{"id":"bgbl1-2020-62-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":62,"date":"2020-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_62.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2883,"pdf_page":5,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020                     2883\nVerordnung\nzur Ablösung der Verordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nVom 9. Dezember 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung                                     Abschnitt 2\nmit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespoli-                                   Studienordnung\nzeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 Satz 3\nUnterabschnitt 1\ndurch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                                     Allgemeines\nverordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau            § 9 Ziel des Studiums\nund Heimat:                                                    § 10 Dauer des Studiums\n§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 2\nArtikel 1   Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den\ngehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)                                 Module\nArtikel 2   Änderung der Verordnung über die Ausbildung und    § 12 Verteilung und Inhalt der Module\nPrüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes  § 13 Durchführungsort\nArtikel 3   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    § 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden\nStudienzeiten\nArtikel 1                         § 15 Ausbildungsplan für die praxisintegrierenden Studien-\nzeiten\nVerordnung                           § 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden\nüber die Vorbereitungsdienste für                           Studienzeiten\nden gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nUnterabschnitt 3\n(GKrimDVDV)\nPolizeispezifische Trainings\nInhaltsübersicht                         § 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings\nTeil 1                         § 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings\nAllgemeines\nAbschnitt 3\n§    1  Vorbereitungsdienste\nLaufbahnprüfung\n§    2  Dienstbehörde\n§    3  Dienstaufsicht                                                                Unterabschnitt 1\n§    4  Erholungsurlaub                                                      Allgemeines und Organisatorisches\n§    5  Bewertung von Prüfungsleistungen                       § 19 Zweck der Laufbahnprüfung\n§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung\nTeil 2                         § 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung\nStudium\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1\nModulprüfungen\nAuswahlverfahren für das Studium\n§ 22 Module mit Modulprüfungen\n§    6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren     § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten\n§    7 Auswahlkommission                                       § 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischen-\n§    8 Einstellung                                                    prüfung","2884         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien-         §  63 Verteilung und Inhalt der Module\nzeiten                                                     §  64 Durchführungsort\n§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen                             §  65 Dienstliche Beurteilung für Modul 5\n§ 27 Bestehen einer Modulprüfung                                 §  66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings\n§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen                             §  67 Praktische Prüfungen\nUnterabschnitt 3                                                   Abschnitt 3\nBachelorarbeit                                                Modulprüfungen\n§ 29  Bestandteile der Bachelorarbeit                            §  68 Prüfungsamt\n§ 30  Zweck der Thesis                                           §  69 Module mit Modulprüfungen\n§ 31  Thema der Thesis                                           §  70 Zeitpunkt der Modulprüfung\n§ 32  Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis           §  71 Klausur\n§ 33  Prüfende für die Thesis                                    §  72 Kennzeichnung der Klausuren\n§ 34  Betreuung bei Anfertigung der Thesis                       §  73 Prüfende für die Klausuren\n§ 35  Freistellung vom Dienst                                    §  74 Bestehen einer Modulprüfung\n§ 36  Vorgaben für die Form der Thesis                           §  75 Wiederholung von Modulprüfungen\n§ 37  Abgabe der Thesis\n§ 38  Bestehen der Thesis                                                                 Abschnitt 4\n§ 39  Wiederholung der Thesis                                               Mündliche Abschlussprüfung\n§ 40  Zulassung zur Verteidigung\n§  76 Prüfungsamt\n§ 41  Termin für die Verteidigung\n§  77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung\n§ 42  Prüfungskommission\n§  78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung\n§ 43  Durchführung und Bestandteile der Verteidigung\n§  79 Prüfungskommission\n§ 44  Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung\n§  80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung\n§ 45  Protokoll über die Verteidigung\n§  81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschluss-\n§ 46  Bewertung der Verteidigung                                       prüfung\n§ 47  Bestehen der Verteidigung                                  §  82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung\n§ 48  Wiederholung der Verteidigung                              §  83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung\n§ 49  Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit                  §  84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung\n§  85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung\nUnterabschnitt 4\nWeitere Prüfungsbestimmungen                                              Abschnitt 5\n§ 50  Bestehen der Laufbahnprüfung                                                      Abschluss der\n§ 51  Akademischer Grad                                              kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung\n§ 52  Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote           § 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen\n§ 53  Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen              Qualifizierung\n§ 54  Abschlusszeugnis und Diploma Supplement                    § 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung\n§ 55  Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung                   und Gesamtnote\n§ 56  Prüfungsakten und Einsichtnahme                            § 88 Abschlusszeugnis\n§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen\nAbschnitt 4                              § 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme\nAnerkennung anderer\nStudien- und Prüfungsleistungen                                                       Teil 4\n§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung                                           Qualifizierungsmaßnahme\n„Ausbildungsverkürzung“\nTeil 3                                                       Abschnitt 1\nKriminalpolizeifachliche Qualifizierung                                   Auswahlverfahren\nfür eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“                     für die Qualifizierungsmaßnahme\n„Ausbildungsverkürzung“\nAbschnitt 1\n§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\nAuswahlverfahren für\ndie kriminalpolizeifachliche                         § 92 Auswahlkommission\nQualifizierung für eine Verwendung im Bereich                    § 93 Einstellung\n„Cyberkriminalität“\nAbschnitt 2\n§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\n§ 59 Einstellung                                                       Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme\n„Ausbildungsverkürzung“\nAbschnitt 2                              §  94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme\nInhalt der                              §  95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme\nkriminalpolizeifachlichen                          §  96 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst\nQualifizierung für eine Verwendung im Bereich                    §  97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme\n„Cyberkriminalität“                            §  98 Verteilung und Inhalt der Module\n§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer §  99 Durchführungsort\n§ 61 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst      § 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings\n§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung     § 101 Praktische Prüfungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020             2885\nAbschnitt 3                                                      §2\nModulprüfungen                                                 Dienstbehörde\n§ 102 Prüfungsamt\n(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte\n§ 103 Module mit Modulprüfungen\ndes Bundeskriminalamts.\n§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen\n§ 105 Klausur                                                    (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der krimi-\n§ 106 Kennzeichnung der Klausuren                            nalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung\n§ 107 Prüfende für die Klausuren                             im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer\n§ 108 Bestehen einer Modulprüfung                            der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie\n§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen                        bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bun-\ndeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhält-\nAbschnitt 4                          nis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich\nMündliche Abschlussprüfung                        „Cyberkriminalität“ fort.\n§ 110 Prüfungsamt                                                (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Quali-\n§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung              fizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind\n§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung              Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.\n§ 113 Prüfungskommission\n§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung                                             §3\n§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschluss-\nprüfung                                                                       Dienstaufsicht\n§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung                  (1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht\n§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung              der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundes-\n§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung               kriminalamts\n§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung\n1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13\nAbschnitt 5                               Absatz 1) und\nAbschluss der Qualifizierungsmaßnahme                     2. während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizei-\n„Ausbildungsverkürzung“                             dienststelle einer Landespolizei und beim Bundes-\n§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme       kriminalamt (§ 13 Absatz 2).\n§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Ge-\nWährend der praxisintegrierenden Studienzeiten bei\nsamtnote\neiner Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterste-\n§ 122 Abschlusszeugnis\nhen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser\n§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen\nDienststelle.\n§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme\n(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der krimi-\nTeil 5                           nalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung\nVerhinderung und                        im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienst-\nOrdnungsverstöße bei Prüfungen                  aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des\nBundeskriminalamts\n§ 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil\n§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prü-     1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64\nfungsteil                                                   Absatz 1) und\nTeil 1                             2. während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt\n(§ 64 Absatz 2).\nAllgemeines\n(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Quali-\nfizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unter-\n§1\nstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des\nVorbereitungsdienste                       Präsidenten des Bundeskriminalamts\nVorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobe-         1. während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99\nnen Kriminaldienstes des Bundes sind                              Absatz 1) und\n1. das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im            2. während der Ausbildung bei den Kriminalpolizei-\nBundeskriminalamt“,                                            dienststellen der Länder und beim Bundeskriminal-\n2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine           amt (§ 99 Absatz 2).\nVerwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den\nWährend der Fachpraxis außerhalb des Bundeskrimi-\n„Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“\nnalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der\noder\nLeitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.\n3. die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvoll-\nzugsdienst im Bundeskriminalamt“.                                                     §4\nSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer-\nErholungsurlaub\nden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durch-            Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der\ngeführt.                                                     Hochschule bestimmt.","2886         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n§5\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Punktzahl     Rangpunkte/\nNote                            Notendefinition\nan der erreichbaren    Rangpunktzahl\nPunktzahl\n1                   2             3                                   4\n1     93,70 bis 100,00            15                       eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut      rem Maß entspricht\n2     87,50 bis 93,69             14\n3     83,40 bis 87,49             13                       eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4     79,20 bis 83,39             12            gut\n5     75,00 bis 79,19             11\n6     70,90 bis 74,99             10                       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7     66,70 bis 70,89              9       befriedigend\n8     62,50 bis 66,69              8\n9     58,40 bis 62,49              7                       eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10      54,20 bis 58,39              6       ausreichend\n11      50,00 bis 54,19              5\n12      41,70 bis 49,99              4                       eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-\n13      33,40 bis 41,69              3        mangelhaft     gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-\n14      25,00 bis 33,39              2                       gel in absehbarer Zeit behoben werden können\n15      12,50 bis 24,99              1                       eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend      lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16       0,00 bis 12,49              0                       nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu\nberücksichtigen.\n(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu\neiner Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Bewertung\ndurch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen.\n(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.\nTeil 2                              (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nStudium                            schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und\nBewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen,\nAbschnitt 1\nso kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-\nAuswahlverfahren für das Studium                  menden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen\nbeschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen,\nwer nach den eingereichten Unterlagen am besten ge-\n§6                            eignet ist.\nAuswahlverfahren                          (4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nund Zulassung zum Auswahlverfahren                  wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die\nNichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob      Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-         die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver-\nsen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für         nichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunter-\ndas Studium geeignet sind.                                  lagen sind endgültig zu löschen.\n(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskrimi-             (5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den\nnalamt durchgeführt.                                        Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2887\nTeils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der                                  Abschnitt 2\nkörperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum\nAuswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen                            Studienordnung\nTauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos\nteilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.                       Unterabschnitt 1\nAllgemeines\n§7\n§9\nAuswahlkommission\nZiel des Studiums\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nrichtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis-               Das Studium hat insbesondere zum Ziel,\nsion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-           1. den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden\nsionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das            und akademischen Standards sowie die berufsprak-\nBundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis-               tischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln,\nsionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.                   die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen\nKriminaldienst des Bundes erforderlich sind,\n(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterpari-\ntätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer       2. die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes                  Handeln im freiheitlichen, demokratischen und so-\nund einer Beamtin oder einem Beamten des geho-                   zialen Rechtsstaat zu befähigen,\nbenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Aus-\n3. die Studierenden zur Zusammenarbeit im euro-\nwahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den\npäischen und internationalen Raum zu befähigen\ngehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.\nund\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden           4. die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompe-\nvom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann              tenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsen-\nwiderrufen werden.                                               den Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes\n(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fach-            gerecht zu werden.\nbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt,\nam Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied                                      § 10\nder Auswahlkommission teilzunehmen.                                            Dauer des Studiums\n(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei            (1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-          der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs\ngebunden.                                                    Semester.\n(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die\n§8                                Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach\ndem Europäischen System zur Übertragung und Akku-\nEinstellung\nmulierung von Studienleistungen erwerben können.\n(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-\nden, wer                                                                                § 11\n1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,                              Gliederung des\nStudiums und Teilnahmepflicht\n2. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundes-\nbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung            (1) Das Studium gliedert sich in\nerfüllt und                                              1. Module und\n3. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen             2. polizeispezifische Trainings.\ngerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im               (2) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modul-\nPolizeivollzugsdienst gestellt werden.                   handbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminal-\n(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt       amt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen\nwerden, wer                                                  Qualifizierung gilt.\n1. über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des                (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für             Module und an den polizeispezifischen Trainings ist\nSprachen verfügt und                                     verpflichtend.\n2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.                                    Unterabschnitt 2\n(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat,                                      Module\naber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische\nMitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Be-                                       § 12\nwerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die\nVerteilung und Inhalt der Module\nRücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernich-\nten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen              (1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt\nsind endgültig zu löschen.                                   auf die Studienabschnitte:","2888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nFachstudien I    Modul 1    Staatsrechtliche und              (2) Die Einzelheiten der Studieninhalte und des\npolitische Grundlagen          Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modul-\ndes Verwaltungshandelns        handbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Web-\nsite des Bundeskriminalamts veröffentlicht.\nModul 2    Rechtliche Grundlagen\ndes Verwaltungshan-               (3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszu-\ndelns, soweit nicht in         richten.\nModul 4\n(4) Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach\nModul 3    Ökonomische Grund-\ndem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im\nlagen des Verwaltungs-\nhandelns                       Bundeskriminalamt“. Der Inhalt der Module 1 bis 4 ent-\nspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichs-\nModul 4    Sozialwissenschaftliche        übergreifenden Grundstudiums der Hochschule.\nund dienstrechtliche\nGrundlagen des Verwal-\ntungshandelns                                              § 13\nFachstudien II   Modul 5    Maßnahmen der Strafver-                            Durchführungsort\nfolgung und Gefahrenab-\nwehr,                             (1) Die Fachstudien I werden als gemeinsames\nTeil 1: Grundlagen zu den      fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentral-\nAufgaben, zur Organisa-        bereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die\ntion und zum Handeln der       Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden\nPolizei                        am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchge-\nModul 6    Grundlagen zu Krimina-         führt.\nlität und Strafbarkeit,\n(2) Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden\nMassen- und Straßenkri-\nbei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei\nminalität und besonderen\nTätergruppen                   durchgeführt. Die praxisintegrierenden Studienzeiten II\nwerden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.\nModul 7    Maßnahmen der Strafver-\nfolgung und Gefahrenab-\nwehr,                                                      § 14\nTeil 2: Allgemeine und\nbesondere Formen der                         Gestaltung und Organisation\nGewaltkriminalität                     der praxisintegrierenden Studienzeiten\nPraxisinte-      Modul 8    Polizeiliche Aufgabener-          Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-\ngrierende                   füllung in der Praxis –        staltung und die Organisation der praxisintegrierenden\nStudienzeiten I             Landespolizei                  Studienzeiten.\nFachstudien III  Modul 9    Das Bundeskriminalamt\nim nationalen, euro-                                       § 15\npäischen und internatio-\nnalen Kontext: Zustän-                            Ausbildungsplan für\ndigkeiten, Zentralstellen-             die praxisintegrierenden Studienzeiten\ntätigkeit und Zusammen-\narbeit auf nationaler,            Für die praxisintegrierenden Studienzeiten erstellt\neuropäischer und interna-      die Hochschule für jede Studierende und jeden Studie-\ntionaler Ebene                 renden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder\ndem Studierenden bekannt.\nModul 10 Maßnahmen der Straf-\nverfolgung und der\nGefahrenabwehr,                                            § 16\nTeil 3: Polizeiliche Infor-\nmationserhebung und                          Ausbildungsverantwortliche\nInformationsverwendung               für die praxisintegrierenden Studienzeiten\nsowie Phänomen\nCybercrime                        (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen\nmit der Hochschule\nModul 11 Schwere Kriminalität,\norganisierte Kriminalität      1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungs-\nsowie Wirtschafts- und             verantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen\nFinanzkriminalität                 für die praxisintegrierenden Studienzeiten und\nModul 12 Politisch motivierte\nKriminalität                   2. eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.\nPraxisinte-      Modul 13 Polizeiliche Aufgabener-            (2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die\ngrierende                   füllung in der Praxis –        ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrieren-\nStudienzeiten II            Bundeskriminalamt              den Studienzeiten verantwortlich. Während der praxis-\nBachelorarbeit   Modul 14 Thesis der Bachelorarbeit        integrierenden Studienzeiten beraten sie die Studieren-\nden und die Ausbildenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020        2889\nUnterabschnitt 3                               (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus\nPolizeispezifische Trainings                        1. den Modulprüfungen und\n2. der Bachelorarbeit.\n§ 17\nDurchführung und Inhalt                                               § 21\nder polizeispezifischen Trainings\nPrüfungsamt der Laufbahnprüfung\n(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul-\nbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II             (1) Für die Organisation und Durchführung der\nund III durchgeführt.                                         Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prü-\nfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der\n(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den\nHochschule zuständig.\nStudierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen\nSprachausbildung, des polizeilichen Situations- und              (2) Für die Organisation und Durchführung der\nEinsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde ver-        Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prü-\nmittelt.                                                      fungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.\n(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings rich-      (3) Für die Organisation und Durchführung der\nten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugs-            Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim\ndienst im Bundeskriminalamt“.                                 Bundeskriminalamt zuständig.\n§ 18                                 (4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann\nseine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.\nPraktische Prüfungen\nin den polizeispezifischen Trainings                  (5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prü-\nfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.\n(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder\nder Studierende vor der praxisintegrierenden Studien-\nUnterabschnitt 2\nzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.\n(2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des                          Modulprüfungen\npolizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist\n§ 22\n1. die Überprüfung der Leistungen des Situations-\noder Einsatztrainings und                                             Module mit Modulprüfungen\n2. die Kontrollübung Schießen.                                   (1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der\n(3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan-         Studierende eine Modulprüfung abzulegen.\nden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.                            (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine\n(4) Für die Studierende oder den Studierenden, die        Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abge-\noder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt         schlossen sein.\ndas Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen quali-\nfizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel-                                   § 23\nmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings\nModulprüfungen in\nund das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.\nden fachtheoretischen Studienzeiten\n(5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-\nvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.                            (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die\nModulprüfung durchgeführt in Form\n(6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraus-\nsetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden         1. einer Klausur,\nStudienzeit I.                                                2. einer Präsentation,\n3. einer Hausarbeit,\nAbschnitt 3\n4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder\nLaufbahnprüfung\n5. eines Kurzvortrags.\nUnterabschnitt 1                               (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prü-\nAllgemeines und Organisatorisches                          fungsteilen bestehen.\n(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-\n§ 19\nvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.\nZweck der Laufbahnprüfung\nDie Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und                                    § 24\nBefähigung der oder des Studierenden für den geho-                            Zwischenprüfung und\nbenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.                      Bescheinigung über die Zwischenprüfung\n§ 20                                 (1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ent-\nsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen\nBestandteile der Laufbahnprüfung                  fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hoch-\n(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.          schule.","2890         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n(2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungs-         (3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestan-\namt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem           den hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbes-\nStudierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der          sern.\ngesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte an-              (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modul-\nzugeben, die die oder der Studierende in den Modul-         prüfung ist das Studium beendet.\nprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.\nUnterabschnitt 3\n§ 25\nBachelorarbeit\nModulprüfungen in\nden praxisintegrierenden Studienzeiten                                        § 29\n(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus                          Bestandteile der Bachelorarbeit\n1. der Erstellung eines Praktikumsberichts und                 Die Bachelorarbeit besteht aus\n2. der dienstlichen Bewertung.                              1. der Thesis und\n(2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche     2. der Verteidigung der Thesis.\nBewertung.\n§ 30\n(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder\ndem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbil-                              Zweck der Thesis\ndungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche           In der Thesis soll die oder der Studierende nach-\nBewertung enthält neben den Rangpunkten die we-             weisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vor-\nsentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der           gegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele\noder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Stu-        relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Me-\ndierenden zu besprechen.                                    thoden und wissenschaftlichen Standards selbständig\n(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-          zu bearbeiten.\nvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.\n§ 31\n§ 26                                                 Thema der Thesis\nPrüfende für die Modulprüfungen                      (1) In Modul 13 hat die oder der Studierende einen\nThemenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei\n(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen\nder Hochschule einzureichen.\nerbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prü-\nfungsamt Prüfende.                                             (2) Der eingereichte Themenvorschlag und das ein-\ngereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft\n(2) Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder\nund an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt\nein Prüfender bestellt. Ist die Modulprüfung jedoch\nweitergeleitet.\neine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei\nPrüfende bestellt.                                             (3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt\ndas Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem\n(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche       Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu\nLehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfun-        machen.\ngen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden\nund die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.             (4) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen\nFällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim\n(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie       Bundeskriminalamt geändert werden.\nunabhängig voneinander.\n(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentschei-                                 § 32\ndungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.                                  Abgabetermin und\nBearbeitungszeit für die Thesis\n§ 27\n(1) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der\nBestehen einer Modulprüfung                     erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des\nEine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit            Themas folgenden Kalendermonats.\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.               (2) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf\nWochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abga-\n§ 28                              betermin.\nWiederholung von Modulprüfungen                      (3) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Ter-\nmin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt\n(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1\nbeim Bundeskriminalamt fest.\nbis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal\nwiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestan-           (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminal-\nden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer        vollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.\nder Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer\nder Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.                                       § 33\n(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist                       Prüfende für die Thesis\nvon zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zu-             (1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden\nständigen Prüfungsamt bestellt.                             ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2891\neine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine                                   § 38\nZweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Be-                           Bestehen der Thesis\nwertung der Thesis.\nDie Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens\n(2) Als Prüfende können bestellt werden:                 fünf Rangpunkten bewertet worden ist.\n1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,\n§ 39\n2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kri-\nminalpolizei der Hochschule tätig sind,                                Wiederholung der Thesis\n3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder             (1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie ein-\nvergleichbare Arbeitnehmer, oder                        mal wiederholen.\n4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes                (2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim\noder vergleichbare Arbeitnehmer, die                    Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es\nder oder dem Studierenden bekannt.\na) einen Masterabschluss oder einen gleichwerti-\ngen Abschluss haben oder                                (3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der\nerste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des\nb) mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das        Themas folgenden Kalendermonats.\nThema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig\nsind.                                                   (4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf\nWochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabeter-\nMindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss            min.\neinem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder\nNummer 4 Buchstabe a angehören.                                (5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin\nfür die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt\n(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig             beim Bundeskriminalamt festgelegt.\nvoneinander. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch\nKenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-            (6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der\nden haben.                                                  Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskri-\nminalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder\n(4) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungs-        er jedoch vom Dienst freigestellt.\nentscheidungen unabhängig und nicht weisungsge-\n(7) Für die Person, die die Thesis auch bei der\nbunden.\nWiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium be-\nendet.\n§ 34\nBetreuung bei Anfertigung der Thesis                                         § 40\nDie oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei                      Zulassung zur Verteidigung\nder Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden            Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer\nbetreut zu werden.\n1. die Thesis bestanden,\n§ 35                              2. die Modulprüfungen bestanden und\nFreistellung vom Dienst                     3. während des Studiums 180 Leistungspunkte erwor-\nben\nWährend der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die\noder der Studierende vom Dienst freigestellt.               hat.\n§ 36                                                        § 41\nVorgaben für die Form der Thesis                               Termin für die Verteidigung\nDie Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prü-          (1) Der Termin für die Verteidigung wird vom\nfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.                       Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.\n(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studi-\n§ 37                              ums abgeschlossen sein.\nAbgabe der Thesis\n§ 42\n(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskri-\nminalamt abzugeben.                                                           Prüfungskommission\n(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt\n(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende\nbeim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission\nschriftlich versichern, dass sie oder er\nein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.\n1. die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und       Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-\n2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel be-          schaften und Berufsverbände des öffentlichen Diens-\nnutzt hat.                                              tes können geeignete Personen vorschlagen.\nSofern die Thesis elektronisch übermittelt werden              (2) Die Prüfungskommission besteht aus\nkann, kann auch die Versicherung elektronisch abge-         1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-\ngeben werden.                                                   tes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,\n(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundes-             2. einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis\nkriminalamt ist aktenkundig zu machen.                          und","2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n3. einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1                                § 46\nals Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt wer-                   Bewertung der Verteidigung\nden darf.\n(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Prä-\nEin Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-          sentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen\nkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule          und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen\nsein.                                                        einzeln.\n(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist            (2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithme-\nein Ersatzmitglied zu bestellen.                             tische Mittel aus\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden           1. der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und\nvom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann\nwiderrufen werden.                                           2. der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\n§ 47\nihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht\nweisungsgebunden.                                                           Bestehen der Verteidigung\n(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-             Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.             mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.\n§ 43                                                       § 48\nDurchführung und                                      Wiederholung der Verteidigung\nBestandteile der Verteidigung                     (1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden\n(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchge-      hat, kann sie einmal wiederholen.\nführt.                                                          (2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei\n(2) Die Verteidigung besteht aus                          Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Ver-\n1. einer Präsentation der Thesis und                         teidigung stattfinden.\n2. einem Prüfungsgespräch.                                      (3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die\noder der Studierende einer Organisationseinheit des\n(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende     Bundeskriminalamts zugewiesen.\nnachweisen, dass sie oder er\n(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der\n1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten be-             Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium be-\nsitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und      endet.\n2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden\nund erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu be-                                   § 49\ngründen.                                                     Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit\nDie Präsentation soll 15 Minuten dauern.                        (1) Für die Studierende oder den Studierenden, die\n(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prü-      oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden\nfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und       hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit be-\nErgebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet         rechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.\nwerden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge               (2) In die Berechnung gehen ein\nzu anderen Wissensgebieten sind zulässig. Das Prü-\nfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.                        1. die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und\n2. die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.\n§ 44\n(3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leis-\nZuhörerinnen und                        tungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt.\nZuhörer bei der Verteidigung                   Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zuge-\n(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei      ordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.\ndenn, die oder der Studierende, die oder der die Ver-\nteidigung absolviert, widerspricht dem.                                       Unterabschnitt 4\n(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf             Weitere Prüfungsbestimmungen\nZuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über\ndie Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende                                     § 50\ndes Prüfungsausschusses.                                                  Bestehen der Laufbahnprüfung\nDie Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modul-\n§ 45\nprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der\nProtokoll über die Verteidigung                 Thesis bestanden hat.\n(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzuferti-\ngen.                                                                                   § 51\n(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf                             Akademischer Grad\nund Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.                      Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat,\n(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden       wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“\nder Prüfungskommission zu bestätigen.                        (B. A.) verliehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2893\n§ 52                                                        § 54\nRangpunktzahl der                                             Abschlusszeugnis\nLaufbahnprüfung und Gesamtnote                                    und Diploma Supplement\n(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung                (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden\nbestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bun-          hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein\ndeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-           Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.\nfung und setzt die Gesamtnote fest.                            (2) Das Abschlusszeugnis enthält\n(2) In die Berechnung gehen ein                          1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\n1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studien-             Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\nzeiten mit 65 Prozent,                                      den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt\nhat,\n2. die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studi-\nenzeiten mit 20 Prozent und                             2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die\nGesamtnote sowie\n3. die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit\nmit 15 Prozent.                                         3. die Rangpunktzahl des Moduls 14 und die Note der\nBachelorarbeit.\nDer berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunkt-           (3) Das Diploma Supplement enthält\nzahl der Laufbahnprüfung.                                   1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst\n(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studi-           im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und\nenzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der             2. die relative Note nach der Bewertungsskala des\nModulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12              Europäischen Systems zur Übertragung und Akku-\nberechnet. In die Berechnung geht die einzelne Be-              mulierung von Studienleistungen bezogen auf die\nwertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der                 absoluten Noten der oder des einzelnen Studieren-\nGewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen              den im Vergleich zu allen Studierenden des Studien-\nLeistungspunkten entspricht. Die berechnete Rang-               jahrgangs:\npunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Run-\ndung berechnet.                                                 a) die Note „A“ für die besten 10 Prozent,\nb) die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,\n(4) Die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden\nStudienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen                c) die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,\nder Modulprüfungen zu den Modulen 8 und 13 berech-              d) die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und\nnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung\nder Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung              e) die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.\nein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungs-          Das Diploma Supplement wird in deutscher und in\npunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl            englischer Sprache ausgestellt.\nwird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung be-\nrechnet.                                                                               § 55\n(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird                                 Bescheid bei\ndie entsprechende Note zugeordnet und als Gesamt-                    Nichtbestehen der Laufbahnprüfung\nnote festgesetzt.\nJeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht\nbestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundes-\n§ 53\nkriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene\nBescheinigung über                        Laufbahnprüfung aus.\ndie erbrachten Studienleistungen\n(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt                            § 56\ndas Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Be-                        Prüfungsakten und Einsichtnahme\nscheinigung über die erbrachten Studienleistungen\naus.                                                           (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prü-\nfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.\n(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studi-\n(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:\nenleistungen sind anzugeben:\n1. die Thesis der Bachelorarbeit,\n1. zu jedem absolvierten Modul\n2. das Protokoll über die Verteidigung der Bachelor-\na) die Bezeichnung des Moduls,\narbeit und\nb) die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht\n3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\nworden sind, und\ndes Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.\nc) die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte\n(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim\nsowie\nBundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-\n2. anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.              tens zehn Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studien-          (4) Die Betroffenen können nach Beendigung des\nleistungen wird in deutscher und englischer Sprache         Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte\nausgestellt.                                                nehmen.","2894         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nAbschnitt 4                                                 Teil 3\nAnerkennung anderer                                   Kriminalpolizeifachliche\nStudien- und Prüfungsleistungen                     Qualifizierung für eine Verwendung\nim Bereich „Cyberkriminalität“\n§ 57\nVoraussetzungen für die Anerkennung\nAbschnitt 1\n(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden                        Auswahlverfahren für die\nfolgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:               kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für\neine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“\n1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in\nanderen Studiengängen (staatliche und staatlich an-\n§ 58\nerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,\nAuswahlverfahren\n2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden               und Zulassung zum Auswahlverfahren\nsind\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob\na) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,           die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-\nb) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich-      sen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\ntung oder                                            den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet\nsind.\nc) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,\n(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskri-\n3. Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht wor-       minalamt durchgeführt.\nden sind\n(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\na) außerhalb einer staatlichen Hochschule oder          nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nb) außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder      schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.\neiner staatlich anerkannten Berufsakademie, und         (4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-\n4. Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der       nen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Ver-\nBundesrepublik Deutschland erbracht worden sind         fügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am\nAuswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache\na) an einer staatlichen Hochschule oder                 der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen be-\nb) an einer staatlich anerkannten Hochschule.           schränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen am besten geeig-\n(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die       net ist.\nfür die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzu-\nlegen.                                                         (5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den\nErgebnissen des schriftlichen und des mündlichen\n(3) Über die Anerkennung entscheidet                     Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der\n1. bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4         körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum\nentsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der          Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen\nHochschule,                                             Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos\nteilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.\n2. bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13\nentsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskri-               (6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nminalamt und                                            wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die\nNichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem\n3. bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskri-           Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er\nminalamt.                                               die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver-\n(4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein          nichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunter-\nwesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen,         lagen sind endgültig zu löschen.\ndie im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im              (7) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nBundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen,       richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis-\ndie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er-            sion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-\nbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der         sionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das\nLeistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvoll-       Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis-\nzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind,         sionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.\nanerkannt werden.\n(8) Die Auswahlkommission soll geschlechterpari-\n(5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar            tätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer\nsind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistun-         Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes\ngen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme               und einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\nnicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung        benen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Aus-\neine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zu-         wahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den\ngeordnet.                                                   gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.\n(6) Die übernommenen und die zugeordneten Be-               (9) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden\nwertungen sind in die Berechnung der entsprechenden         vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann\nRangpunktzahlen einzubeziehen.                              widerrufen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020             2895\n(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des                                          § 61\nFachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist be-                          Präsenzlehrveranstaltungen\nrechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes                          und Freistellung vom Dienst\nMitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.\n(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifach-\n(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei         lichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-           „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.\ngebunden.\n(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtin-\nnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskri-\n§ 59\nminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der\nEinstellung                          kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren\n(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als      Dienstpflichten freizustellen.\nQualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchge-\nführt wird, kann zugelassen werden, wer                                                   § 62\n1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundes-                                 Gliederung der\nbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung                  kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung\nerfüllt,                                                     Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine\nVerwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert\n2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen\nsich in\ngerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im\nPolizeivollzugsdienst gestellt werden, und                1. Module und\n3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.          2. polizeispezifische Trainings.\n(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt                                    § 63\nwerden, wer\nVerteilung und Inhalt der Module\n1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Ge-\nmeinsamen Europäischen Referenzrahmens für                   (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in\nSprachen nachweist und                                    folgenden Modulen durchgeführt:\n2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.                      Modul 1 Grundlagen des Verwaltungshandelns\n(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat,\naber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische          Modul 2 Grundlagen polizeilichen Handelns sowie\nMitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf                              Aufgabe, Organisation und Handeln der\nWunsch zurückzusenden.                                                     Polizei\n(4) Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber\nModul 3 Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit\nauf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rück-\nsendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten.\nElektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind              Modul 4 Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge-\nwaltkriminalität\nendgültig zu löschen. Die Auswahlkommission ent-\nscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und\ndes mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur             Modul 5 Begleitende Berufspraxis\nPrüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird.\nWer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der kör-              Modul 6 Aufgaben und Befugnisse des Bundes-\nperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder                          kriminalamts sowie nationale, europäische\ndaran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektro-                     und internationale polizeiliche Zusammen-\nnische Mitteilung.                                                         arbeit\nAbschnitt 2                            Modul 7 Phänomen Organisierte Kriminalität und\nWirtschaftskriminalität\nInhalt der kriminalpolizeifachlichen\nQualifizierung für eine Verwendung im Bereich                 Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität\n„Cyberkriminalität“\nModul 9 Polizeiliche Informationserhebung und\n§ 60                                          Informationsverwendung sowie Phänomen\nCybercrime\nZiel der kriminalpolizeifachlichen\nQualifizierung und Dauer\n(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fach-\n(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für        theoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.\neine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat            Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modul-\ndas Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen,       handbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der\ndie Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminal-            kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzel-\npolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln         heiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt\nund dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studi-           die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches\nenleistungen zu berücksichtigen.                              bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung\n(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24      gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des\nMonate.                                                       Bundeskriminalamts veröffentlicht.","2896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätig-           (6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die\nkeit.                                                       oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt\ndas Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qua-\n§ 64                             lifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel-\nmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings\nDurchführungsort                         und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.\n(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der\nHochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesba-                               Abschnitt 3\nden durchgeführt.                                                               Modulprüfungen\n(2) Das Modul 5 wird beim Bundeskriminalamt\ndurchgeführt.                                                                          § 68\nPrüfungsamt\n§ 65\n(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prü-\nDienstliche Beurteilung für Modul 5               fungsamt beim Bundeskriminalamt.\n(1) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchge-             (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann\nführt.                                                      seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.\n(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modul-\n(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine\nprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.\ndienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teil-\nnehmers.\n§ 69\n§ 66                                           Module mit Modulprüfungen\nDurchführung und                             In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die\nInhalt der polizeispezifischen Trainings            Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizei-\nfachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im\n(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul-      Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzule-\nbegleitend durchgeführt.                                    gen.\n(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in\nder kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine                                  § 70\nVerwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei poli-                      Zeitpunkt der Modulprüfung\nzeispezifische Trainings absolvieren, nämlich                   (1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls\n1. „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,         statt.\n2. Dienstkunde und                                              (2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu\nBeginn des Moduls fest.\n3. „Polizeirelevantes Englisch“.\n(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings rich-                             § 71\nten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.                                 Klausur\n(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchge-\n§ 67                             führt.\nPraktische Prüfungen                           (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\n240 Minuten.\n(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teil-\nnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei prakti-\n§ 72\nsche Prüfungen abzulegen.\nKennzeichnung der Klausuren\n(2) Je eine Prüfung ist\n(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer\n1. die Überprüfung der Leistungen des Situations-           Kennziffer zu versehen.\noder Einsatztrainings und\n(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der\n2. die Kontrollübung Schießen.                              Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.\n(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Ab-                  (3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung\nschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.                     der Klausuren geheim zu halten.\n(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan-            (4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klau-\nden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere re-        suren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gege-\ngelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.                 ben werden.\n(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie                                  § 73\nwiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei\nWiederholungen zulässig. Für die Person, die eine die-                     Prüfende für die Klausuren\nser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die            (1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das\nkriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwen-    Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur\ndung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.                hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2897\n(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfen-          (2) Die Prüfungskommission besteht aus\nden bewertet.                                               1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-\n(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung un-          tes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und\nabhängig und nicht weisungsgebunden.                        2. einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fach-\nbereichs ist.\n§ 74\nEin Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-\nBestehen einer Modulprüfung                    kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule\nEine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit min-       sein.\ndestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.                  (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-\n§ 75                             sungsgebunden.\nWiederholung                             (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nvon Modulprüfungen                         der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.\n(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat,                                       § 80\nkann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederho-\nlung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt                                     Inhalt der\nhöchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wieder-                      mündlichen Abschlussprüfung\nholungsprüfung zulässig.                                       (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als inter-\n(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei      disziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.\nPrüfenden bewertet.                                            (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung\n(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig      sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.\nnicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche\nQualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyber-                                   § 81\nkriminalität“ beendet.                                                            Durchführung\nund Dauer der mündlichen Abschlussprüfung\nAbschnitt 4                             (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-\nMündliche Abschlussprüfung                     oder Gruppenprüfung durchgeführt.\n(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.\n§ 76\n§ 82\nPrüfungsamt\nProtokoll zur\n(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprü-                       mündlichen Abschlussprüfung\nfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.\nÜber die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem\n(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann          Prüfling ein Protokoll anzufertigen.\nseine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.\n(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die münd-                                    § 83\nliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.                              Bewertung der\nmündlichen Abschlussprüfung\n§ 77\nDie in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten\nZulassung zur                          Leistungen werden von der Prüfungskommission be-\nmündlichen Abschlussprüfung                     wertet.\nZur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen,\nwer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in                                     § 84\nden polizeispezifischen Trainings bestanden hat.                                  Bestehen der\nmündlichen Abschlussprüfung\n§ 78                                Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\nZeitpunkt der                         wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet\nmündlichen Abschlussprüfung                     worden ist.\n(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Ab-                                     § 85\nschluss des Moduls 9 durchgeführt.\nWiederholung der\n(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.                     mündlichen Abschlussprüfung\n(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht be-\n§ 79\nstanden hat, kann sie einmal wiederholen.\nPrüfungskommission\n(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprü-\n(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine         fung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpo-\nPrüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundes-             lizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im\nkriminalamt bestellt.                                       Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.","2898          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nAbschnitt 5                           liche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat,\nstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen\nAbschluss der                          Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen\nkriminalpolizeifachlichen Qualifizierung              aus.\n(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studien-\n§ 86                              leistungen sind anzugeben:\nErfolgreiche Teilnahme                      1. die absolvierten Module mit ihrem Namen,\nan der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung\n2. die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der ab-\nAn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für           solvierten Module erreicht worden sind und\neine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat           3. die Rangpunkte für die mündliche Abschluss-\nerfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Ab-\nprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung\nschlussprüfung bestanden hat.\nabgelegt worden ist.\n§ 87                                                         § 90\nRangpunktzahl der kriminalpolizei-                           Prüfungsakten und Einsichtnahme\nfachlichen Qualifizierung und Gesamtnote\n(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der\n(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminal-     kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-\npolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im      wendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das\nBereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berech-        Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungs-\nnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die               akte.\nRangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizie-         (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind\nrung und setzt die Gesamtnote fest.\n1. die Klausuren der Modulprüfungen,\n(2) In die Berechnung gehen ein\n2. das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und\n1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfun-           3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ngen (Module 1 bis 4 und 6 bis 8) mit 11,4 Prozent            des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.\nund\n(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim\n2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung             Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-\nmit 20 Prozent.                                          tens zehn Jahre aufzubewahren.\n(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine           (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der\nganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rang-        kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-\npunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.      wendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre\n(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen       Prüfungsakte nehmen.\nQualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet\nund als Gesamtnote festgesetzt.                                                       Teil 4\nQualifizierungsmaßnahme\n§ 88                                        „Ausbildungsverkürzung“\nAbschlusszeugnis\nAbschnitt 1\n(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpo-\nlizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im                         Auswahlverfahren für\nBereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt                      die Qualifizierungsmaßnahme\ndas Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.                                   „Ausbildungsverkürzung“\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält\n§ 91\n1. die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der\nAuswahlverfahren\nkriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Ver-\nund Zulassung zum Auswahlverfahren\nwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilge-\nnommen und die Befähigung für den gehobenen                 (1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob\nKriminaldienst des Bundes erlangt hat,                   die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-\nsen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\n2. die Rangpunkte für jede Modulprüfung,                     den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet\n3. die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprü-            sind.\nfung sowie                                                  (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskrimi-\n4. die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen           nalamt durchgeführt.\nQualifizierung und die Gesamtnote.                          (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die\nfür die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaft-\n§ 89                              lichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein\nmit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen\nBescheid bei\nHochschulstudium oder durch einen gleichwertigen\nendgültigem Nichtbestehen\nAbschluss nachgewiesen hat und nach den eingereich-\n(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, eine             ten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten\nPrüfung im polizeispezifischen Training oder die münd-       Voraussetzungen erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020           2899\n(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-        3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.\nnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Ver-\n(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt\nfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am\nwerden, wer\nAuswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache\nder Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen be-              1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Ge-\nschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer             meinsamen Europäischen Referenzrahmens für\nnach den eingereichten Unterlagen am besten geeig-               Sprachen nachweist und\nnet ist.                                                     2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den               (3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat,\nErgebnissen des schriftlichen und des mündlichen             aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische\nTeils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der             Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Be-\nkörperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum           werber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die\nAuswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen           Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernich-\nTauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos      ten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen\nteilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.       sind endgültig zu löschen.\n(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nwird, erhält eine elektronische Mitteilung über die                                 Abschnitt 2\nNichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem\nBewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er                     Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme\ndie Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu ver-                        „Ausbildungsverkürzung“\nnichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterla-\ngen sind endgültig zu löschen.                                                          § 94\nZiel der\n§ 92                                             Qualifizierungsmaßnahme\nAuswahlkommission                            Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens            zung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer\nrichtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommis-            Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterab-\nsion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-           schluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss\nsionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das        erworben haben und daher über Kenntnisse und\nBundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommis-           Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken ver-\nsionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.               fügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kri-\nminalpolizeiichen Vollzugsdienst des Bundes zu ver-\n(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitä-        mitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaft-\ntisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer         liche Abschluss Berücksichtigung finden.\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes\nund einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-                                        § 95\nnen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahl-\nkommission soll die Laufbahnbefähigung für den geho-                                 Dauer der\nbenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.                                 Qualifizierungsmaßnahme\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden              Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-\nvom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann          zung“ dauert 24 Monate.\nwiderrufen werden.\n§ 96\n(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fach-\nbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt,                   Präsenzlehrveranstaltungen\nam Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied                        und Freistellung vom Dienst\nder Auswahlkommission teilzunehmen.                             (1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungs-\n(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei         maßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenz-\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-          lehrveranstaltungen.\ngebunden.                                                       (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtin-\nnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n§ 93                              nehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebe-\nnenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme\nEinstellung\nvon ihren Dienstpflichten freizustellen.\n(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizie-\nrungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchge-                                          § 97\nführt wird, kann eingestellt werden, wer\nGliederung der\n1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bun-                            Qualifizierungsmaßnahme\ndesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnveror-\ndung erfüllt,                                               Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-\nzung“ gliedert sich in\n2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen\n1. Module und\ngerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Po-\nlizeivollzugsdienst gestellt werden, und                 2. polizeispezifische Trainings.","2900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n§ 98                               (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in\nder Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkür-\nVerteilung und Inhalt der Module\nzung“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren,\n(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver-         nämlich\nkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:\n1. „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,\nModul 1     Grundlagen des Verwaltungshandelns             2. Dienstkunde und\nModul 2     Grundlagen polizeilichen Handelns sowie        3. „Polizeirelevantes Englisch“.\nAufgabe, Organisation und Handeln der              (3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trai-\nPolizei                                        nings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbil-\ndungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.\nModul 3     Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit\nModul 4     Ausgewählte Formen der Kriminalität                                       § 101\nPraktische Prüfungen\nModul 5     Fachpraxis\n(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teil-\nModul 6     Aufgaben und Befugnisse des Bundes-            nehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei prakti-\nkriminalamts sowie nationale, europäische      sche Prüfungen abzulegen.\nund internationale polizeiliche Zusammen-          (2) Je eine Prüfung ist\narbeit\n1. die Überprüfung der Leistungen des Situations-\nModul 7     Phänomen Organisierte Kriminalität und              oder Einsatztrainings und\nWirtschaftskriminalität                        2. die Kontrollübung Schießen.\nModul 8     Politisch motivierte Kriminalität                  (3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Ab-\nschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.\nModul 9     Polizeiliche Informationserhebung und\n(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestan-\nInformationsverwendung sowie Phänomen\nCybercrime                                     den“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere\nregelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung\nModul 10 Fachpraxis Bundeskriminalamt                      im Bundeskriminalamt“.\n(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie\n(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fach-      wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei\ntheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.      Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine die-\nDer Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich     ser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die\nnach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaß-          Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ be-\nnahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die           endet.\nbei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbil-\n(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die\ndungsverkürzung“ gilt.\noder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt\n(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufsprak-           das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qua-\ntische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse        lifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regel-\nvermittelt.                                                 mäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings\nund das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.\n(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchge-\nführt.\nAbschnitt 3\n(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetz-\nten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder                           Modulprüfungen\ndes Teilnehmers.\n§ 102\n§ 99                                                  Prüfungsamt\nDurchführungsort                           (1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prü-\n(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der         fungsamt beim Bundeskriminalamt.\nHochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesba-            (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann\nden durchgeführt.                                           seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.\n(2) Das Modul 5 wird bei einer Kriminalpolizeidienst-        (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modul-\nstelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 10       prüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.\nwird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.\n§ 103\n§ 100\nModule mit Modulprüfungen\nDurchführung und Inhalt\nIn jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die\nder polizeispezifischen Trainings\nTeilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungs-\n(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modul-      maßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprü-\nbegleitend durchgeführt.                                    fung abzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020          2901\n§ 104                                                     Abschnitt 4\nZeitpunkt der Modulprüfungen                                 Mündliche Abschlussprüfung\n(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls\n§ 110\nstatt.\nPrüfungsamt\n(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu\n(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprü-\nBeginn des Moduls fest.\nfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.\n(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann\n§ 105\nseine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei\nKlausur                             der Hochschule übertragen.\n(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchge-             (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die münd-\nführt.                                                      liche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur                                    § 111\n240 Minuten.\nZulassung zur\nmündlichen Abschlussprüfung\n§ 106\nZur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelas-\nKennzeichnung der Klausuren                     sen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfun-\ngen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.\n(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer\nKennziffer zu versehen.\n§ 112\n(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der                            Zeitpunkt der\nZuordnung der Kennnummern zu den Namen.                                  mündlichen Abschlussprüfung\n(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung         (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Ab-\nder Klausuren geheim zu halten.                             schluss des Moduls 9 durchgeführt.\n(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klau-           (2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.\nsuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gege-\nben werden.                                                                             § 113\nPrüfungskommission\n§ 107                                (1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine\nPrüfende für die Klausuren                    Prüfungskommission bestellt.\n(2) Die Prüfungskommission besteht aus\n(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das\nPrüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur            1. einer oder einem Angehörigen des höheren Diens-\nhauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.                        tes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\n2. einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fach-\n(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfen-\nbereichs ist.\nden bewertet.\nEin Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr-\n(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung un-      kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule\nabhängig und nicht weisungsgebunden.                        sein.\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\n§ 108                             ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-\nBestehen einer Modulprüfung                     sungsgebunden.\nEine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit min-          (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\ndestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.               der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.\n§ 114\n§ 109\nInhalt der\nWiederholung                                         mündlichen Abschlussprüfung\nvon Modulprüfungen                            (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdiszip-\n(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat,           linär.\nkann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederho-            (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung\nlung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt            sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.\nhöchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wieder-\nholungsprüfung zulässig.                                                                § 115\n(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei                      Durchführung und Dauer\nPrüfenden bewertet.                                                    der mündlichen Abschlussprüfung\n(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig         (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-\nnicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme        oder Gruppenprüfung durchgeführt.\n„Ausbildungsverkürzung“ beendet.                               (2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.","2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\n§ 116                                (4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaß-\nnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und\nProtokoll zur\nals Gesamtnote festgesetzt.\nmündlichen Abschlussprüfung\nÜber die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem                                  § 122\nPrüfling ein Protokoll anzufertigen.\nAbschlusszeugnis\n§ 117                                (1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizie-\nrungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenom-\nBewertung der\nmen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis\nmündlichen Abschlussprüfung\naus.\nDie in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten           (2) Das Abschlusszeugnis enthält\nLeistungen werden von der Prüfungskommission be-\nwertet.                                                      1. die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der\nQualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“\n§ 118                                 teilgenommen hat und die Befähigung für den ge-\nhobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,\nBestehen der\nmündlichen Abschlussprüfung                    2. die Rangpunkte für jede Modulprüfung,\nDie mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,            3. die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprü-\nwenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet                fung sowie\nworden ist.                                                  4. die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme\n„Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.\n§ 119\nWiederholung der                                                  § 123\nmündlichen Abschlussprüfung                                          Bescheid bei\nendgültigem Nichtbestehen\n(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht be-\nstanden hat, kann sie einmal wiederholen.                       (1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaß-\nnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung,\n(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprü-\neine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die\nfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizie-\nmündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestan-\nrungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.\nden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über\ndie bis dahin erbrachten Leistungen aus.\nAbschnitt 5\n(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studien-\nAbschluss der Qualifizierungsmaßnahme                 leistungen sind anzugeben:\n„Ausbildungsverkürzung“\n1. die absolvierten Module mit ihrem Namen,\n§ 120                             2. die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der ab-\nsolvierten Module erreicht worden sind, und\nErfolgreiche Teilnahme\nan der Qualifizierungsmaßnahme                   3. die Rangpunkte für die mündliche Abschluss-\nprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung\nAn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver-              abgelegt worden ist.\nkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die münd-\nliche Abschlussprüfung bestanden hat.                                                 § 124\n§ 121                                        Prüfungsakten und Einsichtnahme\nRangpunktzahl der                            (1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der\nQualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote                 kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsver-\nkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminal-\n(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Quali-       amt eine Prüfungsakte.\nfizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilge-\nnommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim                      (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:\nBundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizie-          1. die Klausuren der Modulprüfungen,\nrungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.\n2. das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und\n(2) In die Berechnung gehen ein\n3. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\n1. die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen               des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.\nmit 10 Prozent und\n(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim\n2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung             Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchs-\nmit 20 Prozent.                                         tens zehn Jahre aufzubewahren.\n(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine          (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der\nganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rang-        Qualifizierungsmaßnahme        „Ausbildungsverkürzung“\npunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.                       Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020            2903\nTeil 5                                 (3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zustän-\ndige Prüfungskommission kann je nach Schwere des\nVerhinderung und\nVerstoßes\nOrdnungsverstöße bei Prüfungen\n1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-\n§ 125                                  teils anordnen,\nVerhinderung bei                         2. die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestan-\neiner Prüfung oder einem Prüfungsteil                    den erklären oder\n(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem        3. die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.\nPrüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt                (4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung\ndieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung          einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Ab-\noder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.                gabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-        Absatz 3 entsprechend.\nmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht       (5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des\nbegonnen.                                                    Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zu-\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das zustän-          ständige Prüfungsamt\ndige Prüfungsamt.                                            1. beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn             fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der\nwichtige Gründe vorliegen.                                       Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und\n(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der            2. bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für\nRegel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit           eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“\nunverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärzt-            den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizei-\nlichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizier-           fachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren\nten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände erge-             nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung\nben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf              zurücknehmen und\nVerlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches            3. bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver-\nZeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arz-            kürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Quali-\ntes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt               fizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach\nworden ist, vorzulegen.                                          dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurück-\nnehmen.\n§ 126                                 (6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung\nOrdnungsverstöße bei                        nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.\neiner Prüfung oder einem Prüfungsteil\n(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvie-                                   Artikel 2\nrende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungs-                               Änderung der\nteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer               Verordnung über die Ausbildung und Prüfung\nTäuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt\nfür den höheren Kriminaldienst des Bundes\noder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die\nFortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter            Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für\ndem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen             den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Ja-\nPrüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen         nuar 2011 (BGBl. I S. 43) wird wie folgt geändert:\nVerstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der           1. § 3 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.\n„(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-              des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens               am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat,\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-                erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewer-\nscheidet                                                         bungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kos-\n1. im Studium                                                    ten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung\nverlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektro-\na) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und\nnisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind end-\nb) bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prü-          gültig zu löschen.\nfungskommission und\n(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim\n2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für           Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommis-\neine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“               sion durchgeführt. Die Auswahlkommission soll ge-\na) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und                schlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus\nb) bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prü-              mindestens einer Beamtin und einem Beamten des\nfungskommission und                                       höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die\nLaufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst\n3. in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsver-               besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht\nkürzung“                                                     weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom\na) bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und                Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann wi-\nb) bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prü-              derrufen werden.“\nfungskommission.                                      2. § 10 wird aufgehoben.","2904        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nArtikel 3                             (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I\n(1) In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126   S. 98, 100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nder Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den       vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3514) geändert\ngehobenen Kriminaldienst des Bundes mit Wirkung            worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer\nvom 1. April 2020 in Kraft.                                Kraft. § 20 der in Satz 1 genannten Verordnung tritt am\n(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach        Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer\nder Verkündung in Kraft.                                   Kraft.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}