{"id":"bgbl1-2020-60-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":60,"date":"2020-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_60.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2020-12-07T00:00:00Z","page":2760,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nGesetz\nzur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der\nEntsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 7. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkula-\ntion sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des\nArtikel 1                             Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.“\nÄnderung des                          3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Be-\nStandortauswahlgesetzes                         kanntgabe“ durch die Wörter „einen Monat nach\nder Zustellung“ ersetzt.\nDas Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I\nS. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung       4. § 33 wird wie folgt geändert:\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden             a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:\n„Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                   § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlage-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            betrag anzurechnen.“\n„(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenbe-            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nrichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2            c) Absatz 4 wird Absatz 3.\nnur noch auf solche Vorhaben in Teufen von\nmehr als 100 Metern anzuwenden, die in den fol-       5. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngenden Gebieten durchgeführt werden sollen               a) In Satz 1 werden die Wörter „mit der folgenden\noder sich auf solche Gebiete auswirken können:              Vorauszahlung zu verrechnen“ durch die Wörter\n1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1         „unverzinst zu erstatten“ ersetzt.\noder                                                 b) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4          6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nHalbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender\ngeologischer Daten nicht eingeordnet werden                                 „§ 35a\nkönnen.                                                          Abschließende Berechnung\nAb diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prü-             Nach der Standortentscheidung nach § 20 Ab-\nfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2               satz 2 wird eine abschließende Berechnung der\nSatz 1 genannten Gesteinsformationen durch die           Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit\nzuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr              der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1\nanzuwenden, wenn das Bundesamt für die                   Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32,\nSicherheit der nuklearen Entsorgung zur Siche-           34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende\nrung einer zukünftigen Erkundung oder Fortset-           Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021\nzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet               festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum\nals zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 be-              31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge,\nkannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs               soweit\nMonate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach\n1. die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020\n§ 15 Absatz 3.“\nnicht bestandskräftig geworden sind oder\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n2. die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß\n„(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in            § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-\nden in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genann-              gesetzes vorliegen.“\nten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\nsolche Gebiete auswirken können, nach § 127\nAbsatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nder zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit\nder nuklearen Entsorgung unverzüglich nach\nArtikel 2\nderen Eingang zu übermitteln.“\nÄnderung der\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nEndlagervorausleistungsverordnung\nsätze 5 und 6.\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April\n2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der\n„(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist       Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-\nvon dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für             dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kos-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ntenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für\ndas jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die            a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020               2761\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              „(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Ent-\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des               scheidungen von Landesbehörden über Anträge auf\ndritten Quartals“ durch die Wörter „des vier-          Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang\nten Quartals“ ersetzt.                                 mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II\nnach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „mit dem nächs-             Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zu-\nten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet              sammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Still-\noder mit Zustimmung des Vorausleistungs-               legung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Ab-\npflichtigen diesem“ durch die Wörter „dem              satz 5 Anwendung.“\nVorausleistungspflichtigen“ ersetzt.\n2. § 23 wird wie folgt gefasst:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Die                                      „§ 23\nVorausleistung wird“ werden durch die Wörter                        Ausstattung der zuständigen Behörden\n„Die Vorausleistung und der Vorausleistungsab-                 Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-\nschlag werden“ ersetzt.                                     digen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstat-\n„(2) Werden die Vorausleistungen und die Vo-             tung an Finanzmitteln und eine angemessene Per-\nrausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei             sonalausstattung.“\nWochen nach Ablauf des Fälligkeitstages ent-\nrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der                                    Artikel 4\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent                                     Änderung des\ndes rückständigen Betrages zu entrichten. Der                         Bundeszentralregistergesetzes\nSäumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der\nrückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die              § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregis-\nSäumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die           tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFestsetzung einer Vorausleistung aufgehoben              21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),\noder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten          das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom\nSäumniszuschläge unberührt.“                             9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                             „12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen\nÄnderung des                                   Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den\nAtomgesetzes                                   zuständigen Landesbehörden im Rahmen der\natom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässig-\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt\nStrahlenschutzgesetz,“.\ndurch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 5\ngeändert:\n1. Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                                 Inkrafttreten\ngefügt:                                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}