{"id":"bgbl1-2020-61-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":61,"date":"2020-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen","law_date":"2020-12-09T00:00:00Z","page":2770,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\nGesetz\nzur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge\nund zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen\nVom 9. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch ge-\nwährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbe-\nArtikel 1                                  trag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.\nÄnderung des                                 § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“\nEinkommensteuergesetzes                          b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1“\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                 die Wörter „und der Anspruchsvoraussetzungen\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  nach Absatz 2a“ eingefügt.\n3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom           5. § 33b wird wie folgt geändert:\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:\n„§ 33b\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie\nPauschbeträge für\nfolgt gefasst:\nMenschen mit Behinderungen,\n„ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behin-                           Hinterbliebene und Pflegepersonen“.\nderungen, Hinterbliebene und Pflegeper-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „behinderte\nsonen“.\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     hinderungen“ ersetzt.\na) In Nummer 10 Satz 1 wird das Wort „behinder-              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinde-\n„(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen,\nrungen“ ersetzt.\nderen Grad der Behinderung auf mindestens 20\nb) In Nummer 26 Satz 1 wird nach dem Wort „kran-                festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im\nker“ das Wort „Menschen“ eingefügt und werden               Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.“\ndie Wörter „behinderter Menschen“ durch die\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pauschbe-\n3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Behin-\ntrags“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.\nderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit\nBehinderungen“ ersetzt.                                         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. § 33 wird wie folgt geändert:                                         „Als Pauschbetrag werden gewährt bei\neinem Grad der Behinderung von mindes-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                     tens:\nfügt:\n20       384 Euro,\n„(2a) Abweichend von Absatz 1 wird für Auf-                     30       620 Euro,\nwendungen für durch eine Behinderung veran-                        40       860 Euro,\nlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (be-                     50     1 140 Euro,\nhinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die                      60     1 440 Euro,\nPauschale erhalten:                                                70     1 780 Euro,\n1. Menschen mit einem Grad der Behinderung                         80     2 120 Euro,\nvon mindestens 80 oder mit einem Grad der                       90     2 460 Euro,\nBehinderung von mindestens 70 und dem                         100      2 840 Euro.“\nMerkzeichen „G“,                                         cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\n2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit                        setzt:\ndem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen                     „Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4\n„TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.                           sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen\nBei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen                       Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall\nnach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale                       kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zu-\n900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvorausset-                  sätzlich in Anspruch genommen werden. Hilf-\nzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pau-                     los ist eine Person, wenn sie für eine Reihe\nschale 4 500 Euro. In diesem Fall kann die Pau-                  von häufig und regelmäßig wiederkehrenden\nschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch                  Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönli-\ngenommen werden. Über die Fahrtkostenpau-                        chen Existenz im Ablauf eines jeden Tages\nschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren                    fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraus-\nbehinderungsbedingten Fahrtkosten als außer-                     setzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in\ngewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berück-                      Form einer Überwachung oder einer Anlei-\nsichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei der                      tung zu den in Satz 4 genannten Verrichtun-\nErmittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne                   gen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020             2771\nnicht dauernd geleistet werden muss, jedoch      7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Ab-\neine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung        satz 2 Nummer 4a Buchstabe e werden jeweils die\nerforderlich ist.“                                  Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.\n„Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1                                  Artikel 2\nist die Angabe der erteilten Identifikationsnum-\nmer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes                                   Änderung der\nin der Einkommensteuererklärung des Steuer-               Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\npflichtigen.“                                             Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nf) § 33b Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                 der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastun-\nnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert\ngen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege\nworden ist, wird wie folgt geändert:\neiner Person erwachsen, kann er anstelle einer\nSteuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbe-             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 64\ntrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag),                und 65 wie folgt gefasst:\nwenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr\n„ § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der\nerhält und der Steuerpflichtige die Pflege entwe-\nVoraussetzungen der behinderungsbeding-\nder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des\nten Fahrtkostenpauschale\nPflegebedürftigen persönlich durchführt und\ndiese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Euro-            § 65     Nachweis der Behinderung und des Pflege-\npäischen Union oder in einem Staat gelegen ist,                    grads“.\nauf den das Abkommen über den Europäischen             2. § 64 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnah-\nmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Ver-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwendung nicht das von den Eltern eines Kindes                                        „§ 64\nmit Behinderungen für dieses Kind empfangene\nPflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird ge-                            Nachweis von Krankheitskosten\nwährt:                                                                   und der Voraussetzungen der\nbehinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale“.\n1. bei Pflegegrad 2                     600 Euro,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n2. bei Pflegegrad 3                   1 100 Euro,\n„(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraus-\n3. bei Pflegegrad 4 oder 5            1 800 Euro.\nsetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkos-\nEin Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3                  tenpauschale sind die Vorschriften des § 65 an-\nwird auch gewährt, wenn die gepflegte Person                  zuwenden.“\nhilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.\n3. § 65 wird wie folgt geändert:\nBei erstmaliger Feststellung, Änderung oder\nWegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalender-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\njahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem                                          „§ 65\nhöchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr\nfestgestellt war. Gleiches gilt, wenn die Person                                Nachweis der\ndie Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Sind                         Behinderung und des Pflegegrads“.\ndie Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann             b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nder Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2\nnicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.                 „2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weni-\nVoraussetzung für die Gewährung des Pflege-                       ger als 50, aber mindestens 20 festgestellt\nPauschbetrags ist die Angabe der erteilten Iden-                  ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder\ntifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)                     eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1\nder gepflegten Person in der Einkommensteuer-                     des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-\nerklärung des Steuerpflichtigen. Wird ein Pflege-                 ständigen Behörde.“\nbedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im             c) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-\nVeranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-               setzt:\nPauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen,\n„Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als\nbei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4\npflegebedürftige Person mit schwersten Beein-\nvorliegen, geteilt.“\nträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fä-\ng) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                             higkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem\n„(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab             Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften\nEnde des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.“                  Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entspre-\nchenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.“\n6. Nach § 52 Absatz 33b wird folgender Absatz 33c\neingefügt:                                                   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n„(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Ar-\ntikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020                          „(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen\n(BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranla-                 Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetz-\ngungszeitraum 2021 anzuwenden.“                                  buch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder","2772        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020\ndiesen entsprechenden gesetzlichen Bestim-                 grammierarbeiten für das elektronische Datenüber-\nmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage              mittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bun-\ndes entsprechenden Bescheides nachzuweisen.“               desministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen\ne) In Absatz 3a Satz 4 Nummer 5 werden die Wörter             mit den obersten Finanzbehörden der Länder im\n„Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III“         Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum\ndurch die Wörter „pflegebedürftige Person mit              bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a\nschwersten Beeinträchtigungen der Selbständig-             erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von\nkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4            § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter an-\noder 5“ ersetzt.                                           zuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und\ndem Finanzamt vorliegende Feststellungen über\nf) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderte           eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültig-\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behinde-              keit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststel-\nrungen“ ersetzt.                                           lungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.“\n4. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:\n„(3g) § 65 Absatz 1 in der am 15. Dezember 2020                                  Artikel 3\ngeltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-                                   Inkrafttreten\ngungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzu-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt,            am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nin dem die für die Anwendung erforderlichen Pro-             (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}