{"id":"bgbl1-2020-61-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=99","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=99","order":6,"title":"Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2865,"pdf_page":99,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2865\nGesetz\nzur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger\nBildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“\n(Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastruk-\nturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkin-\n§1                                    der“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen\nErrichtung des Sondervermögens                        Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember\n2020 nicht verausgabten Betrag.\nEs wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-\nzeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu-             (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten\nungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.       Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsange-\nbote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie\n§2                                stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur\nVerfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung\nZweck des Sondervermögens\nvon Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basis-\nAus dem Sondervermögen werden den Ländern                 mittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021\nFinanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investi-         abgerufen haben. Diese Länder können maximal die\ntionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)           gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der\nin den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau      Laufzeit ab dem Jahr 2022 abrufen. Falls bis zum 31. De-\nganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur             zember 2021 mehr Basismittel abgerufen worden sind,\nUmsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreu-            als ab dem 1. Januar 2022 Bonusmittel zur Verfügung\nung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen wer-        stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel\nden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c        relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch\ndes Grundgesetzes gewährt.                                   einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen\nProzentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den ins-\n§3                                gesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021\nStellung des                           abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.\nSondervermögens im Rechtsverkehr                       (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Num-\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das         mer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am\nSondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im             31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er\nRechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.           den Bonusmitteln zugeführt.\nDer allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens\n(4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr gel-\nist der Sitz der Bundesregierung.\ntend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,          an den Bundeshaushalt abzuführen.\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-\ndung und Forschung verwalten das Sondervermögen.                                         §5\nSie können sich bei der Verwaltung des Sondervermö-\ngens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.                      Rücklagen des Sondervermögens\n(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-              Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge-\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-            setzlichen Zwecks Rücklagen bilden.\nkeiten zu trennen.\n§6\n§4\nWirtschaftsplan für\nFinanzierung des\ndas Sondervermögen, Haushaltsrecht\nSondervermögens und Einsatz der Finanzmittel\n(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgen-           (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonder-\nden Beträge zur Verfügung:                                   vermögens werden in einem Wirtschaftsplan ver-\nanschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem\n1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon          Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der\na) 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und                     Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr\nb) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021,                        2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem\nHaushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17\n2. Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen        als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-\nEuro und                                                 men und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sonder-\n3. zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungs-           vermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis\nvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das            zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des","2866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nBundes und wird bedarfsgerecht über das Sonderver-                                       §9\nmögen ausgezahlt.\nAuflösung des Sondervermögens\n(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen\nist nicht zulässig.                                              (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des\nJahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung\n§7                                   seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht\nJahresrechnung für das Sondervermögen                   sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen           (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.\nund Jugend und das Bundesministerium für Bildung und          Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermö-\nForschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungs-           gens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundes-\njahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausga-             regierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der\nben des Sondervermögens auf und fügen sie den Über-           Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nsichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.\n§ 10\n§8\nVerwaltungskosten des Sondervermögens                                         Inkrafttreten\nDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngens trägt der Bund.                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020                     2867\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)\nWirtschaftsplan des Sondervermögens\n„Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“\nVorbemerkung\nDas Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grund-\nschulalter“ dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislatur-\nperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfs-\ngerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher\nFinanzhilfen auf der Basis von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von gesamt-\nstaatlich bedeutsamen Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der\nkommunalen Bildungsinfrastruktur zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative\nund qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher\nHinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern\ndie Ganztagsangebote bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung\nder Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben\nganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum.\nUm diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und\nBetreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten\nLebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der\nKindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es jedoch bisher nicht.\nDamit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche\nnach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt.\nDamit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Grundschulkinder ab dem Jahr 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein\nbedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den hierfür notwen-\ndigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu\ntragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame\nInvestitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Basismittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.\nZur Umsetzung des umfassenden Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes, das als Reaktion auf die Corona-Krise beschlos-\nsen worden ist, werden dem Sondervermögen weitere Investitionsmittel in Höhe von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 als Bonus-\nmittel zugeführt. Darüber hinaus wird zum 31. Dezember 2020 dem Sondervermögen zur weiteren Umsetzung des Konjunktur-\nund Krisenbewältigungspaketes der Betrag, der aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleu-\nnigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ bis dahin nicht verausgabt worden ist, zugeführt. Der\nnach Ende des Förderzeitraums (31. Dezember 2021) verbleibende Restbetrag fließt den Bonusmitteln zu. Ziel des Konjunktur-\nund Krisenbewältigungspaketes insgesamt ist es,\n– die Konjunktur zu stärken, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu beleben,\n– im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern,\n– Länder und Kommunen zu stärken und\n– junge Menschen und Familien zu unterstützen.\nEinnahmen                                                                                                     Soll 2020 in T€\nVerwaltungseinnahmen\n119 99-141       Vermischte Einnahmen\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganz-\ntägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind\nnach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung\nder Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01 und 882 01.\n2. Mehreinnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für die För-\nderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und\nder Ganztagsbetreuung sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebun-\nden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01\nund 882 02.\nÜbrige Einnahmen\n154 01-141       Zinseinnahmen aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-\ntreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger\nBildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind nach dem\nGanztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehr-\nausgaben bei folgendem Titel: 611 01.","2868       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n331 01-141   Zuweisung aus dem Bundeshaushalt für die Förderung von Investitionen zum quan-           1 000 000\ntitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-\nangebote für Kinder im Grundschulalter\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen\nnur zur Leistung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 01.\nErläuterung:\nDer Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 1702 Titel 884 04\nund Kapitel 3002 Titel 884 40.\n331 02-141   Zuweisung aus dem Bundeshaushalt im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewäl-                750 000\ntigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von\nGanztagsschulen und der Ganztagsbetreuung\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz sowie nach der Verwal-\ntungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum\nbeschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in\nVerbindung mit dem Haushaltsgesetz 2020 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leis-\ntung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 02.\nErläuterung:\nDer Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 3002 Titel 884 41.\nDieser Titel dient zusätzlich als Verbuchungsstelle für die Zuweisungen aus dem Bun-\ndeshaushalt 2020 aus Kapitel 1702 Titel 884 06 (nicht verausgabte Finanzhilfen aus\nKapitel 1702 Titel 882 01). Dadurch können sich die Einnahmen um bis zu 750 000 T€\nerhöhen.\nAusgaben                                                                                        Soll 2020 in T€\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)\n611 01-820   Abführung an den Bundeshaushalt\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei fol-\ngenden Titeln geleistet werden: 119 99 und 154 01.\nErläuterung:\nAbführungen von Zinsen aus Titel 154 01 sowie von Restmitteln ausgelaufener Pro-\ngramme aus Titel 119 99 an Kapitel 1702 Titel 234 02.\nAusgaben für Investitionen\n882 01-141   Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder zum quantitativen und qualitativen       1 000 000\ninvestiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im\nGrundschulalter\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01.\n2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei\nfolgendem Titel geleistet werden: 119 99.\n3. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgen-\ndem Titel geleistet werden: 331 01.\n882 02-141   Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder im Rahmen des Konjunktur- und              750 000\nKrisenbewältigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten\nAusbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben sind gesperrt.\n2. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 02.\nDies gilt auch für gesperrte Ausgaben.\n3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei\nfolgendem Titel geleistet werden: 119 99.\n4. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgen-\ndem Titel geleistet werden: 331 02.\nErläuterung:\nDie Mittel sind bestimmt für Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganz-\ntagsschulen und der Ganztagsbetreuung. Länder, die Basismittel nach § 4 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2869\nNummer 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten\ngemäß § 4 Absatz 2 GaFG die gleiche Summe in den späteren Jahren der Laufzeit ab\ndem Jahr 2022 zusätzlich.\nBesondere Finanzierungsausgaben\n919 01-850   Zuführung an die Rücklage für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau\nganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet\nwerden: 882 01.\n919 02-850   Zuführung an die Rücklage aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für\ndie Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen\nund der Ganztagsbetreuung\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet\nwerden: 882 02."]}