{"id":"bgbl1-2020-62-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":62,"date":"2020-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/62#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_62.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2905,"pdf_page":27,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020                  2905\nVerordnung\nzur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\nund zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1\nVom 9. Dezember 2020\nAuf Grund des                                                        (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht\n– § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-                 aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung\ngesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)                  nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Prü-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und                   fungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die je-\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-               weils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und\ndesministerium für Wirtschaft und Energie und dem                 Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kennt-\nBundesministerium für Bildung und Forschung,                      nisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen\nverfügt.\n– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und\nNummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgeset-                       (3) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des\nzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num-                  Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-\nmer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a                delskammer abgelegt. Die Industrie- und Handelskam-\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Novem-                    mer kann für den praktischen Teil amtlich anerkannte\nber 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ver-              Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-\nordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                kehr hinzuziehen. Die Industrie- und Handelskammer\ntale Infrastruktur,                                               muss für den praktischen Teil in Satz 2 bezeichnete\n– § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1                  Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die\nBuchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßen-               Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes\nverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Num-                    Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei\nmer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-                  Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handels-\nstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I                 kammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prü-\nS. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1                fungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann\nNummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014                       mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und\n(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet                 Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb ei-\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-             nes Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer\nstruktur,                                                         zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer\nandernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.\n– § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit\nSatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen                     (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\n§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Ar-                  tischen und theoretischen Teil mindestens ausrei-\ntikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August                  chende Leistungen erbracht sind.\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verord-\n(5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für\nInfrastruktur:\nden Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftver-\nArtikel 1                                kehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit be-\nVerordnung                                 freit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand\nzur Durchführung des                              der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer\nBerufskraftfahrerqualifikationsgesetzes                      der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkür-\nzen.\n(Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung –\nBKrFQV)\n§2\n§1                                      Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation\nErwerb der Grundqualifikation\n(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten\n(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifika-                 Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jewei-\ntion ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaub-              ligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.\nnis nicht erforderlich.\n(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-\n2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April    einheit). Während des Unterrichts sind jeweils die\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundquali-    erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertig-\nfikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für\nden Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG keiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisberei-\nüber den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).             chen zu vermitteln.","2906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n(3) Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens\nUnterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein        ausreichende Leistungen erbracht sind.\nKraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht\n(9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach\neiner Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis\n§ 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für\nfür die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrleh-\nden Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7\nrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweili-\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\ngen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6\nsind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung\nbis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung\ninsoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Ge-\nentsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen\ngenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist.\nder Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-\nDie Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten,\nordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer\nvon denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen\ndie Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse\neines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen.\nnoch nicht besitzt.\nDie Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.\n(4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3\nSatz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch                                     §3\nauf Übungen auf einem besonderen Gelände im\nUnterrichts- und\nRahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungs-\nPrüfungsanforderungen in besonderen Fällen\nfähigen Simulator entfallen.\n(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech-\nden Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im\nnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaß-\nPersonenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güter-\nnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im\nkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine\nUmfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die\nGrundqualifikation erworben haben, müssen bei der\n1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie                 theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1\n2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des          Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraft-\nRates vom 24. September 2008 über die Beförde-          fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grund-\nrung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260       qualifikation sind.\nvom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt       (2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqua-\ndurch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173          lifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichts-\nvom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und          einheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das\n2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung          Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen\nmit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)             entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen\nNr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über         nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische\nden Schutz von Tieren beim Transport und damit          Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 ge-\nzusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände-             nannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge\nrung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG           betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten\nund der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3           Grundqualifikation sind.\nvom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,                                     §4\nS. 1) geändert worden ist.                                                    Weiterbildung\nDie nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Aus-                 (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1\nbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im              aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzu-\nRahmen der beschleunigten Grundqualifikation ange-          frischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der\nrechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus-        Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnis-\nbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist         bereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte\neine Anrechnung nicht mehr zulässig.                        sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der\n(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü-     Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzie-\nfung von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens           rung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden.\neine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in             Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisberei-\nAnlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzu-        chen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.\nweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten           (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unter-\nKenntnisbereiche beherrscht werden.                         richtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungs-\neinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichts-\n(7) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des\neinheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten\nPrüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Han-\nkönnen bei verschiedenen Ausbildungsstätten absol-\ndelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige\nviert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei\nIndustrie- und Handelskammer mindestens einmal im\naufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.\nVierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prü-\nfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine              (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst\nandere Industrie- und Handelskammer verwiesen wer-          einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkennt-\nden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als         nisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übun-\ndrei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder           gen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines\ndem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche          Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simula-\nNachteile entstehen.                                        tor entfallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020            2907\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rech-         oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere\nnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Wei-           als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachge-\nterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. An-        wiesen werden.\nzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten             (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elek-\nsind die                                                     tronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer\n1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie                  Bestimmungen sind zu benennen:\n2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des           1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,\nRates vom 24. September 2008 über die Beförde-\n2. die zugelassenen Ausbilder,\nrung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260\nvom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt    3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach\ndurch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173               § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfah-\nvom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und               rerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf,\nund\n2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung\nmit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)              4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.\nNr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über             (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen\nden Schutz von Tieren beim Transport und damit           verbunden werden.\nzusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände-\nrung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG                                       §6\nund der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3                       Anforderungen an den Unterricht\nvom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,             (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur be-\nS. 1) geändert worden ist.                               schleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung\nist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu be-\nAbgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungs-           schränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer\nmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen                höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.\ndes fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet.\n(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass\nSind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Wei-\nin den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für\nterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen,\nalle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lern-\nist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.\nmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visuali-\nsierung vorhanden sind.\n§5\nAnerkennung von Ausbildungsstätten                                             §7\n(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungs-                         Fortbildung der Ausbilder\nstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die         (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten\nWeiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständi-         Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen,\ngen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer          haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindes-\nForm zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der         tens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbil-\nAnerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterla-          dung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche\ngen beizufügen, insbesondere                                 Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fort-\nbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens\n1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich-            24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spä-\nteten Themengebiete auf der Grundlage der in An-         testens alle vier Jahre zu absolvieren.\nlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die\ngeplante Durchführung des Unterrichts und die               (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an\nUnterrichtsmethoden näher darzustellen sind,             der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wo-\nchen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahme-\n2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und          bescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.\ndie Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich\n(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf\neines Nachweises über ihre didaktischen und päda-\nnur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich\ngogischen Kenntnisse,\nregelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.\n3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehr-               (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der\nmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereit-    letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der\ngestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den einge-        Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht\nsetzten Ausbildungsfahrzeugen und                        Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu\n4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den           vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der\njeweiligen Unterrichtsraum.                              nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgeset-\nFür Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufs-          zes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.\nerfahrung als\n1. Berufskraftfahrer,                                                                   §8\n2. Fachkraft im Fahrbetrieb,                                                      Ausstellung des\nFahrerqualifizierungsnachweises\n3. Kraftverkehrsmeister oder\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt\n4. Meister für Kraftverkehr                                  auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus,","2908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nwenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder          (2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen\nals grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der      Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhande-\nGrundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen,            nen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind\nmuss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlos-           der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:\nsene Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizie-\n1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises\nrungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5.\neine schriftliche Erklärung über den Verlust,\n(2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizie-\n2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises\nrungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zustän-\nder Nachweis einer Anzeige,\ndigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in\nelektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Ver-      3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnach-\nlangen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder             weises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungs-\ner hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen               nachweis.\nnachzuweisen:\nDem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4\n1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort          erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Lan-\nder Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,            desrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit\n2. Anschrift,                                                der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine\nAuskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein.\n3. Staatsangehörigkeit und                                   Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das\n4. Art des Ausweisdokuments.                                 Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbil-\n(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:       dung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine\nAuskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregis-\n1. ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,       ter ein.\n2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8             (3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landes-\nder Passverordnung erfüllt,                              recht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqua-\n3. ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grund-      lifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Ei-\nqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation      des statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen\noder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnis-        der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgege-\nklasse vermerkt ist,                                     ben werden kann.\n4. ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohn-            (4) Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungs-\nsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der         nachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungs-\nFahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik           nachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener\nDeutschland, eine in der Bundesrepublik Deutsch-         Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landes-\nland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen           recht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzuge-\nAufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Er-       ben.\nwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufent-\nhaltsgesetzes), und                                                                   § 10\n5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder                             Ordnungswidrigkeiten\nWeiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5\noder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2\ndiesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraft-      Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifika-\nfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich  tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvorgeschriebener Nachweis über den Abschluss             1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3\nder jeweiligen Maßnahme.                                      Unterricht durchführt oder\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft         2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mit-           dort genannten Lernmittel vorhanden sind.\ngeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu\ndiesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahr-               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2\nerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige       Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifika-\nBehörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifika-        tionsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntion oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. Sie holt        1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebe-\nzu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraft-                scheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nfahrerqualifikationsregister ein.                                 vorlegt oder\n§9                               2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder\nAusstellung eines neuen                           nicht rechtzeitig ausstellt.\nFahrerqualifizierungsnachweises bei\nÄnderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung\n§ 11\n(1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem\nÜbergangsvorschriften\nFahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden\nTatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizie-             (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den\nrungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizie-       bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vor-\nrungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen           schriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum\nBehörde zurückzugeben.                                       Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2909\n(2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den              c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer\nbis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vor-                  der Unterrichtsteilnahme und\nschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum             d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-\nAblauf des 23. August 2022 gültig.                                 chen nach Anlage 1,\n(3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anla-         3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Ab-\ngen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember               schluss der Weiterbildung nach dem Muster der An-\n2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind,           lage 4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhän-\nbleiben gültig.                                                 digen; die Bescheinigung muss enthalten:\n(4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die         a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie\nIndustrie- und Handelskammern und für die anerkann-                Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und\nten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifika-             Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen\ntionsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufs-           des Anerkennungsbescheides,\nkraftfahrerqualifikationsregister                               b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh-\n1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten                  mers,\nLeistungen oder Teilleistungen auszustellen und             c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer\ndem Teilnehmer auszuhändigen von                               der Unterrichtsteilnahme und\na) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar             d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-\nnach dem Bestehen der Prüfung und                           chen nach Anlage 1.\nb) der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem           Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Origi-\nAbschluss des Unterrichts zum Erwerb der be-         nal von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte\nschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss       berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheini-\nvon Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teil-    gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer\nleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbil-       zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Per-\ndung,                                                son und von der zur Durchführung des Unterrichts ein-\ngesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige\n2. die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts\nUnterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte\nzum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation\nberechtigten Person kann bei automatisierter Erstel-\nnach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und\nlung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wieder-\ndem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung\ngabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht,\nmuss enthalten:\nwenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person\na) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie       durchgeführt wurde.\nAngaben zur zuständigen Anerkennungs- und               (5) Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Num-\nÜberwachungsbehörde und das Aktenzeichen\nmer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind\ndes Anerkennungsbescheides,\nfünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder ge-\nb) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilneh-        samten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den\nmers,                                                in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.","2910        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1)\nListe der Kenntnisbereiche\nDie Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den\nBeruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnis-\nklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.\nDas Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II\nder Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Euro-\npäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.\n1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n1.1* Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:\n– Drehmomentkurven,\n– Leistungskurven,\n– spezifische Verbrauchskurven eines Motors,\n– optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und\n– optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.\n1.2   Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das\nFahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen,\ninsbesondere:\n– Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,\n– kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,\n– bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,\n– Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,\n– Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,\n– Verhalten bei Defekten,\n– Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm\n(ESP),\n– vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),\n– Antiblockiersystem (ABS),\n– Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und\n– andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.\n1.3   Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:\n– Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1\nund 1.2,\n– Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,\n– geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,\n– konstante Geschwindigkeit,\n– ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und\n– Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung\nermöglichen.\n1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, ins-\nbesondere:\n– sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran\nanpassen,\n– künftige Ereignisse vorhersehen,\n– ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ge-\ntroffen werden müssen,\n– die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst ma-\nchen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden\nmuss,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020         2911\n– sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ab-\nlenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme\nusw.),\n– Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen,\nvor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer,\nbeispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und\n– mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell\ngefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr ver-\nmieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheits-\nabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen\nGefahren auftreten sollten.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n1.4  Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige\nBenutzung des Fahrzeugs, insbesondere:\n– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,\n– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,\n– Nutzung von Automatikgetrieben,\n– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,\n– Berechnung des Nutzvolumens,\n– Verteilung der Ladung,\n– Auswirkungen der Überladung auf die Achse,\n– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,\n– Arten von Verpackungen und Lastträgern,\n– wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,\n– Feststell- und Verzurrtechniken,\n– Verwendung der Zurrgurte,\n– Überprüfung der Haltevorrichtungen,\n– Einsatz des Umschlaggeräts und\n– Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n1.5  Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:\n– richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,\n– rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,\n– Positionierung auf der Fahrbahn,\n– sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,\n– Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern\nvorbehaltene Verkehrswege),\n– angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfül-\nlung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,\n– Umgang mit den Fahrgästen und\n– besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen,\nKinder).\n1.6  Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige\nBenutzung des Fahrzeugs, insbesondere:\n– bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,\n– Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,\n– Nutzung von Automatikgetrieben,\n– Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,\n– Verteilung der Ladung,\n– Auswirkungen der Überladung auf die Achse und\n– Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.","2912       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n2. Anwendung der Vorschriften\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n2.1  Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbe-\nsondere:\n– höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,\n– Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)\nNr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,\n– Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird\nund\n– Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr:\nRechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n2.2  Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:\n– Beförderungsgenehmigungen,\n– im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,\n– Fahrverbote für bestimmte Straßen,\n– Straßenbenutzungsgebühren,\n– Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,\n– Erstellen von Beförderungsdokumenten,\n– Genehmigungen im internationalen Verkehr,\n– Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internatio-\nnalen Straßengüterverkehr),\n– Erstellen des internationalen Frachtbriefs,\n– Überschreiten der Grenzen,\n– Verkehrskommissionäre und\n– besondere Begleitdokumente für die Güter.\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n2.3  Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:\n– Beförderung bestimmter Personengruppen,\n– Sicherheitsausstattung in Bussen,\n– Sicherheitsgurte und\n– Beladen des Fahrzeugs.\n3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n3.1* Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:\n– Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,\n– Verkehrsunfallstatistiken,\n– Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und\n– menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.\n3.2* Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:\n– allgemeine Informationen,\n– Folgen für die Kraftfahrer,\n– Vorbeugungsmaßnahmen,\n– Checkliste für Überprüfungen und\n– Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.\n3.3* Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:\n– Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,\n– physische Kondition,\n– Übungen für den Umgang mit Lasten und\n– individueller Schutz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020          2913\n3.4    Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesonde-\nre:\n– Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,\n– Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewir-\nken kann,\n– Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und\n– grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.\n3.5    Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:\n– Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,\n– Vermeidung von Nachfolgeunfällen,\n– Verständigung der Hilfskräfte,\n– Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,\n– Reaktion bei Brand,\n– Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,\n– Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,\n– Vorgehen bei Gewalttaten und\n– Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.\n3.6* Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbeson-\ndere:\n– Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des\nKraftfahrers für das Unternehmen,\n– unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,\n– unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,\n– Wartung des Fahrzeugs,\n– Arbeitsorganisation und\n– kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n3.7* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:\n– Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),\n– unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transport-\nhilfstätigkeiten),\n– Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,\n– unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter,\nTiertransporte usw.) und\n– Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Sub-\nunternehmer usw.).\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n3.8* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbeson-\ndere:\n– Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Per-\nsonen (Bahn, Personenkraftwagen),\n– unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,\n– Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,\n– Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und\n– Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.\n* Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.","2914       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)\nPrüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation\n1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils\ngleichen Teilen aus\na) Multiple-Choice-Fragen,\nb) Fragen mit direkter Antwort und\nc) einer Erörterung von Praxissituationen.\nAlle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.\nDie theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.\n2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen\nPrüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im\nRahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prü-\nfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der\nPrüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige\nFahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaub-\nnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des\nKraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.\nZiel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des\nPrüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb ge-\nschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situa-\ntionen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu\nnutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen\nVerkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.\nZiel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4\n(Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,\nD1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1,\nD1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prü-\nfungsteil dauert 30 Minuten.\nBei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherr-\nschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je\nnach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser\nPrüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem\nleistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu\nbestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann;\nsie darf 60 Minuten nicht überschreiten.\nDas bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jewei-\nligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und\n2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020                 2915\nAnlage 3\n(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2)\nMusterbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation\nI. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                                   , den\nOrt                               Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4\ndes Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrer-    § 3 der Berufskraftfahrer-\n§ 2 der Berufskraftfahrer-                     qualifikationsverordnung          qualifikationsverordnung\nqualifikationsverordnung                              (BKrFQV)* –                       (BKrFQV)* –\n(BKrFQV)*                                   Quereinsteiger                        Umsteiger\nGüterkraftverkehr*\nPersonenkraftverkehr*\nHerr/Frau\n,   geb. am:                   in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat in der Zeit vom                                                  bis\nmit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen\nZielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n(bei Grundqualifikation im Güterkraftverkehr)* bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenkraft-\nverkehr)* zugeordnet sind.*\nmit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in\nhat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der\nPrüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr* oder nach § 5 der Berufs-\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr* sind.*\nmit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an\ndenjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betref-\nfen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*\nUnterschrift Ausbildungsstätte**\nStempel\nII. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grund-\nqualifikation\n1. Anwendungshinweise:\n* Nichtzutreffendes bitte streichen\n** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige\nUnterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-\ndergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht\nausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.","2916        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n2. Verteiler:\nOriginal – Teilnehmer/in\nKopie – Ausbildungsstätte\n3. Angabe zur Ausbildungsstätte:\nEs ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020               2917\nAnlage 4\n(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3)\nMusterbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Weiterbildung\nI. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                           , den\nOrt                                    Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß den §§ 5 und 30 des Berufskraftfahrer-\nqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikations-\nverordnung (BKrFQV)\nHerr/Frau\n,   geb. am:                        in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom _______________ bis _______________ an einer mehr-\ntägigen Weiterbildung (Abschluss der Weiterbildung) mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unter-\nrichtseinheiten zu je 60 Minuten)*\nhat am _______________ an einer Weiterbildung mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtsein-\nheiten zu je 60 Minuten)*\nhat an einer Weiterbildung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am _______________ mit ___ Unterrichts-\neinheiten und am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten (insgesamt mindestens 7 Unterrichtseinheiten\nzu je 60 Minuten) stattfand,*\nmit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:\nKenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*\n1.1   1.2          1.3           1.3a\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                 1.4\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                 1.5          1.6\nKenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*\n2.1\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                 2.2\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                 2.3\nKenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*\n3.1          3.2   3.3          3.4            3.5   3.6\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                 3.7\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                 3.8\nDie unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach\n§ 4 Absatz 1 BKrFQV.\nUnterschrift Ausbildungsstätte**                             Unterschrift Ausbilder/in**\nStempel","2918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nII. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung\n1. Anwendungshinweise:\n* Nichtzutreffendes bitte streichen\n** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige\nUnterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wie-\ndergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht\nausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.\n2. Verteiler:\nOriginal – Teilnehmer/in\nKopie – Ausbildungsstätte\n3. Angabe zur Ausbildungsstätte:\nEs ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020               2919\nAnlage 5\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)\nMuster des Fahrerqualifizierungsnachweises\n1. Vorbemerkungen\nFahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG in der\nFassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde\ndurch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die\nBundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise\nerfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdru-\nckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.\n2. Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises\na) Seite 1 (Vorderseite)\nSeite 1 enthält:\naa) Die Bezeichnung „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungs-\nnachweis.\nbb) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf\ngoldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.\ncc) Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entspre-\nchend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d\n(andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfah-\nren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der\nRichtlinie (EU) 2018/645 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausge-\nwiesen werden.\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname des Inhabers\n3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers\n4a. Ausstellungsdatum\n4b. Ablaufdatum\n4c. Name der Ausstellungsbehörde\n5a. Führerscheinnummer\n5b. Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus „FQN“ als festem Wert, aus dem\nBehördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus\neiner Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusam-\nmensetzt.\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung\nerfüllt.\nb) Seite 2 (Rückseite)\nSeite 2 enthält:\naa) Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnach-\nweis aufgebrachten Nummerierung:\n9. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung\nerfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich\nentwertet.\n10. die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\nbb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10.","2920        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n3. Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises\nVorderseite\nRückseite\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\n§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nvom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach\nAnlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen“.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1\nNummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“ durch die Wör-\nter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I\nS. 2575)“ ersetzt.\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2\nAbsatz 2“ ersetzt.\n3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020        2921\n5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG“ durch die\nAngabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ ein Komma und das\nWort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung“ eingefügt.\nb) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein“ ein Komma und\ndas Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis“ eingefügt.\nc) Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                Euro\n„119.5            Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-\nteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-\nscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-\nten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten\nbeteiligt sind                                                  2 659,00 bis 3 477,00“.\nd) Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                Euro\n„119.7            Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-\nsungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-\nfizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,\nPrüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-\nmen                                                             1 483,00 bis 2 399,00“.\ne) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“ die Wörter „und\nMitteilungen“ eingefügt.\nf) Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:\nGebühren-                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                Euro\n„146              Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-\nqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der\nAusstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen                  5,00“.\n2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV“ ein Komma und die\nAngabe „BKrFQV“ angefügt.\nb) In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „§ 5 StVG“ ein Komma\nund die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV“ eingefügt.\nc) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:\n„Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)“.\nd) Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                Euro\n„343              Fahrerqualifizierungsnachweis\n343.1             Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-\nrungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-\nweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-\ndung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)                                15,80\n343.2             Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-\nlifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-\nscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)                         20,20","2922       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n343.3             Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie\nZustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-\nsand innerhalb Deutschlands                                                11,70\n343.4             Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie\nZustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-\nsand in EU-Mitgliedstaaten                                                 12,80\n343.5             Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-\npressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-\nrungsnachweises                                                            17,10\n344               Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-\nner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-\nscheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4\nBKrFQV)                                                                    7,00“.\ne) Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n„345              Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-\nbildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung\nvon Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder\nWiderruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-\nde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG                                   51,10 bis 511,00\n346               Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1\nund 2 BKrFQG                                                         30,70 bis 511,00“.\nDie Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung\nohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte\nam festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\ngeführt werden konnte.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-\nordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der\nVerordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer\nKraft.\n(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleich-\nzeitig treten die Gebührennummern 343 und 344 der Anlage der Gebührenord-\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),\ndie zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}