{"id":"bgbl1-2020-6-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":6,"date":"2020-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_6.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)","law_date":"2020-02-10T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nGesetz\nfür den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention\n(Masernschutzgesetz)\nVom 10. Februar 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               mittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risiko-\nbewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut\nArtikel 1                                zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen\nÄnderung des                                 obersten Landesgesundheitsbehörde kann\nInfektionsschutzgesetzes                            das Robert Koch-Institut den zuständigen Stel-\nlen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhü-\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                     tung und Bekämpfung von schwerwiegenden\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 46 des Ge-            übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen meh-\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-               rerer zuständiger oberster Landesgesundheits-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          behörden auch länderübergreifend, Amtshilfe\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe\na) Die Angabe zur Überschrift des 3. Abschnitts               erforderlich ist, darf es personenbezogene Da-\nwird wie folgt gefasst:                                    ten verarbeiten. Es arbeitet mit den jeweils zu-\nständigen Bundesbehörden, den zuständigen\n„3. Abschnitt – Überwachung“.\nLandesbehörden, den nationalen Referenzzen-\nb) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                 tren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtun-\n„§ 22 Impfdokumentation“.                                  gen und Fachgesellschaften zusammen.“\nc) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24 Feststellung und Heilbehandlung über-\ntragbarer Krankheiten, Verordnungser-                 „(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den\nmächtigung“.                                       in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit aus-\nländischen Stellen und supranationalen Or-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   ganisationen sowie mit der Weltgesundheits-\na) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch                  organisation und anderen internationalen\nein Komma ersetzt.                                         Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser\nb) Die folgenden Nummern 15 und 16 werden an-                 Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten,\ngefügt:                                                    insbesondere einer möglichen grenzüber-\nschreitenden Ausbreitung von übertragbaren\n„15. Leitung der Einrichtung                               Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Ge-\ndie Person, die mit den Leitungsaufgaben              fahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen\nin der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist;         zur Verhinderung einer möglichen grenz-\ndas betrifft auch                                     überschreitenden Weiterverbreitung einzulei-\na) die selbständig tätige Person für ihren            ten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere\nZuständigkeitsbereich selbst,                     eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammen-\narbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die\nb) die Person, die einrichtungsübergrei-\nAusbildung von Personal der Partnerstaaten\nfend mit den Leitungsaufgaben beauf-\nsowie Unterstützungsleistungen im Bereich\ntragt ist,\nder epidemiologischen Lage- und Risikobewer-\n16. personenbezogene Angabe                                tung und des Krisenmanagements umfassen,\nName und Vorname, Geschlecht, Geburts-                auch verbunden mit dem Einsatz von Personal\ndatum, Anschrift der Hauptwohnung oder                des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit\ndes gewöhnlichen Aufenthaltsortes und,                es zur Abwendung von Gefahren von Dritten\nfalls abweichend, Anschrift des derzeiti-             und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen\ngen Aufenthaltsortes der betroffenen Per-             im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Ver-\nson sowie, soweit vorliegend, Telefon-                hinderung der Weiterverbreitung von schwerwie-\nnummer und E-Mail-Adresse.“                           genden übertragbaren Krankheiten, der Unter-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   stützung bei der Ausbruchsuntersuchung und\n-bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfol-\na) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden             gung oder der medizinischen Evakuierung von\nSätze ersetzt:                                             Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erfor-\n„Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell                derlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rah-\nbedingten Lebensmittelvergiftungen sind das                men seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                personenbezogene Daten verarbeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020                149\n3a. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt                     Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a“ ersetzt\ngefasst:                                                             und wird das Wort „leiden“ durch die Wör-\n„3. Abschnitt                                  ter „erkrankt sind“ ersetzt.\nÜberwachung“.                                cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\n„Die Meldung nach Satz 1“ durch die Wör-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                          ter „Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   5. § 7 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach Buchstabe r wird folgender                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe s eingefügt:\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\n„s) zoonotische Influenza,“.                           eingefügt:\nbbb) Nach der Aufzählung werden die Wör-                       „3a. humanpathogene Bornaviren; Melde-\nter „sowie die Erkrankung und der                            pflicht nur für den direkten Nachweis“.\nTod an einer behandlungsbedürftigen\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a\nTuberkulose, auch wenn ein bakterio-\neingefügt:\nlogischer Nachweis nicht vorliegt,“\ngestrichen.                                             „6a. Chikungunya-Virus“.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                     cc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-\neingefügt:                                                    mer 10a eingefügt:\n„1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug                      „10a. Dengue-Virus“.\nauf folgende Krankheiten:                           dd) Nach Nummer 31 wird folgende Num-\na) behandlungsbedürftige Tuberkulose,                   mer 31a eingefügt:\nauch wenn ein bakteriologischer                     „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-\nNachweis nicht vorliegt,                                  Coronavirus (MERS-CoV)“.\nb) Clostridioides-difficile-Infektion mit           ee) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a\nklinisch schwerem Verlauf; ein kli-                 eingefügt:\nnisch schwerer Verlauf liegt vor,\n„45a. Streptococcus pneumoniae; Melde-\nwenn\npflicht nur für den direkten Nachweis\naa) der Erkrankte zur Behandlung                          aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder\neiner ambulant erworbenen Clo-                       anderen normalerweise sterilen Sub-\nstridioides-difficile-Infektion in                   straten“.\neine medizinische Einrichtung\nff) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:\naufgenommen wird,\n„48. Vibrio spp., humanpathogen; soweit\nbb) der Erkrankte zur Behandlung\nausschließlich eine Ohrinfektion vor-\nder     Clostridioides-difficile-In-\nliegt, nur bei Vibrio cholerae“.\nfektion oder ihrer Komplikatio-\nnen auf eine Intensivstation ver-          gg) Nach Nummer 48 wird folgende Num-\nlegt wird,                                     mer 48a eingefügt:\ncc) ein chirurgischer Eingriff, zum                 „48a. West-Nil-Virus“.\nBeispiel Kolektomie, auf Grund             hh) Nach Nummer 50 wird folgende Num-\neines Megakolons, einer Perfo-                 mer 50a eingefügt:\nration oder einer refraktären\nKolitis erfolgt oder                           „50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren“.\ndd) der Erkrankte innerhalb von                 ii) In Nummer 51 wird der Punkt am Ende ge-\n30 Tagen nach der Feststellung                 strichen.\nder     Clostridioides-difficile-In-       jj) Folgende Nummer 52 wird angefügt:\nfektion verstirbt und die Infek-               „52. der direkte Nachweis folgender Krank-\ntion als direkte Todesursache                        heitserreger:\noder als zum Tode beitragende\nErkrankung gewertet wurde,“.                         a) Staphylococcus aureus, Methicil-\nlin-resistente Stämme; Meldepflicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           nur für den Nachweis aus Blut\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                                 oder Liquor\nstellt:                                                             b) Enterobacterales bei Nachweis ei-\n„Dem Gesundheitsamt ist über die Mel-                                   ner Carbapenemase-Determinante\ndung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                      oder mit verminderter Empfind-\nBuchstabe i hinaus zu melden, wenn Per-                                 lichkeit gegenüber Carbapenemen\nsonen an einer subakuten sklerosierenden                                außer bei natürlicher Resistenz;\nPanenzephalitis infolge einer Maserninfek-                              Meldepflicht nur bei Infektion oder\ntion erkranken oder versterben.“                                        Kolonisation\nbb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Ab-                            c) Acinetobacter spp. bei Nachweis\nsatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1                                einer     Carbapenemase-Determi-","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nnante oder mit verminderter Emp-          desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,\nfindlichkeit gegenüber Carbape-           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nnemen außer bei natürlicher Re-           desrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Ab-\nsistenz; Meldepflicht nur bei Infek-      satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen\ntion oder Kolonisation.“                  sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 dienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Iso-\nlate von Krankheitserregern untersucht werden,\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende ge-               verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem\nstrichen.                                           meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krank-\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                     heitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der\n„6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter           entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Un-\nEmpfindlichkeit gegenüber Azithromy-            tersuchungen und der Verwahrung an bestimmte\ncin, Cefixim oder Ceftriaxon.“                  Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern\n(molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:               kann insbesondere bestimmt werden,\naa) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 23 Ab-             1. in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen\nsatz 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3                 hat,\nSatz 1“ ersetzt.\n2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudo-\nbb) Folgender Buchstabe q wird angefügt:\nnymisierung nach Satz 3 und bei den Maßnah-\n„q) Zugehörigkeit zu den in § 70 Absatz 1               men nach Satz 6 anzuwenden sind,\nNummer 1 bis 3 genannten Personen-\ngruppen,“.                                     3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-\nsuchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nUmständen der Probennahme zu übermitteln\n„(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflich-              sind und\ntigen Krankheiten und Nachweisen von Krank-\nheitserregern werden jeweils fallbezogen mit             4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die\nden Daten der zu diesem Fall geführten Ermitt-               durch die Ablieferungspflicht entstehenden\nlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit                   Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung\nden daraus gewonnenen Erkenntnissen auch                     und den Versand der Proben erstattet werden\nan die zuständigen Stellen der Bundeswehr                    und welcher Kostenträger diese Kosten über-\nübermittelt, sofern die betroffene Person einer              nimmt.\nPersonengruppe im Sinne des § 70 Absatz 1                Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der\nNummer 1 bis 3 angehört.“                                molekularen Surveillance treffen.\n6a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f                   (4) Für Zwecke der Überwachung der Verbrei-\nwerden die Wörter „nach § 23 Absatz 5“ durch die            tung von Krankheitserregern, insbesondere solcher\nWörter „nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5                 mit Resistenzen, und der entsprechenden Thera-\nSatz 1“ ersetzt.                                            pie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in\n7. § 13 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3             Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen unter-\nbis 6 ersetzt:                                              einander pseudonymisierte Falldaten übermitteln.\n„(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und              Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der\nder Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1           übermittelten pseudonymisierten Daten ist für\ngenannten Einrichtungen sowie Laboratorien Unter-           den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschlie-\nsuchungsmaterial und Isolate von Krankheitser-              ßen.\nregern an bestimmte Einrichtungen der Spezial-                 (5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruch-\ndiagnostik abliefern, insbesondere an nationale             nahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten\nReferenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das           haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem\nRobert Koch-Institut und an fachlich unabhängige            Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten\nLandeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spe-              Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln\nzialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und             (Impfsurveillance):\nIsolate von Krankheitserregern für den gleichen\nZweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit                  1. Patienten-Pseudonym,\ndem abgelieferten Material können pseudony-                   2. Geburtsmonat und -jahr,\nmisierte Falldaten übermittelt werden. Die Er-\ngebnisse der Untersuchungen können an die                     3. Geschlecht,\nabliefernden Einrichtungen übermittelt werden. Eine\n4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Pa-\nWiederherstellung des Personenbezugs der über-\ntienten,\nmittelten pseudonymisierten Daten ist für die Ein-\nrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen.              5. Landkreis des behandelnden Arztes,\nEnthält das Untersuchungsmaterial humangeneti-\n6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,\nsche Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen\nzu treffen, die eine Identifizierung betroffener Per-         7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersu-\nsonen verhindern. Humangenetische Analysen des                   chung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und\nUntersuchungsmaterials sind verboten. Das Bun-                   Quartal der Diagnose,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020              151\n8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Imp-                durchführen. Die Berechtigung zur Durchfüh-\nfung, Diagnosecode nach der internationalen                rung von Schutzimpfungen nach anderen bun-\nstatistischen Klassifikation der Krankheiten               desrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“\nund verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsowie Leistung nach dem einheitlichen Be-\nwertungsmaßstab,                                           aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n9. Diagnosesicherheit,                                              „Personen, die auf Grund einer medizini-\nschen Kontraindikation nicht an Schutz-\n10. Diagnosetyp.                                                      impfungen oder an anderen Maßnahmen\nDas Robert Koch-Institut bestimmt die techni-                         der spezifischen Prophylaxe teilnehmen\nschen Übermittlungsstandards für die im Rahmen                        können, können durch Rechtsverordnung\nder Impfsurveillance zu übermittelnden Daten                          nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an\nsowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-                        Schutzimpfungen oder an anderen Maß-\nPseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wie-                            nahmen der spezifischen Prophylaxe ver-\nderherstellung des Personenbezugs der übermit-                        pflichtet werden.“\ntelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nKoch-Institut auszuschließen.\nd) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\n(6) Für Zwecke der Feststellung einer über-\ndurchschnittlichen Sterblichkeit hat das zustän-              e) Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden ange-\ndige Standesamt der zuständigen Landesbehörde                    fügt:\nspätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintra-                   „(8) Folgende Personen, die nach dem\ngung in das Sterberegister und hat die zuständige                31. Dezember 1970 geboren sind, müssen ent-\nLandesbehörde am folgenden Arbeitstag dem                        weder einen nach den Maßgaben von Satz 2\nRobert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die                   ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder\nTodeserklärung oder die gerichtliche Feststellung                ab der Vollendung des ersten Lebensjahres\nder Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person                eine Immunität gegen Masern aufweisen:\nmit folgenden Angaben zu übermitteln (Morta-\n1. Personen, die in einer Gemeinschaftsein-\nlitätssurveillance):\nrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut\n1. Daten zum übermittelnden Standesamt,                              werden,\n2. Geschlecht der verstorbenen Person,                           2. Personen, die bereits vier Wochen\n3. Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen                        a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach\nPerson,                                                            § 33 Nummer 4 betreut werden oder\n4. Todestag oder Todeszeitraum,                                      b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1\n5. Sterbeort,                                                           Nummer 4 untergebracht sind, und\n6. Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten                   3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23\nWohnsitzes der verstorbenen Person.                             Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder\nFür die Übermittlungen von den zuständigen Lan-                      § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.\ndesbehörden an das Robert Koch-Institut be-                      Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern be-\nstimmt das Robert Koch-Institut die technischen                  steht, wenn ab der Vollendung des ersten\nÜbermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mor-                   Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung\ntalitätssurveillance übermittelten Daten können                  und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah-\ndurch das Robert Koch-Institut anderen obersten                  res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen\nund oberen Bundesbehörden für den gleichen                       Masern bei der betroffenen Person durchgeführt\nZweck übermittelt werden.“                                       wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                    von Impfschutz gegen Masern ausschließlich\nKombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              die auch Impfstoffkomponenten gegen andere\n„(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche              Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Per-\nAufklärung, die obersten Landesgesundheits-                 sonen, die auf Grund einer medizinischen Kont-\nbehörden und die von ihnen beauftragten Stel-               raindikation nicht geimpft werden können.\nlen sowie die Gesundheitsämter informieren die                 (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrich-\nBevölkerung zielgruppenspezifisch über die                  tungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder\nBedeutung von Schutzimpfungen und andere                    in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,\nMaßnahmen der spezifischen Prophylaxe über-                 § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-\ntragbarer Krankheiten. Bei der Information der              mer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung\nBevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu                  der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Be-\nbestehenden Impflücken berücksichtigt wer-                  treuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nach-\nden.“                                                       weis vorzulegen:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1\n„(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen                    und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in\nist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen                     Form einer Dokumentation nach § 26 Ab-\nSchutzimpfungen unabhängig von den Gren-                        satz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-\nzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit                 gesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein","152        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nnach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2                    nehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel im-\nausreichender Impfschutz gegen Masern                    portierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit\nbesteht,                                                 einer Masernkomponente bleiben unberück-\n2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen           sichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen\neine Immunität gegen Masern vorliegt oder                Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von\nsie aufgrund einer medizinischen Kontrain-               Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach\ndikation nicht geimpft werden können oder                § 33 Nummer 3 betreut werden.\n3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle                   (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits\noder der Leitung einer anderen in Absatz 8               in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33\nSatz 1 genannten Einrichtung darüber, dass               Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrich-\nein Nachweis nach Nummer 1 oder Num-                     tungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Num-\nmer 2 bereits vorgelegen hat.                            mer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig\nsind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-\nDie oberste Landesgesundheitsbehörde oder                   tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis\ndie von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,                zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Ab-\ndass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Lei-                satz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe ent-\ntung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem                sprechende Anwendung, dass eine Benach-\nGesundheitsamt oder einer anderen staatlichen               richtigung des zuständigen Gesundheitsamtes\nStelle gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde,             und eine Übermittlung personenbezogener An-\ndie für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43               gaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nach-\nAbsatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch                 weis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf\nzuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem                 des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.\nBeginn der Tätigkeit im Rahmen der Kinderta-\n(11) Personen, die bereits vier Wochen in\ngespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegen-\nGemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-\nüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis nach\nmer 4 betreut werden oder in Einrichtungen\nSatz 1 von einer Person, die aufgrund einer\nnach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht\nnach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder\nsind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-\nnach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen\ntung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie\nnach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Ein-\nfolgt vorzulegen:\nrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33\nNummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4                  1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,\nbeschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorge-            2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut\nlegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impf-                 werden oder untergebracht sind, bis zum\nschutz gegen Masern erst zu einem späteren                      Ablauf des 31. Juli 2021.\nZeitpunkt möglich ist oder vervollständigt wer-\nden kann, hat                                               Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maß-\ngabe entsprechende Anwendung, dass eine\n1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder              Benachrichtigung des zuständigen Gesund-\n2. die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3                heitsamtes und eine Übermittlung personenbe-\nzogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn\nunverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen\nder Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu\nBezirk sich die Einrichtung befindet, darüber\ndem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ge-\nzu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt\nnannten Zeitpunkt vorgelegt wird.\npersonenbezogene Angaben zu übermitteln.\nEine Benachrichtigungspflicht besteht nicht,                   (12) Folgende Personen haben dem Ge-\nwenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung                 sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jewei-\noder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3             lige Einrichtung befindet, auf Anforderung\nbekannt ist, dass das Gesundheitsamt über                   einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzu-\nden Fall bereits informiert ist. Eine Person, die           legen:\nab der Vollendung des ersten Lebensjahres                   1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtun-\nkeinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf                       gen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wer-\nnicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33                   den,\nNummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen\n2. Personen, die bereits acht Wochen\nnach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4\noder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt wer-                    a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33\nden. Eine Person, die über keinen Nachweis                         Nummer 4 betreut werden oder\nnach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt,                  b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1\ndarf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,                   Nummer 4 untergebracht sind und\n§ 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1\nNummer 4 nicht tätig werden. Die oberste                    3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23\nLandesgesundheitsbehörde oder die von ihr                       Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder\nbestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen                      § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.\nvon den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das                   Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht\nPaul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite              innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt\neinen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit                wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass\neiner Masernkomponente, die für das Inver-                  ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem\nkehrbringen in Deutschland zugelassen oder ge-              späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervoll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020            153\nständigt werden kann, kann das Gesundheits-               Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann je-\namt die zur Vorlage des Nachweises verpflich-             der Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5\ntete Person zu einer Beratung laden und hat               vornehmen oder hat das zuständige Gesundheits-\ndiese zu einer Vervollständigung des Impf-                amt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vor-\nschutzes gegen Masern aufzufordern. Das                   zunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesund-\nGesundheitsamt kann einer Person, die trotz               heitsamt eine frühere Impfdokumentation über\nder Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis               die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt\ninnerhalb einer angemessenen Frist vorlegt,               wird.\nuntersagen, dass sie die dem Betrieb einer                   (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen\nin Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung die-             auf\nnenden Räume betritt oder in einer solchen\nEinrichtung tätig wird. Einer Person, die einer           1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhn-\ngesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in                 lichen Impfreaktionen,\nAbweichung von Satz 3 nicht untersagt wer-                2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64\nden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach                   ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impf-\n§ 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.                    schadens sowie\nEiner Person, die einer gesetzlichen Unterbrin-           3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impf-\ngungspflicht unterliegt, kann in Abweichung                   schaden ergebenden Ansprüche geltend ge-\nvon Satz 3 nicht untersagt werden, die dem                    macht werden können.\nBetrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach\n§ 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach                    (4) In der Impfdokumentation ist über notwen-\n§ 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume                    dige Folge- und Auffrischimpfungen mit Termin-\nzu betreten. Widerspruch und Anfechtungs-                 vorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte\nklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach                   Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.“\nSatz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschie-        10. § 23 wird wie folgt geändert:\nbende Wirkung.                                            a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12                 aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am\nverpflichtete Person minderjährig ist, so hat                     Ende gestrichen.\nderjenige für die Einhaltung der diese Person\nbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende\nnach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Ver-\ndurch ein Komma und das Wort „und“ er-\npflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für\nsetzt.\ndiese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung\ntrifft den Betreuer einer von Verpflichtungen                 cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nnach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Per-                       „12. Rettungsdienste.“\nson, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtun-\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngen zu seinem Aufgabenkreis gehört.\naa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende\n(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das\ndurch ein Komma ersetzt.\nGrundrecht der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)                 bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende\neingeschränkt.“                                                   durch ein Komma und das Wort „und“ er-\nsetzt.\n9. § 22 wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„§ 22\n„9. Rettungsdienste.“\nImpfdokumentation\nc) Nach Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen               gefügt:\nImpfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht                    „Für Rettungsdienste können die Landesregie-\nvorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu do-                 rungen erforderliche Maßnahmen nach den\nkumentieren (Impfdokumentation).                                  Sätzen 1 und 2 regeln.“\n(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder               10a. § 24 wird wie folgt gefasst:\nSchutzimpfung folgende Angaben enthalten:\n„§ 24\n1. Datum der Schutzimpfung,\nFeststellung und\n2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des                                 Heilbehandlung übertragbarer\nImpfstoffes,                                                     Krankheiten, Verordnungsermächtigung\n3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,                  Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer\nin § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in\n4. Name und Anschrift der für die Durchführung\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder\nder Schutzimpfung verantwortlichen Person\neiner Infektion mit einem in § 7 genannten Krank-\nsowie\nheitserreger oder einer sonstigen sexuell über-\n5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer          tragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt\nForm mit einer qualifizierten elektronischen Sig-         erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung\nnatur oder einem qualifizierten elektronischen            von In-vitro-Diagnostika, die für patienten-\nSiegel durch die für die Durchführung der                 nahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-\nSchutzimpfung verantwortliche Person.                     C-Virus und Treponema pallidum verwendet","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nwerden. Das Bundesministerium für Gesundheit              13. § 73 wird wie folgt geändert:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                    a) Nach Absatz 1a Nummer 7 werden die folgen-\nZustimmung des Bundesrates festzulegen, dass                      den Nummern 7a bis 7d eingefügt:\nSatz 1 auch nicht für die Anwendung von In-\nvitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe                     „7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1,\nSchnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten                        auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2\noder Krankheitserreger verwendet werden.“                               oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrich-\ntigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n11. In § 28 Absatz 2 werden die Wörter „ärztliche                            oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nBescheinigung“ durch die Wörter „ärztliches\nZeugnis“ ersetzt.                                                 7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7\neine Person betreut oder beschäftigt oder\n12. § 33 wird wie folgt gefasst:                                             in einer dort genannten Einrichtung tätig\n„§ 33                                          wird,\nGemeinschaftseinrichtungen                          7c. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder\nGemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses\nSatz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,\nGesetzes sind Einrichtungen, in denen überwie-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngend minderjährige Personen betreut werden; dazu\nvorlegt,\ngehören insbesondere:\n7d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20\n1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,                            Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit\n2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches                             § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zu-\nSozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kinder-                        widerhandelt,“.\ntagespflege,                                               b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1a\n3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtun-                    Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21“ durch die Wörter\ngen,                                                          „Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a,\n17a und 21“ ersetzt.\n4. Heime und\n5. Ferienlager.“                                                                   Artikel 2\n12a. § 36 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein-              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nrichtungen mit Ausnahme der Gemein-               Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,“.        20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, wird wie folgt\n„(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei            geändert:\ndenen die Möglichkeit besteht, dass durch             1.  In § 20a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nTätigkeiten am Menschen durch Blut Krank-                 „fördern“ die Wörter „im Zusammenwirken mit dem\nheitserreger übertragen werden, sowie Ge-                 öffentlichen Gesundheitsdienst“ eingefügt.\nmeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2\nkönnen durch das Gesundheitsamt infektions-           2.  In § 20f Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach\nhygienisch überwacht werden.“                             dem Wort „Jugendhilfe“ die Wörter „sowie über\nderen Information über Leistungen der Kranken-\n12b. § 43 wird wie folgt geändert:                                 kassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               3.  § 20i wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „in münd-               a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.\nlicher und schriftlicher Form“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“\n„(4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistun-\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\ngen für Schutzimpfungen haben, schließt dieser\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „Europäischen                   Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumen-\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen                 tation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes\nUnion“ ersetzt.                                              ein. Die Krankenkassen können die Versicherten\n12c. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  in geeigneter Form über fällige Schutzimpfun-\ngen, für die sie einen Anspruch auf Leistungen\n„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2                      haben, versichertenbezogen informieren.“\nerhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer\nSchutzimpfung oder anderen Maßnahme der spe-              4.  Nach § 26 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nzifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrie-             gefügt:\nben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufent-              „In der ärztlichen Dokumentation über die Unter-\nhaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen                suchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf\nwurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bis-                 Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung\nherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte                 hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne\nvermeiden können.“                                            von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020                 155\nsatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu               b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nermöglichen.“                                                     „Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gel-\n4a. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   ten auch Vereinigungen zur Unterstützung von\nMitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i\n„Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen                    durchführen. Es sind insbesondere Verträge ab-\nzur vertraulichen Spurensicherung am Körper, ein-                 zuschließen mit\nschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie\nLaboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen                     1. den an der vertragsärztlichen Versorgung\nAufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei                        teilnehmenden Ärzten oder deren Gemein-\nHinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschä-                       schaften,\nden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen                2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten\nMissbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexu-                  mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,\nellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein kön-                    die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung\nnen.“                                                                 teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und\n4b. Nach § 31 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                 3. den obersten Landesgesundheitsbehörden\ngefügt:                                                               oder den von ihnen bestimmten Stellen.\n„(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche                In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeits-\nVersorgung mit einem bestimmten Arzneimittel                      medizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Be-\nbenötigen, können Vertragsärzte Verordnungen                      triebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht\nausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe                   an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,\nbis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt                  oder deren Gemeinschaften sind insbesondere\nist. Die Verordnungen sind besonders zu kenn-                     Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der\nzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Aus-                  Durchführung von Schutzimpfungen, insbeson-\nstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Kran-                   dere durch die pauschale Bereitstellung von\nkenkasse durch Apotheken beliefert werden.“                       Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfach-\nten Abrechnung, insbesondere durch die Erstat-\n4c. § 65a wird wie folgt geändert:                                    tung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                    den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vor-\nund 1a ersetzt:                                               zusehen.“\n„(1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer                c) In dem neuen Satz 5 werden in dem Satzteil vor\nSatzung, unter welchen Voraussetzungen Ver-                   der Aufzählung die Wörter „den Verträgen mit\nsicherte, die Leistungen zur Erfassung von                    den Behörden der Länder, die für die Durchfüh-\ngesundheitlichen Risiken und Früherkennung                    rung von Schutzimpfungen nach dem Infek-\nvon Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26                    tionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die\noder Leistungen für Schutzimpfungen nach                      Wörter „Verträgen mit den obersten Landes-\n§ 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen                  gesundheitsbehörden oder den von ihnen\nBonus haben, der zusätzlich zu der in § 62                    bestimmten Stellen“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belas-          5a. Nach § 132i werden die folgenden §§ 132j und 132k\ntungsgrenze zu gewähren ist.                              eingefügt:\n(1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung                                     „§ 132j\nbestimmen, unter welchen Voraussetzungen                                         Regionale\nVersicherte, die regelmäßig Leistungen der                           Modellvorhaben zur Durchführung\nKrankenkassen zur verhaltensbezogenen Prä-                      von Grippeschutzimpfungen in Apotheken\nvention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen\noder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten                 (1) Die Krankenkassen oder ihre Landesver-\nAngeboten zur Förderung eines gesundheitsbe-              bände haben mit Apotheken, Gruppen von Apothe-\nwussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf               ken oder mit den für die Wahrnehmung der wirt-\neinen Bonus haben, der zusätzlich zu der in               schaftlichen Interessen maßgeblichen Organisatio-\n§ 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten                nen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese\nBelastungsgrenze zu gewähren ist.“                        sie dazu auffordern, Verträge über die Durchfüh-\nrung von Modellvorhaben in ausgewählten Regio-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“              nen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen\ndurch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.                     bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-\n5.  § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      ben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung\nder Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist\na) In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten             zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken ins-\neinschließlich Betriebsärzten, deren Gemein-              besondere Folgendes zu regeln:\nschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärzt-\n1. die Voraussetzungen für deren Durchführung,\nlichem Personal oder den Behörden der Länder,\ndie für die Durchführung von Schutzimpfungen              2. deren Durchführung,\nnach dem Infektionsschutzgesetz zuständig                 3. deren Vergütung und\nsind“ durch die Wörter „Ärzten, Einrichtungen\nmit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften,            4. deren Abrechnung.\nden obersten Landesgesundheitsbehörden oder               § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3\nden von ihnen bestimmten Stellen“ ersetzt.                und 4 ist entsprechend anzuwenden.","156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\n(2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1             tungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung\nsind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellung-              von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den\nnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-                 Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art\nEhrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen               und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen\nsind zu berücksichtigen.                                       für die Ausführung und Abrechnung sowie die\nVergütung und Form und Inhalt des Abrechnungs-\n(3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die\nverfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmit-\nKrankenkasse oder den Landesverband zuständi-\ntelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die\ngen Aufsichtsbehörde und der für die Über-\nVergütung kann pauschaliert werden. Das Abrech-\nwachung der Apotheken zuständigen Behörde vor\nnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Ano-\nBeginn der Durchführung des Modellvorhabens\nnymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt\nvorzulegen.\nein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs\n(4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apo-                Monaten nach Antragstellung durch das Land zu-\nthekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfun-                  stande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit\ngen bei Personen durchführen, die das 18. Lebens-              den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage ge-\njahr vollendet haben,                                          gen die Bestimmung der Schiedsperson keine auf-\nschiebende Wirkung haben.“\n1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht\nund                                                   6.   In § 285 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n2. wenn                                                        „Sozialgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 13\nAbsatz 5 des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.\na) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür\närztlich geschult sind und ihnen die erfolgrei-    6a. In § 295 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „§ 73b“\nche Teilnahme an der Schulung bestätigt                 durch die Wörter „den §§ 73b, 132e oder 132f“ er-\nwurde und                                               setzt.\nb) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete\nRäumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden                                  Artikel 3\nist, die für die Durchführung einer Grippe-                             Aufhebung der\nschutzimpfung erforderlich ist.                           IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung\n(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerin-\nDie IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom\nnen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippe-\n18. März 2016 (BGBl. I S. 515) wird aufgehoben.\nschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbe-\nsondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse,\nFähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:                                         Artikel 3a\n1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur                                 Änderung der\nDurchführung von Grippeschutzimpfungen ein-                     Medizinprodukte-Abgabeverordnung\nschließlich der Aufklärung und Einholung der\nEinwilligung der zu impfenden Person,                    In § 3 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukte-Abgabe-\nverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die\n2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-           zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Septem-\nkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und        ber 2018 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, werden\njeweils in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter\n3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen\nakuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und           „oder Satz 2“ gestrichen und werden in Nummer 5\ndas Komma und die Wörter „in denen Tests unter ärzt-\nFertigkeiten zur Durchführung dieser Notfall-\nlicher Aufsicht angeboten werden“ gestrichen.\nmaßnahmen.\n(6) Über die Schulung schließen die Vertrags-\nArtikel 3b\npartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge\nmit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Ver-                              Änderung des\nträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stel-                       Heilmittelwerbegesetzes\nlungnahmen des Robert Koch-Instituts und des\nPaul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnah-          § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes in\nmen sind zu berücksichtigen.                              der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\n1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 5 des\n(7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf           Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-\nlängstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach all-     ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngemein anerkannten wissenschaftlichen Standards\nzu begleiten und auszuwerten.                             „Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genann-\nten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht\n§ 132k                           wie folgt geworben werden:\nVertrauliche Spurensicherung                 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch\nvergleichende Darstellung des Körperzustandes\nDie Krankenkassen oder ihre Landesverbände                 oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder\nschließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag\ndes jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit              2. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder\neiner hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrich-            überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020                  157\nArtikel 3c                                2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                      „(3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwen-\nArzneimittelgesetzes                              dung bei Menschen bestimmten verschreibungs-\n§ 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge-                 pflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         bedarf der Anordnung der verschreibenden Person.\n12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch               Die verschreibende Person kann eine Verschreibung\nArtikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019                        ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt                bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die\ngefasst:                                                             Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wie-\n„5. zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf                derholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wieder-\ndieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben wer-                 holten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das\nden darf,“.                                                      verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Pa-\nckungsgröße abzugeben, die die verschreibende\nArtikel 3d                                   Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschrei-\nbung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines\nÄnderung der\nzur Anwendung bei Tieren bestimmten verschrei-\nArzneimittelverschreibungsverordnung\nbungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Ver-\nDie    Arzneimittelverschreibungsverordnung         vom           schreibung über die verschriebene Menge hinaus\n21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch               ist unzulässig.“\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I\nS. 1490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-\nmer 6a eingefügt:                                                                   Inkrafttreten\n„6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Ab-                 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ngabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein            1. März 2020 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 7 tritt § 13\nsoll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wieder-           Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes am 1. November\nholungen,“.                                              2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Februar 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}