{"id":"bgbl1-2020-60-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":60,"date":"2020-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_60.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung – DBBATZV)","law_date":"2020-12-01T00:00:00Z","page":2763,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020             2763\nVerordnung\nüber die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines\nAltersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG\n(Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung – DBBATZV)\nVom 1. Dezember 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und               (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden\ndes § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,            auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-\nvon denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch         beamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2\nArtikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I        des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung\nS. 1328) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num-      von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\nmer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                                      §2\nder Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deut-                    Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag\nschen Bank AG im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat:                     (1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit\nnach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhe-\ngehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der\n§1\nAltersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Alters-\nAltersteilzeit                       teilzeitzuschlag).\n(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bun-              (2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des\ndesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen                Absatzes 1 zählen:\nBank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die\n1. das Grundgehalt,\nAnspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeit-\nbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bis-     2. der Familienzuschlag,\nherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn              3. die Amtszulagen,\n1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr      4. die Stellenzulagen,\nvollendet haben,                                         5. die Überleitungszulagen,\n2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-     6. die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls\nteilzeit drei Jahre                                          oder der Verminderung der Bezüge nach den Num-\na) mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder                 mern 1 bis 5 zustehen,\nb) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses         7. die vermögenswirksamen Leistungen,\nnach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset-       8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleis-\nzes beurlaubt waren,                                     tungsentgeltverordnung,\n3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt       9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und -Zula-\nwird und                                                     genverordnung.\n4. keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen         § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist an-\nBelange entgegenstehen.                                  zuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen\n(2) Zwischen der Antragstellung und dem Beginn            Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen,\nder Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate             bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Alters-\nliegen. Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre be-     teilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für\nwilligt werden. Der Antrag muss sich auf die gesamte         Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1\nZeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.               Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.\n(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Block-                                  §3\nmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung\nbewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsver-                              Inkrafttreten\nordnung ist anzuwenden.                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 1. Dezember 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}