{"id":"bgbl1-2020-61-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=107","order":8,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2873,"pdf_page":107,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020                        2873\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des\nProtokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister\nvom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006*\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              „Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten\nArtikel 1                                             Informationen unter Angabe seines Namens\nÄnderung des                                              sowie des Namens des Eigentümers der\nGesetzes zur Ausführung des                                         Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal\nProtokolls über Schadstofffreisetzungs-                                    für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem\nund -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie                                   Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU)\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006                                   2019/1714 der Kommission vom 23. Septem-\nDas Gesetz zur Ausführung des Protokolls über                                    ber 2019 zur Festlegung, in welcher Form\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister                                   und mit welcher Häufigkeit die Mitglied-\nvom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verord-                                 staaten Daten für die Berichterstattung\nnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I                                    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006\nS. 1002) wird wie folgt geändert:                                                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nüber die Schaffung eines Europäischen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                     Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            registers und zur Änderung der Richtlinien\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.                                               91/689/EWG und 96/61/EG des Rates\nzu übermitteln haben (ABl. L 267 vom\nbb) Nummer 5 wird Nummer 4.                                                 21.10.2019, S. 3) an die nach Landesrecht\ncc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze                                 zuständige Behörde.“\nangefügt:                                                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Format der\n„§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Um-                          elektronischen Form“ durch die Wörter „elek-\nweltbundesamt gibt in dem Register an, wel-                            tronische Format“ ersetzt.\nche Art von Information aus welchem Grund                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register\neingestellt wurde.“                                               aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai“ durch die\nAngabe „30. April“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2\nNr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1                         bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch\nNummer 1 bis 4“ und die Angabe „15“ durch die                               die Angabe „31. Mai“ ersetzt.\nAngabe „13“ ersetzt.                                                   cc) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                     die Angabe „31. März“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung\n„§ 5\n– von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der                    Übermittlung der Informationen an das\nBerichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit\nBezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nUmweltbundesamt; Einstellung in das Register“.\nNr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG,\n2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Par-                  „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-\nlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und\n(EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG\nden übermitteln die Berichte der Betreiber elek-\ndes Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) sowie                        tronisch zur Einstellung in das Register und für\n– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission                 die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verord-\nvom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit            nung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundes-\nwelcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstat-\ntung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen\namt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der\nParlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen            Absätze 2 und 3 und für\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-\nderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu               1. die administrativen Informationen nach den\nübermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3).                         Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durch-","2874        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum                ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr                     „Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nfolgenden Jahres und                                           entscheidet, ob das öffentliche Interesse an\n2. die thematischen Informationen nach den                        der Bekanntgabe überwiegt.“\nAbschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durch-               ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum\n31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr                    „Die Entscheidung, dass das öffentliche Inte-\nfolgenden Jahres, wobei die Information nach                   resse an der Bekanntgabe einer Information\nAbschnitt 4.1 des Anhangs des Durchfüh-                        nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse\nrungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut bei-                    überwiegt, wird der betroffenen Person be-\nzufügen ist.                                                   kannt gegeben. Bei der Übermittlung an das\nUmweltbundesamt gibt die nach Landes-\nFür die Übermittlung ist das spätestens bis zum                   recht zuständige Behörde an, hinsichtlich\n1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden                      welcher Informationen das Geheimhaltungs-\nJahres durch das Umweltbundesamt festgelegte                      interesse das öffentliche Interesse an der\nelektronische Format zu verwenden.“                               Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Gründe, weshalb das Umweltbundesamt\naa) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die                      diese Informationen nicht in das Register ein-\nWörter „werden nicht an das Umweltbundes-                     stellen darf.“\namt übermittelt, es sei denn, das öffentliche        e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nInteresse an der Bekanntgabe überwiegt.“                    „(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für\ndurch die Wörter „werden unter Angabe des                die Nichteinstellung einer Information in das Re-\njeweiligen Schutzgrundes an das Umwelt-                  gister vor, sind die hiervon nicht betroffenen In-\nbundesamt übermittelt.“ ersetzt.                         formationen in das Register einzustellen.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-                   „(5) Unter Berücksichtigung des Standes der\ntion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,           Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete\nwenn nach Feststellung der nach Landes-                  technische und organisatorische Maßnahmen,\nrecht zuständigen Behörde das öffentliche                um für die Informationen, die nach den Absätzen\nInteresse an der Bekanntgabe überwiegt.“                 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleis-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „werden diese                ten.“\nnicht an das Umweltbundesamt übermittelt,         4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:\nes sei denn, der Betroffene hat zugestimmt           „Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt\noder das öffentliche Interesse an der Be-            an, welche Informationen durch die nach Landes-\nkanntgabe überwiegt.“ durch die Wörter               recht zuständige Behörde als vertraulich beschie-\n„werden diese Informationen unter Angabe             den wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb\ndes jeweiligen Schutzgrundes an das Um-              die Kommission diese Informationen der Öffentlich-\nweltbundesamt übermittelt.“ ersetzt.                 keit nicht zugänglich machen soll.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:        5. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-                                      „§ 7\ntion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,\nwenn                                                                    Bußgeldvorschriften\n1. der Betroffene zugestimmt hat oder                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Par-\n2. das öffentliche Interesse an der Bekannt-         laments und des Rates vom 18. Januar 2006 über\ngabe der Information überwiegt und die in        die Schaffung eines Europäischen Schadstofffrei-\nSatz 5 genannte Entscheidung bestands-           setzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-\nkräftig geworden ist.“                           derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:              des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt\n„Die Einstellung von Informationen über die          durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198\nFreisetzung von Schadstoffen darf nicht aus          vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, ver-\nden in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten               stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nGründen unterbleiben.“                               1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\ndd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:                  2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1,\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n„Steht das öffentliche Interesse an der Be-              dig oder nicht rechtzeitig macht oder\nkanntgabe einer Information nach Satz 1\ndem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist            2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-\ndie betroffene Person von der nach Landes-               nannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-\nrecht zuständigen Behörde vor der Entschei-              tens fünf Jahre verfügbar hält.\ndung über die Einstellung der Information in            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndas Register anzuhören.“                             buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2875\n6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:             vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-\n„§ 8                               ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I\nS. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nBestimmungen zum Verwaltungsverfahren                  9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-\nVon den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-            den ist, gelten entsprechend.“\ngen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch\n(3) Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-\nLandesrecht abgewichen werden.\nwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,\n1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 254 der Verord-\n§9\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nÜbergangsvorschrift                    worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem       1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBerichtsjahr 2020.“\n„§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung\nArtikel 2                              des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und\n-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur\nFolgeänderungen\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006\n(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-            vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Arti-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I               kel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom          S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.“\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                               2. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des\nGesetzes zur Ausführung des Protokolls über\n„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister\nGesetzes zur Ausführung des Protokolls über\nvom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister\nordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I\nvom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-\nS. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I\n9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-\nS. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nden ist, gelten entsprechend.“\n9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-\nden ist, gelten entsprechend.“                          3. § 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-\n„§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-          zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-\nzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-          freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai\nfreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai         2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)\n2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)             Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),\nNr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),            das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember            2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-\n2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-       sprechend.“\nsprechend.“                                                (4) § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Oberflächengewäs-\n(2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom            serverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch        durch Artikel 255 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I        (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\nS. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      gefasst:\n1. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  „4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des\n„§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Geset-           Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über\nzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-           Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister\nfreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai          vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-\n2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)              ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007\nNr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),             (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember             vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert\n2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-        worden ist, sowie“.\nsprechend.“\nArtikel 3\n2. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des\nGesetzes zur Ausführung des Protokolls über                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister       Kraft.","2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}