{"id":"bgbl1-2020-61-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=89","order":4,"title":"Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2855,"pdf_page":89,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020          2855\nGesetz\nzur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         bensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            dung des 18. Lebensjahres.\nArtikel 1                                                    §3\nGesetz                                          Auszuschließende Haushalte\nzur Ermittlung der Regelbedarfe                    (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Be-\nnach § 28 des Zwölften Buches                   stimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte\nSozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021                  auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben,\n(Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG)               die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistun-\ngen bezogen haben:\n§1\n1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel\nGrundsatz                               des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\n(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für be-        2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\ndarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetz-              nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches\nliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1              Sozialgesetzbuch,\nbis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonder-\nauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstich-           3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-\nprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Ver-           ten Buch Sozialgesetzbuch,\nbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte               4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.\nnach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.\n(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen\n(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach        Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum\nAbsatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5            zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte        bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.\nund das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbe-\ndarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.\n§4\n§2                                                 Bestimmung der\nReferenzhaushalte; Referenzgruppen\nZugrundeliegende Haushaltstypen\nDer Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der An-          (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden\nlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch           die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3\nliegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushalts-          verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2\ntypen zugrunde:                                             Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen\naufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden be-\n1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein        rücksichtigt:\nlebt (Einpersonenhaushalte) und\n1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Pro-\n2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjäh-            zent der Haushalte und\nrigen Kind lebt (Familienhaushalte).\n2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren\nDie Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der\n20 Prozent der Haushalte.\nKinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die\nZeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,             (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden\nvom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-       jeweils eine Referenzgruppe.","2856         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n§5                                  Abteilung 8 (Post und Telekommuni-\nRegelbedarfsrelevante                          kation)                               24,14 Euro\nVerbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenz-                 und Kultur)                           44,16 Euro\ngruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regel-            Abteilung 10 (Bildungswesen)           1,49 Euro\nbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen               Abteilung 11 (Beherbergungs- und\nAbteilungen aus der Sonderauswertung für Einperso-              Gaststättendienstleistungen)           3,11 Euro\nnenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstich-\nprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regel-           Abteilung 12 (Andere Waren und\nbedarfsrelevant):                                               Dienstleistungen)                     10,37 Euro\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,                         2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung\nGetränke, Tabakwaren)                     150,93 Euro         des 14. Lebensjahres:\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)        36,09 Euro          Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,\nAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie                           Getränke, Tabakwaren)                118,02 Euro\nund Wohnungsinstandhaltung)                36,87 Euro          Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)   36,49 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haus-                           Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-\nhaltsgeräte und -gegenstände, laufende                         gie und Wohnungsinstandhaltung)       13,90 Euro\nHaushaltsführung)                          26,49 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haus-\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)            16,60 Euro          haltsgeräte und -gegenstände,\nlaufende Haushaltsführung)            12,89 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                      39,01 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)        7,94 Euro\nAbteilung 8 (Post und Telekommunika-\ntion)                                      38,89 Euro          Abteilung 7 (Verkehr)                 23,99 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und                        Abteilung 8 (Post und Telekommuni-\nKultur)                                    42,44 Euro          kation)                               26,10 Euro\nAbteilung 10 (Bildungswesen)                1,57 Euro          Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung\nund Kultur)                           43,13 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und\nGaststättendienstleistungen)               11,36 Euro          Abteilung 10 (Bildungswesen)           1,56 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienst-                         Abteilung 11 (Beherbergungs- und\nleistungen)                                34,71 Euro          Gaststättendienstleistungen)           6,81 Euro\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-                Abteilung 12 (Andere Waren und\nbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Ab-               Dienstleistungen)                     10,34 Euro\nsatz 1 beträgt 434,96 Euro.\n3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung\n§6                                 des 18. Lebensjahres:\nRegelbedarfsrelevante                          Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,\nVerbrauchsausgaben der Familienhaushalte                   Getränke, Tabakwaren)                160,38 Euro\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgrup-             Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)   43,38 Euro\npen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-    19,73 Euro\nNummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen fol-\ngie und Wohnungsinstandhaltung)\ngende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen\naus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte                Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-\nder Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als               haltsgeräte und -gegenstände,\nregelbedarfsrelevant berücksichtigt:                            laufende Haushaltsführung)            16,59 Euro\n1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:         Abteilung 6 (Gesundheitspflege)       10,73 Euro\nAbteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,                         Abteilung 7 (Verkehr)                 22,92 Euro\nGetränke, Tabakwaren)                  90,52 Euro\nAbteilung 8 (Post und Telekommuni-\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)    44,15 Euro          kation)                               26,05 Euro\nAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-                         Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung\ngie und Wohnungsinstandhaltung)         8,63 Euro          und Kultur)                           38,19 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haus-                       Abteilung 10 (Bildungswesen)           0,64 Euro\nhaltsgeräte und -gegenstände,\nlaufende Haushaltsführung)                                 Abteilung 11 (Beherbergungs- und\n15,83 Euro          Gaststättendienstleistungen)          10,26 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)         8,06 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und\nAbteilung 7 (Verkehr)                  25,39 Euro          Dienstleistungen)                     14,60 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2857\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-            2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede er-\nbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern               wachsene Person, die\nund Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt                   a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des\n1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollen-               Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem\ndung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,                    Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähn-\nlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-\n2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des                meinschaft mit einem Partner zusammenlebt\nsiebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres                oder\n301,17 Euro und\nb) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder\n3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Be-                  mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-\nginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-                raum und mit weiteren Personen zusätzliche\njahres 363,47 Euro.                                            Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemein-\nschaftlichen Nutzung überlassen sind,\n§7\n3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine\nFortschreibung der                           erwachsene Person, deren notwendiger Lebens-\nregelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben                 unterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches\n(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten            Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer\nregelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5             stationären Einrichtung),\nAbsatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der           4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine\nFortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des           Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.              des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,\n(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches So-         5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind\nzialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate              vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des\ndes Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar            14. Lebensjahres und\n2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten         6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind\nPreise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitneh-          bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.\nmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnun-\ngen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum                                       §9\nZeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende                              Ausstattung mit\nVeränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.                                     persönlichem Schulbedarf\n(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und           Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem\nin Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-             Schulbedarf beläuft sich\nsatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch          1. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste\nbeläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten              Schulhalbjahr auf 103 Euro und\nVerbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach\n§ 5 Absatz 2 auf 446 Euro.                                  2. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite\nSchulhalbjahr auf 51,50 Euro.\n(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und\nin Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-                                      Artikel 2\nsatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nbeläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten\nÄnderung des\nVerbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche                         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach        (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\n§ 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,                     BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3\n2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des            Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I\n14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf         S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n309 Euro und                                            1.   Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu\n§ 142 folgende Angabe eingefügt:\n3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-\nbensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf\n373 Euro.                                                    „§ 143    Übergangsregelung zum Freibetrag für\nGrundrentenzeiten und vergleichbare Zei-\nten“.\n§8\nRegelbedarfsstufen                        1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich\nzum 1. Januar 2021                                                   aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\n1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede\nerwachsene Person, die in einer Wohnung nach                     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,                 cc) Nummer 4 wird Nummer 3.","2858       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-                 3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder\ngabe „3“ ersetzt.\n4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.\nc) In Satz 7 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\nHöhere Aufwendungen sind abweichend von\n2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch\neine separate Messeinrichtung nachgewiesen\n„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Ab-          werden.“\ngrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind\nzu berücksichtigen:                                        d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte                    „(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler\nUnterschiede,                                               aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Be-\nstimmungen oder schulischen Vorgaben Auf-\n2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der              wendungen zur Anschaffung oder Ausleihe\nsie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen                  von Schulbüchern oder gleichstehenden Ar-\noder sonstigen Unterkünften nach § 42a Ab-                  beitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuer-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Er-                   kennen.“\nwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder\nohne Paarbeziehung zusammenleben.“                  3a. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2\nAbsatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                              satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der 12. Schwan-      3b. § 141 wird wie folgt geändert:\ngerschaftswoche“ durch die Wörter „der zwölf-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“\nten Schwangerschaftswoche bis zum Ende des\ndurch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nMonats, in welchen die Entbindung fällt,“ er-\nsetzt.                                                  b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                    3c. § 142 wird wie folgt geändert:\n„(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März\nbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungs-                    2020 bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter\nbedarf aus medizinischen Gründen von allge-                 „1. März 2020 bis 31. März 2021“ ersetzt.\nmeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und\ndie Aufwendungen für die Ernährung deshalb              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nunausweichlich und in mehr als geringem Um-                    „(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf\nfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs              nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für\nfür Ernährung liegen (ernährungsbedingter                   den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-\nMehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus                 zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin\nmedizinischen Gründen erforderliche Aufwen-                 anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar\ndungen für Produkte zur erhöhten Versorgung                 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der\ndes Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder                 Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe\nWirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen               des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar\nAnsprüche bestehen. Die medizinischen Gründe                2020 berücksichtigten Arbeitstage und die\nnach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grund-                 nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden\nlage aktueller medizinischer und ernährungs-                Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu\nwissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.               legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2\nDabei sind auch die durchschnittlichen Mehr-                Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai\naufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des             2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Ge-\nanzuerkennenden ernährungsbedingten Mehr-                   meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und\nbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Ein-              die Essenseinnahme in der Verantwortung des\nzelfall kein abweichender Bedarf besteht.“                  Leistungsanbieters an.“\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                    4.  Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:\n„(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-                                 „§ 143\nbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in\nder Wohnung, in der besonderen Wohnform                          Übergangsregelung zum Freibetrag\noder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Ab-              für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten\nsatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird             Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen\n(dezentrale Warmwassererzeugung) und denen              der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grund-\ndeshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35            sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\nAbsatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf be-             ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-\nträgt für jede leistungsberechtigte Person ent-         ges nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht\nsprechend der für sie geltenden Regelbedarfs-           durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträ-\nstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils                   gers oder berufsständischer Versicherungs- oder\n1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,          Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass\ndie Voraussetzungen für die Einräumung des Frei-\n2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,                 betrages vorliegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020                      2859\n5.   Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende\nZeile angefügt:\nRegel-          Regel-            Regel-         Regel-           Regel-          Regel-\ngültig ab               bedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2 bedarfsstufe 3 bedarfsstufe 4 bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6\n„1. Januar 2021         446             401               357            373              309             283“.\n6.   Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:\nTeilbetrag                                     Teilbetrag\ngültig im               für das im jeweiligen Kalenderjahr             für das im jeweiligen Kalenderjahr\nKalenderjahr                beginnende erste Schulhalbjahr                beginnende zweite Schulhalbjahr\n„2021                        103 Euro                                       51,50 Euro“.\nArtikel 3                                                        Artikel 4\nÄnderung des                                                   Änderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes                                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-                Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nsung der Bekanntmachung vom 5. August 1997                        rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-           machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nsetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert               zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch                   a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „162 Euro“ ersetzt.\n„§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch                             Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-\ndie Angabe „146 Euro“ ersetzt.                                          ten“.\nb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro“ durch\ndie Angabe „130 Euro“ ersetzt.                                   „§ 70 (weggefallen)“.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro“ durch                    c) Folgende Angabe wird angefügt:\ndie Angabe „110 Euro“ ersetzt.                                   „§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro“ durch\nzur Änderung des Zwölften Buches Sozial-\ndie Angabe „108 Euro“ ersetzt.                                          gesetzbuch sowie weiterer Gesetze“.\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro“ durch                 2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\ndie Angabe „104 Euro“ ersetzt.                                fasst:\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „2. Ausländerinnen und Ausländer,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro“ durch                        a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder\ndie Angabe „202 Euro“ ersetzt.                                     b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem\nZweck der Arbeitsuche ergibt,\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro“ durch\ndie Angabe „182 Euro“ ersetzt.                                     und ihre Familienangehörigen,“.\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro“ durch\ndie Angabe „162 Euro“ ersetzt.                                a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölf-\nten Schwangerschaftswoche“ die Wörter „bis\nd) In Nummer 4 wird das Wort „sonstige“ ge-                          zum Ende des Monats, in welchen die Entbin-\nstrichen und wird die Angabe „196 Euro“ durch                    dung fällt,“ eingefügt.\ndie Angabe „213 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinder-\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro“ durch                      ten Leistungsberechtigten“ durch die Wörter\ndie Angabe „162 Euro“ ersetzt.                                   „Leistungsberechtigten mit Behinderungen“ und\ndie Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro“ durch\ndes Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 112\ndie Angabe „143 Euro“ ersetzt.\ndes Neunten Buches“ ersetzt.\n3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                 c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2                    „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf\nNummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des                  anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisba-\nBetrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von                          rer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen\n174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag                      Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein\nfür den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Num-                        Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise\nmer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4                    nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs\nden Betrag von 174 Euro übersteigt.“                                 nicht möglich ist.“","2860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-          9. Folgender § 83 wird angefügt:\nfügt:                                                                            „§ 83\n„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler                     Übergangsregelung aus Anlass\naufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestim-                   des Gesetzes zur Ermittlung der\nmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendun-                  Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften\ngen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schul-              Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze\nbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat,             (1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. De-\nsind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“                   zember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbs-\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                         fähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen,\nbei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Einglie-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      derungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und des-\naaa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende             wegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem\ndurch einen Punkt ersetzt.                     1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter\nanzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnah-\nbbb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufge-\nmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf\nhoben.\nkann auch nach Beendigung der Maßnahme wäh-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        rend einer angemessenen Übergangszeit, vor allem\neiner Einarbeitungszeit, anerkannt werden.\n„Höhere Aufwendungen sind abweichend\n(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember\nvon Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit\n2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige\nsie durch eine separate Messeinrichtung\nLeistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen\nnachgewiesen werden.“\nbereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des\nZwölften Buches erbracht wurde und deswegen\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar\n2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwen-\naa) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden             den, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbe-\ndurch die Wörter „Menschen mit Behinderun-          scheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch\ngen“ ersetzt.                                       nach Beendigung der Maßnahme während einer\nbb) Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2             angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Ein-\ndes Zwölften Buches“ werden durch die               arbeitungszeit, anerkannt werden.“\nWörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.\nArtikel 5\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1\nNummer 1 und 2 des Zwölften Buches“ durch die                              Änderung des\nWörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches\n5. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                     Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\n6. § 67 wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\ndas zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“            vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert wor-\ndurch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.             den ist, wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              „2. Ausländerinnen und Ausländer,\na) die kein Aufenthaltsrecht haben oder\n7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März\nbis 31. Juli 2020“ durch die Wörter „1. März 2020             b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem\nbis 31. März 2021“ ersetzt.                                       Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem\nAusbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung\n8. § 69 wird wie folgt gefasst:                                      oder des Studiums ergibt,\nund ihre Familienangehörigen,“.\n„§ 69\nÜbergangsregelung zum Freibetrag                                       Artikel 6\nfür Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten\nÄnderung des\nÜber die Erbringung der Leistungen zur Siche-                     Bundesversorgungsgesetzes\nrung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksich-               Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ntigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b            Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nAbsatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften            das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Au-\nBuches zu entscheiden, solange nicht durch eine           gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird\nMitteilung des Rentenversicherungsträgers oder            wie folgt geändert:\neiner berufsständischen Versicherungs- oder Ver-\nsorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die            1. § 88a wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen für die Einräumung des Freibetra-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“\nges vorliegen.“                                                  durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2861\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              3. Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2. § 88b wird wie folgt geändert:                               „Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohn-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli              geldleistungen ohne Berücksichtigung eines mög-\n2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.          lichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange\nsie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          rungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 er-\n„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf             gebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Vo-\nnach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit             raussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\n§ 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften            Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts\nBuches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser           wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon er-\nfür den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-         langt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1\nzember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin              Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der\nanerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021           Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach\nbis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe,         Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im\ndass für die Berechnung der Höhe des Mehrbe-             Sinne des § 24 Absatz 2.“\ndarfs die Anzahl der für Februar 2020 berück-\nsichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a                                 Artikel 8\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8\nund § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches                               Änderung des\nSozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendun-                          Bundeskindergeldgesetzes\ngen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abwei-\nchend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung            § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in\nmit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1           der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar\nund 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch            2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5\nkommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum          des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)\n31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit      geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme            „(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-\nin der Verantwortung des Leistungsanbieters           satz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der\nan.“                                                  Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen,\n3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:                Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialge-\nsetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn\n„§ 88c                            das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass\nDer Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leis-      kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die\ntungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt          Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag\nohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-        erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-\nges nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange         nungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten\nihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-       Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert\nrungsträgers oder berufsständischer Versicherungs-        den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-\noder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist,           setzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1\ndass die Voraussetzungen für die Einräumung des           genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung\nFreibetrages vorliegen.“                                  findet, entsprechend.“\nArtikel 7                                                     Artikel 9\nÄnderung des                                                 Änderung des\nWohngeldgesetzes                                    Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes\n§ 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep-             Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März\ntember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Ar-         2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Ge-\ntikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I            setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert\nS. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt\nworden und liegt mindestens ein Teil des Bewilli-            a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\ngungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so                    von“ werden durch das Wort „durch“ ersetzt.\nist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen              b) Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ wer-\nüber die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum                den die Wörter „beeinträchtigt sind und“ einge-\nvom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die                  fügt.\nWohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung\ndes Rentenversicherungsträgers oder der sich aus          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis\na) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeb-\nerlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1\nlichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2“ durch die Wörter\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab\n„für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleis-\ndem 1. Januar 2021 vorliegen.“\nter durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beein-\n2. Satz 2 wird aufgehoben.                                          trächtigt sind“ ersetzt.","2862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    „(1) Für das Verwaltungsverfahren nach die-\n„Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein                  sem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetz-\nMonatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019                   buch anzuwenden, soweit das zwischen dem\nbis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in               sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger\n§ 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt;                   zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2\nwurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Mo-                   Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetz-\nnat Februar 2020 begründet, werden die letzten                 buches folgt.“\nzwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der              c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nZuschuss beantragt wird, berücksichtigt.“                      sätze 2 und 3.\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                     d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\nd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Mo-                 durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nnat“ durch die Wörter „zwölf Monate“ ersetzt.\ne) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-                                  Artikel 10\ngefügt:                                                                       Änderung des\n„Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss ge-                              Aufenthaltsgesetzes\nleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Mo-             In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthalts-\nnatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden.“               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nf) Folgender Satz wird angefügt:                           25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch\n„Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den      Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I\nLeistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung           S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter\nder Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüg-          „Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Nummer 2\nlich mitzuteilen.“                                      oder 3“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\na) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszah-\nlung“ die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Zuschussgewährung“ eingefügt.                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:              und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten\naußer Kraft:\n„Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeit-\nraum der Zuschussgewährung.“                            1. das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3159), das zuletzt durch\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I\na) In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020“              S. 530) geändert worden ist, und\ndurch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\n2. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                     2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452).\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                  (2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Num-\na) Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-         mer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom\nverfahren und“ vorangestellt.                           1. Januar 2020 in Kraft.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-              (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Num-\nstellt:                                                 mer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}