{"id":"bgbl1-2020-62-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":62,"date":"2020-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/62#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_62.pdf#page=45","order":4,"title":"Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz","law_date":"2020-12-10T00:00:00Z","page":2923,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020             2923\nVerordnung\nüber die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz\nund über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz\nVom 10. Dezember 2020\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die                                      §4\nErrichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Ar-                         Erstellung elektronischer\ntikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020                        Dokumente durch das Bundesamt\n(BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-               (1) Elektronische Dokumente sind in druckbarer, ko-\nschutz:                                                     pierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch\ndurchsuchbarer Form zu erstellen.\n§1                                   (2) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sind\nElektronische Aktenführung                    die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne\nder Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom\n(1) Die elektronische Aktenführung beim Bundesamt\n12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch\nfür Justiz (Bundesamt) kann bei deren Einführung auf\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I\neinzelne Verfahren oder Bereiche beschränkt werden.\nS. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nDas Bundesamt führt ein Verzeichnis darüber, in wel-\nFassung zu beachten.\nchen Verfahren oder Bereichen und ab welchem Zeit-\npunkt die Akten jeweils elektronisch geführt werden.            (3) Wird ein elektronisches Dokument mit einer qua-\n(2) Akten, die vor Einführung der elektronischen Ak-     lifizierten elektronischen Signatur versehen, so muss\ntenführung in Papierform angelegt wurden, können            diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bekanntge-\nauch danach in Papierform weitergeführt werden.             machten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem\nelektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch\n§2                               zu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signa-\nturen einzeln anzubringen.\nÜbermittlung\nelektronischer Dokumente                         (4) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente\ndurch Übertragung aus der Papierform ist der Stand\nElektronische Dokumente sind dem Bundesamt in            der Technik im Sinne des § 5 Absatz 2 des Gesetzes\ndruckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich,      über die Errichtung des Bundesamts für Justiz insbe-\nelektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.            sondere dann gewahrt, wenn den Anforderungen der\nTechnischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen\n§3                               (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der In-\nWeitere sichere                        formationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertra-\nÜbermittlungswege                         gung geltenden Fassung genügt wird. Eingescannte\n(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes        Leerseiten müssen nicht gespeichert werden.\nüber die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufge-            (5) Wird ein elektronisches Dokument unter Einsatz\nführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer      einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so können die\nÜbermittlungsweg auch dann vor, wenn                        Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In die-\n1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grund-      sem Fall muss das Dokument den Hinweis enthalten,\nlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach      dass es nicht zu unterzeichnen ist und unter Einsatz\ndem Stand der Technik vergleichbaren Standards          einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde. Satz 1\ngenutzt wird und                                        gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.\n2. das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg fest-\n§5\ngestellt hat, dass die Integrität und Authentizität\nder Daten gewährleistet ist.                                             Elektronische Formulare\n(2) Das     Bundesamt      gibt    weitere     sichere       (1) Das Bundesamt kann zur Nutzung seiner Verfah-\nÜbermittlungswege        auf     seiner     Internetseite   ren elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Es\nwww.bundesjustizamt.de bekannt.                             führt ein Verzeichnis über die bereitgestellten Formu-","2924         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nlare. Es gibt in dem Verzeichnis auch an, für welche        Authentizität und Integrität des elektronischen Doku-\nelektronischen Formulare eine Identifikation des For-       ments enthalten.\nmularverwenders durch Nutzung des elektronischen\nIdentitätsnachweises nach § 7 Absatz 1 Nummer 5                                        §7\nBuchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des\nBekanntmachung\nBundesamts für Justiz erfolgen kann.\ntechnischer Anforderungen\n(2) Das Bundesamt gibt auf seiner Internetseite\nwww.bundesjustizamt.de bekannt, auf welcher Kom-               (1) Das Bundesamt macht die folgenden techni-\nmunikationsplattform die Formulare im Internet zur Nut-     schen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung\nzung bereitgestellt werden.                                 übersandten Dokumente auf seiner Internetseite\nwww.bundesjustizamt.de bekannt:\n(3) Die in den Formularen enthaltenen Angaben sind\ndem Bundesamt ganz oder teilweise in strukturierter         1. die zulässigen Dateiformate und Versionen;\nund maschinenlesbarer Form zu übermitteln.                  2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der\nÜbermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren\n§6                                  Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;\nAbschriften und beglaubigte                   3. die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektro-\nAbschriften durch das Bundesamt                       nischer Signaturen an oder in elektronischen Doku-\n(1) Abschriften und beglaubigte Abschriften können           menten.\nin Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt         (2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite\nwerden.                                                     ferner die technischen Anforderungen an die Übermitt-\n(2) Elektronisch beglaubigte Abschriften müssen mit      lungswege bekannt.\neiner qualifizierten elektronischen Signatur der beglau-       (3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen\nbigenden Person versehen sein.                              kann zeitlich befristet werden.\n(3) Wird eine beglaubigte Abschrift eines elek-\ntronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten                                     §8\nelektronischen Signatur versehen ist oder auf einem\nsicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde, durch                                Inkrafttreten\nÜbertragung in die Papierform erstellt, so muss der            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBeglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der           in Kraft.\nBerlin, den 10. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}