{"id":"bgbl1-2020-6-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":6,"date":"2020-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_6.pdf#page=18","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung","law_date":"2020-02-10T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Tierärztegebührenordnung\nVom 10. Februar 2020\nAuf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzte-         3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„§ 3a\n20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I                        Gebühren für tierärztlichen Notdienst\nS. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-\n(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenen-\ngierung:\nden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärzt-\nlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich\nArtikel 1\ndie einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf\nDie Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999               das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2\n(BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-      bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt\nnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert wor-          abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe\nden ist, wird wie folgt geändert:                               von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenüber-\ntragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlage).\n„Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach\nbilligem Ermessen und unter Berücksichtigung                 (2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2\nder besonderen Umstände des einzelnen Falles              darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erho-\nzu bestimmen, insbesondere unter Berücksichti-            ben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhal-\ngung                                                      ters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt\nwerden müssen.\n1. der Schwierigkeit der Leistungen,\n(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann\n2. des Zeitaufwandes,\nim begründeten Einzelfall abgesehen werden.\n3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen\ngemäß des Satzes 4,                                      (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und\nfür den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstge-\n4. des Wertes des Tieres und                              bühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2\n5. der örtlichen Verhältnisse.“                           entsprechend.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.“\n„Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbesonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung\nin einem der folgenden Zeiträume erbracht wird            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund soweit in der Anlage keine besonderen Ge-                                         „§ 4\nbühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wo-\nchenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:                        Sonstige abweichende Gebührensätze“.\n1. im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr         b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes jeweils folgenden Tages (Nacht),                      „Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr\n2. im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00                nach § 3a Absatz 1 Satz 2.“\nUhr des jeweils folgenden Montags (Wochen-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nende) sowie\nfügt:\n3. im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines\ngesetzlichen Feiertages.                                     „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreu-\nungsverträge für Tiere in einem nicht geschlosse-\nSatz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen               nen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum\nder regulären Sprechstunden einer tierärztlichen              einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3\nPraxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tier-            Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.“\närztlichen Einrichtung erbracht werden.“\n5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst:\n2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „bei Nacht (zwi-\nschen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (sams-             „Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen\ntags 13.00 bis montags 7.00 Uhr)“ durch die Wörter           Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, min-\n„bei Nacht, an Wochenenden“ ersetzt.                         destens jedoch 13,00 Euro.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020                 159\n6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A             ärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen\nGrundleistungen der Einleitungssatz wie folgt ge-            tierärztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen er-\nfasst:                                                       bracht werden.“\n„Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirt-\nschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach                                     Artikel 2\ndem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht\nfür Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\naußerhalb der regulären Sprechstunden einer tier-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Februar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}