{"id":"bgbl1-2020-62-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":62,"date":"2020-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes","law_date":"2020-12-11T00:00:00Z","page":2880,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes\nVom 11. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    1. ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie\nArtikel 1                                2. ihre geänderte regionale Strategie, falls sie\nÄnderung des                                    von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten\nLandwirtschaftserzeugnisse-                              Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.\nSchulprogrammgesetzes                             Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.\nDas Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammge-\nsetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie                 (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium\nfolgt geändert:                                                    für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3\nder Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Fol-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngendes mit:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             1. für das laufende Schuljahr\n„3. nach der Durchführungsverordnung (EU)                       a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen\n2017/39 der Kommission vom 3. November                         gesamten Betrag der endgültigen Mittel-\n2016 mit Durchführungsbestimmungen zur                         zuweisung zu verwenden, sofern nach Arti-\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-                        kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungs-\npäischen Parlaments und des Rates hinsicht-                    verordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel\nlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für                    zur Verfügung gestellt werden,\ndie Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen\nund Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5                b) die Übertragung zwischen den endgültigen\nvom 10.1.2017, S. 1) (Durchführungsverord-                     Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Ab-\nnung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden                    satz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung\nFassung,“.                                                     (EU) Nr. 1308/2013,\nc) den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung,\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nder nicht beantragt werden wird, sofern\n„4. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40                   keine Bereitschaft besteht, den gesamten\nder Kommission vom 3. November 2016 zur                        Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                    verwenden, sowie\ndes Europäischen Parlaments und des Rates               2. für das kommende Schuljahr\nhinsichtlich der Gewährung einer Unionsbei-\nhilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse,                   a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen\nBananen und Milch in Bildungseinrichtungen                     gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzu-\nund zur Änderung der Delegierten Verord-                       weisung zu verwenden, einschließlich der\nnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl.                    Höhe des Betrages, der beantragt werden\nL 5 vom 10.1.2017, S. 11) (Delegierte Verord-                  wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1\nnung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden                    der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Ver-\nFassung sowie“.                                                bindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2017/39\nc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kommis-                           zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt\nsion“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-                    werden,\nsung“ eingefügt.\nb) den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung,\n2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“ ge-                         der nicht beantragt werden wird, sofern\nstrichen.                                                              keine Bereitschaft besteht, den gesamten\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu\nverwenden.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Land“ durch\nDie Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer\ndie Wörter „von den Ländern“ ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:          4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesminis-          a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Unionsbei-\nterium für Ernährung und Landwirtschaft als                 hilfe“ durch die Wörter „vorläufigen Mittelzu-\nzentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2           weisung“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU)\n2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuropäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3              aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Unions-\nund 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)                     beihilfe“ durch die Wörter „endgültigen Mit-\n2017/40                                                          telzuweisung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020          2881\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1       wie folgt gefasst:\nNummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.                      „§ 221a Übermittlung von Daten durch die land-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                    wirtschaftliche Berufsgenossenschaft“.\n„(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mit-       2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:\ntelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der                                  „§ 221a\nDurchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt\nÜbermittlung von Daten durch die\neine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\ndie Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben ha-                   Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf\nben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwen-        der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.\ndung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das            auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen\nBundesministerium für Ernährung und Landwirt-            und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Ab-\nschaft gibt den Ländern das Ergebnis der er-             satz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächen-\nneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt.           bezogene Prämien gestellt haben, sowie deren\nDie Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer               Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“                     Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene\nPrämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nzur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezem-\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  ber 2021. Das Nähere zum Verfahren der Daten-\n„§ 5                               übermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in\neiner Verwaltungsvereinbarung zu regeln.“\nSonstige Mitteilungspflichten\n(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Land-                               Artikel 3\nwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember                              Weitere Änderung des\njeden Kalenderjahres die Überwachungsergeb-                         Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Arti-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt\nkel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\ndurch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte\nwird wie folgt geändert:\nnach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundes-           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum             wie folgt gefasst:\n15. September des Kalenderjahres, das auf das be-            „§ 221a (weggefallen)“.\ntreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach\n2. § 221a wird aufgehoben.\nArtikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)\n2017/40.\nArtikel 4\n(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-                                    Gesetz\nrium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewer-                 über die Durchführung von Maßnahmen\ntungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchfüh-            aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt\nrungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar            und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder\ndes Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichts-\nzeitraumes folgt.“                                                                    §1\n6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Durchführung von\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum\nErhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wäl-\n„Das Bundesministerium für Ernährung und\nder die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.\nLandwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-\nmit Verwaltungsaufgaben zu beleihen.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mit-\n§2\nteilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermitt-\nlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben              Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.\nnach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3       nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungs-\nvorzunehmen sind.“                                    aufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen\nPrämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und zur Übermitt-\nwird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen\nlung nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.\ndes öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Auf-\nsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Land-\nArtikel 2                           wirtschaft.\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                              §3\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-      schaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d    31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand\ndes Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112)          von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses","2882        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020\nGesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewähr-                                  Artikel 5\nleisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Roh-                                   Inkrafttreten\nstoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie\ndurch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nund in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwahrnehmen kann.                                              (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}