{"id":"bgbl1-2020-6-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":6,"date":"2020-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_6.pdf#page=6","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes","law_date":"2020-02-06T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["146                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1,                                    2\nVom 6. Februar 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          baut wird, muss einen Empfänger nach dem je-\nweiligen Stand der Technik enthalten, der zumin-\nArtikel 1                                        dest den Empfang und die Wiedergabe von Hör-\nÄnderung des                                         funkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über di-\nTelekommunikationsgesetzes                                      gitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt wer-\nden. Bei Empfängern, die den harmonisierten\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                              Normen oder Teilen davon entsprechen, deren\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                          Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union\nsetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005) geän-                             veröffentlicht worden sind, wird die Konformität\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                       mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betref-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie                          fenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt,\nfolgt gefasst:                                                              angenommen.\n„§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogerä-                            (5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstma-\nten“.                                                             lig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf\n2. § 43a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-                            dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den\nfasst:                                                                      Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radioge-\nrät, das den Programmnamen anzeigen kann und\n„1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugäng-\nnicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger\nlichen Telekommunikationsdiensten die Informa-\nenthalten, der zumindest den Empfang und die\ntionen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2\nWiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht.\nund nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nDavon ausgenommen sind Bausätze für Funkan-\n2015/2120 des Europäischen Parlaments und\nlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Ama-\ndes Rates vom 25. November 2015 über Maß-\nteurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der\nnahmen zum Zugang zum offenen Internet und\nHörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.“\nzu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-\nKommunikation sowie zur Änderung der Richt-                      5. In § 116 wird die Angabe „Artikel 5“ durch die Wörter\nlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU)                            „den Artikeln 5 und 5a“ ersetzt.\nNr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1),                  6. § 149 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971\n(ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert wor-                     a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfor-                       aa) In dem Wortlaut vor der Aufzählung werden\nderlich sind,“.                                                             die Wörter „zur Änderung der Richtlinie\n3. § 47a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   2002/22/EG über den Universaldienst und\nNutzerrechte bei elektronischen Kommunika-\n„3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der                               tionsnetzen und -diensten sowie der Verord-\nVerordnung (EU) 2015/2120,“.                                                nung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in\n4. § 48 wird wie folgt geändert:                                                     öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                       (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)“ durch die\nWörter „zu Endkundenentgelten für regulierte\n„§ 48                                           intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung\nInteroperabilität von Fernseh- und Radiogeräten“.                            der Richtlinie 2002/22/EG und der Verord-\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:                                nung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom\n26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\n„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die                           ordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom\nPersonenbeförderung ausgelegtes und gebautes                                 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist,“ er-\nKraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern einge-                              setzt.\n1\nNotifizierungspflichtig gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-         bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein                   durch ein Komma ersetzt.\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.       cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nL 241 vom 17.9.2015, S. 1).                                                        das Wort „oder“ ersetzt.\n2\nDieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 113 Absatz 1 und 2\nder Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des             dd) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-\nRates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für                        gefügt:\ndie elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom\n17.12.2018, S. 36). Zudem dient dieses Gesetz der Umsetzung der                    „5. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen\nVerordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des                          Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht voll-\nRates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum\noffenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-                    ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet\nKommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und                         oder\nder Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom                    6. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1 als\n17.12.2018, S. 1) geändert worden ist.                                                 Anbieter regulierter intra-EU-Kommunika-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020                147\ntion eine dort genannte Obergrenze nicht             c) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d.\noder nicht richtig festlegt.“\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-\nfügt:                                                            aa) In Nummer 3 wird die Angabe „1c“ durch die\nAngabe „1d“ ersetzt.\n„(1c) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbie-\nter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Arti-                bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1\nkel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)                           bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2“ durch\n2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig                                 die Wörter „Nummer 1 bis 4, des Absatzes 1b\nNummer 2 und 5 und des Absatzes 1c“ er-\n1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkun-\nsetzt.\ndenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 ge-               7. Dem § 150 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nnannten Endkundenpreis überschreitet,\n„§ 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem\n2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Ab-            21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.“\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 ge-\nnannter Tarifwechsel durchgeführt wird oder                                     Artikel 2\n3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß\nInkrafttreten\nArtikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU)\n2015/2120 aus einem oder in einen dort ge-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnannten Tarif kostenfrei wechseln kann.“               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Februar 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}