{"id":"bgbl1-2020-60-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":60,"date":"2020-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_60.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2020-12-07T00:00:00Z","page":2756,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2756         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nGesetz\nüber die Umwandlung des\nInformationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige\nAnstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 7. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (3) Die mit der Betriebskonsolidierung Bund verfolg-\nten Ziele gelten grundsätzlich auch für die obersten\nArtikel 1                           Bundesgerichte, das Bundespatentgericht und den\nGeneralbundesanwalt. Diese werden im Rahmen der\nGesetz                              Betriebskonsolidierung Bund Auftraggeber der Bun-\nüber die Umwandlung des                       desanstalt, sofern Vorkehrungen getroffen werden,\nInformationstechnikzentrums Bund in eine              die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grund-\nnichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts          sätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unab-\n(ITZBund-Umwandlungsgesetz – ITZBundG)                  hängigkeit garantieren. Die genauen Anforderungen\ndafür definieren die jeweils zuständigen Bundesminis-\n§1                               terien gemeinsam mit den obersten Bundesgerichten,\ndem Bundespatentgericht und dem Generalbundes-\nErrichtung, Sitz, Außenstellen\nanwalt.\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nFinanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in           (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann der\neine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des       Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. Die Bun-\nöffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie        desanstalt kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag\nist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung        weitere Aufgaben mit Zustimmung des Bundesminis-\n„Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)“.                teriums der Finanzen übernehmen.\n(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie           (5) Die Bundesanstalt kann sich zur Aufgabenerfül-\nkann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen        lung Dritter bedienen. Die Einbindung Dritter bei einer\neinrichten.                                                 Tätigkeit der Bundesanstalt im Anwendungsbereich\nder Abgabenordnung richtet sich nach § 10 Absatz 3.\n§2                                  (6) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen in\nAufgaben und Leistungen der Bundesanstalt              einem Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis im Re-\ngelfall auf der Grundlage standardisierter Prozesse.\n(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, IT-Leistun-\ngen für Behörden und Organisationen des Bundes be-\nreitzustellen und deren Funktionsfähigkeit, Sicherheit,                                §3\nQualität, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit zu ge-                      Organe der Bundesanstalt\nwährleisten. Dazu gehören insbesondere die Software-\nentwicklung, Bereitstellung von Basis- und Quer-               (1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium\nschnittsdiensten und IT-Arbeitsplätzen, Werkzeugen          und der Verwaltungsrat.\nfür Anwendungsentwicklung, Infrastruktur- und Hard-            (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt\nwareleistungen, der IT-Betrieb in Rechenzentren und         die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ge-\nBeratungsleistungen.                                        regelt sind.\n(2) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,\ndie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Informations-                                   §4\ntechnikzentrum Bund übertragen sind. Die Bundes-\nDirektorium der Bundesanstalt\nanstalt übernimmt weitere Aufgaben als zentraler\nDienstleister der IT-Konsolidierung Bund (Betriebs-            (1) Das Direktorium verantwortet das operative Ge-\nund Dienstekonsolidierung). Ausgenommen sind die            schäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den\nGeschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des              Stand der Geschäftsführung. Dies beinhaltet auch die\nBundesministeriums der Verteidigung sowie der Bun-          Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundes-\ndesrechnungshof.                                            anstalt. Näheres regelt die Satzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020           2757\n(2) Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/    ministerium der Finanzen für die Dauer von bis zu vier\nein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen bezie-       Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind mög-\nhungsweise Vizedirektoren. Die Direktoriumsmitglieder       lich. Die in Absatz 3 genannten obersten Bundes-\nwerden vom Bundesministerium der Finanzen auf der           behörden haben das Recht, ihr Mitglied sowie dessen\nGrundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abbe-     Vertreterin oder Vertreter zu benennen. Das Bundes-\nrufen. Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf     ministerium der Finanzen kann Mitglieder abberufen,\nder Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Dauer des           wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr\nAnstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. Die     vorliegen. Einzelheiten regelt die Satzung.\nVerlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.        (5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Ver-\n(3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeam-         treter können durch schriftliche oder elektronische Er-\ntengesetzes gelten entsprechend.                            klärung gegenüber dem Bundesministerium der Finan-\n(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustim-       zen ihr Amt niederlegen.\nmung des Bundesministeriums der Finanzen neben                 (6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein\nihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein           Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der              oder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfür gilt Absatz 4.\nLeitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens              (7) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats wird in\nnoch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder        der Bundesanstalt eine Geschäftsstelle eingerichtet.\neinem anderen Gremium eines öffentlichen oder priva-\nten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer                                      §6\ngesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines\nKundenbeirat der Bundesanstalt\nLandes angehören.\nZur Vertretung der Kundeninteressen wird in der\n(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der\nBundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete\nDirektoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsver-\nKundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich\ntrag geregelt, den das Bundesministerium der Finan-\neine Geschäftsordnung geben.\nzen mit ihnen schließt. Der Anstellungsvertrag bedarf\ndes Einvernehmens des Bundesministeriums des In-\n§7\nnern, für Bau und Heimat.\nSatzung\n(6) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundes-\nbeamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie            (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die\noder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses be-      Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie\nurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig.      bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter       Finanzen. Die Satzung wird im Bundesanzeiger ver-\nund für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre-       öffentlicht.\nchend.                                                         (2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen\naufzunehmen über\n§5                               1. die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,\nVerwaltungsrat der Bundesanstalt                 2. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats\n(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat            und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und\ngebildet. Er entscheidet über die strategische Ausrich-         Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten\ntung der Bundesanstalt. Das Direktorium und jedes               der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des\nMitglied des Verwaltungsrats können dem Verwal-                 Verwaltungsrats sowie\ntungsrat Vorschläge zur Entscheidung unterbreiten.          3. den Wirtschaftsplan.\nDer Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung\ndes Direktoriums und gibt den Wirtschaftsplan frei.                                    §8\nDer Verwaltungsrat handelt im Rahmen der Vorgaben\nAufsicht\nder Beschlüsse der Gremien der IT-Steuerung des\nBundes.                                                        (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und\nFachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\n(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord-\nDie fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachver-\nnung geben. Diese bedarf des einstimmigen Beschlus-\nfahren verbleibt bei den Auftraggebern.\nses aller Mitglieder.\n(2) Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das\n(3) Alle Bundesministerien, das Bundeskanzleramt,        Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwal-\ndie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und\ntungsrat ab. Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vor-\nMedien und das Presse- und Informationsamt der              schlag des Bundesministeriums der Finanzen übt die-\nBundesregierung erhalten jeweils einen Sitz mit einer       ses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen\nStimme im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwal-            mit dem Verwaltungsrat aus.\ntungsrat hat das Bundesministerium der Finanzen.\nBeschlüsse fasst der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit\n§9\nvon zwei Dritteln seiner Mitglieder. Entscheidungen\ndes Verwaltungsrats, die den Vollzug von Steuergeset-                           Anwendung des\nzen betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlus-        Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan\nses aller Mitglieder. Einzelheiten regelt die Satzung.         (1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.\n(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Ver-        (2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die\ntreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundes-         ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie","2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nim Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln                Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffent-\nsowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.             lichen Dienst besonders verpflichtet sind,\n(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr       4. die dem Auftragsverarbeiter überlassenen Daten,\nrechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan              die von ihm für eine Bundesfinanzbehörde verarbei-\nauf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden              teten Daten sowie die Protokolldaten dürfen nicht\nEinnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausga-              für andere Zwecke verarbeitet werden,\nben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungs-\nermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht             5. die Verarbeitung nach § 30 der Abgabenordnung\nüber die Planstellen der Beamtinnen und Beamten                  dem Steuergeheimnis unterliegender Daten durch\nund die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                den Auftragsverarbeiter muss im Inland stattfinden,\nnehmer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirt-        6. der Auftragsverarbeiter muss im Rahmen der Arti-\nschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das                     kel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein\nBundesministerium der Finanzen.                                  vom Bundesministerium der Finanzen freizugeben-\ndes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des\n§ 10                                  aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesam-\nTätigkeit der Bundesanstalt                       tes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt\nim Steuerbereich, Auftragsverarbeitung                   haben,\n(1) Soweit die Bundesanstalt für andere Bundes-           7. der Auftragsverarbeiter muss die ihm überlassenen\nfinanzbehörden                                                   Daten entsprechend der vertraglich festgelegten\nFrist nach Abschluss der Leistung löschen und\n1. automatisierte Verfahren zur Verarbeitung von Da-\nten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem                8. das Ergebnis der Datenverarbeitung muss vom Auf-\nSteuergeheimnis unterliegen, entwickelt oder                 tragsverarbeiter protokolliert werden und diese Pro-\ntokolldaten müssen entsprechend der vertraglich\n2. technische Hilfstätigkeiten im Sinne des § 20 Ab-             festgelegten Frist an die Bundesanstalt oder die\nsatz 3 Satz 3 bis 5 des Finanzverwaltungsgesetzes            von ihr benannte Stelle übermittelt werden.\nerbringt,\nDer Auftragsverarbeiter der Bundesanstalt darf sich\nunterliegt sie als Bundesfinanzbehörde allein den\nnur mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nWeisungen des Bundesministeriums der Finanzen. § 8\nFinanzen oder der von ihm bestimmten Stelle der Bun-\nAbsatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.\ndesfinanzverwaltung und unter Einhaltung der in Satz 1\n(2) Geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga-          bezeichneten Voraussetzungen eines weiteren Auf-\nbenordnung dürfen in der Bundesanstalt ausschließlich        tragsverarbeiters bedienen.\ndurch Amtsträger im Sinne des § 7 der Abgabenord-\nnung oder durch solche Personen verarbeitet werden,                                     § 11\ndie nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetz-\nbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflich-                              Dienstsiegel\ntet sind.                                                       Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine\n(3) Zur Erbringung von Leistungen im Sinne des Ab-        Bundessiegel mit der Umschrift „Informationstechnik-\nsatzes 1 für andere Bundesfinanzbehörden darf sich           zentrum Bund – ITZBund“.\ndie Bundesanstalt nur unter folgenden Voraussetzungen\neines Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 4 Num-                               Artikel 2\nmer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum                                   Änderung des\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung                           Bundesbesoldungsgesetzes\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-               In Anlage I Gliederungseinheit Besoldungsgruppe\nschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,            B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gel-       der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\ntenden Fassung bedienen:                                     S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert wor-\n1. das Bundesministerium der Finanzen oder die von           den ist, werden die Wörter „Direktor des Informations-\nihm bestimmte Stelle der Bundesfinanzverwaltung          technikzentrums Bund“ gestrichen.\nmuss der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters\nzugestimmt haben,\nArtikel 3\n2. die technische Hilfstätigkeit kann weder von der\nBundesverwaltung noch durch automatische Ein-                                  Änderung der\nrichtungen der Behörden eines Landes oder eines                             Abgabenordnung\nanderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver-\nIn § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in\ntretbarer Weise geleistet werden,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n3. nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheim-            2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\nnis unterliegende Daten dürfen beim Auftragsverar-       Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I\nbeiter ausschließlich durch Amtsträger im Sinne des      S. 2744) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n§ 7 der Abgabenordnung oder durch solche Per-            „Steuern“ ein Komma und die Wörter „das Informa-\nsonen verarbeitet werden, die nach § 11 Absatz 1         tionstechnikzentrum Bund“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020               2759\nArtikel 4                             ändert worden ist, werden nach dem Wort „Steuern“\nein Komma und die Wörter „das Informationstechnik-\nÄnderung des\nzentrum Bund“ eingefügt.\nFinanzverwaltungsgesetzes\nIn § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in                                    Artikel 5\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des                           Inkrafttreten\nGesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) ge-               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}