{"id":"bgbl1-2020-60-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":60,"date":"2020-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2744,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2744         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nGesetz\nzur Stärkung der Sicherheit im Pass-,\nAusweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            für Passinhaber männlichen Geschlechts\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     und das Zeichen „<“ für Passinhaber an-\nderen Geschlechts,“.\nArtikel 1                                 bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\nÄnderung des                                     eingefügt:\nPassgesetzes                                     „9a. Versionsnummer des Passmusters,“.\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),      3. § 5 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,           a) In Absatz 2 werden die Wörter „sechs Jahre“\nwird wie folgt geändert:                                          durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-\n1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ ein-\n„(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau              gefügt.\nund Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den\n4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden\nLieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektro-\nSätze ersetzt:\nnischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese\ndurch die Passbehörde gefertigt werden, und von             „Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1\nFingerabdrücken und macht deren Namen im Bun-               Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personen-\ndesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur         standseintrag abweichenden Geschlechts, hat er\nAufnahme und elektronischen Erfassung von Licht-            die von dem Standesbeamten beurkundete Erklä-\nbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim            rung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vor-\nAuswärtigen Amt gefertigt werden.“                          zulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass,\ndie nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nPersonenstandsregister abweichen, kommt keine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        weitere Rechtswirkung zu.“\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:        5. § 6a wird wie folgt geändert:\n„Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\noder männlich angegeben, wird im Pass das\n„§ 6a\nGeschlecht mit „X“ bezeichnet.“\nForm und Verfahren\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“\nder Passdatenerfassung, -prüfung\ndurch die Wörter „den Sätzen 3 und 4“ er-\nund -übermittlung; Verordnungsermächtigung“.\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„(3) Das Bundesministerium des Innern, für\n„Passbewerbern, deren Angabe zum Ge-                   Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-\nschlecht nach § 45b des Personenstands-                verordnung, die der Zustimmung des Bundes-\ngesetzes geändert wurde, kann auf Antrag               rates bedarf, Regelungen zu treffen\nabweichend von den Sätzen 3 und 4 auch\nein Pass mit der Angabe des vorherigen                 1. über das Verfahren und die technischen An-\nGeschlechts ausgestellt werden, wenn die                  forderungen für die Aufnahme, die elektro-\nvorherige Angabe männlich oder weiblich                   nische Erfassung, die Echtheitsbewertung\nwar.“                                                     und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an\ndie Passbehörde sowie zu einer Registrierung\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                           und Zertifizierung von Dienstleistern, welche\n„8. die Abkürzung „F“ für Passinhaber weib-               Lichtbilder für die Passproduktion an die\nlichen Geschlechts, die Abkürzung „M“                 Passbehörde übermitteln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020            2745\n3. über das Verfahren und die technischen An-         7. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nforderungen für die Aufnahme, die elektroni-             „(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021\nsche Erfassung, die Echtheitsbewertung und            beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis\ndie Qualitätssicherung der Fingerabdrücke,            einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fas-\ndie Reihenfolge der zu speichernden Finger-           sung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlänge-\nabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-         rung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem\nnügender Qualität des Fingerabdrucks oder             1. Januar 2021 geltenden Fassung.“\nVerletzungen der Fingerkuppe,\n4. über die Änderung von Daten des Passes,                                     Artikel 2\n5. über die Form und die Einzelheiten für das                               Änderung des\nVerfahren der Übermittlung sämtlicher Pass-                        Personalausweisgesetzes\nantragsdaten von den Passbehörden an den              Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009\nPasshersteller,                                    (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Ver-\n6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen       ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nnach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der       worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu übermittelnden Daten und                        1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n7. über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach         „vollzogen wird“ ein Komma und die Wörter „wenn\nAbsatz 2 Satz 2.                                      deren Vollzug noch länger als drei Monate andau-\nert“ eingefügt.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Be-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsver-            2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im                „(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-             und Heimat bestimmt\nschaft und Energie.“                                     1. den Ausweishersteller,\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                               2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-             elektronischen Erfassung von Lichtbildern, so-\nfügt:                                                       fern diese durch die Personalausweisbehörde\ngefertigt werden, und von Fingerabdrücken,\n„Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Ab-\nsatz 7 bleibt davon unberührt.“                          3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate\nsowie\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. den Sperrlistenbetreiber\n„(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe\nund macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger\nautomatisierter Verfahren zum Abruf oder zur\nbekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und\nVerknüpfung personenbezogener Daten verwen-\nelektronischen Erfassung von Lichtbildern nach\ndet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die\nSatz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstel-\nSeriennummern mit Hilfe automatisierter Verfah-\nlung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.“\nren zum Abruf verwenden\n3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwoh-\n1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-\nnung“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.\nben,\n4. § 16 wird aufgehoben.\n2. die Polizeibehörden des Bundes und der Län-\nder, der Militärische Abschirmdienst, der Bun-     5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndesnachrichtendienst, die Verfassungsschutz-             „(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe\nbehörden des Bundes und der Länder, die               automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Ver-\nSteuerfahndungsdienststellen der Länder, der          knüpfung personenbezogener Daten verwendet\nZollfahndungsdienst und die Hauptzollämter            werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennum-\nzur Klärung,                                          mern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf\na) wer Inhaber des Passes ist für den Fall,           verwenden\ndass eine ausländische öffentliche Stelle         1. die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer\ndie Seriennummer des Passdokumentes                  Aufgaben,\nübermittelt hat und anhand der übrigen            2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,\nvon der ausländischen Stelle übermittelten           der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-\nDaten eine Feststellung des Inhabers des             nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-\nPasses nicht möglich ist,                            den des Bundes und der Länder, die Steuerfahn-\nb) ob der Pass durch einen Nichtberechtigten             dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-\ngenutzt wird oder                                    dungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,\nc) ob der Pass für ungültig erklärt oder abhan-          a) wer Inhaber des Personalausweises ist für den\ndengekommen ist.“                                        Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle\ndie Seriennummer des Personalausweises\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nübermittelt hat und anhand der übrigen von\n„(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen             der ausländischen Stelle übermittelten Daten\nauf deren Verlangen die ausstellende Behörde                    eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht\nmitzuteilen.“                                                   möglich ist,","2746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nb) ob der Personalausweis durch einen Nichtbe-                                 Artikel 3\nrechtigten genutzt wird oder                                            Änderung des\nc) ob der Personalausweis für ungültig erklärt                         Bundesmeldegesetzes\noder abhandengekommen ist.                           Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\nDer Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf        S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung\nderen Verlangen die ausstellende Behörde mitzutei-        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nlen. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennum-       ist, wird wie folgt geändert:\nmern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale           1. In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und\nnicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automa-          gültigen“ gestrichen.\ntisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine         2. § 13 wird wie folgt geändert:\nVerknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht\nfür den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diens-              a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elek-               „außerdem“ die Wörter „die Daten nach § 3 Ab-\ntronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.“                     satz 1 Nummer 17 und“ eingefügt.\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„sichern“ ein Komma und die Wörter „es sei\na) Im Einleitungssatz werden die Wörter „im Beneh-               denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor“ ein-\nmen mit dem Auswärtigen Amt und“ gestrichen.                 gefügt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n„3. die Einzelheiten zu regeln\n„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf\na) über das Verfahren und die technischen\nJahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweis-\nAnforderungen für die Aufnahme, die elek-\ndokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.“\ntronische Erfassung, die Echtheitsbewer-\ntung und die Qualitätssicherung des Licht-    4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und\nbilds,                                            gültigen“ gestrichen.\nb) zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds                               Artikel 4\nan die Personalausweisbehörde sowie zu\neiner Registrierung und Zertifizierung von                          Änderung der\nDienstleistern, welche Lichtbilder für die                        Abgabenordnung\nPersonalausweisproduktion an die Perso-          § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\nnalausweisbehörde übermitteln,                kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nc) über das Verfahren und die technischen\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-\nAnforderungen für die Aufnahme, die elek-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ntronische Erfassung, die Echtheitsbe-\nwertung und Qualitätssicherung der            1. Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nFingerabdrücke, die Reihenfolge der zu            „In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer\nspeichernden Fingerabdrücke bei Fehlen            Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein\neines Zeigefingers, ungenügender Qualität         elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des\ndes Fingerabdrucks oder Verletzungen der          Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-\nFingerkuppe und                                   Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-\nd) über die Form und die Einzelheiten für das        gesetzes erfolgen.“\nVerfahren der Übermittlung sämtlicher         2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Perso-\nAusweisantragsdaten von den Personal-             nalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter\nausweisbehörden an den Ausweisher-                „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\nsteller,“.\nc) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“ ge-                                    Artikel 5\nstrichen.                                                                   Änderung des\nBundeskriminalamtgesetzes\nd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.                                      § 77 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni\n2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Arti-\ne) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                      kel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n„12. die Einzelheiten zur Durchführung von auto-      S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmatisierten Abrufen nach § 25 sowie zur        1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\nForm und zum Inhalt der zu übermittelnden          die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nDaten zu regeln.“\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nf) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Jahre“\n„Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im                   die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfol-\nBenehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechts-                    gung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des\nverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buch-                      Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn\nstabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bun-                  Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre“ einge-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie.“                  fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020             2747\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                             bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insge-                „Auf Antrag kann in der Zone für das auto-\nsamt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfol-                 matische Lesen bei einer Änderung des\ngung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbin-               Geschlechts nach § 45b des Personen-\ndung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs                 standsgesetzes die Angabe des vorherigen\nfünf Jahre sowie bei der Verhütung und Verfol-                 Geschlechts aufgenommen werden, wenn\ngung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des                   die vorherige Angabe männlich oder weiblich\nVölkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht über-                  war. Dieser abweichenden Angabe kommt\nschreiten.“                                                    keine weitere Rechtswirkung zu.“\nb) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma\nArtikel 6                                durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Per-\nÄnderung des                                sonen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen\neID-Karte-Gesetzes                             männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen\nFällen,“ ersetzt.\nIn § 19 Absatz 1 des eID-Karte-Gesetzes          vom\n21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel  154a        c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „darf“\nNummer 1 des Gesetzes vom 20. November             2019           die Wörter „neben der Erlaubnis nach § 81 Ab-\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden      nach           satz 5a“ eingefügt.\nden Wörtern „über die“ die Wörter „beantragten     und“     3. In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-\neingefügt.                                                     gefügt:\n„(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in\nArtikel 7\ndem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt\nÄnderung des                             nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Er-\nAufenthaltsgesetzes                         werbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-           zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das             Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember           nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5\n2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie           aufzunehmen.“\nfolgt geändert:                                             4. § 99 wird wie folgt geändert:\n1. § 78 wird wie folgt geändert:                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch                   „13. für die bei der Ausführung dieses Ge-\ndie Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Perso-                      setzes zu verwendenden Vordrucke\nnen weiblichen Geschlechts, „M“ für Perso-                        festzulegen:\nnen männlichen Geschlechts und „X“ in allen                       a) Näheres über die Anforderungen an\nanderen Fällen,“ ersetzt.                                            Lichtbilder und Fingerabdrücke,\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                              b) Näheres über das Verfahren und die\n„Auf Antrag können Dokumente nach den                                technischen Anforderungen für die\nSätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Ge-                            Aufnahme, elektronische Erfassung,\nschlechts nach § 45b des Personenstands-                             Echtheitsbewertung und Qualitäts-\ngesetzes mit der Angabe des vorherigen                               sicherung des Lichtbilds,\nGeschlechts ausgestellt werden, wenn die                          c) Regelungen für die sichere Übermitt-\nvorherige Angabe männlich oder weiblich                              lung des Lichtbilds an die zuständige\nwar. Dieser abweichenden Angabe kommt                                Behörde sowie einer Registrierung\nkeine weitere Rechtswirkung zu.“                                     und Zertifizierung von Dienstleistern\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                 zur Erstellung des Lichtbilds,\naa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein                         d) Näheres über Form und Inhalt der\nKomma und das Komma am Ende durch die                                Muster und über die Ausstellungs-\nWörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen                         modalitäten,\nFällen,“ ersetzt.                                                 e) Näheres über die Aufnahme und die\nbb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a                                Einbringung von Merkmalen in ver-\neingefügt:                                                           schlüsselter Form nach § 78a Ab-\nsatz 4 und 5,“.\n„9a. die Versionsnummer des Dokumenten-\nmusters,“.                                       bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt ge-\nfasst:\n2. § 78a wird wie folgt geändert:\n„a) das Verfahren und die technischen Anfor-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   derungen für die Aufnahme, elektro-\naa) In Nummer 3 wird das Komma durch die                            nische Erfassung, Echtheitsbewertung\nWörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen                      und Qualitätssicherung des Lichtbilds\nweiblichen Geschlechts, „M“ für Personen                        und der Fingerabdrücke sowie Regelun-\nmännlichen Geschlechts und das Zeichen                          gen für die sichere Übermittlung des\n„<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.                          Lichtbilds an die zuständige Behörde so-","2748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nwie für die Registrierung und Zertifizie-          automatisierten Verfahren an die zuständige Aus-\nrung von Dienstleistern zur Erstellung             landsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Ab-\ndes Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz            satz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit\nauf die im elektronischen Speicher- und            den Daten nach Satz 1 durch die Registerbe-\nVerarbeitungsmedium abgelegten Da-                 hörde an das Auswärtige Amt, die deutschen\nten,“.                                             Auslandsvertretungen und das Bundesamt für\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „An-                Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit\ngaben“ die Wörter „zur lichtbildaufnehmenden                sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforder-\nStelle und“ eingefügt.                                      lich sind. Zu diesem Zweck können das Auswär-\ntige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen\nArtikel 7a                                und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-\nheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten\nÄnderung des                                der betroffenen Person im automatisierten Ver-\nAZR-Gesetzes                                fahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                   § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entspre-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung             chend.“\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 7b\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21\nÄnderung der\ndie Wörter „und im beschleunigten Fachkräftever-\nAZRG-Durchführungsverordnung\nfahren“ angefügt.\n2. Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-             Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\ngefügt:                                                  1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)\n„(2b) Zum Zweck der Durchführung eines be-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des\nAufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten        1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 20 wird folgende\nferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Ertei-        Nummer 20a eingefügt:\nlung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1\nNummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zuge-                „20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren       nach\nstimmt wurde.“                                                     § 81a des Aufenthaltsgesetzes,“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „2a“ durch die              Komma ersetzt.\nAngabe „2b“ ersetzt.                                b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „10“\ndie Wörter „sowie Absatz 2b“ eingefügt.                „4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1\nNummer 7 des AZR-Gesetzes und Doku-\nb) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-                   mente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit\nfügt:                                                            § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes.“\n„(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b wer-\n3. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-\nden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die\nstand wie folgt geändert:\nDokumente gespeichert, die nach Erteilung der\nnach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des                  a) In Nummer 1 Spalte D Ziffer I werden nach den\nAufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustim-             Wörtern „– deutsche Auslandsvertretungen, das\nmung zur Fortführung des beschleunigten Fach-               Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und\nkräfteverfahrens erforderlich sind.“                        andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ die\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Wörter „– Auswärtiges Amt, deutsche Auslands-\nvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\nAngelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach\n„und 12“ ein Komma und die Angabe „Absatz 2b“\n§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A\neingefügt.\nBuchstabe a“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der\nAngabe „Absatz 3“ ein Komma und die Angabe               b) In den Nummern 2 und 3 Spalte D Ziffer I werden\n„3c“ eingefügt.                                             jeweils nach den Wörtern „– deutsche Auslands-\nvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige An-\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                   gelegenheiten und andere öffentliche Stellen im\na) Der Überschrift werden die Wörter „und im be-               Visaverfahren“ die Wörter „– Auswärtiges Amt,\nschleunigten Fachkräfteverfahren“ angefügt.                 deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                           für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabener-\nfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes“\n„(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Spei-           eingefügt.\ncheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung\neines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach           c) In Nummer 9 Spalte A Buchstabe p wird die An-\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach                gabe „§ 20a AufenthG“ durch die Angabe „§ 18e\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem                  Absatz 1 AufenthG“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020                2749\nd) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:\nA                  A1*)       B**)                    C                        D\n„9b                                                              Übermittlung\nBezeichnung der Daten        Perso-    Zeitpunkt\ndurch folgende       Übermittlung/Weitergabe\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\nkreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7                                                          §§ 15, 21 Absatz 8 des\nund Absatz 3c in Verbindung                                                       AZR-Gesetzes\nmit § 2 Absatz 2b\nBeschleunigtes Fachkräftever-\nfahren nach § 81a AufenthG\na)   Vorabzustimmung nach            (1)       (2)      Ausländerbehörden         die Ausländerbehörden,\n§ 81a Absatz 3 Satz 1                                                        das Auswärtige Amt, deut-\nNummer 6 AufenthG                                                            sche Auslandsvertretun-\nerteilt am                                                                   gen und das Bundesamt\ngültig bis                                                                   für Auswärtige Angelegen-\nzuständige Auslands-                                                         heiten“.\nvertretung\nb)   erforderliche Dokumente\nzur Information nach\n§ 81a Absatz 3 Satz 1\nNummer 5 AufenthG, ins-\nbesondere:\n– Vorabzustimmung der\nAusländerbehörde\n– Urkunde über die\nerfolgreich abgeschlos-\nsene Berufs- oder\nHochschulausbildung\n– Heiratsurkunde und/\noder Geburtsurkunden\nvon Kindern bei Famili-\nennachzug nach § 81a\nAbsatz 4 AufenthG\n– Namensänderungs-\nurkunden und Sprach-\nzertifikate\ne) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 18d Absatz 7 AufenthG“ durch die Angabe\n„§ 18d Absatz 6 AufenthG“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe vv werden die Wörter „vv) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am\nbefristet bis“ gestrichen.\nccc) Der bisherige Buchstabe b Doppelbuchstabe zz wird Doppelbuchstabe yy.\nddd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe oo wird die Angabe „§ 4 Absatz 5 AufenthG“ durch die Angabe\n„§ 4 Absatz 2 AufenthG“ ersetzt.\nbb) In Spalte B wird zu dem gestrichenen Doppelbuchstaben vv aus Spalte A Buchstabe b die Angabe „(2)*“\ngestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung der\nAufenthaltsverordnung\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 5 werden die Wörter „sechs Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.","2750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nbb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „um jeweils ein Jahr“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen\nGeschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des\nGeschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts\nausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden\nEintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.“\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung\ndurch die Wörter „und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:\n„9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,“.\n2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der\nVorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem\nEingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten\ndrei Wochen liegt.“\nArtikel 9\nWeitere Änderung\ndes Bundesmeldegesetzes\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch\nArtikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers“ ein Komma und die\nWörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte“ sowie nach den\nWörtern „Sperrsumme des Personalausweises“ die Wörter „und der eID-Karte“ eingefügt.\nArtikel 10\nÄnderung der\nErsten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\n„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter                                           1700 bis 1709,\nTag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des\nPersonalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des\nErsatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder\nPassersatzpapiers\nAusstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer                                    1715 bis 1717,\nund Seriennummer der eID-Karte“.\n2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\n„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter                                           1700 bis 1709,\nTag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des\nPersonalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des\nErsatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder\nPassersatzpapiers\nAusstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer                                    1715 bis 1717,\nund Seriennummer der eID-Karte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020          2751\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises“ die Wörter „oder der eID-Karte“ und nach\nder Angabe „1711“ die Wörter „oder 1718 und 1719“ eingefügt.\nArtikel 11\nWeitere Änderung des\nPersonalausweisgesetzes zum 2. August 2021\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:\n„7a. Versionsnummer des Ausweismusters,“.\nb) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\n2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente,\ndie Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit aus-\nüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei\nFingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten\nZeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.“\n2. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.\nArtikel 12\nWeitere Änderung\ndes Passgesetzes\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person\n1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-\nfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder\n2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme\nverfügt.\nEine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-\nten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:\n„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine\nunzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart\neines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist.“\n2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der\nFingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde\nan den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden,\ndie den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.“\n3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.\nb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\n„17. lichtbildaufnehmende Stelle.“","2752        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\nArtikel 13\nWeitere Änderung des\nPersonalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person\n1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Ver-\nfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder\n2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Licht-\nbildaufnahme verfügt.\nEine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschrif-\nten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.“\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:\n„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine\nunzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in\nGegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist.“\n2. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der\nFingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personal-\nausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile\neingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen.“\n3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 20 wird angefügt:\n„20. lichtbildaufnehmende Stelle.“\nArtikel 14\nWeitere Änderung\nder Aufenthaltsverordnung\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:\n„§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung\n1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,\n2. für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-\nzes sowie\n3. für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3\nund 4.\nEine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zu-\nlässig.“\n2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle“ ein-\ngefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020      2753\nArtikel 15\nÄnderung der\nPersonalausweisverordnung\nDie Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\nMuster des Personalausweises\nVorderseite\nRückseite\nMuster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises\n“.","2754      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020\n2. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2\nMuster des vorläufigen Personalausweises\nVorderseite\nRückseite\nMuster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2020 2755\nArtikel 16\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft.\n(3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft.\n(4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}