{"id":"bgbl1-2020-61-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=104","order":7,"title":"Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2870,"pdf_page":104,"num_pages":3,"content":["2870         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nGesetz\nzur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen\nsen:                                                                    nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3\nSatz 3 zuständige Stelle oder die zustän-\nArtikel 1                                       digen Stellen und regeln das Nähere zur Ein-\nÄnderung des                                       leitung und Durchführung des Verfahrens,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                               einschließlich der Verwendung der verein-\nnahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Re-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                       gelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                       zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                  die Schiedsstelle nach Absatz 8.“\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt          c) In Absatz 5c Satz 6 wird nach dem Wort „Arznei-\ngeändert:                                                         mittelgesetz“ ein Komma und werden die Wörter\n„nach Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.\n1. (weggefallen)\nd) Nach Absatz 5d werden die folgenden Absätze\n2. § 129 wird wie folgt geändert:\n5e bis 5g eingefügt:\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nfügt:                                                          „(5e) Versicherte haben Anspruch auf phar-\nmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken,\n„Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an                die über die Verpflichtung zur Information und\nVersicherte als Sachleistungen nur abgeben und              Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsord-\nkönnen unmittelbar mit den Krankenkassen nur                nung hinausgehen und die die Versorgung der\nabrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie                   Versicherten verbessern. Diese pharmazeuti-\nRechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter               schen Dienstleistungen umfassen insbesondere\nArzneimittel an Versicherte als Sachleistungen              Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung\nsind Apotheken, für die der Rahmenvertrag                   der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimit-\nRechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der              teltherapie, insbesondere bei\nnach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen\nRechtsverordnung festgesetzten Preisspannen                 1. der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die\nund Preise verpflichtet und dürfen Versicherten                 nur in besonderen Therapiesituationen verord-\nkeine Zuwendungen gewähren.“                                    net werden,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           2. der Behandlung chronischer schwerwiegen-\nder Erkrankungen,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „erstmals bis\nzum 1. Januar 2016“ und die Wörter „inner-              3. der Behandlung von Patienten mit Mehr-\nhalb der Frist“ gestrichen.                                 facherkrankungen und Mehrfachmedikation und\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    4. der Behandlung bestimmter Patientengrup-\n„Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei                  pen, die besondere Aufmerksamkeit und fach-\neinem gröblichen oder einem wiederholten                    liche Unterstützung bei der Arzneimittelthera-\nVerstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstra-                 pie benötigen.\nfen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß            Diese pharmazeutischen Dienstleistungen kön-\nerhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für            nen auch Maßnahmen der Apotheken zur Ver-\ngleichgeartete und in unmittelbarem zeit-               meidung von Krankheiten und deren Verschlim-\nlichem Zusammenhang begangene Verstöße                  merung sein und sollen insbesondere die phar-\n250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird             mazeutische Betreuung von Patientinnen und\neine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgespro-              Patienten in Gebieten mit geringer Apotheken-\nchen, kann vorgesehen werden, dass die Be-              dichte berücksichtigen. Die für die Wahrneh-\nrechtigung zur weiteren Versorgung bis zur              mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete\nvollständigen Begleichung der Vertragsstrafe            maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker\nausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestim-            vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der\nmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung                Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2871\nder Privaten Krankenversicherung die pharma-          2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b einge-\nzeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1            fügt:\nbis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen An-\n„1b. unzulässige Formen der Bereitstellung, Aus-\nspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der er-\nhändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,“.\nbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrech-\nnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum\n30. Juni 2021 zu treffen. Kommt eine Verein-                                   Artikel 3\nbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teil-                              Änderung der\nweise nicht zustande, entscheidet die Schieds-                       Apothekenbetriebsordnung\nstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der\nSchiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer           § 17 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung\nneuen Vereinbarung fort.                              der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\nS. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\n(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit          vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260) geändert wor-\nevaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesmi-           den ist, wird wie folgt geändert:\nnisterium für Wirtschaft und Energie bis zum\n31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Rege-          1. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\nlung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Markt-             „(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur\nanteile von Apotheken und des Versandhandels             Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arz-\nmit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.             neimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der\n(5g) Apotheken können bei der Abgabe ver-             Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zu-\nschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des          griff von außen für den Empfänger ermöglichen,\nBotendienstes je Lieferort und Tag einen zusätz-         sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten\nlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich          dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Per-\nUmsatzsteuer erheben.“                                   sonal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem\n3. § 130a wird wie folgt geändert:                             1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arznei-\nmittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der\naa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 129 Abs. 5a“\nTelekommunikation durch diese Apotheke erfol-\ndurch die Wörter „§ 129 Absatz 3 Satz 3 oder\ngen kann, stattgefunden hat und\nAbsatz 5a“ ersetzt.\n3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nnach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,\n„Die Krankenkassen erhalten den Abschlag                die Verschreibung im Original gemäß den Doku-\nnach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parente-          mentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6\nralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel,            geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.\naus denen Teilmengen entnommen und ab-\ngegeben werden, sowie für Arzneimittel, die         Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt\nnach § 129a abgegeben werden, auf den               zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und\nAbgabepreis des pharmazeutischen Unter-             Anschrift zu versehen. Abweichend von Satz 1 sind\nnehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei                automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung,\nAbgabe an Verbraucher auf Grund von Preis-          Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für\nvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz            den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln\noder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt.“              zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt\ncc) In Satz 8 wird das Wort „zubereitet“ durch           sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelge-\ndas Wort „abgerechnet“ ersetzt.                     setzes bleibt unberührt.“\nb) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „Arz-         2. Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nneimittelgesetzes“ die Wörter „oder nach § 129\nAbsatz 3 Satz 3“ eingefügt.                              „Satz 1 gilt auch beim Versand aus einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nArtikel 2                              Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland.“\nÄnderung des\nApothekengesetzes                                                  Artikel 4\n§ 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fas-\nÄnderung des\nsung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980\nHeilmittelwerbegesetzes\n(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-            § 7 Absatz 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\n1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des\n1. In Nummer 1a werden nach den Wörtern „Anforde-\nGesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert\nrungen an den Versand,“ die Wörter „einschließlich\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nan den Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat          1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                   gesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches\nschaftsraum,“ eingefügt.                                    Sozialgesetzbuch“ eingefügt.","2872        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arzneimittel-                                      Artikel 7\ngesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                                      Änderung des\nGesetzes über Rabatte für Arzneimittel\nArtikel 5                                Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arz-\nÄnderung des                             neimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262,\nArzneimittelgesetzes                         2275), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom\n§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der       20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember                   ist, wird folgender Satz eingefügt:\n2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2b          „Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren,\ndes Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I                   wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1\nS. 2397) geändert worden ist, wird aufgehoben.                Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes verbracht wurde.“\nArtikel 6\nÄnderung der                                                       Artikel 8\nArzneimittelpreisverordnung\nInkrafttreten\nIn § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord-\nnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober         und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, werden               (2) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt § 129\nnach dem Wort „Notdienstes“ die Wörter „zuzüglich             Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am\n20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeu-              1. Januar 2021 in Kraft.\ntischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                      (3) Artikel 6 tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}