstel-\ninsgesamt mindestens 20 Minuten und höchstens              len zu können.\n30 Minuten dauern.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\n§ 13                            onsinhalte geprüft werden:\nMündliche Ergänzungsprüfung                    1. Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualita-\ntiven Personalbedarfes sowie notwendiger Perso-\n(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche        nalbeschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen\nSituationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine             unter Berücksichtigung von Fremdleistungen,\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der            gen und -beschreibungen,\nSituationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit\n„mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet wor-       3. Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der\nden ist.                                                       Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-       4. Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungs-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die                  bereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als              auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entspre-\n20 Minuten dauern.                                             chend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,\n(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung     5. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung              und\nsind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situati-   6. Planen von Schulungen und Einweisungen von Mit-\nonsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.               arbeitern und Mitarbeiterinnen.","2982         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n§ 16                               (3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes\nPrüfungsbereich                        enthalten:\n„Personalführung“                        1. den Titel des Projekts,\n(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die        2. eine Beschreibung des Projekts einschließlich des\nFähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben                 technischen Umfangs,\nwahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusst-            3. die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Ab-\nsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu           satz 2 und\nkönnen sowie Konflikte lösen und das eigene Füh-\nrungsverhalten reflektieren zu können.                      4. den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Per-\nson.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                   (4) Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat\nder Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen\n1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieb-      und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit\nlichen Situationen und von deren Auswirkungen,          zur Einreichung eines weiteren Projektantrags zu ge-\n2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit         ben. Wird auch der weitere Projektantrag nicht geneh-\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen,                      migt, ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht\nbestanden.\n3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mit-\narbeitern und Mitarbeiterinnen und\n§ 19\n4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und\nAbleiten von Schlussfolgerungen.                                     Bestandteile des Prüfungsteils\n(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungs-\nAbschnitt 4                           projekt“ sind\nPrüfungsteil                          1. ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das ver-\n„Veranstaltungsprojekt“                             anstaltungstechnische Projekt,\n2. eine Präsentation des veranstaltungstechnischen\n§ 17                                Projekts und\nGegenstand des Prüfungsteils                   3. ein Fachgespräch über das veranstaltungstechni-\n(1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die         sche Projekt.\nzu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifika-        (2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss min-\ntionsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstech-      destens Folgendes enthalten:\nnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nach-\n1. eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen\nweisen.\nProjekts und der Funktion der zu prüfenden Person\n(2) Die zu prüfende Person muss an der Durchfüh-             sowie eine Analyse der Projektanforderungen,\nrung des Projekts in einer der folgenden Funktionen\n2. eine Beschreibung der technischen, räumlichen und\nbeteiligt gewesen sein:\norganisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung\n1. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge-             des eigenen und der angrenzenden Verantwor-\nsamtleiterin der Produktion,                                tungsbereiche,\n2. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge-         3. Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und\nsamtleiterin der Veranstaltungsstätte,                      zu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu\n3. als technischer Fachbereichsleiter oder technische           Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie\nFachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentech-          zum Personaleinsatz,\nnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik           4. Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risiko-\noder Medientechnik, oder                                    quantifizierungen und Darstellung der daraus abge-\n4. in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer           leiteten Maßnahmen und\nder vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe         5. Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des\ngleichwertig ist.                                           Projektresultats.\nDer Prüfungsausschuss soll mit der Genehmigung des\n§ 18                            Projektantrages den Umfang des Berichts begrenzen.\nProjektantrag                        Die zu prüfende Person hat den Bericht nach Absatz 1\n(1) Die zu prüfende Person hat in einem Antrag           Nummer 1 dem Prüfungsausschuss spätestens 42 Ka-\ndem Prüfungsausschuss das veranstaltungstechni-             lendertage nach dem Tag der Genehmigung des Pro-\nsche Projekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden        jektantrags einzureichen.\nsoll (Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. Die          (3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeig-        im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil „Ver-\nnet ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis         anstaltungsprojekt“ nicht bestanden.\nführen zu können, und die Voraussetzungen der Ab-              (4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts\nsätze 2 und 3 erfüllt sind.                                 nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minu-\n(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum        ten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der\nZeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Mo-      Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen\nnaten abgeschlossen worden sein.                            der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2983\nlagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsen-            das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei\ntation zu überlassen.                                        sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n(5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch      1. die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent\nnach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage                 und\ndes Berichts und der Präsentation geführt wird. Das          2. die Bewertung der Simulation einschließlich Refle-\nFachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchs-               xion des Konfliktgesprächs mit 40 Prozent.\ntens 30 Minuten dauern.\n(4) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen\n§ 20                              der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch\ninsgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheit-\nQualifikationsinhalte                      lich zu bewerten.\nIm Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,                                   § 23\n1. Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für                   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nauftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,               (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\n2. technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,         in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\n3. die Sicherheit der technischen Einrichtungen und          tens 50 Punkte erreicht worden sind:\nder Mitwirkenden zu gewährleisten,                      1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbe-\nreiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,\n4. Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesse-\nrungen vorzuschlagen und                                2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:\n5. Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu doku-                a) in der Situationsaufgabe und\nmentieren, zu kommunizieren und zu begründen.               b) in der Simulation einschließlich Reflexion des\nKonfliktgesprächs,\nAbschnitt 5\n3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstal-\nBewerten der                                 tungsprojekt“.\nPrüfungsleistungen, Gesamtnote,\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden\nZeugnisse und Wiederholung\nBewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl zu runden:\n§ 21\n1. die zusammengefasste Bewertung für den Prü-\nBefreiung von\nfungsteil „Veranstaltungsprozesse“,\neinzelnen Prüfungsbestandteilen\n2. die zusammengefasste Bewertung für den Prü-\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\nfungsteil „Betriebliches Management“ sowie\nBerufsbildungsgesetzes oder nach § 42h Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-             3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-               projekt“.\nbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23                 (3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewer-\naußer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile         tungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“\nerhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2           und „Betriebliches Management“ sowie der gerunde-\noder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 ent-          ten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese          projekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezi-\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des             malzahl zuzuordnen.\nPrüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Ge-\nsamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu\n§ 22                              berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu\nBewerten der Prüfungsleistungen                  gewichten:\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-       1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                  prozesse“ mit 25 Prozent,\n(2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind        2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches\ndie Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche ein-              Management“ mit 25 Prozent und\nzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist          3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nals zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil              projekt“ mit 50 Prozent.\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der\n(3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“           gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die\nsind als Prüfungsleistungen zu bewerten:                     Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuord-\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Ab-          nen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\nsatz 1 Nummer 1,\n2. die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich                                  § 24\nReflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2.                                          Zeugnisse\nAus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe             (1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden\nund der Simulation einschließlich Reflexion des Kon-         hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nfliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung           nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.","2984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2       nuar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 1\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-     der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit          S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023\neiner Nachkommastelle und in Worten anzugeben.              zu Ende zu führen.\nJede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Be-            (2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete\nzeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-             Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss\ngleichbaren Prüfung anzugeben.                              „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche      Meisterin für Veranstaltungstechnik“ sind nach der\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-           Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-\nten, insbesondere                                           dungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungs-\n1. über den erworbenen Abschluss oder                       technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nvom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere\n(BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n2023 zu Ende zu führen.\nhigkeiten.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wieder-\n§ 25                              holungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person\nnach der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungs-\nWiederholung der Prüfung\nprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I\n(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal      S. 1567; 2020 I S. 100) durchzuführen. Im Falle eines\nwiederholt werden.                                          Antrages nach Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-        zum 30. Juni 2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.           die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung          die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne\nwird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-         Beachtung der Frist zu Ende zu führen.\nleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegan-        (4) Nach der Veranstaltungstechnikmeister-Fort-\ngenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-         bildungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019\nreichend sind und die zu prüfende Person sich inner-        (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) begonnene Prüfungs-\nhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendi-         verfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend\ngung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-          bezeichneten       Veranstaltungstechnikmeister-Fortbil-\nholungsprüfung angemeldet hat.                              dungsprüfungsverordnung zu Ende zu führen. Die zu-\n(4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-         ständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person\ntrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das      eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser\nErgebnis der letzten Prüfung.                               Verordnung durchzuführen.\n(5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Ja-\nAbschnitt 6                            nuar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu\nSchlussvorschriften                          prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung\ndurchzuführen. Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeich-\n§ 26                              neten Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprü-\nfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbe-\nÜbergangsvorschriften\nstandteile sind auf die nach dieser Verordnung erfor-\n(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete         derlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.\nPrüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter\nMeister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin                                   § 27\nfür Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Büh-\nne/Studio, Beleuchtung, Halle sind nach der Verord-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Veranstaltungstechnik-\nMeisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrich-       meister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 25. Ok-\ntungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Ja-         tober 2019 (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) außer Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020           2985\nAnlage 1\n(zu § 22 Absatz 1)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n100              1,0\n98 und 99           1,1\n96 und 97           1,2                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95           1,3\n92 und 93           1,4\n91              1,5\n90              1,6\n89              1,7\n88              1,8\n87              1,9\ngut             eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86           2,0\n84              2,1\n83              2,2\n82              2,3\n81              2,4\n79 und 80           2,5\n78              2,6\n77              2,7\n75 und 76           2,8\n74              2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73           3,0                                   nen entspricht\n71              3,1\n70              3,2\n68 und 69           3,3\n67              3,4\n65 und 66           3,5\n63 und 64           3,6\n62              3,7\n60 und 61           3,8\n58 und 59           3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57           4,0                                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55              4,1\n53 und 54           4,2\n51 und 52           4,3\n50              4,4","2986       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020\nNote                   Note\nPunkte      als Dezimalzahl                                                  Definition\nin Worten\n48 und 49           4,5\n46 und 47           4,6\n44 und 45           4,7\n42 und 43           4,8\n40 und 41           4,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39           5,0                                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37           5,1\n34 und 35           5,2\n32 und 33           5,3\n30 und 31           5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2020      2987\nAnlage 2\n(zu § 24 Absatz 1)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift\neiner zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in\nPunkten und als Note sowie\nb) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Be-\nwertung in Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Betriebliches Management“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in\nPunkten und als Note,\nb) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situati-\nonsaufgabe in Punkten sowie\nc) Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktge-\nsprächs und Bewertung der Simulation und Reflexion in Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note\nsowie\nb) Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstech-\nnischen Projekt nach § 17 Absatz 2 und Titel des veranstaltungstechni-\nschen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 21."]}