{"id":"bgbl1-2020-61-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG)","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2773,"pdf_page":7,"num_pages":82,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020                    2773\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur\nReduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor\n(Risikoreduzierungsgesetz – RiG)*\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       diese Instrumente nur teilweise als Eigenmittel an-\nsen:                                                                     erkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des\nSatzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertrag-\nInhaltsübersicht                                  licher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forde-\nrungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt.\nArtikel   1  Änderung des Kreditwesengesetzes                            Darüber hinaus gelten als andere Forderungen auch\nArtikel   2  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                    die Beteiligungen an einem Tochterunternehmen\nArtikel   3  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                    von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der\nArtikel   4  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                    Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mut-\nArtikel   5  Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes            terunternehmens befinden, sofern diese Beteiligun-\nArtikel   6  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                 gen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages\nArtikel   7  Änderung des Einlagensicherungsgesetzes                     nicht als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind.\nArtikel   8  Änderung anderer Rechtsvorschriften                         Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten werden\nArtikel   9  Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften                 in folgender Rangfolge berichtigt:\nArtikel 10   Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften\n1. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit\nArtikel 11   Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften\nvertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-\nArtikel 12   Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-\nsetzes                                                          mente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind,\nArtikel 13 Inkrafttreten                                                 2. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit\nvertraglicher Nachrangklausel, die als Instru-\nArtikel 1                                      mente des zusätzlichen Kernkapitals anrechen-\nbar sind,\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes                                 3. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit\noder ohne vertraglicher Nachrangklausel, die als\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                         Instrumente des harten Kernkapitals anrechen-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                             bar sind.“\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes\nvom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden\nArtikel 2\nist, wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung\n1. In § 1 wird nach Absatz 16b folgender Absatz 16c                                   des Kreditwesengesetzes\neingefügt:\nDas Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1\n„(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses               dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nGesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System                  geändert:\nberechtigten zentralen Gegenparteien, Systembe-\ntreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegen-                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\npartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verord-                      a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:\nnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen,\nClearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2                       „ § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.\nBuchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.“                                   575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU)\n2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit-\n2. In § 46f wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-                               und Finanzdienstleistungsinstitute“.\ngefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden\n„(7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten                          Angaben eingefügt:\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verord-\n„ § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesell-\nnung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen an-\nschaften und gemischten Finanzholding-\nderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern\nGesellschaften\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des           § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Än-\nderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung\nEU-Mutterunternehmens bei Mutterun-\nausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, ge-                          ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.\nmischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnah-\nmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150           c) Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden\nvom 7.6.2019, S. 253) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Euro-             Angaben eingefügt:\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung\nder Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und           „ § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen\nRekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfir-\nmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).           § 6d Eigenmittelempfehlung“.","2774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nd) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst:                b) Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„ § 7c (weggefallen)“.                                       „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes\ne) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe                 sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4\neingefügt:                                                   Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments\n„ § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusam-             und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-\nmengefasster Basis“.                                 sichtsanforderungen an Kreditinstitute und\nf) Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden                 Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-\nAngaben eingefügt:                                           nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom\n„ § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über                  27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;\nZweigstellen und Kreditinstitute, die der-           L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom\nselben Drittstaatengruppe angehören                  21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch\n§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehör-                    die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom\nden“.                                                26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.“\ng) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende An-                c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Rechts-\ngabe eingefügt:                                              verordnung nach Absatz 3“ durch die Wörter\n„ § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderun-              „Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.\ngen zu anderen Kapitalanforderungen             d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:\nund zur Eigenmittelempfehlung“.\n„(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren be-\nh) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:                  rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risiko-\n„ § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.               profil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger\ni) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                 gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2\neingefügt:                                                   sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-\nsichtsorgans im Sinne des § 25d.“\n„ § 12 Potentiell systemrelevante Institute“.\ne) Absatz 30 wird aufgehoben.\nj) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nf) In Absatz 35 wird die Angabe „29 bis 31, 33“\n„ § 25 Finanzinformationen, Informationen zur                durch die Angabe „26, 29 bis 33“ ersetzt, wird\nRisikotragfähigkeit und zur Liquiditäts-             nach der Angabe „48,“ die Angabe „49,“ einge-\nsteuerung, Refinanzierungspläne; Ver-                fügt, wird nach der Angabe „82“ das Wort „und“\nordnungsermächtigung“.                               durch ein Komma ersetzt und wird nach der An-\nk) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:                  gabe „86“ die Angabe „und 94“ eingefügt.\n„ § 25n (weggefallen)“.                                3. § 1a wird wie folgt geändert:\nl) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„ § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoredu-                                         „§ 1a\nzierungsgesetz“.                                            Geltung der Verordnungen (EU)\nm) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie                         Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,\nfolgt gefasst:                                                      (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402\n„ §§ 64s bis 64u (weggefallen)“.                              für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.\nn) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom\n17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\n„ § 64w (weggefallen)“.                                      nung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    31.5.2013, S. 1)“ durch die Wörter „vom\na) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:                            17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;\nL 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom\n„(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine              6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Ver-\nBilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen                ordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom\nStichtagen der letzten vier abgeschlossenen                  28.12.2017, S. 35)“ ersetzt.\nGeschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten\nhat. Als bedeutende Institute gelten stets                c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß                    „(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine\nArtikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verord-              Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne\nnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom                     von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu\n15. Oktober 2013 zur Übertragung besonde-                 betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute\nrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-                 noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1\nsicht über Kreditinstitute auf die Europäische            Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen\nZentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,                   der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäi-\nS. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,              schen Zentralbank vom 17. März 2015 über die\nMeldung aufsichtlicher Finanzinformationen\n2. Institute, die als potentiell systemrelevant im           (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13;\nSinne des § 12 eingestuft wurden, und                     L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die\n3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Ab-                    Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom\nsatz 1.“                                                  7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020              2775\nseien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute.                         zugangsbedingungen für den grenz-\nDie für die Bestimmung des Meldeumfangs er-                              überschreitenden Stromhandel und\nforderliche Einstufung als bedeutendes oder                              zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nweniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf                           Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom\nder Grundlage des Größenkriteriums „Gesamt-                              14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch\nwert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung                          die Verordnung (EU) Nr. 543/2013\n(EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentral-                              (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)\nbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines                            geändert worden ist, der Verord-\nRahmenwerks für die Zusammenarbeit zwi-                                  nung (EG) Nr. 715/2009 des Euro-\nschen der Europäischen Zentralbank und den                               päischen Parlaments und des Rates\nnationalen zuständigen Behörden und den na-                              vom 13. Juli 2009 über die Be-\ntionalen benannten Behörden innerhalb des ein-                           dingungen für den Zugang zu den\nheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rah-                                Erdgasfernleitungsnetzen und zur\nmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141                                 Aufhebung der Verordnung (EG)\nvom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017,                                Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom\nS. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen                          14.8.2009, S. 36; L 229 vom\nsind der Deutschen Bundesbank elektronisch                               1.9.2009, S. 29; L 309 vom\neinzureichen.“                                                           24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                                die Verordnungen (EU) 2018/1999\n(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115\naa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:                                    vom 25.4.2013, S. 39) geändert\n„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung                              worden ist, oder gemäß den nach\ndes Bundes oder eines Landes, eines                            diesen Verordnungen erlassenen\nihrer Sondervermögen oder eines                                Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-\nanderen Staates des Europäischen                               men,\nWirtschaftsraums, sofern diese nicht                        b) Personen, die in ihrem Namen als\nfremde Gelder als Einlagen oder an-                            Dienstleister handeln, um die Auf-\ndere rückzahlbare Gelder des Publi-                            gaben eines Übertragungsnetzbe-\nkums annimmt und das Kreditgeschäft                            treibers gemäß diesen Gesetzge-\nbetreibt;“.                                                    bungsakten sowie gemäß den nach\nbb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                    diesen Verordnungen erlassenen\nNetzcodes oder Leitlinien wahrzu-\n„13. folgende Unternehmen, sofern sie das\nnehmen, sowie\nFinanzkommissionsgeschäft und das\nEmissionsgeschäft im Sinne des § 1                          c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in                             gieausgleichssystems, eines Rohr-\nBezug auf Warenderivate betreiben                              leitungsnetzes oder eines Systems\nund sofern diese Geschäfte mit der                             zum Ausgleich von Energieangebot\njeweiligen Haupttätigkeit der Unterneh-                        und -verbrauch bei der Wahrneh-\nmen in Zusammenhang stehen und die                             mung solcher Aufgaben;“.\nUnternehmen weder einen Sekundär-\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmarkt noch eine Plattform für den\nSekundärhandel mit finanziellen Über-             aa) In Nummer 17 werden die Wörter „für ein\ntragungsrechten betreiben:                            einzelnes Leasingobjekt“ durch die Wörter\n„für ein oder mehrere Leasingobjekte eines\na) Übertragungsnetzbetreiber gemäß\neinzelnen Leasingnehmers“ ersetzt.\nArtikel 2 Nummer 35 der Richtlinie\n(EU) 2019/944 des Europäischen                 bb) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom\n„21. folgende Unternehmen, sofern sie\n5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vor-\nFinanzdienstleistungen im Sinne des\nschriften für den Elektrizitätsbin-\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4\nnenmarkt und zur Änderung der\nin Bezug auf Warenderivate erbringen\nRichtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158\nund sofern diese Finanzdienstleistun-\nvom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom\ngen mit der jeweiligen Haupttätigkeit\n20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-\nder Unternehmen in Zusammenhang\nmer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,\nstehen und die Unternehmen weder\nwenn sie ihre Aufgaben gemäß die-\neinen Sekundärmarkt noch eine Platt-\nsen Richtlinien, gemäß der Verord-\nform für den Sekundärhandel mit finan-\nnung (EU) 2019/943 des Europäi-\nziellen Übertragungsrechten betreiben:\nschen Parlaments und des Rates\nvom 5. Juni 2019 über den Elektrizi-                     a) Übertragungsnetzbetreiber gemäß\ntätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom                             Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie\n14.6.2019, S. 54), der Verordnung                           (EU) 2019/944 des Europäischen\n(EG) Nr. 714/2009 des Europäi-                              Parlaments und des Rates vom\nschen Parlaments und des Rates                              5. Juni 2019 mit gemeinsamen\nvom 13. Juli 2009 über die Netz-                            Vorschriften für den Elektrizitätsbin-","2776       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nnenmarkt und zur Änderung der               e) In Absatz 9a werden die Wörter „und Kapitel 2\nRichtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158              der Verordnung (EU) 2017/2402“ gestrichen.\nvom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom             f) Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i einge-\n20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Num-           fügt:\nmer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,\nwenn sie ihre Aufgaben gemäß                      „(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Ab-\ndiesen Richtlinien, gemäß der Ver-             satz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU\nordnung (EU) 2019/943 des Euro-                namentlich genannt werden, sind § 26a dieses\npäischen Parlaments und des Rates              Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Ver-\nvom 5. Juni 2019 über den Elektri-             ordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.\nzitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom              Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke\n14.6.2019, S. 54), der Verordnung              des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Instituts-\n(EG) Nr. 714/2009 des Europäi-                 vergütungsverordnung nicht als bedeutende In-\nschen Parlaments und des Rates                 stitute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen,\nvom 13. Juli 2009 über die Netzzu-             wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den\ngangsbedingungen für den grenz-                jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-\nüberschreitenden Stromhandel und               schlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro\nzur Aufhebung der Verordnung (EG)              nicht überschritten hat.“\nNr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom            5. § 2c wird wie folgt geändert:\n14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Verordnung (EU) Nr. 543/2013\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Institut“\n(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)\ndie Wörter „direkt oder indirekt“ eingefügt.\ngeändert worden ist, der Ver-\nordnung (EG) Nr. 715/2009 des                  bb) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „vom\nEuropäischen Parlaments und des                     Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nRates vom 13. Juli 2009 über die               cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze\nBedingungen für den Zugang zu                       eingefügt:\nden Erdgasfernleitungsnetzen und\n„Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteili-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG)\ngung an einem Institut erwirbt oder eine be-\nNr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom\ndeutende Beteiligung so erhöht, dass die\n14.8.2009, S. 36; L 229 vom\nSchwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder\n1.9.2009, S. 29; L 309 vom\n50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-\n24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch\ntals erreicht oder überschritten werden,\ndie Verordnungen (EU) 2018/1999\noder eine bedeutende Beteiligung so erhöht,\n(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)\ndass das Institut unter seine Kontrolle\nund (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115\nkommt, hat dies der Bundesanstalt und der\nvom 25.4.2013, S. 39) geändert\nDeutschen Bundesbank unverzüglich anzu-\nworden ist, oder gemäß den nach\nzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der\ndiesen Verordnungen erlassenen\nErhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt\nNetzcodes oder Leitlinien wahrneh-\nauch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung\nmen,\nso zurückzuführen, dass sie erneut unter\nb) Personen, die in ihrem Namen als                     eine der Schwellen fällt, sofern die Beteili-\nDienstleister handeln, um die Auf-                  gung nicht unverzüglich nach Kenntnis von\ngaben eines Übertragungsnetzbe-                     dem Erwerb oder der Erhöhung zurückge-\ntreibers gemäß diesen Gesetzge-                     führt wird.“\nbungsakten sowie gemäß den nach\ndd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter\ndiesen Verordnungen erlassenen\n„Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter\nNetzcodes oder Leitlinien wahrzu-\n„Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.\nnehmen, sowie\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nc) Betreiber oder Verwalter eines Ener-\ngieausgleichssystems, eines Rohr-              aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die\nleitungsnetzes oder eines Systems                   Angabe „Satz 9“ ersetzt.\nzum Ausgleich von Energieangebot               bb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund -verbrauch bei der Wahrneh-                     „2. eine natürliche Person oder ein Unter-\nmung solcher Aufgaben;“.                                nehmen ist, die oder das nicht der Be-\nc) In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5,“                         aufsichtigung unterliegt nach\ndurch die Wörter „25a Absatz 5 und 5b, § 25d                         a) der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-\nAbsatz 7 Satz 2, die“ ersetzt und werden die                            päischen Parlaments und des Rates\nWörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU)                               vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung\n2017/2402“ gestrichen.                                                  der Rechts- und Verwaltungsvor-\nd) In Absatz 8a werden nach der Angabe „89                                 schriften betreffend bestimmte Orga-\nbis 386“ ein Komma sowie die Wörter „429                                nismen für gemeinsame Anlagen in\nbis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-                              Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302\nstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie                            vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom\nder Artikel 430a und 430b“ eingefügt.                                   13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2777\ndie Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl.                    den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder\nL 328 vom 18.12.2019, S. 29) ge-                       Satz 6“ eingefügt.\nändert worden ist,                               bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-                    „2. das Institut nicht in der Lage sein\npäischen Parlaments und des Rates                          oder bleiben wird, den Aufsichts-\nvom 25. November 2009 betreffend                           anforderungen insbesondere nach\ndie Aufnahme und Ausübung der\nVersicherungs- und der Rückver-                            a) der Richtlinie 2013/36/EU,\nsicherungstätigkeit (Solvabilität II)                      b) der     Verordnung     (EU)   Nr.\n(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1;                             575/2013,\nL 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108\nc) der Richtlinie 2014/65/EU,\nvom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt\ndurch die Richtlinie (EU) 2018/843                         d) der Richtlinie 2009/110/EG des\n(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) ge-                         Europäischen Parlaments und\nändert worden ist,                                            des Rates vom 16. September\n2009 über die Aufnahme, Aus-\nc) der Richtlinie 2014/65/EU des                                  übung und Beaufsichtigung der\nEuropäischen Parlaments und des                               Tätigkeit von E-Geld-Instituten,\nRates vom 15. Mai 2014 über                                   zur Änderung der Richtlinien\nMärkte für Finanzinstrumente so-                              2005/60/EG und 2006/48/EG\nwie zur Änderung der Richtlinien                              sowie zur Aufhebung der Richt-\n2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.                               linie 2000/46/EG (ABl. L 267\nL 173 vom 12.6.2014, S. 349;                                  vom 10.10.2009, S. 7), die durch\nL 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188                              die Richtlinie (EU) 2015/2366\nvom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom                               (ABl. L 337 vom 23.12.2015,\n8.10.2016, S. 35; L 64 vom                                    S. 35) geändert worden ist,\n10.3.2017, S. 116; L 278 vom\n27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch                      e) der Richtlinie (EU) 2015/2366\ndie Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl.                           des Europäischen Parlaments\nL 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert                          und des Rates vom 25. Novem-\nworden ist, oder                                              ber 2015 über Zahlungsdienste\nim Binnenmarkt, zur Änderung\nd) der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-                            der Richtlinien 2002/65/EG,\npäischen Parlaments und des Rates                             2009/110/EG und 2013/36/EU\nvom 26. Juni 2013 über den Zugang                             und der Verordnung (EU)\nzur Tätigkeit von Kreditinstituten und                        Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhe-\ndie Beaufsichtigung von Kreditinstitu-                        bung der Richtlinie 2007/64/EG\nten und Wertpapierfirmen, zur Ände-                           (ABl. L 337 vom 23.12.2015,\nrung der Richtlinie 2002/87/EG und                            S. 35; L 169 vom 28.6.2016,\nzur    Aufhebung    der     Richtlinien                       S. 18; L 102 vom 23.4.2018,\n2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.                               S. 97; L 126 vom 23.5.2018,\nL 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208                            S. 10) und\nvom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom\n25.1.2017, S. 1; L 203 vom                                 f) der Richtlinie 2002/87/EG des\n26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch                          Europäischen Parlaments und\ndie Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.                           des Rates vom 16. Dezember\nL 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert                          2002 über die zusätzliche\nworden ist.“                                                  Beaufsichtigung der Kredit-\ninstitute,   Versicherungsunter-\ncc) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:                            nehmen und Wertpapierfirmen\n„Wird der interessierte Erwerber von der                              eines Finanzkonglomerats und\nAufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Be-                           zur Änderung der Richtlinien\nurteilung nach Satz 1 auf Grund eines An-                             73/239/EWG,         79/267/EWG,\ntrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8                            92/49/EWG,           92/96/EWG,\nAbsatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle                          93/6/EWG und 93/22/EWG des\nin einem Staat des Europäischen Wirt-                                 Rates und der Richtlinien\nschaftsraums auf Grund eines Antrags nach                             98/78/EG und 2000/12/EG des\nArtikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU be-                             Europäischen Parlaments und\nurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den                             des Rates (ABl. L 35 vom\nBeurteilungszeitraum unterbrechen, bis das                            11.2.2003, S. 1), die zuletzt\nVerfahren nach § 2f oder Artikel 21a der                              durch die Richtlinie 2013/36/EU\nRichtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.“                             (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nS. 338) geändert worden ist,\nc) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nzu genügen oder das Institut durch\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    die Begründung oder Erhöhung der\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                           bedeutenden Beteiligung mit dem\nnach dem Wort „kann“ die Wörter „in                         Inhaber der bedeutenden Beteili-","2778        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\ngung in einen Unternehmensver-              e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbund eingebunden würde, der                    fügt:\ndurch die Struktur des Beteili-\n„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-\ngungsgeflechtes oder mangelhafte\nlen des Absatzes 2 auch gegenüber einem die\nwirtschaftliche Transparenz eine\nbedeutende Beteiligung begründenden Unter-\nwirksame Aufsicht über das Institut\nnehmen anordnen, Weisungen des Inhabers\noder einen wirksamen Austausch\neiner bedeutenden Beteiligung, der an dem\nvon Informationen zwischen den\nbegründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht\nzuständigen Stellen oder die Fest-\nzu befolgen.“\nlegung der Aufteilung der Zustän-\ndigkeiten zwischen diesen beein-            f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nträchtigt;“.\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                    Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n„Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Satzes 1, statt den beabsichtigten\n„Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer be-\nErwerb der bedeutenden Beteiligung oder\ndeutenden Beteiligung an einem Institut un-\nihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen,\nabsichtlich seine bedeutende Beteiligung\nsowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7\naufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden\ninnerhalb des Beurteilungszeitraums auch\nBeteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-\nAnordnungen gegenüber dem Anzeige-\nzent, 30 Prozent oder 50 Prozent der\npflichtigen treffen, die geeignet und erfor-\nStimmrechte oder des Kapitals absenkt\nderlich sind, um das Eintreten der in Satz 1\noder die Beteiligung so verändert, dass das\nNummer 1 bis 6 genannten Untersagungs-\nInstitut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-\ngründe auszuschließen.“\nmen ist.“\ncc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort\n„untersagen“ die Wörter „oder Anordnungen             g) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnach Satz 3 zu erlassen“ eingefügt.                6. In § 2d Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 10a\ndd) Der neue Satz 6 wird durch die folgenden              Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes\nSätze ersetzt:                                        Unternehmen bestimmt worden sind“ durch die\nWörter „die übergeordnete Unternehmen einer\n„Bemerkungen und Vorbehalte der für den               Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Fi-\nAnzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind           nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2\nin der Entscheidung wiederzugeben. Die                sind“ ersetzt.\nUntersagung darf nur aus den in den Sät-\nzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen,            7. § 2e wird wie folgt geändert:\ndie Anordnung nur aus den in Satz 1 ge-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-\nnannten Gründen.“                                        päischen Parlaments und des Rates vom\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     16. Dezember 2002 über die zusätzliche\nBeaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort               rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-               Finanzkonglomerats und zur Änderung der\nbehörde“ und werden die Wörter „von ihm                  Richtlinien       73/239/EWG,        79/267/EWG,\nkontrollierten“ durch die Wörter „seine be-              92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und\ndeutende Beteiligung begründenden“ er-                   93/22/EWG des Rates und der Richtlinien\nsetzt.                                                   98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „vor-                   Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom\nherigen“ die Wörter „oder zur unverzüg-                  11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\nlichen“ eingefügt und werden die Wörter                  2013/36/EU geändert worden ist“ gestrichen\n„einer von ihr“ durch das Wort „der“ und                 und wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nwird das Wort „oder“ am Ende durch ein                   Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nKomma ersetzt.                                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                    „(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-\nein Komma ersetzt.                                       Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine\ndd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-                 risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen\ngefügt:                                                  Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie\n2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG,\n„4. der Inhaber der bedeutenden Beteili-\nso kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen\ngung den Erwerb oder die Erhöhung\nmit der für die Gruppenaufsicht im Versiche-\nder Beteiligung innerhalb des Beurtei-\nrungswesen zuständigen Stelle auf die ge-\nlungszeitraums nach Absatz 1a vollzo-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft nur die\ngen hat oder\nBestimmungen der Richtlinie anwenden, die\n5. der Inhaber der bedeutenden Beteili-                  sich auf die am stärksten vertretene Finanz-\ngung eine vollziehbare Anordnung nach               branche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkon-\nAbsatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat.“                glomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2779\n8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g ein-                     eine angemessene Aufgabenverteilung zwi-\ngefügt:                                                              schen den Tochterinstituten,\n„§ 2f                                   b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern\nZulassung von Finanzholding-Gesellschaften                       oder zu entschärfen oder zu lösen und\nund gemischten Finanzholding-Gesellschaften                   c) die vom Antragsteller für die Gruppe insge-\n(1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-                    samt festgelegten Strategien innerhalb der\nmischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie                     gesamten Gruppe durchzusetzen;\nEU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und ge-                2. der organisatorische Aufbau der Gruppe die\nmischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften,                   wirksame Aufsicht über die gruppenange-\ndie an der Spitze einer Gruppe stehen, die von                   hörigen Institute auf Einzelbasis, zusammen-\nder Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Ba-                   gefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht be-\nsis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen               einträchtigt;\nZulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulas-\n3. die Geschäfte des Antragstellers von mindes-\nsungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-\ntens zwei Personen im Sinne des § 2d Absatz 1\nGesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-\ngeführt werden, diese Personen zuverlässig sind\nsellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur\nund die zur Führung der Geschäfte des Antrag-\nEinhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz\nstellers erforderliche fachliche Eignung haben\noder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nund\nverpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für\ndie Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf               4. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an\nzusammengefasster Basis zuständig ist.                           einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, so-\n(2) Der Zulassungsantrag muss enthalten:                      fern keine bedeutende Beteiligung an diesem\nCRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20\n1. eine vollständige Darstellung des organisato-                 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditin-\nrischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger                   stitut zuverlässig sind und auch ansonsten den\nAngabe aller Mutter- und Tochterunternehmen                  im Interesse einer soliden und umsichtigen\nsowie Informationen über den Sitz und die Art                Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden\nder Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der                  Ansprüchen genügen.\nGruppe;\nBei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus\n2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-           nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Auf-\nlässigkeit und der fachlichen Eignung der in § 2d        sichtsbehörde insbesondere die Stellung des\nAbsatz 1 genannten Personen erforderlich sind;           Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere\n3. sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe             Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Be-\nist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2               teiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers\nNummer 6 oder 6a;                                        innerhalb der Gruppe.\n4. eine vollständige Darstellung der internen Orga-             (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erfor-\nnisation und der Aufgabenverteilung innerhalb            derlich, wenn\nder Gruppe;\n1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug\n5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind,                auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und\num die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4                   im Halten von Beteiligungen an Tochterunter-\ndurchzuführen.                                               nehmen besteht,\nDie Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen              2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine\nanfordern, die für die Beurteilung des Antrags not-              Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Ab-\nwendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in                satz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie\neinem anderen Staat des Europäischen Wirt-                       2014/59/EU des Europäischen Parlaments und\nschaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1               des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung\nauch bei der zuständigen Behörde dieses Staates                  eines Rahmens für die Sanierung und Abwick-\nein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und             lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\nist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-               und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG\nsis zuständige Behörde die Europäische Zentral-                  des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,\nbank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch                    2002/47/EG,        2004/25/EG,      2005/56/EG,\nbei der Bundesanstalt einzureichen.                              2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und\n(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung                2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)\nnach Absatz 1, wenn                                              Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173\n1. die internen Vereinbarungen und die Aufgaben-\nvom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die\nverteilung innerhalb der Gruppe für die Einhal-\nRichtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom\ntung der Anforderungen nach diesem Gesetz\n18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,\nsowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nauf zusammengefasster oder teilkonsolidierter            3. ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes\nBasis angemessen sind und insbesondere dazu                  Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten\ngeeignet sind,                                               auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,\na) alle Tochterunternehmen des Antragstellers            4. der Antragsteller nicht an der Führung der Ge-\nzu steuern, erforderlichenfalls auch durch               schäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie","2780        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirk-            Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in\nsame Aufsicht über die Gruppe auf zusammen-             dem die Finanzholding-Gesellschaft oder ge-\ngefasster Basis besteht.                                mischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1\nihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbe-\nAntragsteller, die nach diesem Absatz keine Zu-\nhörde der zuständigen Behörde dieses Staates\nlassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch\neine Bewertung der Angelegenheit sowie einen\nweiterhin in die zusammengefasste Betrachtung\nEntscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Be-\nnach diesem Gesetz und der Verordnung (EU)\nhörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Mona-\nNr. 575/2013 einzubeziehen.\nten nach der Übermittlung eine gemeinsame\n(5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend,       Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Fi-\nob der Antragsteller die Voraussetzungen von Ab-            nanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-\nsatz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt        holding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist\nder Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für            es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb\ndiese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat         der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entschei-\nder Antragsteller seinen Sitz in einem anderen              dung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums, so                 vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verord-\nübermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen          nung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parla-\nauch an die zuständige Aufsichtsbehörde des                 ments und des Rates vom 24. November 2010 zur\nStaates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.          Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde\n(6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht          (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Ände-\nmehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach              rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur\nAbsatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Auf-           Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der\nsichtsbehörde                                               Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12;\nL 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die\n1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zu-             Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom\ngelassenen Gesellschaft die Ausübung der                27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Euro-\nStimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe                päische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre\nuntersagen;                                             gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem\n2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Ab-            Beschluss der Europäischen Bankenaufsichts-\nsatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die          behörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine\njeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten          gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für\nder Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu über-         eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die\ntragen;                                                 Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie\n2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanz-\n3. ein CRR-Institut oder eine andere Finanzhol-             konglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zu-\nding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol-             stimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde\nding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend              die Angelegenheit an die zuständige europäische\nzum übergeordneten Unternehmen der Gruppe               Aufsichtsbehörde, also die Europäische Banken-\nbestimmen;                                              aufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichts-\n4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an             behörde für das Versicherungswesen und die be-\nAnteilseigner beschränken oder untersagen;              triebliche Altersversorgung.\n5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach                   (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragstel-\nAbsatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen,            ler innerhalb von vier Monaten nach Eingang der\ndie jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder         vollständigen Unterlagen, spätestens aber inner-\nanderen Unternehmen der Finanzbranche zu                halb von sechs Monaten nach Eingang des Zulas-\nverringern oder zu veräußern;                           sungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt\noder versagt wird.\n6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wieder-\nherstellung der Voraussetzungen vorzulegen,\ndie zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3                                   § 2g\ngeführt haben.                                                      Einrichtung eines zwischen-\nDie Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber                     geschalteten EU-Mutterunternehmens bei\nden Inhabern und Geschäftsleitern des Antrag-                  Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\nstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen                   (1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz\nGesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um             in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nGefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen         das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem\nAnforderungen, denen die Gruppe auf zusammen-               Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der\ngefasster Basis unterliegt, abzuwehren.                     Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaaten-\n(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4             gruppe innerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nnicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungs-            raums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-\nantrag nach Absatz 2 zu stellen.                            Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes\nEU-Mutterunternehmen einzurichten.\n(8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbei-\ntet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach               (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auf-\nden Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung              sichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischen-\nmit der zuständigen Behörde des Staates des                 geschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2781\nwenn die Einrichtung eines einzigen zwischenge-               2. Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Euro-\nschalteten EU-Mutterunternehmens entweder                         päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweig-\nstelle dieser Unternehmensgruppe.\n1. mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates,\nin dem das oberste Mutterunternehmen der                     (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen\nUnternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat,                  Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaaten-\noder einer zwingenden Anforderung der dort                gruppe mit:\nzuständigen Behörde zur Trennung der Ge-                  1. den Namen und den Gesamtwert der Vermö-\nschäftsbereiche unvereinbar wäre, oder                        genswerte der beaufsichtigten CRR-Institute\n2. die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe                mit Sitz im Inland,\ninnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums               2. den Namen und den Gesamtwert der Ver-\nnach Einschätzung der zuständigen Abwick-                     mögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53\nlungsbehörde im Vergleich zur Situation mit                   insgesamt zuzuordnen sind, und für welche\nzwei zwischengeschalteten EU-Mutterunterneh-                  Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nmen schwächen würde.                                          diese Zweigstellen zugelassen sind sowie\nSind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in            3. den Namen und die Art des zwischengeschalte-\nanderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-                     ten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 so-\nraums für die Beaufsichtigung von CRR-Instituten                  wie den Namen der Drittstaatengruppe, der das\nmit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in                    zwischengeschaltete      EU-Mutterunternehmen\neinem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichts-                 angehört.\nbehörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einver-                  (6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass\nnehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.                  jedes CRR-Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich,\ndessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem\n(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunter-\nDrittstaat hat, entweder\nnehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein\nCRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des                 1. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-\nArtikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene                men hat,\nFinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-                 2. ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterneh-\nnanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß                    men ist,\nArtikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zu-\n3. das einzige CRR-Institut dieser Unternehmens-\ngelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie\ngruppe innerhalb des Europäischen Wirt-\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments und\nschaftsraums ist oder\ndes Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines\nRahmens für die Sanierung und Abwicklung von                  4. einer Drittstaatengruppe angehört, deren Ge-\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Än-                 samtwert der Vermögenswerte innerhalb des\nderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der                   Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4\nRichtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG,                   weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.“\n2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU             9. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nund 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)                    ter „die in den Kategorien als zu Handelszwecken\nNr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäi-              und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermö-\nschen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom                genswerte eingestuften Positionen im Sinne des\n12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie          Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39\n(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)             des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008\ngeändert worden ist, unterliegt, kann zwischenge-             der Europäischen Kommission vom 3. November\nschaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine               2008 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die\nder beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:              Wörter „die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeit-\n1. bei keinem der in Absatz 1 genannten CRR-In-               wert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirk-\nstitute handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut         sam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finan-\noder                                                      ziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1.\ndes International Financial Reporting Standard 9 in\n2. die Wertpapierfirma wird als zweites zwischen-             der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur\ngeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerich-              Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission\ntet, um eine zwingende Regelung im Sinne des              vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter\nAbsatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.                            internationaler Rechnungslegungsstandards ge-\nmäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-\n(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320\nDrittstaatengruppe innerhalb des Europäischen\nvom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32;\nWirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus\nL 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013,\nder Summe der folgenden Gesamtwerte:\nS. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-                   2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) ge-\nInstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im              ändert worden ist,“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer           10. § 6 wird wie folgt geändert:\nkonsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem\nCRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz er-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist,                aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-\nund                                                                schen Zentralbank vom 16. April 2014 zur","2782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zu-       12. Nach § 6b werden die folgenden §§ 6c und 6d ein-\nsammenarbeit zwischen der Europäischen              gefügt:\nZentralbank und den nationalen zuständigen                                   „§ 6c\nBehörden und den nationalen benannten\nBehörden innerhalb des einheitlichen Auf-                   Zusätzliche Eigenmittelanforderungen\nsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord-                   (1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein\nnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom                 Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-\n14.5.2014, S. 1)“ gestrichen.                       Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-\nGruppe über die Anforderungen der Verordnung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arti-\n(EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel\nkels 458“ durch die Wörter „von Artikel 124         vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsicht-\nAbsatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Arti-\nlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens\nkel 458“ ersetzt.\nnach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen\nb) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“             Rechtsverordnung feststellt, dass\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 12“ ersetzt.                1. Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht\n11. § 6b wird wie folgt geändert:                                   ausreichend durch die Eigenmittelanforderun-\ngen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      (EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Ver-\n„Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die                 ordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der\nAufsichtsbehörde                                             Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 abge-\ndeckt sind,\n1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und\n2. die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist\nProzesse, die ein Institut zur Einhaltung der\noder die in Artikel 393 der Verordnung (EU)\naufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat,\nNr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur\nund\nErmittlung und Steuerung von Großkrediten\n2. die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist            nicht eingehalten werden und es unwahrschein-\noder sein könnte, insbesondere auch die                   lich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen\nRisiken, die unter Berücksichtigung der Art,              ausreichen, um sicherzustellen, dass diese\ndes Umfangs und der Komplexität der Ge-                   Anforderungen innerhalb eines angemessenen\nschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests          Zeitraums erfüllt werden können,\nfestgestellt wurden.“                                 3. die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewer-\ntungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausrei-\naa) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende                  chen, um die Positionen des Handelsbuchs\ndurch einen Punkt ersetzt.                              unter normalen Marktbedingungen kurzfristig\nbb) Nummer 15 wird aufgehoben.                               ohne wesentlichen Verlust veräußern oder ab-\nsichern zu können,\nc) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                  4. die Anforderungen für die Anwendung des\ngenehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt\n„Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Über-                   werden und dies wahrscheinlich zu einer unzu-\nprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den                    reichenden Eigenmittelausstattung führt,\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maß-\n5. das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-\ngabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an.“\nholding-Gruppe oder die gemischte Finanzhol-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            ding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen\nEigenmittel in angemessener Höhe bildet oder\n„(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode\nbeibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach\nder Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1\n§ 6d zu entsprechen, oder\nanpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Ri-\nsikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste            6. andere institutsspezifische Situationen vorlie-\nMethode                                                      gen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Beden-\nken führen.\n1. kann risikoorientierte Referenzwerte        und\nquantitative Indikatoren einschließen,                Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1\ndarf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken\n2. hat die angemessene Berücksichtigung spe-             angeordnet werden, die sich aus der Geschäfts-\nzifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein           tätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies\nInstitut möglicherweise ausgesetzt ist, und           schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts-\n3. darf den institutsspezifischen Charakter von          und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im\nAnordnungen, die im Zusammenhang mit                  Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.\ndem aufsichtlichen Überprüfungs- und Be-                 (2) Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf\nurteilungsverfahren, der laufenden Über-              Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1\nprüfung der Erlaubnis zur Verwendung inter-           Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die\nner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen             Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals,\ngegen dieses Gesetz oder gegen die Anfor-             die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung\nderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur\nerlassen wurden, nicht beeinträchtigen.“              Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2783\nfähigkeit als angemessen betrachtet, über die in             die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung\nden Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU)                    nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2\nNr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU)            als angemessen betrachteten Kapital und den in\n2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen              den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr.\nhinausgehen. Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu              575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU)\ninsbesondere auch                                            2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen.\n1. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele-            (5) Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanz-\nmente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der          holding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2            Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanfor-\nder Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten               derung, um andere Risiken als das Risiko einer\nEigenmittelanforderungen ausdrücklich ausge-             übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu min-\nnommen oder von diesen nicht erfasst werden,             destens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen.\n2. die institutsspezifischen Risiken oder Risikoele-         Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens\nmente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4        drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Das\nund 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in            Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-\nKapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 fest-            Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe\ngelegten Anforderungen wahrscheinlich unter-             hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das\nschätzt werden,                                          Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzu-\ndecken, mit Kernkapital zu erfüllen. Die Aufsichts-\n3. die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Po-             behörde kann gegenüber dem Institut anordnen,\nsitionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3.                 dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit\nBei Risiken und Risikoelementen, die den Über-               einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem\ngangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln                  Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Be-\ngemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verord-             rücksichtigung der Situation des Instituts erforder-\nnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätz-           lich ist.\nlich keine Unterschätzung der Risiken oder Risiko-\n(6) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätz-\nelemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1\nlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden,\ndeckt das als angemessen betrachtete Kapital alle\num das Risiko einer übermäßigen Verschuldung\ngemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken\nabzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92\noder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht\nAbsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)\nausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der\nNr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfül-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der\nlung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt\nVerordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigen-\nwerden:\nmittelanforderungen abgedeckt sind.\n(3) Zinsänderungsrisiken aus Positionen des               1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-\nAnlagebuchs können insbesondere als wesentlich                   ordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigen-\ngelten, wenn                                                     mittelanforderung,\n1. sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer          2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-\nplötzlichen und unerwarteten Zinsänderung,                   deckung von Risiken und Risikoelementen nach\nwie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen              § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Ver-\nZinsschockszenarien ergibt, um mehr als                      ordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,\n15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder           3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach\n2. der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund ei-             § 10 Absatz 4,\nner plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung,           4. der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU)\nwie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen               Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den\nZinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.            Puffer der Verschuldungsquote,\nWenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Über-\n5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern\nprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu\nsich diese Empfehlung auf die Risiken einer\ndem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich\nübermäßigen Verschuldung bezieht.\naus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden\nZinsänderungsrisikos durch das Institut angemes-             Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen\nsen ist und dass das Institut diesem Zinsände-               Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken einge-\nrungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden           setzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der\ndiese Risiken als nicht wesentlich betrachtet.               folgenden Anforderungen eingesetzt werden:\n(4) Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanfor-           1. der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c\nderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer                    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten\nübermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das                    Eigenmittelanforderungen,\nnicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buch-\n2. der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Ab-\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-\nsicherung von Risiken und Risikoelementen\ndeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen\nnach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der\ndem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,\nKapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittel-             3. der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach\nanforderungen. In allen anderen Fällen richtet sich              § 10 Absatz 4,","2784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n4. der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c           a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nbis 10g,                                                   gefügt:\n5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern                 „1a. zu den Zweigstellen eines Unternehmens\nsich diese Empfehlung auf andere Risiken als                     mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des\ndas Risiko einer übermäßigen Verschuldung be-                    § 53:\nzieht.                                                           a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32\nAbsatz 1 an die Zweigstelle sowie alle\n§ 6d                                           Änderungen dieser Erlaubnis,\nb) die gemeldeten gesamten Vermögens-\nEigenmittelempfehlung\nwerte und Verbindlichkeiten der Zweig-\n(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage                     stelle,\nder Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach                        c) den Namen der Drittstaatengruppe, der\n§ 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes                      eine Zweigstelle angehört,“.\nInstitut die angemessene Gesamthöhe der Eigen-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1\nmittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber\nbis 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“\ndem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die\nersetzt.\nHöhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich\naus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden           c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nEigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4                 „5. die Anpassung der Methode nach § 6b\nund 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2                  Absatz 5 bei CRR-Instituten,“.\nder Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i\nd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nund Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr.\n575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten ange-                 „8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10\nmessenen Gesamthöhe der Eigenmittel.                               Absatz 6 unter Angabe der Gründe,“.\ne) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende\n(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die\ndurch ein Komma ersetzt.\ndurch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätz-\nliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur            f) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma\ninsoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken              ersetzt.\nabdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche            g) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-\nEigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abge-                gefügt:\ndeckt werden.\n„11. die von ihr erhobenen Angaben zu den In-\n(3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmit-                 formationen, die nach Artikel 435 Absatz 2\ntelempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko                       Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.\neiner übermäßigen Verschuldung abzudecken, dür-                      575/2013 offengelegt worden sind, und\nfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittel-          12. den Verdacht, dass im Zusammenhang mit\nanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden,                      diesem CRR-Institut Geldwäsche oder\num das Risiko einer übermäßigen Verschuldung                         Terrorismusfinanzierung stattfindet oder\nabzudecken, verwendet werden und auch nicht                          stattgefunden hat oder diese Straftaten\nzur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1                   versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko\nbis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die                   hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht\nzur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen einge-                    auf Grund der Überprüfung, insbesondere\nsetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken,                        der Evaluierung der Unternehmensfüh-\ndürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigen-                   rungsregelung, des Geschäftsmodells oder\nmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet                        der Tätigkeiten eines CRR-Instituts erge-\nwurden, um andere Risiken als das Risiko einer                       ben hat.“\nübermäßigen Verschuldung abzudecken, verwen-\n15. § 7c wird aufgehoben.\ndet werden und auch nicht zur Erfüllung der in\n§ 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten        16. § 7d wird wie folgt geändert:\nAnforderungen.                                              a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ver-\n(4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4             ordnung (EU) Nr. 1092/2010“ die Wörter „des\nund 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in                  Europäischen Parlaments und des Rates vom\nKapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festge-                24. November 2010 über die Finanzaufsicht\nlegten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittel-             der Europäischen Union auf Makroebene und\nanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpuf-             zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses\nferanforderung nach § 10i und die Anforderung an               für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010,\nden Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92              S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176\nAbsatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,            (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert\nlöst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung                   worden ist,“ eingefügt.\nnicht in voller Höhe keine der Beschränkungen               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 10i Absatz 1a bis 3 aus.“                               „Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen\n13. § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                        Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung\nder Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer\n14. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2785\nQuote nach der Rechtsverordnung nach § 10                    des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten ei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwen-                    nes CRR-Kreditinstituts, der begründete Ver-\ndungsdauer der Quote und informiert über die                 dacht, dass im Zusammenhang mit diesem\nTatsache, dass die Bundesanstalt bei der Fest-               CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terroris-\nlegung der Quote für den antizyklischen Kapital-             musfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat\npuffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung               oder diese Straftaten versucht wurden oder\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück-                   dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so mel-\nsichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-              det die Bundesanstalt diesen Verdacht unver-\ngung niedriger ausgefallen wäre.“                            züglich der Behörde oder Stelle, die das Institut\n17. § 8 wird wie folgt geändert:                                    gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsich-\ntigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicher-\na) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-                zustellen hat. Besteht der Verdacht auf ein er-\ngefügt:                                                      höhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismus-\n„Wird der interessierte Erwerber einer bedeu-                finanzierung und ist die Bundesanstalt die zu-\ntenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurtei-             ständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt\nlung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines                zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das\nAntrags auf Erteilung einer Zulassung nach Arti-             CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU)\nkel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so              2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist,\nstimmt sich die Bundesanstalt ab                             die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen,\nKontakt mit der Europäischen Bankenaufsichts-\n1. mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der\nbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung\nGruppe auf zusammengefasster Basis zu-\nunverzüglich zu übermitteln. Ist die Bundesan-\nständig ist, der das Institut, an dem eine be-\nstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie\ndeutende Beteiligung erworben werden soll,\nMaßnahmen, soweit dies erforderlich ist.“\nangehört, und\n18. § 8a wird wie folgt geändert:\n2. auch mit der zuständigen Stelle des Staates\ndes Europäischen Wirtschaftsraums, in dem             a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nder interessierte Erwerber seinen Sitz hat.“                „(3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-                 zusammengefasster Basis über eine Instituts-\ngefügt:                                                      gruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine\n„(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen               gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren\nihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentra-            Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutter-\nlen Meldestellen und den Behörden in anderen                 finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums                    EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zu-\nzusammen, die gemäß der Richtlinie (EU)                      ständig, so soll sie mit den für die Beaufsichti-\n2015/849 des Europäischen Parlaments und                     gung der gruppenangehörigen Unternehmen\ndes Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung                  zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-\nder Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke                     schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinan-                     treffen,\nzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)                    1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments                         auf zusammengefasster Basis ihrer Finanz-\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie                   lage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,\n2005/60/EG des Europäischen Parlaments und\n2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderun-\ndes Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der\ngen für jedes gruppenangehörige Unterneh-\nKommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73),\nmen und auf zusammengefasster Basis er-\ndie durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl.\nforderlich sind,\nL 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden\nist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1           3. welche Maßnahmen im Rahmen der Liqui-\nNummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten                       ditätsaufsicht und über institutsspezifische\nVerpflichteten zuständig sind. Sie stellt den                    Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind\nzentralen Meldestellen und den genannten Be-                     und\nhörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben                4. in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel emp-\nrelevanten Informationen bereit, sofern hier-                    fohlen werden.\ndurch keine laufenden Ermittlungen gefährdet\nwerden. Beinhalten diese Informationen per-                  Bei der Entscheidung ist die von den jeweils\nsonenbezogene Daten im Sinne der Verordnung                  zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewer-\n(EU) 2016/679, sind die Informationen zu über-               tung der Tochterunternehmen angemessen zu\nmitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von                  berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfas-\nAufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der                 send schriftlich zu begründen. Die Bundesan-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richt-                 stalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten\nlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind.“                      Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen\nnicht alle für die Beaufsichtigung der gruppen-\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                           angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen\n„(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf              im Europäischen Wirtschaftsraum der Entschei-\nGrund der Überprüfung, insbesondere der Eva-                 dung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bun-\nluierung der Unternehmensführungsregelung,                   desanstalt von sich aus oder auf Antrag einer","2786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nder anderen zuständigen Stellen die Europäi-                 tutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut\nsche Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellung-                 zuständig ist;\nnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksich-           2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-\ntigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in               pierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit\nder Entscheidung zu begründen.                               Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut\n(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3                    als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und\nSatz 1 innerhalb von vier Monaten nach der                   die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für\nÜbermittlung einer Risikobewertung der Gruppe                die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zu-\nan die zuständigen Stellen keine gemeinsame                  ständig ist;\nEntscheidung zustande, so entscheidet die                3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpa-\nBundesanstalt allein und gibt die Entscheidung               pierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in\ndem übergeordneten Unternehmen der Gruppe                    einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nbekannt. Dabei berücksichtigt die Bundes-                    raums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut\nanstalt in angemessener Weise die von den je-                nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf\nweils zuständigen Stellen durchgeführten Risi-               Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das\nkobewertungen der Tochterunternehmen. Die                    CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme\nEntscheidung ist umfassend schriftlich zu be-                zuständig ist;\ngründen. Hat die Bundesanstalt oder eine\nzuständige Stelle eines anderen Staates des              4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-\nEuropäischen Wirtschaftsraums innerhalb der                  holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-\nFrist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maß-                Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des\ngabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)                     Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte\nNr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-                     EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine\nsichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die                gemischte        Mutterfinanzholding-Gesellschaft\nBundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem                 mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-\nBeschluss der Europäischen Bankenaufsichts-                  schaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz\nbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ver-                   im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesan-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent-                   stalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht\nscheidet dann in Übereinstimmung mit dem                     über das nachgeordnete Institut zuständig ist;\nBeschluss der Europäischen Bankenaufsichts-              5. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanz-\nbehörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1                  holding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-\noder nachdem eine gemeinsame Entscheidung                    Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des\ngetroffen wurde, kann die Europäische Banken-                Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte\naufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht                 EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine\nwerden. Die Bundesanstalt übermittelt ihre ge-               gemischte        Mutterfinanzholding-Gesellschaft\nmäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen                 mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-\nhinsichtlich der gruppenangehörigen Unterneh-                schaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-In-\nmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzel-             stitute mit Sitz innerhalb des Europäischen\nbasis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt            Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die\nwerden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält             Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zustän-\ndie Bundesanstalt von einer anderen zuständi-                dig ist für die Aufsicht über\ngen Stelle eine begründete Entscheidung, die\nder Risikobewertung und den Auffassungen                     a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditin-\nRechnung trägt, die die anderen zuständigen                      stitut,\nStellen innerhalb des Zeitraums von vier Mona-               b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bi-\nten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert ha-                    lanzsumme oder\nben, so übermittelt sie dieses Dokument allen\nc) die CRR-Wertpapierfirma mit der größten\nbetroffenen zuständigen Stellen sowie dem\nBilanzsumme, soweit kein CRR-Kreditinstitut\nübergeordneten Unternehmen der Gruppe.“\nnachgeordnet ist.\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                    (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen\n19. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:                     gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b\nCRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staa-\n„§ 8b\nten des Europäischen Wirtschaftsraums nachge-\nZuständigkeit für die                       ordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht\nAufsicht auf zusammengefasster Basis                 auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn\ndie Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zu-\nCRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf\nsammengefasster Basis über eine Institutsgruppe,\nEinzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zu-\nFinanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzhol-\nständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils\nding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2\nvon den sonstigen zuständigen Behörden auf Ein-\nin Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)\nzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten\nNr. 575/2013 aus, wenn\nCRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutter-\n1. das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditin-              unternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Num-\nstitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im         mer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz\nInland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinsti-        in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020              2787\nschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesan-              oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der\nstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis           Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnah-\nzuständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-                 memitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle\nsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfir-                  kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme\nmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem               von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem\nGesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bi-               Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über\nlanzsumme der jeweils von den sonstigen zustän-              Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach\ndigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beauf-               Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen\nsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen               den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II\nübersteigt.                                                  der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.“\n(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht            22. Nach § 8f werden die folgenden §§ 8g und 8h ein-\nnach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verord-           gefügt:\nnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zu-\n„§ 8g\nständig für die Aufsicht auf zusammengefasster\nBasis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppen-                          Zusammenarbeit bei der Aufsicht\nangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beauf-                     über Zweigstellen und Kreditinstitute,\nsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach die-                 die derselben Drittstaatengruppe angehören\nsem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme\nIst die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht\nder jeweils von den sonstigen zuständigen Be-\nüber Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne\nhörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten\ndes § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kredit-\ngruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über-\ninstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehö-\nsteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut\nren, so tauscht sie mit den anderen für die Beauf-\nangehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die\nsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen\nAufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie\noder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb\nnach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig\ndes Europäischen Wirtschaftsraums alle Informa-\nfür die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-\ntionen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich\nWertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.“\nsind, um eine Umgehung der für die Drittstaaten-\n20. § 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        gruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung\n„(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsich-            (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu\ntigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe           verhindern. Die Bundesanstalt hat hierbei der\noder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne                Stabilität des Finanzsystems des Europäischen\ndes § 10a absehen und die Aufsicht auf zusam-                Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.\nmengefasster Basis widerruflich auf eine andere\nzuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirt-                                     § 8h\nschaftsraums übertragen,                                          Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden\n1. wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesan-                 Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen\nstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute         Abwicklungsbehörden\nund die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in\ndem anderen Staat unangemessen wäre oder                 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die ge-\ngenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet\n2. um eine fortlaufende Überwachung auf zusam-\nwurden, und\nmengefasster Basis durch dieselbe zuständige\nStelle zu gewährleisten, wenn Institutsgruppen,          2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-\nFinanzholding-Gruppen oder gemischte Finanz-                 Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.“\nholding-Gruppen von der zuständigen Stelle           23. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes anderen Staates des Europäischen Wirt-\nschaftsraums auf zusammengefasster Basis                 a) Satz 4 wird wie folgt geändert:\ngemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-                   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder mit\naufsichtigt werden.                                               der Geldwäscheprävention“ gestrichen.\nDie Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das über-              bb) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt\ngeordnete Unternehmen widerruflich von den Vor-                       gefasst:\nschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung\nauf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistel-                   „16. die Bank für Internationalen Zahlungs-\nlung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das                         ausgleich für die Zwecke quantitativer\nübergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Euro-                             Folgenabschätzungen sowie an den\npäische Kommission und die Europäische Banken-                             Rat für Finanzstabilität für die Zwecke\naufsichtsbehörde sind über den Abschluss und                               seiner Überwachungsaufgaben,\nden Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu un-                       17. den Internationalen Währungsfonds\nterrichten.“                                                               oder die Weltbank für die Zwecke der\n21. § 8e Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               Bewertungen im Rahmen des Pro-\ngramms zur Bewertung des Finanzsek-\n„Neben den für die Beaufsichtigung von Tochter-\ntors,“.\nunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der\nzuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f                  cc) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ am\nAbsatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft                      Ende gestrichen.","2788        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\ndd) Nach Nummer 20 werden die folgenden              24. § 10 wird wie folgt geändert:\nNummern 21 bis 23 eingefügt:                         a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird\n„21. Behörden, die für die Überwachung                  das Wort „unterkonsolidierter“ durch das Wort\nder Einhaltung der Richtlinie (EU)                „teilkonsolidierter“ ersetzt.\n2015/849 des Europäischen Parla-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nments und des Rates durch die in Arti-\nkel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der                 aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nRichtlinie aufgeführten Verpflichteten                 „Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass\nzuständig sind, und zentrale Meldestel-                ein Institut, eine Institutsgruppe, eine\nlen oder andere Behörden, die kraft                    Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte\nGesetzes oder im öffentlichen Auftrag                  Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforde-\nmit der Bekämpfung, Aufklärung und                     rungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1\nVerhinderung von Geldwäsche oder                       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste\nvon Terrorismusfinanzierung betraut                    Risiken und Risikoelemente einhalten muss,\nsind,                                                  die über die Eigenmittelanforderungen nach\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die\n22. zuständige Behörden oder Stellen, die\nzusätzliche Eigenmittelanforderung nach\nfür die Anwendung der Regelungen zur\n§ 6c und nach einer nach Absatz 1 erlas-\nstrukturellen Trennung innerhalb einer\nsenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die\nBankengruppe verantwortlich sind,\nAufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigen-\noder\nmittelanforderungen nach Satz 1 insbeson-\n23. das Bundesamt für Sicherheit in der In-                  dere anordnen,\nformationstechnik,“.\n1. um einer besonderen Geschäftssituation\nb) In Satz 5 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein                       des Instituts, der Institutsgruppe, der\nKomma eingefügt und werden die Wörter „und                          Finanzholding-Gruppe oder der gemisch-\n13 bis 19“ durch die Wörter „13 bis 19, 21                          ten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Auf-\nund 23“ ersetzt.                                                    nahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung\nzu tragen oder\nc) In Satz 6 wird nach der Angabe „1 bis 11“ ein\nKomma eingefügt und werden die Wörter „und                       2. wenn das Institut, die Institutsgruppe,\n16 bis 18“ durch die Wörter „16 bis 18, 21                          die Finanzholding-Gruppe oder die ge-\nund 22“ ersetzt.                                                    mischte Finanzholding-Gruppe nicht über\neine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-\nd) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-                       sation im Sinne des § 25a Absatz 1 ver-\nfügt:                                                               fügt.“\n„Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer 16                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nund 17 genannten Stellen darf nur erfolgen,\nwenn                                                     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n1. die Anfrage unter Berücksichtigung der über-\n„(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr\ntragenen spezifischen Aufgaben hinreichend\nals einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet\nbegründet und hinreichend genau in Bezug\ndie Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche\nauf Art, Umfang und Format der angeforder-\nRisikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für\nten Informationen und in Bezug auf die Mittel\ndie das Institut als Originator gilt, zur Berück-\nfür deren Übermittlung ist,\nsichtigung zu erwartender weiterer stillschwei-\n2. die angeforderten Informationen                          gender Unterstützungen nicht oder nur teilweise\nbei der Berechnung der erforderlichen Eigenmit-\na) unbedingt erforderlich sind, damit die an-\ntel anerkannt wird.“\nfragende Stelle ihre spezifischen Aufga-\nben wahrnehmen kann, und                          d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 254 des\nAktiengesetzes“ durch die Wörter „die §§ 254,\nb) nicht über die der anfragenden Stelle\n297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5\nübertragenen gesetzlichen Aufgaben hin-\nSatz 4 des Aktiengesetzes“ ersetzt.\nausgehen und\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. die Informationen ausschließlich den Perso-\nnen übermittelt werden, die bei der anfragen-            aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das\nden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung                    Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die\nder spezifischen Aufgabe befasst sind, für                    Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“\nderen Erfüllung die angeforderten Informatio-                 werden gestrichen.\nnen unbedingt erforderlich sind.                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAndere Informationen als aggregierte und ano-                    „Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder\nnymisierte Informationen dürfen mit den in                       umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur\nSatz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen                        anordnen, wenn die Anordnung für den\nnur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde                   Zweck, für den die Angaben erforderlich\nund der Deutschen Bundesbank ausgetauscht                        sind, verhältnismäßig ist und die verlangten\nwerden.“                                                         Angaben nicht schon vorhanden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2789\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                           ten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“                 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundes-\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt              anstalt hat gegenüber einem übergeordneten\nund werden die Wörter „in der jeweils gel-             Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen\ntenden Fassung“ gestrichen.                            alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut\nals übergeordnetem Unternehmen und dessen\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“                 Organen zustehen.“\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n25. § 10a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 10 wird das Wort „Unterkonsolidie-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nrung“ durch das Wort „Teilkonsolidierung“ er-\n„(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem              setzt.\nübergeordneten Unternehmen und einem oder\nmehreren nachgeordneten Unternehmen. Über-           26. § 10b wird wie folgt gefasst:\ngeordnete Unternehmen sind CRR-Institute,                                        „§ 10b\ndie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.\n575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen                                      Verhältnis der\nhaben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbin-                     Kapitalpufferanforderungen zu\ndung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.                          anderen Kapitalanforderungen\n575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen                             und zur Eigenmittelempfehlung\nhaben. Nachgeordnete Unternehmen sind Un-                   Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen\nternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung            nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein\n(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder             hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist\nfreiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach      zur\n§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-\nschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-        1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach\ntigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des            Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-               ordnung (EU) Nr. 575/2013,\nten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18       2. Unterlegung der risikobasierten Komponente\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend                der Anforderungen nach den Artikeln 92a\nvon Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag                und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\ndes übergeordneten Unternehmens ein anderes\ngruppenangehöriges Institut als übergeordnetes           3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforde-\nUnternehmen bestimmen; das gruppenange-                     rungen nach § 6c,\nhörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei\n4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach\nwechselseitigen Beteiligungen kein Unterneh-\n§ 6d,\nmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen\ndes Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das             5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-\nübergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist                   gen nach § 10 Absatz 3,\ndas übergeordnete Unternehmen ein Kreditinsti-\ntut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-         6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderun-\ngen nach § 10 Absatz 4,\nfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12               7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren\nauszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinsti-             Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c\ntut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen              bis 10g und\nim Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9\noder 10 erbringt, besteht nur dann eine Insti-           8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß\ntutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn                 den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwick-\nihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im                 lungsgesetzes.\nInland als Tochterunternehmen nachgeordnet               Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen,\nist.                                                     Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanz-\n(2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge-           holding-Gruppen, denen mindestens ein Institut\nmischte Finanzholding-Gruppe besteht aus ei-             angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Ein-\nnem übergeordneten Unternehmen und einem                 zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute\noder mehreren nachgeordneten Unternehmen.                im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)\nÜbergeordnetes Unternehmen ist das Unterneh-             Nr. 575/2013.“\nmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU)         27. § 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen\nhat. Nachgeordnete Unternehmen sind Unter-               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung\n„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital\n(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder\nbestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhal-\nfreiwillig konsolidiert werden. Institute, die nach\nten.“\n§ 1a als CRR-Institute gelten und die nicht aus-\nschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tä-        b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbe-\ntigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des            trags“ durch das Wort „Gesamtrisikobetrags“\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gel-               ersetzt.","2790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n28. § 10d wird wie folgt geändert:                              Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschafts-\nraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für syste-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu\n„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital         überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem an-\nbestehenden institutsspezifischen antizyklischen        deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nKapitalpuffer vorhalten.“                               belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemi-\nsche Risiken nur angeordnet werden, sofern dies\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungs-          des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,\nbetrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-            erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des\ntrags“ ersetzt.                                     Absatzes 9.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und quartals-             (3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers\nweise bewertet“ gestrichen.                         für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die\ncc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze              Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäi-\neingefügt:                                          schen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein\nInstitut, für das ein Kapitalpuffer für systemische\n„Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise           Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen\ndie Intensität des zyklischen Systemrisikos         eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen\nund beurteilt, welche Quote des inländi-            Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt\nschen antizyklischen Kapitalpuffers ange-           die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zu-\nmessen ist. Sie setzt diese Quote entspre-          ständigen Behörde dieses Staates des Europäi-\nchend ihrer Beurteilung fest oder passt sie         schen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung\nerforderlichenfalls an.“                            des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Dritt-\n29. § 10e wird wie folgt gefasst:                               staaten belegene Risikopositionen, so zeigt die\nBundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss\n„§ 10e                              für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapital-\nKapitalpuffer für systemische Risiken               puffer für systemische Risiken oder einer Kombina-\ntion von Kapitalpuffern für systemische Risiken,\n(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle           der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede be-\nInstitute oder bestimmte Arten oder Gruppen von             troffene Risikoposition nicht überschreitet, muss\nInstituten einen aus hartem Kernkapital bestehen-           die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung\nden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhal-           nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils\nten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische               mindestens folgende Angaben enthalten:\nRisiken kann angeordnet werden für alle Risiko-\npositionen, die im Inland, in einem anderen Staat           1. eine genaue Beschreibung der systemischen\ndes Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem                 oder makroprudenziellen Risiken, die durch die\nDrittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe               Anordnung des Kapitalpuffers für systemische\ndieser Risikopositionen. Die Quote wird von der                 Risiken abgewehrt oder vermindert werden sol-\nBundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten               len;\noder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die\n2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-\nmer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf\ngruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte\nnationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen,\nFinanzholding-Gruppen, denen mindestens ein\ndas den Kapitalpuffer für systemische Risiken\nCRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-\nin der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;\ngen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstituts-\nebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne           3. eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für\ndes Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.               systemische Risiken als voraussichtlich geeig-\n(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken                net und verhältnismäßig erachtet wird, um die\nkann angeordnet werden, um systemische oder                     Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu\nmakroprudenzielle Risiken zu vermindern oder ab-                vermindern;\nzuwehren, die                                               4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven\n1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negati-                 und negativen Auswirkungen der Anordnung\nven Auswirkungen auf das nationale Finanzsys-               des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf\ntem und die Realwirtschaft im Inland führen                 den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller\nkönnen und                                                  der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;\n2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013             5. die Höhe des Kapitalpuffers für systemische\noder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f                Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen be-\nund 10g abgedeckt sind.                                     absichtigt, die Risikopositionen, für die dieser\ngelten soll, sowie die Institute, die von der An-\nDie Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapital-              ordnung erfasst werden sollen;\npuffer für systemische Risiken keine unverhältnis-\nmäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder              6. sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen\nvon Teilen des Finanzsystems eines anderen Staa-                gilt, eine Begründung, weshalb keine Über-\ntes oder des Europäischen Wirtschaftsraums ins-                 schneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g\ngesamt darstellt, so dass das Funktionieren des                 gegeben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020              2791\n(4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risi-        2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,\nken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für               die den Kapitalpuffer für systemische Risiken\nsystemische Risiken, der oder die für eine der be-              einhalten müssen,\ntroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3             3. die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risi-\nProzent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die              kopositionen, für die der Kapitalpuffer für syste-\nBundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Ab-                    mische Risiken gilt,\nsatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen\nKommission. Einen Kapitalpuffer für systemische             4. eine Begründung der Anordnung des Kapital-\nRisiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern                puffers für systemische Risiken,\nfür systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopo-           5. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-\nsitionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen            temische Risiken einzuhalten ist,\nsind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem\n6. die Staaten, in denen Risikopositionen belegen\n1. die Europäische Kommission eine zustimmende                  sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für\nEmpfehlung abgegeben hat oder                               systemische Risiken einfließen.\n2. die Bundesanstalt, sofern die Europäische                Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4\nKommission eine ablehnende Empfehlung ab-               hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass\ngegeben hat, gegenüber der Europäischen                 dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet\nKommission begründet hat, dass die Anordnung            werden könnte.\ndes Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung\n(8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der\nder Europäischen Kommission erforderlich ist.\nAnordnung eines Kapitalpuffers für systemische\nSind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys-          Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2\ntemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof-         entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines\nfen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande-        Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer\nren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,            Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopo-\nso kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für             sitionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzu-\nsystemische Risiken nur anordnen, wenn sie in               wenden.\nder Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische\nKommission und den Europäischen Ausschuss für                  (9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer\nSystemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat.               für systemische Risiken, der in einem anderen\nWiderspricht die zuständige Behörde eines betrof-           Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ange-\nfenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums             ordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an,\nder Anordnung des Kapitalpuffers für systemische            dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von In-\nRisiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, des-          stituten den in diesem anderen Staat des Europäi-\nsen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat,         schen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuf-\noder geben sowohl die Europäische Kommission                fer für systemische Risiken anzuwenden haben,\nals auch der Europäische Ausschuss für Systemri-            soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht,\nsiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die               die in diesem anderen Staat des Europäischen\nBundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen            Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7\nBankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines               gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der\nVerfahrens zur Beilegung von Meinungsverschie-              Entscheidung über die Anerkennung hat die Bun-\ndenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU)               desanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die\nNr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach          von dem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nSatz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung             schaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuf-\nüber die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis            fers für systemische Risiken veröffentlicht worden\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen                sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen\nBeschluss gefasst hat.                                      Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung\nzu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4\n(5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risi-        und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten\nken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für            Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen.\nsystemische Risiken, der oder die eine Höhe von\nmehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risiko-            (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen\npositionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Er-         Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber\nlaubnis der Europäischen Kommission nach Arti-              einem oder mehreren anderen Staaten des Euro-\nkel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie              päischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach\n2013/36/EU ein.                                             Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur\nAnerkennung eines Kapitalpuffers für systemische\n(6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken            Risiken abzugeben.\nkann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-\nrige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt                (11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapital-\ngegeben werden.                                             puffer für systemische Risiken, der in einem an-\nderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\n(7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für syste-          angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann\nmische Risiken ist auf der Internetseite der Bun-           dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zu-\ndesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung         sätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische\nsoll mindestens folgende Angaben enthalten:                 Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapital-\n1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für             puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt\nsystemische Risiken,                                    der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer die-","2792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nselben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuf-            e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische\nfer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer             Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen\nfür systemische Risiken einzuhalten.                            Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische\nKommission“ durch die Wörter „den Europäi-\n(12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1\nschen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt\nSatz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechts-\nund wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-\nverordnung.“\ngabe „1, 2 und 3“ ersetzt.\n30. § 10f wird wie folgt geändert:\n31. § 10g wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             „(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass\n„Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein glo-            ein anderweitig systemrelevantes Institut einen\nbal systemrelevantes Institut einen aus                aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-\nhartem Kernkapital bestehenden Kapital-                puffer für anderweitig systemrelevante Institute\npuffer für global systemrelevante Institute            in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92\nauf konsolidierter Ebene vorhalten muss.“              Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-\nmittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammen-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungs-              gefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf\nbetrags“ durch das Wort „Gesamtrisikobe-               Einzelinstitutsebene vorhalten muss.“\ntrags“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort                    fügt:\n„Vernetztheit“ durch das Wort „Verflechtungen“\nersetzt.                                                       „(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Euro-\npäischen Kommission kann die Bundesanstalt\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu\nfügt:                                                       verpflichten, einen aus hartem Kernkapital be-\n„(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich min-            stehenden Kapitalpuffer für anderweitig system-\ndestens jährlich eine quantitative Analyse der              relevante Institute von mehr als 3 Prozent des\nInstitute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanz-             nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nholding-Gesellschaften und gemischten EU-                   Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags\nMutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im              auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter\nInland auf zusammengefasster Basis durch.                   Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhal-\nBei der Analyse berücksichtigt die Bundesan-                ten.“\nstalt                                                    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Kategorien;                                        „Die Bundesanstalt bestimmt im Einver-\n2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der                     nehmen mit der Deutschen Bundesbank\nGruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der                      mindestens jährlich, welche Institute, EU-\nGruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten                      Mutterinstitute,     EU-Mutterfinanzholding-\nnach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr.                       Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfi-\n806/2014.                                                    nanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitu-\nte, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder\nDie Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 ge-\ngemischten Finanzholding-Gesellschaften\nnannten Kategorien entsprechen den Indika-\nmit Sitz im Inland auf konsolidierter oder\ntoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt\nteilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinsti-\nwerden. Die Institute sind verpflichtet, der\ntutsebene als anderweitig systemrelevant\nBundesanstalt die zur Durchführung der quanti-\neingestuft werden (anderweitig systemrele-\ntativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich\nvante Institute).“\nzu melden.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-                           mer 1 werden die Wörter „qualitativen\nchen.                                                             und quantitativen Analyse“ durch die\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                           Wörter „quantitativen und hilfsweise\nein Komma ersetzt und wird das Wort                               auch qualitativen Analyse“ ersetzt.\n„oder“ eingefügt.                                           bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Vernetzt-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   heit“ durch das Wort „Verflechtungen“\nersetzt.\n„3. das global systemrelevante Institut von\neiner höheren Größenklasse in eine              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nniedrigere Größenklasse umstufen, so-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Europäi-\nfern sie dabei den einheitlichen Abwick-                schen Bankenaufsichtsbehörde, dem Euro-\nlungsmechanismus berücksichtigt und                     päischen Ausschuss für Systemrisiken und\ndas Gesamtergebnis der quantitativen                    der Europäischen Kommission sowie den\nAnalyse gemäß Absatz 2a zugrunde                        zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenen-\nlegt.“                                                  falls betroffener Staaten des Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2793\nWirtschaftsraums“ durch die Wörter „dem                 in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken“               Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach\nersetzt.                                                § 10g Absatz 1a.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt,          33. § 10i wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1a anzuordnen, dass ein an-              a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-\nderweitig systemrelevantes Institut einen               Anforderung“ durch das Wort „Kapitalpufferan-\naus hartem Kernkapital bestehenden Kapi-                forderung“ ersetzt.\ntalpuffer für anderweitig systemrelevante In-\nstitute in Höhe von mehr als 3 Prozent des           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n(EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisiko-                  „Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort\nbetrags auf zusammengefasster oder teil-                     „Kapitalpufferanforderung“ und das Wort\nkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstituts-               „Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das\nebene vorhalten muss, so hat sie dies dem                    Wort „Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nmindestens drei Monate vor der beabsich-\ntigten Veröffentlichung der Anordnung anzu-                  aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nzeigen.“                                                          „b) des § 10h Absatz 2 der Summe aus\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-                             einem Kapitalpuffer für global sys-\npuffern, die Europäische Bankenaufsichtsbe-                                temrelevante Institute nach § 10f\nhörde, den Europäischen Ausschuss für Sys-                                 oder einem Kapitalpuffer für ander-\ntemrisiken und die Europäische Kommission“                                 weitig systemrelevante Institute\ndurch die Wörter „Kapitalpuffern und den                                   nach § 10g und einem Kapitalpuf-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken“                                  fer für systemische Risiken nach\nersetzt.                                                                   § 10e.“\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                  bbb) Die Buchstaben c und d werden auf-\ngehoben.\n„(6) Ist das anderweitig systemrelevante\nInstitut Tochterunternehmen eines global sys-             c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ntemrelevanten Instituts oder eines EU-Mutter-                fügt:\ninstituts in einem anderen Staat des europäi-                   „(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann an-\nschen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig                  wendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmit-\nsystemrelevantes Institut im Sinne des Arti-                 tel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt,\nkels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist              um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferan-\nund einem Kapitalpuffer für anderweitig system-              forderung zu erfüllen und zusätzlich die Anfor-\nrelevante Institute auf zusammengefasster Ba-                derungen gemäß\nsis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des\n1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nAbsatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden\nnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche\nBeträge überschreiten:\nEigenmittelanforderung zur Abdeckung an-\n1. die Summe aus der höheren der beiden für                     derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-\ndie Gruppe auf zusammengefasster Basis                       gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;\ngeltenden Quoten des Puffers für global sys-\n2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-\ntemrelevante Institute oder des Puffers für\nnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche\nanderweitig systemrelevante Institute und 1\nEigenmittelanforderung zur Abdeckung an-\nProzent des nach Artikel 92 Absatz 3 der\nderer Risiken als des Risikos einer übermäßi-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten\ngen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6\nGesamtrisikobetrags und\nsowie\n2. 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten                  3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-\nGesamtrisikobetrags oder die von der Kom-                    nung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche\nmission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf                   Eigenmittelanforderung zur Abdeckung an-\nzusammengefasster Basis genehmigte Höhe                      derer Risiken als des Risikos einer übermäßi-\ndes Kapitalpuffers.“                                         gen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6.“\n32. § 10h wird wie folgt geändert:                               d) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-\nAnforderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             anforderung“ ersetzt.\n„(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für             e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nglobal systemrelevante Institute nach § 10f oder\neinem Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-An-\nvante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer                 forderung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-\nfür systemische Risiken nach § 10e, so sind                       anforderung“ und das Wort „Bundesanstalt“\ndiese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt                  durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\ndie Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\nnach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung                     durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.","2794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                      EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das          Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorge-\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort           nannten Institute und Gesellschaften sind potentiell\n„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                   systemrelevant, wenn sie\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder            1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f\neine“ durch die Wörter „und keine“ und           sind oder\nwird das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-         2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach\nrung“ durch das Wort „Kapitalpuffer-             § 10g sind oder\nanforderung“ ersetzt.                         3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           Grund der Größe, der Verflechtung, des Um-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort              fangs und der Komplexität oder der Art der Ge-\n„Kapitalpuffer-Anforderung“ durch das Wort             schäftstätigkeit, als solches zu bestimmen\n„Kapitalpufferanforderung“ und das Wort                sind.“\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-      35. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbehörde“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\nbb) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wör-                 das Wort „und“ ersetzt.\nter „Anforderung an Kapitalpuffer“ durch\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndas Wort „Kapitalpufferanforderung“ er-\nsetzt.                                              c) Nummer 5 wird Nummer 4.\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                    36. § 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuf-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfer-Anforderung“ durch das Wort „Kapital-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\npufferanforderung“ und das Wort „Bundes-\naaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“\nersetzt.                                                           „5. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“                                 und Eltern der in den Nummern 1\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                             bis 4 genannten Personen,“.\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                              bbb) In Nummer 7 werden nach dem Wort\n„Instituts“ die Wörter „oder dessen\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „Kapital-                           Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder El-\npuffer-Anforderung“ durch das Wort                           ternteil“ eingefügt.\n„Kapitalpufferanforderung“ ersetzt.\nccc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 4 wird das Wort „Bundes-\nanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-                        „9. Unternehmen, an denen das Insti-\nhörde“ ersetzt.                                                  tut oder eine der in den Nummern 1\nbis 5 genannten Personen eine be-\nh) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                               deutende Beteiligung hält oder bei\nfügt:                                                                       denen das Institut oder eine der in\n„(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entspre-                                den Nummern 1 bis 5 genannten\nchend für Institutsgruppen, Finanzholding-                                  Personen persönlich haftender Ge-\nGruppen und gemischte Finanzholding-Grup-                                   sellschafter ist,“.\npen.“                                                            ddd) In Nummer 12 werden die Wörter „Le-\ni) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                       benspartner und minderjährigen Kin-\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-                          der“ durch die Wörter „Lebenspartner,\nstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“                           Kinder und Eltern“ ersetzt.\nund das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung“               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch das Wort „Kapitalpufferanforderung“\n„Geschäftsleiter und Mitglieder des Auf-\nersetzt.\nsichtsorgans, bei denen ein Interessenkon-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“                      flikt besteht, dürfen an der Fassung der Be-\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                  schlüsse nach Satz 1 und deren Vorberei-\nj) In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bun-                   tung nicht mitwirken.“\ndesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“               cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\nersetzt.                                                         „Nr. 9 bis“ durch die Wörter „Nummer 10\n34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                            und“ ersetzt.\n„§ 12                              b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Le-\nPotentiell systemrelevante Institute                  benspartner und minderjährigen Kinder“ durch\ndie Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern“\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im                   ersetzt.\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank,\nwelche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanz-            c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nholding-Gesellschaften, gemischten Finanzhol-                     „(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine\nding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mut-               Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit\nterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten                Personen oder Unternehmen nach Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020              2795\nSatz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen                           -praktiken im Sinne des Artikels 75 Ab-\nvon Forderungen an diese Personen oder Unter-                         satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU\nnehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Ab-                          erforderlich sind; der Vergleich umfasst\nsätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2                      auch die Vergütungstrends und -prakti-\nNummer 1 entsprechend.“                                               ken in Bezug auf die Mitglieder des\n37. § 24 wird wie folgt geändert:                                            Verwaltungs- und Aufsichtsorgans so-\nwie die von den Instituten übermittelten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Informationen zum geschlechtsspezifi-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  schen Lohngefälle;“.\n„1. die Absicht der Bestellung eines Ge-                cc) Nummer 8 wird Nummer 6.\nschäftsleiters und die Absicht der              c) In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die\nErmächtigung einer Person zur Einzel-              Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl.\nvertretung des Instituts in dessen ge-             L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist“\nsamtem Geschäftsbereich, jeweils unter             durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-\nAngabe der Tatsachen, die für die Be-              sung“ ersetzt.\nurteilung der Zuverlässigkeit, der fach-\nlichen Eignung und der ausreichenden            d) In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher\nzeitlichen Verfügbarkeit für die Wahr-             Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8“\nnehmung der jeweiligen Aufgaben we-                durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1\nsentlich sind, und des Ergebnisses der             Absatz 3c“ ersetzt.\nBeurteilung dieser Kriterien durch das          e) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nanzeigende Institut, sowie den Vollzug,            aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Aufgabe oder die Änderung einer\nsolchen Absicht; neue Tatsachen, die                    „1. die Absicht der Bestellung einer Person,\nsich auf die ursprüngliche Beurteilung                       die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-\nder Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig-                     sellschaft tatsächlich führen soll, unter\nnung und der ausreichenden zeitlichen                        Angabe der Tatsachen, die für die Beur-\nVerfügbarkeit erheblich auswirken, sind                      teilung der Zuverlässigkeit, der fachli-\nebenfalls unverzüglich nach Kenntniser-                      chen Eignung und der ausreichenden\nlangung anzuzeigen;“.                                        zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahr-\nnehmen seiner Aufgaben wesentlich\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  sind, und des Ergebnisses der Beur-\n„4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des                       teilung dieser Kriterien durch die anzei-\nharten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der                     gende Finanzholding-Gesellschaft, so-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013;“.                              wie den Vollzug einer solchen Absicht;\ncc) Nummer 11 wird aufgehoben.                                        neue Tatsachen, die sich auf die ur-\nsprüngliche Beurteilung der Zuverlässig-\ndd) In Nummer 15 werden am Ende die Wörter                            keit, der fachlichen Eignung und der\n„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-                       ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit\nliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der                        erheblich auswirken, sind ebenfalls un-\nfachlichen Eignung und der ausreichenden                          verzüglich nach Kenntniserlangung an-\nzeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-                        zuzeigen;“.\nken, sind ebenfalls unverzüglich nach\nKenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.                bb) In Nummer 4 werden am Ende die Wörter\n„neue Tatsachen, die sich auf die ursprüng-\nee) Nummer 16 wird aufgehoben.                                   liche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der\nff) In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt                      fachlichen Eignung und der ausreichenden\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt.                         zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswir-\ngg) Folgende Nummer 18 wird angefügt:                            ken, sind ebenfalls unverzüglich nach\nKenntniserlangung anzuzeigen;“ angefügt.\n„18. soweit es sich um ein CRR-Institut\nhandelt, auf Verlangen die gemäß              f) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nArtikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der             aa) Nach dem Wort „Instituts“ wird das Komma\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzu-                 gestrichen.\nlegenden Informationen.“                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                               „Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten\naa) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.                       nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden,\nbb) Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie                          wenn die Anordnung für den Zweck, für\nfolgt gefasst:                                               den die Angaben erforderlich sind, verhält-\nnismäßig ist und die verlangten Angaben\n„5. soweit es sich um ein CRR-Institut han-                  nicht schon vorhanden sind.“\ndelt, das ein bedeutendes Institut im\nSinne des § 1 Absatz 3c ist oder das            g) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-\nvon der Aufsichtsbehörde oder der                  sätze 3e und 3f eingefügt:\nDeutschen Bundesbank dazu aufgefor-                   „(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1\ndert wurde, die Informationen, die für ei-         und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4\nnen Vergleich der Vergütungstrends und             kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der","2796         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nZuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der             3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach\nausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch In-                Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für be-\nterviews mit den angezeigten Personen führen.                  stimmte Arten oder Gruppen von Instituten,\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\n(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das über-\nBundesanstalt erforderlich ist.\ngeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,\neiner Finanzholding-Gruppe oder einer ge-                   Die Angaben können sich auch auf nachgeord-\nmischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-                 nete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf\nKreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt              Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder\nunverzüglich das Erreichen und das erneute                  Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zu-\nUnterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3               sammengefasster Basis einbezogen sind, sowie\nAbsatz 2 Satz 1 anzuzeigen.“                                auf gemischte Holdinggesellschaften mit nach-\ngeordneten Instituten beziehen; die gemischten\n38. § 25 wird wie folgt geändert:\nHoldinggesellschaften haben den Instituten die\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Risi-              erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das\nkotragfähigkeit“ die Wörter „und zur Liquiditäts-           Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nsteuerung, Refinanzierungspläne“ eingefügt.                 mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung\nb) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze              durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nersetzt:                                                    mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-\nverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen\n„Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich               Bundesbank ergeht.“\neinmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt\nfestgelegten Stichtag der Deutschen Bundes-          39. § 25a wird wie folgt geändert:\nbank einzureichen:                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit              aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nnach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Ver-\naaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2\n„Risiken“ ein Komma und die Wörter\n(Risikotragfähigkeitsinformationen),\n„der potentiellen Verluste, die sich auf\n2. Informationen zur Liquiditätssteuerung und                         Grund von Stressszenarien ergeben,\n3. Refinanzierungspläne.                                              einschließlich derjenigen, die nach\ndem aufsichtlichen Stresstest nach\nDie Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach                         § 6b Absatz 3 ermittelt werden,“ einge-\nSatz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Insti-                        fügt.\ntute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage                    bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Notfall-\nder diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen                       konzepts“ durch das Wort „Notfallma-\nBankenaufsichtsbehörde.“                                              nagements“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risiko-               bb) In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter\ntragfähigkeitsinformationen der Gruppe“ durch                   „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt\ndie Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                      durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.\ndie Informationen zur Risikotragfähigkeit der                   L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom\nGruppe auf“ ersetzt.                                            21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,\nS. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)“ durch\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen                      L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom\nkann im Benehmen mit der Deutschen Bundes-                      15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016,\nbank durch Rechtsverordnung, die nicht der                      S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere                       2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)“\nBestimmungen treffen über                                       ersetzt.\n1. Art und Umfang der Finanzinformationen, der           b) Absatz 5b wird wie folgt geändert:\nin Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann-               aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nten Informationen sowie der Refinanzierungs-                setzt:\npläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ins-\n„In einem CRR-Institut sowie in einem Insti-\nbesondere, um Einblick in die Entwicklung\ntut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend\nder Vermögens- und Ertragslage der Institute\ngemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgen-\nsowie die Entwicklung der Risikolage und die\nden Personengruppen zwingend als Risiko-\nVerfahren der Risikosteuerung der Kredit-\nträger:\ninstitute einschließlich Liquiditätssteuerung\nund Refinanzierungsplanung zu erhalten, so-                 1. Mitarbeiter der unmittelbar der Ge-\nwie über die zulässigen Datenträger, Übertra-                  schäftsleitung nachgelagerten Führungs-\ngungswege und Datenformate für die Über-                       ebene;\nmittlung,\n2. Mitarbeiter mit Managementverantwor-\n2. die Bekanntmachung der nach Absatz 1                            tung für die Kontrollfunktionen oder die\nSatz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen                        wesentlichen Geschäftsbereiche des In-\nKreditinstitute und                                            stituts;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2797\n3. Mitarbeiter, die im oder für das vorher-               „(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Ge-\ngehende Geschäftsjahr Anspruch auf                 samtheit über ein angemessen breites Spektrum\neine Vergütung in Höhe von mindestens              von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen\n500 000 Euro hatten, sofern                        verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten\ndes Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken\na) diese Vergütung mindestens der\nnotwendig sind.“\ndurchschnittlichen Vergütung der Ge-\nschäftsleiter, der Mitglieder des Ver-       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie            aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Mitarbeiter der unmittelbar der\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nGeschäftsleitung nachgelagerten Füh-\ndie Wörter „CRR-Instituts, das von\nrungsebene des Instituts im Sinne von\nerheblicher Bedeutung im Sinne des\nNummer 1 entspricht, und\nSatzes 6 ist“ durch die Wörter „be-\nb) die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit                   deutenden Instituts im Sinne des § 1\nin einem wesentlichen Geschäftsbe-                         Absatz 3c“ ersetzt.\nreich ausüben und sich diese Tätigkeit              bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nerheblich auf das Risikoprofil des be-                     „Aufsichtsorgans“ die Wörter „oder im\ntreffenden Geschäftsbereichs aus-                          Fall einer Europäischen Gesellschaft\nwirkt.                                                     (SE) mit monistischem System Vorsit-\nEin bedeutendes Institut hat darüber hinaus                        zender oder nicht geschäftsführendes\nauf Grundlage einer Risikoanalyse eigenver-                        Mitglied des Verwaltungsrates“ einge-\nantwortlich alle weiteren Risikoträger zu er-                      fügt.\nmitteln.“                                               bb) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der                  „1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-\nKommission vom 4. März 2014 zur Ergän-                           kels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-\nzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäi-                      nung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.\nschen Parlaments und des Rates im Hin-                  cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\nblick auf technische Regulierungsstandards                  eingefügt:\nin Bezug auf qualitative und angemessene\n„Mehrere Mandate gelten auch dann im\nquantitative Kriterien zur Ermittlung der\nSinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich\nMitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-\ndarunter sowohl Mandate als Geschäfts-\ntigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil\nleiter als auch Mandate als Mitglied des Ver-\neines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.\n6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte\nSie zählen in diesem Fall zusammen als ein\nVerordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar\nGeschäftsleitermandat.“\n2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geän-\ndert worden ist,“ durch die Wörter „in der              dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                         „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\ncc) In dem neuen Satz 6 werden nach den                     ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nWörtern „Delegierten Verordnung (EU)                        „Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-\nNr. 604/2014“ die Wörter „in der jeweils                    teilung der Gestattung durch die Aufsichts-\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                               behörde angenommen werden.“\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                    41. § 25d wird wie folgt geändert:\n„Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBegriffsbestimmungen sowie die Berech-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen                     aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nVergütung nach der Delegierten Verordnung                          die Wörter „von erheblicher Bedeutung\n(EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden                         im Sinne des Satzes 8 ist“ durch die\nFassung.“                                                          Wörter „bedeutend im Sinne des § 1\nc) In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Dele-                            Absatz 3c ist,“ ersetzt.\ngierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014“ die                       bbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „im\nWörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-                         Fall einer Europäischen Gesellschaft\ngefügt.                                                                (SE) mit monistischem System gilt dies\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach                              mit der Maßgabe, dass ein geschäfts-\nBuchstabe c werden die Wörter „gruppenange-                            führender Direktor nicht zugleich Vor-\nhörigen Unternehmen,“ durch die Wörter „Un-                            sitzender oder geschäftsführendes\nternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung                          Mitglied des Verwaltungsrates sein\n(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder                           kann;“ angefügt.\nfreiwillig konsolidiert werden,“ ersetzt.                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Ab-\nsatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder“ durch die\n40. § 25c wird wie folgt geändert:\nWörter „übergeordnetes Unternehmen ge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   mäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach“\nfügt:                                                           ersetzt.","2798       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\ncc) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n„1. die derselben Gruppe im Sinne des Arti-            aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nkels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verord-            bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz\nnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,“.                   eingefügt:\ndd) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze                     „Der Vorsitzende des Risikoausschusses\neingefügt:                                                 soll weder Vorsitzender des Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender\n„Mehrere Mandate gelten auch dann im                       eines anderen Ausschusses sein.“\nSinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich\ndarunter sowohl Mandate als Geschäftslei-           f) Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.\nter als auch Mandate als Mitglied des Ver-          g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden.               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1\nSie zählen in diesem Fall zusammen als ein                 und 2“ durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1“\nGeschäftsleitermandat.“                                    ersetzt.\nee) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz              bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\neingefügt:                                                 „Die Gründe für eine Zusammenlegung sind\n„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Er-                 von dem Unternehmen zu dokumentieren.“\nteilung der Gestattung durch die Aufsichts-         h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nbehörde angenommen werden.“                            aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nff) Der neue Satz 11 wird aufgehoben.                      bb) In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                             Wörter „der Nominierungsausschuss achtet\ndabei darauf, dass die Entscheidungsfin-\naa) In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter               dung innerhalb der Geschäftsleitung durch\n„nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeu-                 einzelne Personen oder Gruppen nicht in\ntung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8“ durch                 einer Weise beeinflusst wird, die dem Unter-\ndie Wörter „kein CRR-Institut ist, das be-                 nehmen schadet;“ gestrichen.\ndeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c“ er-                cc) Nach dem neuen Satz 1 werden die folgen-\nsetzt.                                                     den Sätze eingefügt:\nbb) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Se-                   „Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach\nmikolon ersetzt und werden die Wörter „im                  Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungs-\nFall einer Europäischen Gesellschaft (SE)                  ausschuss darauf, dass die Entscheidungs-\nmit monistischem System gilt dies mit der                  findung innerhalb der Geschäftsleitung\nMaßgabe, dass ein geschäftsführender                       durch einzelne Personen oder Gruppen\nDirektor nicht zugleich Vorsitzender oder                  nicht in einer Weise beeinflusst wird, die\ngeschäftsführendes Mitglied des Verwal-                    dem Unternehmen schadet. Der Umstand,\ntungsrates sein kann,“ angefügt.                           ein Organmitglied eines verbundenen Unter-\nc) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden                      nehmens oder einer verbundenen Organi-\nSätze eingefügt:                                               sation zu sein, stellt an sich kein Hindernis\nfür das erforderliche unvoreingenommene\n„Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Ent-               Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung\ngeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist                  und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nunzulässig.“                                                   dar.“\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                       i) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus sei-\nner Mitte“ ein Komma und die Wörter „im                bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nFall einer Europäischen Gesellschaft (SE)                  „Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tages-\nmit monistischem System aus dem Kreis                      ordnungspunkten an Sitzungen des Vergü-\nder nicht geschäftsführenden Mitglieder                    tungskontrollausschusses teilnehmen, unter\ndes Verwaltungsrates,“ eingefügt.                          denen über ihre Vergütung beraten wird.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:      42. § 25n wird aufgehoben.\n„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ei-       43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433\nnes bedeutenden Instituts im Sinne des § 1          und 434“ durch die Angabe „433 bis 434“ ersetzt.\nAbsatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2        44. § 28 wird wie folgt geändert:\ngenannten Unternehmens hat aus seiner               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMitte, im Fall einer Europäischen Gesell-\nschaft (SE) mit monistischem System aus                aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ndem Kreis der nicht geschäftsführenden                     „Die Bundesanstalt kann die Bestellung\nMitglieder des Verwaltungsrates, zwingend                  eines anderen Prüfers oder den Wechsel\neinen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nomi-                des verantwortlichen Prüfungspartners auch\nnierungs- und einen Vergütungskontrollaus-                 dann verlangen, wenn ihr Tatsachen be-\nschuss zu bestellen.“                                      kannt werden, die die Annahme rechtferti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2799\ngen, dass der Prüfer seine Pflichten nach                      mischten Finanzholding-Gesellschaften\n§ 29 Absatz 3 verletzt hat.“                                   innerhalb der Gruppe und\nbb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter                         c) die Angaben, die für die Beurteilung der\n„Satz 2 oder Satz 3“ durch die Wörter „den                     ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-\nSätzen 2, 3 und 4“ ersetzt.                                    tion des Instituts gemäß § 25a Absatz 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den                            einschließlich der geplanten internen\nWörtern „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder 4“                        Kontrollverfahren erforderlich sind;“.\neingefügt.                                                b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2                       „1. das Eigengeschäft von einem Unterneh-\ngelten nicht für Kreditinstitute, die einem genos-                    men, das keine Bankgeschäfte betreibt\nsenschaftlichen Prüfungsverband angehören                             oder Finanzdienstleistungen erbringt,\noder durch die Prüfungsstelle eines Sparkas-                          betrieben wird\nsen- und Giroverbandes geprüft werden. Ab-                            a) als Mitglied oder Teilnehmer eines or-\nsatz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen                               ganisierten Marktes oder eines multi-\nKreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend,                            lateralen Handelssystems oder\ndass die Bundesanstalt den Wechsel des ver-\nantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“                       b) mit einem direkten elektronischen\nZugang zu einem Handelsplatz,\n45. § 29 wird wie folgt geändert:\num objektiv messbar die Risiken aus der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-                         und Finanzmanagement des Unterneh-\nfung des Jahresabschlusses“ durch die                           mens oder der Gruppe, dem das Unter-\nWörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-                      nehmen angehört, zu reduzieren,“.\nschlusses“ ersetzt.                                    bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort\nbb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden                         „Bankgeschäft“ durch das Wort „Eigenge-\ndie Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403“                  schäft“ ersetzt.\ndurch die Wörter „nach den Artikeln 387         48. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbis 403 und 411 bis 430b“ ersetzt.\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\n„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nWörter „und dem Zahlungskontengesetz“ durch\nder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\nein Komma und die Wörter „der Verordnung\nnicht den im Interesse der Gewährleistung\n(EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und\neiner soliden und umsichtigen Führung des\nden §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiens-\nInstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,\nteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ninsbesondere, dass eines der in § 2c Ab-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           satz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten\n„Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der                         Kriterien erfüllt ist;“.\nDeutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen                 b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „bean-\ndie Art und den Umfang seines Vorgehens dar-                 tragt“ ein Komma und die Wörter „insbesondere\nzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und              eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\nsonstige bei der Prüfung bekannt gewordene                   gemäß § 25a Absatz 1“ eingefügt.\nTatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-            49. In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe\nnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des                „Artikeln 92“ durch die Angabe „Artikeln 92, 93“\nInstituts sprechen.“                                      ersetzt.\nd) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-           50. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-\n„3. den Inhalt und die Form der Prüfungsbe-               schäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Be-\nrichte“.                                             stimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU)\n46. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2           Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nSatz 2“ durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3“ er-            der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung\nsetzt.                                                       (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.\n909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der\n47. § 32 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-               Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geld-\nfasst:                                                    wäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs,\n„5. einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem              des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-\nGeschäftsplan muss hervorgehen:                      sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgeset-\nzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27\na) die Art der geplanten Geschäfte,                  Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,\nb) der organisatorische Aufbau des Instituts         gegen die zur Durchführung der genannten Ge-\nunter Angabe von Mutterunternehmen,              setze erlassenen Verordnungen, die zur Durchfüh-\nFinanzholding-Gesellschaften und ge-             rung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung","2800         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n(EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur            4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,                  § 10i,\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung            5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-\n(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.                      rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die\n909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der                    Anforderung an das Verlustabsorptionskapital\nVerordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung                   nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und\n(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen                 Abwicklungsgesetzes oder\nAnordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.\nGegenstand der Verwarnung ist die Feststellung              6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder\ndes entscheidungserheblichen Sachverhaltes und                  Absatz 2 oder des § 51b\ndes hierdurch begründeten Verstoßes. Die Auf-               nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht er-\nsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines                füllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber\nGeschäftsleiters verlangen und diesem Geschäfts-            dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung\nleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten         der Anforderungen anordnen.\noder Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-              (2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere\nschen Person untersagen, wenn dieser gegen die\nin Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anord-             1. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-\nnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und                    hörde und der Deutschen Bundesbank eine be-\ntrotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vor-               gründete Darstellung der Entwicklung der\nsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.“                           wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen\nZeitraum von mindestens drei Jahren, ein-\n51. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und\n„(4) Soweit und solange Tatsachen die An-                     -verlustrechnungen sowie der bankaufsicht-\nnahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unter-              lichen Kennzahlen, vorlegt,\nnehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder                 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur\nFinanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundes-                besseren Abschirmung oder Reduzierung der\nanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Na-                 vom Institut als wesentlich identifizierten Risi-\nmens oder der Firma des Unternehmens über die-                   ken und damit verbundener Risikokonzentra-\nsen Verdacht oder diese Feststellung informieren.                tionen prüft und der Aufsichtsbehörde und der\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein                     Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wo-\nUnternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte                   bei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzel-\nnicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienst-                nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung\nleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit            von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen\nden Anschein erweckt, dass es diese Bankge-                      werden sollen,\nschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen           3. anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbe-\nerbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffent-               hörde und der Deutschen Bundesbank über\nlichung der Information ist das Unternehmen an-                  geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines\nzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt                  Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner\nveröffentlichten Informationen als falsch oder die               Liquidität berichtet,\nzugrundeliegenden Umstände als unrichtig wieder-\ngegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt              4. anordnen, dass das Institut ein Konzept zur\ndie Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und              Abwendung einer möglichen Gefahrenlage\nWeise, wie sie die betreffende Information zuvor                 nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und\nbekannt gegeben hat.“                                            der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-\ndesbank vorlegt,\n52. Dem § 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-\n„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten                  schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-\nUnternehmen und Personen Weisungen zur Siche-                    nen untersagen oder beschränken,\nrung von Kundengeldern, Daten und Vermögens-                 6. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-\nwerten erteilen.“                                                schränken, die dazu dienen, einen entstande-\n53. § 45 wird wie folgt gefasst:                                     nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen\nBilanzgewinn auszuweisen,\n„§ 45\n7. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von\nMaßnahmen zur Verbesserung                            gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittel-\nder Eigenmittelausstattung und der Liquidität                instrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos\n(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-                entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge\nentwicklung eines Instituts oder andere Umstände                 nicht vollständig durch einen erzielten Jahres-\ndie Annahme rechtfertigen, dass das Institut                     überschuss gedeckt sind,\n1. die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der              8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10                   Absatz 1 untersagen oder beschränken,\nAbsatz 3 und 4,                                          9. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur\nReduzierung von Risiken, einschließlich der\n2. die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der\nmit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,\nverbundenen Risiken, ergreift, soweit sich\n3. die Anforderungen des § 6c,                                   diese aus bestimmten Arten von Geschäften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2801\nund Produkten oder der Nutzung bestimmter                  (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9\nSysteme ergeben,                                        bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach\n§ 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der\n10. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamt-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidie-\nbetrag, den es für die variable Vergütung aller\nrung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden,\nGeschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Ge-\nwenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezähl-\nsamtbetrag der variablen Vergütungen), auf ei-\nten Anforderungen auf zusammengefasster Basis\nnen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses\nnicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich\nbeschränkt oder vollständig streicht, soweit\nnicht mehr erfüllt werden können. Bei einem grup-\ndiese variablen Vergütungsbestandteile nicht\npenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1\ndurch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-\nfreigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anord-\nbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-\nnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403\ntragsparteien über die Anwendung der tarifver-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der\ntraglichen Regelungen oder auf Grund eines\nFreistellung ganz oder teilweise wieder anzuwen-\nTarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-\nden sind.\neinbarung vereinbart sind,\n(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2\n11. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-\nNummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten An-\nteile untersagen oder auf einen bestimmten\nordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die\nAnteil des Jahresergebnisses beschränken, so-\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel\nweit diese variablen Vergütungsbestandteile\nnicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu\nnicht durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-\nbestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur\ntungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-\nVerhinderung einer kurzfristig zu erwartenden\nvertragsparteien über die Anwendung der tarif-\nVerschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder\nvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines\nErtragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 er-\nTarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-\nforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach\neinbarung vereinbart sind,\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind\n12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in          solche Anordnungen auch ohne vorherige Andro-\nwelchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten              hung zulässig.\nAnforderungen nachhaltig wieder erfüllt wer-\nden können (Restrukturierungsplan), und es                 (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung\nder Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-             sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Ab-\ndesbank regelmäßig über den Fortschritt der             satz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in\nhierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und             Verträgen über Eigenmittelinstrumente können\nkeine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer\n13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder              Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder\nmehrere Handlungsoptionen aus einem Sanie-              Absatz 4 widersprechen.\nrungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Ab-\nwicklungsgesetzes umsetzt.                                 (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der\nvariablen Vergütung oder einer Untersagung der\n(3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2               Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen\nNummer 12 muss transparent, plausibel und be-                nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Auf-\ngründet sein. Im Restrukturierungsplan sind                  sichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf\n1. konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die         Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz\nUmsetzung der dargelegten Maßnahmen zu be-               oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung\nnennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft           der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums\nwerden können,                                           von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung\n2. Verantwortlichkeiten zuzuweisen,                          1. das Institut außerordentliche staatliche Unter-\nstützung in Anspruch nimmt und die Vorausset-\n3. Berichtswege aufzuzeigen,                                     zungen für die Untersagung der Auszahlung bis\n4. die Auswirkungen des Restrukturierungsplans                   zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder\nauf die Eigenmittelausstattung einschließlich                allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen\neiner mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen              sind,\nund                                                      2. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Ab-\n5. die bestehende Vermögens- und Ertragslage                     satz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen\nund deren geplante Entwicklung darzustellen.                 wird oder\nDie Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den          3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder\nRestrukturierungsplan und die zugehörigen Unter-                 eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77\nlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Än-                  des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes er-\nderung des Restrukturierungsplans verlangen und                  gangen ist.\nhierfür Vorgaben machen, soweit sie die angege-\nEine solche Anordnung soll insbesondere ergehen,\nbenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen\nwenn\nfür nicht ausreichend hält oder wenn sich für den\nRestrukturierungsplan wesentliche Umstände ge-               1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-\nändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischen-              tungsbestandteile auf Grund solcher Regelun-\nziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.               gen eines Vergütungssystems eines Instituts","2802        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nentstanden sind, die den Anforderungen nach         54. § 45b wird wie folgt geändert:\n§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widerspre-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchen, oder\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-\n2. anzunehmen ist, dass ohne die außerordent-                      stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“\nliche staatliche Unterstützung das Institut nicht              ersetzt.\nin der Lage gewesen wäre, die variablen Ver-\ngütungsbestandteile zu gewähren.                           bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und die\nIst anzunehmen, dass das Institut einen Teil der                   Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe\nvariablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren                    „Nummer 2“ ersetzt.\nkönnen, sind die variablen Vergütungsbestandteile\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nangemessen zu kürzen.\nstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\n(8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7                setzt.\nSatz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde\n55. § 45c wird wie folgt geändert:\ngegenüber dem Institut auch anordnen, dass das\nInstitut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 die-          a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der                  stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\nInstitutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen                 setzt.\nvariablen Vergütungen von Geschäftsleitern und              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbe-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-\nhörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Num-\nmer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nmer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch tref-\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nfen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche\nUnterstützung in Anspruch nimmt und die Anord-                 bb) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlage-\nnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder                buchs“ durch das Wort „Kapitalanlagege-\nLiquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen                  setzbuchs“ und das Wort „Bundesanstalt“\nBeendigung der staatlichen Unterstützung geboten                   durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in            cc) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt“\nAnspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem                       durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\ndie Auszahlung von variablen Vergütungsbestand-\ndd) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Ab-\nteilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder\nsatz 1 Satz 3 oder Absatz 2“ durch die An-\nteilweise untersagen und das Erlöschen der ent-\ngabe „§ 45 Absatz 1“ und die Wörter „§ 45\nsprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf\nAbsatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter\nvariable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011\n„§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nentstanden sind, können weder nach Absatz 7\nnoch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestri-              ee) In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das\nchen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf                    Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-\nvariable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Ja-                   sichtsbehörde“ ersetzt.\nnuar 2012 entstanden sind.                                  c) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\n(9) Institute müssen der Möglichkeit einer An-              ersetzt:\nordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und                     „Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im\nnach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertrag-             Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7,\nlichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern               7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maß-\nund Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertrag-              nahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen,\nliche Vereinbarungen über die Gewährung einer                  für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Son-\nvariablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1                derbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder\nentgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte                  Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung\nabgeleitet werden.                                             von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber\n(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme                dem Institut, für die Überwachung von Maßnah-\nnach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in                   men des Instituts zur Abwendung einer Gefahr\n§ 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen                  im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des\noder einer dort aufgeführten Gruppe auch anord-                § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung\nnen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4             der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesan-\nangeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht               stalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vor-\nerfüllt.                                                       satz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauf-\ntragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen\n(11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-                 einer von der Bundesanstalt festgelegten Be-\nsatz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschluss-                tragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs-\nfassungen der Anteilsinhaberversammlung des In-                und Zahlungsverbot genehmigt.“\nstituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7\nbis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabili-    56. In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2\nsierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.               Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nDies gilt auch dann, wenn andere private oder               durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nöffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisie-      57. In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils\nrungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderun-            das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Auf-\ngen teilweise oder vollständig beitragen.“                  sichtsbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2803\n58. § 49 wird wie folgt gefasst:                                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 49                                     aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„oder Satz 6“ durch ein Komma und\nSofortige Vollziehbarkeit                                die Wörter „6 oder Satz 7“ ersetzt.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                    bbb) In Buchstabe f wird nach der Angabe\nnahmen der Bundesanstalt einschließlich der An-                        „12,“ die Angabe „14, 14a, 14b,“ ein-\ndrohung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf                          gefügt.\nder Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2,                    ccc) Nach Buchstabe h wird folgender\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4,                        Buchstabe i eingefügt:\ndes § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3\nbis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Ab-                      „i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder\nsatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Ab-                            Nummer 8,“.\nsatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2                     ddd) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-\nNummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37                     den die Buchstaben j bis n.\nund 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b,                bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nAbsatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1,                eingefügt:\nder §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Ab-\n„2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 inner-\nsatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1\nhalb des Beurteilungszeitraums eine\nund 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n\nbedeutende Beteiligung an einem Insti-\nAbsatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben\ntut erwirbt oder erhöht,“.\nkeine aufschiebende Wirkung.“\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n59. § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.\naaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-\n60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 6b,“                        tern „Absatz 1b Satz 1“ die Wörter\ndie Angabe „6c und 6d,“ eingefügt.                                     „oder Satz 3“ eingefügt.\n61. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz                  bbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:\nwird die Angabe „Artikel 71“ durch die Wörter „den                     „k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5\nArtikeln 61 und 71“ ersetzt.                                                bis 9,“.\n62. § 53b wird wie folgt geändert:                                dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\na) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“                     „3a. entgegen\nersetzt.                                                            a) § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag\nnicht oder nicht rechtzeitig stellt\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\noder bei einem Antrag nach § 2f Ab-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                              satz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1\nersetzt:                                                           Satz 2 erforderlichen Angaben unter\nBeachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4\n„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Ar-\noder Satz 5 nicht, nicht richtig oder\ntikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU\nnicht vollständig macht oder in dem\nwird die Entscheidung der Stelle, die für die\nZulassungsverfahren nach § 2f we-\nBeaufsichtigung auf zusammengefasster\nsentliche Umstände gegenüber der\nBasis zuständig ist, von der Bundesanstalt\nAufsichtsbehörde verschweigt,\nals verbindlich anerkannt und umgesetzt.\nIst die Bundesanstalt auf Einzelinstituts-                      b) § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforder-\nebene oder auf teilkonsolidierter Basis für                        lichen Informationen nicht, nicht\ndie Beaufsichtigung von Tochterunter-                              richtig oder nicht vollständig der\nnehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-                         Aufsichtsbehörde anzeigt,“.\nMutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer            ee) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\ngemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell-                  aaa) In Buchstabe a werden jeweils nach\nschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung                     den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 1“\nauf zusammengefasster Basis sie nicht zu-                       und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“\nständig ist, und kommt es in den Fällen des                     die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.\n§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 inner-\nhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Ab-                 bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b\nsatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen                        werden nach den Wörtern „eine\nEntscheidung aller zuständigen Stellen, so                      Finanzinformation,“ die Wörter „eine\nentscheidet die Bundesanstalt allein.“                          Risikotragfähigkeitsinformation,“ ein-\ngefügt.\nbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\nff) Nach Nummer 17 wird folgende Num-\n„ihre Entscheidung nach Satz 1“ durch die\nmer 17a eingefügt:\nWörter „ihre Entscheidung nach Satz 2“ er-\nsetzt.                                                     „17a. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,“.\n63. § 56 wird wie folgt geändert:\ngg) Die bisherige Nummer 17a wird Num-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              mer 17b.","2804       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    10. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das\n„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-                    Vorhandensein von Systemen nicht, nicht\nordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen                     richtig oder nicht vollständig nachweist,\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013                 11. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute                 Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann-\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der                      ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom                   vollständig mitteilt,\n27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;\n12. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichter-\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom\nfüllung der Anforderungen nicht oder nicht\n21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;\nrechtzeitig mitteilt,\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom               13. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder                     dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen\ngegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung                    nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig\n(EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich               nachweist,\noder fahrlässig                                            14. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch\n1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1                 in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung\nSatz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-               eingeht,\nschengewinne oder Gewinne zum harten                   15. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die\nKernkapital rechnet,                                       Höhe der Überschreitung und den Namen\n2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1                 des betreffenden Kunden nicht, nicht rich-\nSatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis                    tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich\nKapitalinstrumente als Instrumente des                     meldet,\nharten Kernkapitals einstuft,                          16. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den\n3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-                Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht\nten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die              vollständig oder nicht unverzüglich meldet,\nspätere Emission geltenden Bestimmungen\n17. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wie-\nnicht im Wesentlichen identisch mit den Be-\nderholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in\nstimmungen sind, die für die Emissionen\nder dort bezeichneten Höhe nicht hält,\ngelten, für die das Institut bereits eine Er-\nlaubnis erhalten hat, oder entgegen Arti-              18. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt\nkel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder                   oder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-\nnicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstru-           finanzierung in der dort bezeichneten Höhe\nmente als Instrumente des harten Kernkapi-                 nicht hält,\ntals eingestuft werden,                                19. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halb-\n4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h                   satz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht\nZiffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-                 vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nmente des harten Kernkapitals vornimmt,                20. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1\n5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h                   Buchstabe a und Absatz 2 über die Ver-\nZiffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-              pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht\nten Ausschüttungen auf Instrumente des                     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nharten Kernkapitals vornimmt oder ent-                     tig Meldung erstattet,\ngegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1                21. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1\nBuchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüt-                   Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-\ntungsfähigen Posten Ausschüttungen auf                     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nInstrumente des zusätzlichen Kernkapitals                  erstattet,\nvornimmt,\n22. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den\n6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a                   dort bezeichneten Genehmigungen enthal-\nbei Eintreten eines Auslöseereignisses die                 tenen Informationen nicht, nicht richtig,\nzuständige Behörde nicht unverzüglich in                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig of-\nKenntnis setzt,                                            fenlegt oder\n7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b\n23. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3\noder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-\nSatz 2 und 3 die dort genannten Informatio-\nmittel oder berücksichtigungsfähige Ver-\nnen nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nbindlichkeiten verringert,\noder nicht rechtzeitig veröffentlicht.“\n8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nlung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1\nBuchstabe a oder b nicht oder nicht recht-             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzeitig mitteilt,                                           „1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1\n9. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung                     Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buch-\nder Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht                   stabe a und f, Nummer 4 und 12, der\nvollständig oder nicht hinreichend nach-                        Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7,\nweist,                                                          15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2805\nbis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf          Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapi-\nMillionen Euro,“.                              talpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5            Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440,\nbis 10, 13, 14 und 17a,“ durch die Wörter          447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451\n„Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b,“            und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind\nersetzt.                                           nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Ab-\nsatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes\n64. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist        anzuwenden.“\nderen Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle\nfür Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem             2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nGesetz erforderlich,“ gestrichen.\n„(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass\n65. § 64a wird wie folgt gefasst:                              ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere\n„§ 64a                             oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als\nin Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,\nÜbergangsvorschrift\nb, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den\nzum Risikoreduzierungsgesetz\nArtikeln 430a und 430b der Verordnung (EU)\n(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende            Nr. 575/2013 vorgesehen.“\nFinanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1\nkann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung            3. § 10a Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nnach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In                „(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-\ndem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und                derungen nach den Artikeln 11 bis 23 der Verord-\ndem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde              nung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster\ngegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach              Basis befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen\nSatz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch         Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g so-\ngegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanz-             wie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e\nholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanz-         bis g und Absatz 2 bis 5 sowie die Artikel 430a\nholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum            und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\n28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt          auf Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei\nhat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende           denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)\nMaßnahmen nach § 2f Absatz 6.                              Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92\n(2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein           bis 386, 429 bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1\nzwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen be-              Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2\nnötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der                bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verord-\nGesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen              nung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene\nUnternehmensgruppe innerhalb des Europäischen              freigestellt.“\nWirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindes-\n4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum\n30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes            a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 428“ durch die\nEU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g               Angabe „bis 428az“ ersetzt.\nAbsatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mut-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3“\nterunternehmen verfügen.\ndurch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.\n(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute\nsind und die in den Anwendungsbereich der Ver-          5. In § 13 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der nach\nordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum                Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)\n26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des              Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel“ durch die\n§ 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis           Wörter „des Kernkapitals nach Artikel 25 der Ver-\nzum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-              ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nwenden.“                                                6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „oder 10 vom Hun-\n66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben.              dert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der\n67. § 64s wird aufgehoben.                                     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren\nEigenkapitals des Instituts“ durch die Wörter „oder\n68. § 64t wird aufgehoben.                                     10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der\n69. § 64u wird aufgehoben.                                     Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\n70. § 64w wird aufgehoben.                                  7. In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Barwert“ die Wörter „und die Erträge“ eingefügt.\nArtikel 3\n8. § 48t wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung\ndes Kreditwesengesetzes                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf die besser mit\nDas Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2              nationalen Maßnahmen reagiert werden soll“\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                durch die Wörter „auf die mit anderen Instru-\ngeändert:                                                          menten der Makroaufsicht gemäß der Ver-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie\n1. § 2 Absatz 9c wird wie folgt gefasst:                           2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden\n„(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d,             kann wie durch die Umsetzung strengerer natio-\ndie Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1            naler Maßnahmen“ ersetzt.","2806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      spätere Emission geltenden Bestimmungen\n„1. sie der Europäischen Kommission und dem                    nicht im Wesentlichen identisch mit den Be-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken                  stimmungen sind, die für die Emissionen gel-\nten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis\na) die für die Gefährdung der Finanzstabilität            erhalten hat oder entgegen Artikel 26 Ab-\nauf nationaler Ebene erforderlichen Nach-             satz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht recht-\nweise nach Artikel 458 Absatz 2 Buch-                 zeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als\nstabe a bis f der Verordnung (EU)                     Instrumente des harten Kernkapitals einge-\nNr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1           stuft werden,\nvorgesehenen nationalen Maßnahmen, die\nArtikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Ver-          4. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h\nordnung (EU) Nr. 575/2013 umsetzen, an-               Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-\ngezeigt hat und                                       mente des harten Kernkapitals vornimmt,\nb) dargelegt hat, dass andere nach der Ver-            5. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h\nordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-              Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-\nlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende               ten Ausschüttungen auf Instrumente des har-\nInstrumente der Makroaufsicht weniger                 ten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Ar-\ngeeignet und weniger wirksam wären, um                tikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l\nder Gefährdung der Finanzstabilität auf               Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-\nnationaler Ebene zu begegnen, und“.                   ten Ausschüttungen auf Instrumente des zu-\nsätzlichen Kernkapitals vornimmt,\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der je-\nweils geltenden Fassung“ gestrichen und werden              6. entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei\ndie Wörter „um jeweils ein Jahr“ durch die Wörter              Eintreten eines Auslöseereignisses die zu-\n„jeweils um bis zu zwei weitere Jahre“ ersetzt.                ständige Behörde nicht unverzüglich in\nKenntnis setzt,\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Zweigstellen von\nInstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland,             7. entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b\nauf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung                     oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigen-\nfindet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassun-                mittel oder berücksichtigungsfähige Verbind-\ngen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Ar-                    lichkeiten verringert,\ntikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\n8. entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfül-\ndurch die Wörter „Institute mit Sitz im Inland,\nlung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1\ndie Zweigstellen oder Risikopositionen in dem\nBuchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzei-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums ha-\ntig mitteilt,\nben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat,“ er-             9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der\nsetzt.                                                         Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig\nmitteilt,\n9. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung\nder Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht\n„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-                 vollständig oder nicht hinreichend nachweist,\nnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                 11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und                  Vorhandensein von Systemen nicht, nicht\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-                     richtig oder nicht vollständig nachweist,\nordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom                  12. entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Ge-\n27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;                    brauchmachen von der in Satz 1 genannten\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom                          Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht\n21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;                   vollständig mitteilt,\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom               13. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder ge-                 lung der Anforderungen nicht oder nicht\ngen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU)                 rechtzeitig mitteilt,\nNr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder           14. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das\nfahrlässig                                                     dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen\n1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1                nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nach-\nSatz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwi-              weist,\nschengewinne oder Gewinne zum harten                  15. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in\nKernkapital rechnet,                                      Verbindung mit Satz 2, eine Forderung ein-\n2. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1                geht,\nSatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapi-         16. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die\ntalinstrumente als Instrumente des harten                 Höhe der Überschreitung und den Namen\nKernkapitals einstuft,                                    des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,\n3. Kapitalinstrumente als Instrumente des har-               nicht vollständig oder nicht unverzüglich mel-\nten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die             det,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2807\n17. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den                      bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer\nForderungswert nicht, nicht richtig, nicht voll-              Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“.\nständig oder nicht unverzüglich meldet,\n18. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder-                                Artikel 4\nholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort                       Weitere Änderung\nbezeichneten Höhe nicht hält,                                     des Kreditwesengesetzes\n19. entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt             Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3\noder fortgesetzt stabile Instrumente der Re-      dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nfinanzierung in der dort bezeichneten Höhe        geändert:\nnicht hält,                                       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n20. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz          § 10i folgende Angabe eingefügt:\ndie Nichteinhaltung oder das erwartete               „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschul-\nNichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht                 dungsquote“.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-\n2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a\nlich mitteilt,\nbis 3“ durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3\n21. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz         und § 10j Absatz 2 und 3“ ersetzt.\neinen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nBuchstabe f angefügt:\n22. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1          „f) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Be-\nBuchstabe a und Absatz 2 über die Verpflich-              rechnung des maximal ausschüttungsfähigen\ntungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig,              Betrags für die Anforderung an den Puffer der\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig Mel-             Verschuldungsquote nach § 10j,“.\ndung erstattet,\n4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:\n23. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1\nBuchstabe b eine Meldung nicht, nicht rich-                                    „§ 10j\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-                       Anforderung an den\nstattet,                                                          Puffer der Verschuldungsquote\n24. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1             (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zu-\nBuchstabe c eine Meldung nicht, nicht rich-          sätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-    Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1\nstattet,                                             Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und\nerhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung\n25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1\ngegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung\nBuchstabe d die dort bezeichneten Informa-\nnach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforder-\ntionen über die Liquiditätslage nicht, nicht\nlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nder Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a\ntig meldet,\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.\n26. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1\n(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die\nBuchstabe e die genannten Daten nicht,\nAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nerfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital\nrechtzeitig übermittelt,\noder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vor-\n27. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be-           nehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark\nzeichneten Informationen nicht, nicht richtig,       abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puf-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-      fer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.\nfentlicht,\n(3) Ein global systemrelevantes Institut, das die\n28. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort        Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote\nbezeichneten Genehmigungen enthaltenen               nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähi-\nInformationen nicht, nicht richtig, nicht voll-      gen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote\nständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,            berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen.\n29. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3          Das global systemrelevante Institut muss Vorkeh-\nSatz 2 und 3 die dort genannten Informatio-          rungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe\nnen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maxi-\nnicht rechtzeitig veröffentlicht oder                mal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die\nVerschuldungsquote genau berechnet werden. Es\n30. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-           muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die\nnannten Informationen nicht, nicht richtig,          Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzu-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-      weisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde\nlegt.“                                               über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans\nb) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global system-\n„1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1                relevante Institut\nBuchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a           1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital\nund f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h,              oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-\n5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22               satz 5 vornehmen,","2808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen            vante Institut festgestellt hat, dass es die Anforde-\nVergütung oder von freiwilligen Altersvorsorge-           rung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht\nleistungen übernehmen oder eine variable Vergü-           erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.\ntung zahlen, wenn die entsprechende Verpflich-            Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage\ntung in einem Zeitraum übernommen worden ist,             auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn\nin dem das global systemrelevante Institut die            dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des\nAnforderung an den Puffer der Verschuldungs-              Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätig-\nquote nicht erfüllt hat, und                              keit angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungs-\n3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-              plan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6\ninstrumenten vornehmen.                                   Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen,\ndie die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorge-\nDas Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1              schriebene Bewertung als notwendig erachtet.\nNummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverord-\nnung.                                                            (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitaler-\nhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auf-\n(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die          fassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr\nAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote              wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten\nnicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung             oder aufgenommen wird, damit das global system-\nausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maß-                   relevante Institut die Anforderung an den Puffer der\nnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durch-              Verschuldungsquote innerhalb des von der Auf-\nzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde            sichtsbehörde als angemessen erachteten Zeit-\nunter Angabe der folgenden Informationen mit:                 raums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde ent-\n1. von dem global systemrelevanten Institut vorge-            scheidet über die Genehmigung innerhalb von 14\nhaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach                 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.\na) hartem Kernkapital,                                       (8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungs-\nb) zusätzlichem Kernkapital;                              plans ist das global systemrelevante Institut berech-\ntigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Ge-\n2. Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne                   winne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3\nzum Jahresende;                                           Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal aus-\n3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Be-                  schüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Ver-\ntrags in Bezug auf die Verschuldungsquote;                schuldungsquote durchzuführen.\n4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und                     (9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapital-\nderen beabsichtigte Aufteilung auf:                       erhaltungsplan nicht,\na) Dividendenzahlungen,                                   1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Aus-\nschüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fort-\nb) Aktienrückkäufe,\ngelten, oder\nc) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapi-\ntalinstrumente,                                       2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global system-\nrelevanten Institut die Durchführung von Maß-\nd) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-               nahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Num-\nwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder               mer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal\nauf Grund der Übernahme einer neuen Zah-                  ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die\nlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zah-              Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.\nlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum\nübernommen wurde, in dem das global sys-              Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global\ntemrelevante Institut die Anforderung an den          systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmit-\nPuffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt           tel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine\nhat.                                                  bestimmte Höhe aufzustocken.\n(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder                (10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2\nauf Kernkapitalinstrumente umfasst                            und 3 finden ausschließlich Anwendung\n1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder              1. auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer\nauf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Ab-               Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne\nsatz 5,                                                       führen, und\n2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den                 2. sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine\nEigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1              versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                  eine Voraussetzung für die Einleitung eines Ver-\neingezahlten Beträge und                                      fahrens nach den für das global systemrelevante\nInstitut geltenden Insolvenzvorschriften dar-\n3. eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1                   stellt.“\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ngenannten Position.                                    5. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird\ndie Angabe „10i“ durch die Angabe „10j“ ersetzt.\n(6) Ein global systemrelevantes Institut, das die\nAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote           6. In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende\nnicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan er-           Nummer 4a eingefügt:\nstellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von          „4a. die Anforderung an den Puffer der Verschul-\nfünf Arbeitstagen nachdem das global systemrele-                     dungsquote nach § 10j,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2809\n7. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         § 51    Berichterstattung und Offenlegung der\na) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                        Anforderung\n„c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j               § 52    Berichterstattung der Abwicklungsbe-\nAbsatz 9 Satz 1 Nummer 1,“.                                     hörde an die Europäische Bankenauf-\nsichtsbehörde\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 53    Verstöße gegen die Mindestanforderung\n„4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3                    an Eigenmittel und berücksichtigungsfä-\nNummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4                      hige Verbindlichkeiten\nSatz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vor-\nnimmt,“.                                                § 54    Übergangsregelungen und Regelungen\nnach Abwicklung“.\nArtikel 5                              c) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe\nÄnderung des                                 eingefügt:\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes                        „§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom                                Ausschüttungen“.\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch         d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020\n(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt             „§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befug-\ngeändert:                                                                   nissen zur vorübergehenden Ausset-\nzung von Beendigungsrechten“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ne) Die Angaben zu den §§ 65 und 66 werden durch\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:                  die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-                „§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des\nVerordnung; Umsetzung von Beschlüssen                        Instruments der Beteiligung der Inhaber\ndes Ausschusses“.                                            relevanter Kapitalinstrumente und be-\nb) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch                       rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten\ndie folgenden Angaben ersetzt:                             § 66    Feststellung der Voraussetzungen für die\n„§ 49 Anwendung und Berechnung der Min-                            Anwendung des Instruments der Beteili-\ndestanforderung an Eigenmittel und be-                     gung der Inhaber relevanter Kapitalin-\nrücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten                    strumente und berücksichtigungsfähiger\n§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung                          Verbindlichkeiten bei gruppenangehöri-\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfä-                    gen Unternehmen\nhige Verbindlichkeiten                             § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher\n§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-                      Pflichten bei Bestandsgefährdung“.\nten für Abwicklungseinheiten                    f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:\n§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an                 „§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige                    der Durchsetzung von Sicherungsrech-\nVerbindlichkeiten                                          ten“.\n§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an              g) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige\nVerbindlichkeiten für Abwicklungseinhei-           „§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.\nten von global systemrelevanten Institu-        h) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:\nten und in der Union ansässige bedeu-\n„§ 96 Festlegung des Betrags der herabzu-\ntende Tochterunternehmen von global\nschreibenden oder umzuwandelnden\nsystemrelevanten Nicht-EU-Instituten\nrelevanten Kapitalinstrumente und Ver-\n§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an                          bindlichkeiten“.\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige\ni) Nach der Angabe „§ 149 Anordnung eines\nVerbindlichkeiten auf Abwicklungsein-\nRechtsformwechsels“ werden die Angaben zu\nheiten\nUnterabschnitt 5 und zu den §§ 150 bis 152 ge-\n§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an                  strichen.\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige\nVerbindlichkeiten auf Unternehmen, die          j) Nach der Angabe zu § 178 werden die folgen-\nselbst keine Abwicklungseinheit sind               den Angaben angefügt:\n§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation                                      „Teil 9\nund für CRR-Kreditinstitute, die einer                              Rechtsbehelf und\nZentralorganisation ständig zugeordnet                      Ausschluss anderer Maßnahmen\nsind\n§ 179    Rechtsschutz\n§ 50    Gemeinsame Entscheidung über die\n§ 180    Unterbrechung von gerichtlichen Ver-\nMindestanforderung an Eigenmittel und\nfahren in Zivilsachen\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkei-\nten                                                § 181    Haftungsbeschränkung“.","2810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt\n„§ 1                               hiervon unberührt.\n(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Aus-\nAnwendungsbereich;\nführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung\nVerhältnis zur SRM-Verordnung;\n(EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allge-\nUmsetzung von Beschlüssen des Ausschusses\nmeinen Anweisungen des Ausschusses.\n(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unter-\n(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-\nnehmen, soweit nicht die Verordnung (EU)\nbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Aus-\nNr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und\nschusses bei ihren Entscheidungen.“\ndes Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-\nheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Ver-      3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und          a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nbestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines                      mern 3a und 3b eingefügt:\neinheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines\n„3a. Abwicklungseinheit ist\neinheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.                          a) eine in der Union niedergelassene juris-\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom                                tische Person, die von der Abwicklungs-\n18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung                      behörde gemäß § 46 als ein Unter-\n(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226)                          nehmen bestimmt wurde, für das im\ngeändert worden ist, maßgeblich ist:                                     Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnah-\nmen vorgesehen sind, oder\n1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme                       b) ein Institut,\nder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5                      aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-                             einer Beaufsichtigung auf konsoli-\npäischen Parlaments und des Rates vom                                    dierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c\n26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit                              des Kreditwesengesetzes unterliegt,\nvon Kreditinstituten und die Beaufsichtigung                             und\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur\nbb) für das in einem nach Maßgabe von\nÄnderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur\n§ 40 erstellten Abwicklungsplan\nAufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und\neine Abwicklungsmaßnahme vorge-\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;\nsehen ist.\nL 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,\nS. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt               3b. Abwicklungsgruppe ist\ndurch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314                   a) eine Abwicklungseinheit und ihre Toch-\nvom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,                           terunternehmen, die nicht selbst Ab-\n2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab-                             wicklungseinheiten, Tochterunterneh-\nsatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die                          men anderer Abwicklungseinheiten oder\ngemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                            in einem Drittstaat niedergelassene\nstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem                            Unternehmen sind, die gemäß dem Ab-\nAnfangskapital im Gegenwert von mindestens                           wicklungsplan nicht der Abwicklungs-\n730 000 Euro auszustatten sind,                                      gruppe angehören, und deren Tochter-\nunternehmen, oder\n3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-\ngruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer                     b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralor-\ngemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a                          ganisation ständig zugeordnet sind, und\nAbsatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und                           die Zentralorganisation selbst, wenn\nderen nachgeordnete Unternehmen gemäß                                mindestens eines dieser Kreditinstitute\n§ 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes                         oder die Zentralorganisation eine Ab-\nmit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unterneh-                        wicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen\nmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5                         Tochterunternehmen.“\nder Richtlinie 2013/36/EU und                            b) Nach Nummer 10a werden die folgenden Num-\n4. inländische Unionszweigstellen.                               mern 10b und 10c eingefügt:\n(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Arti-                  „10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die\nkel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerich-                     in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Ver-\ntete Beschlüsse des Ausschusses, die der Aus-                          bindlichkeiten.\nschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß                      10c.  Berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-\nArtikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Ab-                       ten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten\nsatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie                       im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in\nWeisungen und Mitteilungen des Ausschusses                             § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1\nnach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwen-                         genannten Voraussetzungen erfüllen,\ndung der ihr nach nationalem Recht zustehenden                         sowie Instrumente des Ergänzungs-\nBefugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und                        kapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1\nVorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen                         Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.\ndes Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwen-                         575/2013 genannten Voraussetzungen\ndigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums                          erfüllen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2811\nc) In Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee            6. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwerden die Wörter „berücksichtigungsfähige                „Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwi-\nVerbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-             schen der Abwicklungsbehörde und dem Bundes-\nfähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.                        ministerium der Finanzen, soweit Informationen\nd) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a                   betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundes-\neingefügt:                                                ministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben\nerforderlich sind.“\n„26a. Global systemrelevantes Institut ist ein\nInstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nNummer 133 der Verordnung (EU)                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 575/2013.“\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\ne) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a                            eingefügt:\neingefügt:\n„2a. dem Bundesministerium der Finan-\n„30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital,                        zen,“.\ndas gemäß Artikel 50 der Verordnung                   bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.“\n„3.  Behörden, deren Urteil für die Abwick-\nf) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a                                 lungsbehörde erforderlich ist,“.\neingefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist\neine kombinierte Kapitalpufferanforde-                    „(3) Bei Weitergabe von Informationen nach\nrung im Sinne von § 10i Absatz 1 des                  Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren\nKreditwesengesetzes.“                                 oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1\ndes Kreditwesengesetzes vor.“\ng) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 40a\n8. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „152“ durch die\neingefügt:\nAngabe „181“ ersetzt.\n„40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige In-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nstrumente sind Instrumente, die die\nBedingungen gemäß Artikel 72a der Ver-             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzlage“\nordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und                durch die Wörter „Vermögens-, Finanz- oder\nnicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5                Ertragsentwicklung“ ersetzt.\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlassen worden sind.“\n„Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktua-\n4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           lisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deut-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             schen Bundesbank zu übermitteln nach jeder\nÄnderung der Rechts- oder Organisationsstruk-\n„2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4               tur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder\nAbsatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)                   Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung\nNr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49                   oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risi-\nbis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166              kosituation, die sich wesentlich auf den Sanie-\nauf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3                    rungsplan des Instituts auswirken könnte oder\nNummer 3b angewandt, gelten als Tochter-                 aus anderen Gründen dessen Änderung erfor-\nunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die                derlich macht, mindestens jedoch jährlich zu\neiner Zentralorganisation ständig zugeord-               übermitteln.“\nnet sind, die Zentralorganisation selbst und\nihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern       10. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Vorbehaltlich\ndie Abwicklungsgruppen die Anforderung                vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1\ndes § 49e Absatz 3 erfüllen;“.                        Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere\nfolgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:“\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                durch die Wörter „Neben den Anforderungen an\ngefügt:                                                   die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung\n„2a. bedeutendes      Tochterunternehmen       im         (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März\nSinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135             2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.                 des Europäischen Parlaments und des Rates durch\ntechnische Regulierungsstandards, in denen der\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-             und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkrite-\nsichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „bei              rien, anhand deren die zuständige Behörde Sanie-\ndem Bundesministerium der Finanzen“ einge-                rungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten\nfügt.                                                     hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finan-\nzielle Unterstützung, die Anforderungen an die\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-\nUnabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche\nsichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „das\nAnerkennung von Herabschreibungs- und Um-\nBundesministerium der Finanzen“ eingefügt.\nwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „152“ durch die               von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntma-\nAngabe „181“ ersetzt.                                     chungen und die konkrete Arbeitsweise der Ab-","2812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom            c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbeson-              d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Die\ndere folgende wesentliche Bestandteile zu enthal-                Sätze 2 bis 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2\nten:“ ersetzt.                                                   gilt“ ersetzt.\n11. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-        14. § 36 wird wie folgt geändert:\nvernehmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ er-\nsetzt.                                                        a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe g wer-\nden nach dem Wort „Einberufung“ ein Komma\n12. § 19 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „einschließlich der erforderlichen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Einverneh-                  Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffent-\nmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.                lichungen und sonstigen Handlungen,“ einge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             fügt.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hätte“               b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nein Komma und die Wörter „insbesondere,                    „(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeord-\nob das Institut potentiell systemrelevant im            nete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kre-\nSinne des § 12 des Kreditwesengesetzes                  ditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach\nist“ eingefügt.                                         Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Abwicklung“                    Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entspre-\ndurch das Wort „Liquidation“ ersetzt.                   chend anzuwenden, wenn auf konsolidierter\nEbene gegen die Anforderungen des Absatzes 1\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nSatz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß\n„Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-              in naher Zukunft droht.“\nurteilung der Auswirkungen nach Satz 1\n15. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\nNummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind,\nSätze eingefügt:\nwird auf die Delegierte Verordnung (EU)\n2019/348 der Kommission vom 25. Okto-                „Der vorläufige Verwalter muss über die für die\nber 2018 zur Ergänzung der Richtlinie                Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifi-\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments               kationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei\nund des Rates durch technische Regulie-              ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.\nrungsstandards zur Festlegung der Krite-             Insbesondere muss er von Gläubigern und dem\nrien, anhand deren die Auswirkungen eines            Institut unabhängig sein.“\nInstitutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf      16. § 40 wird wie folgt geändert:\nandere Institute und auf die Finanzierungs-\nbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63              a) Absatz 3 Nummer 16 wird durch die folgenden\nvom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.“                        Nummern 16 und 16a ersetzt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             „16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und\n49f sowie eine Frist, bis wann diese Anfor-\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen                         derungen gemäß § 54 zu erreichen sind,\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                  16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank                            einen Zeitplan für die Einhaltung durch die\nnähere Bestimmungen zu erlassen zur Einrei-                         Abwicklungseinheit gemäß § 54,“.\nchung der Sanierungspläne, für die vereinfachte            b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nAnforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wur-                  gefügt:\nden und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der\n„Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durch-\nAufsichtsbehörde und der Deutschen Bundes-\nführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach\nbank einzureichen sind. Dies umfasst insbeson-\nder Anwendung des Instruments der Beteiligung\ndere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und\nForm der Angaben in den Sanierungsplänen, zur\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ge-\nHäufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässi-\nmäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung\ngen Datenträgern, Datenformaten, Übertra-\nder Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den\ngungswegen und Adressaten. Das Bundesmi-\nin Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt\nnisterium der Finanzen kann die Ermächtigung\ndie Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfül-\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nlung der Anforderung nach § 6d des Kredit-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-\nwesengesetzes.“\ngabe übertragen, dass die Rechtsverordnung\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-              17. § 41 wird wie folgt geändert:\nbank ergeht.“                                              a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Abwick-\n13. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           lung“ durch das Wort „Liquidation“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.                        „(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Be-\nb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „poten-                  urteilung der Auswirkungen nach         Absatz 2\ntiell systemgefährdend“ durch die Wörter „po-                 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen        sind, wird\ntentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des                 auf die Delegierte Verordnung (EU)      2019/348\nKreditwesengesetzes“ ersetzt.                                 verwiesen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2813\n18. § 46 wird wie folgt geändert:                          19. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Grup-\n„Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede                penabwicklung zuständig, so entscheidet sie ge-\nGruppe die Abwicklungseinheiten und die Ab-             meinsam mit den für die Tochterunternehmen\nwicklungsgruppen zu bestimmen.“                         zuständigen Abwicklungsbehörden über den Grup-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 6           penabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus\nwie folgt gefasst:                                      mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in\n§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz\n„1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die                genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in\nnach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 ge-              die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufge-\nnannten Szenarien in Bezug auf Abwick-              nommen.“\nlungseinheiten zu treffen sind, sowie die\nAuswirkungen dieser Abwicklungsmaßnah-          20. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmen auf das EU-Mutterunternehmen, auf\ndas Tochterunternehmen und auf sonstige                „(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem\ngruppenangehörige Unternehmen darge-                Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung\nlegt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2         zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genann-\ngenannte Gruppe mehr als eine Abwick-               ten Informationen und Analysen übermittelt hat,\nlungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaß-                keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungs-\nnahmen für die Abwicklungseinheiten einer           behörden über einen Gruppenabwicklungsplan\njeden Abwicklungsgruppe dargelegt ein-              vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie\nschließlich der Auswirkungen dieser Maß-            für ein Tochterunternehmen zuständig ist und\nnahmen auf andere Unternehmen der Grup-             dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre\npe, die derselben Abwicklungsgruppe ange-           eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebe-\nhören, und auf andere Abwicklungsgruppen;           nenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die\nAbwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren\n2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mit-\nZuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zu-\ngliedstaat niedergelassenen Abwicklungs-\nsammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält\neinheiten in koordinierter Weise die Ab-\ndiesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung\nwicklungsinstrumente angewandt und die\nist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere\nAbwicklungsbefugnisse ausgeübt werden\ndie Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen\nkönnen, unter anderem, indem einem Dritten\nGruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist\nder Erwerb folgender Teile erleichtert wird:\nden Standpunkten und Vorbehalten der anderen\na) der Gruppe als Ganzes,                           Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden\nb) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbe-             Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt\nreiche oder -tätigkeiten, die von mehre-         ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen\nren Unternehmen der Gruppe erbracht              Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“\nwerden,\n21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst:\nc) bestimmter Unternehmen der Gruppe\noder                                                                     „§ 49\nd) bestimmter Abwicklungsgruppen;                             Anwendung und Berechnung der\n3. werden etwaige Hindernisse für eine koordi-                 Mindestanforderung an Eigenmittel und\nnierte Abwicklung aufgezeigt;                             berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\n4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen                 (1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-\nangehören, die ihren Sitz in Drittstaaten ha-       men haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde\nben, zum einen angemessene Verfahren für            die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-\ndie Zusammenarbeit und die Abstimmung               rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß\nmit den jeweils zuständigen Behörden der            Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.\nbetreffenden Drittstaaten festgelegt und\nzum anderen die Auswirkungen einer Ab-                 (2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigen-\nwicklung in der Union aufgezeigt;                   mittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-\n5. werden Maßnahmen, einschließlich einer               lichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7\nrechtlichen und wirtschaftlichen Trennung           bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer\nbestimmter Funktionen oder Geschäftsbe-             Anteil\nreiche, dargestellt, die erforderlich sind, um\n1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung\nbei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-\n(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobe-\ngen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu\ntrags des Instituts oder gruppenangehörigen\nerleichtern;\nUnternehmens und\n6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen be-\nschrieben, die die Abwicklungsbehörde in            2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der\nBezug auf die Unternehmen innerhalb einer               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-\njeden Abwicklungsgruppe zu treffen beab-                samtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder\nsichtigt;“.                                             gruppenangehörigen Unternehmens.","2814        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n§ 49a                                 steigt und nicht höher ist als der ursprünglich\neingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.\nAusnahme von der\nMindestanforderung an Eigenmittel und                Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Deri-\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten             vate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unter-\nliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 be-\n(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen fi-             wertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit ein-\nnanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine              gebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der\nEinlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer              dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder\nMindestanforderung an Eigenmittel und berück-               dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten\nsichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenom-               oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag\nmen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut          der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-\nim Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch                bindlichkeiten enthalten sein.\nMaßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt\nwird und dadurch sichergestellt ist, dass die von              (3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der\nden Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute             Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das\nund von den Inhabern der gedeckten Schuldver-               Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwick-\nschreibungen getragenen Verluste den Abwick-                lungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der\nlungszielen entsprechen.                                    nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, bege-\nben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag\n(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Ab-           der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Ver-\nsatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung            bindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten\nnach § 49e Absatz 1 einbezogen.                             sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nsind:\n§ 49b                             1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die\nBerücksichtigungsfähige                         Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Num-\nVerbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten                mer 1,\n(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der               2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das\nEigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-               Tochterunternehmen durch die Ausübung der\nlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann ent-               Befugnis zur Herabschreibung oder Umwand-\nhalten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b              lung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach\nund 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-                    den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und\nnannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in                 3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach\nArtikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten                      § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag überstei-\nVoraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49                gen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten,\nbis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU)                 die entweder direkt oder indirekt über andere\nNr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksich-                 Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an\ntigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne                 die Abwicklungseinheit begeben und von dieser\ndes Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a             erworben werden, und der Betrag der gemäß\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013.                               § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigen-\n(2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buch-                mittel abzuziehen ist.\nstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen                (4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c\nVerbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebet-            Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil\nteten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten            der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von\nSchuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1         8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, ein-\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der           schließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinhei-\nEigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbind-           ten, die ein global systemrelevantes Institut sind,\nlichkeiten enthalten sein, wenn                             oder durch Abwicklungseinheiten, die den An-\nforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unter-\n1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem\nliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen\nSchuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emis-\nberücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit\nsion bereits bekannt ist, festgelegt ist oder an-\nVerbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die\nsteigt und von keiner eingebetteten Derivatkom-\nAbwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Ni-\nponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag\nveau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbind-\nder aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbind-\nlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über\nlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivat-\ndem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung\nkomponente täglich mit Bezug auf einen aktiven\nder Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten\nund aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden\nVerbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, er-\nMarkt für ein gleichwertiges Instrument ohne\ngibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global\nKreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104\nsystemrelevantes Institut sind, oder durch Abwick-\nund 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-\nlungseinheiten, die den Anforderungen gemäß\nwertet werden kann oder\n§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln\n2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in         und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen\nder festgelegt ist, dass der Wert der Forderung         Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Ab-\nim Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Ab-         satz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen\nwicklung des Emittenten festgelegt ist oder an-         nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2815\nNr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich            senden Forderungen größere Verluste zu tragen\nder gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung                   haben als bei einer Liquidation nach dem Insol-\n(EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 =                    venzverfahren;\n3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-          3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachran-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtri-                 gigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Be-\nsikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent                   trag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten,\ndes gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)               dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger\nNr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags                    keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer\nund dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferan-                Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der\nforderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Fest-               Fall gewesen wäre.\nlegung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwick-\nlungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine        Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb\nAnforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamt-             eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der\nrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbe-               berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein-\nhörde für die betreffende Abwicklungseinheit den            schließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die ge-\nTeil der Anforderung nach § 49e, der durch den              mäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der\nEinsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen be-              Anwendung der Herabschreibungs- und Umwand-\nrücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von                lungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hin-\nVerbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist,            reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nauf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Ge-             werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser\nsamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde              Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungs-\nzu der Einschätzung gelangt ist, dass                       behörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.\n1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsme-                  (6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 um-\nchanismus im Abwicklungsplan nicht als Option           fassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Deri-\nzur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit be-            vatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte\ntrachtet wird und                                       der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt wer-\nden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die\n2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungs-           zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanfor-\neinheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3            derung verwendet werden, sind für die Zwecke\nund 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je            der Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-\nnach Anwendbarkeit, durch die Anforderung               zen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.\nnach § 49e erfüllen kann.\n(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwick-\nBei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das             lungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass\nRisiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das             die Anforderung nach § 49e von Abwicklungsein-\nGeschäftsmodell der betreffenden Abwicklungs-               heiten, die ein global systemrelevantes Institut\neinheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Ab-       sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den An-\nwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwen-           forderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unter-\ndung findet.                                                liegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berück-\n(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder          sichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbind-\nglobal systemrelevante Institute sind noch Abwick-          lichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die\nlungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 An-           Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Ver-\nwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde                 bindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der\nentscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten           Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpuf-\nAnforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der             feranforderungen sowie den Anforderungen nach\ngesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens                 Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\neinschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag,         § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den\nder sich anhand der Formel nach Absatz 7 errech-            höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:\nnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigen-         1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des\nmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähi-                Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel,\ngen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach                oder\nAbsatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Vo-\n2. den Betrag, der sich anhand der Formel\nraussetzungen erfüllt sind:\nA x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C\n1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht                  die folgenden Beträge sind:\nnachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der                a) A = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-\nInsolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Ver-                 derung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c\nbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder                   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt,\n§ 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und\nUmwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;                    b) B = der Betrag, der sich auf Grund der Anfor-\nderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-\n2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des ge-                   gesetzes ergibt,\nplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und\nUmwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangi-                 c) C = der Betrag, der sich auf Grund der kom-\ngen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Ab-                binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.\nsatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung                (8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7\ndieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubi-             genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungsein-\nger von aus diesen Verbindlichkeiten erwach-            heiten, die ein global systemrelevantes Institut sind","2816        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\noder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die              von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt,\neine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für              zu dem die Entscheidung gefasst wird, um\nbis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungsein-               quantitative Anpassungen an den Anforderun-\nheiten ausüben, die ein global systemrelevantes                 gen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,\nInstitut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unter-         3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instru-\nliegen und für die die Abwicklungsbehörde die                   mente, die alle in Artikel 72a der Verordnung\nAnforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden                  (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen\nVoraussetzungen werden von der Abwicklungs-                     – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2\nbehörde bei Ausübung der Befugnis berücksich-                   Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ntigt:                                                           genannten Voraussetzungen – erfüllen,\n1. in der vorangegangenen Bewertung der Ab-\n4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Ab-\nwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwick-\nsatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung\nlungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit\nder Herabschreibungs- und Umwandlungsbe-\nermittelt und\nfugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten,\na) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau                  die in regulären Insolvenzverfahren denselben\nder Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-                 Rang wie oder einen niedrigeren Rang einneh-\nsatz 6 wurden innerhalb des von der Abwick-              men als die höchstrangigen berücksichtigungs-\nlungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans                  fähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er\nkeine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder                    mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfä-\nb) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt               higen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit\nsich durch keine der Maßnahmen zum Abbau                 verglichen wird; übersteigt der Betrag der aus-\nder Abwicklungshindernisse nach § 59 Ab-                 geschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des\nsatz 6 beseitigen und die Ausübung der Be-               Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungs-\nfugnis nach Absatz 7 würde die negativen                 fähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsein-\nAuswirkungen des wesentlichen Hindernis-                 heit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag\nses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise               als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellen-\noder vollständig aufwiegen;                              werts wird die Erheblichkeit der ausgeschlosse-\nnen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbe-\n2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung,                   hörde bewertet,\ndass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit\nder bevorzugten Abwicklungsstrategie der Ab-            5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmo-\nwicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer              dell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit\nVerflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risi-             sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen\nkos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer            Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und\nRechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur ein-        6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungs-\ngeschränkt sind oder                                        kosten auf die Rekapitalisierung der Abwick-\n3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des                   lungseinheit.\nKreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Ab-\nwicklungseinheit, die ein global systemrelevan-                                  § 49c\ntes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß                                Festlegung der\n§ 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro-                  Mindestanforderung an Eigenmittel\nzent der Institute mit dem höchsten Risiko ge-            und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\nhört, für die die Abwicklungsbehörde die Anfor-\nderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.                        (1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von\nder Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Auf-\nFür die Zwecke der Prozentsätze nach den Sät-               sichtsbehörde anhand folgender Kriterien be-\nzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das               stimmt:\nberechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze\nZahl auf.                                                   1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die\nAbwicklungsgruppe durch Anwendung der Ab-\n(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Ab-              wicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des\nsätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach                    Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die\nAnhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Ent-                  Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen ent-\nscheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbe-                   sprechend abgewickelt werden kann;\nhörde zudem\n2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustel-\n1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der            len, dass die Abwicklungseinheit und ihre Toch-\nAbwicklungseinheit und die nachrangigen be-                 terunternehmen, bei denen es sich um Institute\nrücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebe-                 oder gruppenangehörige Unternehmen aber\nnenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und              nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über\ndie Zeit, die für die Umsetzung der Entschei-               ausreichende Eigenmittel und berücksichti-\ndung erforderlichen Transaktionen benötigt                  gungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit\nwird,                                                       für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der\n2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungs-                Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den\nfähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a          Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten                  sen Gebrauch gemacht wird, Verluste absor-\nVoraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit            biert werden können und weiterhin die Möglich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2817\nkeit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und            rens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob\ngegebenenfalls der Verschuldungsquote der be-            es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte\ntreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurück-            Anforderung für dieses Unternehmen zu beschrän-\nzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch           ken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorp-\nweiterhin den Zulassungsvoraussetzungen ge-              tion ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der\nnügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß             Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Be-\nder Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie            schränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger\n2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben               Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die\nkönnen;                                                  Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.\n3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fäl-             (3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus\nlen, in denen der Abwicklungsplan bereits die            der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultie-\nMöglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien be-           rende Betrag\nrücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß\n1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung\n§ 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbe-\nnach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-\nteiligung auszunehmen oder im Rahmen einer\nsatz 2 Nummer 1 der Summe aus\nteilweisen Übertragung vollständig auf einen\nübernehmenden Rechtsträger zu übertragen,                    a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden\ndie Abwicklungseinheit über ausreichende Ei-                    Verlusten, die den Anforderungen des Arti-\ngenmittel und andere berücksichtigungsfähige                    kels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-\nVerbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absor-                nung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Ab-\nbiert werden können und die Gesamtkapital-                      satz 1 des Kreditwesengesetzes an die\nquote und gegebenenfalls die Verschuldungs-                     Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis\nquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein                     auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspre-\nNiveau angehoben werden können, das erfor-                      chen, und\nderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulas-             b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der\nsungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkei-                   aus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-\nten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU                lungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende\noder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,                  Anforderung an die Gesamtkapitalquote\nweiter ausüben kann;                                            nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der\n4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungs-                     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für\nmodell und Risikoprofil des Unternehmens;                       sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesenge-\n5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unterneh-                    setzes geltende Anforderung auf konsolidier-\nmens die Finanzstabilität beeinträchtigen wür-                  ter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe\nde, unter anderem durch Ansteckung anderer                      nach Durchführung der bevorzugten Abwick-\nInstitute oder Unternehmen auf Grund seiner                     lungsstrategie wieder zu erfüllen, und\nVerflechtungen mit anderen Instituten oder Un-           2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung\nternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.                 nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-\n(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die               satz 2 Nummer 2 der Summe aus\nAbwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Ab-                       a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden\nsatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu                         Verlusten, die der Anforderung an die Ver-\ntreffen sind oder dass von den Befugnissen, rele-                   schuldungsquote der Abwicklungseinheit\nvante Kapitalinstrumente und berücksichtigungs-                     nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der\nfähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4                        Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsoli-\nherabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch                         dierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-\nzu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte                   gruppe entsprechen, und\nAnforderung hoch genug sein, um Folgendes zu\ngewährleisten:                                                   b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der\naus der Abwicklung hervorgehenden Abwick-\n1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen                     lungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an\nzu tragen hat, werden vollständig absorbiert                    die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-\n(Verlustabsorption);                                            satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)\n2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunter-                    Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf\nnehmen, bei denen es sich um Institute oder                     Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durch-\ngruppenangehörige Unternehmen, aber nicht                       führung der bevorzugten Abwicklungsstrate-\num Abwicklungseinheiten handelt, werden auf                     gie wieder zu erfüllen.\nein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermög-          Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird\nlicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen           die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der\nzu genügen und die Tätigkeiten, für die sie ge-          gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustab-\nmäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie            sorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt\n2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvo-             durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert\nraussetzungen zugelassen sind, für einen ange-           ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2\nmessenen Zeitraum, der nicht länger als ein              Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-\nJahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).          forderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-\nSieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen                nete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-\neine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfah-            tionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei","2818         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nder Festlegung der individuellen Anforderung nach               (5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den An-\nSatz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-              forderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung\nbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3                 (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer\nund 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.                    Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert\nder Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt,\n(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genann-            entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten An-\nten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwick-           forderung mindestens\nlungsbehörde wie folgt:\n1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-\n1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte                   mer 1 berechnet, und\nfür den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die\n2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Num-\nrelevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für\nmer 2 berechnet.\ndie Verschuldungsquote nach Anpassung an\njegliche Änderungen infolge der im Abwick-               Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungsein-\nlungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnah-                heiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigen-\nmen und                                                  mitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen\nInstrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne\n2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde              von § 49b Absatz 3.\nden Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des\nKreditwesengesetzes bestehenden Anforderun-                 (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhö-\ngen entspricht, nach unten oder oben an, um              rung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anfor-\ndie nach Durchführung der bevorzugten Ab-                derungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungsein-\nwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit            heit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß\nanzuwendende Anforderung zu bestimmen.                   Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\nunterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist,\n(4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-             bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter\nrung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b               100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwick-\num eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,              lungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie\num sicherzustellen, dass das Unternehmen nach                bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrschein-\nder Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum,              lichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Ent-\nder maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, aus-          scheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde\nreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen                 die folgenden Kriterien:\naufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbe-\n1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen\nhörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der\nvon Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,\nBetrag der nach Anwendung der Abwicklungs-\ninstrumente anzuwendenden kombinierten Kapital-              2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für\npufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich                berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten be-\naus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2                 schränkt ist und\ndes Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Be-               3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rück-\ntrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst,                   griff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um\nwenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der                    die Anforderung nach § 49e einzuhalten.\nAufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und\nLiegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so blei-\nglaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht,\nben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon\num das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und\nunberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Aus-\nsowohl die Fortführung kritischer Funktionen des\nschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es\nInstituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-\nsich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der\nmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln\nAusschuss zuständig ist.\nsicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der\nAbwicklungsstrategie eine außerordentliche finan-               (7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwick-\nzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln er-            lungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2\nforderlich wäre, die über die Beiträge aus den               Satz 1 genannte Anforderung\nAbwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a                1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung\nAbsatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restruktu-                  nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-\nrierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag                  satz 2 Nummer 1 der Summe aus\nwird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach\nAnhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass                   a) den zu absorbierenden Verlusten, die den\nein höherer Betrag notwendig ist, um für einen an-                   Anforderungen an das Unternehmen nach\ngemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr                   Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-\nist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzu-                    nung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1\nerhalten und sowohl die Fortführung kritischer                       des Kreditwesengesetzes entsprechen, und\nFunktionen des Instituts oder des gruppenange-                   b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem\nhörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu                       Unternehmen ermöglicht, die für es geltende\nFinanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über                        Anforderung an die Gesamtkapitalquote\ndie Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungs-                       nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der\nmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Ab-                          Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anfor-\nsatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes                      derung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-\nhinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstüt-                  gesetzes nach Ausübung der Befugnis zur\nzung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.                     Herabschreibung oder Umwandlung von re-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2819\nlevanten Kapitalinstrumenten und berück-             ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhal-\nsichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß           ten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforde-\n§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-           rung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach\nwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und              Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77\n2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung            und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungs-\nnach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Ab-            gruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpuf-\nsatz 2 Nummer 2 der Summe aus                           feranforderung abzüglich des Betrags, der sich\naus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2\na) den zu absorbierenden Verlusten, die der             des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in\nAnforderung an die Verschuldungsquote des            Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten an-\nUnternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buch-          gepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach An-\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             hörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es\nentsprechen, und                                     umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer\nb) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem           Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicher-\nUnternehmen ermöglicht, die Anforderung an           zustellen und sowohl die Fortführung kritischer\ndie Verschuldungsquote nach Artikel 92 Ab-           Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen\nsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)               Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanz-\nNr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis              mitteln sicherzustellen, ohne dass eine außeror-\nzur Herabschreibung oder Umwandlung von              dentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen\nrelevanten Kapitalinstrumenten und berück-           Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus\nsichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß           den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach\n§ 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Ab-           § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Re-\nwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.                  strukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nach-\ndem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65,\nFür die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird              77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwick-\ndie in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der           lung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser\ngemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt             Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde\ndurch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert                nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt,\nausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2               dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für\nNummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte An-             einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger\nforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berech-             als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen\nnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikoposi-             aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kri-\ntionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei             tischer Funktionen des Instituts oder gruppenan-\nder Festlegung der individuellen Anforderung nach           gehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang\nSatz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungs-             zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über\nbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3                die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsme-\nund 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.                   chanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3\n(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genann-           und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus\nten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwick-               eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus\nlungsbehörde                                                öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.\n1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevan-              (10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus,\nten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Ge-           dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähi-\nsamtrisikomessgröße nach Anpassung an alle              ger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahr-\nÄnderungen infolge der im Abwicklungsplan               scheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig\nvorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und                 oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbetei-\n2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Be-               ligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen ei-\ntrag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesen-         ner partiellen Übertragung vollständig auf einen\ngesetzes genannten Anforderung entspricht,              übernehmenden Rechtsträger übertragen werden\nnach unten oder oben anzupassen, um die An-             könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte\nforderung zu bestimmen, die nach Ausübung               Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen be-\nder Befugnis zur Herabschreibung oder Um-               rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt,\nwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten             die ausreichen, um\nund berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten          1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen\ngemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der                Verbindlichkeiten zu decken und\nAbwicklungsgruppe für das entsprechende Un-\nternehmen anzuwenden ist.                               2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraus-\nsetzungen zu gewährleisten.\n(9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-\nrung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                 (11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehör-\num eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist,             de, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und\num sicherzustellen, dass das Unternehmen nach               berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzu-\nAusübung der Befugnis zur Herabschreibung oder              schreiben, umfasst eine entsprechende Begrün-\nUmwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten               dung samt einer vollständigen Bewertung der in\nund berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten              den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird\ngemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeit-            unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde über-\nraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage        prüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach","2820         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n§ 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festge-                die einzige Abwicklungseinheit des global system-\nsetzten Anforderung Rechnung zu tragen.                      relevanten Instituts.\n(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für             (5) Zusammen mit der Entscheidung der Ab-\ndie Kapitalanforderungen die Übergangsbestim-                wicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2\nmungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2       oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforde-\nund 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den            rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\nnationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der               Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begrün-\nOptionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen                dung einschließlich einer vollständigen Bewertung\ndieser Verordnung zur Verfügung stehen, festge-              der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen.\nlegt sind.                                                   Die Entscheidung wird unverzüglich durch die\nAbwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in\n§ 49d                               Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das\nbedeutende Unions-Tochterunternehmen eines\nFestlegung der                           global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts gel-\nMindestanforderung an Eigenmittel und                 tende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kredit-\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten              wesengesetzes festgesetzten Anforderung Rech-\nfür Abwicklungseinheiten von global                 nung zu tragen.\nsystemrelevanten Instituten und in der Union\nansässige bedeutende Tochterunternehmen                                         § 49e\nvon global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten\nAnwendung der Mindestanforderung an\n(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung                   Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\nan eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein               Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten\nglobal systemrelevantes Institut oder einen Teil\neines global systemrelevanten Instituts handelt,                (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den\nbesteht aus                                                  §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf\nkonsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungs-\n1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung            gruppe nach.\n(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen\n(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49\nund\nAbsatz 1 genannte Anforderung an eine Abwick-\n2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel               lungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,           der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der\ndie von der Abwicklungsbehörde gemäß Ab-                 Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b\nsatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.          bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochter-\n(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung             unternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem\nan ein in der Union ansässiges bedeutendes Toch-             Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln\nterunternehmen eines global systemrelevanten                 sind.\nNicht-EU-Instituts besteht aus                                  (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß\n1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung            § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, ent-\n(EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen                scheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe\nund                                                      wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsverein-\nbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrate-\n2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel               gie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,           § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nach-\ndie von der Abwicklungsbehörde für dieses be-            kommen müssen, um zu gewährleisten, dass die\ndeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3               Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderun-\nfestgelegt wurde und mit Eigenmitteln und                gen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und\nVerbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den        wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem\n§§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingun-              Abwicklungsplan erfüllen sollen.\ngen genügen.\n(3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätz-                                       § 49f\nliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichti-                               Anwendung der\ngungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1                                 Mindestanforderung an\nNummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die                      Eigenmittel und berücksichtigungsfähige\nin Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1                           Verbindlichkeiten auf Unternehmen,\ngenannte Anforderung nicht ausreicht, um die in                    die selbst keine Abwicklungseinheit sind\n§ 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die\n(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Ab-\nFestlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist,        wicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens\num die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c\nmit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine\nsicherzustellen.\nAbwicklungseinheiten sind, kommen den Anforde-\n(4) Besteht die Gruppe des global systemre-               rungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach\nlevanten Instituts aus mehreren Abwicklungsein-              Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwick-\nheiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in              lungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein\nAbsatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des                 gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das\n§ 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für            ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit\ndas Mutterunternehmen in der Union, als wäre es              aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2821\nchend von Satz 1 kommen EU-Mutterunterneh-                         ßer im Fall der Insolvenz oder Liquidation\nmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber                   des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen,\nTochterunternehmen von Mutterunternehmen mit                       zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und\nSitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen                   das Unternehmen auch anderweitig keinen\ngemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis                  dahingehenden Hinweis gibt,\nnach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9\ng) für die Bestimmungen gelten, die den In-\nkommen auf Einzelbasis nach:\nhaber nicht berechtigen, die planmäßige\n1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3                      künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapi-\nNummer 3b bestimmt wurden,                                     talbetrags zu beschleunigen, außer im Fall\n2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisa-                 der Insolvenz oder Liquidation des diesem\ntion ständig zugeordnet aber selbst keine Ab-                  Paragraphen unterliegenden Unternehmens,\nwicklungseinheiten sind,                                    h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Ver-\n3. eine Zentralorganisation, die keine Abwick-                     bindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins-\nlungseinheit ist, sowie                                        oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund\nder Bonität des Unternehmens oder seines\n4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anfor-\nMutterunternehmens angepasst wird,\nderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.\nFür die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die             2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und\nBestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1               3. sonstige Eigenmittel, die\ndie §§ 49c, 50 und 159.\na) an Unternehmen derselben Abwicklungs-\n(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung                   gruppe begeben und von diesen erworben\nan Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit                      werden oder\neiner oder mehreren der folgenden Positionen er-\nfüllt:                                                          b) an Unternehmen begeben und von diesen er-\nworben werden, die nicht derselben Abwick-\n1. Verbindlichkeiten,                                              lungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle\na) die an die Abwicklungseinheit entweder di-                  der Abwicklungseinheit über das Tochterun-\nrekt oder indirekt über andere Unternehmen                  ternehmen durch die Ausübung der Befugnis\nderselben Abwicklungsgruppe begeben oder                    zur Herabschreibung oder Umwandlung nach\nvon dieser erworben wurden, die die Ver-                    den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht\nbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen                   beeinträchtigt wird.\nunterliegenden Unternehmen erworben ha-\n(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich\nben, oder an einen vorhandenen Anteils-\nnicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann\neigner, der nicht Teil derselben Abwicklungs-\nvon der zuständigen Abwicklungsbehörde von\ngruppe ist, begeben und von diesem er-\nden Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2\nworben werden, sofern die Kontrolle der\nausgenommen werden, wenn\nAbwicklungseinheit über das Tochterunter-\nnehmen durch die Ausübung der Befugnis               1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die\nzur Herabschreibung oder Umwandlung nach                 Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen\nden §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht               und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,\nbeeinträchtigt wird,                                 2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach\nb) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU)               § 49e erfüllt,\nNr. 575/2013 genannten Kriterien für die Be-\n3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches\nrücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Aus-\nHindernis für die unverzügliche Übertragung\nnahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buch-\nvon Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-\nstabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5\nbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an\njener Verordnung,\ndas Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine\nc) die in regulären Insolvenzverfahren einen                Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen\nniedrigeren Rang einnehmen als Verbindlich-              wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-\nkeiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a              sondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-\nnicht erfüllen und für die Eigenmittelanforde-           einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-\nrungen nicht berücksichtigt werden können,               den,\nd) die der Befugnis zur Herabschreibung oder            4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsich-\nUmwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89                   tige Führung des Tochterunternehmens die An-\nund 96 bis 101 unterliegen, die mit der Ab-              forderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und\nwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe                 mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für\nim Einklang stehen und insbesondere die                  die von seinem Tochterunternehmen eingegan-\nKontrolle der Abwicklungseinheit über das                genen Verpflichtungen haftet, oder die durch\nTochterunternehmen nicht beeinträchtigen,                das Tochterunternehmen verursachten Risiken\ne) deren Erwerb weder direkt noch indirekt                  unerheblich sind,\ndurch das Unternehmen finanziert wird,               5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-\nf) für die Bestimmungen gelten, die weder                   kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich\nexplizit noch implizit erkennen lassen, dass             auch auf das Tochterunternehmen erstrecken\ndas Unternehmen die Verbindlichkeiten au-                und","2822        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der              men eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66\nmit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-             getroffen wurde,\nnehmens verbundenen Stimmrechte hält oder               3. die Garantie wird in Höhe von mindestens\nzur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit                50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne\nder Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-             von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-\nunternehmens berechtigt ist.                               linie 2002/47/EG unterlegt,\n(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an              4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,\nEigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-               erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der\nlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein                  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach\nTochterunternehmen, bei dem es sich nicht um                   angemessen konservativen Sicherheitsabschlä-\neine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwick-               gen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten\nlungsbehörde ausgenommen werden, wenn                          Garantiebetrag zu decken,\n1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein              5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist,\nMutterunternehmen im Inland niedergelassen                 ist unbelastet und dient insbesondere nicht als\nund Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,                 Sicherheit für andere Garantien,\n2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach               6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Lauf-\n§ 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,            zeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit\nerfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verord-\n3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches\nnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und\nHindernis für die unverzügliche Übertragung\nvon Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Ver-          7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen\nbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an              oder operativen Hindernisse für die Übertragung\ndas Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine              der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an\nFeststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen              das betreffende Tochterunternehmen, auch\nwurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbe-                dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungs-\nsondere, wenn in Bezug auf das Mutterunter-                einheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen wer-\nnehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder                 den.\nBefugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2           Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die\nausgeübt werden,                                        Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwick-\n4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die um-               lungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und\nsichtige Führung des Tochterunternehmens die            mit einer Begründung versehenes Rechtsgutach-\nAnforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und          ten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft\nmit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für           nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder\ndie von seinem Tochterunternehmen eingegan-             operative Hindernisse für die Übertragung der\ngenen Verpflichtungen haftet, oder die durch            Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das be-\ndas Tochterunternehmen verursachten Risiken             treffende Tochterunternehmen bestehen.\nunerheblich sind,\n§ 49g\n5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risiko-\nAusnahmen für\nkontrollverfahren des Mutterunternehmens sich\neine Zentralorganisation\nauch auf das Tochterunternehmen erstrecken\nund CRR-Kreditinstitute, die einer\nund\nZentralorganisation ständig zugeordnet sind\n6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der\nDie Abwicklungsbehörde kann die Zentralorga-\nmit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-\nnisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zen-\nnehmens verbundenen Stimmrechte hält oder\ntralorganisation ständig zugeordnet ist, von der\nzur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit\nAnwendung des § 49f teilweise oder ganz ausneh-\nder Mitglieder des Leitungsorgans des Tochter-\nmen, wenn\nunternehmens berechtigt ist.\n1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisa-\n(5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als                  tion\nauch die Abwicklungseinheit im Inland niederge-\nlassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind               a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Auf-\nund die Abwicklungseinheit die Anforderung nach                    sichtsbehörde unterliegen,\n§ 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen             b) im Inland niedergelassen sind und\nzuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass                   c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,\ndie Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teil-\n2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation\nweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der\nund der ihr ständig zugeordneten CRR-Kredit-\nAbwicklungseinheit gestellt wird und folgende\ninstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind\nVoraussetzungen erfüllt:\noder die Verbindlichkeiten der ständig zugeord-\n1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest             neten Kreditinstitute von der Zentralorganisation\nder zu deckenden Anforderung,                              in vollem Umfang garantiert werden,\n2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunter-         3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und be-\nnehmen seine Schulden oder andere Verbind-                 rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie\nlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann              die Anforderungen an die Solvabilität und Liqui-\noder wenn in Bezug auf das Tochterunterneh-                dität der Zentralorganisation sowie aller ihr stän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2823\ndig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insge-              Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Mona-\nsamt auf der Grundlage konsolidierter Ab-                ten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so\nschlüsse dieser Institute überwacht werden,              wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.\n4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralor-                (2) Handelt es sich bei mehr als einer Einheit ei-\nganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditin-            nes global systemrelevanten Instituts desselben\nstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt        global systemrelevanten Instituts um eine Abwick-\nist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten            lungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in\nInstitute Weisungen zu erteilen,                         Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter\n5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anfor-              Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des\nderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und                   global systemrelevanten Instituts die Anwendung\nvon Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches          sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest mög-\nHindernis für die unverzügliche Übertragung von          lichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz\nEigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-           zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und\nlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und          der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nden ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinsti-            genannten Beträge für einzelne Abwicklungsein-\ntuten im Fall der Abwicklung vorhanden oder              heiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und\nabzusehen ist.                                           der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ngenannten Beträge. Eine Anpassung kann erfol-\n§ 50                                gen, indem die Höhe der Anforderung angepasst\nGemeinsame Entscheidung über                      wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf\ndie Mindestanforderung an Eigenmittel                Unterschiede bei der Berechnung der Gesamt-\nund berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten             risikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten\n(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige             vorgenommen wird. Eine Anpassung darf nicht er-\nAbwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwick-               folgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich\nlung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese             aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgrup-\nnicht identisch sind, und die für die Tochterunter-          pen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4\nnehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anfor-               und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.\nderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen,             575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten ge-\nzuständigen Abwicklungsbehörden streben eine                 nannten Beträge darf nicht geringer sein als die\ngemeinsame Entscheidung an über                              Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten\n1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwick-            Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine\nlungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene          gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß\nder Abwicklungsgruppe gestellt wird, und                 den Absätzen 3 bis 5 entschieden.\n2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unter-                 (3) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-\nnehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es               heit über eine konsolidierte Anforderung für die\nsich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt,           Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier\nauf Einzelbasis gestellt wird.                           Monaten keine gemeinsame Entscheidung getrof-\nDie gemeinsame Entscheidung hat die Anforderun-              fen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit\ngen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen,             zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anfor-\nist zu begründen und zu übermitteln                          derung unter Berücksichtigung\n1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an                 1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden\ndie Abwicklungseinheit;                                       vorgenommenen Bewertung der Unternehmen\n2. von den jeweils für sie zuständigen Abwick-                    der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht\nlungsbehörden an die Unternehmen einer Ab-                    um eine Abwicklungseinheit handelt, und\nwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um              2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwick-\neine Abwicklungseinheit handelt;                              lung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit\n3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen                 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Ab-\nAbwicklungsbehörde an das EU-Mutterunter-                     wicklungsbehörde identisch ist.\nnehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunter-             Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der be-\nnehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit              treffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19\nderselben Abwicklungsgruppe ist.                         der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäi-\nIn der gemeinsamen Entscheidung kann vorgese-                sche Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegen-\nhen werden, dass die Anforderungen nach § 49c                heit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit\nAbsatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im                 zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entschei-\nEinklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instru-            dung in Erwartung eines Beschlusses der Europäi-\nmenten erfüllt werden können, die an Unternehmen             schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19\nbegeben und von diesen erworben werden, die                  Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und\nnicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfül-            trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang\nlung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrate-             mit dem Beschluss der Europäischen Banken-\ngie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder             aufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als\ndirekt noch indirekt ausreichende Instrumente er-            Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)\nworben haben, die den Anforderungen des § 49f                Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der","2824         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nViermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame                 ben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung\nEntscheidung getroffen worden ist, kann die Euro-            und die in Ermangelung einer gemeinsamen Ent-\npäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit                scheidung getroffenen Entscheidungen werden\nder Angelegenheit befasst werden. Fasst die Euro-            regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktuali-\npäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines               siert.\nMonats, nachdem sie mit der Angelegenheit be-                   (7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und\nfasst wurde keinen Beschluss, so findet die Ent-             überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zustän-\nscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung,                  digen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unterneh-\ndie für die Abwicklungseinheit zuständig ist.                men die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten,\n(4) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-             und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur\nheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f           Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-\nfür ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf              lungsplänen.\nEinzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine\ngemeinsame Entscheidung getroffen, so entschei-                                          § 51\ndet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unter-                              Berichterstattung und\nnehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung,                             Offenlegung der Anforderung\ndass\n(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach\n1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwick-                § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwick-\nlungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte          lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde\nund Vorbehalte gebührend berücksichtigt wur-\n1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingun-\nden und\ngen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und\n2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige                die Beträge der berücksichtigungsfähigen Ver-\nBehörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der                 bindlichkeiten, einschließlich einer Angabe die-\nAbwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich            ser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49\ngeäußerten Standpunkte und Vorbehalte der                    Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechne-\nfür die Gruppenabwicklung zuständigen Be-                    ten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der\nhörde gebührend berücksichtigt wurden.                       Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nDie Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit                2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbind-\noder die für die Gruppenabwicklung zuständige                    lichkeiten und\nBehörde befasst die Europäische Bankenauf-                   3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-\nsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer                    träge\nbindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der\nVerordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der                  a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres\nfür das Tochterunternehmen zuständigen Abwick-                       Fälligkeitsprofils,\nlungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug                  b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren\nauf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2                       und\nProzent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92                  c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt                      Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat\nund die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9                    es sich handelt und ob sie die Vertragsklau-\nerfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende                  sel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1\nAnwendung. Fasst die Europäische Bankenauf-                          Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buch-\nsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen                          stabe n und o der Verordnung (EU) Nr.\nBeschluss, so finden die Entscheidungen der                          575/2013 enthalten.\nAbwicklungsbehörden der Tochterunternehmen\nAnwendung.                                                   Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-\nfähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt\n(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschieden-             nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der\nheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung            Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln\nfür die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der              und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in\nfür die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf                Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforde-\nEinzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von              rung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung\nvier Monaten keine gemeinsame Entscheidung ge-               der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.\ntroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe\n(2) Die Unternehmen melden mindestens halb-\n1. der für die Tochterunternehmen der Abwick-                jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1\nlungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforde-           und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1\nrung gemäß Absatz 4 zu treffen und                       Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann\n2. eine Entscheidung über die Höhe der konsoli-              verlangen, dass die Unternehmen die Angaben\ndierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe            nach Absatz 1 häufiger melden.\ngemäß Absatz 3 zu treffen.                                  (3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich\n(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in               folgende Angaben offen:\nErmangelung einer gemeinsamen Entscheidung                   1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls\nvon den Abwicklungsbehörden getroffenen Ent-                     die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2\nscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für                   erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Ver-\ndie Abwicklungsbehörden, die diese getroffen ha-                 bindlichkeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2825\n2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 ge-                   § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich\nnannten Eigenmittel und berücksichtigungsfä-             auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5\nhigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres            oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für\nFälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären          Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur\nInsolvenzverfahren;                                      Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1\n3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e                   endet am 1. Januar 2024.\noder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.                 (2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele\nDie Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Ja-            für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder\nnuar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2                für Anforderungen fest, die sich auf Grund der\nsind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1             Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.\nerstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen            Die Zwischenziele müssen die Institute oder grup-\nfestgesetzten Termin offenzulegen.                           penangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar\n2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein li-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unter-\nnearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands\nnehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass\nan berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur\ndas Unternehmen im Wege eines regulären Insol-\nErfüllung der Anforderungen erfolgt.\nvenzverfahrens liquidiert werden kann.\n(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchge-                     (2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Über-\nführt oder wurde die Abschreibungs- oder Um-                 gangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar\nwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2                2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in\nund § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungs-               Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begrün-\npflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten             det und angemessen ist unter Berücksichtigung\nStichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach            1. der Entwicklung der Finanzlage des Unterneh-\n§ 49e oder § 49f.                                                mens,\n2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der\n§ 52\nLage sein wird, innerhalb eines angemessenen\nBerichterstattung                             Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforde-\nder Abwicklungsbehörde an                           rungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anfor-\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde                     derung, die sich auf Grund der Anwendung von\nDie Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen                 § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden,\nBankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung                    und\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-              3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlich-\nbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen                keiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b\nin ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder                und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und\n§ 49f festgelegt hat.                                            in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Krite-\nrien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder\n§ 53                                   Laufzeit nicht mehr erfüllen.\nVerstöße gegen die\nWenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht\nMindestanforderung an Eigenmittel und\nerfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewer-\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\nten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklun-\n(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanfor-             gen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen\nderung an Eigenmittel und berücksichtigungs-                 ist.\nfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f\nkönnen die Aufsichtsbehörde und die Abwick-                     (3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfül-\nlungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän-              lung der Mindesthöhe der Anforderungen nach\ndigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58,            § 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.\n58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kredit-                  (4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c\nwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwick-                   Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum\nlungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im               von zwei Jahren ab dem Tag,\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß\n1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument\nden §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vor-\nder Gläubigerbeteiligung angewandt hat und\nnehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 vorliegen.                                   2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine\n(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichts-                alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach\nbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer                § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b\njeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.                            durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstru-\nmente und andere Verbindlichkeiten herab-\n§ 54                                   geschrieben oder in Instrumente des harten\nKernkapitals umgewandelt wurden oder an\nÜbergangsregelungen                              dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbe-\nund Regelungen nach Abwicklung                         fugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und\n(1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute                 § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit aus-\noder gruppenangehörige Unternehmen abwei-                        geübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne\nchend von § 49 Absatz 1 angemessene Über-                        Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu\ngangszeiträume fest, um die Anforderungen nach                   rekapitalisieren.","2826           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n(5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4                    rung an Eigenmittel und berücksichtigungs-\nund 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für                fähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1\neinen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an                    dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Ab-\ndem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der                  satz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine\ndie Abwicklungseinheit angehört, als ein global                  Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlich-\nsystemrelevantes Institut identifiziert wurde oder               keiten nicht auf die Mindestanforderung an\nseitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen                   Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-\nnach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund ei-                   bindlichkeiten anrechenbar.“\nner Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach                  c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „berücksichti-\n§ 49c Absatz 6 zu erfüllen hat.                                  gungsfähige“ gestrichen.\n(6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nvon § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenan-\ngehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsin-                       „(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie\nstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung                  die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument\noder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2                     der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-\nund § 89 angewandt wurden, einen angemessenen                    instrumente entsprechend anzuwenden.“\nÜbergangszeitraum fest, um die Anforderungen                  e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nnach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die\nsich auf Grund der Anwendung von § 49b Ab-                          „(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche\nsatz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen.                            Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-\nner Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder\n(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die             Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absat-\nAbwicklungsbehörde dem Institut oder gruppen-                    zes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Insti-\nangehörigen Unternehmen während des Über-                        tut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus\ngangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils                    rechtlichen oder sonstigen Gründen undurch-\nzwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung                   führbar, eine entsprechende Vereinbarung in\nan Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver-                  die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit\nbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen                   aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenan-\nAufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitali-                gehörige Unternehmen diesen Umstand der Ab-\nsierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des                    wicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind\nÜbergangszeitraums entspricht die Mindestanfor-                  auch die Haftungsklasse der betreffenden Ver-\nderung an Eigenmittel und berücksichtigungs-                     bindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem\nfähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b                 die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1\nAbsatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e                 nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann\noder § 49f festgesetzten Betrag.                                 unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Ab-\n(8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums                satz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen\nberücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim                   technischen Regulierungsstandards nähere Vor-\nInstitut oder gruppenangehörigen Unternehmen                     gaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung\ndie vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuld-                  nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung\ntitel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiter-               ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppen-\nhin ist der Zugang des Instituts oder gruppenange-               angehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für\nhörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für                   diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu be-                 bleibt unberührt.“\nrücksichtigen und inwieweit die Abwicklungs-                  f) Die folgenden Absätze 7 bis 13 werden ange-\neinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital                 fügt:\nangewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e\neinzuhalten.                                                        „(7) Innerhalb eines angemessenen Zeit-\nraums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Ab-\n(9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Ab-\nsatz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem\nsatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten\nInstitut oder gruppenangehörigen Unternehmen\nÜbergangszeitraum nachträglich ändern.“\nsämtliche Informationen verlangen, die sie be-\n22. § 55 wird wie folgt geändert:                                    nötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass\na) In Absatz 1 wird das Wort „berücksichtigungs-                 die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforder-\nfähigen“ gestrichen und folgender Satz wird an-             lichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmun-\ngefügt:                                                     gen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder\nanderen Gründen undurchführbar ist, sowie die\n„Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1             Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwick-\nhindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,                 lungsfähigkeit des Instituts oder gruppenange-\ndas Instrument der Gläubigerbeteiligung auf                 hörigen Unternehmens zu überprüfen.\ndie betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.“\n(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ab-\nfügt:                                                       wicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppen-\n„(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festle-                angehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu\ngen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1                  der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder\nnicht für Institute oder gruppenangehörige Un-              sonstigen Gründe entgegenstehen, in die ver-\nternehmen gilt, bei denen die Mindestanforde-               traglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020               2827\nerforderliche Vereinbarung aufzunehmen, ver-                 ner Verbindlichkeit oder besteht die Verpflich-\nlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeit-                 tung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf\nraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß                       Grund der angezeigten Undurchführbarkeit\nAbsatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erfor-               nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die\nderlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbe-                   Mindestanforderung an Eigenmittel und berück-\nhörde kann darüber hinaus das Institut oder                  sichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechen-\ngruppenangehörige Unternehmen auffordern,                    bar.\nseine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung\nvon der vertraglichen Anerkennung des Instru-                    (13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Be-\nrücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der\nments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.\nRichtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen\n(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbind-             Regulierungsstandards Kategorien von Verbind-\nlichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insol-             lichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder\nvenzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß                gruppenangehöriges Unternehmen zu der Fest-\n§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-               stellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen\nwesengesetzes berichtigt werden, sofern sie                  kann.“\nnicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbe-\nreich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine         23. § 58 wird wie folgt geändert:\nAnwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapi-            a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in\ntalinstrumente, unbesicherte nachrangige Ver-                denen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben“\nbindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenz-            durch die Wörter „in denen sich Unternehmen\nverfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß                der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlas-\n§ 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kredit-               sungen befinden“ ersetzt.\nwesengesetzes berichtigt werden, und auf\nSchuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAbsatz 9 des Kreditwesengesetzes.                            fügt:\n(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zu-                     „(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Be-\nsammenhang mit der Bewertung der Abwick-                     hörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe\nlungsfähigkeit eines Instituts oder eines grup-              aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht,\npenangehörigen Unternehmens oder zu einem                    die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungs-\nanderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Pro-              gruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der\nzent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse,             Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der ge-\neinschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haf-             samten Gruppe durchgeführt und findet im\ntungsklasse, sich zusammensetzt aus                          Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48\nstatt.“\n1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmun-\ngen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinba-       24. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:\nrung nach Absatz 1 nicht enthalten, und\n„§ 58a\n2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwen-\ndung des Instruments der Gläubigerbeteili-                                 Befugnis zur\ngung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen                      Untersagung bestimmter Ausschüttungen\nsind oder nach § 92 voraussichtlich ausge-              (1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis,\nschlossen werden,                                    einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttun-\nso bewertet die Abwicklungsbehörde umge-                 gen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berech-\nhend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfä-             neten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Be-\nhigkeit dieses Instituts oder gruppenangehöri-           zug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und\ngen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwick-             berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten über-\nlungsbehörde auch die Auswirkungen auf die               steigen, wenn das Unternehmen die kombinierte\nAbwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung              Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der\nder Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbind-           in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kredit-\nlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln,             wesengesetzes genannten Anforderungen zwar er-\nauf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläu-           füllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den\nbigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1               Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrach-\nNummer 1 zu verstoßen.                                   tet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1\nberechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf\n(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf                 die Ausschüttung nicht erfolgen durch\nGrund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem\nSchluss, dass durch einen oder mehrere Ver-              1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Aus-\nträge über Verbindlichkeiten, die im Einklang                schüttung,\nmit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des\n2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen\nAbsatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hinder-\nVergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleis-\nnis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann\ntungen oder Zahlung einer variablen Vergütung,\nsie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60\nwenn die entsprechende Verpflichtung zu einer\nGebrauch machen.\nZeit eingegangen wurde, in der das Unterneh-\n(12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche               men die kombinierte Kapitalpufferanforderung\nVereinbarung in den Vertragsbestimmungen ei-                 nicht erfüllte, oder","2828        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapital-              dern auch zu einer vollständigen oder teilweisen\ninstrumente.                                                Marktschließung, was das Unternehmen daran\nErfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapital-               hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente\npufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht,                berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an\nteilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich               jenen Märkten zu begeben,\nmit.                                                        3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht\n(2) Werden die Anforderungen nach Absatz 1                   nur für das betreffende Unternehmen, sondern\nSatz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unter-            auch für mehrere andere Unternehmen zu beob-\nnehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach An-                   achten,\nhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unver-              4. die Störung nach Nummer 1 hindert das be-\nzüglich unter Beachtung insbesondere folgender                  treffende Unternehmen daran, Eigenmittelin-\nKriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1                strumente und Instrumente berücksichtigungs-\nSatz 1 Gebrauch macht:                                          fähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die\n1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung                 Nichterfüllung abzustellen, oder\nund deren Auswirkungen auf die Abwicklungs-             5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1\nfähigkeit;                                                  Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten\n2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens                  auf Teile des Bankensektors, wodurch die\nund Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer               Finanzstabilität untergraben werden könnte.\nZeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1               Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurtei-\nSatz 1 Nummer 1 erfüllen wird;                          lung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis\n3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage               der Untersagung bestimmter Ausschüttungen kei-\nsein wird, innerhalb einer angemessenen Frist           nen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen\nsicherzustellen, dass die Anforderungen nach            Behörde schriftlich mit und begründet dies. Ab-\nAbsatz 1 erfüllt werden;                                satz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\n4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist,                 (4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag\nVerbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den           gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch\nArtikeln 72b und 72c der Verordnung (EU)                Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten\nNr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 fest-        Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten\ngelegten Kriterien für die Berücksichtigungs-           Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag\nfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der        reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2\nFrage, ob dieses Unvermögen auf unterneh-               Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.\nmensinterne Entwicklungen oder auf generelle               (5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende\nMarktstörungen zurückzuführen ist;                      Summe umfasst\n5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maß-               1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-\nnahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Aus-                satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\nwirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedin-                dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,\ngungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit                abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder\ndes betreffenden Unternehmens.                              Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach\nDie Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des                  Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich\nZeitraums, in dem das Unternehmen die Anforde-                  der\nrung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens         2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Ab-\nmonatlich, ob die Untersagung der Ausschüttun-                  satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\ngen erforderlich ist.                                           dem harten Kernkapital zugerechnet wurden,\n(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die             abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate                  Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach\nnach der Mitteilung des Unternehmens nach Ab-                   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich\nsatz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, unter-            der\nsagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach An-             3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen\nhörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung                    wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1\nnach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer               und 2 einbehalten würden.\nBeurteilung fest, dass mindestens zwei der folgen-             (6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie\nden Voraussetzungen erfüllt sind:                           folgt bestimmt:\n1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende           1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene\nStörung des Funktionierens der Finanzmärkte                 und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-\nzurückzuführen, die auf breiter Basis zu Span-              gen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)\nnungen in verschiedenen Finanzmarktsegmen-                  Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d\nten führt,                                                  verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als\n2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu                 Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der\nerhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstru-            Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten\nmenten und Instrumenten berücksichtigungsfä-                Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das\nhiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder               heißt des untersten, Quartils der kombinierten\nzu erhöhten Kosten für das Unternehmen, son-                Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2829\n2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene              halb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach\nund nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-          Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnah-\ngen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)                men und einen Zeitplan für deren Durchführung\nNr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d                vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen\nverwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als           den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie\nProzentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der            der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten                kommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die\nGesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten              Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situa-\nQuartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-         tionen zurückzuführen ist:\nrung, so ist der Faktor 0,2;                            1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapi-\n3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene                  talpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich\nund nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-              zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des\ngen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)                    Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen\nNr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d                    betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapital-\nverwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als               pufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zu-\nProzentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der                sätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten                    und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1\nGesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten                  berechnet – betrachtet wird, oder\nQuartils der kombinierten Kapitalpufferanforde-         2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen\nrung, so ist der Faktor 0,4;                                nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung\n4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene                  (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach\nund nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderun-              den §§ 49c und 49d nicht.\ngen nach Artikel 92a der Verordnung (EU)                Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Ab-\nNr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d                satz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat\nverwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als           den Gründen für das wesentliche Hindernis Rech-\nProzentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der            nung zu tragen.\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten\n(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach An-\nGesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten,\nhörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2\ndas heißt des obersten, Quartils der kombinier-\nvorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die\nten Kapitalpufferanforderung, so ist der Fak-\nAbwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzu-\ntor 0,6.\nbauen.\n(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil            (4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Be-\nder kombinierten Kapitalpufferanforderung werden             wertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlage-\nwie folgt berechnet:                                         nen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage ste-\nKombinierte                     henden Abwicklungshindernisse zu beseitigen\nKapitalpufferanforderung\noder zumindest abzubauen, ordnet die Abwick-\nQuartiluntergrenze =                            x (Qn – 1)\n4                         lungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach\nAbsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüg-\nKombinierte                     lich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Ab-\nKapitalpufferanforderung\nQuartilobergrenze =                             x Qn\nwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen an-\n4                         dere von der Abwicklungsbehörde festgelegte\nalternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum\nwobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quar-\nAbbau der in Frage stehenden Abwicklungshinder-\ntils.“\nnisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang\n25. § 59 wird wie folgt gefasst:                                 mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Un-\n„§ 59                              ternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht\ngeeignet zur Beseitigung des Abwicklungshinder-\nAbbau und Beseitigung                       nisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb\nvon Abwicklungshindernissen                    eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von\nbei Instituten; Verordnungsermächtigung               der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen\n(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Be-          umgesetzt werden sollen.\nwertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Ab-                (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuord-\nwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche              nenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4\nAbwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt              Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig\nsie dies dem betreffenden Unternehmen und den                sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshin-\nnach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich          dernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei\nunter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.               der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Ab-\n(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer         wicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der\nMitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der             alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätig-\nAbwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vor-                  keit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unterneh-\nzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach             mens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten,\nAbsatz 1 genannten Abwicklungshindernisse be-                Rechnung tragen.\nseitigt oder abgebaut werden können. Das Unter-                 (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maß-\nnehmen schlägt der Abwicklungsbehörde inner-                 gabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unterneh-","2830       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen                     dass Entscheidungen der Abwicklungsbe-\numsetzt:                                                          hörde nach dem maßgeblichen Recht Aner-\n1.  den Abschluss oder die Änderung von Ver-                     kennung finden,\neinbarungen über eine gruppeninterne finan-             9a. die Änderung des Fälligkeitsprofils der Ei-\nzielle Unterstützung,                                        genmittelinstrumente, sofern die Zustimmung\n2.  den Abschluss von Dienstleistungsverein-                     der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der\nbarungen über die Sicherstellung kritischer                  berücksichtigungsfähigen     Verbindlichkeiten\nFunktionen,                                                  nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1\nzur Gewährleistung der fortlaufenden Einhal-\n3.  die Begrenzung der maximalen individuellen                   tung der Anforderungen gemäß § 49e oder\nund aggregierten Risikopositionen; dies gilt,                § 49f und\nunbeschadet der Regelungen über Großkre-\ndite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten,      10.    wenn es sich bei einem Unternehmen um ein\ndie gegenüber anderen Unternehmen beste-                     Tochterunternehmen einer gemischten Hol-\nhen, es sei denn, es handelt sich um Verbind-                dinggesellschaft handelt, die Errichtung einer\nlichkeiten gegenüber einem gruppenange-                      getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch\nhörigen Unternehmen,                                         die gemischte Holdinggesellschaft zur Kon-\ntrolle des Unternehmens, soweit dies erfor-\n4.  die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der                   derlich ist, um die Abwicklung des Unterneh-\nAbwicklungsplanung relevanter Informations-                  mens zu erleichtern und zu verhindern, dass\npflichten in regelmäßigen oder unregelmäßi-                  die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen\ngen Abständen,                                               Abwicklungsinstrumente und -befugnisse\n5.  die Veräußerung von Vermögensgegenstän-                      sich negativ auf die nicht im Finanzsektor\nden,                                                         operierenden Teile der Gruppe auswirkt.\n6.  die Einschränkung oder die Einstellung der               (7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen\nEntwicklung bestehender oder geplanter Ge-            nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn\nschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer           dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit ge-\noder existierender Produkte,                          geben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der\n7.  die Änderung der rechtlichen oder operativen          Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die\nStrukturen des Unternehmens oder eines                vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung\nunmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle           der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die\nunterstehenden Unternehmens der Gruppe,               Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.\num die Komplexität zu reduzieren und um zu               (8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maß-\ngewährleisten, dass kritische Funktionen              nahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie\ndurch die Anwendung der Abwicklungsinstru-            nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deut-\nmente rechtlich und operativ von anderen              schen Bundesbank und gegebenenfalls gemein-\nFunktionen getrennt werden können,                    sam mit der Behörde, die mit der Durchführung\n8.  die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-          der makroprudentiellen Politik nach der Emp-\nGesellschaft oder einer gemischten EU-Mut-            fehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Euro-\nterfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-          päischen Ausschusses für Systemrisiken vom\nFinanzholding-Gesellschaft,                           22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen\nMandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3)\n8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhal-          (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die\ntung der in § 49e oder § 49f genannten Anfor-         potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maß-\nderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz             nahme auf\ndes nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisiko-           1. das jeweilige Unternehmen,\nbetrags, sowie gegebenenfalls der kombinier-          2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleis-\nten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e             tungen,\noder § 49f genannten Anforderungen, aus-              3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten\ngedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisiko-                und der Union insgesamt.\npositionsmessgröße nach den Artikeln 429\nund 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,               (9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6\nerreicht werden soll,                                 gelten entsprechend, wenn das Unternehmen in-\nnerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2\n9.  die Begebung berücksichtigungsfähiger Ver-            keine Vorschläge unterbreitet.\nbindlichkeiten, um die Anforderungen von\n§ 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vor-               (10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der\nnahme alternativer Maßnahmen, um die                  Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwick-\nMindestanforderungen an Eigenmittel und               lungsplans nach § 40 soweit und solange ausge-\nberücksichtigungsfähige       Verbindlichkeiten       setzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließ-\ngemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den            lich einer entsprechenden Anwendung des Ab-\nalternativen Maßnahmen gehört insbeson-               satzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die\ndere der Versuch, die Bedingungen ausste-             entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumin-\nhender berücksichtigungsfähiger Verbindlich-          dest abgebaut wurden.\nkeiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalin-            (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln,              ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2831\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere               2. die für die Tochterunternehmen zuständigen\nBestimmungen für den Abschluss oder die Ände-                   Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochter-\nrung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne                unternehmen weiterleiten, für die sie zuständig\nfinanzielle Unterstützung, den Abschluss von                    sind, und\nDienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstel-          3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten,\nlung kritischer Funktionen, die Begrenzung der                  in denen sich bedeutende Zweigniederlassun-\nmaximalen individuellen und aggregierten Risiko-                gen befinden.\npositionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke\nder Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informatio-                (3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden\nnen, die Veräußerung von Vermögensgegenstän-                1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse\nden, die Einschränkung oder die Erstellung der                  für eine effektive Anwendung der Abwicklungs-\nEntwicklung bestehender oder geplanter Ge-                      instrumente und für eine Ausübung der Abwick-\nschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder                lungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in\nexistierender Produkte, die Änderung der recht-                 Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer\nlichen oder operativen Strukturen des Unterneh-                 Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf\nmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner               die Abwicklungsgruppen analysiert und\nKontrolle unterstehenden Unternehmens der Grup-\n2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen\npe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-\nformuliert, die nach Auffassung der für die Grup-\nGesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanz-\npenabwicklung zuständigen Behörde geeignet\nholding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-\nund erforderlich sind, um Abwicklungshinder-\nGesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die\nnisse nach Nummer 1 zu beseitigen.\nEinhaltung der in § 49e oder § 49f genannten An-\nforderungen erreicht werden soll, die Begebung              Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die             Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Ab-\nÄnderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelin-          wicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit\nstrumente und die Errichtung einer getrennten Fi-           der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 ange-\nnanzholding-Gesellschaft durch die gemischte                führte Situation eines Unternehmens der Gruppe\nHoldinggesellschaft zur Kontrolle des Unterneh-             zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwick-\nmens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraus-             lung zuständige Behörde dem EU-Mutterunter-\nsetzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils                nehmen nach Abstimmung mit der für die Abwick-\nangeordnet werden können, zu treffen. Das Bun-              lungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächti-              den für deren Tochterunternehmen zuständigen\ngung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-                 Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses\nlungsbehörde übertragen.“                                   Abwicklungshindernisses mit.\n26. § 60 wird wie folgt gefasst:                                   (4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang\ndes Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutter-\n„§ 60\nunternehmen Stellung nehmen und der Abwick-\nAbbau und Beseitigung                        lungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-\nvon Abwicklungshindernissen bei Gruppen                ständige Behörde alternative Maßnahmen vor-\n(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunterneh-           schlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten\nmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach                Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut\nAnhörung des Aufsichtskollegiums und der Ab-                werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeig-\nwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen             ten Abwicklungshindernisse auf Situationen im\nsich bedeutende Zweigniederlassungen befinden,              Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das\nsoweit das Abwicklungshindernis für die bedeu-              EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenab-\ntende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft              wicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei\ndie für die Gruppenabwicklung zuständige Be-                Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3\nhörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit                erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und\nvon Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwick-                 einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um si-\nlungskollegiums und unternimmt alle geeigneten              cherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe\nSchritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung              den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen,\nüber die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermit-            ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der\ntelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten              Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Ge-\nund ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Un-            samtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombi-\nternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe              nierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den\nsind.                                                       §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausge-\ndrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositions-\n(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für            messgröße nach den Artikeln 429 und 429a der\ndie Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in            Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der\nZusammenarbeit mit der konsolidierenden Auf-                Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2\nsichtsbehörde und der Europäischen Bankenauf-               vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen\nsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1           für das wesentliche Abwicklungshindernis Rech-\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach An-              nung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach\nhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen              Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maß-\nBericht. Diesen übermittelt sie an                          nahmen geeignet sind, das wesentliche Abwick-\n1. das EU-Mutterunternehmen,                                lungshindernis effektiv abzubauen beziehungs-","2832        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nweise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwick-             Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die\nlung zuständige Behörde unterrichtet die kon-               Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-\nsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische              kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer\nBankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunter-           in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten\nnehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie                Angelegenheit befasst, so stellt die für die Grup-\ndie Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in             penabwicklung zuständige Behörde ihre Entschei-\ndenen sich bedeutende Zweigniederlassungen be-              dung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der\nfinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen                Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Ar-\nfür die bedeutende Zweigniederlassung von Be-               tikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück\ndeutung sind, über die vom EU-Mutterunterneh-               und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung\nmen vorgeschlagenen Maßnahmen.                              dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-\n(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Grup-         sichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgeb-\npenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie             liche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne\nan, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden             der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.\nund der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten             Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeb-\nund Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig-           lichen Zeitraums oder nach Erreichen einer ge-\nstellen befinden, mit den für die Tochterunter-             meinsamen Entscheidung kann die Europäische\nnehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine                 Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Ange-\ngemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich                legenheit befasst werden. Fasst die Europäische\nBankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats\n1. der Identifizierung der wesentlichen Abwick-             keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für\nlungshindernisse und, soweit erforderlich,              die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungs-\n2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunter-                behörde.\nnehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie\n(8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten\nder von den Behörden verlangten Maßnahmen\nmaßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-\nzur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-\nscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde\nden wesentlichen Abwicklungshindernisse.\nals die für die betreffende Abwicklungseinheit\nBei der Entscheidung sollen die möglichen Auswir-           zuständige Behörde selbst über die nach § 59\nkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaa-               Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu\nten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt          treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entschei-\nwerden.                                                     dung nach Satz 1 muss umfassend begründet\n(6) Die gemeinsame Entscheidung nach Ab-                 werden und den Standpunkten und Vorbehalten\nsatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vor-            der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen\nlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterun-               derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die\nternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunter-               Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rech-\nnehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die              nung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde\ngemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats              übermittelt die Entscheidung der Abwicklungs-\nnach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vier-          einheit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf\nmonatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidun-              des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-\ngen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf            raums die Europäische Bankenaufsichtsbe-\neine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen              hörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.\nSituationen zurückzuführen sind, werden innerhalb           1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8\nvon zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellung-             und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt\nnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Ab-                  die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwick-\nsatz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen                 lungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung ei-\nsind zu begründen und in einem Dokument festzu-             nes etwaigen Beschlusses der Europäischen Ban-\nhalten, das die für die Gruppenabwicklung zustän-           kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3\ndige Behörde dem EU-Mutterunternehmen über-                 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer\nmittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäi-           anschließenden Entscheidung dem Beschluss der\nsche Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31                Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-\nBuchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010               satz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als\num Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung           Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)\nersuchen.                                                   Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in\nAbsatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder\n(7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten           nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung\nmaßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Ent-                kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\nscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbe-                nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.\nhörde als für die Gruppenabwicklung zuständige              Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-\nBehörde allein über die auf Gruppenebene nach               nerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die\n§ 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Ent-             Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zu-\nscheidung muss umfassend begründet werden                   ständigen Abwicklungsbehörde.\nund den Standpunkten und Vorbehalten anderer\nAbwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für                   (9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zu-\ndie Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt              stande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als\ndie Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.              für die Tochterunternehmen, die keine Abwick-\nHat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in              lungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2833\nhörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die             rungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern\nvon den Tochterunternehmen auf Einzelunterneh-              die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen\nmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind.              enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenan-\nDie Entscheidung muss umfassend begründet wer-              gehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garan-\nden und den Standpunkten und Vorbehalten der                tiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt\nanderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen.                wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Insti-\nDie Entscheidung wird dem betreffenden Tochter-             tute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des\nunternehmen und der Abwicklungseinheit dersel-              Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Ver-\nben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde               pflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen\nder Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei            oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzu-\nnicht um dieselbe Behörde handelt, der für die              sehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mit-\nGruppenabwicklung zuständigen Behörde über-                 gliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.\nmittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf\n(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die\ndes in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeit-\nraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde                1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue\ngemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.                        Verpflichtung schaffen oder eine bestehende\n1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8                Verpflichtung wesentlich ändern und\nund 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt\ndie für das Tochterunternehmen zuständige Ab-               2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungs-\nwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung                 rechte oder Rechte zur Durchsetzung von Si-\neines etwaigen Beschlusses der Europäischen                     cherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82\nBankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3                bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanz-\nder genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer              kontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unter-\nanschließenden Entscheidung dem Beschluss der                   läge.\nEuropäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Ab-                (4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen\nsatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als                nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die\nSchlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU)              Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach\nNr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in             den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den\nAbsatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder              jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.\nnach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung\nkann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde                    (5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten\nnicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.            nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungs-\nFasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in-            akts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermes-\nnerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die             sens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere\nEntscheidung der für das Tochterunternehmen zu-             berücksichtigen:\nständigen Abwicklungsbehörde.“                              1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,\n27. § 60a wird wie folgt gefasst:\n2. die Besonderheiten des betroffenen ausländi-\n„§ 60a                                  schen Marktes,\nVertragliche Anerkennung von                    3. die Besonderheiten des betroffenen Vertrags-\nBefugnissen zur vorübergehenden                        typs,\nAussetzung von Beendigungsrechten\n4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts\n(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-                oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie\nmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem\nRecht eines Drittstaats unterliegen, eine vertrag-          5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Ab-\nliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die                  wicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts\nGegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur                  oder gruppenangehörigen Unternehmens, im\nvorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-                     Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen\nrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach                Unternehmens mit Sitz im Inland.“\nden §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3         28. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder\ngruppenangehörigen Unternehmens angewendet                     „(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug\nwerden können, und sich mit einer in Ausübung               auf ein Institut liegen vor, wenn\nder Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 er-            1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,\ngehenden Aussetzung von Beendigungsrechten\nund sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des            2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme\n§ 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.                           zur Erreichung eines oder mehrerer Abwick-\nlungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist\n(2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass\nund wenn dies bei einer Liquidation des Instituts\nihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Dritt-\nim Wege eines regulären Insolvenzverfahrens\nstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestim-\nnicht im selben Umfang der Fall wäre und\nmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlos-\nsen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach             3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur\nAbsatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung,                Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso\nÄnderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrech-                    sicher durch andere Maßnahmen als durch\nnungsrechten oder eine Durchsetzung von Siche-                  Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wo-","2834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nbei als andere Maßnahmen in Betracht kom-                4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungs-\nmen:                                                          einheit ist.\na) Maßnahmen des privaten Sektors einschließ-                (4) Die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft ist\nlich Maßnahmen eines Institutssicherungs-             im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszu-\nsystems,                                              weisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck\nb) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbe-                einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder\nsondere Maßnahmen des frühzeitigen Ein-               Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanz-\ngreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maß-             holding-Gesellschaft und nicht für die gemischte\nnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kredit-             Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die\nwesengesetzes oder                                    Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesell-\nschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-\nc) Herabschreibung oder Umwandlung rele-\nFinanzholding-Gesellschaft gehalten werden.\nvanter Kapitalinstrumente und berücksichti-\ngungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65                 (5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungs-\nAbsatz 4.                                             maßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation\nKeine Voraussetzung für den Erlass von Abwick-               und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute,\nlungsmaßnahmen ist                                           die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergrei-\nfen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes\n1. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-                   die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.“\nmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36\nbis 38,                                              30. § 65 wird wie folgt gefasst:\n2. die vorhergehende Anwendung von Maßnah-                                              „§ 65\nmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-\ngesetzes oder                                                              Voraussetzungen für die\nAnwendung des Instruments der Beteiligung\n3. die Herabschreibung oder Umwandlung rele-                         der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\nvanter Kapitalinstrumente und berücksichti-                 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten\ngungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65\nAbsatz 4.“                                                   (1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Ab-\nwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung\n29. In § 64 werden die Absätze 2 bis 4 durch die\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß\nfolgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:\n§ 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstru-\n„(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug              mente und auf berücksichtigungsfähige Verbind-\nauf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-                lichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die\nmischte Finanzholding-Gesellschaft, eine ge-\nmischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanz-              1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben\nholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine                 werden und die auf Einzelbasis oder auf konso-\nEU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine ge-                     lidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der\nmischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem                 Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn\nMitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter-                      die Abwicklungsbehörde und die für die Fest-\nfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in                stellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats\n§ 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in                        des Tochterunternehmens in Form einer ge-\nBezug auf eine der vorgenannten Holdinggesell-                    meinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3\nschaften erfüllt sind.                                            und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass\nin Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwick-                   des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vor-\nlungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen                       liegen;\nfür eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft\nanordnen, wenn                                               2. von einem inländischen Mutterunternehmen\n1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzun-                   ausgegeben werden und die auf Einzelbasis\ngen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder                  auf der Ebene des inländischen Mutterunterneh-\nmehrere Tochterunternehmen dieser Holdingge-                  mens oder auf konsolidierter Basis für die Zwe-\nsellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den               cke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen\nTochterunternehmen um Institute handelt, die                  anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde\nselbst keine Abwicklungseinheiten sind,                       feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die\nVoraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1\n2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des                   Nummer 1 und 3 vorliegen;\nTochterunternehmens oder der Tochterunter-\nnehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind,                 3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn\ndass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung                    diesem eine außerordentliche finanzielle Unter-\nder Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen                     stützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird,\nkönnte,                                                       außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Num-\nmer 3 oder\n3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese\nHoldinggesellschaft für die Abwicklung eines             4. von einem Institut oder gruppenangehörigen\nTochterunternehmens oder mehrerer Tochter-                    Unternehmen ausgegeben werden, wenn die\nunternehmen nach Nummer 1 oder für die Ab-                    Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraus-\nwicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes                     setzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nerforderlich ist und                                          und 3 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2835\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2                   § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von\nund 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe                  dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unter-\nvor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforde-                 liegt, erworben haben.\nrungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise ver-\n(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in\nstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des\nBezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-\nKreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde\nvante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-\nin Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsich-\nbasis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung\ntigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder\nder Eigenmittelanforderungen anerkannt sind\nwenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,\noder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-\ndass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumin-\nkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der\ndest in naher Zukunft bevorsteht.\nAnforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,\n(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die                 die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1\nBewertung nach § 146 vorgenommen und § 147                       genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese\nfindet Anwendung.                                                Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des\n(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten                 Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante\ndürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder um-                   Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfä-\ngewandelt werden, sofern diese die in § 49f Ab-                  hige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das\nsatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-                    Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-\nfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug                  ter Kapitalinstrumente angewendet wird.“\nauf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nMaßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1                      „(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach\nfindet Anwendung.“                                               Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mit-\nteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht\n31. § 66 wird wie folgt geändert:                                    wurde, ob eine oder mehrere alternative Maß-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       nahmen durchführbar sind, durch die sich die\nAbwicklungsziele auch ohne die Beteiligung\n„§ 66                                 der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und\nFeststellung der                           berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach\nVoraussetzungen für die Anwendung                      § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alter-\ndes Instruments der Beteiligung der                   native Maßnahmen sind insbesondere Früh-\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente und                 interventionsmaßnahmen nach § 36, die in Arti-\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten                kel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU\nbei gruppenangehörigen Unternehmen“.                    genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder\nKapitalübertragung des Mutterunternehmens in\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nBetracht zu ziehen.“\n„(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in\nBezug auf ein Tochterunternehmen, das rele-              d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Inhabern\nvante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel-            relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und\nbasis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung             berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach\nder Eigenmittelanforderungen anerkannt sind                  § 65 Absatz 4“ eingefügt.\noder das berücksichtigungsfähige Verbindlich-        32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:\nkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der An-\n„§ 66a\nforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt,\ndie Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1                            Befugnis zur Aussetzung\nNummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen,                  vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung\nsofern die Beteiligung der Inhaber relevanter\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,\nKapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung\ndass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferver-\nder Abwicklungsziele ausreichen würde, oder\npflichtungen eines Instituts oder gruppenangehöri-\ndie Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3,\ngen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es\nso teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für\nVertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn\ndie betreffende Abwicklungseinheit zuständigen\nAbwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden              1. das Institut oder das gruppenangehörige Unter-\nder konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist               nehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndie konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für               in seinem Bestand gefährdet ist;\ndie Feststellung hinsichtlich des übergeordne-\n2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des\nten Unternehmens zuständig, so teilt die Ab-\nprivaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1\nwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen\nFeststellung zuständigen Behörde des Mitglied-\nsich die Bestandsgefährdung des Instituts oder\nstaats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre\ngruppenangehörigen Unternehmens abwenden\nAbsicht nach Anhörung der Abwicklungsbehör-\nließe;\nde, die für die betreffende Abwicklungseinheit\nzuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch             3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere\nden Abwicklungsbehörden mit, die für andere                  Verschlechterung der Finanzlage des Instituts\nUnternehmen innerhalb derselben Abwicklungs-                 oder gruppenangehörigen Unternehmens zu\ngruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in           verhindern; und","2836        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n4. die Anordnung erforderlich ist,                          Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerich-\na) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2           ten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung,\nvorgesehenen Feststellungen zu gelangen,             um die Rechte von Gläubigern und deren Gleich-\nbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu\nb) um zu entscheiden, welche Abwicklungs-               gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berück-\nmaßnahmen geeignet sind, oder                        sichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise in-\nc) um die wirksame Anwendung eines oder                 folge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1\nmehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzu-            Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermö-\nstellen.                                             gen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-\nVor der Ausübung der Befugnis hört die Abwick-              nehmens angewandt werden könnte, und trifft die\nlungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Auf-              Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um\nsichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der             eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten,\nAnhörung Stellung.                                          Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Ausset-                (8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten\nzung auch dann anordnen, wenn dies in Umset-                Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf\nzung eines Beschlusses des Ausschusses erfor-               die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Ver-\nderlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der            tragspartei der von der Aussetzung betroffenen\nVoraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und              Verträge.\nder Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Fest-               (9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die\nstellungen und Vorgaben des Beschlusses oder                während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums\nder Mitteilung des Ausschusses hat die Abwick-              fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf\nlungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung               dieses Zeitraums fällig.\nzugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1              (10) Die Abwicklungsbehörde informiert das In-\nSatz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im                   stitut oder das gruppenangehörige Unternehmen\nSinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der               und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen\nVerordnung (EU) Nr. 806/2014.                               unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung.\n(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind                Die Information erfolgt nach der Feststellung der\nZahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber               Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Ab-\nSystemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-             wicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3\nwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des                gilt entsprechend.\n§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentra-                (11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die\nlen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des            Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen\nKreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der               und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Ab-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zuge-             satz 4 genannten Wege.\nlassen sind, sowie von der Europäischen Wertpa-\n(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aus-\npier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25\nsetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des\nder genannten Verordnung anerkannten zentralen\nKreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung\nGegenparteien aus Drittländern und Zentralban-\nbetroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-\nken.\nnehmen während des Zeitraums der Aussetzung\n(4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aus-            nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde an-\nsetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde               zuwenden.\ndie Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die\n(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Ausset-\nAbwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstre-\nzung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aus-\nckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige\nsetzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung\nEinlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die\nvon Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur\nvon natürlichen Personen, Kleinstunternehmen so-\nvorübergehenden Aussetzung von Beendigungs-\nwie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten\nrechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.“\nwerden, angemessen ist.\n33. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf\nentschädigungsfähige Einlagen hat die Abwick-                  „(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbe-\nlungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen             hörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergü-\nangemessenen Betrag festzusetzen, der von der               tung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde\nAussetzung ausgenommen ist.                                 festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen\nAuslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unab-\n(6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie\nhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den\nmöglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchs-             Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.“\ntens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Be-\nkanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf         34. § 71 wird wie folgt geändert:\ndiese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages an-              a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „rele-\ngeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entspre-                   vanten Kapitalinstrumente“ die Wörter „und be-\nchend.                                                          rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach\n(7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei                § 65 Absatz 4“ eingefügt.\neiner Aussetzung die möglichen Auswirkungen                 b) In Nummer 4 werden die Wörter „berücksichti-\nder Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktio-                  gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-\nnieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden                 ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020          2837\n35. § 77 wird wie folgt geändert:                                Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-\na) Absatz 1a wird aufgehoben.                                fähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Ein-\nlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunter-\nb) Absatz 1b wird Absatz 1a und nach den Wörtern             nehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen\n„Absatz 1 Nummer 2“ werden die Wörter „und               gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer\nentsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a“                  Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungs-\ngestrichen.                                              fähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen\n„(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach           Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung aus-\n§ 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Ab-            genommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann\nwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument             nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenange-\nder Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-        hörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern\nstrumente für relevante Kapitalinstrumente und           von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach           wurde.\n§ 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben die-               (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1\nser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungs-               ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflich-\nbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des                 tungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1\nInstruments der Beteiligung der Inhaber relevan-         Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, System-\nter Kapitalinstrumente erforderlich sind.“               betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-\n36. § 78 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:               wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne\ndes § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die\n„3. die Fälligkeit der von einem Institut oder grup-         gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.\npenangehörigen Unternehmen ausgegebenen                 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie ge-\nSchuldtitel und anderen bail-in-fähigen Ver-            genüber von der Europäischen Wertpapier- und\nbindlichkeiten oder den auf Grund der entspre-          Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der ge-\nchenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fä-         nannten Verordnung anerkannten zentralen Ge-\nhigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag            genparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zen-\noder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu                tralbanken.“\nzahlen sind, ändern, insbesondere durch eine\nzeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;“.     39. § 83 wird wie folgt gefasst:\n37. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                „§ 83\n„(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-                    Befugnis zur zeitweiligen Untersagung\nben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde                 der Durchsetzung von Sicherungsrechten\nden Handel von Finanzinstrumenten aussetzen                     (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-\noder einstellen, die an einem Handelsplatz im                gen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern\nSinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandels-               eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder\ngesetzes oder durch einen systematischen Inter-              gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forde-\nnalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Num-             rungen besichert sind, die Durchsetzung von Si-\nmer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgeset-                cherungsrechten untersagen für den Zeitraum von\nzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie               der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschrän-\n2001/34/EG des Europäischen Parlaments und                   kung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des\ndes Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung                auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.\nvon Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung               Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwick-\nund über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu              lungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf\nveröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom             das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-\n6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von         märkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich\nAbwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausge-              eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\ngeben hat.“                                                  mens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung\n38. § 82 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                  nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.\n„(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,                   (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der\ndass alle oder einzelne Zahlungs- oder Liefer-               Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Siche-\nverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen             rungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung\nInstituts oder gruppenangehörigen Unternehmens               befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-\naus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, aus-         nehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1\ngesetzt werden für den Zeitraum von der öffent-              Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder System-\nlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß                   betreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kredit-\n§ 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Be-              wesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne\nkanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der                  des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,\nAnordnung der Aussetzung berücksichtigt die                  die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.\nAbwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen                648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von\nauf das ordnungsgemäße Funktionieren der Fi-                 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nnanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer             behörde gemäß Artikel 25 der genannten Verord-\nAussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbe-                 nung anerkannten zentralen Gegenparteien aus\nhörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewer-             Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Ver-\ntet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die              mögenswerten bestellt hat.“","2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n40. § 84 wird wie folgt geändert:                                Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          keine Abwicklungseinheiten sind.\n„(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2                 (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug\nerfolgt nicht gegenüber                                  auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahme-\nfällen und abweichend vom Abwicklungsplan in\n1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1             Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwick-\nAbsatz 16 des Kreditwesengesetzes,                    lungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene\n2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Ab-                 eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verrin-\nsatz 16a des Kreditwesengesetzes,                     gert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird,\n3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1              auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß\nAbsatz 31 des Kreditwesengesetzes, die                § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes\ngemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)                  für das betreffende Unternehmen gelten.“\nNr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,        42. § 90 wird wie folgt geändert:\n4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die         a) In Nummer 1 werden die Wörter „berücksichti-\nvon der Europäischen Wertpapier- und                      gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-\nMarktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der                ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „berücksichti-\nsind, und\ngungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-\n5. Zentralbanken.“                                           ter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                      43. § 91 wird wie folgt geändert:\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfür sämtliche Beendigungstatbestände, die sich\n„§ 91\naus einem Vertrag mit einem in Abwicklung be-\nfindlichen Institut oder gruppenangehörigen Un-                      Bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.\nternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht             b) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-\nerfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des              gungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-\ngruppenangehörigen Unternehmens bereits von                  ter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.\nder Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwurde.“\naa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-\n41. § 89 wird wie folgt gefasst:\nwicklungsbehörde kann das Instrument der\n„§ 89                                      Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen\nInstrument der Beteiligung der                           Teil der besicherten Verbindlichkeit, der\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente                        den Wert der Sicherung oder Deckung über-\n(1) Liegen bei einem Institut oder einem grup-                    steigt, anwenden;“ angefügt.\npenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvo-                    bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat                       „6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit\ndie Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nach-                            von weniger als sieben Tagen gegen-\nfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass rele-                            über Systemen im Sinne des § 1 Ab-\nvante Kapitalinstrumente des Instituts oder des                          satz 16 des Kreditwesengesetzes, Sys-\ngruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder                          tembetreibern im Sinne des § 1 Ab-\nandere Instrumente des harten Kernkapitals am In-                        satz 16a des Kreditwesengesetzes,\nstitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen                            wenn diese Verbindlichkeiten aus einer\numgewandelt werden oder im Fall des § 96 Ab-                             Teilnahme an dem System resultieren,\nsatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der                               oder gegenüber zentralen Gegenpartei-\nausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalin-                         en, die in der Europäischen Union ge-\nstrumenten des Instituts oder des gruppenange-                           mäß Artikel 14 der Verordnung (EU)\nhörigen Unternehmens ganz oder teilweise herab-                          Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zen-\ngeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann                         tralen Gegenparteien aus Drittstaaten,\neine Herabschreibung ohne Durchführung einer                             die von der Europäischen Wertpapier-\nUmwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder He-                            und Marktaufsichtsbehörde gemäß Arti-\nrabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen                         kel 25 der genannten Verordnung aner-\nder Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf                           kannt wurden;“.\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne\ndes § 65 Absatz 4 zu erstrecken.                                 cc) In Nummer 7 Buchstabe c wird der Punkt\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt.\n(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante\nKapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige                   dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nVerbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von                     „8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten\nder Abwicklungseinheit indirekt über andere Unter-                       oder gruppenangehörigen Unterneh-\nnehmen in derselben Abwicklungsgruppe erwor-                             men, die Teil derselben Abwicklungs-\nben wurden, wird die Herabschreibung oder Um-                            gruppe, selbst aber keine Abwicklungs-\nwandlung zusammen mit der Herabschreibung                                einheiten sind, unabhängig von ihrer\noder Umwandlung auf Ebene des Mutterunterneh-                            Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Ver-\nmens des betreffenden Unternehmens oder auf der                          bindlichkeiten im Rahmen des regulären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2839\nInsolvenzverfahrens einen gleichen oder            lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-\neinen niedrigeren Rang einnehmen als               gen Verbindlichkeiten des Instituts oder des\nVerbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6             gruppenangehörigen Unternehmens, die in An-\nund 9 des Kreditwesengesetzes; in die-             teile oder andere Instrumente des harten Kern-\nsem Fall bewertet die Abwicklungsbe-               kapitals am Institut oder am gruppenangehöri-\nhörde des betreffenden Tochterunter-               gen Unternehmen umzuwandeln sind, um\nnehmens, das keine Abwicklungseinheit              a) die erforderliche Quote für das harte Kernka-\nist, ob der Betrag der Posten, die die                 pital des Instituts oder gruppenangehörigen\nAnforderungen des § 49f Absatz 2 erfül-                Unternehmens wiederherzustellen oder\nlen, ausreicht, um die Durchführung der\nbevorzugten Abwicklungsstrategie zu                b) die erforderliche Quote für das harte Kern-\nunterstützen.“                                         kapital des Brückeninstituts zu erreichen.\n44. § 92 wird wie folgt geändert:                                   (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts\noder des gruppenangehörigen Unternehmens vor\na) In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichti-              der Anwendung des Instruments der Beteiligung\ngungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wör-            der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\nter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.          des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-               größer als null sein und drohen keine in Absatz 1\ngefügt:                                                  Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ord-\n„(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach             net die Abwicklungsbehörde die Umwandlung ge-\nAbsatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbe-               mäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.\nhörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber                (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2\nInstituten und gruppenangehörigen Unterneh-              genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde\nmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe,               folgende weitere Beträge fest:\nselbst aber keine Abwicklungseinheiten sind,             1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im\nausgeschlossen werden sollten, um die wirk-                  Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der\nsame Durchführung der Abwicklungsstrategie                   erforderlichen Quote für das harte Kernkapital\nsicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermes-                 erforderlich ist,\nsens nach Satz 1 werden nur solche Verbind-\nlichkeiten berücksichtigt, die nicht von der             2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag,\nAnwendung der Herabschreibungs- und Um-                      um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in\nwandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Num-                  Abwicklung befindliche Institut oder gruppenan-\nmer 8 ausgenommen sind.“                                     gehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut\nsicherzustellen und es in die Lage zu versetzen,\n45. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „be-                 über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr\nrücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch                  die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu er-\ndie Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ er-               füllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen\nsetzt.                                                           der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie\n46. § 96 wird wie folgt gefasst:                                     2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.\n„§ 96                             Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restruktu-\nFestlegung des Betrags                     rierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des\nder herabzuschreibenden                     Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berück-\noder umzuwandelnden relevanten                    sichtigen.\nKapitalinstrumente und Verbindlichkeiten                 (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(1) Vor der Anwendung des Instruments der Be-             wird ein von einem Tochterunternehmen ausgege-\nteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente          benes relevantes Kapitalinstrument oder eine be-\noder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt           rücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65\ndie Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß               Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu\n§ 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge                ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben\nfest:                                                        oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Ka-\npitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige\n1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-            Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene\nmente und berücksichtigungsfähigen Verbind-              des Mutterunternehmens.\nlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähi-\ngen Verbindlichkeiten des Instituts oder des                (5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-\ngruppenangehörigen Unternehmens, die herab-              gung in Kombination mit dem Instrument der Über-\nzuschreiben sind, um                                     tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-\nschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der\na) sicherzustellen, dass der Nettovermögens-             Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Ver-\nwert des Instituts oder des gruppenange-             bindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der\nhörigen Unternehmens gleich null ist, oder           Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungs-\nb) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-           gesellschaft zu berücksichtigen.\nstellen, dass der Nettovermögenswert null               (6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder\nnicht unterschreitet, und                            eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten\n2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-            gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausge-\nmente und berücksichtigungsfähigen Verbind-              schlossen, so kann der Umfang, in dem andere","2840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nbail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben           und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten\noder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht                  nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Ver-\nwerden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68                bindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu\nAbsatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.                        ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im\n(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von               gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert\nrelevanten Kapitalinstrumenten und berücksichti-            um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustver-\ngungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4           teilung innerhalb von Verbindlichkeiten des glei-\noder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des         chen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.“\nAbsatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform            48. In § 98 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder\ndes Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-             eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit“ die\nmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel                Wörter „nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige\ngemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann             Verbindlichkeit“ eingefügt.\nbei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt\n49. § 99 wird wie folgt gefasst:\nwerden, dass eine Wandlung im Sinne des Absat-\nzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herab-                                      „§ 99\nschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den                               Weitere Wirkungen der\nin Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufge-                  Anwendung des Instruments der Beteiligung\nführten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist eben-                  der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\nfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen,                   und des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nwenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsform-\n(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-\nwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativ-\nwert oder den geschuldeten Restbetrag eines rele-\nmodell vorsieht.“\nvanten Kapitalinstruments oder einer berücksichti-\n47. § 97 wird wie folgt gefasst:                                gungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4\n„§ 97                                oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Aus-\nHaftungskaskade                           übung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2\ngenannten Befugnisse auf null herab, gelten die\n(1) Anteile, andere Instrumente des harten               betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus re-\nKernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und be-          sultierende Verpflichtungen oder Ansprüche ge-\nrücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65           genüber dem Institut oder gruppenangehörigen\nAbsatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten             Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als\nwerden in folgender Reihenfolge zur Haftung                 erfüllt.\nherangezogen:\n(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-\n1. Anteile und andere Instrumente des harten                wert oder den ausstehenden Restbetrag eines\nKernkapitals,                                           relevanten Kapitalinstruments oder einer berück-\n2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,               sichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Ab-\n3. Instrumente des Ergänzungskapitals,                      satz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter\nAusübung der in den §§ 89 und 90 genannten\n4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach\nBefugnisse nur teilweise herab,\n§ 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlich-\nkeiten.                                                 1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und et-\nwaige daraus resultierende Verpflichtungen\nDabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 ge-\noder Ansprüche gegenüber dem Institut oder\nnannten Kategorien erst herangezogen, wenn\ngruppenangehörigen Unternehmen sowie deren\ndurch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in\nRechtsnachfolgern als in Höhe des herabge-\nder jeweils vorhergehenden Kategorie der betref-\nschriebenen Betrags beglichen;\nfende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht\nerreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungs-            2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüng-\nfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und                liche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbe-\nbail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 ent-              haltlich einer der Herabschreibung des Nenn-\nsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten               werts entsprechenden Änderung des zahlbaren\nals Insolvenzforderungen eingenommen hätten.                    Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen\n(2) Bei der Anwendung des Instruments der Be-                der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde\nteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente             in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3\noder des Instruments der Gläubigerbeteiligung                   genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin\nweist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in               auf den verbleibenden Nennwert oder den noch\ndem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten                ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit\nBetrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der                    anwendbar.\nHaftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder                  (3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder\nanderen Instrumenten des harten Kernkapitals,               des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hier-\ndes zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergän-               von unberührt bleibt die Befugnis der Abwick-\nzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen            lungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der\nVerbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-           herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu\nfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu            erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Ab-\ndiesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser               satz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde\nAnteile und den Nennwert oder den noch ausste-              außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe\nhenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente            die Einziehung von Anteilen oder die Löschung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2841\nanderer Instrumente des harten Kernkapitals rück-              (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalin-\ngängig zu machen. Auch die Rechtsposition der               strumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-\nAnteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente             lichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger\ndes harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe          gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte,\nwiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-             die für Verbindlichkeiten des Instituts oder grup-\nnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in            penangehörigen Unternehmens haften, werden\nder gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung              durch die Anwendung des Instruments der Betei-\nbekannt gemacht wird.                                       ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\n(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in          oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesell-                nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige\nschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zu-              Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger wer-\nstimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwen-           den jedoch durch die Anwendung der in Satz 1\ndung des Instruments der Beteiligung der Inhaber            genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuld-\nrelevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments          ner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder an-\nder Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind.               deren Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise\nLadungen, Bekanntmachungen und sonstige Maß-                befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter\nnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrecht-             Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger\nlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschrie-           Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem\nbenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung                Gläubiger.“\nersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen      50. § 100 wird wie folgt geändert:\nder Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-              a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Inhaber\nschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.                 relevanter Kapitalinstrumente“ die Wörter „und\n(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen             berücksichtigungsfähiger        Verbindlichkeiten\nund wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-              nach § 65 Absatz 4“ eingefügt.\nbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-             b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 120 Absatz 2“\nordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalin-             durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\nstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbind-\nlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht      51. § 101 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem                a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „be-\nGesellschafter oder einem dem Gesellschafter                    rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die\nwirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden                  Wörter „nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen\nsind, weil auf ihre Forderungen das Instrument                  Verbindlichkeiten“ eingefügt.\nder Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-             b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ninstrumente oder das Instrument der Gläubiger-\nbeteiligung angewendet wurde.                                   „6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\nnach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Ver-\n(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbind-                      bindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-\nlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige                   mente des harten Kernkapitals umwan-\nVerbindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-                    deln;“.\nmente des harten Kernkapitals am Institut oder\nam gruppenangehörigen Unternehmen umgewan-              52. § 109 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndelt, kann das Institut oder gruppenangehörige              „Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nUnternehmen keine Ansprüche wegen einer fehler-             bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkun-\nhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlich-             dung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist\nkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber          der Einwilligung als Anlage beizufügen.“\nrelevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-         53. In § 111 Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 durch\ngungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4           die folgenden Sätze ersetzt:\ngeltend machen.\n„§ 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach\n(7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber            dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach\nrelevanter Kapitalinstrumente und berücksichti-             Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuld-\ngungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4           befreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden\noder Gläubiger auf Grund der Anwendung des In-              Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsin-\nstruments der Beteiligung der Inhaber relevanter            haber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung\nKapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-           in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2\nbigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29            des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.“\nAbsatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanz-      54. § 124 wird wie folgt gefasst:\ndienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwick-                                      „§ 124\nlungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von\nMaßnahmen\n1. der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-                     beim übertragenden Rechtsträger\nsatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-             (1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-\nnahmegesetzes und                                       satz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden\n2. der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach               Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertra-\n§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-             genden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die\nund Übernahmegesetzes.                                  Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbe-","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nhörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt                        Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2\nhat, dass der übernehmende Rechtsträger seine                         nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertra-\nEigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder                    gende Rechtsträger gegen den Beschluss\nanderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnah-                      Klage erheben.“\nmenziels beim übernehmenden Rechtsträger fest-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ngestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über\ndas Vermögen des in Abwicklung befindlichen In-                       „Die vorstehenden Regelungen gelten ent-\nstituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegen-                     sprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4\nüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungs-                         genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.“\nbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte       56. § 144 wird wie folgt geändert:\nwahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrneh-\nmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimm-                    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 82\nrechte.                                                          bis 84“ durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84“\nersetzt.\n(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Ab-\nsatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden                    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger                 „Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maß-\nnicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der                 nahme nach § 66a oder eine Krisenmanage-\nAbwicklungsbehörde über die ihm zustehenden                      mentmaßnahme, einschließlich eines unmittel-\nAnteile an dem übernehmenden Rechtsträger                        bar mit der Anwendung einer solchen Maß-\nverfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine                   nahme verbundenen Ereignisses, berechtigen\nFeststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.                 nicht dazu,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemali-\n1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zu-\ngen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5\nrückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Auf-\nSatz 4 entsprechend.\nrechnungsrechte gegenüber einem Institut\n(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-                     oder gruppenangehörigen Unternehmen aus-\ngung dahingehend angewandt, dass die betroffe-                       zuüben,\nnen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der\n2. Eigentum des betreffenden Instituts oder\nihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten\ngruppenangehörigen Unternehmens zu er-\ngemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an ei-\nlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder\nnem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1\nAnsprüche aus einer Sicherheit geltend zu\nund 2 für diese Gläubiger entsprechend.\nmachen und\n(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-\nvenzverfahrens über das Vermögen des übertra-                    3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden\ngenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil                      Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\ndas Vermögen des übertragenden Rechtsträgers                         mens zu beeinträchtigen.“\nvoraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des       57. Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.\nVerfahrens zu decken, ist der übernehmende\n58. In § 152n wird die Angabe „150“ durch die An-\nRechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung\ngabe „179“ ersetzt.\ndes Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu\nleisten.“                                                59. § 156 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n55. § 125 wird wie folgt geändert:                               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 „Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-\nfügt:                                                        abwicklung eines Instituts oder übergeordneten\n„(1a) In den Fällen einer Übertragung nach                Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehalt-\n§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und                      lich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein,\nNummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle                    das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60\nMaßnahmen anordnen, die zur wirksamen Aus-                   und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahr-\nübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1              nimmt und die Zusammenarbeit und Koordinie-\nNummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2                    rung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten\nerforderlich sind. Insbesondere kann die Ab-                 sicherstellt.“\nwicklungsbehörde den übernehmenden Rechts-               b) In Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „§§ 49\nträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen                       bis 54“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50“ ersetzt.\noder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbe-\nhörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt       60. § 159 wird wie folgt gefasst:\nhat, dass der übernehmende Rechtsträger seine                                      „§ 159\nEigenschaft als Brückeninstitut verloren hat,\noder anderweitig das Erreichen des jeweiligen                      Europäische Abwicklungskollegien\nMaßnahmenziels beim übernehmenden Rechts-                   (1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat\nträger festgestellt hat.“                                oder ein Drittstaatsmutterunternehmen\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         1. Tochterunternehmen, die in der Union niederge-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           lassen sind,\n„Übt die Abwicklungsbehörde das Stimm-              2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei\nrecht des übertragenden Rechtsträgers in                Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2843\n3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von              Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verste-\nmindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend           hen. Der Verzicht der Errichtung eines europä-\neingestuft werden,                                      ischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einver-\nrichtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwick-              nehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in\nlungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in               dem europäischen Abwicklungskollegium wären.\ndenen diese Unternehmen niedergelassen sind                    (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156\noder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein            entsprechend.“\neinziges europäisches Abwicklungskollegium ein.\n61. § 172 wird wie folgt geändert:\n(2) Das europäische Abwicklungskollegium\nnimmt die in § 156 genannten Funktionen und                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten                 aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende\nUnternehmen und, soweit diese Aufgaben von                          durch ein Komma ersetzt.\nBedeutung sind, auch in Bezug auf die Unions-\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nzweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch\ndas Wort „oder“ ersetzt.\ndie Festlegung der Mindestanforderung an Eigen-\nmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlich-                 cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung                   „9. gegen die Mindestanforderung an Ei-\nder Mindestanforderung an Eigenmittel und be-                           genmittel und berücksichtigungsfähige\nrücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berück-                         Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f\nsichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls                          verstößt.“\ndie von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten\nfestgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind              b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nTochterunternehmen, die in der Europäischen                     „und“ durch ein Komma ersetzt und werden\nUnion niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterun-                nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „oder\nternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der                  Nummer 9“ eingefügt.\nglobalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungs-        62. Folgender Teil 9 wird angefügt:\neinheiten und stimmen die Mitglieder des europä-\nischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu,                                  „Teil 9\nso haben die Tochterunternehmen, die in der Union                             Rechtsbehelf und\nniedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis                     Ausschluss anderer Maßnahmen\ndas EU-Mutterunternehmen den Anforderungen\ndes § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die                                    § 179\nin § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten In-\nstrumente an das in einem Drittstaat niedergelas-                               Rechtsschutz\nsene Mutterunternehmen oder ihre im selben Dritt-              (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-\nstaat wie das Mutterunternehmen niedergelassene             wicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine\nTochterunternehmen oder andere Unternehmen                  Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen\nunten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2                  der Abwicklungsbehörde einschließlich der Andro-\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben.                 hung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach\n(3) Unterstehen alle in der Union niedergelasse-         diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.\nnen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in             (1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\neinem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunterneh-            Verwaltungsakte einschließlich der Androhung\nmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so                und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der\nführt den Vorsitz des europäischen Abwicklungs-             Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36\nkollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitglied-             bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben\nstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen nieder-             keine aufschiebende Wirkung.\ngelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den\nVorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums                 (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen\ndie Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunterneh-               eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den\nmens oder des Tochterunternehmens, das insge-               Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Ober-\nsamt über die meisten bilanzwirksamen Vermö-                verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts-\ngenswerte verfügt.                                          zug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu\neiner Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert an-\n(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-          fechtbar.\ntet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzu-\nrichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein              (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen\nanderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3               der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer\nund 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahr-               Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseiti-\nnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in            gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-\n§ 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die              langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-\nVerfahren einhält, einschließlich derjenigen, die           beseitigung\ndie Mitgliedschaft in und die Beteiligung an euro-          1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,\npäischen Abwicklungskollegien betreffen. In die-\n2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-\nsem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthalte-\nhen würde und\nnen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwick-\nlungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere             3. nicht unmöglich ist.","2844         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen                       so erhöht, dass die Schwelle von 20 Pro-\nnach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht                         zent, 30 Prozent oder 50 Prozent der\nden Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der                         Stimmrechte oder des Kapitals erreicht\ndurch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen                             oder überschritten wird oder dass über\nNachteile zu.                                                          das Versicherungsunternehmen Kontrolle\nausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er\n§ 180                                         beabsichtigt, die Beteiligung so zurück-\nUnterbrechung von                                    zuführen, dass sie erneut unter den\ngerichtlichen Verfahren in Zivilsachen                         Schwellenwert fällt, sofern die Beteili-\ngung nicht unverzüglich nach Kenntnis\nIm Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaß-                          von dem Erwerb oder der Erhöhung zu-\nnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut                        rückgeführt wird, oder\noder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit\nSitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an               2. seine bedeutende Beteiligung an einem\ndem das Institut oder das gruppenangehörige Un-                        Versicherungsunternehmen aufgibt oder\nternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als                       den Betrag seiner bedeutenden Beteili-\nStreitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1                       gung unter die Schwellen von 20 Prozent,\nAbschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung                      30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-\nbeteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbe-                    rechte oder des Kapitals absenkt oder\nhörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme                           die Beteiligung so verändert, dass über\ngemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.                               das Versicherungsunternehmen keine\nKontrolle mehr ausgeübt wird.\n§ 181                                     Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüg-\nHaftungsbeschränkung                               lich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflich-\ntige von den Umständen, die eine solche\nAbweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bun-                    Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt\ndesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und                            hat.“\nBeamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem\nGesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden,                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\nden sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die                  mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, ver-                Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1“ er-\nursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie                  setzt.\ndie ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhaben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\nkeine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließ-                    mer 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1\nlich der Tarifbeschäftigten.“                                      Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Num-\nmer 1“ ersetzt.\nArtikel 6\nbb) Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                             aaa) In Buchstabe a wird die Angabe\n„S. 32),“ durch die Wörter „S. 32;\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                         L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                        zuletzt durch die Richtlinie (EU)\nsetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert                           2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                      bbb) Die Buchstaben b und c werden wie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                          „b) 2014/65/EU des Europäischen\nWörter „Jede natürliche oder juristische Per-                         Parlaments und des Rates vom\nson und jede Personenhandelsgesellschaft“                             15. Mai 2014 über Märkte für Fi-\ndurch das Wort „Jeder“ und die Wörter                                 nanzinstrumente sowie zur Ände-\n„wenn sie“ durch die Wörter „wenn er“ er-                             rung der Richtlinien 2002/92/EG\nsetzt.                                                                und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver-                                12.6.2014, S. 349; L 74 vom\nsicherungsunternehmen“ die Wörter „direkt                             18.3.2015, S. 38; L 188 vom\noder indirekt“ eingefügt und werden die                               13.7.2016, S. 28; L 273 vom\nWörter „Unterlagen vorzulegen und Tat-                                8.10.2016, S. 35; L 64 vom\nsachen“ durch die Wörter „Tatsachen und                               10.3.2017, S. 116; L 278 vom\nUnterlagen anzugeben oder vorzulegen“                                 27.10.2017, S. 56), die zuletzt\nersetzt.                                                              durch     die  Verordnung     (EU)\n2019/2115 (ABl. L 320 vom\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                                  11.12.2019, S. 1) geändert worden\n„Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzei-                              ist,\ngen, wenn er unabsichtlich                                       c)   2013/36/EU des Europäischen\n1. eine bedeutende Beteiligung an einem                               Parlaments und des Rates vom\nVersicherungsunternehmen erwirbt oder                              26. Juni 2013 über den Zugang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2845\nzur Tätigkeit von Kreditinstituten                Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder\nund die Beaufsichtigung von Kre-                  unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichts-\nditinstituten und Wertpapierfirmen,               behörde nicht nachgekommen ist und diese\nzur Änderung der Richtlinie                       Unterrichtung innerhalb einer von der Auf-\n2002/87/EG und zur Aufhebung                      sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachge-\nder Richtlinien 2006/48/EG und                    holt hat,\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom                     3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß\n27.6.2013, S. 338; L 208 vom                      § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder\n2.8.2013, S. 73; L 20 vom                         trotz einer vollziehbaren Untersagung nach\n25.1.2017, S. 1; L 203 vom                        § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht\n26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch              worden ist,\ndie Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.\nL 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge-                4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den\nändert worden ist, oder“.                         Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung in-\nnerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 4 vollzogen hat oder\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\n5. der Inhaber eine vollziehbare Anordnung\nmer 1 nach dem Wort „kann“ die Wörter „in\ngemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.“\nden Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\noder 2“ eingefügt.                                        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1                    „(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen\nNummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 17 Ab-                   des Absatzes 1 auch gegenüber einem die be-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                       deutende Beteiligung vermittelnden Unterneh-\nmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbedeutenden Beteiligung, der an dem vermit-\nfügt:\ntelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu be-\n„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fäl-               folgen.“\nlen des Absatzes 1, statt den beabsichtigten\n4. § 221 wird wie folgt geändert:\nErwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre\nbeabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie               a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nin den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1              gefügt:\ninnerhalb des Beurteilungszeitraums auch An-                 „Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds\nordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen                   endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um              mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begrün-\nTatsachen zu schaffen, die die Annahme der in                dende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt\nAbsatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht                  und auch keinen Versicherungsbestand mehr\nmehr rechtfertigen.“                                         abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu un-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ntersagen“ die Wörter „oder eine Anordnung               „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nnach Absatz 2a zu erlassen“ eingefügt.\n5. § 222 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Bemerkungen und Vorbehalte der für den\nAnzeigepflichtigen zuständigen Behörde                  aa) Die Wörter „Sofern andere Maßnahmen zur\nsind in der Entscheidung wiederzugeben;                      Wahrung der Belange der Versicherten nicht\neine Untersagung darf nur aus den in den                     ausreichend sind“ werden durch die Wörter\nAbsätzen 1 und 2 genannten Gründen erfol-                    „Wenn es zur Wahrung der Belange der Ver-\ngen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf                      sicherten erforderlich ist“ und das Wort\nnur aus den in Absatz 1 aufgezählten Grün-                   „Versicherungsverträgen“ durch das Wort\nden erfolgen.“                                               „Erstversicherungsverträgen“ ersetzt.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  „Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der\nbetroffenen Vermögenswerte dingliche Wir-\n„(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber\nkung.“\neiner bedeutenden Beteiligung sowie den seine\nbedeutende Beteiligung vermittelnden Unter-               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsagen und anordnen, dass über die Anteile nur\nmit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn                    „Der Sicherungsfonds verwaltet die über-\nnommenen Verträge, die nach einzelnen\n1. die Voraussetzungen für eine Untersagungs-                     übernommenen Versicherungsbeständen ge-\nverfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vor-                       trennt zu führen sind, gesondert von seinem\nliegen,                                                        restlichen Vermögen und legt über sie im\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung                        Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzu-\nseiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1                       stellenden Geschäftsberichts gesondert\nNummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in                        Rechnung.“","2846        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-              9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass\nsetzt:                                                     sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 genannten Personen sowie auf die\n„§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,\nBestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats\n§ 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie\noder der Person, die die Funktion der internen\ndie §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88\nRevision wahrnimmt, und das Ausscheiden\nAbsatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143\neiner dieser Personen bezieht, und\nzweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336\nsowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1            10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12.“\nSatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen         7. Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nRechtsverordnungen gelten insoweit ent-\nsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maß-           „Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\ngabe, dass die Risiken, denen das Unter-             gelten für die Rechnungslegung der übernomme-\nnehmen tatsächlich oder möglicherweise               nen Verträge die Vorschriften des Zweiten Unter-\nausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu             abschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung\ndokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit           mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-\nder Maßgabe, dass keine Compliance-                  schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nFunktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2             buchs entsprechend.“\nund 3 findet auf die von den Sicherungs-          8. Dem § 228 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nfonds verwalteten Versicherungsverträge\n„(5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand\nAnwendung, sobald die Aufsichtsbehörde\nübertragen wird, passive Rückversicherungsver-\nfestgestellt hat, dass die Sanierung eines\nträge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds\nübernommenen Versicherungsbestandes ab-\nanstelle des Unternehmens in die Verträge ein-\ngeschlossen ist und das dem Sicherungs-\ntreten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt un-\nfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital\nverzüglich nach der Übertragung des Versiche-\nan die einzahlenden Versicherungsunter-\nrungsbestandes gegenüber dem betroffenen\nnehmen zurückgewährt wurde.“\nRückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungs-\nbestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetz-\n„Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das\nbuchs ist nicht anzuwenden.“\nvorhandene Sicherungsvermögen nach § 226\nAbsatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Ab-              9. § 303 wird wie folgt geändert:\nsatz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nder nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende                  „wenn das Versicherungsunternehmen“ die\nSonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortfüh-               Wörter „oder die Person als Geschäftsleiter“\nrung der Verträge zu gewährleisten, setzt die                eingefügt.\nAufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsver-\nträgen die Verpflichtungen aus den Verträgen             b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor-\num maximal 5 Prozent der vertraglich garantier-              sätzlich oder leichtfertig“ gestrichen und werden\nten Leistungen herab.“                                       nach dem Wort „Verhalten“ die Wörter „vorsätz-\nlich oder leichtfertig“ eingefügt.\n6. Dem § 224 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„Auf eine juristische Person des Privatrechts, die\n„(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-\nmit den Rechten und Pflichten eines Sicherungs-\nfung der verantwortlichen Geschäftsleiter auch\nfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften\nverlangen und diesen Geschäftsleitern die Aus-\nentsprechend Anwendung:\nübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie\n1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6;                                  zuvor auf Grund eines Verstoßes des Versiche-\nrungsunternehmens verwarnt wurden und das\n2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung\nVersicherungsunternehmen erneut nachhaltig\nnach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des\ngegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-\nAufsichtsrats sowie auf die Person, die die\nakte oder Anordnungen verstoßen hat.“\nFunktion der internen Revision wahrnimmt, be-\nzieht;                                             10. In § 304 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n3. § 25;\n„§ 199 Absatz 3 findet keine Anwendung.“\n4. § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe,\ndass die Risiken, denen das Unternehmen tat-       11. § 305 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist,            a) In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungs-\nregelmäßig angemessen zu dokumentieren                      geschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1)“ durch die\nsind;                                                       Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308\n5. § 28 Absatz 2;                                              Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine\nCompliance-Funktion vorzuhalten ist;                        „Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-\nten Unternehmen und Personen Weisungen zur\n7. § 30;\nSicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-\n8. § 32;                                                       mögenswerten erteilen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020           2847\n12. § 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe\n„Soweit und solange Tatsachen die Annahme                      eingefügt:\nrechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen             „§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhe-\nunerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann                         bung der Beleihung und zur Rückgän-\ndie Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nen-                       gigmachung der Errichtung“.\nnung des Namens oder der Firma des Unterneh-                b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\nmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung\ninformieren.“                                                  „§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonder-\nbeiträgen und Sonderzahlungen; Rück-\n13. § 309 wird wie folgt geändert:                                         flüsse aus Insolvenzverfahren“.\na) In Absatz 5 wird nach Nummer 12 folgende                 c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\nNummer 13 eingefügt:                                        eingefügt:\n„13. das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-             „§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen\nmationstechnik,“.                                                Entschädigungseinrichtung im Rahmen\nb) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12“                        einer Abwicklung“.\ndurch die Angabe „10 bis 13“ ersetzt.                 2. In § 6 Nummer 11 werden nach dem Wort „Sola-\n14. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      wechseln“ die Wörter „außer Namensschuld-\n„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen              scheine und Namensschuldverschreibungen, die\nMaßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbe-               Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind“ eingefügt.\nhörde einschließlich der Androhung und Festset-          3. Nach § 7 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,            gefügt:\nden §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36,\n„(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung\n66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134\neines Dritten, ist für die Deckungssumme nach\nAbsatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den\n§ 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto\n§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbin-\nin der Kontobezeichnung als offenes Treuhand-\ndung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2\nkonto eindeutig gekennzeichnet ist oder als sol-\noder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach\nches hätte gekennzeichnet werden müssen und\n§ 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304\ndas Bestehen des Treuhandverhältnisses nachge-\nAbsatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305\nwiesen wird.“\nAbsatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1\nsowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine          4. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naufschiebende Wirkung.“                                     a) In Satz 2 werden die Wörter „Berechnung – auf\n15. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Quartalsbasis – des“ durch die Wörter „Berech-\nnung auf Quartalsbasis des“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder oder“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                           b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die zusam-\nmengefassten Meldungen der CRR-Kreditinsti-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ntute“ die Wörter „sowie die Höhe der verfügba-\ngefügt:\nren Finanzmittel“ eingefügt.\n„1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb\n5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\ndes Beurteilungszeitraums eine bedeu-\ntern „zur Entschädigung der Einleger“ die Wörter\ntende Beteiligung erwirbt oder erhöht,“.\n„und zur Finanzierung der Entschädigung der Ein-\nc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter                leger“ eingefügt.\n„§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3“\n6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zu-\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halb-\nzuweisen“ das Wort „(Beleihung)“ eingefügt.\nsatz, Absatz 2a oder Absatz 3“ ersetzt.\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\n16. In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist\nderen Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden             a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nStelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht                 und 3 eingefügt:\nerforderlich“ gestrichen.                                         „(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädi-\n17. § 349 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           gungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinsti-\ntute dieser Entschädigungseinrichtung zugeord-\n„Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März\nnet.\n2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.“\n(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020\nArtikel 7                                  neue Entschädigungseinrichtungen beliehen\noder errichtet, richtet sich die Zuordnung der\nÄnderung des                                  CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1\nEinlagensicherungsgesetzes                           nach den Kriterien, die das Bundesministerium\nDas Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015                    der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\n(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 95 des                 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                   legt.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  sätze 4 bis 7.","2848         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4“            ditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten\ndurch die Angabe „§ 24 Absatz 6“ ersetzt.                   Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungsein-\n9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                   richtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur\nErmittlung des zu übertragenden Anteils ist der\n„§ 25a                              Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen\nVerordnungsermächtigung                       Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-\nzur Aufhebung der Beleihung und                   Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitrags-\nzur Rückgängigmachung der Errichtung                  berechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbe-\nzogenen Sicherungssystem maßgeblich.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                  (5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezoge-\nmung des Bundesrates bedarf,                                nen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\n1. die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung\nVerordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies\nnach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder\nist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden\n2. die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung           institutsbezogenen Sicherungssystem vor der\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23        Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4\nAbsatz 2 rückgängig machen.                             nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die\n(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das             entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse,\nBundesministerium der Finanzen fest, welche ge-             Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Sat-\nsetzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende           zung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzu-\nEntschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzli-             legen.\nchen Entschädigungseinrichtung nach den Vorga-                 (6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln\nben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung          die nachfolgende und die ehemalige Entschädi-\naufgehoben oder deren Errichtung rückgängig ge-             gungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustim-\nmacht wird (ehemalige Entschädigungseinrich-                mung der Bundesanstalt bedarf.\ntung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtun-\ngen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1               (7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchfüh-\nanzuhören.                                                  rung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnun-\ngen treffen.“\n(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verord-\nnung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschä-      10. In § 27 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndigungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren             „höhere Sonderbeiträge“ die Wörter „und höhere\nFinanzmittel der ehemaligen Entschädigungsein-              Sonderzahlungen“ eingefügt.\nrichtung und die zur Deckung von Verwaltungs-           11. § 31 wird wie folgt geändert:\nund sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge\nin die Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-                                       „§ 31\nschädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnach-                          Berichtspflicht; Erstattung von\nfolge ausgenommen sind die verfügbaren Finanz-                       Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen;\nmittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes                   Rückflüsse aus Insolvenzverfahren“.\nSicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu\nübertragen sind. Die nachfolgende Entschädi-                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der                   „(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren ge-\nVerordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheit-                   mäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes\nlichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Ent-                 sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweili-\nschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein.                  gen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung\nAlle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-               gemäß § 20 zuzurechnen.“\nnung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungs-              12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\nverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwal-\ntungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädi-                                     „§ 32a\ngungseinrichtung werden von der nachfolgenden                              Inanspruchnahme einer\nEntschädigungseinrichtung aus eigenem Recht                             gesetzlichen Entschädigungs-\nund in eigenem Namen fortgesetzt.                                 einrichtung im Rahmen einer Abwicklung\n(4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor           Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruch-\ndem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1              nahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrich-\nder ehemaligen Entschädigungseinrichtung zuge-              tung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145\nordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens            des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ent-\nder Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbe-             sprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren\nzogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1                  Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus\nNummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädi-                § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\ngungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen           ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.“\nAnteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nVerordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmit-         13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“\ntel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu            durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.\nübertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht       14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-\ndem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kre-              satz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2849\n15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie rele-\n„2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind,            vante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des\ndass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausrei-         Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privat-\nchen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu          kunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindest-\nentschädigen oder im Abwicklungsfall die                stückelung von 50 000 Euro veräußert werden. Für\nPflichten aus der Haftung nach § 145 des                relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu er-              Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen\nfüllen;“.                                               und nicht komplexen Instituten im Sinne des Arti-\nkels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU)\n16. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass\n„Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2             diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit\naufgeschoben werden.“                                       einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert\n17. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nVerbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente\na) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die angefal-          im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezem-\nlenen Kosten des Entschädigungsverfahrens“               ber 2020 begeben wurden.“\ngestrichen.\n4. In § 122 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und ist\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderen Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden\n„Das Einlagensicherungssystem des Herkunfts-             Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-\nmitgliedstaats erstattet dem inländischen Ein-           sem Gesetz erforderlich,“ gestrichen.\nlagensicherungssystem die Kosten des Ent-\nschädigungsverfahrens.“                                 (2) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch\n18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Ab-\nArtikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt\n19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:                geändert:\n„(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die        1. § 7a wird wie folgt geändert:\nam 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagen-\nsicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen,                      „(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß\num im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48                 § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-\nAbsatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten                  gesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder\naus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und                 eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten\nAbwicklungsgesetzes erheben zu können.“                        ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbe-\nreich des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nArtikel 8                                 aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge\nÄnderung                                  nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs\nanderer Rechtsvorschriften                           der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten\n(1) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung                    angewandten Herabschreibung oder Umwand-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    lung ausgeglichen, so kann der Restrukturie-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               rungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von\n12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist,               der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-\nwird wie folgt geändert:                                             Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-\n§ 65a folgende Angabe eingefügt:                                    rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzu-\nstellen, dass der Nettovermögenswert der\n„§ 65b Veräußerungen nachrangiger berücksichti-\nCRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht\ngungsfähiger Verbindlichkeiten und relevan-\ngleich null ist, oder\nter Kapitalinstrumente an Privatkunden“.\n2. In § 2 Absatz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern                  2. Anteile oder andere Instrumente des harten\n„erteilt worden ist“ ein Komma und die Wörter „oder                 Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpa-\nvon einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-                 pierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben\nlinie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinsti-                  und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von\ntut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte                 § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-\nim Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2                     und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang\ndes Kreditwesengesetzes zu betreiben“ eingefügt.                    zu rekapitalisieren.“\n3. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:                     b) In Absatz 3 werden die Wörter „berücksichti-\n„§ 65b                                 gungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wör-\nter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.\nVeräußerung nachrangiger\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten          2. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden            „Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass\nUnbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts            neben einer möglichst großen Sicherheit und einer\ndürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Ver-               ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der\nbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des               angelegten Mittel angestrebt wird.“","2850           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                      satz 1 genannten Regelungen ganz oder teil-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               weise nicht anzuwenden sind.“\n„(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-           c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19\ntungsaufsicht stellt für den Restrukturierungs-                des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-\nfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres                      gesetzes“ durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20\ndie Rechnung über die Einnahmen und Ausga-                     des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-\nben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haus-                     gesetzes“ ersetzt.\nhaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn-                d) In Absatz 11 wird das Wort „Finanzmarktstabili-\nund Verlustrechnung nach den Vorschriften des                  sierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das\nHandelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.“                   Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      gesetzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a        4. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a\nAbsatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlas-           Absatz 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 5,\nsenen Satzung“ gestrichen.                                 5a, 7 und 9“ ersetzt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung\nanderer Rechtsvorschriften                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Milliarden“\ndurch die Angabe „30 Milliarden“ ersetzt.\n(1) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des               bb) Die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.\nGesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert             b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Gesetzes“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  gestrichen und wird die Angabe „30 Milliarden“\n1. § 3e wird wie folgt geändert:                                      durch die Angabe „60 Milliarden“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 wer-            6. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 4            7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\ndes Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-             ersetzt:\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4\ndes Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-             „Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der\ngesetzes“ ersetzt.                                         Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Ab-\nsatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kre-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“\n„(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kos-\n(2) Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-\ntenerstattungen, die die Finanzagentur und die\ngesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),\nAnstalt nach Absatz 1 verlangen können, erfor-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli\nderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen\n2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie\nzur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach\nfolgt geändert:\n§ 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die\nvon der Bundeskasse ausgeführt werden. Die             1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nBestimmungen der Bundeshaushaltsordnung                    fügt:\nund die dazu erlassenen Ausführungsbestim-                 „§ 20 Erwerb von Risikopositionen“.\nmungen sind entsprechend anzuwenden.“\n2. Folgender § 20 wird angefügt:\n2. In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17\ndes Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-                                      „§ 20\nsetzes“ durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirt-                           Erwerb von Risikopositionen\nschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ er-\nsetzt.                                                           (1) Übertragungen von Risikopositionen und\nSicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich\n3. § 8a wird wie folgt geändert:                                  nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfor-\n„Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Be-            dernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der\ntreiben von Bankgeschäften und das Erbringen               Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht\nvon Finanzdienstleistungen im Sinne des Kredit-            entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder\nwesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4            eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt kei-\nnicht anzuwenden.“                                         nen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des\n§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Ver-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-              tragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesell-\nfügt:                                                      schaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt\n„(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen             keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung\nder Art und des Umfangs der von ihr betriebenen            der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.\nGeschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann             Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-            und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind\nsicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher           auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm\nder Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzel-             verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwend-\nfall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halb-          bar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020                 2851\n(2) Die an einer Übertragung von Risikopositio-         Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-\nnen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezo-          linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom\ngene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit         27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20\ndies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des           vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die\nStrafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Infor-        zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314\nmationen im Rahmen der Übertragung von Risiko-             vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt\npositionen an den Fonds nicht entgegen.                    werden“ ersetzt.\n(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds               (6) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Finanz-\nübertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in           dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002\ndie Insolvenzmasse des Treuhänders.“                       (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8\n(3) Die Sanierungsplanmindestanforderungsverord-            des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633)\nnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644) wird wie folgt         geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer\ngeändert:                                                      Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-\nwesengesetzes“ gestrichen.\n1. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen“\ndurch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.                      (7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016\n(BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Arti-\n2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen“          kel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\ndurch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.                  S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Satzteil        1. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“\nvor Nummer 1 werden die Wörter „im Einverneh-                   durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.\nmen“ durch die Wörter „in Abstimmung“ ersetzt.\n2. In § 43 Absatz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 46\n4. In § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die                 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2“ ersetzt.\nWörter „im Einvernehmen“ durch die Wörter „in Ab-\n(8) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli\nstimmung“ ersetzt.\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt\n(4) Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember                 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der        (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt\nVerordnung vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1725)              geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 10a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nWörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des\nfasst:\n§ 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes“\ndurch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Ab-                    „3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 3c des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                                satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\ndie im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas-\n2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nsen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende ge-                           Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des\nstrichen.                                                            Europäischen Parlaments und des Rates\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                      vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tä-\ntigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-\n„3. die Darstellung der geplanten Regelungen                         sichtigung von Kreditinstituten und Wertpa-\nzur Geschäftsorganisation des Instituts ge-                     pierfirmen, zur Änderung der Richtlinie\nmäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengeset-                        2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-\nzes einschließlich der internen Kontrollver-                    linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.\nfahren des Instituts und“.                                      L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                      2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1;\n„4. die Angabe des Mutterunternehmens sowie                          L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt\naller Finanzholding-Gesellschaften und ge-                      durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.\nmischten Finanzholding-Gesellschaften in-                       L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert\nnerhalb der Gruppe.“                                            worden ist, namentlich genannten Unter-\nnehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbrin-\n(5) In § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Anlegerentschä-                          gen;“.\ndigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De-                 b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nzember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist,                      „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ durch die Wör-\nwerden die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum                        ter „in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richt-\nBetreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1                    linie 2013/36/EU namentlich genannten Unter-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-                       nehmen“ ersetzt.\nsetzes erteilt ist“ durch ein Komma und die Wörter „so-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1                  a) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 10 bis 18 und\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und                       25“ durch die Wörter „§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1\nnicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie                     und 3 bis 5 sowie § 25“ ersetzt.\n2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit                b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nvon Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kre-                       „(7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32\nditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der                    Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ha-","2852         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30            bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30\nnicht anzuwenden, soweit das Kreditwesen-                          und 36“ durch die Wörter „30, 36, 45, 46\ngesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.“                      und 48 bis 55“ ersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-\nfungsberichte“ die Wörter „sowie die Form ihrer\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nEinreichung“ eingefügt.\n„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genann-\n10. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1“\nten Unternehmen und Personen Weisungen zur\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nSicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-\nmögenswerten erteilen.“                              11. In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a\neingefügt:\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\ndacht“ die Wörter „oder diese Feststellung“ ein-             „(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im\ngefügt.                                                   Bundesanzeiger bekannt zu machen.“\n4. In § 9 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1            (9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nund 2 und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2c       (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nAbsatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-         setzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert\nsatz 2a“ ersetzt.                                       worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                           1. Dem § 1 Absatz 19 Nummer 9 wird folgender Satz\nangefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe\n„§ 58“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.                  „Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-\nsung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2, 3 und 5“          314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Ab-\ndurch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.                   satz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4\n6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-              des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.“\nsatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch      2. § 16 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n7. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               Unternehmen und Personen Weisungen zur\nfügt:                                                       Sicherung von Kundengeldern, Daten und Ver-\n„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Ge-                mögenswerten erteilen.“\nschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die           b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nBestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwä-                       „(8) Soweit und solange Tatsachen die An-\nschegesetzes oder die zur Durchführung dieser\nnahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein\nGesetze erlassenen Verordnungen oder gegen                  Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte\nAnordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.                betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlich-\nGegenstand der Verwarnung ist die Feststellung\nkeit unter Nennung des Namens oder der Firma\ndes entscheidungserheblichen Sachverhaltes                  des Unternehmens über diesen Verdacht oder\nund des hierdurch begründeten Verstoßes.“                   diese Feststellung informieren. Satz 1 ist ent-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „vorsätzlich oder             sprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen\nleichtfertig gegen Bestimmungen dieses Geset-               die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht\nzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur                    betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-\nDurchführung dieser Gesetze erlassenen Ver-                 chenden Anschein erweckt. Vor der Entschei-\nordnungen“ durch die Wörter „gegen die in Ab-               dung über die Veröffentlichung der Information\nsatz 2a genannten Rechtsakte“ und die Wörter                ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die\n„Verwarnung durch die Bundesanstalt“ durch                  von der Bundesanstalt veröffentlichten Informa-\ndie Wörter „Verwarnung nach Absatz 2a durch                 tionen als falsch oder die zugrundeliegenden\ndie Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig“            Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,\nersetzt.                                                    so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit\nhierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie\n8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie betreffende Information zuvor bekannt ge-\n„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines an-               geben hat.“\nderen Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tat-\n3. In § 341 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist\nsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfer-\nderen Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden\ntigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24\nStelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach\nAbsatz 2 verletzt hat.“\ndiesem Gesetz erforderlich“ gestrichen.\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 10\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prü-                            Weitere Änderung\nfung des Jahresabschlusses“ durch die                           anderer Rechtsvorschriften\nWörter „Als Teil der Prüfung des Jahresab-         (1) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-\nschlusses“ ersetzt.                             stellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020            2853\nStaaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes                       Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-\nüber das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I                       wesengesetzes, die auf Vorgaben der\nS. 322) wird wie folgt geändert:                                        Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht\n„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429\nanzuwenden sind und“.\nbis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer\nvom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-              Grundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter\ngen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen              „sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430\nund zur Änderung der Verordnung (EU)                     bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-\nNr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;            gefügt.\nL 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom\n30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,                c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom\n„3. die Vorgaben der Artikel 411 bis 428az der\n17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf\nordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom\nihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und\ndie zugehörigen Vorgaben der Artikel 430\nder auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-\nbis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nakte sowie die zugehörigen Vorgaben der\ndie Bestimmungen des Kreditwesengeset-\nArtikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)\nzes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428\nNr. 575/2013, die Bestimmungen des Kredit-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,\nwesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-\nsowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)\nkel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.\nNr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung\n575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung\nnach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene\ngesetzes nicht anzuwenden sind.“\nRechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1\ndes Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden          2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-\nsind und“.                                            zes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer            der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)\nGrundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter               Nr. 575/2013“ eingefügt.\n„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430          (3) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-\nbis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-        stellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von\ngefügt.                                               Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom\n2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-            30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323) wird wie folgt\nzes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben          geändert:\nder Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013“ eingefügt.                                 1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Verordnung über die Freistellung der Zweig-           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vor-\n„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429\nschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom\nbis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323), die durch Arti-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nkel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (BGBl. I S. 660)\nvom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         und zur Änderung der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nL 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom\n„1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429                  30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,\nbis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                    S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-\nvom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderun-                  ordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom\ngen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen                  26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und\nund zur Änderung der Verordnung (EU)                         der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-\nNr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;                akte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-\nL 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom                         tikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)\n30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,                       Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kre-\nS. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom                   ditwesengesetzes, die auf Vorgaben der\n17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Ver-                Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU)\nordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom                        Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergän-\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und                    zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-\nder auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-                   lassene Rechtsverordnung nach § 10 Ab-\nakte sowie die zugehörigen Vorgaben der Ar-                  satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht\ntikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)                        anzuwenden sind und“.","2854         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf ihrer          Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322,\nGrundlage erlassenen Rechtsakte“ die Wörter             323), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes\n„sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430         geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i“\nbis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein-          durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.\ngefügt.\n2. In § 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengeset-                                        Artikel 12\nzes“ die Wörter „sowie die zugehörigen Vorgaben                                  Aufhebung des\nder Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU)                       Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes\nNr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ein-           Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom\ngefügt.                                                    9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I\nArtikel 11                              S. 2565) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nWeitere Änderung\nanderer Rechtsvorschriften                                                 Artikel 13\n(1) In § 2 der Verordnung über die Freistellung der                                Inkrafttreten\nZweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Verei-          (1) Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember\nnigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Ge-            2020 in Kraft.\nsetzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014\n(BGBl. I S. 322), die durch Artikel 10 Absatz 1 dieses            (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezem-\nGesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a          ber 2020 in Kraft.\nbis 10i“ durch die Angabe „§§ 10a bis 10j“ ersetzt.               (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in\n(2) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistel-         Kraft.\nlung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in            (4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar 2023 in\nAustralien von Vorschriften des Gesetzes über das              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}